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Document 52011XC1022(05)

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

OJ C 310, 22.10.2011, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/14


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 310/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„THÜRINGER ROSTBRATWURST“

EG-Nr.: DE-PGI-0105-0223-09.02.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Pproduktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstige (zu präzisieren)

2.   Art der Änderung(en):

Image

Änderung des einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein „Einziges Dokument“ noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten „Einzigen Dokuments“ erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

Beantragte Änderungen:

3.1   Beschreibung:

Der Satz „Mindestens 51 % der verwendeten Rohstoffe müssen aus der Region Thüringen stammen.“ ist zu streichen.

Begründung:

Die Rohstoffbindung soll gestrichen werden. Die Eigenschaften oder das Ansehen des Produktes hängen nicht davon ab, dass ein Teil der verwendeten Rohstoffe aus der Region kommt.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„THÜRINGER ROSTBRATWURST“

EG-Nr.: DE-PGI-0105-0223-09.02.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Thüringer Rostbratwurst“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.2

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Mindestens 15-20 cm lange, mittelfeine Rostbratwurst im engen Naturdarm (Schweinedarm oder Schafsaitling), roh oder gebrüht, mit herzhaft würziger Geschmacksnote; Stückgewicht: 100-150 g;

Zusammensetzung

grob entfettetes Schweinefleisch, Schweinebacken ohne Schwarte, evtl. entsehntes Kalb- oder Rindfleisch für das Brät, nicht umgerötet; die Gewürzmischungen variieren je nach überlieferter Rezeptur oder regionaler Ausprägung; neben Salz und Pfeffer werden insbesondere Kümmel, Majoran und Knoblauch verwendet. Fettgehalt: 20 % (± 5 %)

Analysewerte

kollagenfreies Fleischeiweiß: nicht unter 8,5 %; kollagenfreies Eiweiß im Fleischeiweiß: nicht unter 65 Vol. – % (histometrisch), nicht unter 75 % (chemisch).

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die gesamte Herstellung der Rostbratwurst erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Bundesland Thüringen

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Thüringer Rostbratwurst hat eine jahrhundertealte Tradition. Die erste urkundliche Erwähnung datiert aus dem Jahre 1404. Im Rudolstädter Staatsarchiv ist eine Abrechnung des Arnstädter Jungfrauen-Klosters aufbewahrt, die unter anderem auch einen Posten „darme czu bratwurstin“ (Bratwurstdärme) enthält. Das älteste bekannte Rezept ist im Staatsarchiv zu Weimar zu finden. Es stammt aus der „Ordnung für das Fleischerhandwerk zu Weimar, Jena und Buttstädt“ vom 2. Juli 1613. Ein weiteres Rezept enthält das „Thüringisch-Erfurtische Kochbuch“ aus dem Jahr 1797. Heute werden Thüringer Rostbratwürste von nahezu allen Thüringer Fleisch- und Wurstwarenherstellern in ihrem Sortiment geführt und sind überall in Thüringen an speziellen Grillständen erhältlich. Der Herkunftscharakter der Bezeichnung ist erhalten geblieben, weil diese jedenfalls in der ehemaligen DDR nur als echte geografische Herkunftsangabe verwendet worden ist.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Bei der Thüringer Rostbratwurst handelt es sich um ein Erzeugnis mit jahrhundertealter Tradition. Sie wurde schon von Martin Luther und Goethe geschätzt und bereits 1669 in der Literatur (Grimmelshausen, Simplizissimus) lobend erwähnt. Wegen ihres unverwechselbaren, leckeren Geschmacks genießen Thüringer Rostbratwürste in Deutschland und darüber hinaus auch heute noch einen guten Ruf und ein hohes Ansehen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Das Ansehen der Thüringer Rotbratwurstwurst gründet sich auf die Kunst und Erfahrung des thüringischen Fleischerhandwerks und die überlieferten Rezepturen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

Markenblatt Heft 33 vom 20. August 2010, Teil 7a-bb, S. 14729

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/14402


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


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