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Document 52011PC0814
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the implementation and exploitation of European satellite navigation systems
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme
/* KOM/2011/0814 endgültig - 2011/0392 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme /* KOM/2011/0814 endgültig - 2011/0392 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
Mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008, die
am 25. Juli 2008 in Kraft trat, wurde der neue Rahmen für die
öffentliche Lenkung und Finanzierung der Programme Galileo und EGNOS[1] definiert. Insbesondere wurde
darin für sie ein Betrag von 3405 Mio. EUR für den Zeitraum vom
1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 bereitgestellt. Zudem hat die Kommission entsprechend
Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 am
18. Januar 2011 einen Bericht an das Europäische Parlament und den
Rat verabschiedet[2],
in dem sie eine Halbzeitüberprüfung der europäischen
Satellitennavigationsprogramme durchgeführt hat. Dieser Bericht enthält eine
ausführliche Bestandsaufnahme der Programmdurchführung seit ihrer
Lenkungsreform von 2007, eine Erläuterung der Kostenschätzungen und eine
Darlegung der künftigen Herausforderungen, insbesondere der Risikofaktoren,
sowie eigene Vorschläge, wie diesen zu begegnen und vor allem den
Betriebserfordernissen der aus den beiden Programmen hervorgegangenen Systeme
zu entsprechen sei. Der Rat hat aufgrund der Übermittlung des
Kommissionsberichts vom 18. Januar 2011 in seinen Schlussfolgerungen
vom 31. März 2011 unter anderem seine Unterstützung für die europäischen
Satellitennavigationsprogramme in ihrer der Verordnung (EG)
Nr. 683/2008 entsprechenden Form erneut bekundet. Er hat ferner die
Gesamtkostenschätzungen und die Ankündigung der Kommission zur Kenntnis
genommen, im Hinblick auf den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen einen Vorschlag
mit einer Weiterentwicklung des Lenkungsschemas vorzulegen. In dieser Hinsicht
forderte er die Kommission auf, die Nutzung der bestehenden Strukturen zu
rationalisieren und zu optimieren. In seiner Entschließung vom
8. Juni 2011 hat das Parlament ebenfalls seine Unterstützung für die
europäischen Satellitennavigationsprogramme erneut bekräftigt und der Forderung
Ausdruck verliehen, dass sie überwiegend aus EU-Mitteln zu finanzieren seien.
Es hat darauf hingewiesen, dass politische Maßnahmen für eine strenge Kostenkontrolle
und für eine Reduzierung der Risiken ergriffen werden müssen. Daher ersuchte es
die Kommission, zügig Legislativvorschläge vorzulegen, und forderte
hauptsächlich, dass ein auf lange Sicht stabiler Rahmen vor allem für den
Betrieb der Systeme vorgesehen werden müsse. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom
29. Juni 2011[3],
die mit einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates gleichen Datums[4] einherging, vorgeschlagen, für
die Finanzierung der europäischen Satellitennavigationsprogramme im Zeitraum
2014-2020 einen Höchstbetrag von [7000] Mio. EUR zu veranschlagen Allerdings
hat sie darin darauf hingewiesen, dass die Bemühungen zur Kostenkontrolle nicht
nachlassen dürfen und dass auf längere Sicht neue Verwaltungsmodalitäten ins
Auge gefasst werden sollten. Dieser Betrag von [7000] Mio. EUR in konstanten
Preisen von 2011 ist wohlgemerkt als absolute Obergrenze nach Artikel [14
des Vorschlags] der vorstehenden Verordnung des Rates zu verstehen und
entspricht dem Betrag von [7897] Mio. EUR in jeweiligen Preisen. Es muss betont werden, dass derart komplexe
Programme naturgemäß immer mit Unwägbarkeiten verbunden sind, die zu
Kostenüberschreitungen und Verzögerungen führen können. Daher muss ein
wirksames Risikomanagementsystem eingerichtet werden, und es werden unter
Umständen heikle Entscheidungen zu treffen sein. So hat die von der
Europäischen Weltraumorganisation verwaltete Entwicklungsphase insgesamt
Mehrkosten in Höhe von etwa 500 Mio. EUR verursacht. Auf Antrag der
Mitgliedstaaten hat sich die Kommission bereit erklärt, diese Kosten zu
übernehmen, damit die Fortführung des Programms sichergestellt ist. Das
Galileo-Programm steht und fällt mit der Validierung in der Umlaufbahn, und
eine Finanzierungslücke hätte seine Fortsetzung in Frage gestellt, was einen
Verlust von industriellem Know-how und teilweise fertiggestellten Anlagen zur
Folge gehabt hätte. Die Verordnung, die Gegenstand dieses
Vorschlags ist, entspricht den Forderungen des Parlaments und des Rates, wobei
die Elemente der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011
berücksichtigt wurden. Sie stellt den Basisrechtsakt für die europäischen
Satelitennavigationsprogramme während des vom nächsten mehrjährigen
Finanzrahmen erfassten Zeitraums dar; in ihr sind insbesondere die Finanzierung
und das Lenkungsschema der Programme festgelegt. Angesichts der umfangreichen
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 erwies es sich als notwendig,
anstatt einer reinen Änderung ihre Ersetzung durch eine neue Verordnung
vorzuschlagen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Programme
Galileo und EGNOS Leuchtturmprojekte der Europäischen Union darstellen. Die
Förderung dieser Technologie, die einen gewichtigen Beitrag zur Überwindung der
Krise leisten kann, steht voll und ganz im Einklang mit der Strategie „Europa
2020“ und mit der Politik der nachhaltigen Entwicklung. Die neuen Generationen
der Satellitennavigations-Hochleistungsdienste bieten allen Wirtschaftszweigen
außerordentliche Perspektiven, was auch die zahlreichen neuen Arbeitsplätze
belegen, die durch die boomenden Märkte mit ihrer jüngsten jährlichen
Wachstumsrate von 30 % entstanden sind. Vor diesem Hintergrund wird die
Kommission tätig, um gewissermaßen ein Ökosystem von Anwendungen zu schaffen,
damit die Nutzung der mit den Systemen erbrachten Dienste optimiert und der
sozio-ökonomische Nutzen maximiert werden. Zu diesem Zweck setzt sie die 24
Maßnahmen um, die in ihrem Aktionsplan für Anwendungen des GNSS vom
14. Juni 2010[5]
aufgeführt sind. Darin sind insbesondere die Finanzierung von FuE-Projekten, die
Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU und unterschiedliche
Sensibilisierungsmaßnahmen für die Programme Galileo und EGNOS in den Sektoren,
die vorrangig zu Wachstum, Innovation und Beschäftigung beitragen können,
vorgesehen. Es ist auch zu betonen, dass die europäischen
Satellitennavigationsprogramme nicht nur jene Mitgliedstaaten betreffen, die
sich am stärksten im Weltraum engagieren, sie betreffen alle Mitgliedstaaten
der Union unmittelbar. Schließlich können sämtliche Bürgerinnen und Bürger der
Union von den vielfältigen Diensten profitieren, die mit den errichteten
Infrastrukturen erbracht werden. Zudem spielen die kleinen und mittleren
Unternehmen in ganz Europa eine wichtige Rolle bei den Programmen, weil es
eines der Ziele der EU ist, eine möglichst breite und uneingeschränkte
Beteiligung aller Unternehmen an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge
zu fördern. Die Kommission wurde daher im Rahmen der
Leitinitiative „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ der
Strategie Europa 2020 beauftragt, „eine wirkungsvolle Weltraumpolitik zu
entwickeln und insbesondere das Projekt Galileo erfolgreich abzuschließen, um
die Instrumente zur Bewältigung einiger der wichtigsten globalen
Herausforderungen in die Hand zu bekommen“.
2.
ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Der Vorschlag ist das Ergebnis zahlreicher
eingehender Konsultationen mit den Interessengruppen und der breiten
Öffentlichkeit. Ihm ist eine Folgenabschätzung beigefügt. Die Interessengruppen wurden zu diversen
technischen, juristischen oder operativen Fragen der Programme (z. B.
Erbringung der Dienste, Kosten der Infrastruktur und ihres Betriebs,
Risikoanalysen und mögliche Lenkungsstrukturen) konsultiert. Es wurden thematische
Workshops und Konferenzen mit den Nutzern sowie fokussierte Arbeitsgruppen mit
Fachleuten der Europäischen Weltraumorganisation, der Agentur für das
Europäische GNSS und der Mitgliedstaaten veranstaltet. Zudem wurden Gespräche
mit Sachverständigen des Raumfahrtsektors und mit Vertretern der Industrie
geführt. Auch die breite Öffentlichkeit wurde im Rahmen
der Eurobarometer-Umfragen von 2007 und 2009 sowie bei der Folgenabschätzung
der europäischen Raumfahrtpolitik einbezogen. Diese Gespräche haben in ihrer Gesamtheit
Folgendes gezeigt: ·
Die Bürger befürworten die Entwicklung eines
autonomen Satellitennavigationssystems und sind sich dessen bewusst, wie stark
eine moderne Gesellschaft von dessen Diensten abhängt. ·
Auf lange Sicht muss eine stabile Lenkung aufgebaut
werden, damit eine wirkungsvolle Programmverwaltung gewährleistet ist. ·
Der sicherheitskritische Dienst („Safety of Life
Service“, SoL), der durch das aus dem Galileo-Programm entstandene System
bereitgestellt wird, sollte an die geänderten Erwartungen der Nutzer angepasst
werden. ·
Die Interessengruppen der zivilen Luftfahrt fordern
eine langfristige Zusage, was die Bereitstellung der EGNOS-Dienste angeht. Dies
ist eine Voraussetzung dafür, dass EGNOS auf den Märkten wirklich Fuß fassen
kann. Angesichts der jüngsten Fortschritte und der
noch zu überwindenden Hindernisse war die Folgenabschätzung im Übrigen
hauptsächlich der Fortsetzung der Programmdurchführung gewidmet und hat sich
dabei auf zwei Hauptprobleme konzentriert: Erstens die Konfiguration der
künftigen Dienste, wohl wissend, dass die für den Zeitraum 2008-2013
bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Infrastruktur des Systems
fertigzustellen, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist, und den
Betrieb von EGNOS sicherzustellen, und zweitens die Festlegung des
Lenkungsschemas für den Betrieb und die dafür benötigte Finanzierung. Die Bewertung der verschiedenen Optionen, die
im Zusammenhang mit dem ersten Punkt (dem aus dem Programm Galileo
hervorgegangenen System) zur Verfügung stehen, hat ergeben, dass es die beste
Lösung wäre, die zu Beginn definierten Dienste beizubehalten, mit Ausnahme des
SoL-Dienstes. Diese Lösung erfordert eine weniger umfangreiche
Bodeninfrastruktur, so dass sich Kosten einsparen ließen. Was EGNOS anbelangt, so hat dieses System
bereits seinen Betrieb aufgenommen, und zahlreiche Nutzer nutzen inzwischen
seine Vorteile. Als der SoL-Dienst für operativ erklärt wurde, hat sich die
Kommission den Nutzern gegenüber zudem dazu verpflichtet, eine kontinuierliche
Erbringung dieses Dienstes sicherzustellen, so dass diese daraufhin erhebliche
Investitionen getätigt haben. Damit kommt eine Beendigung des Programms EGNOS
als Lösung nicht in Frage. Hinsichtlich des zweiten Punktes hat die
Folgenabschätzung ergeben, dass die Kommission als Vertreterin der Europäischen
Union für die Programme zuständig bleiben muss, solange die EU alleine deren
Finanzierung übernimmt, wie es die Kommission in der genannten Mitteilung vom
29. Juni 2011 vorschlägt. Mit der Verwaltung des Betriebs sollte
hingegen eine Regulierungsagentur beauftragt werden. So ließe sich nicht nur
der sozio-ökonomische Nutzen maximieren, den man sich vom Betrieb der Systeme
verspricht, und eine größere Kohärenz mit den übrigen Politikbereichen der
Union herstellen, sondern es wäre auch möglich, die finanzielle und politische
Verantwortung der verschiedenen Interessenträger eindeutig zu bestimmen. Aus
diesem Grund und in Anbetracht der erwähnten Schlussfolgerungen des Rates vom
31. März 2011 bietet sich die Agentur für das Europäische GNSS, die durch
die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 errichtet wurde, um Aufgaben bei der Programmdurchführung
wahrzunehmen, als naheliegendste Lösung an, weil sie bereits besteht und auch
im Bereich Satellitennavigation tätig ist. Allerdings wären dann eine neue
Aufgabenbeschreibung und Mittelausstattung für diese Agentur erforderlich.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag der
Kommission stellt, wie schon für die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 und
für die anderen Rechtsakte des EU-Besitzstandes im Zusammenhang mit den
europäischen Satellitennavigationsprogrammen, Artikel 172 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ehemals Artikel 156 des
Vertrags über die Europäische Gemeinschaft) dar. Er erhält die Form einer
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, weil sie –genauso wie die
durch sie ersetzte Verordnung (EG) Nr. 683/2008 – von allgemeiner Bedeutung
ist und ihr Inhalt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein muss. Die Definition der Programme und Systeme, die
Festlegung der für sie bereitgestellten Haushaltsmittel und die Definition
ihres Lenkungsschemas stellen die wichtigsten Maßnahmen des Vorschlags dar; ihm
zufolge sollen zudem andere Rechtsakte mit Gesetzescharakter betreffend die
europäischen Satellitennavigationsprogramme in dem Bestreben, den
EU-Besitzstand zu rationalisieren, geändert oder aufgehoben werden. Der Vorschlag entspricht den Prinzipien der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Sein Ziel, der Aufbau und Betrieb
von Satellitennavigationssystemen, übersteigt die finanzielle und technische
Leistungsfähigkeit eines einzelnen Mitgliedstaats und kann nur auf EU-Ebene
zufriedenstellend erreicht werden. Er überschreitet aus zwei Gründen nicht das
zur Erreichung dieses Ziel erforderliche Maß: Erstens entspricht die
vorgesehene Belastung des Haushalts den Kosten, die anhand gründlicher Analysen
geschätzt wurden, und zweitens erscheint das gewählte Lenkungsschema am
zweckmäßigsten.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Wie bereits in Abschnitt 2 erwähnt, wird
die Europäische Union die Finanzierung der Programme Galileo und EGNOS auch
weiterhin allein tragen. In Anwendung von Artikel [14 des Vorschlags] der in
Abschnitt 1 genannten Verordnung des Rates wird im Zeitraum 2014-2020 ihr
Beitrag für die Programme [7897] Mio. EUR in jeweiligen Preisen nicht
überschreiten. Er deckt drei Hauptaktivitäten ab: den Abschluss der
Errichtungsphase des Programms Galileo, die Betriebsphase ebendieses Programms
und den Betrieb des Systems EGNOS. Unter Letzteres fällt auch die ständige
Optimierung der Dienste, die durch die Systeme erbracht werden, um sie an die
wechselnden Nutzerbedürfnisse anzupassen. Die Schätzung der Programmkosten beruht auf
gründlichen Analysen. Sie ergibt sich auch aus den Diskussionen, die
hauptsächlich mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, der Europäischen
Weltraumorganisation und der Agentur für das Europäische GNSS geführt wurden.
Ferner wurden unterschiedliche Interessenträger, wie industrielle Akteure aus
dem Raumfahrtsektor, konsultiert. Ein wichtiger Punkt für die Fortführung der
Programme ist die Erhaltung des erworbenen Know-hows innerhalb der Kommission.
Daher wird die Kommission die derzeit beschäftigten Bediensteten auf Zeit
solange weiterbeschäftigen, wie die einzelnen Phasen der Programme es
erfordern, und sie wird Personal zur Agentur für das Europäische GNSS
versetzen.
5.
FAKULTATIVE ANGABEN
Es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser
Verordnung vor allem das Lenkungsschema für die Programme und ihre Finanzierung
für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt sind. Diesem Schema zufolge können
umfangreiche mit dem Betrieb der Systeme zusammenhängende Aufgaben an die
Agentur für das Europäische GNSS übertragen werden, die eine Einrichtung der
Europäischen Union im Sinne des Artikels 185 der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für
den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften darstellt. Dazu will
die Kommission mit der Agentur eine oder mehrere Übertragungsvereinbarungen
schließen. Nach Auffassung der Kommission eignen sich
Übertragungsvereinbarungen, die die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung
der der Agentur anvertrauten Mittel, einschließlich der Überwachungs- und
Kostenkontrollmaßnahmen, enthalten, am besten dafür, dass die Kommission, das
Europäische Parlament und der Rat ihre Kontrollbefugnis voll und ganz ausüben
können. Damit das Europäische Parlament und der Rat einen
vollständigen Überblick darüber erhalten, unter welchen Bedingungen die Agentur
für das Europäsche GNSS die Aufgaben erfüllen würde, die ihr im Rahmen des
neuen Lenkungsschemas, insbesondere im Bereich Ressourcen, übertragen werden,
wird die Kommission im Laufe des Jahres 2012 einen Vorschlag zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 912/2010 samt ihrem Finanzbogen vorlegen. Die für
die Programme bereitgestellten Mittel von [7897] Mio. EUR zu jeweiligen
Preisen enthalten bereits die mit dem Betrieb der Systeme verbundenen Kosten,
einschließlich der Betriebskosten der Einrichtungen, die den Systembetrieb
verwalten sollen. Daher wird die Wahrnehmung der ihr neu übertragenen Aufgaben
durch die Agentur keinesfalls weitere Ausgaben zu Lasten des Haushalts mit sich
bringen. Die Kommission wird überdies prüfen, ob die
Verordnung (EU) Nr. 912/2010 mit dem neuen Lenkungsschema im Hinblick auf
die Sicherheitsakkreditierung der Systeme vereinbar ist. Die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates
vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des
europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen
Union berühren[6],
müsste ebenfalls aktualisiert werden. Die Vereinfachung der Vorschriften ist eines
der Schlüsselwörter des neuen, von der Kommission für Ausgaben aus dem
EU-Haushalt vorgeschlagenen Ansatzes. Der Vorschlag enthält in seiner aktuellen
Form Vereinfachungsmaßnahmen, die hauptsächlich folgende Punkte betreffen: –
eine Angleichung der Indikatoren an die Ziele der
Strategie 2020; –
die Übertragung der mit dem Betrieb der Systeme
zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere der Verwaltung der Verträge, an die
Agentur für das Europäische GNSS. 2011/0392 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES betreffend den Aufbau und den Betrieb der
europäischen Satellitennavigationssysteme DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[8], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit der europäischen Satellitennavigationspolitik
wird das Ziel verfolgt, die Union mit zwei Satellitennavigationssystemen, dem
aus dem Programm Galileo hervorgegangenen System und dem System EGNOS,
(nachstehend „Systeme“ genannt) auszustatten. Diese Systeme entstehen im Rahmen
der Programme Galileo und EGNOS (nachstehend „Programme“ genannt). Jede der
beiden Infrastrukturen umfasst Satelliten und ein Netz von Bodenstationen. (2)
Mit dem Galileo-Programm soll die erste weltweite
Infrastruktur für die satellitengestützte Funknavigation und -ortung aufgebaut
und betrieben werden, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist. Das im
Rahmen des Galileo-Programms entstandene System ist vollkommen unabhängig von
anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen. (3)
Das EGNOS-Programm soll der Verbesserung der
Signalqualität der bestehenden globalen Satellitennavigationssysteme
(nachstehend „GNSS“ genannt) dienen. (4)
Das Europäische Parlament, der Rat, der Europäische
Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben die
Programme stets uneingeschränkt unterstützt. (5)
Da die Programme inzwischen ein fortgeschrittenes
Reifestadium erreicht haben und die jeweiligen Systeme in die Betriebsphase
eingetreten sind, ist es erforderlich, sie auf eine eigene Rechtsgrundlage zu
stellen, die den Bedürfnissen der Programme vor allem im Hinblick auf die
Lenkung gerecht wird und dem Erfordernis einer wirtschaftlichen
Haushaltsführung besser entspricht. (6)
Die im Rahmen der europäischen
Satellitennavigationsprogramme geschaffenen Systeme sind Infrastrukturen, die
als transeuropäische Netze konzipiert wurden und deren Nutzung weit über die
nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht. Die mit diesen Systemen
erbrachten Dienste tragen zudem zum Ausbau transeuropäischer Netze in den
Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei. (7)
Die Programme Galileo und EGNOS sind ein
industriepolitisches Instrument und stehen im Einklang mit der Strategie
„Europa 2020“, wie der Mitteilung der Kommission vom
17. November 2010 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik
für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und
Nachhaltigkeit“[9]
zu entnehmen ist. Sie wurden zudem in der Mitteilung „Auf dem Weg zu einer
Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“
der Kommission vom 4. April 2011[10]
aufgegriffen. Sowohl für die Wirtschaft als auch für die Bürgerinnen und Bürger
ist mit diesen Programmen erheblicher Nutzen verbunden, dessen rechnerischer
Gesamtwert für den Zeitraum 2014-2034 auf rund 130 Mrd. EUR geschätzt
wird. (8)
Angesichts der zunehmenden Nutzung der
Satellitennavigation in vielfältigen Tätigkeitsbereichen wäre eine Einstellung
dieser Dienste mit gravierenden Beeinträchtigungen unserer modernen
Gesellschaft verbunden. Abgesehen davon stellen Satellitennavigationssysteme
aufgrund ihrer strategischen Bedeutung sensible Infrastrukturen dar, die für
eine Nutzung mit böser Absicht besonders anfällig sind. Dies kann der
Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten schaden. Daher
muss den Sicherheitsanforderungen bei Planung, Aufbau und Betrieb der
Infrastrukturen, die aus den Programmen Galileo und EGNOS entstehen, Rechnung
getragen werden. (9)
Das Programm Galileo umfasst eine bereits
abgeschlossene Definitionsphase, eine Phase der Entwicklung und Validierung,
die 2013 enden dürfte, eine 2008 begonnene Errichtungsphase, die wohl 2020
enden wird, und eine Betriebsphase, die von 2014/2015 an schrittweise beginnen
soll, damit das komplette System bis 2020 voll und ganz operativ ist. (10)
Das EGNOS-Programm hat die Betriebsphase erreicht,
seitdem sein offener Dienst im Oktober 2009 und sein sicherheitskritischer
(SoL - „Saftey of Life“) Dienst im März 2011 für operativ erklärt wurden. (11)
Um die Nutzung der erbrachten Dienste zu
optimieren, sollten die Systeme, Netze und Dienste, die aus den Programmen
Galileo und EGNOS hervorgehen, sowohl untereinander als auch mit anderen
Satellitennavigationssystemen sowie mit konventionellen Navigationsmitteln
möglichst weitgehend kompatibel und interoperabel sein. (12)
Da die Programme im Prinzip komplett aus dem
EU-Haushalt finanziert werden, sollte die Union Eigentümerin aller materiellen
und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der Programme entstehen
oder entwickelt werden. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im
Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden können, sollten
die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden,
insbesondere was die wichtigen Infrastrukturteile und ihre Sicherheit angeht.
Damit die Akzeptanz der Satellitennavigation auf den Märkten erleichtert wird,
sollte zudem besonders auf sozio-ökonomischer Ebene dafür gesorgt werden, dass
Dritte insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den
Programmen ergeben und deren Inhaberin die Union ist, optimal nutzen können. (13)
Die Errichtungs- und Betriebsphase des Programms
Galileo und die Betriebsphase des Programms EGNOS sollen grundsätzlich zur
Gänze durch die Europäische Union finanziert werden. Trotzdem sollten die
Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[11] die Möglichkeit haben, auf der
Grundlage entsprechender Übereinkünfte zusätzliche Mittel für die Programme
bereitzustellen oder Sachleistungen beizutragen, um so zusätzliche Elemente zu
finanzieren, deren Umsetzung sie verlangen; dies kann die Architektur der
Systeme oder bestimmte sicherheitsbezogene Zusatzanforderungen betreffen. Auch
Drittstaaten und internationale Organisationen sollten Beiträge zu den
Programmen leisten dürfen. (14)
Um die Fortführung der Programme zu gewährleisten,
ist es notwendig, einen geeigneten Finanzrahmen zu schaffen, der es der Union
ermöglicht, die Programme weiterhin zu finanzieren. Außerdem ist der für den
Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderliche
Betrag für die Finanzierung des Abschlusses der Errichtungsphase von Galileo
sowie des Betriebs der Systeme anzugeben. (15)
Aufgrund des Vorschlags der Kommission vom
29. Juni 2011 [entschieden] das Europäische Parlament und der Rat,
für die Finanzierung der mit den Programmen verbundenen Tätigkeiten im Zeitraum
vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 einen Höchstbetrag
von [7897] Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitzustellen. Es ist
klarzustellen, dass der Schutz der Systeme und ihres Betriebs, auch zum
Zeitpunkt des Starts der Satelliten, ebenfalls zu diesen Tätigkeiten gehören.
Zu diesem Zweck könnte aus den für die Programme veranschlagten
Haushaltsmitteln eine Kostenbeteiligung finanziert werden, die zur Nutzung von
Diensten erforderlich ist, die einen solchen Schutz gewähren können, wie
beispielsweise der Dienste der Weltraumlageerfassung (Space Situational
Awareness), sofern bei einer strengen Ausgabenverwaltung und bei voller
Einhaltung der genannten Obergrenze nach Artikel [x] der Verordnung des
Rates XYZ zur Festlegung des Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 noch
Mittel verfügbar sind. In dieser Verordnung wird eine Mittelausstattung für die
Fortführung der Programme festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen
des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17]
der Interinstitutionellen Vereinbarung vom xx/yy/201z zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie im Sinne von
Artikel 14 [des Vorschlags für eine Verordnung des Rates vom
29. Juni 2011] zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die
Jahre 2014-2020[[12]]
bildet. (16)
Es sollte präzisiert werden, welche Tätigkeiten mit
den Haushaltsmitteln der Union finanziert werden, die den Programmen durch
diese Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesen werden. Diese
Mittel sollten hauptsächlich für die Tätigkeiten bereitgestellt werden, die mit
der Errichtungsphase des Galileo-Programms, einschließlich der Verwaltungs- und
Überwachungsmaßnahmen dieser Phase, sowie mit dem Betrieb des Systems, das aus
dem Programm Galileo hervorgegangen ist, einschließlich der vorgeschalteten
oder vorbereitenden Maßnahmen für diese Phase, und des Systems EGNOS
zusammenhängen. Sie sollten auch für die Finanzierung bestimmter anderer
Tätigkeiten gewährt werden, die für die Verwaltung der Programme und die
Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind. (17)
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei den für den
Zeitraum von 2014 bis 2020 veranschlagten Investitions- und Betriebskosten der
Systeme unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen nicht berücksichtigt
wurden, die auf die Union, insbesondere durch höhere Gewalt oder Totalausfall,
aufgrund der außervertraglichen Haftung zukommen können, die sich daraus
ergibt, dass die Systeme im öffentlichen Eigentum stehen. Diese Verpflichtungen
werden von der Kommission einer eingehenden Prüfung unterzogen. (18)
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die in der
vorliegenden Verordnung vorgesehenen Haushaltsmittel weder die Arbeiten
abdecken, die mit den Geldern des Programms „Horizont 2020“ des Rahmenprogramms
für Forschung und Innovation finanziert werden, noch jene, die mit der
Entwicklung der Anwendungen zusammenhängen, die aus den Systemen entstehen.
Durch diese Arbeiten kann die Nutzung der im Rahmen der Programme
bereitgestellten Dienste optimiert werden, es kann erreicht werden, dass sich
die Investitionen der Union durch großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen
bezahlt machen, und das Know-how der EU-Unternehmen in der Satellitennavigationstechnik
kann durch sie vergrößert werden. (19)
Im Übrigen sollten die mit den Systemen erzielten
Einnahmen als Ausgleich für ihre zuvor getätigten Investitionen an die Union
fallen. Davon abgesehen, sollte es möglich sein, in den mit
privatwirtschaftlichen Unternehmen geschlossenen Verträgen ein Verfahren zur
Einnahmenteilung vorzusehen. (20)
Damit die Kostenüberschreitungen und Verzögerungen,
die die Programmdurchführung in den vergangenen Jahren beeinträchtigten,
künftig vermieden werden, muss noch mehr dafür getan werden, die Risiken zu
beherrschen, die zu Mehrkosten führen können, wie es der Rat in seinen
Schlussfolgerungen vom 31. März 2011 und das Parlament in seinen
Entschließungen vom 8. Juni 2011 gefordert haben und wie es auch der
Begründung in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ vom
29. Juni 2011[13]
zu entnehmen ist. (21)
Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung der
Programme Galileo und EGNOS setzt zum einen voraus, dass die Aufgabenbereiche
vor allem der Kommission, der Agentur für das Europäische GNSS und der
Europäischen Weltraumorganisation strikt voneinander abgegrenzt sind, und zum
anderen, dass diese Lenkung schrittweise an die Betriebserfordernisse der
Systeme angepasst wird. (22)
Da die Kommission die Europäische Union vertritt,
die im Prinzip die Programme allein finanziert und Eigentümerin der Systeme
ist, sollte sie für die Durchführung der Programme zuständig sein und diese
politisch beaufsichtigen. Sie sollte die Mittel verwalten, die nach dieser
Verordnung für die Programme bereitgestellt werden, die Durchführung aller
Programmtätigkeiten überwachen und für eine klare Aufgabenteilung insbesondere
zwischen der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen
Weltraumorganisation sorgen. Zu diesem Zweck sollten der Kommission außer den
Aufgaben, die mit diesen allgemeinen Zuständigkeiten verbunden sind, und den
anderen Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung zufallen, noch spezifische
Aufgaben übertragen werden, die nicht vollständig aufgezählt werden. Damit die
Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt
werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben durch Übertragungsvereinbarungen
im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und
insbesondere mit deren Artikel 54 delegieren können. (23)
Die Agentur für das Europäische GNSS wurde durch
die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die
Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates[14]
geschaffen, um die Ziele der Programme Galileo und EGNOS zu erreichen und
bestimmte mit der Programmverwaltung verbundene Aufgaben zu erfüllen. Die
Behörde ist eine Einrichtung der Europäischen Union im Sinne des
Artikels 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und damit an die
für solche EU-Einrichtungen geltenden Pflichten gebunden. Ihr sollten bestimmte
Aufgaben übertragen werden, die mit der Sicherheit der Programme, mit ihrer
möglichen Benennung als zuständige PRS-Behörde und mit ihrer Mitarbeit bei der
Kommerzialisierung der Systeme verbunden sind. Es ist ferner angezeigt, dass
sie auch Aufgaben erfüllt, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere
Übertragungsvereinbarungen übertragen kann, die unterschiedliche weitere
spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den Programmen umfassen, zu denen mit
den Betriebsphasen der Systeme verbundene Aufgaben sowie die Werbung für die
Anwendungen und Dienste auf dem Satellitennavigationsmarkt gehören. Damit die
Kommission als Vertreterin der Union ihre Kontrollbefugnis umfassend ausüben
kann, sollten diese Übertragungsvereinbarungen insbesondere die allgemeinen
Bedingungen für die Verwaltung der der Agentur für das Europäische GNSS zur
Verfügung gestellten Mittel beinhalten. (24)
Die Union sollte mit der Europäischen
Weltraumorganisation eine mehrjährige Übertragungsvereinbarung schließen, die
die technischen und programmplanungsbezogenen Aspekte abdeckt. Damit die
Kommission als Vertreterin der Union ihre Kontrollbefugnis voll und ganz
ausüben kann, sollte die Übertragungsvereinbarung insbesondere die allgemeinen
Bedingungen für die Verwaltung der der Europäischen Weltraumorganisation zur
Verfügung gestellten Mittel beinhalten. Da es sich um Tätigkeiten handelt, die
ausschließlich von der EU finanziert werden, sollten diese Bedingungen einen
vergleichbaren Grad der Kontrolle sicherstellen, wie er vorgeschrieben wäre,
wenn die Europäische Weltraumorganisation eine EU-Einrichtung wäre. (25)
Zur Verantwortung für die Durchführung der
Programme gehört insbesondere auch die Verantwortung für ihre Sicherheit, für
die der Systeme und für die ihres Betriebs. Abgesehen von der Anwendung der
Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004
betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen
Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union
berühren[15],
die erforderlichenfalls an das Fortschreiten der Programme, an ihre Lenkung und
an den Vertrag von Lissabon angepasst werden könnte, liegt die Verantwortung
für die Sicherheit bei der Kommission, auch wenn bestimmte sicherheitsbezogene
Aufgaben der Agentur für das Europäische GNSS übertragen werden. Es ist vor
allem Aufgabe der Kommission, die geeigneten Mechanismen einzurichten, um eine
zweckmäßige Koordinierung zwischen den verschiedenen mit der Sicherheit
betrauten Stellen zu gewährleisten. (26)
Da der Europäische Auswärtige Dienst über
besonderes Know-how und regelmäßige Kontakte zu den Verwaltungsbehörden von
Drittstaaten und internationalen Organisationen verfügt, erscheint er geeignet
dafür, die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom
26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen
Auswärtigen Dienstes[16],
insbesondere mit Artikel 2 Absatz 2, bei der Wahrnehmung bestimmter,
mit der Sicherheit der Systeme und Programme zusammenhängender Aufgaben im
Bereich der Außenbeziehungen zu unterstützen. (27)
Bei der Bereitstellung der EU-Mittel, die für die
Programme veranschlagt wurden und deren Betrag eine von der Kommission nicht zu
überschreitende Obergrenze darstellt, sind effektive öffentliche
Vergabeverfahren und insbesondere auch Vertragsverhandlungen, bei denen das
beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt wird, sowie verlässliche
Leistungserbringung, eine nahtlose Fortführung der Programme, ein gutes
Risikomanagement und die Einhaltung des vorgeschlagenen Zeitplans
ausschlaggebend. Dies sollte der öffentliche Auftraggeber gewährleisten. (28)
Da die Programme grundsätzlich von der Europäischen
Union finanziert werden, sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen
dieser Programme mit den Grundsätzen der Union für die Vergabe öffentlicher
Aufträge in Einklang stehen und vor allem auf ein angemessenes
Kosten-Nutzen-Verhältnis, Kostenkontrolle und Verringerung von Risiken
abzielen, aber auch die Effizienz steigern und Abhängigkeiten von einem
einzelnen Zulieferer mindern. Es sollte für einen offenen Zugang und einen
fairen Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette gesorgt werden, und
die Möglichkeit einer ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen
sollte insbesondere auch den neuen Marktteilnehmern und den kleinen und
mittleren Unternehmen (nachstehend „KMU“ genannt) eröffnet werden. Ein
möglicher Missbrauch einer beherrschenden Stellung und eine langfristige
Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern sollten vermieden werden. Um die
Programmrisiken zu verringern, die Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern zu
vermeiden und eine bessere Gesamtkontrolle des Programms sowie seiner Kosten und
Zeitpläne zu gewährleisten, muss auf mehrfache Beschaffungsquellen
zurückgegriffen werden, wo immer dies zweckdienlich ist. Die EU-Industrie
sollte die Möglichkeit haben, Bezugsquellen außerhalb der Union für bestimmte
Komponenten und Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn deutliche Vorteile in
Bezug auf Qualität und Kosten nachweisbar sind, wobei jedoch dem strategischen
Charakter der Programme und den Sicherheits- und Ausfuhrkontrollbestimmungen
der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Frühere Investitionen sowie die
Erfahrung und die Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in der
Definitions-, Entwicklungs- und Validierungsphase der Programme gewonnen
wurden, sollten genutzt werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass
die Vorschriften über die Auftragsvergabe im Wege von Ausschreibungen nicht
verletzt werden. (29)
Die Satellitennavigation ist eine neue, komplexe
und sich ständig weiterentwickelnde Technologie. Dies bedingt Unsicherheiten
und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen der Programme vergeben
werden, zumal diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegte Anlagen und
Dienste betreffen. Diese Eigenschaften machen besondere Maßnahmen bei der
Auftragsvergabe erforderlich, die zusätzlich zu jenen der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden sind. So sollte der öffentliche Auftraggeber
gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherstellen dürfen, wenn ein Unternehmen
oder mehrere bereits zu Beginn einer Ausschreibung über einen
Informationsvorsprung betreffend die mit der Ausschreibung zusammenhängenden
Tätigkeiten verfügen. Ebenso sollte er einen Auftrag mit Bedarfspositionen
vergeben können, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags
einen Vertragszusatz einführen oder auch die Vergabe eines Mindestvolumens an
Unterauftragnehmer vorschreiben dürfen. Die Programme unterliegen technischen
Unwägbarkeiten, die dazu führen, dass sich für die öffentlichen Aufträge nicht
immer präzise Preise festlegen lassen, so dass es wünschenswert wäre, eine
besondere Form von Verträgen abzuschließen, die zum einen keinen endgültigen
Festpreis vorgeben, zum anderen aber auch Klauseln zum Schutz der finanziellen
Interessen der Union enthalten. (30)
Es ist zu bekräftigen, dass die Mitgliedstaaten
nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union alle
Maßnahmen unterlassen müssen, die die erfolgreiche Durchführung der Programme,
insbesondere im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und hinsichtlich des
ununterbrochenen Funktionierens der Infrastrukturen, gefährden könnten. Es
sollte auch klargestellt werden, dass die betreffenden Mitgliedstaaten alle
erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, damit die Bodenstationen der Systeme
als europäische kritische Infrastrukturen ausgewiesen werden. (31)
In Anbetracht des globalen Anspruchs der Systeme
ist es von grundlegender Bedeutung, dass die EU mit Drittstaaten und
internationalen Organisationen im Rahmen der Programme Übereinkünfte gemäß
Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
schließen kann, um insbesondere deren reibungslose Durchführung zu
gewährleisten, die Dienste für die EU-Bürgerinnen und Bürger zu optimieren und
den Anforderungen der Drittstaaten und internationalen Organisationen zu
entsprechen. Es ist gegebenenfalls auch nützlich, die bestehenden Übereinkünfte
an die Weiterentwicklung der Programme anzupassen. Bei der Vorbereitung oder
Durchführung dieser Übereinkünfte kann sich die Kommission vom Europäischen
Auswärtigen Dienst, von der Europäischen Weltraumorganisation und der Agentur
für das Europäische GNSS in den Grenzen der Aufgaben unterstützen lassen, die
ihnen im Rahmen dieser Verordnung jeweils zufallen. (32)
Es ist zu bestätigen, dass die Kommission zur
Erfüllung bestimmter nichtordnungspolitischer Aufgaben gegebenenfalls im Rahmen
des Erforderlichen die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in
Anspruch nehmen kann. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung der Programme
beteiligten Einrichtungen können ebenfalls diese technische Unterstützung bei
der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen
werden, in Anspruch nehmen. (33)
Der Schutz der personenbezogenen Daten und der
Schutz der Privatsphäre sind im Rahmen der Programme sicherzustellen. (34)
Die finanziellen Interessen der Union müssen durch
verhältnismäßige Maßnahmen während des gesamten Ausgabenzyklus geschützt
werden, insbesondere durch die Vorbeugung und Aufdeckung von
Unregelmäßigkeiten, durch die Durchführung von Untersuchungen, durch die
Einziehung entgangener sowie rechtsgrundlos gezahlter oder schlecht verwalteter
Mittel und gegebenenfalls durch die Verhängung von Sanktionen. (35)
Es muss sichergestellt werden, dass das Europäische
Parlament und der Rat regelmäßig über die Durchführung der Programme
unterrichtet werden. Gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Juli 2008
zum Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss werden das Europäische Parlament,
der Rat und die Kommission zudem im Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss
zusammentreten. (36)
Die Kommission sollte Bewertungen vornehmen, um die
Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu beurteilen, die zur Erreichung der
Programmziele ergriffen wurden. (37)
Damit die Maßnahme definiert werden, die
erforderlich sind, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme mit
anderen Satellitennavigationssystemen ebenso wie mit konventionellen
Navigationsmitteln zu gewährleisten und um die Sicherheit der Systeme selbst
und ihres Betriebs sicherzustellen, ist es angezeigt, der Kommission die
Befugnis zu übertragen, in diesen beiden Zuständigkeitsbereichen Rechtsakte
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu
erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
auf angemessene Weise übermittelt werden. (38)
Um einheitliche Voraussetzungen für die
Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission die
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollte sie nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,[17] wahrnehmen. (39)
Da das Streben nach einer ordnungsgemäßen öffentlichen
Programmlenkung es erforderlich macht, die Einheitlichkeit der
Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichen
Zugang zu Informationen zu gewährleisten, sollten die Vertreter der Agentur für
das Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation als Beobachter
an der Arbeit des mit Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS
und Galileo)[18]
eingerichteten Ausschusses für die Europäischen GNSS-Programme teilnehmen
können. Aus ebendiesen Gründen sollten auch die Vertreter von Drittstaaten oder
internationalen Organisationen, die eine internationale Übereinkunft mit der
Europäischen Union geschlossen haben, an der Arbeit des Ausschusses für die
Europäischen GNSS-Programme teilnehmen können. Diese Vertreter der Agentur für
das Europäische GNSS, der Europäischen Weltraumorganisation, der Drittstaaten
und der internationalen Organisationen dürfen an den Abstimmungen des
Ausschusses jedoch nicht teilnehmen. (40)
Weil das Ziel dieser Verordnung, nämlich die
Errichtung und der Betrieb der Systeme für die Satellitennavigation, auf Ebene
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es die
finanziellen und technischen Möglichkeiten eines einzelnen Mitgliedstaats
überschreitet, und daher ein Handeln auf Ebene der Europäischen Union der beste
Weg zur Durchführung dieser Programme ist, kann die Union im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus. (41)
Das gemeinsame Unternehmen Galileo, das durch die
Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des
gemeinsamen Unternehmens Galileo[19]
gegründet wurde, stellte am 31. Dezember 2006 seine Tätigkeit ein, und
inzwischen ist die Auflösung des Unternehmens abgeschlossen. Somit sollte auch
die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 aufgehoben werden. (42)
Da die Programme evaluiert werden müssen, an der
Verordnung umfangreiche Änderungen vorzunehmen wären und dabei Verständlichkeit
und Rechtssicherheit gewahrt bleiben sollten, ist es angezeigt, die
Verordnung (EG) Nr. 683/2008 aufzuheben – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Artikel 1 Die
europäischen Satellitennavigationssysteme und -programme 1. Die Programme Galileo und
EGNOS umfassen alle erforderlichen Tätigkeiten zur Definition, Entwicklung,
Validierung, Errichtung, Nutzung, Erneuerung und Verbesserung der beiden
europäischen Satellitennavigationssysteme, nämlich des aus dem Galileo-Programm
hervorgegangenen Systems und des EGNOS-Systems, sowie zur Gewährleistung ihrer
Sicherheit. 2. Das im Rahmen des
Galileo-Programms errichtete System stellt eine autonome weltweite
Satellitennavigationssysteminfrastruktur (GNSS) dar, die eine
Satellitenkonstellation und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst. 3. Bei dem EGNOS-System handelt
es sich um eine Infrastruktur, die der Überwachung und Korrektur von Signalen
dient, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssystemen gesendet
werden. Es umfasst Bodenstationen und mehrere auf geostationären Satelliten
installierte Transponder. 4. Die spezifischen Ziele des
Galileo-Programms bestehen darin, die Nutzbarkeit der Signale, die von dem aus
diesem Programm hervorgegangenen System ausgestrahlt werden, für die folgenden
fünf Funktionen zu gewährleisten: (a)
Erbringung eines „offenen Dienstes“ („Open
Service“, OS), der für den Benutzer kostenlos ist und Informationen zur Ortung
und Synchronisierung bietet und für Massenanwendungen der Satellitennavigation
vorgesehen ist; (b)
Erbringung eines sicherheitskritischen Dienstes
(„Safety of Life Service“, SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die
Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist; dieser Dienst erfüllt zudem die
Anforderungen bestimmter Sektoren hinsichtlich Kontinuität, Verfügbarkeit und
Genauigkeit und alarmiert mit einem Integritätsmelder den Nutzer bei einem
Systemversagen; (c)
Erbringung eines „kommerziellen Dienstes“
(„Commercial Service“, CS), der die Entwicklung von Anwendungen für
professionelle oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten
mit höherem Mehrwert als im „offenen Dienst“ ermöglicht; (d)
Erbringung eines öffentlich-staatlichen Dienstes
(„Public Regulated Service“, PRS), der ausschließlich staatlich autorisierten
Benutzern für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität
verlangen, vorbehalten ist; der „öffentlich-staatliche Dienst“ verwendet
robuste, verschlüsselte Signale; (e)
Beteiligung an dem Such- und Rettungsdienst
(„Search and Rescue Support Service“, SAR) des Systems COSPAS-SARSAT durch
Erfassung der Signale von Notfunkbaken und Weiterleitung von Nachrichten an
diese Baken. 5. Die spezifischen Ziele des
EGNOS-Programms bestehen darin, die Nutzbarkeit der von dem EGNOS-System
ausgestrahlten Signale für die folgenden drei Funktionen zu gewährleisten: (a)
Erbringung eines offenen Dienstes („Open Service“,
OS), der für den Nutzer kostenlos ist und der für Massenanwendungen der
Satellitennavigation bestimmte Ortungs- und Synchronisierungsinformationen im
Abdeckungsgebiet des Systems bietet; (b)
Erbringung eines Datenübertragungsdienstes mit
kommerziellem Charakter („EGNOS Data Access Service“, EDAS), der die
Entwicklung von Anwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke
aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im offenen
Dienst ermöglicht; (c)
Erbringung eines sicherheitskritischen Dienstes
(„Safety of Life Service“, SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die die
Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Dienst erfüllt insbesondere
die Anforderungen bestimmter Sektoren in Bezug auf Kontinuität, Verfügbarkeit
und Genauigkeit und alarmiert mit einem Integritätsmelder den Nutzer bei einem
Systemversagen im Abdeckungsgebiet. Ein weiteres spezifisches Ziel des EGNOS-Programms
besteht darin, die geografische Abdeckung dieser Dienste auf das gesamte Gebiet
der Europäischen Union und – soweit die technischen Möglichkeiten dies zulassen
– auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte auf andere Regionen der Welt,
insbesondere das Hoheitsgebiet jener Drittstaaten, die zum einheitlichen
europäischen Luftraum gehören, auszuweiten. Artikel
2 Gegenstand In dieser
Verordnung werden die Durchführungsregeln für den im Rahmen der Programme
erfolgenden Aufbau und Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme
festgelegt, einschließlich der für die Programmlenkung und für den
Finanzbeitrag der Union geltenden Modalitäten. Artikel
3 Phasen des Galileo-Programms Das Galileo-Programm umfasst die folgenden
Phasen: (a)
eine Definitionsphase, während der die Systemarchitektur
konzipiert und die Systemkomponenten festgelegt wurden. Diese Phase wurde 2001
abgeschlossen; (b)
eine Entwicklungs- und Validierungsphase, die den
Bau und den Start der ersten Satelliten, die Errichtung der ersten
Infrastrukturen am Boden sowie alle Arbeiten und Tätigkeiten zur Validierung
des Systems in der Umlaufbahn umfasst. Diese Phase soll 2013 abgeschlossen
werden; (c)
eine Errichtungsphase, die die Errichtung und den
Schutz der gesamten Infrastruktur im Weltraum und am Boden, die damit
zusammenhängenden Tätigkeiten sowie die Vorbereitungen der Betriebsphase
umfasst. Diese Phase begann 2008 und soll 2020 abgeschlossen werden; (d)
eine Betriebsphase, die die Verwaltung der
Infrastruktur, die Instandhaltung, ständige Verbesserung, die Erneuerung und
den Schutz des Systems, die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Programm, die Erbringung und Vermarktung der Dienste sowie
alle anderen Tätigkeiten umfasst, die für die Entwicklung des Systems und eine
ordnungsgemäße Durchführung des Programms erforderlich sind. Diese Phase soll
zwischen 2014 und 2015 mit der Erbringung der ersten Dienste schrittweise
beginnen. Artikel
4 Betrieb des EGNOS-Systems Der Betrieb des
EGNOS-Systems umfasst hauptsächlich die Verwaltung der Infrastruktur, die
Instandhaltung, die ständige Verbesserung, die Erneuerung und den Schutz des
Systems, die Sicherheitsakkreditierungs-, Zertifizierungs- und
Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, sämtliche Elemente, die
die Zuverlässigkeit des Systems und seines Betriebs belegen, sowie die
Erbringung und die Vermarktung der Dienste. Artikel
5 Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme 1.
Die Systeme, Netze und Dienste, die aus den
Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, sind miteinander kompatibel und untereinander
interoperabel. 2.
Die Systeme, Netze und Dienste, die aus den
Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, sind mit anderen
Satellitennavigationssystemen sowie mit konventionellen Navigationsmitteln
möglichst weitgehend kompatibel und interoperabel. 3.
Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte
nach Artikel 34 die geeigneten Anforderungen und Normen fest, um die
Kompatibilität und Interoperabilität nach Absatz 2 zu gewährleisten. Artikel
6 Eigentum Die Europäische Union ist Eigentümerin aller
materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme
entstehen oder entwickelt werden; in diesem Zusammenhang werden, soweit dies
angebracht ist, Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bereits bestehende
Eigentumsrechte geschlossen. Die Kommission sorgt insbesondere für eine
optimale Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums der Union. KAPITEL II HAUSHALTSMITTEL
UND HAUSHALTSVERFAHREN Artikel 7 Erfasste
Tätigkeiten 1. Die den Programmen durch
diese Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesenen Haushaltsmittel
der Union dienen der Finanzierung: a) der Tätigkeiten, die mit der
Errichtungsphase des Galileo-Programms zusammenhängen, einschließlich der in
dieser Phase erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen; b) der Tätigkeiten, die mit dem Betrieb des
Systems zusammenhängen, das aus dem Galileo-Programm hervorgegangen ist,
einschließlich der vorgeschalteten oder vorbereitenden Maßnahmen für diese
Phase; c) der Tätigkeiten, die mit dem Betrieb des
EGNOS-Systems zusammenhängen. 2. Diese den Programmen
zugewiesenen Haushaltsmittel der Union können auch zur Finanzierung der
Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und
Bewertungstätigkeiten verwendet werden, die für deren Verwaltung und für die
Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere der Ausgaben für: (a)
Studien und Tagungen von Sachverständigen; (b)
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen,
einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen
Prioritäten der EU, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen dieser
Verordnung stehen; (c)
die Netze der Informationstechnologie (IT), deren
Ziel die Verarbeitung oder der Austausch von Daten ist; (d)
jede weitere technische oder administrative Hilfe,
die der Kommission bei der Verwaltung der Programme geleistet wird. 3. Damit die Kosten der
Programme und die in den verschiedenen Programmphasen anfallenden Kosten genau
ermittelt werden können, unterrichtet die Kommission nach dem Grundsatz der
transparenten Verwaltung den in Artikel 35 Absatz 1 genannten
Ausschuss jährlich über die Aufteilung der EU-Mittel auf die einzelnen
Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2. Artikel
8 Finanzierung des Galileo-Programms 1. Unbeschadet der
Absätze 2 und 3 werden die Errichtungsphase und die Betriebsphase im
Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 von der Europäischen Union
finanziert. 2. Die Mitgliedstaaten können
das Programm Galileo mit weiteren Mitteln ausstatten. Die Einnahmen aus diesen
Beiträgen sind zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002. Nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung
unterrichtet die Kommission den in Artikel 35 Absatz 1 genannten
Ausschuss über alle mit der Anwendung dieses Absatzes einhergehenden
Auswirkungen auf das Programm Galileo. 3. Drittländer und
internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das
Galileo-Programm bereitstellen. Die Bedingungen und Modalitäten ihrer
Beteiligung werden in den Übereinkünften nach Artikel 28 festgelegt. Artikel
9 Finanzierung des Betriebs des EGNOS-Systems 1. Unbeschadet etwaiger
Finanzbeiträge aus anderen Quellen, zu denen insbesondere auch die in den
Absätzen 2 und 3 genannten Quellen zählen, finanziert die Europäische
Union im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 den Betrieb des
EGNOS-Systems. 2. Die Mitgliedstaaten können
das Programm EGNOS mit weiteren Mitteln ausstatten. Die Einnahmen aus diesen
Beiträgen sind zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Nach dem Grundsatz der
transparenten Verwaltung unterrichtet die Kommission den in Artikel 35
Absatz 1 genannten Ausschuss über alle mit der Anwendung dieses Absatzes
einhergehenden Auswirkungen auf das Programm EGNOS. 3. Drittländer und
internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das
EGNOS-Programm bereitstellen. Die Bedingungen und Modalitäten ihrer Beteiligung
werden in den Übereinkünften nach Artikel 28 festgelegt. Artikel 10 Haushaltsmittel 1. Der von der Union für den
Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 für die Durchführung der
Tätigkeiten nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 bereitgestellte
Höchstbetrag beläuft sich auf [7897] Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. 2. Die Ausführung dieser Mittel
erfolgt gemäß dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002. 3. Die Mittelbindungen für die
Programme werden in jährlichen Tranchen ausgeführt. Artikel 11 Durch
die Programme erzielte Einnahmen 1. Die Einnahmen, die durch den
Betrieb der Systeme erzielt werden, werden von der Europäischen Union
vereinnahmt; sie werden dem EU-Haushalt zugeführt und den Programmen
zugewiesen. Fallen die Einnahmen höher aus als für die Finanzierung der
Betriebsphasen der Programme erforderlich, so unterliegt jegliche Anpassung des
Zuweisungsgrundsatzes auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission der
Genehmigung durch die Haushaltsbehörde. 2. Ein Verfahren zur
Einnahmenteilung kann in den mit privatwirtschaftlichen Unternehmen
geschlossenen Verträgen vorgesehen werden. 3. Zinseinnahmen aus
Vorfinanzierungsbeträgen, die jenen Einrichtungen ausgezahlt wurden, welchen
der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, werden für die Tätigkeiten
bereitgestellt, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarung oder des Vertrags
zwischen der Kommission und der betreffenden Einrichtung sind. Nach dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eröffnen die
Einrichtungen, denen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, Konten,
die eine Ausweisung der Gelder und der entsprechenden Zinsen erlauben. KAPITEL III ÖFFENTLICHE
PROGRAMMLENKUNG Artikel 12 Allgemeiner
Rahmen für die Programmlenkung Die öffentliche Programmlenkung beruht auf dem
Grundsatz der strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen
beteiligten Einrichtungen, insbesondere der Kommission, der Agentur für das
Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation. Artikel 13 Die
Rolle der Kommission 1. Die Kommission ist für die
Durchführung der Programme zuständig. Sie verwaltet die Mittel, die gemäß dieser
Verordnung für sie bereitgestellt werden, und wacht über die Durchführung aller
Tätigkeiten der Programme. 2. Zusätzlich zu den allgemeinen
Aufgaben nach Absatz 1 und den in anderen Bestimmungen dieser Verordnung
genannten Aufgaben obliegen im Rahmen dieser Verordnung auch folgende
spezifische Aufgaben der Kommission: (a)
Sie gewährleistet eine klare Aufgabenteilung
zwischen den einzelnen an den Programmen beteiligten Einrichtungen und
überträgt zu diesem Zweck, insbesondere durch Übertragungsvereinbarungen, der
Agentur für das Europäische GNSS die Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe d und der Europäischen Weltraumorganisation die Aufgaben nach
Artikel 16; (b)
sie schafft die geeigneten Instrumente und ergreift
die nötigen strukturellen Maßnahmen, um die mit den Programmen verbundenen
Risiken, vor allem hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans, zu erkennen, zu
beherrschen, zu verringern und zu überwachen; (c)
sie verwaltet im Auftrag der Europäischen Union in
ihrem Zuständigkeitsbereich die Beziehungen mit Drittstaaten und
internationalen Organisationen; (d)
sie gewährleistet die Sicherheit der Programme und
schafft Mechanismen für die Koordinierung der einzelnen beteiligten
Einrichtungen. 3. Wenn dies für die
erfolgreiche Durchführung der Phasen des Galileo-Programms nach Artikel 3
und für den Betrieb des EGNOS-Systems nach Artikel 4 erforderlich ist,
legt die Kommission die nötigen Maßnahmen fest: (a)
um den Standort für die Bodeninfrastruktur der
Systeme festzulegen und ihr Funktionieren sicherzustellen; (b)
um die wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die
Bewertung der Programmdurchführung zu definieren; (c)
um die der Programmdurchführung innewohnenden
Risiken zu mindern. Diese Ausführungsmaßnahmen werden im Wege des
Prüfverfahrens nach Artikel 35 Absatz 3 erlassen. Artikel 14 Sicherheit
der Systeme und ihres Betriebs 1. Die Systeme und ihre
Funktionsweise müssen sicher sein. 2. Unbeschadet der
Artikel 15 und 17 dieser Verordnung und des Artikels 8 des Beschlusses
Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[20] kann die Kommission mittels
delegierter Rechtsakte nach Artikel 34 die geeigneten Anforderungen und
Normen festlegen, um die Sicherheit der Systeme und ihres Betriebs nach
Absatz 1 zu gewährleisten. Dazu trägt sie der Tatsache Rechnung, dass eine
Beaufsichtigung erforderlich ist, dass die Sicherheitsanforderungen in die
gesamten Programme integriert werden müssen und dass sich diese Anforderungen
auf die erfolgreiche Durchführung der Programme, insbesondere im Hinblick auf
die Kosten und den Zeitplan, auswirken werden. 3. Der Europäische Auswärtige
Dienst unterstützt die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 des
Beschlusses 2010/427/EU im Bereich der Außenbeziehungen bei der Erfüllung ihrer
mit der Sicherheit zusammenhängenden Aufgaben. Er unterstützt die Kommission in
diesem Bereich auch bei der Überwachung der Einhaltung der gemeinsamen
Mindeststandards gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU. Dazu werden ihr die
geeigneten Mittel zur Verfügung gestellt und es werden Übergangszeiten
vorgesehen, damit die Kontinuität der Programme und der Dienste sichergestellt
werden kann. Artikel 15 Die
Rolle der Agentur für das Europäische GNSS 1 Damit die Programmziele
erreicht werden, trägt die Agentur für das Europäische GNSS zur Durchführung
der Programme bei und erfüllt gemäß den Leitlinien der Kommission die folgenden
Aufgaben: (a)
In Bezug auf die Programmsicherheit gewährleistet
sie unbeschadet der Artikel 14 und 17: i) bis spätestens 30. Juni 2016
die Sicherheitsakkreditierung nach Kapitel III der Verordnung (EU)
Nr. 912/2010; dazu startet und überwacht sie die Anwendung der
Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in Bezug auf die Systemsicherheit
durch; ii) den Betrieb der
Galileo-Sicherheitszentrale entsprechend den Standards und Anforderungen nach
Artikel 14 Absatz 3 und den Weisungen, die gemäß der Gemeinsamen
Aktion 2004/552/GASP nach Artikel 17 erteilt werden. (b)
Sie erfüllt die Funktion einer zuständigen
PRS-Behörde nach Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU, wenn sie dazu
benannt wird, und unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung
der gemeinsamen Mindeststandards nach Artikel 8 Absatz 6 dieses
Beschlusses. (c)
Im Rahmen des Betriebs der Systeme trägt sie zur
kommerziellen Nutzung der Dienste bei, einschließlich der Durchführung der
erforderlichen Marktanalyse. (d)
Ferner erfüllt sie weitere spezifische Aufgaben in
programmbezogenen Bereichen, die ihr von der Kommission gemäß Artikel 54
Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002
mittels einer Übertragungsvereinbarung, die auf der Grundlage eines
Übertragungsbeschlusses getroffen wird, übertragen werden können, und zwar
unter anderem: i) die operativen Tätigkeiten, die mit der
Verwaltung der Infrastruktur, der Instandhaltung, der ständigen Verbesserung
und der Erneuerung der Systeme, den Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im
Rahmen der Programme und der Erbringung der Dienste nach Artikel 3
Buchstabe d und Artikel 4 zusammenhängen; ii) die Werbung für Anwendungen und Dienste
auf dem Satellitennavigationsmarkt. 2. Zusätzlich zu den Aufgaben
nach Absatz 1 und in den Grenzen ihres Auftrags unterstützt die Agentur
für das Europäische GNSS die Kommission mit ihrem technischen Fachwissen und
übermittelt ihr alle Informationen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben
im Rahmen dieser Verordnung benötigt. 3. Der Ausschuss nach Artikel 35
Absatz 1 wird im Wege des Beratungsverfahrens nach Artikel 35
Absatz 2 zu dem Übertragungsbeschluss nach Absatz 1 Buchstabe d
gehört. Der Ausschuss wird über die zwischen der Union, vertreten durch die Kommission,
und der Agentur für das Europäische GNSS zu schließenden
Übertragungsvereinbarungen unterrichtet. Artikel 16 Die
Rolle der Europäischen Weltraumorganisation 1. Die Kommission schließt auf
der Grundlage eines von ihr nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erlassenen Übertragungsbeschlusses eine mehrjährige
Übertragungsvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation. In dieser
Vereinbarung werden die Ausführung der übertragenen Aufgaben und der
übertragene Haushaltsvollzug im Zusammenhang mit der Durchführung der
Programme, insbesondere die Fertigstellung der aus dem Galileo-Programm
hervorgegangenen Infrastruktur, geregelt. 2. Soweit dies für die
Ausführung der übertragenen Aufgaben und den übertragenen Haushaltsvollzug nach
Absatz 1 erforderlich ist, werden in der Übertragungsvereinbarung die
allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der Europäischen
Weltraumorganisation anvertraut sind, und insbesondere die durchzuführenden
Maßnahmen, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren,
die Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle, die im Fall einer unzureichenden
Durchführung der Verträge anzuwendenden Maßnahmen und die
Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände
festgelegt. Zu den Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle
gehören insbesondere ein Kostenüberwachungssystem, eine systematische
Unterrichtung der Kommission über die Kosten und – falls die veranschlagten
Mittel und die entstehenden Kosten voneinander abweichen – über die
Korrekturmaßnahmen, die für eine Errichtung der Infrastrukturen ohne
Überschreitung der bewilligten Mittel sorgen sollen. 3. Der Ausschuss nach Artikel 35
Absatz 1 wird im Wege des Beratungsverfahrens nach Artikel 35 Absatz 2
zu dem Übertragungsbeschluss nach Absatz 1 gehört. Der Ausschuss wird über die
von der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation zu schließende
mehrjährige Übertragungsvereinbarung unterrichtet. 4. Der Ausschuss nach
Artikel 35 Absatz 1 wird von der Kommission über die Zwischen- und
Endergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die von der
Europäischen Weltraumorganisation zu schließenden Verträge mit
privatwirtschaftlichen Unternehmen unterrichtet. KAPITEL IV ASPEKTE
BEZÜGLICH DER SICHERHEIT DER EUROPÄISCHEN UNION ODER IHRER MITGLIEDSTAATEN Artikel 17 Gemeinsame
Aktion In allen Fällen, in denen der Betrieb der
Systeme die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten
beeinträchtigen könnte, sind die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP
festgelegten Verfahren anwendbar. Artikel 18 Anwendung
der Vorschriften für Verschlusssachen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass auf jede in ihrem Hoheitsgebiet ansässige natürliche Person und
jede dort niedergelassene juristische Person, die Zugang zu programmrelevanten
EU-Verschlusssachen hat, Sicherheitsvorschriften Anwendung finden, die einen
Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der
Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission[21] sowie die
Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union im Anhang zu dem
Beschluss 2011/292/EU des Rates[22]
mindestens gleichwertig ist. 2. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission unverzüglich über den Erlass der nationalen
Sicherheitsvorschriften nach Absatz 1. 3. In Drittstaaten ansässige
natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen dürfen nur
dann Zugang zu programmrelevanten EU-Verschlusssachen erhalten, wenn sie in
diesen Staaten Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz
sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission
im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom sowie durch die
Sicherheitsvorschriften des Rates im Anhang zu dem Beschluss 2011/292/EU
mindestens gleichwertig ist. Die Sicherheitsvorschriften der Europäischen
Weltraumorganisation und der Beschluss 2011/304/05 der Hohen Vertreterin der
Union für Außen- und Sicherheitspolitik[23]
gelten diesen Vorschriften als gleichwertig. Die Gleichwertigkeit der in einem
Drittstaat geltenden Sicherheitsvorschriften kann in einer Vereinbarung mit
diesem Staat anerkannt werden. KAPITEL V ÖFFENTLICHE
AUFTRÄGE ABSCHNITT I Allgemeine
Bestimmungen für öffentliche Aufträge, die im Rahmen der Errichtungs- und
Betriebsphasen der Programme vergeben werden Artikel 19 Allgemeine
Grundsätze Die in der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 festgelegten Vorschriften der Union für die öffentliche
Auftragsvergabe, die insbesondere einen offenen Zugang und fairen Wettbewerb
über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage
transparenter und rechtzeitiger Information und eine klare Kommunikation über
die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, die Auswahl- und
Zuschlagskriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen vorsehen, so
dass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden, gelten für die
Vergabe der öffentlichen Aufträge in der Errichtungsphase des Galileo-Programms
und in den Betriebsphasen der Programme unbeschadet der Maßnahmen, die
erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen
Union und die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den
Ausfuhrkontrollvorschriften der Europäischen Union nachzukommen. Artikel 20 Spezifische
Ziele Bei der Auftragsvergabe werden folgende Ziele
verfolgt: a) Förderung einer möglichst breiten und
uneingeschränkten Beteiligung aller Unternehmen, insbesondere von neuen
Marktteilnehmern und von KMU, aus der gesamten Union; b) Vermeidung des etwaigen Missbrauchs einer
beherrschenden Stellung und der langfristigen Abhängigkeit von einem einzelnen
Zulieferer; c) Nutzung früherer Investitionen des
öffentlichen Sektors und bisheriger Erfahrungen sowie der Erfahrung und der
Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in den Definitions-, Entwicklungs-,
Validierungs- und Errichtungsphasen der Programme gewonnen wurden, wobei
gleichzeitig die Einhaltung der Vorschriften für den Wettbewerb bei den
Ausschreibungen sichergestellt wird. ABSCHNITT 2 Besondere
Bestimmungen für öffentliche Aufträge, die im Rahmen der Errichtungsphase und
der Betriebsphase der Programme vergeben werden Artikel 21 Schaffung gleicher
Wettbewerbsbedingungen Vom öffentlichen Auftraggeber sind geeignete
Maßnahmen für eine Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu ergreifen, wenn
ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits an Tätigkeiten beteiligt war, die
mit dem ausgeschriebenen Auftrag zusammenhängen, so dass: (a)
diesem Unternehmen durch den Besitz exklusiver
Informationen erhebliche Vorteile entstehen, was in Bezug auf die
Gleichbehandlung bedenklich wäre, oder (b)
die regulären Wettbewerbsbedingungen oder auch die
Unparteilichkeit und die Objektivität bei der Vergabe oder der Ausführung der
Aufträge beeinträchtigt würden. Diese Maßnahmen dürfen den fairen Wettbewerb,
die Gleichbehandlung und die vertrauliche Behandlung der Informationen, die
über die Unternehmen, ihre Handelsbeziehungen, und ihre Kostenstruktur gewonnen
werden, nicht beeinträchtigen. Die hierzu ergriffenen Maßnahmen tragen der Art
und den Modalitäten des Auftrags Rechnung. Artikel 22 Aufträge mit Bedarfspositionen 1. Der öffentliche Auftraggeber
kann sich für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen entscheiden. 2. Der Auftrag mit
Bedarfspositionen umfasst eine Grundposition samt Mittelbindung sowie eine oder
mehrere Bedarfspositionen. In den Auftragsunterlagen sind auch die für Aufträge
mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden
insbesondere der Gegenstand, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und
die Modalitäten für die Erbringung der Leistungen jeder einzelnen Position
festgelegt. 3. Die Leistungen der
Grundposition stellen eine schlüssige Einheit dar; Gleiches gilt für die
Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition, wobei die Leistungen aller
vorausgehenden Positionen zu berücksichtigen sind. 4. Die Ausführung jeder
Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die
dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen
mitzuteilen ist. Wird eine Bedarfsposition verspätet oder gar nicht abgerufen,
kann der Auftragnehmer unter den gegebenenfalls im Auftrag festgelegten
Bedingungen ein Warte- oder Abstandsgeld erhalten, sofern der Auftrag dies
vorsieht. Artikel 23 Aufträge zu
Selbstkostenerstattungspreisen 1. Der öffentliche Auftraggeber
kann sich in den Ausnahmefällen nach Absatz 2 für die Vergabe eines
Auftrags entscheiden, der – innerhalb einer Preisobergrenze – ganz oder
teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird. Im Gegensatz zu einem Auftrag, bei dem das
Ergebnis vergütet wird und der Preis oder die Modalitäten für die
Preisfestlegung in den Vertragsunterlagen des Auftrags von Anfang an festgelegt
sind, werden bei einem zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag
anstatt des gelieferten Produkts oder der erbrachten Leistung die eingesetzten
Mittel vergütet. Der Preis ergibt sich aus der Erstattung sämtlicher Ausgaben,
die dem Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind,
wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz, Verbrauchsgüter sowie den
Einsatz der Anlagen und Infrastruktur, die für die Vertragserfüllung
erforderlich sind. Zusätzlich zu diesen Ausgaben wird entweder ein pauschaler
Aufschlag für die Gemeinkosten und den Gewinn oder ein Aufschlag für die
Gemeinkosten und eine Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und
Terminzielen vergütet. 2. Der öffentliche Auftraggeber
kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise
zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es objektiv nicht möglich
ist, einen genauen Festpreis festzulegen, und wenn sich vernünftigerweise
nachweisen lässt, dass ein solcher Festpreis aufgrund von der
Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten ungewöhnlich hoch wäre, weil: (a)
entweder der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte
betrifft oder für den Auftrag mit einer neuartigen Technologie gearbeitet wird,
so dass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, (b)
oder die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind,
aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl kein
endgültiger Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil
noch erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags
teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt. 3. Die Preisobergrenze eines
ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Vertrags ist
der höchste zu zahlende Preis. Er darf nur in ausreichend begründeten
Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers
überschritten werden. 4. In den Unterlagen zu den ganz
oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträgen wird
Folgendes festgelegt: (a)
die Art des Auftrags, d. h. ob es sich um
einen ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag
mit einer Preisobergrenze handelt; (b)
im Fall eines teilweise zu
Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags, welche Teile des Auftrags
unter die Vergütung zu Selbstkostenerstattungspreisen fallen; (c)
die Höhe der Preisobergrenze; (d)
die Zuschlagskriterien, anhand derer sich
insbesondere die Plausibilität der veranschlagten Mittel, der
erstattungsfähigen Kosten, der Mechanismen für die Ermittlung dieser Kosten und
der im Gebot aufgeführten Gewinne einschätzen lässt; (e)
die Art des Aufschlags, der nach Absatz 1 auf
die Ausgaben anzuwenden ist; (f)
die Regeln und Verfahren, nach denen sich die
Erstattungsfähigkeit der vom Bieter für die Vertragserfüllung veranschlagten
Kosten richtet, wobei die Grundsätze nach Absatz 5 einzuhalten sind; (g)
die Rechnungslegungsvorschriften, die vom Bieter
einzuhalten sind; (h)
falls ein teilweise zu
Selbstkostenerstattungspreisen vergüteter Auftrag in einen Vertrag mit
endgültigem Festpreis umgewandelt werden soll, die Parameter für diese
Umwandlung. 5. Die Kosten, die ein
Auftragnehmer während der Ausführung eines ganz oder teilweise zu
Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags verauslagt, sind nur dann
erstattungsfähig, wenn: (a)
sie tatsächlich während der Vertragslaufzeit
verauslagt wurden, mit Ausnahme der Kosten für Anlagen, Infrastrukturen und
immaterielle Vermögensgegenstände, die für die Vertragserfüllung notwendig sind
und in Höhe ihres vollen Anschaffungswerts erstattungsfähig sind; (b)
sie im Voranschlag aufgeführt sind, der unter
Umständen durch Zusätze zum ursprünglichen Vertrag geändert wurde; (c)
sie für die Vertragserfüllung notwendig sind; (d)
sie sich aus der Vertragserfüllung ergeben und ihr
zuzurechnen sind; (e)
sie unterscheidbar und überprüfbar sind, aus der
Rechnungslegung des Auftragnehmers hervorgehen und anhand der
Rechnungslegungsnormen ermittelt wurden, die im Lastenheft und im Vertrag
genannt sind; (f)
sie mit dem geltenden Steuer- und Sozialrecht in
Einklang stehen; (g)
sie nicht von den Vertragsbedingungen abweichen; (h)
sie angemessen und gerechtfertigt sind und die
Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick
auf die Wirtschaftlichkeit und die Effizienz, erfüllen. Der Auftragnehmer ist für die Rechnungslegung
seiner Kosten, die ordnungsgemäße Führung seiner Bücher oder jedes anderen
Dokuments zuständig, das er benötigt, um nachzuweisen, dass die Kosten, deren
Erstattung er beantragt, ihm tatsächlich entstanden sind und den Grundsätzen
dieses Artikels entsprechen. Kosten, die der Auftragnehmer nicht belegen kann,
gelten nicht als erstattungsfähig und ihre Erstattung wird verweigert. 6. Der öffentliche Auftraggeber
erfüllt folgende Aufgaben, um die ordnungsgemäße Ausführung der zu
Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträge zu gewährleisten: (a)
Er ermittelt eine möglichst realistische
Preisobergrenze, die den erforderlichen Spielraum für die Berücksichtigung
technischer Unwägbarkeiten zulässt; (b)
er wandelt einen teilweise zu
Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag in einen voll und ganz mit
endgültigem Festpreis vergüteten Vertrag um, sobald während der
Vertragserfüllung ein endgültiger Festpreis festgelegt werden kann. Dafür
ermittelt er die Umrechnungsparameter für die Umwandlung eines Vertrags, der zu
Selbstkostenerstattungspreisen abgeschlossen wurde, in einen Vertrag mit
endgültigem Festpreis; (c)
er richtet Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ein,
die insbesondere ein Kostenvorausschätzungssystem umfassen; (d)
er legt die geeigneten Grundsätze, Instrumente und
Verfahren für die Durchführung der Aufträge fest, insbesondere für die
Feststellung und Kontrolle der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die vom
Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern bei der Vertragserfüllung
verauslagt wurden, und für die Aufnahme von Zusätzen in den Vertrag; (e)
er überprüft, ob vom Auftragnehmer und seinen
Unterauftragnehmern die im Vertrag festgehaltenen Rechnungslegungsstandards und
die Verpflichtung zur Vorlage von beweiskräftigen Rechnungsunterlagen
eingehalten werden; (f)
er vergewissert sich während der Vertragserfüllung
ständig von der Wirksamkeit der Grundsätze, Instrumente und Verfahren nach
Buchstabe e. Artikel 24 Vertragszusätze Der Auftrag kann durch einen Zusatz geändert
werden, sofern dieser Zusatz folgende Bedingungen erfüllt: a) Er ändert nicht den Vertragsgegenstand; b) er stört nicht das wirtschaftliche
Gleichgewicht des Vertrags; c) durch ihn werden keine Bedingungen
eingeführt, die dazu geführt hätten, dass andere als die ursprünglichen Bieter
zugelassenen worden wären oder ein anderes als das ausgewählte Angebot den
Zuschlag erhalten hätte, wenn sie von Anfang an in den Ausschreibungsunterlagen
gestanden hätten. Artikel 25 Vergabe
von Unteraufträgen 1.
Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Bieter
verlangen, dass er einen Teil des Auftrags auf unterschiedlichen Ebenen als
Unteraufträge an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem er
selbst angehört. Dieses Unterauftragsminimum wird als Spanne mit Mindest- und
Höchstprozentsatz ausgedrückt. Diese Spanne steht im Verhältnis zum Gegenstand
und Wert des Auftrags sowie zur Art des jeweiligen Wirtschaftszweigs,
insbesondere dem Umfang des Wettbewerbs und dem industriellen Potenzial, die
festgestellt werden. 2.
Der öffentliche Auftraggeber kann die
Unterauftragnehmer, die der Kandidat ausgewählt hat, in der Phase des
Zuschlagsverfahrens für den Hauptauftrag ablehnen, und die des Bieters, der den
Zuschlag erhalten hat, bei der Auftragserfüllung. Er begründet seine Ablehnung
schriftlich; sie kann sich nur auf Kriterien stützen, die auch bei der Auswahl
der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden. KAPITEL VI SONSTIGE
BESTIMMUNGEN Artikel 26 Programmplanung Die Kommission erstellt ein mehrjähriges
Arbeitsprogramm, das die wichtigsten Maßnahmen, die veranschlagten Mittel und
den Zeitplan enthält, die zur Verwirklichung der in Artikel 1
Absätze 4 und 5 festgelegten Ziele der Programme Galileo und EGNOS
erforderlich sind. Auf der Grundlage dieses mehrjährigen
Arbeitsprogramms verabschiedet die Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm,
das Aufschluss über die Planung für die Durchführung des mehrjährigen Programms
und die entsprechende Finanzierung gibt. Diese Ausführungsmaßnahmen werden im Wege des
Prüfverfahrens nach Artikel 35 Absatz 3 erlassen. Artikel 27 Maßnahmen
der Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten
unterlassen alle Maßnahmen, die die erfolgreiche Durchführung der Programme,
insbesondere im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und hinsichtlich des
ununterbrochenen Funktionierens der Infrastrukturen, gefährden könnten. 2. Die Mitgliedstaaten ergreifen
alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Bodenstationen der Systeme als
europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG
des Rates[24]
ausgewiesen werden. Artikel 28 Internationale
Übereinkünfte Die Union kann im Rahmen der Programme im
Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die
Europäische Union mit Drittstaaten und internationalen Organisationen
Übereinkünfte, insbesondere Kooperationsabkommen, schließen. Artikel 29 Technische
Unterstützung Für die Erfüllung der technischen Aufgaben
nach Artikel 13 Absatz 2 kann die Kommission die nötige Unterstützung
in Anspruch nehmen, insbesondere die Unterstützung durch die Sachverständigen
der zuständigen nationalen Behörden im Bereich Weltraum, durch unabhängige
Fachleute und durch Einrichtungen, die in der Lage sind, unparteiische Analysen
und Stellungnahmen über die Durchführung der Programme abzugeben. Die neben der Kommission an der öffentlichen
Lenkung der Programme beteiligten Einrichtungen, insbesondere die Agentur für
das Europäische GNSS und die Europäische Weltraumorganisation, können diese
technische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung
dieser Verordnung übertragen werden, ebenfalls in Anspruch nehmen. Artikel 30 Schutz
der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre 1. Die Kommission stellt sicher,
dass der Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre bei Konzeption
und Errichtung der Systeme gewahrt und angemessene Sicherheitsmechanismen integriert
werden. 2. Jede Verarbeitung
personenbezogener Daten bei der Erfüllung der Aufgaben und Tätigkeiten nach
dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über
den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[25] und mit der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[26]. Artikel 31 Schutz
der finanziellen Interessen der Union 1. Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen
gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch
Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch
wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[27] bei direkt oder indirekt
betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer
Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem
EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
vorliegt.
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem
Rechnungshof und dem OLAF in internationalen Abkommen mit Drittstaaten und
internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen,
Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen,
Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung
ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen
sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Artikel 32 Information
des Europäische Parlaments und des Rates Die Kommission
gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs
einen Bericht über die Durchführung der Programme vor. Artikel 33 Bewertung
der Anwendung dieser Verordnung 1. Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2018 einen
Bewertungsbericht für die Entscheidung über die Fortsetzung, Änderung oder
Aussetzung der Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen wurden,
mit folgenden Punkten vor: (a)
Erreichung der Ziele dieser Maßnahmen sowohl
hinsichtlich der Ergebnisse als auch hinsichtlich der Folgen; (b)
Wirksamkeit des Ressourceneinsatzes; (c)
europäischer Mehrwert. In der Bewertung werden außerdem die Möglichkeiten
zur Vereinfachung, die innere und äußere Kohärenz, die Relevanz aller Ziele sowie
der Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union in Sachen intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum untersucht. Die Bewertungsergebnisse
hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen der vorausgegangenen Maßnahmen
werden darin berücksichtigt. 2. Die Bewertung erfasst anhand
folgender Leistungsindikatoren auch, welche Fortschritte bei der Erreichung der
Ziele der Programme Galileo und EGNOS nach Artikel 1 Absätze 4 und 5
erzielt wurden: (a)
Für Galileo: die Anzahl der operativen Satelliten,
die Version der errichteten Bodeninfrastruktur und die Anzahl der erbrachten
Dienste; (b)
für EGNOS: die Anzahl der Weiterentwicklungen der
Dienstspezifikationen, die den Zertifizierungsbehörden vorgelegt werden. 3. Die an der Durchführung
dieser Verordnung beteiligten Einrichtungen übermitteln der Kommission die
Daten und Informationen, die sie für die Überwachung und Bewertung der
betreffenden Maßnahmen benötigt. KAPITEL VII BEFUGNISÜBERTRAGUNG
UND AUSFÜHRUNGSMASSNAHMEN Artikel 34 Ausübung
der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass der
in den Artikeln 5 und 14 genannten delegierten Rechtsakte wird der
Kommission ab dem 1. Januar 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die in den Artikeln 5
und 14 genannte Befugnisübertragung kann zu jedem Zeitpunkt vom
Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der nach den Artikeln 5 und 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und
den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 35 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem
durch Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten
Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme (nachstehend der
„Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4. Vertreter der Agentur für das
Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation können als
Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung
festgelegten Bedingungen teilnehmen. 5. Die von der Union
geschlossenen internationalen Abkommen nach Artikel 28 können die
Teilnahme der Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen an
den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten
Bedingungen vorsehen. KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 36 Aufhebung 1. Die Verordnung (EG) Nr.
876/2002 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Auf der Grundlage der
Verordnung (EG) Nr. 876/2002 getroffene Maßnahmen werden weiterhin durch
diese Verordnung geregelt. 2. Die Verordnung (EG) Nr.
683/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Auf der Grundlage der Verordnung
(EG) Nr. 683/2008 getroffene Maßnahmen werden weiterhin durch sie
geregelt. Verweise auf die aufgehobene
Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der
Entsprechungstabelle im Anhang. Artikel 37 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Entsprechungstabelle Bisherige Nummerierung (Verordnung (EG) Nr. 683/2008[28]) || Neue Nummerierung (Vorliegende Verordnung) Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 || Artikel 2 Artikel 3 || Artikel 3 Artikel 4 || Artikel 8 Artikel 5 || Artikel 4 Artikel 6 || Artikel 9 Artikel 7 || Artikel 5 Artikel 8 || Artikel 6 Artikel 9 || Artikel 7 Artikel 10 || Artikel 10 Artikel 11 || Artikel 11 Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absätze 2 und 3 || Artikel 12 Artikel 13 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absätze 2 und 3 Artikel 13 Absatz 4 || Artikel 13 Artikel 14 Artikel 17 Artikel 14 || Artikel 18 Artikel 15 || Artikel 26 Artikel 16 || Artikel 15 Artikel 17 || Artikel 19 bis 25 Artikel 18 || Artikel 16 Artikel 19 || Artikel 35 Artikel 20 || Artikel 30 Artikel 21 || Artikel 31 Artikel 22 || Artikel 32 Artikel 23 || Artikel 24 || Artikel 37 Anhang || Artikel 1 FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en) 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Europäische
Satellitennavigationsprogramme – Galileo und EGNOS (Europäische Erweiterung des
geostationären Navigationssystems)
1.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[29]
Titel 02:
Unternehmen Kapitel
02 05: Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
Der Vorschlag / die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[30].
þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag /
die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Es
ist darauf hinzuweisen, dass die Programme Galileo und EGNOS (nachstehend „die
Programme“) Leuchtturmprojekte der Europäischen Union darstellen. Sie stehen im
Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ und mit der Politik der nachhaltigen
Entwicklung. Es geht um die Erbringung von Funknavigationsdiensten, die in
zahlreichen Tätigkeitsbereichen weitreichende Entwicklungen auslösen und einen
Faktor darstellen, der die technologische Innovation fördert und die
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft steigert, der Arbeitsplätze
schafft, Handelsgewinne generiert und einen sozio-ökonomischen Nutzen mit sich
bringt. Ziel
dieses Vorschlags ist es, die europäische Weltraumpräsenz auszubauen, die
Entwicklung von Satellitendiensten zu fördern und, ganz konkret, zwei
Satellitennavigationssysteme bereitzustellen. Mit
dem Programm Galileo soll das europäische Satellitennavigationssystem
(nachstehend „GNSS“) aufgebaut werden. Damit können den Nutzern weltweit
Ortungs-, Synchronisierungs- und Navigationsdienste für ein breites
Anwendungsspektrum bereitgestellt werden, das vom Verkehr über die
Stromversorgung, die Wettervorhersage und die Erhebung von Straßenmaut bis zum
Verkauf von Wertpapieren reicht. EGNOS
ist ein europäisches System, das dazu konzipiert wurde, die Leistung des
amerikanischen GPS auf europäischem Gebiet zu verbessern. Durch EGNOS werden
bestehende Satellitennavigationsdienste auch für sicherheitskritische
Anwendungen geeignet, wie zum Beispiel in der Luftfahrt (Fliegen und Landen von
Flugzeugen) oder im Seeverkehr (Navigieren von Schiffen durch enge Fahrrinnen).
1.4.2.
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel 1 Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten
Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten (Galileo) bis zum Jahr 2019 Die
spezifischen Ziele des im Verordnungsentwurf definierten Galileo-Programms
sollen die Nutzbarkeit der Signale, die von dem aus diesem Programm
hervorgegangenen System ausgestrahlt werden, für die folgenden fünf Funktionen
gewährleisten: – Erbringung eines „offenen Dienstes“ („Open Service“, OS),
der für den Benutzer kostenlos ist, Informationen zur Ortung und
Synchronisierung bietet und für Massenanwendungen der Satellitennavigation
vorgesehen ist, – Erbringung eines sicherheitskritischen Dienstes („Safety
of Life Service“, SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die Sicherheit
von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Dienst erfüllt zudem die
Anforderungen bestimmter Sektoren hinsichtlich Kontinuität, Verfügbarkeit und
Genauigkeit und alarmiert mit einem Integritätsmelder den Nutzer bei einem
Systemversagen: Es wird weiter an einer Neudefinition des SoL-Dienstes
geforscht, um den Erfordernissen der Nutzer besser zu entsprechen, die Folgen
dieses Dienstes für die Kosten zu dämpfen und zu berücksichtigen, inwieweit
sich dieser Dienst und der SoL-Dienst von EGNOS gegenseitig ergänzen, – Erbringung eines „kommerziellen Dienstes“ („Commercial
Service“, CS), der die Entwicklung von Anwendungen für professionelle oder
kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert
als im „offenen Dienst“ ermöglicht, – Erbringung eines öffentlich-staatlichen Dienstes („Public
Regulated Service“, PRS), der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern
für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen,
vorbehalten ist. Der öffentlich-staatliche Dienst arbeitet mit robusten,
verschlüsselten Signalen, – Teilnahme am Such- und Rettungsdienst („Search and Rescue
Support Service“, SAR) des Systems COSPAS-SARSAT durch Erkennung von
Notsignalen, die von Baken ausgestrahlt werden, und Rücksendung von
Mitteilungen an diese Baken. Teilziel 1 Entwicklung der Satellitennavigations-Infrastrukturen und Erbringung
der ersten Dienste von Galileo bis 2014-2015 Ziel
des Galileo-Programms ist es, dass die drei ersten Dienste (OS, PRS und SAR) bis
2014-2015 ihren Betrieb aufnehmen. Einzelziel 2 Erbringung von Satellitendiensten, die stufenweise bis 2020 eine
Leistungsverbesserung des GPS auf dem gesamten Gebiet der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ermöglichen sollen (EGNOS) Das EGNOS-Programm, das die Signale des amerikanischen GPS
ergänzt, um den Nutzern eine präzisere Ortung auf dem europäischen Gebiet zu
bieten[31],
soll drei Dienste erbringen: — den offenen Dienst (OS):
für die Empfänger der breiten Öffentlichkeit und die gewöhnlichen
Nutzeranwendungen. Er sendet frei empfangbare Signale für die Ortung. Er wurde
im Oktober 2009 für betriebsbereit erklärt[32]
und wird bereits in mehreren Sektoren wie z. B. der Landwirtschaft eingesetzt; — den sicherheitskritischen
Dienst („Safety of Life Service“, SoL): für kritische Anwendungen hinsichtlich
der Sicherheit von Menschenleben im Bereich Verkehr, insbesondere in der
Zivilluftfahrt. Er gewährleistet eine bessere Leistung und umfasst einen
Integritätsmelder, der bei Systemversagen Alarm gibt. Er wurde im März 2011 für
operativ erklärt und wird von den Luftfahrtsektoren in Europa genutzt; — den Datenübertragungsdienst von EGNOS
(„EGNOS Data Access Service“, EDAS) für intensivere Anwendungen, der
kontrollierten Zugriff (beispielsweise über Internet oder Mobiltelefone) auf
einen kommerziellen Datendienst bietet. Teilziel 2 Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der
Dienstkontinuität nach 2014 und zur stufenweisen Verbesserung der Qualität der
Dienste bis 2020 ABM/ABB-Tätigkeit(en) Kapitel
02 05: Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)
1.4.3.
Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken
dürfte. Die europäischen Satellitennavigationsprogramme wurden vor
mehr als einem Jahrzehnt mit der politischen Zielsetzung ins Leben gerufen, ein
System mit weltweiter Abdeckung zu entwickeln und zu betreiben, das der
Europäischen Union strategische und ökonomische Vorteile sichern und für die
zivile Nutzung optimal geeignete Dienste der Satellitennavigation erbringen
sollte. Galileo und EGNOS werden der Europäischen Union aus
folgenden Gründen weitreichenden sozio-ökonomischen Nutzen bringen: i) Sie werden durch das Wachstum des nachgeschalteten
GNSS-Marktes (Empfangsgeräte und Anwendungen) direkte Vorteile mit sich
bringen. So werden die Hersteller von GNSS-Empfängern umso mehr Einnahmen
erzielen, je mehr Flugzeuge damit ausgerüstet werden; ii) Sie werden durch das Entstehen neuer Anwendungen
indirekte Vorteile mit sich bringen. Wenn durch die verbesserte Navigation die
Flugdauer verkürzt wird, verursachen Flugzeuge weniger Umweltverschmutzung, und
die Fluggäste sparen wertvolle Zeit. Außerdem können durch sicherere
Transportmittel und wirkungsvollere Notfalldienste mehr Menschenleben gerettet
werden. iii) Sie werden durch das Wachstum des vorgeschalteten
Marktes und die technologischen Auswirkungen auf andere Sektoren direkte
Vorteile mit sich bringen. Die vorab in das GNSS-Segment getätigten
Investitionen kommen der Industrie zugute. Aber auch andere Sektoren werden von
den neuen Entwicklungen im Weltraumsektor profitieren. Beispielsweise können
die Instrumente, die dazu entwickelt wurden, den strukturellen Zustand von
Trägerrakten oder Tanks zu bewerten und zu überwachen, in Unternehmen der
Automobilindustrie, des Baugewerbes, des Energiesektors und in öffentlichen
Versorgungsbetrieben eingesetzt werden. Obwohl das mit dem Programm Galileo aufgebaute System
autonom sein wird, werden seine Dienste durch die Interoperabilität mit anderen
Systemen wie dem amerikanischen GPS oder dem russischen System GLONASS
optimiert. Die Kooperation mit anderen Ländern, die
Satellitennavigationsdienste erbringen, gestattet es daher, die Vorteile für
die Nutzer, die Bürger und die Wirtschaft ganz allgemein zu maximieren.
1.4.4.
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich
die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Einzelziel 1 Das
Programm Galileo dient der Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten
Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten. Zu diesem Zweck muss die
entwickelte Infrastruktur ständig unterhalten werden, und ihre Komponenten
müssen bei Bedarf erneuert werden. Indikator
für die Infrastruktur von Galileo: – Anzahl
der operativen Satelliten insgesamt: 18 Satelliten bis 2015, 30 bis 2019 – Version
der errichteten Bodeninfrastruktur: v2 bis 2015 Indikator
mit Bezug auf die Erbringung der Dienste von Galileo: – Anzahl
umgesetzter Dienste: die drei ersten Dienste bis 2015, fünf Dienste bis 2020 Einzelziel 2 Ziel
des Programms EGNOS ist es, verbesserte Satellitennavigationsdienste in ganz
Europa zu erbringen. Seine Infrastruktur muss betriebsfähig gehalten werden und
das heutige Erfassungsgebiet muss auf die gesamte Europäische Union erweitert
werden, damit die Nutzer diese Dienste EU-weit ohne Unterschied nutzen können. Indikatoren
in Bezug auf die Qualität des erbrachten Dienstes und das geografische
Erfassungsgebiet von EGNOS: – Anzahl
der an den Diensten vorgenommenen und den Zertifizierungsbehörden vorgelegten
Änderungen: 3 im Zeitraum 2014-2020. Diese
Änderungen finden Eingang in die Dokumente, in denen die Dienste definiert sind
und die von der Öffentlichkeit eingesehen werden können.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Die
GNSS-Technologien sind durch ihre Fähigkeit zur Positions-, Geschwindigkeits-
und Zeitbestimmung mit enorm hoher Präzision von grundlegender Bedeutung für
eine Effizienzsteigerung in vielen Bereichen. Die mit dem amerikanischen GPS
(Global Positioning System) gesammelte Erfahrung hat den Nutzen der
Satellitennavigation gezeigt, so dass GPS in den Vereinigten Staaten nach
Wasser, Elektrizität, Gas und Telefon nun als fünfte öffentliche
Versorgungsleistung gilt. Die militärischen und zivilen Nutzer in den USA haben
eine große Abhängigkeit vom GPS entwickelt. Auch einige andere Länder haben
ihre Abhängigkeit erkannt und errichten nun ihr eigenes
Satellitennavigationssystem (GNSS). Die
Nutzer der Satellitennavigation in Europa haben heute keine Wahl, als die
Satellitensignale des amerikanischen GPS oder von GLONASS für die Ortung und Navigation
zu verwenden. Somit ist auch die europäische Wirtschaft immer stärker von einer
militärischen Infrastruktur abhängig, die nicht unter europäischer Kontrolle
steht und nicht in erster Linie dafür konzipiert wurden, den europäischen
Wirtschaftsinteressen zu dienen. Ferner kommt es zu Ausfällen dieser Systeme,
insbesondere in dicht bevölkerten städtischen Gebieten[33]. Außerdem bieten sie keine
ausreichende Garantie für die Qualität und Kontinuität der Dienste, die von den
zivilen europäischen Nutzern in Anspruch genommen werden. Seit
das GPS Anfang der 1990er Jahre seinen Betrieb aufgenommen hat, hat die
Europäische Union unter politischem Blickwinkel erkannt, dass Europa sein
eigenes Satellitennavigationssystem braucht[34].
Lange bevor die auf GNSS basierenden Anwendung, wie Ortungsdienste oder
On-Board-Navigationssysteme, große Verbreitung fanden, haben Rat und Parlament
vorhergesehen, dass die Nachfrage nach Navigationshilfsinstrumenten zunehmen
würde. Der Hauptgrund für diese Unternehmung ist die europäische Autonomie in
der Satellitennavigation. Mit dieser politischen Vision werden folgende Ziele
verfolgt: • Aufbau
der ersten weltweiten Navigations- und Ortungsinfrastruktur durch Satelliten,
die unter ziviler Kontrolle steht, GNSS-Dienste ohne Ausfall erbringt und
Europa einen strategischen Vorteil sichert. Wie sich im weiteren Verlauf
gezeigt hat, ist es trotzdem angebracht, die Interoperabilität mit den anderen
Systemen, insbesondere dem amerikanischen GPS, anzustreben[35], damit die Qualität der Dienste,
die für die Nutzer erbracht werden, und die sozio-ökonomischen Vorteile
optimiert werden. • Stärkung
der Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaftsinfrastruktur, indem man
ein Ersatz-System für den Ausfall der anderen Systeme vorsieht; • Optimierung
des indirekten wirtschaftlichen Nutzens, indem die europäische
Zivilgesellschaft in die Lage versetzt wird, präzisiere, verfügbare und robuste
Signale zu nutzen, und indem die neuen Chancen der
Hochpräzisions-Satellitennavigation noch viel umfassender genutzt werden, als
dies derzeit möglich ist; • Demonstration
der Leistungsfähigkeit Europas, indem es unter Beweis stellt, dass es komplexe
weltraumgestützte Infrastrukturen in großem Maßstab entwickeln, errichten und
betreiben kann.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Die
Berechtigung der EU zu handeln beruht auf Artikel 172 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf der GNSS-Verordnung über die
weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo). Die
im Rahmen der europäischen Satellitennavigationsprogramme geschaffenen Systeme
sind Infrastrukturen, die als transeuropäische Netze konzipiert wurden und
deren Nutzung weit über die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten
hinausreicht. Die mit diesen Systeme erbrachten Dienste tragen zudem zum Ausbau
transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und
Energieinfrastruktur bei. Ein
einzelner Mitgliedstaat wäre nicht in der Lage, Satellitennavigationssysteme zu
errichten, weil dies seine finanziellen und technischen Kapazitäten übersteigen
würde. Daher kann dies nur durch Handeln auf EU-Ebene erreicht werden. Zudem
ist in der GNSS-Verordnung vorgesehen, dass die Europäische Union Eigentümerin
aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen der
Programme entstehen oder entwickelt werden. Als Eigentümerin aller materiellen
und immateriellen Vermögenswerte, die mit diesen Programme zusammenhängen, muss
die Europäische Union dafür Sorge tragen, dass zum Zeitpunkt der Einführung der
ersten Ortungsdienste in den Jahren 2014-2015 alle Voraussetzungen für die
Verwaltung und den Betrieb der Systeme gegeben sind. Die Programmlenkung ist
somit de facto eine europäische Aufgabe.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche
Erkenntnisse
Obwohl
die Union erstmalig alleinige Eigentümerin einer Infrastruktur dieser Größe ist
und die Kommission zum ersten Mal ein derart komplexes Programm verwaltet, kann
die weitere Durchführung von Galileo und EGNOS anhand der seit 2007 gewonnenen
Erfahrungen erheblich verbessert werden. Wie
die Kommission in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über
die Halbzeitüberprüfung der europäischen Satellitennavigationsprogramme[36] und in dem Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere
Durchführung und den Betrieb der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und
Galileo) darlegt, können folgende Lehren gezogen werden: <Programmmanagement> Ausgehend
von der Programmreform im Jahr 2008 hat die Kommission in ihren internen
Dienststellen eine Struktur eingerichtet, die die Verwaltung der Programme in
ihrer aktuellen Phase erlaubt. Seitdem konnten zahlreiche Fortschritte
verzeichnet werden, dennoch muss sich die Programmverwaltung weiterentwickeln,
damit die mit dem Systembetrieb zusammenhängenden, eher operativen Funktionen
eingebunden werden können. Was
die Interaktion zwischen den Hauptbeteiligten, also der Europäischen
Weltraumorganisation und der Agentur für das Europäische GNSS, angeht, so
erbringt die neue Verteilung der Zuständigkeiten, wonach die Europäischen
Weltraumorganisation de facto eine im Auftrag der EU handelnde
Durchführungsstelle wurde, gute Ergebnisse, wird aber an die Entwicklung der
Programme und an künftige Herausforderungen beim Betrieb angepasst werden
müssen. <Kontrolle
der Kosten und Finanzierungsinstrumente> Galileo
und EGNOS sind komplexe Projekte. Ihre Entwicklung beruht zum großen
Teil auf neuen Technologien, die speziell für die Erfordernisse der Programme
konzipiert wurden. Daher ist es schwierig, einen einzelnen Ansatz für
die Kostenkontrolle zu wählen; die Kosten unterliegen dem Einfluss
vieler Faktoren, und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme kann durch
äußerst zahlreiche Risiken gefährdet werden. In
der Vergangenheit kam es zu Verzögerungen und Mehrkosten, was hauptsächlich auf
die gesteigerten Sicherheitsanforderungen auf Seiten der Mitgliedstaaten
zurückzuführen ist. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Ein Haushalt
für Europa 2020“[37]
ausgeführt hat und wie es der Rat und das Europäische Parlament gefordert
haben, werden die Bemühungen um Kostenkontrolle fortgesetzt werden müssen. Dies hat sich in der neuen Lenkungsstruktur
niedergeschlagen, und die Kommission strebt bereits heute danach, die Risiken
und die Kosten im Griff zu behalten. –
Alle Risiken der Programme werden zentral in einem Register erfasst: sowohl
jene, die mit der industriellen Lieferkette zusammenhängen, als auch jene, die
mit der Europäischen Weltraumorganisation, der Agentur für das Europäische
GNSS, mit externen Faktoren wie dem Einfluss politischer Gremien und den
Sicherheitsanforderungen, aber auch mit internen Faktoren wie der Organisation
der Programme verbunden sind. Jedem Risiko wird eine
Eintrittswahrscheinlichkeit und ein Folgenschweregrad zugewiesen. Das
Risikoregister enthält ferner eine Liste von Maßnahmen, die die
Wahrscheinlichkeit des Eintretens verringern sollen. –
Die Kommission erwägt, den SoL-Dienst neu zu definieren, um seine Folgen für
die Gesamtkosten zu verringern. –
Sie bemüht sich zudem, eine effiziente Programmverwaltung zu gewährleisten, was
Überschreitungen verhindern und die künftige Aufstellung eines soliden
Lenkungsprogramms erlauben dürfte. Zusammen
mit der Europäischen Weltraumorganisation übt die Kommission dahingehend Druck
auf die Industrie aus, dass die Preise für die verschiedenen Teile der
Galileo-Infrastruktur nicht übermäßig ansteigen. –
Auch auf Programmebene wurden zusätzliche Maßnahmen zur Kostenkontrolle
eingeleitet, so z. B. eine optimale Vertragslaufzeit, eine neue Ausschreibung
zur Anschaffung zusätzlicher Satelliten oder auch die Verdoppelung der
Beschaffungsquellen für die Trägersysteme. –
Und schließlich bemüht sich die Kommission darum, ihre Zusammenarbeit mit den
Sachverständigen (sowohl unabhängigen Sachverständigen als auch jenen aus den
Mitgliedstaaten) zu vertiefen, um die technischen Systemanforderungen, die
damit einhergehenden Kosten und die möglichen Alternativen zu analysieren. <Sicherheitsanforderungen> Im
Zusammenhang mit der Sicherheitsproblematik ist anzumerken, dass die Kommission
zwar gemäß der Verordnung für das Sicherheitsmanagement der Systeme zuständig
ist, ihre Handlungsfähigkeit hier allerdings durch zwei Faktoren eingeschränkt
ist: –
Erstens werden die Sicherheitsanforderungen tatsächlich von den Mitgliedstaaten
festgelegt. Die Bedrohungen für die Sicherheit von sensiblen Infrastrukturen
wie z. B. der Satellitennavigation ändern sich ständig. Die Konzeption der
Systeme muss sich folglich laufend an deren Veränderungen anpassen. Für die
Ausschaltung eines Teils dieser Risiken sind daher die Mitgliedstaaten
verantwortlich. –
Zweitens wird mit der geltenden GNSS-Verordnung (EG) Nr. 683/2008 die
Aufgabe der Sicherheitszertifizierung der Systeme an die Agentur für das
Europäische GNSS übertragen. Diese Trennung der Aufgaben Sicherheitsmanagement
und Sicherheitszertifizierung ist im Rahmen einer verantwortungsvollen
Projektlenkung für diese Art von Projekten wichtig und gängige Praxis. In
beiden Fällen dürften die Entscheidungen, die getroffen werden, weitreichende
Folgen für den mit den Programmen verbundenen Kosten- und Zeitaufwand haben. Da
sich die Sicherheitsanforderungen mit Mehrkosten und Verzögerungen
niederschlagen, weist die Kommission darauf hin, dass der Lenkungsrahmen der
Programme unbedingt geändert und den verschiedenen Beteiligten mehr
Verantwortung übertragen werden muss (dies gilt insbesondere für ihre
Auftragnehmer und erfolgt im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen von
Übertragungsvereinbarungen).
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Synergien
sind mit anderen bestehenden oder künftigen Weltraumprogrammen möglich,
beispielsweise bei der Erweiterung der Nutzersegmente (die Anwendungen für den
nachgelagerten Markt) oder beim Schutz der Elemente des aus dem
Galileo-Programm entstandenen Systems im Weltraum oder bei deren Start. Es
werden auch Synergien mit anderen Direktionen der Europäischen Kommission im
Bereich Forschung und Innovation angestrebt werden müssen. Die Anwendungen und
Technologien des GNSS, die in den Satellitennavigationssystemen eingesetzt
werden, können sich auf unterschiedliche Sektoren von Wirtschaft und
Gesellschaft wie IT, Verkehr und Energie auswirken. Es muss sichergestellt
sein, dass die Programme für Forschung und Innovation auf Kommissionsebene zur
Optimierung ihres Ertrags koordiniert werden.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkung(en)
¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer ¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ ¨ Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis JJJJ þ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer[38] –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2008 bis 2020, –
Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.7.
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[39]
þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
þ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[40] –
þ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden[41] –
þ internationale Organisation[42]
–
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Der
gegenwärtige Lenkungsrahmen wurde für die Planungs- und Errichtungsphase von
Galileo sowie für den Anfangsbetrieb von EGNOS, d. h. für den Zeitraum
2008-2013, eingerichtet. Dieser Rahmen muss überarbeitet werden, weil die
Errichtungsphase von Galileo über 2013 hinaus andauern und 2014 mit der
Erbringung der ersten Dienste eine neue Programmphase beginnen wird. Zudem muss
die Lenkung von EGNOS definiert werden, weil das System in seine Betriebsphase
eingetreten ist. Für die
Betriebsphase von Galileo muss ein stabiler, dauerhafter und langfristiger
Lenkungsrahmen festgelegt werden. Er wird den Einsatz der bestehenden
Strukturen optimieren und rationalisieren, einen schrittweisen Übergang von der
Errichtungsphase zur Betriebsphase gewährleisten und dabei für die
ununterbrochene Erbringung der Dienste sorgen. Die Lenkung wird auch an die
unterschiedlichen angebotenen Dienste angepasst, weil sie jeweils andere
Anforderungen und andere Nutzer haben. Die
Europäische Kommission wird hauptsächlich mit der allgemeinen politischen
Beaufsichtigung der Programme beauftragt sein. Sie kann die Verwaltung der
operativen Aufgaben der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen
Weltraumorganisation je nach deren Kompetenzbereich übertragen. Sie hat auch
die Möglichkeit, zu konkreten technischen Fragen Sachverständige oder nationale
Weltraumagenturen zu konsultieren.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass alle Verträge und
Vereinbarungen, die im Rahmen der GNSS-Programme geschlossen werden, der
Aufsicht und Finanzkontrolle unterliegen. Im Rahmen aller Überwachungs- und
Bewertungsmechanismen wird der Kostenkontrolle in den Programmen besonderes
Augenmerk geschenkt, ohne Abstriche bei der fristgerechten Erbringung der
Dienste zu machen. Die Unterstützung durch externe technische Sachverständige
ist gegebenenfalls für die Überwachung der Programmdurchführung erforderlich.
Die Kommission gewährleistet, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der
Kontrollen vor Ort erforderlichenfalls der Umfang der ursprünglich bewilligten
finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der
Zeitplan für die Auszahlungen angepasst werden. Die Kommission schlägt Folgendes vor: - einen strategischen Rahmen, der die wichtigsten Maßnahmen,
eine Mittelschätzung und einen Zeitplan umfasst, die zur Erreichung der Ziele
der Programme Galileo und EGNOS nötig sind, und spätestens bis zum
30. Juni 2014 vorliegt; - ein Jahresarbeitsprogramm, in dem der strategische Rahmen
detailliert in Maßnahmen und Indikatoren umgesetzt wird, die bis zum
15. Dezember des Vorjahres vorgeschlagen werden; - einen Jahresdurchführungsbericht, in dem die Umsetzung des
Jahresarbeitsprogramms bewertet wird und der spätestens bis zum 15. März
des Folgejahres vorzulegen ist; - eine Zwischenbewertung der Programme Galileo und EGNOS,
die auf die erzielten quantitativen und qualitativen Ergebnisse abstellt und
spätestens am 30. Juni 2018, jedoch früh genug für die Ausarbeitung
des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorliegen muss. Außer diesen Standardmaßnahmen wird die Kommission in der
Ausübung ihrer Befugnis der politischen Aufsicht über die Programme Galileo und
EGNOS die Mechanismen für die Überwachung und Bewertung der Einrichtung
ausbauen, die mit der Programmverwaltung betraut ist, und von ihr jährliche Verwaltungspläne
und Umsetzungsberichte verlangen, sie wird dazu regelmäßige Sitzungen
veranstalten, um den Fortschritt der Programme zu besprechen, und sie wird
finanzielle und technische Audits durchführen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten an der
Programmüberwachung beteiligt werden, beispielsweise indem ihre technischen
Kapazitäten, Daten über die technische Programmüberwachung zu liefern und
zentrale Leistungsindikatoren als Bewertungsmaßstab für die Programme
vorzuschlagen, abgerufen werden. Im Rahmen der alltäglichen Verwaltungspraxis wird die
Kommission einen Mechanismus zur Risikobeherrschung schaffen und geeignete
Verwaltungsinstrumente nutzen, um die mit den Programmen einhergehenden Kosten
durch eine verbesserte Kostenschätzung zu kontrollieren, indem sie die
Erfahrungen der Vergangenheit und die tatsächliche Umsetzung des Systems
auswertet.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
Kommission hat die Frage des Risikomanagements in den Mittelpunkt ihrer
Arbeiten gestellt, weil ihre Bedeutung im Zuge der Lenkungsreform von 2007
zutage getreten war. Alle Risiken der Programme werden zentral in einem
Register erfasst: sowohl jene, die mit der industriellen Lieferkette
zusammenhängen, als auch jene, die mit der ESA, der Agentur der für das
Europäische GNSS, mit externen Faktoren wie dem Einfluss politischer Gremien
und den Sicherheitsanforderungen, aber auch mit internen Faktoren wie der
Organisation der Programme verbunden sind. Jedem Risiko wird eine
Eintrittswahrscheinlichkeit und ein Folgenschweregrad zugewiesen. Das
Risikoregister enthält ferner eine Liste von Maßnahmen, die die
Wahrscheinlichkeit des Eintretens verringern sollen. Die Risiken werden wie
folgt eingeteilt: •
Technische Risiken: Bei der Satellitennavigation kommen Spitzentechnologien zum
Einsatz, deren Validierung noch nicht erfolgt ist und deren Spezifikationen
sich laufend weiterentwickeln. •
Industriebezogene Risiken: Am Aufbau der Infrastrukturen ist eine Vielzahl von
Industrieakteuren aus verschiedenen Ländern beteiligt, deren Arbeiten effizient
koordiniert werden müssen, damit zuverlässige Systeme aus einem Stück
entstehen; dies gilt ganz besonders für den Sicherheitsaspekt. •
Marktrisiko: Die technische Leistung darf nicht hinter den Ankündigungen zurückbleiben,
weil dies die Nutzer weltweit enttäuschen würde und somit die Infrastruktur
ungenutzt bliebe. Zudem muss sichergestellt sein, dass ab 2014-2015
zuverlässige Empfangsgeräte für die ersten Galileo-Dienste und speziell für den
öffentlich-staatlichen Dienst erhältlich sind. •
Zeitrisiko: Jede Verzögerung bei der Durchführung kann bedeuten, dass das zur
Verfügung stehende Zeitfenster verstreicht und die veranschlagten Kosten
überschritten werden. •
Lenkungsrisiko: An der Programmlenkung sind verschiedene Gremien beteiligt, die
zusammenarbeiten müssen, wobei für angemessene Stabilität und Organisation zu
sorgen ist. Zudem ist auf die Meinungsunterschiede zwischen den einzelnen
Akteuren und insbesondere den verschiedenen Mitgliedstaaten in mehreren wichtigen
Punkten Rücksicht zu nehmen. Hierbei wäre zu bedenken, ob bestimmte Risiken –
insbesondere die finanziellen Risiken und die Risiken im Bereich der Sicherheit
– nicht von jenen Akteuren, die dazu am besten in der Lage sind, gemeinsam
getragen werden sollten. •
Haftungsrisiko: Wie jede Infrastruktur können die beiden europäischen Systeme
bei ihren Nutzern oder auch Dritten direkt oder indirekt Schäden verursachen.
Aus der Prüfung, die die Kommission vorgenommen hat, geht hervor, dass das
derzeit geltende Recht keinen maßgeblichen juristischen Rahmen für einen
gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Opfer und jenen der Eigentümer
und Betreiber der europäischen Satellitennavigationssysteme bietet. Aus diesem
Grund sind sowohl auf europäischer als auch auf weltweiter Ebene die geeigneten
Initiativen einzuleiten, um hier noch vor 2014 Abhilfe zu schaffen. Vor diesem
Hintergrund setzt die Kommission in Absprache mit den übrigen internationalen
Gremien die entsprechenden Studien fort.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Die
meisten Mittel werden durch Übertragungsvereinbarungen indirekt verwaltet. Man
muss unbedingt wissen, dass die GNSS-Mittel über Ausschreibungen ausgeführt
werden. Das interne Kontrollverfahren beruht auf der Vorabkontrolle der
Vergabeverfahren (Bewertung und Auswahl des Auftragnehmers) sowie auf der
Überwachung der Transaktionen, die im Rahmen der Übertragungsvereinbarungen und
des Verwaltungsplans der Projekte erfolgen, in denen die Aufgaben aller
Beteiligten festgelegt und präzise Verfahren für den Workflow und die
Kontrolltätigkeiten eingerichtet wurden. Dazu gehört insbesondere Folgendes: -
Teilnahme an regelmäßigen (administrativen und technischen) Sitzungen; -
Einführung der Verpflichtung zu Quartalsberichten über die Fortschritte des
Programms; -
Verpflichtung zu Quartalsberichten über die Verwendung der EU-Mittel mit klarer
Angabe des Verwendungszwecks für jeden mit der Industrie unterzeichneten
Vertrag sowie mit aktualisierten Aufstellungen der bewerteten Vermögenswerte. Die
Kontrollmethode für die Aufträge wird im übrigen nicht geändert werden: sie ist
überwiegend auf die Realisierung technischer Etappen ausgerichtet, die
juristisch mit den vertragsgemäßen Zahlungen gekoppelt sind. Die
Verwaltungsaufgaben der Kommission bestehen darin, über die vorstehenden
Berichte die Zahlungen zu überwachen, die der Akteur, an den die Aufgabe
übertragen wurde, an die Industrie leistet. Ein Team aus mindestens fünf bis
zehn Vollzeitäquivalenten wird benötigt, um die administrative und technische
Durchführung der Übertragungsvereinbarungen zu kontrollieren. Die Kommission
wird darauf achten, dass es über das Forschungs- und Innovationsprogramm
„Horizont 2020“ nicht zu einer Doppelfinanzierung bestimmter Elemente kommt. Wie
in Absatz 1.5.3 ausgeführt, hat die Kommission ferner ein Risikoregister
eingerichtet, um die Aspekte zu überwachen, die sich auf die Programme
auswirken können. Wie
in [Artikel 29 der Verordnung] angegeben, erhalten die mit der Verwaltung
der Programme beauftragten Einrichtungen die erforderliche technische
Unterstützung. Da
die GNSS-Programme höchst technisch und stark spezialisiert sind, wird nicht
mit größeren Veränderungen bei den eingerichteten Kontrollen gerechnet. Wir
erwarten, dass die Nichteinhaltungsquote in etwa der heutigen entspricht. Es
werden jedes Jahr Ex-post-Audits zur Überprüfung der Transaktionen des
Vorjahres durchgeführt. Die Fehlerquote lag 2009 unter 1 % (empfohlene
finanzielle Anpassung in % des ausgezahlten Gesamtbetrags). Diese Quote dürfte
sich durch die Empfehlungen der Rechnungsprüfer für die Europäische
Weltraumorganisation noch verringern. Aufgrund der Art der Verträge kann diese
Quote auf den gesamten GNSS-Haushalt extrapoliert werden.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen,
einschließlich der Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern und
internationalen Organisationen, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle
durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie
Prüfungen durch den Rechnungshof oder durch das OLAF, die gegebenenfalls an Ort
und Stelle durchgeführt werden, vor.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge || GM/NGM ([43]) || von EFTA-Ländern[44] || von Bewerberländern[45] || von Drittländern[46] || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung [1] || 02 01 04 05 Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben || NGM || JA || NEIN || JA || NEIN [1] || 02 05 01 Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) || GM || JA || NEIN || JA || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und
der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Anzahl [Rubrik ………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung [1] || 02 05 03 Vollendung der Europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) || GM || JA || NEIN || JA || NEIN
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum GD: Unternehmen || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 - 2030 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || || || 020501 || Verpflichtungen || (1) || 1 163,5 || 1 187,5 || 990,25 || 1 010 || 799,75 || 1 049,5 || 1 668 || 0 || 0 || 0 || 7 868,5 Zahlungen || (2) || 1 011,5 || 1 181,5 || 955,25 || 1 011 || 672,75 || 1 010,5 || 898 || 500 || 480 || 148 || 7 868,5 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[47] || || || || || || || || || 02010405 || || (3) || 3,5 || 3,5 || 3,75 || 4 || 4,25 || 4,5 || 5 || 0 || 0 || 0 || 28,5 Mittel INSGESAMT für GD Unternehmen || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 1 167 || 1 191 || 994 || 1 014 || 804 || 1 054 || 1 673 || 0 || 0 || 0 || 7 897 Zahlungen || =2+2a +3 || 1 015 || 1 185 || 959 || 1 015 || 677 || 1 015 || 903 || 500 || 480 || 148 || 7 897 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || x || || || || || || || Zahlungen || (5) || x || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || x || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || x || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || x || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: ENTR || Personalausgaben || 9,773 || 9,773 || 9,773 || 9,773 || 9,392 || 8,884 || 8,884 || 66,252 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,850 || 0,850 || 0,850 || 0,850 || 0,850 || 0,850 || 0,850 || 5,950 GD ENTR INSGESAMT || Mittel || 10,623 || 10,623 || 10,623 || 10,623 || 10,242 || 9,734 || 9,734 || 72,202[48] Mittel INSGESAMT der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Höhe der Verpflichtungen = Höhe der Zahlungen) || 10,623 || 10,623 || 10,623 || 10,623 || 10,242 || 9,734 || 9,734 || 72,202 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023-2030 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 1 177,623 || 1 201,623 || 1 004,623 || 1 024,623 || 814,242 || 1 063,734 || 1 682,734 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 7 969,202 Zahlungen || 1 025,623 || 1 195,623 || 969,623 || 1 025,623 || 687,242 || 1 024,734 || 912,734 || 500,000 || 480,000 || 148,000 || 7 969,202
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen
Mittel
¨ Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen
Mittel benötigt. þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
operativen Mittel benötigt: Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[49] || Art der Ergebnisse || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt- kosten EINZELZIEL 1[50]: Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten (Galileo) || || || || || || || || || || || || || || || || Galileo || 5 Dienste || Entfällt || 3 || 930,5 || 3 || 942,5 || 3 || 744,25 || 3 || 763 || 3 || 552,75 || 3/5 || 802,5 || 5 || 1 421 || 5 || 6 156,5 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 930,5 || || 942,5 || || 744,25 || || 763 || || 552,75 || || 802,5 || || 1 421 || || 6 156,5 EINZELZIEL 2[51] Erbringung von Satellitendiensten, die eine Leistungsverbesserung des GPS über Europa ermöglichen sollen (EGNOS) || || || || || || || || || || || || || || || || EGNOS || 3 Dienste || Entfällt || 3 || 233 || 3 || 245 || 3 || 246 || 3 || 247 || 3 || 247 || 3 || 247 || 3 || 247 || 3 || 1 712 Zwischensumme für Einzelziel 2 || || 233 || || 245 || || 246 || || 247 || || 247 || || 247 || || 247 || || 1 712 GESAMTKOSTEN || Entfällt || 1 163,5 || Entfällt || 1 187,5 || Entfällt || 990,25 || Entfällt || 1 010 || Entfällt || 799,75 || Entfällt || 1 049,5 || Entfällt || 1 668 || Entfällt || 7 868,5
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 9,773 || 9,773 || 9,773 || 9,773 || 9,392 || 8,884 || 8,884 || 66,252 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,850 || 0,850 || 0,850 || 0,850 || 0,850 || 0,850 || 0,850 || 5,950 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 10,623 || 10,623 || 10,623 || 10,623 || 10,242 || 9,734 || 9,734 || 72,202 Außerhalb der Rubrik 5[52] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 10,623 || 10,623 || 10,623 || 10,623 || 10,242 || 9,734 || 9,734 || 72,202
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 63 || 63 || 63 || 63 || 60 || 56 || 56 02 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 02 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[53] 02 01 02 01 (AC, END, INT der Globaldotation) || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 02 01 02 02 (AC, AL, END, INT und JED in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 02 01 04 aa[54] || - am Sitz[55] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 - in den Delegationen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 02 01 05 02 (AC, END, INT der indirekten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 10 01 05 02 (AC, END, INT der direkten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt INSGESAMT || 89 || 89 || 89 || 89 || 86 || 82 || 82 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes
Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige
zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen
GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Die GD ENTR plant eine teilweise Auslagerung durch Übertragung an
eine bestehende Agentur. Je nach Ergebnis dieses Auslagerungsprozesses werden
die Beträge und veranschlagten Kosten im Bedarfsfall angepasst. Beamte und Bedienstete auf Zeit || - Beaufsichtigung der Durchführung der Programme des europäischen GNSS im Hinblick auf einen wirksamen und kohärenten Aufbau und Betrieb von EGNOS und Galileo; - Erstellung einer juristischen und ordnungspolitischen Analyse zur Unterstützung des politischen Entscheidungsprozesses; - Sicherstellung, dass die vorgeschlagenen Lösungen den geltenden Vorschriften entsprechen; - Gewährleistung einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung; - Ergreifung der nötigen Maßnahmen für eine wirksame Kostenkontrolle; - Verwaltung der Tätigkeiten, die mit der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen zusammenhängen. Externes Personal || Unterstützung bei den vorstehenden Aufgaben.
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
þ Der Vorschlag/die Initiative ist gemäß der Mitteilung der
Kommission KOM(2011) 500 vom 29. Juni 2011 mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen für 2014-2020 vereinbar. ¨ Der Vorschlag/die Initiative macht eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[56]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
þ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Es wird derzeit mit der Schweiz und mit
Norwegen verhandelt, aber es konnte noch keine formelle Einigung erzielt werden;
auch kurzfristig ist damit nicht zu rechnen. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt
kein Finanzbeitrag Dritter berücksichtigt werden. Es ist darauf hinzuweisen,
dass diese Länder die GNSS-Programme nicht im eigentlichen Sinne direkt
kofinanzieren werden (so werden keine zusätzlichen Mittel über Einnahmen in den
EU-Haushalt einfließen), sondern sie werden einen externen Beitrag leisten. Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Geldgeber/ kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. Vor Vollendung der Konstellation ist mit
keinerlei Einnahmen zu rechnen, weil die Leistung der ersten operativen Dienste
vor der vollständigen Errichtung der Infrastruktur nicht die Erwartungen der
potenziellen Nutzer erfüllen können. Bis es soweit ist, muss analysiert werden, wie
die Kosten verwaltet werden, damit auch festgelegt werden kann, welche
(öffentliche oder private) Einrichtung die Einnahmen vereinnahmt, welcher Art
diese potenziellen Einnahmen sein und wie hoch sie ausfallen werden. –
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
þ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[57] 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an,
wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1. [2] KOM(2011) 5 endg. [3] KOM(2011) 500 endgültig. Mitteilung der Kommission an
das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“. [4] KOM(2011) 398 endgültig. Vorschlag für eine Verordnung
des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre
2014-2020. [5] KOM(2010) 308. [6] ABl. L 246 vom 20.7.2004,
S. 30. [7] ABl. C […] vom […],
S. […]. [8] ABl. C […] vom […],
S. […]. [9] KOM(2010) 614 endgültig/2. [10] KOM(2011) 152. [11] ABl. L 248 vom 16.9.2002,
S. 1. [12] KOM(2011) 398 endgültig. [13] KOM(2011) 500 endgültig. [14] ABl. L 276 vom 20.10.2010,
S. 1. [15] ABl. L 246 vom 20.07.2004,
S. 30. [16] ABl. L 201 vom 03.08.2010,
S. 30. [17] ABl. L 55 vom 28.02.2011,
S. 13. [18] ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1. [19] ABl. L 138 vom 28.5.2002,
S. 1. [20] ABl. L 287 vom 04.11.2011,
S. 1. [21] ABl. L 317 vom 03.12.2001,
S. 1. [22] ABl. L 141 vom 27.05.2011,
S. 17. [23] ABl. C 304 vom 15.10.2011, S. 7. [24] ABl. L 345 vom 23.12.2008,
S. 75. [25] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [26] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [27] ABl. L 292
vom 15.11.1996, S. 2. [28] ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1. [29] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management –
ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [30] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [31] Das europäische Gebiet des EGNOS-Programms entspricht dem
Gebiet der 44 Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz. [32] Dokument
mit der Definition des offenen Dienstes von EGNOS:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/satnav/egnos/files/brochures-leaflets/egnos-os-sdd_en.pdf. [33] Studie über die Folgen eines Ausfalls der GPS-Signale für
die kommerziellen und nationalen Dienste in Großbritannien (2001): http://www.ofcom.org.uk/static/archive/ra/topics/research/topics/other/gpsreport/gps-report.pdf
[34] Entschließung des Rates vom 19. Dezember 1994
zum europäischen Beitrag zur Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems
(GNSS). [35] Internationales Abkommen von Juni 2004 über die
Förderung, Bereitstellung und Nutzung der Satellitennavigationssysteme von
Galileo und des GPS sowie der damit verbundenen Anwendungen. [36] KOM(2011) 5 endgültig. [37] KOM(2011) 500 endgültig. [38] Das Programm Galileo ist in vier Phasen gegliedert:
Definitions-, Entwicklungs-, Errichtungs- und Betriebsphase. Die
Errichtungsphase wird 2019 abgeschlossen werden. Die Phase des vollen Betriebs
wird bereits angelaufen sein und sich damit über 2020 hinaus erstrecken, der
Betrieb des Systems und der Ausbau der Konstellation werden über Jahre hinweg
fortgesetzt werden, damit ein Dienstausfall ausgeschlossen ist. [39] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_fr.html. [40] Im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung. Die
Agentur für das Europäische GNSS wird an der Lenkung der GNSS-Programme beteiligt.
[41] Die nationalen Weltraumagenturen Europas. [42] ESA – die Europäische Weltraumorganisation. [43] GM= Getrennte Mittel / NGM= Nicht getrennte Mittel. [44] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. Mit Norwegen
werden Verhandlungen über eine Beteiligung am Haushalt 2014-2020 aufgenommen. [45] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [46] Mit der Schweiz werden Verhandlungen über eine Beteiligung
am Haushalt 2014-2020 geführt. [47] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien). [48] Der Personalabbau, der sich unmittelbar aus der neuen
Lenkung und der Übertragung von Aufgaben, die mit dem Betrieb der Systeme
zusammenhängen, an die Agentur für das Europäische GNSS ergibt, wird im Zuge
der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der
Agenur im Einzelnen dargelegt. Das technische Know-how, das derzeit bei der
Kommission angesiedelt ist, wird an die Agentur übertragen, soweit dies für die
Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. [49] Ergebnisse sind Produkte, die
geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von
Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [50] Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [51] Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [52] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [53] AC= Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich
Bediensteter, ANS = abgeordnete(r) nationale(r) Sacherverständige(r).
[54] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [55] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [56] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [57] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.