EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011PC0378

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Unionzur Änderung von Anhang XIII (Verkehr)

/* KOM/2011/0378 endg. - NLE 2011/0165 */

52011PC0378

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Unionzur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) /* KOM/2011/0378 endg. - NLE 2011/0165 */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang XIII (Verkehr) durch Hinzufügen neuer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich geändert werden. Dies betrifft die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), die in das Abkommen aufgenommen werden soll. Mit diesem Beschluss sollen die gemeinsamen Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten übertragen und die Vergabe EWR-weiter Lizenzen seitens der EFTA-Staaten ermöglicht werden, vorausgesetzt, das betreffende Drittstaatsabkommen wird vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss genehmigt. Der Beschluss sieht auch eine fünfjährige Frist für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für Regionalflughäfen in Island und den vier nördlichsten Bezirken Norwegens vor, wie sie für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV gelten, da diese Gebiete im Allgemeinen Streckenbereiche haben, die als ebenso peripher betrachtet werden können wie die EU-Gebiete in äußerster Randlage.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Rates werden die Verordnungen (EG) Nr. 2407/92, 2408/92 und 2409/92 des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn alsbald dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2011/0165 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Verkehr.

(2) Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)[2] in das Abkommen aufzunehmen. Es empfiehlt sich ebenso, die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92[3], (EWG) Nr. 2408/92[4] und (EWG) Nr. 2409/92[5] des Rates zu streichen, die in das Abkommen aufgenommen und mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 aufgehoben wurden.

(3) Anhang XIII des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur geplanten Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Geschehen zu ….

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.

vom

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom …[6] geändert.

2. Dies betrifft die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)[7], die in das Abkommen aufgenommen werden soll.

3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92[8], (EWG) Nr. 2408/92[9] und (EWG) Nr. 2409/92[10] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates) erhält folgende Fassung:

„32008 R 1008: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 4 Buchstabe f werden die Wörter „, sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;“ durch Folgendes ersetzt:

„ Betriebsgenehmigungen mit Rechtswirkung auf den gesamten EWR können jedoch auf der Grundlage von Ausnahmen bezüglich dieses Erfordernisses erteilt werden, die in Übereinkünften mit Drittstaaten vorgesehen sind, denen die Gemeinschaft oder ein oder mehrere EFTA-Staaten als Vertragspartei angehören, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst.“

b) In Artikel 16 Absatz 9 Unterabsatz 2 wird am Ende Folgendes angefügt:

„, sowie Regionalflughäfen in Island und in den vier nördlichsten Bezirken Norwegens.““

2. Der Text der Nummer 65 (Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates) und der Nummer 66b (Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EC) Nr. 1008/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen[11].

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[1] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[2] ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

[3] ABl. L 240 vom 24.08.1992, S. 1.

[4] ABl. L 240 vom 24.08.1992, S. 8.

[5] ABl. L 240 vom 24.08.1992, S. 15.

[6] ABl. L ….

[7] ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

[8] ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

[9] ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

[10] ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.

[11] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Top