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Document 52010XX1123(03)

Entwurf — Beschluss Nr. …/… des Assoziationsrates, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingerichtet worden ist, vom … zu den im Europa-Mittelmeer-Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

OJ L 306, 23.11.2010, p. 15–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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52010XX1123(03)

Entwurf — Beschluss Nr. …/… des Assoziationsrates, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingerichtet worden ist, vom … zu den im Europa-Mittelmeer-Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Amtsblatt Nr. L 306 vom 23/11/2010 S. 15 - 20


Entwurf

Beschluss Nr. …/… des Assoziationsrates,

der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingerichtet worden ist,

vom …

zu den im Europa-Mittelmeer-Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits [1], insbesondere auf Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Artikel 68 bis 71 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits ("Abkommen") sehen die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Algeriens und der Mitgliedstaaten vor. Artikel 68 legt die Grundsätze dieser Koordinierung fest.

(2) Artikel 70 des Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens einen Beschluss zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 68 genannten Grundsätze für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erlässt.

(3) Hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sollten nach diesem Beschluss aus dem Eintritt bestimmter Sachverhalte und Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei nicht berücksichtigt werden, keine anderen zusätzlichen Rechte als die Ausfuhr bestimmter Leistungen entstehen.

(4) Nach diesem Beschluss sollte ein algerischer Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn seine Familienangehörigen zusammen mit ihm einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem er beschäftigt ist. In Bezug auf Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat, z. B. in Algerien, haben, sollte dieser Beschluss keine Ansprüche auf Familienleistungen begründen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates [2] erweitert bereits den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die algerische Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 68 Absatz 2 des Abkommens festgelegt ist.

(6) Es könnte erforderlich sein, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den Besonderheiten der Rechtsvorschriften Algeriens gerecht werden, damit die Durchführung der Koordinierungsvorschriften erleichtert wird.

(7) Damit die reibungslose Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Algeriens gewährleistet wird, ist es erforderlich, eigene Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Algerien sowie über die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Personen und den Trägern des zuständigen Staates zu erlassen.

(8) Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit die von diesem Beschluss erfassten Personen geschützt werden und ihnen durch sein Inkrafttreten keine Ansprüche verloren gehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) "Abkommen" das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits;

b) "Verordnung" die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [3], in der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeweils geltenden Fassung;

c) "Durchführungsverordnung" die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [4];

d) "Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

e) "Arbeitnehmer"

i) für die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — eine Person, die eine Beschäftigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung ausübt;

ii) für die Zwecke der Rechtsvorschriften Algeriens — eine Person, die eine Beschäftigung im Sinne dieser Rechtsvorschriften ausübt;

f) "Familienangehöriger"

i) für die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — einen Familienangehörigen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Verordnung;

ii) für die Zwecke der Rechtsvorschriften Algeriens — einen Familienangehörigen im Sinne dieser Rechtsvorschriften;

g) "Rechtsvorschriften"

i) in Bezug auf die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l der Verordnung;

ii) in Bezug auf Algerien die entsprechenden einschlägigen in Algerien geltenden Rechtsvorschriften;

h) "Leistungen"

i) in Bezug auf die Mitgliedstaaten Leistungen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung;

ii) in Bezug auf Algerien die entsprechenden in Algerien geltenden Leistungen;

i) "exportierbare Leistungen"

i) in Bezug auf die Mitgliedstaaten:

- Altersrenten,

- Hinterbliebenenrenten,

- Renten aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten,

- Invaliditätsrenten aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten,

im Sinne der Verordnung, mit Ausnahme der in Anhang X der Verordnung genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen;

ii) in Bezug auf Algerien die entsprechenden Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften Algeriens, mit Ausnahme der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses.

(2) Für die sonstigen Ausdrücke, die in diesem Beschluss verwendet werden, gelten

a) in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Begriffsbestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung;

b) in Bezug auf Algerien die Begriffsbestimmungen der einschlägigen in Algerien geltenden Rechtsvorschriften.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für:

a) Arbeitnehmer, die algerische Staatsangehörige sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen,

b) Familienangehörige von Arbeitnehmern im Sinne des Buchstabens a, wenn diese Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat dort einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten,

c) Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet Algeriens beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften Algeriens gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen, und

d) Familienangehörige von Arbeitnehmern im Sinne des Buchstabens c, wenn diese Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung in Algerien dort einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten.

Artikel 3

Gleichbehandlung

(1) Arbeitnehmern, die algerische Staatsangehörige sind und rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, und allen Familienangehörigen, die rechtmäßig bei ihnen wohnhaft sind, wird hinsichtlich der Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen diese Arbeitnehmer beschäftigt sind, bewirkt.

(2) Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und rechtmäßig im Hoheitsgebiet Algeriens beschäftigt sind, und allen Familienangehörigen, die rechtmäßig bei ihnen wohnhaft sind, wird hinsichtlich der Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen Algeriens bewirkt.

TEIL II

BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND ALGERIEN

Artikel 4

Aufhebung der Wohnortklauseln

(1) Exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i, auf die die Personen im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a und c Anspruch haben, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Leistungsempfänger

i) für die Zwecke einer Leistungsgewährung gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet Algeriens hat oder

ii) für die Zwecke einer Leistungsgewährung gemäß den Rechtsvorschriften Algeriens seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

(2) Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b haben Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i wie Familienangehörige eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Algeriens haben.

(3) Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d haben Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i wie Familienangehörige eines Arbeitsnehmers der algerischer Staatsangehöriger ist, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.

TEIL III

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten und Algerien unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Durchführung dieses Beschlusses berühren können.

(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses unterstützen sich die Behörden und die Träger der Mitgliedstaaten und Algeriens, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Algeriens können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

(3) Die Behörden und die Träger der Mitgliedstaaten und Algeriens können für die Zwecke dieses Beschlusses miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.

(4) Die Träger und die Personen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sind zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(5) Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder Algeriens, wenn Algerien der zuständige Staat ist, und des Wohnsitzmitgliedstaats oder Algeriens, wenn Algerien der Wohnsitzstaat ist, so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche gemäß diesem Beschluss auswirkt.

(6) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 kann angemessene Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände nach dem einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diesen Beschluss eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

(7) Die Mitgliedstaaten und Algerien können nationale Bestimmungen zur Festlegung der Voraussetzungen für die Überprüfung eines Leistungsanspruchs erlassen, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Leistungsempfänger ihren Aufenthalts- oder Wohnort außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates haben, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet. Derartige Bestimmungen müssen verhältnismäßig sein, mit den Grundsätzen dieses Beschlusses im Einklang stehen und dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung bewirken. Sie sind dem Assoziationsrat mitzuteilen.

Artikel 6

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

(1) Dieser Artikel gilt für Personen im Sinne des Artikels 2, die exportierbare Leistungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i erhalten, und für die für die Anwendung dieses Beschlusses zuständigen Träger.

(2) Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in Algerien befindet, oder hält er sich in Algerien auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger am Aufenthalts- oder Wohnort des Leistungsempfängers entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.

Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger am Aufenthalts- oder Wohnort mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.

Der Träger am Aufenthalts- oder Wohnort erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht.

Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungsempfänger durch einen Arzt seiner Wahl entweder in dem Hoheitsgebiet, in dem der Antragsteller oder Leistungsempfänger sich aufhält oder wohnt, oder in dem Land, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass dies seine Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.

(3) Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in Algerien befindet, oder hält er sich in Algerien auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger am Aufenthalts- oder Wohnort des Leistungsempfängers durchgeführt.

Der Träger am Aufenthalts- oder Wohnort erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um die verwaltungsmäßige Kontrolle ersucht hat, Bericht.

Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, die Situation des Leistungsempfängers durch einen Experten seiner Wahl prüfen zu lassen. Allerdings kann der Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass dies seine Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.

(4) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten und Algerien können weitere Verwaltungsbestimmungen vereinbaren, sofern sie den Assoziationsrat darüber unterrichten.

(5) Abweichend vom Grundsatz der kostenfreien Amtshilfe nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den Untersuchungen und Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der sie angefordert hatte, erstattet.

Artikel 7

Anwendung des Artikels 104 des Abkommens

Artikel 104 des Abkommens gilt für den Fall, dass eine der Vertragsparteien der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 nicht nachgekommen ist.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen über die Durchführung der Rechtsvorschriften Algeriens

Der Assoziationsrat kann erforderlichenfalls besondere Bestimmungen über die Durchführung der Rechtsvorschriften Algeriens in Anhang II festlegen

Artikel 9

Verwaltungsverfahren im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen

Verwaltungsverfahren, die in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und Algerien vorgesehen sind, dürfen weiterhin angewendet werden, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen gemäß dem vorliegenden Beschluss nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 10

Ergänzende Vereinbarungen zur Durchführung dieses Beschlusses

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten und Algerien können zusätzliche Vereinbarungen über die verwaltungstechnische Durchführung dieses Beschlusses und insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug und Irrtümern schließen.

TEIL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

(1) Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch gemäß diesem Beschluss auch für Ereignisse vor seinem Inkrafttreten begründet.

(3) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Betroffenen nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf dessen Antrag ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.

(4) Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Algeriens entgegengehalten werden können.

(5) Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Algeriens — vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 12

Anhänge dieses Beschlusses

(1) Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses.

(2) Auf Antrag Algeriens können die Anhänge durch Beschluss des Assoziationsrates geändert werden.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

[1] ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.

[2] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.

[3] ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

[4] ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

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ANHANG I

VERZEICHNIS DER BESONDEREN BEITRAGSUNABHÄNGIGEN GELDLEISTUNGEN ALGERIENS

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ANHANG II

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ALGERIENS

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