EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010XC0619(01)

Mitteilung der Kommission zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten im Rahmen des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

OJ C 160, 19.6.2010, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/1


Mitteilung der Kommission zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten im Rahmen des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

2010/C 160/01

1.   EINLEITUNG

Im Jahr 2009 hat die EU das weltweit umfassendste und fortgeschrittenste verbindliche Nachhaltigkeitskonzept eingeführt. In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (1) sind Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe festgelegt. Für Biokraftstoffe sind entsprechende Kriterien in der Richtlinie zur Kraftstoffqualität (2) angegeben. Die Kriterien gelten sowohl für in der EU hergestellte als auch für importierte Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe. Werden Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe für die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Richtlinie zur Kraftstoffqualität, den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (3) und der Verordnung über die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (4) genannten Zwecke (5) berücksichtigt, haben die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten.

Das Nachhaltigkeitskonzept sieht zwei Instrumente vor, die dazu beitragen sollen, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu reduzieren:

1.

die Option, anerkannte „freiwillige Regelungen“ oder „bilaterale und multilaterale Übereinkünfte“ anzuwenden, um nachzuweisen, dass mehrere oder auch alle Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind;

2.

die Option, durch Verwendung der in der Richtlinie festgelegten „Standardwerte“ nachzuweisen, dass das Nachhaltigkeitskriterium „Minderung der Treibhausgasemissionen“ erfüllt ist.

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige Regelungen oder von der Union geschlossene bilaterale und multilaterale Übereinkünfte genaue Daten in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien enthalten. Die Kommission kann zusätzliche Standardwerte für neue Methoden der Herstellung von Biokraftstoffen/flüssigen Biobrennstoffen festlegen und die geltenden Werte aktualisieren. In der vorliegenden Mitteilung wird dargelegt, wie die Kommission im Vorfeld entsprechender Beschlüsse ihre Zuständigkeiten wahrzunehmen gedenkt. Die Mitteilung enthält Informationen für Mitgliedstaaten, Drittländer, Wirtschaftsteilnehmer und nichtstaatliche Organisationen.

Zusammen mit der vorliegenden Mitteilung hat die Kommission eine Mitteilung zur praktischen Umsetzung des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie zu den Berechnungsregeln für Biokraftstoffe (6) angenommen, die eine einheitliche Umsetzung des Konzepts fördern soll.

Zur Bezugnahme auf spezifische Vorschriften folgt die vorliegende Mitteilung der Nummerierung der Artikel der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Die Tabelle gibt einen Überblick darüber, wo die entsprechenden Vorschriften für Biokraftstoffe in der Richtlinie zur Kraftstoffqualität zu finden sind. Wird in der vorliegenden Mitteilung auf „die Richtlinie“ Bezug genommen, ist die Erneuerbare-Energien-Richtlinie gemeint. Soweit die Richtlinie zur Kraftstoffqualität eine entsprechende Bestimmung enthält, gelten die Bezugnahmen auch für diese Richtlinie.

Tabelle 1:   Richtlinienartikel und -anhänge, auf die in dieser Mitteilung Bezug genommen wird

Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Richtlinie zur Kraftstoffqualität

Artikel 17: Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Artikel 7b: Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe

Artikel 18: Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Artikel 7c: Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe

Artikel 19: Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt

Artikel 7d: Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen

Artikel 24: Transparenzplattform (7)

nicht enthalten (8)

Artikel 25: Ausschüsse

nicht enthalten

Anhang V: Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt

Anhang IV: Regeln für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen

2.   FREIWILLIGE REGELUNGEN

Wirtschaftsteilnehmer haben den Mitgliedstaaten gegenüber den Nachweis zu erbringen, dass die Nachhaltigkeitskriterien in Bezug auf die Minderung der Treibhausgasemissionen, auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt und auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (9) erfüllt sind (10). Dies können sie auf dreierlei Weise tun:

1.

Sie übermitteln der zuständigen nationalen Behörde entsprechende Daten im Einklang mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen („nationales System“) (11).

2.

Sie wenden eine „feiwillige Regelung“ an, die von der Kommission für diesen Zweck anerkannt wurde (12).

3.

Sie halten die Bestimmungen einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft ein, die die Union mit Drittländern geschlossen hat und die von der Kommission für diesen Zweck anerkannt wurde (13).

Eine freiwillige Regelung sollte mehrere oder alle der in der Richtlinie genannten Nachhaltigkeitskriterien abdecken (14). Sie kann darüber hinaus auch auf andere Nachhaltigkeitsaspekte (15) abstellen, die nicht von den Richtlinienkriterien abgedeckt sind (16).

Geht bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung einer freiwilligen Regelung ein, bewertet sie, ob die Regelung die geltenden Anforderungen erfüllt. Das Bewertungsverfahren wird im Folgenden erläutert.

2.1   Bewertungs- und Anerkennungsverfahren

Bei der Bewertung der Regelungen beabsichtigt die Kommission, wie folgt vorzugehen:

Das Bewertungsverfahren wird eingeleitet, sobald ein Antrag auf Anerkennung eingegangen ist.

Die betreffende Regelung wird unabhängig von ihrer Herkunft bewertet, d.h. unabhängig davon, ob sie von staatlichen Stellen oder von privaten Organisationen ausgearbeitet wurde.

Die Regelung wird unabhängig davon bewertet, ob bereits eine andere anerkannte Regelung für dieselbe Art von Rohstoffen, dasselbe Gebiet usw. besteht.

Die Regelung wird anhand der in der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien (17) sowie anhand der im folgenden Abschnitt genannten Bewertungs- und Anerkennungsvoraussetzungen bewertet.

Es wird bewertet, ob die Regelung auch als Datenquelle dienen kann, die genaue Daten zu anderen Nachhaltigkeitsaspekten liefert (18), welche nicht von den in der Richtlinie genannten Nachhaltigkeitskriterien abgedeckt werden (19).

Ergibt die Bewertung, dass die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien und die Bewertungs- und Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, plant die Kommission folgende weitere Schritte:

Sie leitet das Verfahren (20) zur Annahme eines Kommissionsbeschlusses ein.

Sie erkennt die Regelung an, und zwar unabhängig von ihrer Herkunft, d.h. unabhängig davon, ob sie von staatlichen Stellen oder von privaten Organisationen ausgearbeitet wurde.

Die Anerkennung erfolgt unabhängig davon, ob bereits eine andere anerkannte Regelung für dieselbe Art von Rohstoffen, dasselbe Gebiet usw. besteht.

Im Allgemeinen wird eine solche Regelung für einen maximal zulässigen Zeitraum von fünf Jahren anerkannt (21).

In dem Beschluss wird festgehalten, welche Teile der in der Richtlinie genannten Nachhaltigkeitskriterien von der Regelung abgedeckt werden.

In dem Beschluss wird ferner angegeben, zu welchen anderen Nachhaltigkeitskriterien die Regelung gegebenenfalls genaue Daten liefert (22).

Sobald der Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wird in die Transparenzplattform der Kommission ein entsprechender Verweis auf den Beschluss eingestellt.

Ergibt die Bewertung, dass eine Regelung nicht die Anforderungen erfüllt, unterrichtet die Kommission die antragstellende Organisation entsprechend.

Sollte eine freiwillige Regelung nach ihrer Anerkennung inhaltlich in einer Weise geändert werden, durch die die Grundlage für die ursprüngliche Anerkennung in Frage gestellt wird, erwartet die Kommission, dass sie von entsprechenden Änderungen in Kenntnis gesetzt wird, damit sie bewerten kann, ob die ursprüngliche Anerkennung gültig bleibt.

2.2   Bewertungs- und Anerkennungsvoraussetzungen

Eine freiwillige Regelung sollte die in der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien teilweise oder in Gänze abdecken. (23) Eine entsprechende Regelung sollte ein Prüfsystem (24) beinhalten. Die Anforderungen an ein solches System werden in diesem Abschnitt festgelegt.

2.2.1   Dokumentationsmanagement

Voraussetzung für die Teilnahme an einer freiwilligen Regelung sollte sein, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer

über ein auditfähiges System zur Dokumentation der Nachweise im Zusammenhang mit den von ihm gemachten Angaben bzw. den Angaben, auf die er sich stützt, verfügt;

sämtliche Nachweise für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt;

sich bereit erklärt, sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung solcher Nachweise bereitzustellen.

Bei einem entsprechenden auditfähigen System sollte es sich in der Regel um ein Qualitätssicherungssystem handeln, das sich auf die Punkte 2 und 5.2 des Moduls D1 („Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess“) in Anhang II des Beschlusses über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (25) stützt.

2.2.2   Angemessener Standard für eine unabhängige Prüfung

Generell sollte eine freiwillige Regelung gewährleisten, dass Wirtschaftsteilnehmer einem Audit unterworfen werden, bevor ihnen die Teilnahme an der Regelung gestattet wird (26).

Ein derartiges Audit kann in Form eines „Gruppenaudits“ durchgeführt werden, insbesondere bei Kleinbauern, Produzentenorganisationen und Genossenschaften. In solchen Fällen kann die Prüfung für alle betroffenen Organisationseinheiten anhand einer Stichprobe von Einheiten (27) vorgenommen werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines für diesen Zweck entwickelten einschlägigen Standards (28). Ein Gruppenaudit zur Überprüfung der Einhaltung der flächenbezogenen Kriterien der Regelung ist nur dann akzeptabel, wenn sich die betreffenden Gebiete in der Nähe voneinander befinden und ähnliche Merkmale aufweisen. Ein Gruppenaudit zum Zwecke der Berechnung der Treibhausgaseinsparungen ist nur dann akzeptabel, wenn die betreffenden Organisationseinheiten über ähnliche Produktionssysteme verfügen und ähnliche Produkte erzeugen.

Darüber hinaus sollte die freiwillige Regelung eine regelmäßige, mindestens einmal jährlich stattfindende rückwirkende Prüfung einer Stichprobe der im Rahmen der Regelung gemachten Angaben vorsehen. (29) Es obliegt den Prüfern, festzulegen, wie groß die Stichprobe sein muss, damit das für die Abgabe eines Prüfungsurteils erforderliche Konfidenzniveau erreicht wird.

Bei beiden oben genannten Auditarten sollte ein Prüfer beauftragt werden, der folgenden Anforderungen genügt:

es sollte sich um einen externen Prüfer handeln: Die Prüfung sollte nicht vom Wirtschaftsteilnehmer oder vom Träger der Regelung selbst durchgeführt werden;

der Prüfer sollte unabhängig sein: Er sollte unabhängig von der geprüften Tätigkeit sein und keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sein;

der Prüfer sollte die erforderlichen allgemeinen Qualifikationen besitzen: Er sollte über die zur Durchführung von Audits erforderlichen allgemeinen Qualifikationen verfügen;

der Prüfer sollte die erforderlichen spezifischen Qualifikationen besitzen: Er sollte über die Qualifikationen verfügen, die erforderlich sind, um das Audit in Bezug auf die von der Regelung abgedeckten Kriterien durchzuführen.

Die Träger freiwilliger Regelungen sollten in ihren Anerkennungsanträgen darlegen, wie sie dies bei den Modalitäten für die Auswahl des Prüfers zu gewährleisten gedenken. Tabelle 2 gibt einen Überblick über Möglichkeiten des Nachweises der erforderlichen Qualifikationen.

Prüfer sollten vorzugsweise — soweit möglich und angemessen — für die Art der von ihnen zu erbringenden Prüfleistungen akkreditiert sein (30), wenngleich dies keine Vorbedingung ist.

Tabelle 2:   Nachweis der Einhaltung der Anforderungen durch die Prüfer — Beispiele

Eigenschaft des Prüfers

Anforderungen

Erfahrung in der Durchführung von Audits nach ISO-Norm (31) 19011 — Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen

Unabhängigkeit

Allgemeine Qualifikationen

Spezifische Qualifikationen im Hinblick auf die in der Richtlinie festgelegten Kriterien und andere Umweltaspekte

Akkreditierung nach ISO-Norm 14065 — „Requirements for greenhouse gas validation and verification bodies for use in accreditation or other forms of recognition“ (32)

Unabhängigkeit

Allgemeine Qualifikationen

Spezifische Qualifikationen in Bezug auf die Überprüfung von Angaben zu Treibhausgasen

Erfahrung in der Durchführung von Audits nach ISO-Norm 14064-3 — „Treibhausgase — Grundlagen und Anforderungen für Validierung, Verifizierung und Zertifizierung“

Unabhängigkeit

Allgemeine Qualifikationen

Spezifische Qualifikationen in Bezug auf die Überprüfung von Angaben zu Treibhausgasen

Erfahrung in der Durchführung von Audits nach dem International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 — „Assurance engagements other than audits or reviews of historical financial information“

Unabhängigkeit

Allgemeine Qualifikationen

Akkreditierung nach dem Standard des ISO Guide 65 (33) — „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“ (34)

Unabhängigkeit

Allgemeine Qualifikationen

Aus den bei der Kommission eingereichten Anerkennungsanträgen sollte hervorgehen, dass die Audits Gegenstand einer ordnungsgemäßen Planung, Durchführung und Berichterstattung sein werden. In der Regel beinhaltet dies Folgendes:

der Prüfer stellt fest, welche Tätigkeiten des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers in Bezug auf die von der Regelung abgedeckten Kriterien relevant sind;

der Prüfer stellt fest, welche Systeme des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers relevant sind und wie diese Systeme mit Blick auf die Kriterien der Regelung insgesamt organisiert sind, und prüft die effektive Anwendung einschlägiger Kontrollsysteme;

der Prüfer legt fest, dass die Prüfungsaussage — unter Berücksichtigung von Art und Komplexität der Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers — mindestens „mit begrenzter Sicherheit“ (35) getroffen wird;

der Prüfer analysiert die Risiken, die zu wesentlichen Fehlern führen könnten. Dabei stützt er sich auf sein Fachwissen und auf die vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer beigebrachten Informationen;

der Prüfer erstellt einen Prüfplan, der der Risikoanalyse sowie dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers Rechnung trägt und in dem die anzuwendenden Stichprobenmethoden in Bezug auf die Aktivitäten des Wirtschaftsteilnehmers festgelegt werden;

der Prüfer führt den Prüfplan durch, indem er die aufgrund der festgelegten Stichprobenmethoden erforderlichen Nachweise sowie alle relevanten zusätzlichen Nachweise zusammenträgt, auf die sich seine Schlussfolgerungen stützen werden;

vor der endgültigen Formulierung des Prüfungsurteils bittet der Prüfer den Wirtschaftsteilnehmer, etwaige fehlende Teile von Prüfprotokollen vorzulegen, Abweichungen zu erläutern oder Angaben oder Berechnungen zu überprüfen.

2.2.3   Massenbilanzsystem

Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe sind in der Regel Ergebnis einer vom Feld bis hin zum Vertrieb des Kraftstoffs reichenden Produktionskette mit zahlreichen Schnittstellen. Die Rohstoffe werden häufig zu einem Zwischenprodukt und anschließend zum Endprodukt verarbeitet. Die Einhaltung der Richtlinienanforderungen ist in Bezug auf das Endprodukt nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind Angaben zu den verwendeten Rohstoffen und/oder Zwischenprodukten zu machen.

Die Methode zur Verknüpfung der Informationen oder Angaben zu Rohstoffen und Zwischenprodukten und der Angaben zu den Endprodukten ist unter dem Begriff „Überprüfung der Lieferkette“ bekannt. Die Überprüfung der Lieferkette schließt üblicherweise alle Phasen ein, angefangen bei der Herstellung der Rohstoffe bis hin zur Überführung der Kraftstoffe in den freien Verkehr. Die in der Richtlinie festgelegte Methode zur Überprüfung der Lieferkette ist die Massenbilanzmethode (36).

Eine freiwillige Regelung sollte verlangen, dass die Überprüfung des Massenbilanzsystems gleichzeitig mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der in der Regelung vorgesehenen Kriterien erfolgt (37). Dies sollte die Überprüfung sämtlicher Nachweise und sämtlicher Systeme einschließen, die angewandt werden, um die Einhaltung der Anforderungen des Massenbilanzsystems zu gewährleisten.

Beim Massenbilanzsystem handelt es sich um ein System, bei dem „Nachhaltigkeitseigenschaften“„Lieferungen“ zugeordnet bleiben (38). „Nachhaltigkeitseigenschaften“ könnten beispielsweise sein:

das Vorliegen eines Nachweises darüber, dass die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie eingehalten werden, und/oder

das Vorliegen einer Erklärung darüber, dass die verwendeten Rohstoffe auf eine Weise gewonnen wurden, die den in der Richtlinie genannten flächenbezogenen Nachhaltigkeitskriterien entspricht, und/oder

die Angabe eines Treibhausgas-Emissionswerts und/oder

eine Beschreibung der verwendeten Rohstoffe (39) und/oder

das Vorliegen einer Erklärung darüber, dass für die Produktion ein Zertifikat X im Rahmen der freiwilligen Regelung Y ausgestellt wurde, usw.

Die Nachhaltigkeitseigenschaften sollten Angaben zum Ursprungsland der Rohstoffe (40) beinhalten, ausgenommen bei flüssigen Biobrennstoffen.

Werden Lieferungen mit unterschiedlichen (oder auch gar keinen) Nachhaltigkeitseigenschaften gemischt (41), bleiben der jeweilige Umfang (42) und die jeweiligen Nachhaltigkeitseigenschaften der einzelnen Lieferungen dem Gemisch zugeordnet. (43) Wird ein Gemisch aufgeteilt, kann jeder daraus entnommenen Lieferung jedes Bündel von Nachhaltigkeitseigenschaften (44) (unter Angabe des jeweiligen Umfangs) zugeordnet werden, solange die Summe aller dem Gemisch entnommenen Lieferungen dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen aufweist wie die im Gemisch enthaltenen. Ein „Gemisch“ kann beliebige Form annehmen, wobei üblicherweise unterschiedliche Lieferungen miteinander in Kontakt kommen, wie etwa in einem Container oder in einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder -stätte (definiert als genau abgegrenzter geografischer Bereich, innerhalb dessen Produkte miteinander vermischt werden können).

Das Gleichgewicht innerhalb des Systems kann im Zeitverlauf kontinuierlich gehalten werden, was bedeutet, dass es nicht zu einem „Defizit“ kommen darf, dass also zu keinem Zeitpunkt mehr nachhaltiges Material entnommen als hinzugefügt werden darf. Eine Alternative bestünde darin, über einen angemessenen Zeitraum hinweg ein Gleichgewicht zu gewährleisten und regelmäßige Überprüfungen durchzuführen. In beiden Fällen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, um eine ausgewogene Bilanz sicherzustellen.

2.3   Atypische freiwillige Regelungen

In Abschnitt 2.2 werden die Anforderungen beschrieben, die die Kommission zum Zwecke der Anerkennung „typischer“ freiwilliger Regelungen, die direkt eines oder mehrere der in der Richtlinie genannten Kriterien abdecken, zu bewerten beabsichtigt. „Atypische“ Regelungen können unterschiedliche Formen haben. So kann es sich etwa um Karten handeln, aus denen hervorgeht, dass bestimmte geografische Gebiete die Kriterien erfüllen oder nicht erfüllen, um Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen oder um regionale Werte landwirtschaftlicher Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einem bestimmten Rohstoff. Für derartige Regelungen wird die Kommission ein geeignetes Bewertungsverfahren festlegen, sobald ein Antrag auf Anerkennung einer solchen Regelung eingeht. Die Kommission wird prüfen, ob die oben genannten Grundsätze und Anforderungen anzuwenden sind oder ob es einer anderen Herangehensweise bedarf.

2.4   Aktualisierung

Da erst mit Anlaufen der Bewertungen erste Erfahrungen gesammelt werden, wird unter Umständen eine gewisse Flexibilität erforderlich sein. Die Kommission kann das in der vorliegenden Mitteilung festgelegte Verfahren auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen, einschließlich der Arbeiten von Normierungsgremien, überprüfen. Sollte dies der Fall sein, wird sie auf der Transparenzplattform darauf hinweisen.

2.5   Freiwillige Regelungen für flüssige Biobrennstoffe

Was flüssige Biobrennstoffe betrifft, kann die Kommission nicht ausdrücklich eine freiwillige Regelung als Quelle genauer Daten im Hinblick auf die flächenbezogenen Kriterien anerkennen (45). Beschließt die Kommission jedoch, dass eine freiwillige Regelung genaue Daten in Bezug auf Biokraftstoffe liefert, fordert sie die Mitgliedstaaten auf, die betreffende Regelung auch auf flüssige Biobrennstoffe anzuwenden.

2.6   Anerkennung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte

Die Union kann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern schließen, die Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die denen der Richtlinie entsprechen (46). Eine solche Übereinkunft würde jedoch nach ihrem Abschluss noch einer Anerkennung für die Zwecke der Richtlinie bedürfen, ebenso wie dies bei freiwilligen Regelungen der Fall ist (47). Dabei könnten auch die relevanten Teile von Abschnitt 2.2.2 berücksichtigt werden.

3.   STANDARDWERTE

Die Richtlinie enthält „Standardwerte“, die die Wirtschaftsteilnehmer anwenden können, um nachzuweisen, dass sie das Nachhaltigkeitskriterium in Bezug auf die Minderung von Treibhausgasemissionen erfüllen. Für die Wirtschaftsteilnehmer könnte dies eine Verringerung des Verwaltungsaufwands bedeuten, da die Unternehmen sich dafür entscheiden können, diese vorgegebenen Werte zu verwenden anstatt die tatsächlichen Werte zu berechnen (48). Die Standardwerte sind konservativ festgesetzt, so dass es unwahrscheinlich ist, dass Wirtschaftsteilnehmer durch Verwendung der Standardwerte Werte für sich in Anspruch nehmen, die besser als die tatsächlichen Werte sind. Die Standardwerte können an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden (49).

3.1   Hintergrundinformationen zur Berechnung der Standardwerte

Die Berechnung der in der Richtlinie genannten Standardwerte basiert auf drei Elementen: auf einem Satz wissenschaftlicher Daten, auf der in der Richtlinie festgelegten Methodologie (50) und auf einer Regel zur Umrechnung typischer Werte in Standardwerte. Die wissenschaftlichen Daten für einen bestimmten Weg zur Herstellung von Biokraftstoffen/flüssigen Biobrennstoffen werden im Einklang mit der Methode zur Berechnung eines typischen Werts für den betreffenden Herstellungsweg verarbeitet. Anschließend wird ein Faktor von + 40 % auf die Emissionen bei der „Verarbeitung“ angewandt, um typische Werte in konservative Standardwerte umzuwandeln. Auf die Emissionen bei „Transport und Vertrieb“ wird kein solcher Faktor angewandt, da ihr Beitrag zu den Gesamtemissionen gering ist (51). Auch auf die Emissionen beim „Anbau der Rohstoffe“ wird kein Umrechnungsfaktor angewandt, da hier der konservative Charakter der Werte bereits durch bestimmte Beschränkungen für die Verwendung von Standardwerten gewährleistet ist (52).

3.2   Künftige Aktualisierungen und Hinzufügung weiterer Standardwerte

Die wissenschaftlichen Daten werden von unabhängigen Experten (53) zusammengestellt und auf der Website der GFS veröffentlicht (54). Zur Kommentierung der wissenschaftlich abgesicherten Daten sind direkte Kontakte mit den Experten erforderlich, damit die Daten in der nächsten Aktualisierungsrunde entsprechend überprüft werden können (55).

Bei den in der Richtlinie enthaltenen Standardwerten wird unterschieden nach

„allgemeinen Herstellungswegen“, d.h. Herstellungswegen, die durch die Art des Rohstoffs und die Art des Biokraftstoffs/flüssigen Biobrennstoffs charakterisiert sind, z.B. „Ethanol aus Zuckerrüben“, und

„näher spezifizierten Herstellungswegen“, d.h. Herstellungswegen, die durch eine nähere Beschreibung charakterisiert sind, z.B. „Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)“.

Die Kommission beabsichtigt, Standardwerte für weitere allgemeine Herstellungswege in die Liste aufzunehmen,

sofern diese für den EU-Markt von Bedeutung sind und mindestens eine entsprechende Anlage/ein entsprechendes Herstellungsverfahren existiert oder sofern es sich um einen allgemeinen Herstellungsweg handelt, bei dem mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass er in naher Zukunft in der EU angewandt wird, und

sofern einschlägige Daten vorliegen, die nach dem Urteil unabhängiger Experten von ausreichender Qualität und Zuverlässigkeit sind.

Mit Blick auf die Aufnahme weiterer näher spezifizierter Herstellungswege in die Liste beabsichtigt die Kommission, zwei zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen, und zwar:

ob die Differenz zwischen den Standardwerten für die näher spezifizierten und für die allgemeinen Herstellungswege signifikant ist, und

(im Falle näher spezifizierter Herstellungswege, bei denen die Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen unter den Standardwerten für den allgemeinen Herstellungsweg liegen) ob davon auszugehen ist, dass mindestens ein Zehntel des EU-Verbrauchs, der auf den betreffenden Weg zur Herstellung von Biokraftstoffen/flüssigen Biobrennstoffen entfällt, durch Anwendung von Verfahren erzeugt wird, bei denen die Emissionen über dem für den betreffenden allgemeinen Herstellungsweg angegebenen Standardwert liegen.

Die Kommission beabsichtigt nicht, Standardwerte für näher spezifizierte Herstellungswege festzulegen, die mit der geografischen Herkunft der Rohstoffe oder der produzierten Biokraftstoffe/flüssigen Biobrennstoffe zusammenhängen, sondern eher für Herstellungswege, die durch spezifische Verfahren, Technologien usw. charakterisiert sind.

Die Kommission plant, die Liste der Standardwerte gegebenenfalls alle zwei Jahre zu aktualisieren/ergänzen, und zwar erstmals im Jahr 2010, danach im Rahmen der Vorlage des Berichts über die Standardwerte, den die Kommission im Jahr 2012 und anschließend alle zwei Jahre zu erstellen hat (56). Sollten die Umstände dies erfordern, können auch zwischenzeitlich Aktualisierungen vorgenommen werden. Im Vorfeld wird die Kommission bewerten, ob die Bedingungen für die Aufnahme näher spezifizierter Herstellungswege in die Liste erfüllt sind (siehe oben). Das Verfahren, in dessen Rahmen die einschlägigen Akteure Änderungen bezüglich der Herstellungswege oder neue Herstellungswege vorschlagen können, ist dasselbe wie für die Kommentierung der Daten (siehe oben).

4.   FAZIT

Im Jahr 2009 hat die EU das weltweit umfassendste und fortgeschrittenste verbindliche Nachhaltigkeitskonzept eingeführt. In der vorliegenden Mitteilung legt die Kommission dar, wie sie in den kommenden Jahren in Bezug auf zwei Instrumente des Nachhaltigkeitskonzepts zu verfahren gedenkt, die eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer bewirken sollen: Bewertung und Anerkennung freiwilliger Regelungen und bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte sowie Ergänzung und Aktualisierung der Standardwerte. Dies dürfte die Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzepts erleichtern. Freiwillige Regelungen können Auswirkungen auf die Rohstoffmärkte haben — und zwar über die Märkte für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe hinaus — und als Nebeneffekt die nachhaltige Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe fördern. Bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte könnten das Ihre dazu beitragen. Parallel zu diesen Prozessen, die durch die neue Erneuerbare-Energien-Politik der EU in Gang gesetzt wurden, wird sich die Kommission auch in internationalen Foren aktiv für die Einführung von Nachhaltigkeitskriterien auf globaler Ebene einsetzen.


(1)  Richtlinie 2009/28/EG.

(2)  Richtlinie 98/70/EG. Geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG.

(3)  Näheres siehe http://ec.europa.eu/energy/renewables/transparency_platform_en.htm

(4)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009.

(6)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(7)  Online-Adresse: http://ec.europa.eu/energy/renewables/transparency_platform_en.htm

(8)  Soweit Dokumente für die Richtlinie zur Kraftstoffqualität relevant sind, beabsichtigt die Kommission, sie ebenfalls auf der Website zu dieser Richtlinie zu veröffentlichen.

(9)  Artikel 17 Absätze 2 bis 5.

(10)  Artikel 18 Absatz 1.

(11)  Artikel 18 Absatz 3.

(12)  Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2; Artikel 18 Absatz 7.

(13)  Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1; Artikel 18 Absatz 7.

(14)  Von freiwilligen Regelungen wird nicht erwartet, dass sie das Kriterium abdecken, das die für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der EU geltenden landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen und Standards betrifft (Artikel 17 Absatz 6). Vgl. Abschnitt 2.2 der Mitteilung zur praktischen Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzepts.

(15)  Dabei könnte es beispielsweise um die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Aspekte gehen.

(16)  Die Mitgliedstaaten können jedoch die Aufnahme entsprechender weiterer Nachhaltigkeitsaspekte in eine freiwillige Regelung nicht zum Anlass nehmen, Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe, die nicht unter die Regelung fallen, aber die in der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, nicht zu berücksichtigen.

(17)  Antragstellende Organisationen werden gebeten, anzugeben, in Bezug auf welches der in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 genannten Kriterien (bzw. in Bezug auf welchen damit zusammenhängenden Aspekt) und in Bezug auf welche der im anstehenden Beschluss der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Informationen eine Anerkennung beantragt wird.

(18)  Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2; antragstellende Organisationen werden gebeten, anzugeben, ob entsprechende Aspekte in der von ihnen unterbreiteten Regelung abgedeckt werden.

(19)  Unter Umständen wird dies nicht sofort machbar sein, doch beabsichtigt die Kommission, dies so früh wie möglich zu tun.

(20)  Unter Einbeziehung des gemäß Artikel 25 Absatz 2 eingesetzten Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen.

(21)  Artikel 18 Absatz 6.

(22)  Zumindest in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Aspekte.

(23)  Ebenda, Fußnote [15].

(24)  Die Begriffe „Audit“ und „Prüfung“ werden im Rahmen dieser Mitteilung als austauschbar betrachtet.

(25)  Beschluss Nr. 768/2008/EG.

(26)  Von dieser Regel kann aufgrund des besonderen Charakters bestimmter Regelungen abgewichen werden (z. B. im Falle von Regelungen, die lediglich aus Standardwerten für die Berechnung von Treibhausgasen bestehen); in solchen Fällen sollte dies bei Einreichung des Antrags auf Anerkennung der betreffenden Regelung genau erläutert werden.

(27)  Es obliegt den Prüfern, festzulegen, wie groß die Stichprobe sein muss, um das erforderliche Konfidenzniveau zu erreichen.

(28)  Z. B. des Standards P035 der „International Social and Environmental Accreditation and Labelling Alliance“ (ISEAL) zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Zertifizierung von Produzentengruppen.

(29)  In jedem Prüfzeitraum sollten andere Wirtschaftsteilnehmer in die Stichprobe einbezogen werden.

(30)  Eine solche Akkreditierung würde durch Mitglieder des International Accreditation Forum, durch die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannten Akkreditierungsstellen oder durch Stellen erfolgen, die eine bilaterale Vereinbarung mit der European Cooperation for Accreditation geschlossen haben.

(31)  ISO: International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung).

(32)  Eine Akkreditierung nach dieser Norm beinhaltet häufig gleichzeitig eine Akkreditierung nach einem spezifischen „Treibhausgas-Programm“, wie etwa dem Europäischen Emissionshandelssystem. In einem solchen Fall müssen etwaige zusätzliche Anforderungen dieses Programms für die Zwecke dieser Tabelle nicht berücksichtigt werden. Sie sollten nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht mit der Richtlinie in Einklang stehen.

(33)  Entspricht der europäischen Norm EN 45011.

(34)  Eine Akkreditierung nach dieser Norm beinhaltet häufig gleichzeitig eine Akkreditierung unter Zugrundlegung spezifischer Anforderungen, beispielsweise an ein bestimmtes Produkt. In einem solchen Fall müssen etwaige zusätzliche Anforderungen dieses Programms für die Zwecke dieser Tabelle nicht berücksichtigt werden. Sie sollten nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht mit der Richtlinie in Einklang stehen.

(35)  Die Zusicherung einer „begrenzten Sicherheit“ bedeutet, dass das Risiko auf ein akzeptables Niveau gesenkt wird, so dass der Prüfer eine negativ formulierte Prüfungsaussage treffen kann, wie etwa „Bei der Bewertung sind wir auf keinerlei Sachverhalte gestoßen, die Anlass zu der Vermutung geben, dass die vorgelegten Nachweise Fehler enthalten“. Dagegen bedeutet „hinreichende Sicherheit“, dass das Risiko auf ein hinreichend geringes Niveau gesenkt wird, so dass eine positiv formulierte Prüfungsaussage getroffen werden kann, wie etwa „Bei der Bewertung sind wir zu der Feststellung gelangt, dass die vorgelegten Nachweise keine wesentlichen Fehler enthalten.“ (Vgl. ISEA 3000)

(36)  Artikel 18 Absatz 1.

(37)  Eine freiwillige Regelung, die nur ein einziges Glied der Kette (z.B. den Ort, an dem der Rohstoff produziert wird) abdeckt, kann jedoch auf diese Anforderung verzichten.

(38)  Gemäß Artikel 18 Absatz 1.

(39)  Z. B. zur Inanspruchnahme eines Standardwerts.

(40)  Vgl. Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie zur Kraftstoffqualität.

(41)  Werden Lieferungen, die dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften aufweisen, gemischt, wird nur der Umfang der Lieferung entsprechend angepasst. Es ist davon auszugehen, dass dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften vorliegen, wenn dieselben Rohstoffe verwendet und „Standardwerte“ oder „tatsächliche regionale Werte“ zugrunde gelegt werden.

(42)  Im Falle eines Verarbeitungsschritts oder im Falle von Verlusten sollten geeignete Umrechnungsfaktoren angewandt werden, um den Umfang der Lieferung entsprechend anzupassen.

(43)  Wurden also bei den Nachhaltigkeitseigenschaften unterschiedliche Treibhausgas-Emissionswerte angegeben, bleiben sie getrennt; es darf kein Durchschnittswert gebildet werden, um die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen nachzuweisen.

(44)  Wenn also eine „Nachhaltigkeitseigenschaft“ die Beschreibung des Rohstoffs — z.B. „Raps“ — wäre, kann diese Eigenschaft unter Umständen nicht dem entsprechen, was die Lieferung physisch enthält, z. B. ein Gemisch aus Raps und Sonnenblumenöl.

(45)  Vgl. Artikel 18 Absatz 4 und den darin enthaltenen Verweis auf Artikel 17 Absätze 3 bis 5.

(46)  Das Verfahren, nach dem die Union internationale Vereinbarungen schließt, ist in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

(47)  Artikel 18 Absatz 4.

(48)  Artikel 19 Absatz 1.

(49)  Artikel 19 Absatz 7.

(50)  Anhang V Teil C.

(51)  Vgl. Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a.

(52)  Artikel 19 Absätze 2 bis 4.

(53)  Und zwar vom Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission als Teil des JEC-Konsortiums (eines Konsortiums, dem die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission, die Vereinigung der Automobilhersteller für Forschung und Entwicklung in Europa (EUCAR) und der von den Ölgesellschaften gegründete Zusammenschluss für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit in der Raffinerieindustrie (CONCAWE) angehören).

(54)  http://re.jrc.ec.europa.eu/biof/html/input_data_ghg.htm die Kommission beabsichtigt, auf ihrer Transparenzplattform eine Tabelle zu veröffentlichen, die veranschaulicht, wie anhand dieser Daten die Standardwerte berechnet werden.

(55)  Vgl. Erwägungsgrund 83 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

(56)  Dabei geht es um die in Anhang V Teile B und E enthaltenen Standardwerte; vgl. hierzu Artikel 19 Absatz 5.


Top