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Document 52010PC0753

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

/* KOM/2010/0753 endg. - NLE 2010/0360 */

52010PC0753

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten /* KOM/2010/0753 endg. - NLE 2010/0360 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 15.12.2010

KOM(2010) 753 endgültig

2010/0360 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

SEK(2010) 1559 endg.

BEGRÜNDUNG

1. Der Rat und das Europäische Parlament verabschiedeten am 20. November 1998 die Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten[1].

2. Mit dieser Richtlinie wurde ein für die gesamte Europäische Union geltender Rechtsrahmen für Maßnahmen gegen illegale Vorrichtungen, die unerlaubten Zugang zu Pay-TV-Diensten ermöglichen, sowie zum wirksamen Schutz dieser Dienste geschaffen. Dieser Schutz gilt für herkömmliche Fernseh- und Radiosendungen sowie für Internetübertragungen.

3. Durch diese Richtlinie sollten vor allem sämtliche Dienste rechtlich geschützt werden, deren Vergütung von einer Zugangskontrolle abhängt, d. h. bei denen der Zugang zu einem geschützten Dienst von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig gemacht wird[2]. Dieser Schutz besteht konkret darin, jede gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Vorrichtungen, die den Zugang zu Diensten ohne Erlaubnis oder Vergütung des Diensteanbieters ermöglichen oder erleichtern, für widerrechtlich zu erklären und Sanktionen einzuführen.

4. Die Dienste werden von den Diensteanbietern legal mittels einer Zugangskontrollvorrichtung bereitgestellt, d. h. über ein Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen[3]. Im Gegensatz dazu bezeichnet „ illegale Vorrichtung “ jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen[4].

5. Vor diesem Hintergrund werden in der Richtlinie Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit illegalen Vorrichtungen definiert. Zuwiderhandlungen sind in erster Linie Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz solcher Vorrichtungen, in zweiter Linie ihr Einsatz, ihre Installierung, ihr Austausch oder ihre Wartung. Schließlich wird der Einsatz der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Inverkehrbringens von für den unberechtigten Zugang verwendeten Vorrichtungen ebenfalls für widerrechtlich erklärt. Es ist anzumerken, dass die obengenannten Tätigkeiten nur als Zuwiderhandlungen betrachtet werden, wenn es sich um gewerbliche Tätigkeiten handelt.

6. Die Sanktionen für Zuwiderhandlungen liegen allein im Ermessen der Mitgliedstaaten; diese müssen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten. Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und in Bezug auf die Zuwiderhandlungen angemessen sein[5].

7. Ferner bieten die Mitgliedstaaten allen Anbietern von Zugangskontrolldiensten und zugangskontrollierten Diensten die Möglichkeit, geeignete Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, um eine gegen ihre Tätigkeit gerichtete Zuwiderhandlung (z. B. durch eine einstweilige Verfügung) zu unterbinden und gegebenenfalls Schadenersatz für einen aufgrund einer Zuwiderhandlung erlittenen Schaden zu erhalten.

8. 1999 begann der Europarat mit der Abfassung eines Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten.

9. Ein umfassender und wirksamer Schutz der zugangskontrollierten Dienste und der Zugangskontrolldienste erschien äußerst wichtig. Zahlreiche europäische Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, können einen sicheren Hafen für Entwicklung und Verbreitung von Vorrichtungen darstellen, die dem unberechtigten Zugang zu zugangskontrollierten Diensten dienen, da ihre Rechtssysteme keine Sanktionen für diese sehr spezifische Art der Piraterie vorsehen. Es war daher wünschenswert, den Geltungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 98/84/EG auszudehnen und einen europaweit geltenden wirksamen Rechtsrahmen zum Schutz dieser Dienste zu schaffen.

10. Mit Beschluss vom 22. Juni 1999[6] ermächtigte der Rat daher die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft an den Verhandlungen über das Übereinkommen teilzunehmen.

11. Die Verhandlungsdirektiven für die Kommission hatten zum Ziel, die Definitionen und Maßnahmen der Richtlinie 98/84/EG in das Europäische Übereinkommen zu übernehmen und eine höchstmögliche Kompatibilität der beiden Rechtsinstrumente herzustellen.

12. Die Verhandlungen waren erfolgreich, und das am 24. Januar 2001 abgeschlossene Übereinkommen steht in völligem Einklang mit der Richtlinie 98/84/EG.

13. Das Übereinkommen übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen der Richtlinie 98/84/EG. Somit werden die zugangskontrollierten Systeme und die Zugangskontrollsysteme vor denselben widerrechtlichen Handlungen geschützt, die in der Richtlinie 98/84/EG genannt werden.

14. Zwischen den beiden Texten gibt es einige geringfügige Unterschiede. So ist gemäß dem Übereinkommen nicht nur die Herstellung illegaler Vorrichtungen, sondern auch ihre Produktion als widerrechtlich anzusehen. Ferner werden die Sanktionen für als Zuwiderhandlungen definierte Handlungen klarer erläutert, da das Übereinkommen strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und andere Strafen vorsieht. Die Sanktionen müssen jedoch wie nach der Richtlinie 98/84/EG angemessen, abschreckend und wirksam sein. Diese Abweichungen im Wortlaut des Übereinkommens des Europarates ändern weder Inhalt noch Geltungsbereich der EU-Richtlinie.

15. Das Übereinkommen liegt für die Europäische Union zur Unterzeichnung auf. Ferner ist in Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens ausdrücklich vorgesehen, dass die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Gemeinschaftsvorschriften anwenden und daher die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit anwenden, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt. Durch diese Trennungsklausel zugunsten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Vorrang des EU-Rechts sichergestellt.

16. In ihrem zweiten Bewertungsbericht für die Richtlinie 98/84/EG, der am 30. September 2008 verabschiedet wurde[7], weist die Kommission darauf hin, dass die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Europäische Union zu dessen Ratifizierung durch weitere Mitgliedstaaten des Europarates führen und damit die Ausdehnung des rechtlichen Schutzes zugangskontrollierter Dienste über die Grenzen der EU hinaus ermöglichen dürfte.

17. Daher empfiehlt die Kommission dem Rat, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, da dadurch der Geltungsbereich des durch die Richtlinie 98/84/EG geschaffenen Rechtsrahmens erweitert und wirksam gegen die gegen geschützte Dienste gerichteten Handlungen vorgegangen werden kann.

2010/0360 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

18. Am (…) ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Europarates ein Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten auszuhandeln.

19. Das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten wurde am 24. Januar 2001 geschlossen.

20. Mit dem Übereinkommen wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten[9] nahezu identisch ist.

21. Die Unterzeichnung des Übereinkommens wäre ein deutliches Zeichen zu seiner Unterstützung und würde damit zur Verbreitung der Bestimmungen der Richtlinie 98/84/EG über die EU-Grenzen hinaus und zur Einführung von für den gesamten europäischen Kontinent gleichen Rechtsvorschriften für zugangskontrollierte Dienste beitragen.

22. Das Übereinkommen ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten und liegt für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.

23. Dieses Übereinkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die berechtigt ist/sind, das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

eingedenk der Empfehlung Nr. R(91)14 des Ministerkomitees über den rechtlichen Schutz verschlüsselter Fernsehdienste;

in der Erwägung, dass der unberechtigte Zugang zu Decodern von verschlüsselten Fernsehdiensten europaweit nach wie vor ein Problem darstellt;

in Anbetracht dessen, dass seit der Annahme der genannten Empfehlung neue Arten von Diensten und Zugangskontrollvorrichtungen sowie neue Formen des unberechtigten Zugangs zu diesen entstanden sind;

in Anbetracht der Divergenzen zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;

in Anbetracht dessen, dass der unberechtigte Zugang die Rentabilität der Anbieter von Rundfunkdiensten und von Diensten der Informationsgesellschaft bedroht und sich infolgedessen auf die Vielfalt der der Allgemeinheit angebotenen Programme und Dienste auswirken kann;

in der Überzeugung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Politik zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;

in der Überzeugung, dass strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Sanktionen effizient für die Prävention von gegen zugangskontrollierte Dienste gerichteten Zuwiderhandlungen eingesetzt werden können;

in der Erwägung, dass den Zuwiderhandlungen zu gewerblichen Zwecken besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente, welche Rechtsvorschriften für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten enthalten;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I : Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Ziel und Zweck

Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Diensten der Informationsgesellschaft und den Rundfunkdiensten, die gegen Entgelt erbracht werden und einer Zugangskontrolle unterliegen oder Zugangskontrolldienste darstellen. Es verfolgt den Zweck, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eine bestimmte Anzahl von Handlungen, welche unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen, für widerrechtlich zu erklären und die Rechtsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien in diesem Bereich zu harmonisieren.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) „geschützter Dienst“ einen der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt:

- Fernsehprogramme im Sinne von Artikel 2 des abgeänderten Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen;

- Radioprogramme, d. h. die drahtgebundene oder drahtlose, einschließlich der durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist;

- Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von fernübertragenen, elektronisch und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachten Diensten;

sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist;

b) „Zugangskontrolle“ jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;

c) „Zugangskontrollvorrichtung“ jedes Gerät oder Computerprogramm und/oder jede Vorrichtung, das oder die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen;

d) „illegale Vorrichtung“ jedes Gerät oder Computerprogramm und/oder jede Vorrichtung, das oder die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Dienstanbieters zu ermöglichen.

Artikel 3 – Begünstigte

Dieses Übereinkommen gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die einen geschützten Dienst im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a anbieten, ungeachtet ihrer Nationalität und der Frage, ob sie der Rechtshoheit einer Vertragspartei unterliegen.

Kapitel II: Zuwiderhandlungen

Artikel 4 - Widerrechtliche Handlungen

Die folgenden Handlungen gelten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei als widerrechtlich:

a) Herstellung oder Produktion illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

b) Einfuhr illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

c) Vertrieb illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

d) Verkauf oder Vermietung illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

e) Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

f) Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

g) Handelsförderung, Marketing oder Werbung für illegale Vorrichtungen.

Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung anzeigen, dass sie neben den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Handlungen weitere Handlungen für widerrechtlich erklärt.

Kapitel III: Sanktionen und Rechtsbehelfe

Artikel 5 – Sanktionen bei Zuwiderhandlungen

Die Vertragsparteien verabschieden Massnahmen, damit die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 durch strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Strafen geahndet werden können. Diese Massnahmen sind wirksam, abschreckend und verhältnismäßig zu den möglichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung.

Artikel 6 – Einziehungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien verabschieden geeignete Massnahmen, die erforderlich sein könnten, um die Beschlagnahme und Einziehung illegaler Vorrichtungen oder des zur Begehung einer Zuwiderhandlung verwendeten Handelsförderungs-, Marketings- oder Werbematerials oder die Einziehung aller durch die Zuwiderhandlung erzielten finanziellen Gewinne und Einnahmen zu ermöglichen.

Artikel 7 – Zivilrechtliche Verfahren

Die Vertragspartien verabschieden die erforderlichen Massnahmen, damit Anbieter von geschützten Diensten, deren Interessen durch eine Zuwiderhandlung gemäß Artikel 4 verletzt worden sind, Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben und insbesondere Klagen auf Schadenersatz erheben und eine einstweilige Verfügung oder eine sonstige Präventivmassnahme erwirken sowie gegebenenfalls den Antrag auf Herausnahme der illegalen Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr stellen können.

Kapitel IV: Umsetzung und Änderungen

Artikel 8 – Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Umsetzung dieses Übereinkommens gegenseitig zu unterstützen. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig gemäß den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit im straf- und verwaltungsrechtlichen Bereich und gemäß ihrem innerstaatlichen Recht die größtmögliche Zusammenarbeit bei Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren betreffend die straf- oder verwaltungsrechtlich relevanten Zuwiderhandlungen, die gemäß diesem Übereinkommen festgestellt werden.

Artikel 9 – Multilaterale Konsultationen

1. Die Vertragsparteien halten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre sowie jedes Mal, wenn eine Vertragspartei dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab mit dem Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen, insbesondere betreffend die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden.

2. Jede Vertragspartei kann bei den multilateralen Konsultationen durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat das Stimmrecht. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Gemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn über eine Frage abgestimmt wird, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.

3. Jeder in Artikel 12 Ziffer 1 bezeichnete Staat oder die Europäische Gemeinschaft, der oder die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann bei den Konsultationssitzungen als Beobachter vertreten sein.

4. Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultation und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens vor, einschließlich, falls sie dies für erforderlich halten, von Vorschlägen zur Änderung des Übereinkommens.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien eine Geschäftsordnung für die Konsultationssitzungen.

Artikel 10 – Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 13 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.

3. Jede gemäß den Bestimmungen von Ziffer 2 vorgeschlagene Änderung wird innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, an der diese Änderung mit Zweidrittelmehrheit der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, beschlossen werden kann.

4. Der an der multilateralen Konsultationssitzung beschlossene Wortlaut wird dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut der Änderung den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

5. Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.

6. Das Ministerkomitee kann gestützt auf eine Empfehlung einer multilateralen Konsultationssitzung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit der Stimmen und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, beschließen, dass eine bestimmte Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.

7. Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Ziffer 5 oder 6 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine oder ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.

Artikel 11 – Verhältnis zu den anderen Übereinkommen und Vereinbarungen

1. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus multilateralen internationalen Übereinkommen über besondere Fragen unberührt.

2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

3. Haben zwei oder mehrere Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

4. In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Artikel 12 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten und die Europäische Gemeinschaft können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

24. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

25. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten nach Ziffer 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4. Für jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Gemeinschaft, der oder die später seine oder ihre Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er oder sie nach Ziffer 1 seine oder ihre Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel 13 – Beitritt von Nichtmitgliedstaaten zum Übereinkommen

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der in Artikel 12 Ziffer 1 nicht genannt ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 14 – Räumlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. Jede nach Ziffer 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 15 – Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 16 – Beilegung von Streitigkeiten

Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl gütlich beizulegen, einschließlich der Befassung eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt.

Artikel 17 – Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 18 – Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind,

a) jede Unterzeichnung nach Artikel 12;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach den Artikeln 12 und 13;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 12 und 13;

d) jede nach Artikel 4 abgegebene Erklärung;

e) jeden nach Artikel 10 gemachten Änderungsvorschlag;

f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 24. Januar 2001 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

[1] ABl. L 320 vom 28. November 1998, S. 54.

[2] Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/84/EG.

[3] Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 98/84/EG.

[4] Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 98/84/EG.

[5] Artikel 5 der Richtlinie 98/84/EG.

[6] Nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Dok. 9556/99.

[7] KOM(2008) 593 endg. , nicht im ABl. veröffentlicht.

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. L 320 vom 28. November 1998, S. 54.

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