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Document 52010IP0467

Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu der Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU (2010/2114(INI))

OJ C 169E, 15.6.2012, p. 8–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/8


Dienstag, 14. Dezember 2010
Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU

P7_TA(2010)0467

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu der Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU (2010/2114(INI))

2012/C 169 E/02

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 EUV und die Artikel 2 Absatz 5, 67, 74, 196 und 222 AEUV,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Programm des Rates und der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Verbesserung der Zusammenarbeit in der Europäischen Union im Hinblick auf die Prävention und die Begrenzung der Folgen chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer terroristischer Bedrohungen (2002 CBRN-Programm) (1),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2) in seiner durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates geänderten Fassung (3),

unter Hinweis auf die EU-Strategie von 2003 gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 12. Dezember 2003 in Brüssel angenommene Europäische Sicherheitsstrategie von 2003 „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“ sowie die EU-Strategie der inneren Sicherheit von 2010 (4) und die Mitteilung der Kommission dazu (KOM(2010)0673),

unter Hinweis auf das EU-Solidaritätsprogramm von 2004 zu den Folgen terroristischer Bedrohungen und Anschläge (5),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 1. Dezember 2005 in Brüssel angenommene EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung von 2005 (6) und den dazu gehörigen Aktionsplan (7),

unter Hinweis auf den Aktionsrahmen von Hyogo 2005-2015 (8) (Hyogo Framework for Action, HFA), der im Rahmen der Weltkonferenz zur Reduzierung von Naturkatastrophen vom 18.-22. Januar 2005 in Japan, angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (9), insbesondere die Finanzierung des CBRN-Emap-Projekts (10),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (11),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (12),

unter Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (14), insbesondere bei Aktionen mit grenzübergreifenden Auswirkungen, in der u. a. Leitlinien für einen integrierten Ansatz zur Verstärkung der Fähigkeiten für den Schutz kritischer Infrastrukturen auf EU-Ebene, einschließlich der Notwendigkeit eines Warn- und Informationsnetzes für kritische Infrastrukturen (CIWIN), umrissen werden und der Kommission die Aufgabe übertragen wird, im Bereich der Verbesserung des Schutzes dieser kritischen Infrastrukturen Vorschläge zu erarbeiten und koordinierend tätig zu werden,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU (KOM(2009)0273),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zur Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit (CBRN-Sicherheit) in der Europäischen Union und zur Annahme eines CBRN-Aktionsplans der EU (15),

in Kenntnis des Stockholmer Programms – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (16),

in Kenntnis der Mitteilung „Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen“ (KOM(2010)0386),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (KOM(2010)0171),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu CBRN-Themen und zur Prävention und Reaktion im Katastrophenfall und in diesem Sinne auf seine jüngste Entschließung vom 10. Februar 2010 zum Erdbeben in Haiti (17), in der die Einsetzung einer EU-Katastrophenschutztruppe gefordert wird,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 über die Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (18),

unter Hinweis auf den vom Rat am 8. November 2010 angenommenen revidierten Vorschlag des Ratsvorsitzes vom 25. Oktober 2010 für den Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates zu der Abwehrbereitschaft und Reaktion bei einem CBRN-Anschlag, der auf der Grundlage der Ziele ausgearbeitet wurde, die in Aktion H.29 bezüglich der Verbesserung der Notfallplanung im CBRB-Aktionsplan der EU (19) enthalten sind,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (KOM(2010)0600),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0349/2010),

A.

in der Erwägung, dass die EU auf eine lange Zeit der Beteiligung an CBRN-Programmen zurückblicken kann, beginnend mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2001 von Gent und des Europäischen Rates vom 13. und 14. Dezember 2001 von Laeken; unter Hinweis darauf, dass das CBRN-Programm im Jahr 2002 angenommen und dann durch das EU-Solidaritätsprogramm im Jahr 2004 ersetzt wurde, und unter Hinweis darauf, dass ein neuer CBRN-Aktionsplan der EU vom Rat am 12. November 2009 angenommen wurde,

B.

in der Erwägung, dass CBRN-Katastrophen, unabhängig davon, ob sie durch Unfälle oder terroristische Anschläge verursacht werden, eine ernste Bedrohung der Sicherheit und der Gesundheit der in der EU lebenden Menschen darstellen und Auswirkungen auf das Leben, die Umwelt und die Vermögenswerte, einschließlich des kulturellen Erbes und der Funktionsweise der Gesellschaft in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten, haben, indem sie kritische Infrastruktureinrichtungen und die Fähigkeit zur Regierung in Mitleidenschaft ziehen,

C.

in der Erwägung der übereinstimmenden Einschätzung von Rat und Kommission, dass die Anzahl der Vorfälle im Zusammenhang mit CBRN-Material, einschließlich terroristischer Handlungen, bislang relativ gering ist, und in der Erwägung, dass die Mehrheit der mit CBRN-Stoffen verbundenen Katastrophen auf Industrieunfälle oder auf die Zunahme und weltweite Verbreitung gefährlicher Pathogene zurückzuführen ist,

D.

in der Erwägung, dass die bestehende und ständige Gefahr von CBRN-Katastrophen auf dem Gebiet der Europäischen Union, unabhängig davon, ob sie durch Unfälle oder vorsätzlich verursacht werden, die uneingeschränkte Inanspruchnahme aller Grundrechte und -freiheiten ernsthaft einschränkt und im Widerspruch zu dem Versprechen, einen Europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, und dessen Entwicklung steht,

E.

in der Erwägung, dass eines der größten CBRN-Risiken von der Verbreitung von CBRN-Material durch Terrororganisationen herrührt, und deshalb in der Erwägung, dass eine wichtige Maßnahme die Stärkung des Nichtverbreitungssystems und der Abrüstung durch die allgemeine und vollständige Umsetzung aller einschlägigen Verträge und internationalen Vereinbarungen (namentlich des Atomwaffensperrvertrags, des Chemiewaffenübereinkommens und des B-Waffen-Übereinkommens) und die Erreichung einer Einigung über einen Vertrag über ein Verbot der Produktion von spaltbarem Material für Waffenzwecke (Fissile Material Cut-off Treaty) betrifft,

F.

unter Hinweis darauf, dass Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, atomaren, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit biologischen und chemischen Waffen sowie die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen zu unrechtmäßigen Zwecken Teil der Definition der EU von Terrorismus und Ausbildung für terroristische Zwecke im Sinne der Rahmenbeschlüsse 2002/475/JI bzw. 2008/919/JI des Rates sind,

G.

in der Erwägung, dass Maßnahmen hinsichtlich CBRN-Stoffe einer der Eckpunkte der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung sind, und in der Erwägung, dass folglich der CBRN-Aktionsplan der EU vom Rat am 30. November 2009 gebilligt wurde,

H.

in der Erwägung, dass das Problem des Missbrauchs bestimmter, einer breiten Allgemeinheit auf dem Markt zugänglicher chemischer Stoffe als Ausgangsstoffe für selbst hergestellte Explosivstoffe zu einer Reihe von Terroranschlägen und sonstigen kriminellen Handlungen in der EU führen kann; in der Erwägung, dass dies eine starke Überwachung und Kontrolle der Umsetzung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (KOM(2010)0473) erforderlich macht,

I.

in der Erwägung, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ein neues Gleichgewicht bei den Zuständigkeiten der verschiedenen EU-Organe einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits, einschließlich der verteidigunspolitischen Kompetenzen, geschaffen wurde; in der Erwägung, dass der Aufbau eines solchen neuen Rahmens ein kontinuierlicher Prozess ist, der ein Verständnis gemeinsamer Werte und ein gemeinsames Ziel erfordert,

J.

in der Erwägung, dass im Prinzip die Mitgliedstaaten für die Politik im Bereich der CBRN zuständig sind, aber dennoch eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung auf der Ebene der EU erforderlich ist,

K.

in der Erwägung, dass die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) Möglichkeiten bietet, die allgemeine Krisenreaktion der EU durch Maßnahmen im Rahmen des Instruments für Stabilität (IfS) zu verbessern,

L.

in der Erwägung, dass der CBRN-Aktionsplan der EU für eine effiziente Interaktion von nationalen und EU-Initiativen zum Umgang mit CBRN-Risiken und zur Vorbereitung der notwendigen Reaktionen dienen sollte, indem sowohl die „horizontale“ Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten als auch die „vertikale“ Abstimmung zwischen den Instrumenten auf EU-Ebene und den Instrumenten der Mitgliedstaaten verbessert wird, um die Effizienz und die Geschwindigkeit des Informationsaustauschs, den Austausch bewährter Praktiken, die analytische Berichterstattung in allen Phasen, die gemeinsame Planung, die Entwicklung operativer Verfahren, operative Übungen und die kosteneffektive Zusammenlegung bestehender Ressourcen zu steigern,

M.

in der Erwägung, dass mehrere Strafverfolgungseinrichtungen der EU an den CBRN-Maßnahmen beteiligt sind, zum Beispiel Europol, durch die Einrichtung einer europäischen Bombendatenbank und dem Frühwarnsystem für CBRN-Stoffe; in der Erwägung, dass dies die Schaffung geeigneter Verfahren für die Ausübung der Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente erfordert, wie sie beispielsweise durch Artikel 88 AEUV vorgesehen ist,

N.

in der Erwägung, dass immer mehr Gesundheitsrisiken auftreten und die entsprechenden gefährlichen Pathogene in der EU und weltweit immer größere Verbreitung finden, wie sich unlängst beim Ausbruch des Virus A/H1N1 gezeigt hat,

O.

in der Erwägung, dass – auch länderübergreifend – Probleme im Zusammenhang mit der Verschmutzung und Verseuchung der Umwelt infolge von CBRN-Ereignissen auftreten können, weshalb Wiederherstellungs- und Dekontaminierungsstrategien in die CBRN-Politik der EU aufgenommen werden sollten,

P.

in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel der neuen CBRN-Politik der EU lautet, „die CBRN-Bedrohung der Bevölkerung in der Europäischen Union einzudämmen und den möglichen Schaden zu begrenzen“, und in der Erwägung, dass die Aufgabe zur Erreichung dieses Ziels lautet, „die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von CBRN-Ereignissen zu verringern und etwaige Folgen einzudämmen“,

Q.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zu der Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik (20) anerkennt, dass Maßnahmen auf der Ebene der EU und weltweit koordiniert werden müssen, um rasch auf Bedrohungen der Gesundheit reagieren zu können, und in dieser Mitteilung zusagt, die Vorsorge- und Reaktionsmechanismen in Bezug auf Epidemien oder den Ausbruch von Krankheiten, auch verursacht durch vorsätzliche Handlungen wie Bioterrorismus, zu verbessern,

R.

in der Erwägung, dass biologische Stoffe wie Anthrax im Vergleich zur Nukleartechnologie und ihren Vorläufern billiger sind und viel einfacher erworben und verbreitet werden können, was Möglichkeiten zu unkonventionellen Terroranschlägen eröffnet, die mit schrecklichen langfristigen Bedrohungen der Gesundheit und der Umwelt, einschließlich der Landwirtschaft und der Ernährungssicherheit, einhergehen,

S.

in der Erwägung, dass Ersthelfer wie die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst nicht in der Lage sind, den Opfern von CBRN-Ereignissen vor Ort ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit zu helfen, sofern nicht vor der Exposition entsprechende Schutzmaßnahmen in Form medizinischer Gegenmaßnahmen und angemessener Schulungen durchgeführt wurden,

T.

in der Erwägung, dass durch regionale Lagerbestände medizinischer Gegenmaßnahmen ein angemessener Schutz der Bürger gewährleistet ist, zugleich der Schutz der Gesundheit der Menschen und wirtschaftliche Überlegungen miteinander in Einklang stehen und außerdem die Verantwortung und Solidarität der Mitgliedstaaten gewahrt wird,

U.

in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation mit ihrem Programm „Global Alert and Response“ (21) anstrebt, die Sicherheit und den Schutz im Zusammenhang mit biologischen Gefahren und die Reaktionsbereitschaft bei einem Ausbruch gefährlicher und neu auftretender Pathogene zu verbessern,

V.

in der Erwägung, dass die EU durch die Mitgliedstaaten und die Kommission aktiv an den Diskussionen der Globalen Initiative für Gesundheitssicherheit beteiligt ist, die darauf abzielt, konzertierte globale Maßnahmen zur Verbesserung der Vorkehrungen gegen Gefährdungen der Gesundheit des Menschen auszuarbeiten und Antworten auf die Bedrohungen zu geben, die der internationale Terrorismus mit biologischen, chemischen und radionuklearen Stoffen darstellt,

W.

in der Erwägung, dass die Bedrohung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit nicht nur von Terroranschlägen oder Fahrlässigkeit ausgeht, sondern auch von den Gebieten, die noch mit im Zweiten Weltkrieg im Meer versenkten Chemiewaffen verseucht sind, oder von den Lagerstätten für Nuklearabfälle in der EU,

X.

in der Erwägung, dass das angemessene Maß an chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Sicherheit in der EU auch von dem in Drittländern gegebenen Sicherheitsniveau abhängt,

Y.

in der Erwägung, dass sich aus der Nutzung neuer Technologien bei der Planung von Terroranschlägen neue Bedrohungen der Sicherheit ergeben könnten, während die Sicherheitsnormen nicht schnell genug an den technologischen Fortschritt angepasst werden,

Z.

in der Erwägung, dass die unterschiedlichen gegenwärtig geltenden Normen eingehend überprüft werden müssen, damit unerlässliche und hinreichende Sicherheitsvorschriften festgelegt werden können,

AA.

unter Hinweis darauf, dass der CBRN-Aktionsplan der EU in drei Hauptteile unterteilt ist: Prävention, Nachweis sowie Abwehr- und Reaktionsbereitschaft, und dass er ein viertes Kapitel enthält zu „Maßnahmen für die CBRN-Prävention, -Detektion und -Reaktion“, und in der Erwägung, dass die Anerkennung der Bedeutung jeder der Phasen wesentlich für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Umsetzung von Studien zur Risikobewertung, Reaktionen und Gegenmaßnahmen ist, und dass ein bereichsübergreifender und grenzübergreifender Ansatz beim Umgang mit CBRN-Stoffen gewählt werden muss, d. h. durch die sachgerechte Zuordnung von messbaren Zielen und Aktionen in jeder Phase,

AB.

in der Erwägung, dass die Änderungen, die der Rat am von der Kommission vorgeschlagenen derzeitigen CBRN-Aktionsplan der EU vorgenommen hat, diesen schwächen, dazu führen, dass die Zusagen der Mitgliedstaaten unverbindlich sind, und die vorgesehenen Maßnahmen verwässern, von denen viele auf nationaler Ebene gehalten werden, anstatt dass ihnen ein EU-weiter Geltungsbereich zugestanden wird, und die Überwachung und Kontrolle ihrer Umsetzung durch die Kommission schwächen, was soweit geht, dass manchmal sogar davon abgesehen wird, die Kommission als „Beteiligte“ zusammen mit den Mitgliedstaaten aufzunehmen,

Allgemeine Leitlinien

1.

stellt fest, dass der CBRN-Aktionsplan der EU der neuen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der EU nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, wie sie in Artikel 5 EUV in Verbindung mit den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehen ist, ausweicht; weist darauf hin, dass der CBRN-Aktionsplan der EU einen Bereich geteilter interner Zuständigkeiten (Artikel 4 AEUV) mit Bezug auf den Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht, gemeinsame Sicherheitsanliegen und Verkehr, Katastrophenschutzmaßnahmen (Artikel 196 AEUV) sowie das auswärtige Handeln der Union (Artikel 21 und 22 EUV) abdeckt;

2.

weist aber darauf hin, dass durch die Umsetzung des gemeinsamen Systems der CBRN-Sicherheit die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Politikbereich nicht eingeschränkt werden sollte;

3.

ist der Ansicht, dass der Aktionsplan ein wichtiges Instrument ist, um für eine reibungslose Abstimmung der einzelstaatlichen und europäischen Initiativen in Bezug auf die Bekämpfung von CBRN-Gefahren zu sorgen;

4.

ist sich der Tatsache bewusst, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Fachkompetenz wirksam einzusetzen und Doppelarbeit, Fragmentierung und mangelnde Übereinstimmung in den Organen der EU und/oder bei den Bemühungen der Mitgliedstaaten im Sicherheits- und Verteidigungsbereich zu vermeiden, in dem das Grundrecht auf Leben in Gefahr ist und in dem die Auswirkungen von Achtlosigkeit und Nachlässigkeit nicht an Grenzen Halt machen;

5.

betont, dass die EU ihren gemeinsamen Ansatz zur CBRN-Prävention, -Detektion und -Reaktion durch die Schaffung eines speziellen Mechanismus (ordnungspolitische, gesetzliche oder nicht legislative Instrumente) stärken sollte, durch den die Zusammenarbeit und die Bereitstellung von Hilfsmitteln im Falle einer durch einen Unfall oder einen terroristischen Anschlag verursachten CBRN-Katastrophe zwingend vorgeschrieben werden; erinnert daran, dass das Hauptziel der EU-Institutionen darin bestehen sollte, die Effizienz einer nationalen oder transnationalen Reaktion auf einen CBRN-Unfall oder -Terroranschlag auf der Grundlage von EU-Solidarität in abgestimmter Weise unter der Federführung der Kommission und mit einer europaweiten Wirkung sicherzustellen;

6.

erinnert daran, dass ein CBRN-Aktionsplan der EU die Gelegenheit bietet, die EU und ihre Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die rechtlichen Mittel zu finden, um die Solidaritätsklausel in Artikel 222 AEUV effektiv umzusetzen, und dass die Mitgliedstaaten darüber informiert sein müssen, über welche Pläne und bewährte Verfahren die anderen verfügen, um mit CBRN-Katastrophen umzugehen, unabhängig davon, ob sie durch Unfälle oder absichtlich verursacht wurden, damit sie einander in abgestimmter und wirksamer Weise Hilfestellung leisten können;

7.

betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Bereich auszuweiten, in dem die Kommission normativ und regelnd tätig werden kann, da ihr in der derzeitigen Fassung des CBRN-Aktionsplans der EU eine etwas vage Rolle im Zusammenhang mit vielen der vorgesehenen Ziele und Maßnahmen übertragen wird; fordert dementsprechend nachdrücklich, dass die Kommission Gesetzgebungsvorschläge soweit möglich in allen vom Aktionsplan abgedeckten Bereichen vorlegt; und betont, dass Lücken bei den Bemühungen jedes Mitgliedstaats nur geschlossen werden können, wenn der Kommission eine eindeutige Regulierungsfunktion übertragen wird;

8.

fordert nachdrücklich, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu einer CBRN-Kontrolle über den einfachen Austausch von bewährten Verfahren und Informationen hinausgehen müssen, und dass Technologien und Infrastrukturen ebenfalls zusammengelegt/gemeinsam genutzt werden sollten, um Doppelarbeit und die Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden, damit wertvolle und kosteneffektive Synergien auf EU-Ebene geschaffen werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf Methoden für die Detektion und Prävention von CBRN-Katastrophen, die Verbringung von CBRN-Stoffen innerhalb der EU und Krisenmaßnahmen, einschließlich des Austauschs CBRN-relevanter Informationen und grenzübergreifender Hilfe, zu einigen;

9.

legt deshalb den im Bereich Innere Sicherheit am höchsten entwickelten Mitgliedstaaten, obwohl es sich um einen sensiblen und voll und ganz in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich handelt, nahe, ihre Informationen, Technologien und Infrastrukturen gemeinsam zu nutzen und gemeinsame strategische Projekte von der vorstehend erwähnten Art anzustoßen; fordert die Kommission und den Rat auf, eine Datenbank der in den Mitgliedstaaten verfügbaren medizinischen Gegenmaßnahmen bei CBRN-Ereignissen zu schaffen und regelmäßig zu aktualisieren, die gemeinsame Nutzung der bestehenden Kapazitäten zu fördern und die wirtschaftliche Beschaffung im Zusammenhang mit den genannten Gegenmaßnahmen politisch zu koordinieren;

10.

fordert die Entwicklung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards der EU sowie eines EU-Systems und -Netzes von Labors für die Zertifizierung von CBRN-Sicherheitsausrüstung und -Technologien; betont, dass strenge Sicherheitsstandards und Einstellungsverfahren auch für Personal gelten müssen, das in Einrichtungen mit Zugang zu schädlichen Stoffen beschäftigt ist; fordert den Austausch und die Nutzung von bewährtem Know-how und Fachwissen sowohl im zivilen als auch militärischen Bereich; betont, dass – erneut unter Federführung der Kommission – die notwendigen Mittel für Forschung und Entwicklung bereitgestellt werden sollten um sicherzustellen, dass angewandte Forschung und größere Demonstrationsprogramme mit einer EU-Dimension durchgeführt werden, und betont, dass in Anbetracht der Zersplitterung dieses Marktes eine EU-Industriepolitik im Bereich des Katastrophenschutzes erforderlich ist, durch die die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in der EU gefördert und kleine und mittlere Unternehmen/kleine und mittlere Industriebetriebe (KMU/KMI) besonders unterstützt werden, die im Siebten Rahmenprogramm einen erheblichen Anteil an den Innovationen im Bereich Sicherheit haben, und dass Anreize für die (insbesondere länderübergreifende) Zusammenarbeit europäischer Unternehmen gesetzt werden; wünscht die Entwicklung einer umfassenden Projektmanagementkapazität, um alle Aspekte von Projekten im Bereich der CBRN-Sicherheit zu verwalten und dabei den gesamten Zyklus von CBRN-Gefahren unter den Aspekten Prävention, Detektion und Reaktion zu erfassen; fordert die Kommission auf, eine Strategie für den Aufbau einer Industrie zur Abwehr biologischer Gefahren in Europa vorzuschlagen;

11.

begrüßt die Tatsache, dass der CBRN-Schutz als ein Thema im Zusammenhang mit der bestehenden Europäischen Rahmenvereinbarung (EFC) für eine Zusammenarbeit in der Sicherheits- und Verteidigungsforschung zwischen der Kommission, der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) behandelt wird; hebt hervor, dass Komplementarität, Koordinierung und Synergie zwischen F+T-Investitionen im Rüstungsbereich und Forschungsinvestitionen für die Sicherheit der Zivilbevölkerung durch die Kommission im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms eine echte Verbesserung der maßgeblichen rechtlichen Bedingungen für die Regelung des Informationsaustausches im Rahmen der EFC und mit Tätigkeiten auf nationaler und EU-Ebene gemäß der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (22) erforderlich machen würde; fordert dazu auf, die angewandte Forschung von europäischer Tragweite im Bereich Anlagensicherheit auszubauen, um die Bevölkerung und die Umwelt zu schützen, und fordert dazu auf, groß angelegte Demonstrationsprogramme anzustoßen; regt an, auf CBRN-Gefahren spezialisierte Zentren des Fachwissens einzurichten, und unterstützt die Mobilität von Forschern;

12.

fordert die Durchführung angemessener Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit gemeinsam genutzten Datenbanken der Mitgliedstaaten und sensiblen Forschungsergebnissen, weil durch einen Ansatz, bei dem die Datensicherheit im Vordergrund steht, die Zusammenarbeit gestärkt und der Informationsaustausch unter den Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten verbessert wird;

13.

betont, wie wichtig eine stärkere Abwehrbereitschaft ist, und fordert eine regelmäßige Erfassung der nationalen Kapazitäten und Ressourcen sowie gemeinsame Übungen zwischen den Mitgliedstaaten;

14.

fordert nachdrücklich die Einrichtung eines europäischen Krisenreaktionsmechanismus innerhalb der Dienststellen der Kommission, durch den zivile und militärische Mittel koordiniert werden sollten, damit sichergestellt wird, dass die EU über ein Krisenreaktionsinstrument für den Umgang mit CBRN-Katastrophen verfügt, und bekräftigt seine Forderung nach der Aufstellung einer EU-Katastrophenschutztruppe auf der Grundlage des bestehenden EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz, die es der Union ermöglichen würde, die Ressourcen zu bündeln, die notwendig sind, Notfallhilfe, einschließlich humanitärer Hilfe, innerhalb von 24 Stunden nach einer CBRN-Katastrophe innerhalb oder außerhalb des Gebiets der EU zur Verfügung zu stellen; betont, dass geeignete Brücken und Partnerschaften auch zwischen Einrichtungen, wie etwa Europol, Interpol und Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten, im Hinblick auf die Errichtung eines angemessenen und effektiven Netzes für die Früherkennung und Echtzeit-Überwachung von Notfällen sowie Einsätze und die Koordinierung der Einsätze zum Umgang mit Katastrophen im Zusammenhang mit CBRN aufgebaut werden sollten, und betont, dass auch der Kommission Bericht erstattet werden muss; erinnert an den Barnier-Bericht „Für eine europäische Katastrophenschutztruppe: europe aid“ (23), den das Europäische Parlament nachdrücklich unterstützte, und begrüßt in dieser Hinsicht die Bereitschaft der Kommission, eine Europäische Notfallabwehrkapazität aufzubauen, wie dies in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (KOM(2010)0600) gesagt wird;

15.

fordert dazu auf, sich die Einsetzbarkeit von Technologien zu zivilen und militärischen Zwecken als Synergiequelle zunutze zu machen; befürwortet Kooperationen mit der EDA, NATO-Ländern wie den USA und Kanada und Drittstaaten, die Vorreiter im Bereich CBRN-Sicherheit sind, im Rahmen klar definierter Strukturen der strategischen Zusammenarbeit, und zwar durch den Austausch bewährter Verfahren, den strukturellen Dialog von Fachleuten und den gemeinsamen Aufbau von Kapazitäten; betont, wie wichtig es ist, gemeinsame Übungen – unter Beteiligung der Streitkräfte und der Katastrophenschutzkräfte der Mitgliedstaaten sowie des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz – im Hinblick auf die Prävention und Bewältigung von sicherheitsrelevanten CBRN-Ereignissen durchzuführen;

16.

stellt fest, dass das bestehende EU-Verfahren für den Katastrophenschutz im Sinne der Entscheidung 2007/779/EG des Rates derzeit das geeignete Instrument zum Umgang mit CBRN-Katastrophen ist, und betont, dass diese Struktur das Forum sein sollte, in dem Entscheidungen hinsichtlich Abwehr- und Reaktionsbereitschaft bei CBRN-Katastrophen getroffen werden; stellt allerdings fest, dass zur Erreichung dieses Ziels und zur Gewährleistung einer sachgerechten Prävention und Detektion eine Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den Nachrichtendiensten und Strafverfolgungsbehörden sowie mit Sicherheitsdiensten, militärischen Informations- und Reaktionszentren in jedem Mitgliedstaat und auf EU-Ebene, wie dem Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und dem gemeinsamen Lagezentrum (SitCen), eingerichtet werden muss; verweist ferner auf die Rolle des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI), dessen Aufgabe in der Erleichterung, Förderung und Stärkung der operativen Zusammenarbeit der betreffenden nationalen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der inneren Sicherheit besteht;

17.

erinnert daran, dass das Gemeinsame Lagezentrum (SitCen) in den neuen Europäischen Auswärtigen Dienst eingegliedert wurde und dass sein Personal hauptsächlich von den Nachrichten- und Polizeidiensten der Mitgliedstaaten stammt; betont, dass seine Rolle bei der Unterstützung der nationalen Krisenzentren von größter Bedeutung ist;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen unter Aufsicht der Kommission zu koordinieren, um die Interoperabilität von Ausrüstung, Kapazitäten und Technologien im Bereich des Katastrophenschutzes zu verstärken und so die neue Solidaritätsklausel im Falle einer CRBN-Katastrophe wirkungsvoll in die Praxis umzusetzen;

19.

betont, dass der Ausbau der Kapazitäten der EU für den Katastrophenschutz neben der Erforschung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Infrastrukturen und Fähigkeiten sowie die strategische Zusammenarbeit mit der EDA, wie vorstehend erwähnt, der ESA, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und anderen CBRN-Zentren und -Programmen mit besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnissen umfassen muss;

20.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine nationale Behörde zu benennen oder zu schaffen, der im Falle eines CBRN-Angriffs oder eiuer CBRN-Katastrophe die Verantwortung als Hauptkoordinator für alle beteiligten nationalen und lokalen Einrichtungen sowie für alle Gegenmaßnahmen als Reaktion auf ein solches Ereignis übertragen würde;

21.

schließt sich der Einschätzung an, dass CBRN-Anschläge eine ernste Bedrohung für die Sicherheit der Menschen, die in der EU leben, darstellen; unterstützt deshalb alle Maßnahmen, die einen besseren Schutz gegen CBRN-Anschläge bieten;

22.

betont, dass die Terrorismusbekämpfung unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen und der europäischen Grundrechtsnormen, -prinzipien und -werte, einschließlich des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit, durchgeführt werden muss; erinnert daran, dass die Grundsätze des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten eingehalten werden müssen;

23.

erinnert daran, dass die Verhinderung des Zugangs von Terroristen zu CBRN-Stoffen eine Hauptpriorität sowohl nach der derzeitigen und künftigen EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung von 2005 als auch der EU-Strategie von 2003 gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme ist; fordert deshalb, dass der EU-Koordinator für Terrorismusbekämpfung dem Parlament durch die geeigneten und zuständigen Agenturen und Experten der EU regelmäßig über das Niveau potentieller CBRN-Risiken und -Bedrohungen innerhalb der Union oder gegen EU-Bürger und -Interessen außerhalb der Union Bericht erstattet; besteht darauf, dass weitere Klarstellungen zu den angemessenen Rollen der verschiedenen EU- und nationalen Einrichtungen, die an der Bekämpfung des Terrorismus beteiligt sind, vonnöten sind; erkennt in diesem Zusammenhang die Koordinierungsrolle des COSI und des SitCen an; fordert, dass das Parlament als die einzige demokratisch direkt gewählte Einrichtung der EU und im Rahmen seiner Befugnisse die demokratische Aufsicht über diese beiden Einrichtungen gewährleistet und deshalb zeitnah und in vollem Umfang über die Maßnahmen dieser beiden Einrichtungen auf dem Laufenden gehalten wird; dies sollte auf eine Art und Weise geschehen, die ihr sicheres Funktionieren gewährleisten kann;

24.

fordert die Organe der EU nachdrücklich auf, demokratische Kontrolle und Transparenz bei der Entwicklung und Umsetzung aller Teile des CBRN-Aktionsplans der EU zu wahren und dabei das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu allen Informationen und einschlägigen Unterlagen, die die öffentliche Sicherheit und die mit CBRN-Katastrophen zusammenhängenden täglichen Risiken betreffen, zu achten;

25.

fordert die durchgängige Berücksichtigung der im CBRN-Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen bei allen EU-Instrumenten für die Außenbeziehungen für wirtschaftliche Zusammenarbeit und politischen Dialog mit Drittländern (einschließlich bei den Nichtverbreitungsklauseln der EU); fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, bei ihrem politischen und wirtschaftlichen Dialog mit Drittländern alle ihnen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zu nutzen (einschließlich gemeinsamer Außen- und Sicherheitspolitik und Instrumente für die Außenbeziehungen), um entsprechend dem Aktionsplan Standards für die Prävention, Detektion, einschließlich des Informationsaustausches, und Reaktion bei CBRN-Zwischenfällen in Drittländern zu fördern;

26.

betont die enge Verbindung und die gegenseitige Beeinflussung der inneren und der äußeren Sicherheit der Europäischen Union; begrüßt in diesem Zusammenhang die von den regionalen CBRN-Spitzenforschungseinrichtungen in Spannungsgebieten außerhalb der Europäischen Union durchgeführten Aktionen, mit denen die vernetzte Arbeit von Experten gefördert, die Möglichkeiten zur Ausfuhrkontrolle und zur Verhinderung des illegalen Handels in Bezug auf CBRN-Stoffe verbessert und die Regulierungsmaßnahmen der beteiligten Staaten und die regionale Zusammenarbeit in diesem Bereich ausgeweitet werden; spricht sich dafür aus, unter Beachtung der erforderlichen Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften internationale Sachverständige aus Risikostaaten in Europa auszubilden;

27.

fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, dem Druck seitens der Industrie und anderer interessierter Kreise, die versuchen, der Belastung durch mehr Regulierung zu entgehen, nicht nachzugeben, der abzusehen ist (und der sich eindeutig durch einen Vergleich zwischen den Fassungen des CBRN-Aktionsplans der EU der Kommission und des Rates offenbart); ist der Auffassung, dass die Befürchtungen der Industrie hinsichtlich der Qualität und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen berücksichtigt werden sollten, ohne allerdings aus den Augen zu verlieren, um was es geht, nämlich das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit aller in Europa lebenden Menschen und ihrer Gesellschaften; betont, dass vorrangig die Überwachung und der Schutz von CBRN-Stoffen in der gesamten EU und die Wirksamkeit der EU-Reaktion auf eine Katastrophe, unabhängig davon, ob sie durch einen Unfall oder absichtlich verursacht wurde, sichergestellt werden müssen, und wie wichtig es ist, auf die Beseitigung solcher Bedrohungen hinzuarbeiten;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in vollem Umfang an den Phasen der Durchführung des CBRN-Aktionsplans der EU teilzunehmen und in diesem Zusammenhang mit den EU-Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die die Ziele und Maßnahmen des Aktionsplans in konkrete Schritte umsetzen, damit die CBRN-Sicherheit in jedem der EU-Mitgliedstaaten gewährleistet ist;

Prävention

29.

fordert die Kommission auf, als Hauptmoderator und -Überwacher im Zusammenhang mit der Aufstellung und der regelmäßigen Aktualisierung der EU-Listen für CBRN-Stoffe zu fungieren, wobei es die Kommission sein sollte, die einen vernünftigen Zeitrahmen festlegt; besteht darauf, dass die Listen auch mögliche Maßnahmen der Prävention und der Reaktion für jeden CBRN-Stoff je nach Gefährlichkeitsgrad und Möglichkeit des böswilligen Einsatzes sowie Schutzbedürftigkeit umfassen sollten;

30.

ist der Ansicht, dass der CBRN-Aktionsplan der EU dann risikobezogene höhere Standards setzen muss, wenn Kriterien der Sicherheitsbewertung für CBRN-Einrichtungen mit hohem Risiko betroffen sind, und hebt die Rolle und Verantwortung der nationalen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung regelmäßiger Kontrollen dieser Einrichtungen hervor, da die Entwicklung von „Kriterien“, wie es in dem derzeitigen durch den Rat geänderten und angenommenen Aktionsplan heißt, allein einfach nicht genug ist, und dass dort erstaunlich niedrige Standards gesetzt werden, zu denen noch ein geringer Grad an Verantwortung, die den mit CBRN-Stoffen befassten Organisationen, den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und den EU-Einrichtungen übertragen wird, hinzukommt; stellt ferner fest, dass alle ergriffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrscheinlichen Risiken stehen sollten;

31.

betont, dass es für Sicherheitsvorkehrungen und -anforderungen an CBRN-Einrichtungen mit hohem Risiko in der gesamten EU EU-Verordnungen (und nicht nur „Dokumente bewährter Verfahren“) geben muss, die über einen kohärenten Konsultationsprozess erarbeitet werden, durch den EU-Einrichtungen, Behörden der Mitgliedstaaten und mit hochriskanten CBRN-Stoffen befasste Organisationen zusammengeführt werden; fordert nachdrücklich, dass der Kommission eine wichtigere Rolle bei Überwachung und Inspektion übertragen werden sollte, bis solche Verordnungen angenommen und in Kraft sind;

32.

begrüßt die Initiativen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) zur Unterstützung von Programmen der IAEO und von Nuklearinspektionen; empfiehlt Maßnahmen, die darauf abzielen, deren Datenbanken und Forschungsergebnisse und die der Mitgliedstaaten gemeinsam zu nutzen;

33.

unterstützt die Ausarbeitung von Strategien für die Sensibilisierung von Unternehmen, wissenschaftlichen und universitären Kreisen und Finanzinstituten für die Risiken, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit der Weiterverbreitung von und dem illegalen Handel mit CBRN-Stoffen verbunden sind; ist allgemein der Ansicht, dass die Vertraulichkeit ein wesentlicher Faktor für den Erfolg bestimmter Sicherheitsmaßnahmen des Aktionsplans ist und dass Vorkehrungen gegen jegliches Risiko der Offenlegung getroffen werden sollten, durch die diese Maßnahmen wirkungslos werden könnten;

34.

glaubt, dass die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten die Tätigkeiten überwachen sollten, die die mit hochriskanten CBRN-Stoffen befassten Organisationen entfalten, und dafür sorgen sollten, dass diese Organisationen risikobezogene Standards für die Sicherheit und die öffentliche Sicherheit einhalten, was bedeutet, dass ordnungsgemäße Inspektionen von Hochrisikostandorten regelmäßig durchgeführt werden müssen;

35.

ist der Auffassung, dass der Teil „Prävention“ des CBRN-Aktionsplans der EU so geändert werden sollte, dass sichergestellt wird, dass die chemische Industrie den Einsatz von Chemikalien mit hohem Risiko durch geeignete Alternativen mit geringerem Risiko in den Fällen ersetzt, in denen dieser Ersatz wissenschaftlich, technologisch und ökologisch möglich ist und in denen es eine klare Erhöhung der Sicherheit gibt; erkennt die wirtschaftlichen Kosten an, die ein solcher Ersatz verursachen kann, sowie ihre Auswirkungen auf die entsprechenden Industrien, fordert aber die EU, die Mitgliedstaaten und den Privatsektor nachdrücklich auf, die Sicherheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger an erste Stelle zu setzen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, eine spezifische Verbindung zu der bestehenden REACH-Verordnung (24) herzustellen, was in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung des Aktionsplans zu Recht versucht wurde; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Durchführung der REACH-Verordnung in dieser Hinsicht vorzulegen;

36.

betont, dass die größten CBRN-Risiken in der Verbreitung von CBRN-Stoffen durch Terroristen liegen; betont deshalb, wie wichtig es ist, internationale Kontrollmechanismen wirksamer zu gestalten und die Grenz- und Ausfuhrkontrollen zu verbessern;

37.

fordert den Rat und die Kommission auf, alle Mitgliedstaaten zu drängen, das Übereinkommen über chemische Waffen (CWÜ) und das Übereinkommen über biologische Waffen (BWÜ) zu unterzeichnen, ihren Verpflichtungen nach diesen Übereinkommen nachzukommen und alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um das Zusätzliche Verifizierungsprotokoll zum BWÜ zu fördern, das eine Liste gefährlicher biologischer Stoffe und Pathogene sowie Bestimmungen über Offenlegungserklärungen und Überwachungsinspektionen enthält; fordert die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission und die internationale Gemeinschaft ferner nachdrücklich auf, als Teil des Verifizierungsanhangs zum CWÜ eine Liste aller potentiell schädlicher chemischer Stoffe, einschließlich weißen Phosphors, so erstellen;

38.

fordert die Kommission und den Rat ferner auf, die Verstärkung von Maßnahmen zur Unterstützung des Vertragssystems, insbesondere der Übereinkommen über chemische und biologische Waffen, fortzuführen, und fordert alle Mitgliedstaaten der EU deshalb auf, ein striktes Verbot der Produktion und des Einsatzes biologischer und chemischer Waffen zu verhängen und ihre eigenen Waffen abzurüsten;

39.

ist sich bewusst, dass sich durch die Weiterverbreitung dieser Stoffe das Risiko erhöht, dass sie in den Besitz terroristischer Gruppen gelangen; fordert die EU auf, ihre Bemühungen um eine weltweite Durchsetzung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus fortzusetzen und sich zu vergewissern, dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden; unterstützt die Vorhaben zur Zusammenarbeit mit Drittländern, beispielsweise im Mittelmeerraum, zur Bekämpfung des illegalen Handels mit nuklearen und radiologischen Stoffen; fordert die EU auf, dem Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen und dem Verbot biologischer Waffen im Hinblick auf die Konferenz 2011 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen (BWÜ) weltweit Geltung zu verschaffen;

40.

fordert die Kommission auf, Vergleichsdaten und eine Gesamtbewertung des derzeitigen Standes in den Unternehmen in Europa vorzulegen, was die Absicherung und die schärfere Kontrolle von hochriskanten CBRN-Stoffen angeht, einschließlich einer Übersicht aller einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens, des B-Waffen-Übereinkommens und anderer internationaler Instrumente im Zusammenhang mit CBRN-Stoffen; diese Übersicht sollte eine Berichterstattung darüber umfassen, in welchem Maße die Mitgliedstaaten und Unternehmen ihre internationalen Pflichten erfüllen; erkennt jedoch an, dass Durchsetzungsmaßnahmen wie die Übereinkommen über biologische und chemische Waffen eventuell nicht ausreichen, um den Gefahren zu begegnen, die sich aus dem CBRN-Einsatz durch nicht-staatliche Akteure, insbesondere durch Terrornetzwerke, ergeben;

41.

fordert den Rat und die Kommission auf, den bestehenden Entwurf eines Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Uranwaffen und über ihre Vernichtung zu fördern und dieses Übereinkommen den Mitgliedsländer der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung und Ratifizierung vorzulegen; fordert alle Mitgliedstaaten der EU und alle Mitgliedsländer der Vereinten Nationen auf, ein Moratorium für den Einsatz von Waffen mit abgereichertem Uran zu verhängen, bis man sich auf ein weltweites Verbot dieser Waffen geeinigt hat;

42.

fordert, nach dem Vorbild der bestehenden Mechanismen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten einzuführen;

43.

begrüßt die Tätigkeiten der Kommission im Rahmen des IfS zur Bekämpfung von CBRN-Aktivitäten; ist der Ansicht, dass diese Aktivitäten den CBRN-Aktionsplan ergänzen, und ruft die Kommission dazu auf, die Projekte auf andere Regionen als nur die ehemalige Sowjetunion auszuweiten (SEDE); fordert die Kommission – gestützt auf die im Rahmen des Instruments für Stabilität gesammelten Erfahrungen– auf, eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verbesserung der Sicherheit und des Schutzes von zivilen Laboratorien in die Wege zu leiten, um eine künftige Proliferation zu vermeiden;

44.

ist der Auffassung, dass der CBRN-Aktionsplan der EU unzweideutig die Entwicklung von EU-Leitlinien zu Sicherheitsausbildung und Standardanforderungen fordern sollte, die in allen 27 Mitgliedstaaten umzusetzen sind, und dass er sicherstellen sollte, dass spezifische Ausbildungsprogramme für diejenigen Sicherheitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die mit hochriskanten CBRN-Stoffen befasst sind, einschließlich Beschäftigter in Unternehmen und Forschungszentren, in denen es hochriskante CBRN gibt, und dass Anforderungen für CBRN-Beauftragte (Rolle, Zuständigkeit und Ausbildung) aufgestellt werden; betont, dass Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Sicherheit und Bewusstseinsbildung auch für Ersthelfer zur Verfügung gestellt werden müssen;

45.

betont, dass bei einer künftigen kurzfristigen Überarbeitung des CBRN-Aktionsplans der EU nicht einfach Selbstregulierung der betroffenen Unternehmen gefördert und nicht nur den Unternehmen nahe gelegt werden sollte, Verhaltenskodizes anzunehmen, sondern die Kommission konkret aufgefordert werden sollte, europaweite Leitlinien und Verordnungen zu erlassen, die für alle Sektoren gelten, die mit hochriskanten CBRN-Stoffen befasst sind;

46.

ist der Auffassung, dass es von überragender Bedeutung ist, alle Transaktionen im Zusammenhang mit hochriskanten CBRN-Stoffen in der EU genau zu beobachten und, anstatt die Industrie nur „eindringlich aufzufordern“, Handlungen zu melden, die Kommission und die Mitgliedstaaten an einem ordentlichen Rechtsrahmen zur Regulierung und Überwachung von Transaktionen arbeiten sollten, wodurch das Sicherheitsniveau angehoben und eine ordnungsgemäße und rasche Berichterstattung über alle verdächtigen Transaktionen sowie den Verlust oder Diebstahl von CBRN-Stoffen gewährleistet werden; betont, dass diese Verordnungen eine solide Grundlage für vollständige Transparenz in allen Sektoren, die mit CBRN-Stoffen befasst sind, bilden und so Unternehmen für solche Transaktionen rechenschaftspflichtig machen sollten; ist der Ansicht, dass die Fähigkeit des Privatsektors zur Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Überwachung ihrer Berichterstattungspflichten berücksichtigt werden muss, um ihre ordnungsgemäße Überwachung zu gewährleisten;

47.

betont, dass die Sicherung des Transports und der Lagerung von CBRN-Stoffen unbestreitbar und unvermeidlich Teil des Prozesses ist, den Zugang zu diesen Stoffen möglichst schwierig zu gestalten, und somit die Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit CBRN in Angriff zu nehmen;

48.

betont, dass die mit dem Internethandel mit Chemikalien verbundenen Risiken weiter untersucht werden müssen und in diesem Zusammenhang besondere Maßnahmen erforderlich sind;

49.

fordert eine Klarstellung hinsichtlich der Stärkung des Ausfuhr-/Einfuhr-Systems, was die Rollen der Mitgliedstaaten und der Kommission angeht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden internationalen Vorschriften umzusetzen und für ihre Anwendung zu sorgen, und fordert die Kommission auf, eine Überwachungsrolle zu spielen und die Einhaltung zu bewerten und über sie Bericht zu erstatten; stellt fest, dass es wichtig ist, unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung eine Überprüfung und Revision der Regelungen für den Erwerb, die Einfuhr, den Verkauf, die sichere Lagerung und den Transport von CBRN-Stoffen vorzunehmen;

50.

betont – mit Hinblick auf die Terroranschläge, die in europäischen Ländern durch die Versendung von Sprengstoffen in Postpaketen verübt wurden – die Notwendigkeit, in allen Postämtern, die den Postverkehr abwickeln, die vorhandenen Sicherheits- und Kontrollmechanismen zu verstärken und dort, wo es noch keine solchen Mechanismen gibt, diese einzurichten;

Detektion

51.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten eine Studie zur Bewertung der Situation vor Ort hinsichtlich der Detektion von CBRN und über die Sicherheit von Atomkraftwerken in der EU und ihrer Nachbarschaft im Falle eines Unfalls oder vorsätzlichen Terroranschlags in Auftrag zu geben; empfiehlt der Kommission, auf den Ergebnissen einer solchen Bewertung aufzubauen und auf gemeinsame EU-Leitlinien darüber hinzuarbeiten, wie solche Unfälle oder absichtliche Anschläge zu behandeln sind, einschließlich der Suche nach Mitteln, wie sichergestellt werden kann, dass die Mitgliedstaaten einer solchen Aktion angemessene Humanressourcen und materielle Ressourcen zuweisen;

52.

fordert die Stärkung der Rolle des Überwachungs- und Informationszentrums (MIC), das bereits im Rahmen des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz eingerichtet wurde, um den ordnungsgemäßen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, was zu europaweiten Standards bei der Detektion von CBRN-Handlungen führen würde;

53.

fordert die Kommission auf, die Einhaltung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, zu bewerten und dem Parlament jährlich über sie Bericht zu erstatten, und fordert die nationalen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die Verordnungen und Leitlinien von den einschlägigen Unternehmen und Organisationen, die mit hochriskanten CBRN-Stoffen befasst sind, eingehalten und befolgt werden;

54.

hält es für wesentlich, ordnungsgemäße Studien im Hinblick auf die verbindliche Einbeziehung aller relevanten nationalen und EU-Einrichtungen und Beteiligten durchzuführen, einschließlich einer Prüfung von Wegen, wie der Austausch und die Zusammenarbeit schneller und leichter erfolgen können, wodurch die Reaktion auf eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit effektiver gestaltet werden kann;

Abwehrbereitschaft und Reaktion

55.

fordert den Rat auf, der Kommission die Rolle eines „Koordinators“ bei der Notfallplanung zu übertragen, damit sie als Überwacherin fungieren und so dafür sorgen kann, dass es örtliche und nationale Notfallpläne gibt; betont, dass die Kommission die Rolle einer Hinterlegungsstelle für solche Pläne spielen sollte, wodurch sie in optimaler Weise in die Lage versetzt würde, mögliche Lücken zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen schneller als die jeweiligen Behörden zu ergreifen;

56.

begrüßt die Absicht, die Kapazitäten der EU für den Katastrophenschutz zu stärken; stellt jedoch fest, dass die Abteilungen der militärischen Verteidigung in vielen EU-Mitgliedstaaten Fachwissen durch praktische Erfahrungen bei der Bewältigung von CBRN-Katastrophen erwerben; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bewährte Verfahren auszutauschen und mehr in die tiefgreifende Koordinierung zwischen zivilem und militärischem Fachwissen zu investieren;

57.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin den Bedarf zu ermitteln, der gedeckt werden muss, um den Katastrophenschutz im Hinblick auf gemeinsame Beschaffungsprojekte zu verbessern; fordert in diesem Zusammenhang, dass besonderes Augenmerk auf die Festlegung des Bedarfs der EU im Bereich CBRN-Abwehrbereitschaft und -Reaktionsfähigkeit, einschließlich medizinischer Gegenmaßnahmen, gelegt wird, damit die Verfügbarkeit von medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle eines CBRN-Zwischenfalls sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten beurteilt werden kann;

58.

fordert, dass gemeinsame Übungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern organisiert werden, um gefährliche Situationen, die im Zusammenhang mit der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit auftreten, zu vermeiden;

59.

begrüßt die Planung von EU-Übungen zur Simulation von CBRN-Zwischenfällen oder -Anschlägen und betont, dass der CBRN-Aktionsplan der EU Regelungen darüber enthalten sollte, dass die Ergebnisse und Bewertungen solcher Übungen in das Eingang finden, was eine laufende Debatte über die Entwicklung europaweiter Standards sein sollte;

60.

lenkt die Aufmerksamkeit auf die Tatsache, dass die Kommission die Führungsrolle bei der Festlegung von Standards auf der Grundlage des Bedarfs an Fähigkeiten zu Gegenmaßnahmen innehaben sollte; betont, dass dies der einzige Weg ist, den höchstmöglichen Sicherheitsstandard in der gesamten EU zu erreichen, da es der einzige Weg wäre sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten den gleichen Leitlinien folgen und die gleichen Grundsätze anwenden, wenn sie Kapazitäten aufbauen und die angemessenen Humanressourcen und materiellen Ressourcen zur Reaktion auf eine durch einen Unfall oder absichtlich verursachte Katastrophe vorbereiten;

61.

betont die Notwendigkeit, regionale/EU-weite Lagerbestände von Einsatzressourcen, wie medizinische Geräte oder andere Arten wichtiger Ausrüstung in einem weitest gehend dem derzeitigen Bedrohungsniveau entsprechenden Umfang unter der Koordinierung des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz anzulegen, was von der EU entsprechend den gemeinsam vereinbarten EU-Leitlinien finanziert werden sollte; betont die Bedeutung gut geführter Lagerbestände um zu gewährleisten, dass die Einsatzressourcen, medizinischen Geräte oder sonstige wichtige Ausrüstung voll einsatzfähig und stets auf dem neuesten Stand sind; fordert nachdrücklich, dass – bis diese EU/regionale Zusammenlegung von Ressourcen erfolgt ist – der CBRN-Aktionsplan der EU Anhaltspunkte dafür enthalten sollte, wie die Mitgliedstaaten Gegenmaßnahmen und Ressourcen im Falle eines CBRN-Unfalls oder -Terroranschlags teilen würden, um die neue Solidaritätsklausel in die Praxis umzusetzen; betont, dass jede Hilfeleistung für spezifische EU-Mitgliedstaaten das Ergebnis einer Anforderung seitens der entsprechenden politischen Stellen in den betroffenen Ländern sein muss und nicht mit der Fähigkeit eines Mitgliedstaats, seine eigenen Bürger zu schützen, kollidieren sollte;

62.

fordert eine Revision der Regelungen, die für den Europäischen Solidaritätsfonds gelten, um ihn zugänglicher im Falle von Naturkatastrophen und verfügbar für von der Industrie und dem Menschen verursachte Katastrophen zu machen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ressourcen, die im Rahmen des Strukturfonds zur Verfügung stehen, für eine verstärkte Prävention und Abwehrbereitschaft zu verwenden;

63.

fordert die Kommission zur Vorbereitung auf einen verhängnisvollen Unfall, Ausbruch oder absichtlichen Einsatz von CBRN auf, eine Berichterstattungsmechanismus einzurichten, um eine Verbindung zwischen der Arbeit des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz und anderer EU-Frühwarnsysteme in den wichtigen Bereichen Gesundheit, Umwelt, Nahrungsmittelproduktion und Tierschutz zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auch auf, einen Mechanismus zum Austausch von Informationen und Analysen mit internationalen Einrichtungen, wie der Weltgesundheitsorganisation, der Weltorganisation für Meteorologie und der Welternährungsorganisation, einzurichten;

64.

fordert die Aufstellung spezieller Notfallteams auf EU- und/oder regionaler Ebene, einschließlich medizinischen Personals, Strafverfolgungspersonal und militärischen Personals, und stellt fest, dass eine besondere Schulungen und operative Übungen regelmäßig erfolgen sollten, falls solche Teams aufgestellt werden;

65.

fordert die Kommission auf, ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um eine bessere Ausrüstung für die Detektion und Identifizierung biologischer Stoffe im Falle eines Angriffs oder Zwischenfalls zu entwickeln; bedauert die Tatsache, dass die bestehenden Detektionsanlagen eine begrenzte Kapazität und Geschwindigkeit aufweisen, was zu einem Verlust wertvoller Zeit in einem Notfall führt; hebt hervor, dass Notfallpersonal im Voraus angemessen ausgestattet und medizinisch geschützt sein muss, um in einem Katastrophengebiet, in dem schädliche Pathogene vorhanden sein können, unter Bedingungen größtmöglicher persönlicher Sicherheit arbeiten zu können; betont, dass eine bessere Ausrüstung für die Identifizierung von Stoffen und die Diagnostik auch in den Krankenhäusern und anderen Einrichtungen erforderlich ist, die Opfer eines Zwischenfalls aufnehmen;

66.

fordert die verschiedenen Gremien auf EU- und nationaler Ebene, die an der Informationserfassung beteiligt sind, auf, ihre Organisationsstrukturen zu überprüfen, und, wo diese fehlen, geeignete Personen mit Erfahrungen bei der Identifizierung und Bewertung von CBRN-Bedrohungen und -Gefahren und dem Verständnis dafür zu bestellen;

67.

fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über die Bewertung von CBRN-Bedrohungen und -Risiken Bericht zu erstatten;

68.

fordert die Durchführung von Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen auf europäischer Ebene und erachtet die Möglichkeiten, die das Internet bietet, als wichtige Ressourcen im Hinblick auf die Information der Bürger über das Thema CBRN-Sicherheit; betont, wie wichtig die Koordinierung von auf CBRN-Zwischenfälle bezogenen Frühwarnmechanismen und Systemen zur Information der EU-Bürger ist; nimmt die Durchführbarkeitsstudie zu einem europäischen Ausbildungszentrum für die Sicherheit in der Nukleartechnik als Teil der GFS mit Interesse zur Kenntnis;

Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit

69.

stellt fest, dass während der A/H1N1-Pandemie unkoordiniert und zu viel in Impfstoffe investiert wurde; begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates mit dem Titel „Lehren aus der Influenza-A/H1N1-Pandemie – Gesundheitssicherheit in der Europäischen Union“ (12665/2010), in denen vorgesehen ist, dass ein Mechanismus für die gemeinsame Beschaffung von Impfstoffen und antiviralen Arzneimitteln ausgearbeitet wird, der von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis angewendet wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam Konzepte für regionale Vorkehrungen auszuarbeiten, die auch die gemeinsame Nutzung vorhandener Kapazitäten und die Koordinierung der kostengünstigen Beschaffung medizinischer Gegenmaßnahmen umfassen, und zugleich ein hohes Niveau der CBRN-Vorsorge in der gesamten EU sicherzustellen;

70.

stellt fest, dass die EU-Rechtsvorschriften (Entscheidung 90/424/EWG des Rates, geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG des Rates) einen gemeinschaftlichen Ansatz zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen vorsehen, der zum Schutz von Tieren vor Infektionen auch den Erwerb veterinärmedizinischer Gegenmaßnahmen und die Bildung entsprechender Lagerbestände einschließt; bedauert, dass es keinen derartigen gemeinschaftlichen Ansatz gibt, mit dem der Erwerb medizinischer Gegenmaßnahmen und die Bildung entsprechender Lagerbestände koordiniert werden, um die Bevölkerung der EU vor Infektionen durch gefährliche biologische Pathogene zu schützen;

71.

weist darauf hin, dass bei einem Zwischenfall oder Angriff mit biologischen Pathogenen – beispielsweise u. a. mit Anthrax – das betroffene Gebiet auf Jahrzehnte verseucht wird und dem Leben und der Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Menschen schwere Schäden zugefügt werden, was mit langfristigen wirtschaftlichen Verlusten einhergeht; fordert die Kommission auf, Wiederherstellungs- und Dekontaminierungsstrategien in die CBRN-Politik aufzunehmen;

72.

betont, dass Zwischenfälle mit CBRN-Stoffen, durch die die Bodenbeschaffenheit und/oder die Trinkwasserversorgung beeinträchtigt werden, potenziell verheerende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohl der gesamten Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet haben; fordert die Kommission auf, diesem Umstand bei der Ausarbeitung des CBRN-Aktionsplans der EU Rechnung zu tragen;

73.

betont, dass für eine wirksame Überwachung von Zwischenfällen gesorgt werden muss, bei denen Wasser kontaminiert wurde, sei es durch Umweltverschmutzung, Bodenkontaminierung, Abfallentsorgung und/oder Freisetzung radioaktiver Stoffe;

74.

bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission und den Schlussfolgerungen des Rates zum CBRN-Aktionsplan der EU, in denen Detektion und Prävention stark in den Vordergrund gerückt wurden, der Vorsorge und den tatsächlichen Maßnahmen nicht genügend Beachtung geschenkt wurde; fordert die Kommission und den Rat auf, der Ausarbeitung von Vorsorge- und Reaktionsmechanismen, die zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen im Falle eines CBRN-Zwischenfalls im Gebiet der EU erforderlich sind, größere Bedeutung beizumessen;

75.

bedauert, dass im CBRN-Aktionsplan keine Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen die Sicherheit radiologischer und nuklearer Anlagen und Stoffe gewährleistet wird und mit denen die Reaktionspläne im Hinblick auf die verschiedenen Arten radiologischer Notstandssituationen und deren Folgen für die Bevölkerung und die Umwelt verbessert werden;

76.

zeigt sich beunruhigt angesichts der Fälle, in denen sich Einzelpersonen und Aktivisten Nuklearabfälle aus mehreren Wiederaufbereitungsanlagen in Europa beschaffen konnten, und fordert eine rasche konzertierte Aktion zur Verbesserung der Sicherheit von radioaktiven Stoffen und Nuklearanlagen;

77.

bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission und den Schlussfolgerungen des Rates zum CBRN-Aktionsplan der angemessene Schutz der öffentlichen Verkehrsnetze und der Gesundheit ihrer Nutzer vernachlässigt wird, zumal sich in den vorangegangenen Jahren zahlreiche Terroranschläge auf Verkehrsmittel ereignet haben und das Risiko von CBRN-Zwischenfällen bei der Beförderung von CBRN-Stoffen generell gestiegen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei CBRN-Zwischenfällen, insbesondere im Falle der Freisetzung biologischer Pathogene, den Schutz der Ersthelfer vor der Exposition und die Behandlung der Opfer nach der Exposition zu gewährleisten;

78.

weist darauf hin, dass sich ein CBRN-Zwischenfall über einen langen Zeitraum auf das Wachstum von Lebensmittelkulturen auswirken und deshalb auch die Lebensmittel- und die Ernährungssicherheit der EU beeinträchtigen könnte; fordert die Kommission auf, diesem Umstand bei der Ausarbeitung des CBRN-Aktionsplans der EU Rechnung zu tragen;

79.

ruft zur Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Nutzung bewährter Verfahren mit Ländern auf, die bereits über große Erfahrung im Bereich der Bewertung, Prävention, Detektion, Kommunikation und Reaktion in Bezug auf CBRN-Risiken verfügen, darunter die Vereinigten Staaten, Australien und Indien;

80.

ruft dazu auf, gemeinsame politische Maßnahmen zur Sanierung chemisch, biologisch, radiologisch oder nuklear verseuchter Flächen durchzuführen, damit Böden und Flächen so rasch wie möglich wieder nutzbar gemacht und auch die Gesundheits- und Umweltrisiken verringert werden;

81.

fordert die Kommission und den Rat auf, Reaktionsmodelle auszuarbeiten, die im Fall eines CBRN-Zwischenfalls eine ideale Reaktion ermöglichen und in denen Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

82.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung von Evakuierungsplänen für den Fall eines CBRN-Zwischenfalls insbesondere den Bedürfnissen von älteren Menschen, Kindern, Personen in medizinischer Behandlung, Menschen mit Behinderungen und anderen gefährdeten Personengruppen Rechnung zu tragen;

83.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Bau von Zivilschutzunterkünften, in denen die Bürgerinnen und Bürger der EU im Fall einer Katastrophe Zuflucht finden können, in (öffentlichen und administrativen) Einrichtungen wie auch auf lokaler und regionaler Ebene besondere Bedeutung beizumessen;

84.

fordert die Kommission auf, mit benachbarten Drittländern, auf deren Hoheitsgebiet sich Anlagen befinden, durch die bei einem Unfall die Sicherheit von Mensch und Umwelt in der EU erheblich gefährdet werden könnte, eine Vereinbarung über gemeinsame Mindestsicherheitsnormen anzustreben;

85.

fordert die Kommission auf, in ihrem Aktionsplan eine flexiblere Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen an die technologische Entwicklung vorzusehen;

86.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen auf Umwelt und Gesundheit sorgfältig zu prüfen, und dafür zu sorgen, dass neue Maßnahmen nur anhand der Ergebnisse einer solchen Bewertung, die regelmäßig durchgeführt werden sollte, eingeführt werden;

*

* *

87.

fordert die Kommission auf, einen CBRN-Fahrplan der EU für den Zeitraum ab jetzt bis 2013 – dem Jahr der Überarbeitung des CBRN-Aktionsplans der EU – auszuarbeiten und darin die Herausforderungen zu benennen und die entsprechenden politischen Maßnahmen festzulegen und dem Parlament regelmäßig Bericht über die Entwicklungen und Fortschritte bei der Umsetzung des Fahrplans zu erstatten;

88.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den CBRN-Aktionsplan der EU im Einklang mit seinen Empfehlungen rasch zu überarbeiten und anzuwenden, und erwartet von ihnen, dass er ohne Verzögerungen umgesetzt wird; fordert die Kommission und den Rat ferner dringend auf, den nächsten CBRN-Aktionsplan der EU dem Parlament mindestens ein Jahr vor dem Beginn seiner Umsetzungsphase zu übermitteln, damit das Parlament seine Stellungnahme rechtzeitig abgeben kann;

89.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  14627/2002.

(2)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(3)  ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21.

(4)  5842/2/2010.

(5)  15480/2004.

(6)  14469/4/2005.

(7)  5771/1/2006.

(8)  http://www.unisdr.org/eng/hfa/hfa.htm.

(9)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  https://www.cbrnemap.org.

(11)  ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

(12)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(13)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(14)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

(15)  15505/1/2009 REV 1.

(16)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0015.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0326.

(19)  15465/2010.

(20)  Arbeitsdokument der Bediensteten der Kommission „Global health – responding to the challenges of globalisation“ (SEC(2010)0380), Ergänzendes Dokument zur Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialrat und den Ausschuss der Regionen „Die Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik“ (KOM(2010)0128).

(21)  http://www.who.int/csr/en/

(22)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

(23)  http://ec.europa.eu/archives/commission_2004-2009/president/pdf/rapport_barnier_de.pdf

(24)  Verordnung (EG)Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


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