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Document 52009XC0819(03)

Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 195 vom 19.8.2009, pp. 9–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/9


Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 195/04

1.   EINLEITUNG

1.

Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen vom 20. März 2009 und vom 18. bis 19. Juni 2009 seine Entschlossenheit bekräftigt, sich für die Wiederherstellung des Vertrauens in das Finanzmarktgeschehen und eines korrekt funktionierenden Finanzmarkts einzusetzen, denn nur so kann ein Weg aus der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise gefunden werden. Angesichts der systemischen Natur der Krise und der hohen Vernetzung des Finanzsektors wurden auf Gemeinschaftsebene verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen, den Binnenmarkt zu schützen und die weitere Kreditvergabe an die Wirtschaft sicherzustellen (1).

2.

Diese Initiativen müssen durch Maßnahmen auf der Ebene einzelner Finanzinstitute ergänzt werden, damit gewährleistet ist, dass diese der derzeitigen Krise standhalten, langfristig ohne staatliche Unterstützung rentabel arbeiten und damit ihrer Rolle als Kreditgeber auf einer solideren Grundlage gerecht werden können. Die Kommission ist bereits mit einer Reihe von Beihilfefällen befasst, die sich auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Liquiditäts-, Solvabilitäts- und Kreditvergabeproblemen beziehen. Sie hat in drei nacheinander veröffentlichten Mitteilungen (2) Erläuterungen zur Ausgestaltung und Durchführung von staatlichen Beihilfen für Banken gegeben. Sie räumt darin ein, dass das Ausmaß der Krise die Vergabe von Beihilfen rechtfertigt, die auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als vereinbar gelten, und steckt dabei einen Rahmen ab, mit dem bei der Übernahme staatlicher Garantien und der Durchführung von Rekapitalisierungen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte durch die Mitgliedstaaten für Kohärenz gesorgt werden kann. Durch diese Regeln soll in erster Linie sichergestellt werden, dass die Rettungsmaßnahmen geeignet sind, die angestrebten Ziele — Finanzstabilität und Aufrechterhaltung der Kreditversorgung — in vollem Umfang zu erreichen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass für die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten tätigen Banken (3) wie auch für die durch den Staat unterstützten bzw. nicht unterstützten Banken gerechte Ausgangsbedingungen herrschen, denn es gilt, einen wettbewerbsschädlichen Subventionswettlauf zu verhindern, das moralische Risiko zu verringern sowie Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Banken innerhalb der Gemeinschaft und auf den Weltmärkten zu wahren.

3.

Durch die Beihilfevorschriften lässt sich Kohärenz bei den Maßnahmen derjenigen Mitgliedstaaten sicherstellen, die sich zum Eingreifen entschlossen haben. Die Entscheidung, ob staatliche Mittel eingesetzt werden, um beispielsweise Banken von wertgeminderten Vermögenswerten zu entlasten, liegt jedoch nach wie vor bei den Mitgliedstaaten. In einigen Fällen werden Finanzinstitute in der Lage sein, die Krise ohne größere Anpassungen oder zusätzliche Unterstützung zu überstehen. In anderen Fällen sind dagegen möglicherweise staatliche Beihilfen in Form von Garantien, Rekapitalisierungen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erforderlich.

4.

Erhält ein Finanzinstitut eine staatliche Beihilfe, so sollte der betreffende Mitgliedstaat einen Rentabilitätsplan bzw. einen grundlegenderen Umstrukturierungsplan übermitteln, um zu bestätigen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Bank ohne staatliche Unterstützung langfristig rentabel wirtschaften kann. Durch die Festlegung entsprechender Kriterien wurde klargestellt, unter welchen Bedingungen möglicherweise eine umfassendere Umstrukturierung einer Bank erforderlich ist und wann Ausgleichsmaßnahmen für beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen notwendig sind (4). Mit der vorliegenden Mitteilung werden diese Kriterien nicht geändert. Vielmehr werden sie im Interesse von Kohärenz und mehr Berechenbarkeit ergänzt, indem in der Mitteilung erläutert wird, wie die Kommission vor dem Hintergrund der derzeitigen Systemkrise mitgliedstaatliche Umstrukturierungsbeihilfen (5) für Finanzinstitute auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag prüfen wird.

5.

In der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Impaired-Asset-Mitteilung wird auf die Grundsätze verwiesen, die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegt sind (6). Danach sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe vor allem ermöglichen, dass das betreffende Unternehmen ohne staatliche Unterstützung langfristig wieder rentabel wirtschaften kann. Ferner sollten Umstrukturierungsbeihilfen soweit wie möglich von einer angemessenen Lastenverteilung und geeigneten Maßnahmen zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen, die langfristig die Struktur und das Funktionieren des betreffenden Marktes erheblich beeinträchtigen könnten, begleitet werden.

6.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze müssen die Integrität des Binnenmarktes und die Entwicklung von Banken in der gesamten Gemeinschaft im Mittelpunkt stehen; eine Fragmentierung und Aufteilung der Märkte sollte vermieden werden. Europäische Banken sollten nach dem Ende der derzeitigen Krise auf der Grundlage des europäischen Finanzbinnenmarktes international gut positioniert sein. Die Kommission bekräftigt ferner, dass Veränderungen antizipiert und sozialverträglich gestaltet werden müssen, und betont, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft über die Information und Konsultation von Arbeitnehmern, die in den entsprechenden Fällen Anwendung finden, eingehalten werden müssen (7).

7.

In der vorliegenden Mitteilung wird erläutert, wie die Kommission Beihilfen zur Umstrukturierung von Banken im Rahmen der derzeitigen Krise prüfen wird. Dabei wird sie berücksichtigen, dass in Anbetracht der Art und des weltweiten Ausmaßes der Krise das bisherige Vorgehen angepasst werden muss, dass der Bankensektor für die Wirtschaft insgesamt von systemischer Bedeutung ist und dass sich aus dem Umstand, dass in ein- und demselben Zeitraum mehrere Banken umstrukturiert werden müssen, systemische Folgen ergeben können.

Der Umstrukturierungsplan muss eine eingehende Analyse der Probleme der Bank umfassen. Damit nachhaltige Strategien zur Wiederherstellung der Rentabilität entwickelt werden können, müssen die Banken Stresstests durchführen. Dieser erste Schritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rentabilität sollte auf der Grundlage gemeinsamer Parameter erfolgen, die sich soweit wie möglich auf geeignete, auf Gemeinschaftsebene vereinbarte Methoden stützen. Die Banken müssen gegebenenfalls auch ihre wertgeminderten Vermögenswerte offenlegen (8).

Angesichts des obersten Ziels der Finanzstabilität und der weiterhin schlechten wirtschaftlichen Aussichten in der gesamten Gemeinschaft wird besonders großes Gewicht auf die Ausgestaltung des Umstrukturierungsplans gelegt und insbesondere darauf geachtet, dass die zeitliche Planung der erforderlichen Umsetzungsschritte flexibel und realistisch ist. Können strukturelle Maßnahmen aufgrund der Marktbedingungen nicht unmittelbar umgesetzt werden, so sollten übergangsweise geeignete Verhaltensmaßregeln vorgesehen werden.

Die Kommission wird den Grundsatz der angemessenen Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Banken unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Finanzsektors anwenden. Ist aufgrund der Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Rettungsmaßnahme eine signifikante Lastenverteilung nicht unmittelbar möglich, so sollte dafür zu einem späteren Zeitpunkt der Umsetzung des Umstrukturierungsplans Sorge getragen werden.

Maßnahmen, die eine gerettete Bank im selben Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ergreift, sollten so ausgestaltet sein, dass etwaige Nachteile für andere Banken so gering wie möglich ausfallen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der systemische Charakter der derzeitigen Krise sehr umfangreiche staatliche Eingriffe in den Finanzsektor erfordert.

Die Gewährung zusätzlicher Beihilfen während der Umstrukturierung sollte zulässig sein, sofern dies aus Gründen der Finanzstabilität gerechtfertigt ist. Zusätzliche Beihilfen sollten auf das zur Gewährleistung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt bleiben.

8.

Abschnitt 2 gilt für Fälle, in denen der Mitgliedstaat einen Umstrukturierungsplan anmelden muss (9). Die Abschnitt 2 zugrunde liegenden Grundsätze gelten analog auch für Fälle, in denen der Mitgliedstaat nicht förmlich zur Anmeldung eines Umstrukturierungsplans verpflichtet ist, aber dennoch die Rentabilität der begünstigten Bank nachweisen muss (10). In den letztgenannten Fällen wird die Kommission, außer in Zweifelsfällen, in der Regel weniger detaillierte Informationen anfordern (11). In Zweifelsfällen wird die Kommission insbesondere Nachweise dafür anfordern, dass angemessene Stresstests im Einklang mit Randnummer 13 durchgeführt wurden und dass deren Ergebnisse von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden validiert wurden. Die Abschnitte 3, 4 und 5 gelten nur für Fälle, in denen der Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Umstrukturierungsplan anzumelden. Abschnitt 6 erläutert die Geltungsdauer dieser Mitteilung und gilt sowohl für Mitgliedstaaten, die einen Umstrukturierungsplan für den Begünstigten anmelden müssen, als auch für Mitgliedstaaten, die nur die Rentabilität der Begünstigten nachweisen müssen.

2.   WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN RENTABILITÄT

9.

Ist ein Mitgliedstaat aufgrund früherer Erläuterungen oder Entscheidungen der Kommission zur Übermittlung eines Umstrukturierungsplans verpflichtet (12), so sollte es sich um einen umfassenden und detaillierten Plan handeln, der sich auf ein kohärentes Konzept stützt. Aus dem Plan sollte hervorgehen, wie die Bank so rasch wie möglich ihre langfristige Rentabilität ohne staatliche Beihilfen wiederherstellen wird (13). Die Anmeldung des Umstrukturierungsplans sollte einen Vergleich mit anderen Optionen wie Aufspaltung oder Übernahme durch eine andere Bank beinhalten, damit die Kommission prüfen kann (14), ob kostengünstigere oder den Wettbewerb weniger stark verzerrende Lösungen, die sich mehr am Markt orientieren, zur Wahrung der Finanzstabilität zur Verfügung stehen. Kann die Rentabilität der Bank nicht wiederhergestellt werden, so sollte im Umstrukturierungsplan erläutert werden, wie die Bank ordnungsgemäß liquidiert werden kann.

10.

Im Umstrukturierungsplan sollte auf die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank und deren eigene Schwächen eingegangen und aufgezeigt werden, wie die betreffenden Probleme der Bank durch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen behoben werden können.

11.

Der Umstrukturierungsplan sollte Angaben zum Geschäftsmodell der begünstigten Bank und insbesondere zu folgenden Punkten enthalten: Organisationsstruktur, Finanzierung (Nachweis der Tragfähigkeit der kurz- und langfristigen Finanzierungsstruktur (15)), Corporate Governance (Nachweis der Verhinderung von Interessenkonflikten sowie der erforderlichen Veränderungen im Management (16)), Risikomanagement (einschließlich der Offenlegung wertgeminderter Vermögenswerte und der vorsichtigen Bildung von Rückstellungen für voraussichtlich notleidend werdende Vermögenswerte), Aktiv-Passiv-Management, Cash-Flow-Generierung (die ohne staatliche Unterstützung in ausreichendem Umfang gewährleistet sein sollte), außerbilanzielle Verpflichtungen (Nachweis ihrer Nachhaltigkeit und Konsolidierung bei Banken mit hoher Risikoexponierung (17)), Leveraging, derzeitige und voraussichtliche Kapitaladäquanz im Einklang mit den geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften (auf der Grundlage einer vorsichtigen Bewertung und angemessener Rückstellungen) und Vergütungsstruktur mit entsprechenden Anreizen (18) (Nachweis, wie diese Struktur die langfristige Rentabilität der begünstigten Bank gewährleistet).

12.

Die Rentabilität sollte mit den erforderlichen Aufschlüsselungen für jeden Geschäftsbereich und jedes Profit-Center analysiert werden. Die Wiederherstellung der Rentabilität sollte vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um allgemein anerkannte Marktprognosen handelt. Eine Umstrukturierung erfordert die Aufgabe von Geschäftsbereichen, die auf mittlere Sicht strukturell defizitär bleiben würden.

13.

Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn die Bank alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet, und zwar unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils. Die umstrukturierte Bank sollte in der Lage sein, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Die erwarteten Ergebnisse der geplanten Umstrukturierung müssen sowohl für ein Base-Case-Szenario als auch für „Stress-Szenarios“ nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck müssen die Umstrukturierungspläne unter anderem der derzeitigen Lage und den Prognosen auf den Finanzmärkten Rechnung tragen und dabei Base-Case- und Worst-Case-Annahmen berücksichtigen. Bei den Stresstests sollten mehrere Szenarien einschließlich einer Kombination von Stressereignissen und einer langen weltweiten Rezession herangezogen werden. Die Annahmen sollten mit einschlägigen branchenweiten Benchmarks verglichen werden, die unter Berücksichtigung neuer Aspekte aufgrund der derzeitigen Finanzmarktkrise entsprechend angepasst werden sollten. Der Plan sollte Maßnahmen umfassen, mit denen etwaigen Anforderungen, die sich aus Stresstests ergeben sollten, entsprochen werden kann. Die Stresstests sollten sich soweit wie möglich auf gemeinsame, auf Gemeinschaftsebene vereinbarte Parameter (wie eine vom Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden entwickelte Methode) stützen, die gegebenenfalls zur Berücksichtigung landes- und bankenspezifischer Gegebenheiten angepasst werden können.

14.

In der derzeitigen Krise haben die Regierungen Banken zu Bedingungen rekapitalisiert, die hauptsächlich aus Gründen der Finanzstabilität gewählt wurden, nicht aber mit dem Ziel einer Rendite, die für einen privaten Kapitalgeber annehmbar gewesen wäre. Langfristige Rentabilität erfordert daher, dass alle erhaltenen staatlichen Beihilfen entweder, wie zum Bewilligungszeitraum vorgesehen, in einem bestimmten Zeitraum zurückgezahlt werden oder dass dafür eine marktübliche Vergütung gezahlt wird, so dass gewährleistet ist, dass zusätzliche staatliche Beihilfen jeglicher Form befristet sind. In Anbetracht der eigentumsrechtlichen Neutralität des EG-Vertrags gelten die Beihilfevorschriften unabhängig davon, ob eine Bank in privatem oder öffentlichem Eigentum steht.

15.

Auch wenn der Umstrukturierungszeitraum zur Gewährleistung einer schnellen Wiederherstellung der Rentabilität so kurz wie möglich sein sollte, kann die Kommission in Anbetracht der derzeitigen Krisensituation strukturelle Maßnahmen mit einer längeren Durchführungszeit als üblich genehmigen, um insbesondere rückläufige Marktentwicklungen durch Notverkäufe (19) zu vermeiden. Die Umstrukturierung sollte jedoch so rasch wie möglich durchgeführt werden und nicht länger als fünf Jahre dauern (20), damit sie effizient ist und die Wiederherstellung der Rentabilität der umstrukturierten Bank realistisch bleibt.

16.

Sollten sich während des Umstrukturierungszeitraums zur Wiederherstellung der Rentabilität zusätzliche, im angemeldeten Umstrukturierungsplan ursprünglich nicht vorgesehene Beihilfen als notwendig erweisen, so ist ex ante eine Einzelanmeldung erforderlich, damit die Kommission etwaige zusätzliche Beihilfen in ihrer abschließenden Entscheidung berücksichtigen kann.

Rentabilität durch Verkauf einer Bank

17.

Der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen. Er kann auch die Konsolidierung des Finanzsektors fördern. Zu diesem Zweck sollte der Käufer nachweisen, dass das integrierte Unternehmen rentabel sein wird. Auch bei einem Verkauf sind die Voraussetzungen hinsichtlich Rentabilität, Eigenbeitrag und Beschränkung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zu erfüllen.

18.

In der Regel sollte ein transparenter, objektiver, bedingungs- und diskriminierungsfreier und vom Wettbewerb bestimmter Verkaufsprozess gewährleistet werden, damit für alle potenziellen Bieter dieselben Bedingungen gelten (21).

19.

Unbeschadet des möglicherweise anwendbaren Fusionskontrollsystems und unter Anerkennung der Tatsache, dass der Verkauf einer unterstützten notleidenden Bank sowohl zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beitragen als auch eine verstärkte Konsolidierung des Finanzsektors zur Folge haben kann, sollte ein solcher Verkauf, wenn er prima facie eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zur Folge hätte, nicht genehmigt werden, es sei denn, die Wettbewerbsverzerrungen werden durch geeignete, mit der Beihilfe einhergehende Abhilfemaßnahmen aufgefangen.

20.

Der Verkauf einer Bank kann auch eine staatliche Beihilfe für den Käufer und/oder für den verkauften Geschäftsbereich beinhalten (22). Erfolgt der Verkauf im Rahmen eines offenen, bedingungsfreien und vom Wettbewerb bestimmten Ausschreibungsverfahrens und erhält der Meistbietende den Zuschlag für die Vermögenswerte, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verkaufspreis um den Marktpreis handelt, so dass eine Beihilfe zugunsten des Käufers ausgeschlossen werden kann (23). Ein negativer Verkaufspreis (oder eine finanzielle Unterstützung als Ausgleich für einen negativen Verkaufspreis) wird ausnahmsweise nicht als staatliche Beihilfe betrachtet, wenn dem Verkäufer im Falle einer Liquidation höhere Kosten entstehen würden (24). In diesem Fall wird die Kommission bei der Berechnung der Liquidationskosten nur die Verbindlichkeiten berücksichtigen, die von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber übernommen worden wären (25). Dies schließt Verbindlichkeiten aus, die aus staatlichen Beihilfen erwachsen (26).

21.

Eine ordnungsgemäße Abwicklung oder die Versteigerung einer notleidenden Bank sollten immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität einer Bank nicht realistisch ist. Die Regierungen sollten den Ausstieg unrentabler Marktteilnehmer unterstützen und dafür sorgen, dass der Ausstieg im Interesse der Finanzstabilität in angemessener Zeit erfolgt. In der Bankenmitteilung ist festgelegt, wie bei einer ordnungsgemäßen Liquidation vorgegangen werden sollte (27). Für eine gesunde Bank bestünde auch die Möglichkeit, die „guten“ Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer Bank in Schwierigkeiten zu kaufen, da dies ein kosteneffizienter Weg wäre, um das Einlagengeschäft auszubauen und Kontakte mit soliden Kreditnehmern zu knüpfen. Auch die Einrichtung einer autonomen „Good Bank“ auf der Grundlage der „guten“ Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer bestehenden Bank kann ein annehmbarer Weg zur Wiederherstellung der Rentabilität sein, solange diese neue Bank den Wettbewerb nicht ungebührlich zu verzerren droht.

3.   EIGENBEITRAG DES BEGÜNSTIGTEN (LASTENVERTEILUNG)

22.

Zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und Vermeidung moralischer Risiken sollte die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden und der Begünstigte einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Das Unternehmen und dessen Kapitaleigner sollten sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. Dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und um geeignete Anreize für ihr künftiges Verhalten zu schaffen.

Begrenzung der Umstrukturierungskosten

23.

Umstrukturierungsbeihilfen sollten auf die Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Kosten beschränkt sein. Einem Unternehmen dürfen keine öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es zur Finanzierung marktverzerrender, nicht mit dem Umstrukturierungsprozess im Zusammenhang stehender Tätigkeiten verwenden könnte. So sollten staatliche Beihilfen beispielsweise nur dann für den Erwerb von Unternehmensanteilen oder für neue Investitionen verwendet werden, wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist (28).

Begrenzung des Beihilfebetrags, signifikanter Eigenbeitrag

24.

Damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt, sollten die Banken zur Finanzierung der Umstrukturierung als erstes ihre eigenen Mittel verwenden. Dazu können beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden. Die staatliche Unterstützung sollte zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Lastenverteilung hinsichtlich der Kosten gewährleisten (29). Demnach sind die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung nicht ausschließlich vom Staat zu tragen, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben, indem dafür gesorgt wird, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen und angemessene Vergütungen für die staatlichen Maßnahmen gezahlt werden (30). Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass es im Rahmen der derzeitigen Systemkrise nicht angezeigt ist, ex ante bestimmte Schwellenwerte im Hinblick auf die Lastenverteilung festzulegen, da dies dem eigentlichen Ziel, den Zugang zu privatem Kapital zu erleichtern und die Rückkehr zum normalen Marktgeschehen zu fördern, abträglich sein könnte.

25.

Jede Abweichung von einer angemessenen Ex-ante-Lastenverteilung, die in der Rettungsphase ausnahmsweise aus Gründen der Finanzstabilität zugestanden wird, muss in einer späteren Phase der Umstrukturierung durch einen weiteren Beitrag beispielsweise in Form einer Rückholklausel (sog. Claw-Back-Klausel) und/oder durch eine umfassendere Umstrukturierung einschließlich zusätzlicher Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbverzerrungen kompensiert werden (31).

26.

Die Banken sollten in der Lage sein, aus ihren Geschäftsgewinnen eine angemessene Vergütung für das Kapital zu zahlen, unter anderem in Form von Dividenden und Kuponzahlungen für im Umlauf befindliche nachrangige Verbindlichkeiten. Die Banken sollten staatliche Beihilfen jedoch nicht zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel (Eigenkapital und nachrangige Verbindlichkeiten) verwenden, wenn die entsprechenden Geschäfte keine ausreichenden Gewinne abwerfen. Im Kontext einer Umstrukturierung ist daher ein im Ermessen der begünstigten Banken erfolgender Verlustausgleich (beispielsweise durch Freisetzung von Rückstellungen oder die Verringerung des Eigenkapitals) zur Sicherstellung von Dividenden- und Kuponzahlungen für im Umlauf befindliche nachrangige Verbindlichkeiten mit dem Ziel der Lastenverteilung grundsätzlich nicht vereinbar (32). Dabei wird jedoch möglicherweise dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass die Refinanzierungskapazität der Bank sicherzustellen ist und Ausstiegsanreize bestehen müssen (33). Im Interesse der besseren Refinanzierung der begünstigten Bank kann die Kommission Kuponzahlungen für neu ausgegebene hybride Kapitalinstrumente, die Vorrang vor bestehenden nachrangigen Verbindlichkeiten haben, positiv bewerten. In der Regel sollten die Banken nicht befugt sein, während der Umstrukturierungsphase eigene Anteile zu kaufen.

27.

Die Gewährung zusätzlicher Beihilfen während der Umstrukturierung sollte zulässig sein, sofern dies aus Gründen der Finanzstabilität gerechtfertigt ist. Zusätzliche Beihilfen sollten auf das zur Gewährleistung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt bleiben.

4.   BEGRENZUNG VON WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNG EINES WETTBEWERBSBESTIMMTEN BANKENSEKTORS

Verschiedene Formen von Wettbewerbsverzerrungen

28.

Staatliche Beihilfen können in Zeiten einer Systemkrise zwar zur Finanzstabilität beitragen und umfassendere positive Übertragungseffekte haben, doch auch den Wettbewerb in verschiedener Weise verzerren. Konkurrieren Banken auf der Grundlage ihrer Produkte und Dienstleistungen miteinander, so verlieren diejenigen von ihnen, die übermäßige Risiken anhäufen und/oder sich auf nichttragfähige Geschäftsmodelle stützen, letztlich Marktanteile und ziehen sich möglicherweise vom Markt zurück, während effizientere Wettbewerber auf den betreffenden Märkten expandieren oder dort neu einsteigen. Staatliche Beihilfen führen dazu, dass Wettbewerbsverzerrungen, die in der Vergangenheit durch das Eingehen übermäßiger Risiken und durch nichttragfähige Geschäftsmodelle verursacht wurden, fortbestehen, weil die Marktmacht der Begünstigten künstlich gestützt wird. Dies kann bei den Begünstigten ein moralisches Risiko begründen, während es gleichzeitig für diejenigen, die keine Beihilfen erhalten, weniger attraktiv wird, zu konkurrieren, zu investieren und zu innovieren. Zudem höhlen Beihilfen den Binnenmarkt insofern aus, als die Last struktureller Änderungen und die damit einhergehenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme in ungerechtem Maße auf andere Mitgliedstaaten abgewälzt werden und gleichzeitig Marktzutrittsschranken geschaffen und die Anreize für grenzübergreifende Tätigkeiten untergraben werden.

29.

Die Finanzstabilität bleibt in Zeiten einer Systemkrise weiterhin das oberste Ziel von Beihilfen für den Finanzsektor, doch die kurzfristige Wahrung der systemischen Stabilität darf nicht dazu führen, dass gerecht ausgestaltete Wettbewerbsbedingungen und vom Wettbewerb bestimmte Märkte langfristig Schaden nehmen. In diesem Rahmen kommt Maßnahmen zur Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen unter anderem aus den folgenden Gründen eine wichtige Rolle zu. Erstens wurden die Banken in der Gemeinschaft in sehr unterschiedlichem Maße von der Krise getroffen, so dass staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung notleidender Banken die Lage von weiterhin grundsätzlich gesunden Banken beeinträchtigen können, was sich wiederum nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken kann. In Zeiten einer Finanz-, Wirtschafts- und Haushaltskrise verschärfen sich die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die für staatliche Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Ressourcen, was einem gerecht ausgestalteten Wettbewerbsumfeld im Binnenmarkt abträglich ist. Zweitens konzentrieren sich die mitgliedstaatlichen Maßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Krise ihrem Wesen nach auf die nationalen Märkte, so dass die ernste Gefahr eines Rückzugs auf die nationale Ebene und einer Fragmentierung des Binnenmarktes besteht. Bei der Bewertung der Marktpräsenz der Begünstigten muss das Augenmerk darauf liegen, dass wirksamer Wettbewerb gewährleistet wird, Marktmacht und Marktzutrittsschranken verhindert und grenzübergreifende Tätigkeiten nicht erschwert werden, damit die Interessen der europäischen Wirtschaft und der Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Drittens wird das moralische Risiko durch den Umfang der derzeit zur Wahrung der Finanzstabilität erforderlichen staatlichen Maßnahmen und die möglichen Abstriche an der üblichen Lastenverteilung zwangsläufig noch verstärkt, so dass sichergestellt werden muss, dass keine falschen Anreize geschaffen werden, es nicht erneut zu einem übermäßig riskanten Geschäftsgebaren kommt und die Voraussetzungen für eine rasche Rückkehr zum normalen Marktgeschehen ohne staatliche Beihilfen geschaffen werden.

Anwendung wirksamer und angemessener Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

30.

Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen sollten immer auf die spezifischen Probleme der Märkte zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte, nach der Umstrukturierung wieder rentabel arbeitende Bank tätig ist, und gleichzeitig auf politisch kohärenten Prinzipien beruhen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans im Einklang mit Abschnitt 2 nachgehen würde. Je nach Art der Wettbewerbsverzerrung kann ihr durch entsprechende Maßnahmen auf der Ebene der Verbindlichkeiten und/oder der Vermögenswerte begegnet werden (34). Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.

31.

Was das erste Kriterium angeht, werden die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen je nach Höhe der Beihilfe, Umfang der Lastenverteilung und Höhe der Vergütung sehr unterschiedlich ausfallen. In diesem Rahmen wird die Höhe der Beihilfe sowohl absolut (erhaltener Kapitalbetrag, Beihilfeelement in Garantien und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte) als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank bewertet. Die Kommission wird von der Gesamthöhe der gewährten Beihilfe einschließlich sämtlicher Arten von Rettungsbeihilfen ausgehen. Genauso wird die Kommission den Umfang des Eigenbeitrags der Begünstigten und der Lastenverteilung während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigen. Je umfangreicher Lastenverteilung und Eigenbeitrag sind, desto geringer sind in der Regel die Folgen eines moralischen Risikos. Damit verringert sich auch der Bedarf an weiteren Maßnahmen (35).

32.

Was das zweite Kriterium angeht, wird die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Märkten prüfen, auf denen die Bank nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Zuallererst werden die Größe und die relative Bedeutung analysiert, die die Bank nach Wiederherstellung der Rentabilität auf dem entsprechenden Markt bzw. den entsprechenden Märkten haben wird. Verfügt die Bank aufgrund der Umstrukturierung nur noch über eine eingeschränkte verbleibende Marktpräsenz, so ist es weniger wahrscheinlich, dass zusätzliche Auflagen in Form von Veräußerungen oder Verhaltensvorschriften erforderlich sind. Die Maßnahmen werden im Interesse der Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Marktes (36) ausgestaltet. In einigen Fällen können Veräußerungen eher nachteilige Folgen haben und unter Umständen für die Erreichung der gewünschten Ergebnisse gar nicht erforderlich sein, so dass eine Begrenzung des organischen Wachstums die bessere Lösung wäre. In anderen Fällen — insbesondere dann, wenn nationale Märkte mit hohen Marktzutrittsschranken betroffen sind — können Veräußerungen notwendig sein, damit Wettbewerber in den Markt eintreten oder expandieren können. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen sollten die Chancen auf die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank nicht schmälern.

33.

Schließlich wird die Kommission darauf achten, dass Umstrukturierungsmaßnahmen den Binnenmarkt nicht aushöhlen, und Maßnahmen, die dazu beitragen, dass nationale Märkte offen und bestreitbar bleiben, positiv bewerten. Beihilfen werden zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und der Kreditversorgung der Realwirtschaft in dem sie gewährenden Mitgliedstaat vergeben; wenn ihre Gewährung jedoch auch davon abhängig gemacht wird, dass die begünstigte Bank bestimmte Kreditvergabeziele in anderen Mitgliedstaaten als dem sie gewährenden Mitgliedstaat erreicht, kann dies als wichtige zusätzliche positive Auswirkung der Beihilfe gewertet werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich im Vergleich zu einer glaubwürdigen kontrafaktischen Fallkonstellation um signifikante Kreditvergabeziele handelt, wenn die Erreichung der Ziele angemessen überwacht wird (beispielsweise durch eine entsprechende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Herkunfts- und Tätigkeitsland), wenn das Bankensystem des Herkunftslands von Banken mit Sitz im Ausland dominiert wird und wenn die Kreditvergabeverpflichtungen auf Gemeinschaftsebene koordiniert wurden (beispielsweise im Rahmen von Verhandlungen über Liquiditätshilfe).

Festsetzung eines angemessenen Preises für staatliche Beihilfen

34.

Eine angemessene Vergütung für staatliche Unterstützungsmaßnahmen ist eines der besten Mittel, um Wettbewerbsverzerrungen zu beschränken, da sich dadurch die Höhe der Beihilfe verringert. Wird die Einstiegsvergütung aus Gründen der Finanzstabilität deutlich unter dem Marktpreis festgesetzt, so sollte gewährleistet sein, dass die Konditionen für die finanzielle Unterstützung im Umstrukturierungsplan entsprechend angepasst werden (37), damit die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen begrenzt werden.

Strukturelle Maßnahmen — Veräußerung und Verkleinerung von Geschäftsbereichen

35.

Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, müssen unter Umständen auf der Grundlage einer anhand der in diesem Abschnitt dargelegten Kriterien vorgenommenen Bewertung Tochtergesellschaften oder Niederlassungen, Kundenportfolios oder Geschäftsbereiche veräußern oder andere, ähnlich gelagerte Maßnahmen ergreifen, und zwar auch auf ihrem heimischen Privatkundenmarkt (38). Damit solche Maßnahmen den Wettbewerb stärken und dem Binnenmarkt zugutekommen können, sollten sie den Markteintritt von Wettbewerbern und grenzübergreifende Tätigkeiten fördern (39). Entsprechend dem Erfordernis der Wiederherstellung der Rentabilität wird die Kommission strukturelle Maßnahmen positiv bewerten, wenn Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten im Zuge der Durchführung der Maßnahmen nicht unterschiedlich behandelt werden und somit der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen bewahrt wird.

36.

Wenn der Wettbewerb auf dem Markt durch direkte Expansionsbeschränkungen geschwächt würde oder das moralische Risiko begrenzt werden muss, kann es angezeigt sein, die Expansion der Bank in bestimmten Geschäftsbereichen oder Regionen einzuschränken und zu diesem Zweck beispielsweise auf marktorientierte Abhilfemaßnahmen wie die Festlegung spezieller Kapitalanforderungen zurückzugreifen. Gleichzeitig wird die Kommission besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit legen, einen Rückzug auf die nationale Ebene und eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden.

37.

Sollte es sich objektiv als schwierig erweisen, einen Käufer für Tochtergesellschaften oder andere Geschäftsbereiche bzw. Vermögenswerte zu finden, so wird die Kommission die Frist für die Durchführung der betreffenden Maßnahmen verlängern, sofern ein verbindlicher Zeitplan für die Verringerung der Geschäftstätigkeit (einschließlich der Abspaltung von Geschäftssparten) vorgelegt wird. Die Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen sollte sich allerdings nicht auf mehr als fünf Jahre erstrecken.

38.

Wenn die Kommission im Einzelfall prüft, in welchem Umfang strukturelle Maßnahmen erforderlich sind, um etwaige Wettbewerbsbeschränkungen zu begrenzen, wird sie im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung alle Maßnahmen berücksichtigen, die in Fällen vorgesehen werden, die sich zur gleichen Zeit auf dieselben Märkte bzw. Marktsegmente beziehen.

Verhinderung des Missbrauchs staatlicher Beihilfen zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens

39.

Staatliche Beihilfen dürfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten (40).

40.

Vorbehaltlich von Randnummer 41 sollten Banken staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen verwenden (41). Diese Bedingung sollte mindestens für drei Jahre gelten und ggf. je nach Reichweite, Höhe und Laufzeit der Beihilfe bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums aufrechterhalten werden.

41.

In Ausnahmefällen können angemeldete Übernahmen von der Kommission genehmigt werden, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Beim Kaufprozess sollte Chancengleichheit für alle Kaufinteressenten und im Ergebnis ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein.

42.

In Fällen, in denen es nicht angezeigt ist, Veräußerungen vorzuschreiben und/oder Übernahmen zu untersagen, kann die Kommission der Einführung eines mitgliedstaatlichen Rückholmechanismus (z. B. in Form einer Abgabe für die Begünstigten) zustimmen. Dadurch könnte sich der Staat nach Wiederherstellung der Rentabilität einen Teil der Beihilfe von der Bank wieder zurückholen.

43.

Sind Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, verpflichtet, bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu erfüllen, so muss die Bank die Kredite zu kommerziellen Bedingungen vergeben (42).

44.

Staatliche Beihilfen dürfen nicht dazu genutzt werden, Konditionen anzubieten (beispielsweise Zinssätze und Sicherheiten), bei denen Wettbewerber, die keine staatliche Beihilfe erhalten, nicht mithalten können. Sollten in bestimmten Fällen Auflagen für das Preisverhalten des Begünstigten nicht angezeigt sein, weil dadurch beispielsweise der wirksame Wettbewerb beeinträchtigt würde, sollten die Mitgliedstaaten andere, zweckdienlichere Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs (z. B. Maßnahmen zur Förderung des Markteintritts neuer Wettbewerber) vorschlagen. Außerdem dürfen Banken bei der Vermarktung ihrer Finanzprodukte staatliche Beihilfen nicht als Wettbewerbsvorteil anführen (43). Diese Beschränkungen sollten je nach Reichweite, Höhe und Laufzeit der Beihilfe für einen Zeitraum gelten, der zwischen drei Jahren und der gesamten Umstrukturierungsperiode liegen kann. Auf diese Weise besteht ein eindeutiger Anreiz, die staatlichen Mittel so rasch wie möglich zurückzuzahlen.

45.

Die Kommission wird ferner den Grad der Marktöffnung sowie die Fähigkeit des Sektors, mit Bankinsolvenzen umzugehen, prüfen. Im Rahmen ihrer allgemeinen Bewertung kann die Kommission etwaige Zusagen des Begünstigten oder des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen, beispielsweise Maßnahmen (44) zur Erleichterung des Markteintritts oder des Marktaustritts einzuführen, die dazu beitragen würden, die Märkte zu festigen und dort den Wettbewerb zu stärken. Derartige Initiativen könnten unter geeigneten Umständen flankierend zu den übrigen strukturellen Maßnahmen und Verhaltensvorkehrungen, die der Begünstigte normalerweise treffen müsste, ergriffen werden. Eine Zusage des Mitgliedstaats, Mechanismen einzuführen, mit denen Schwierigkeiten von Banken frühzeitig angegangen werden können, kann von der Kommission als Beitrag zur Förderung gesunder und wettbewerbsbestimmter Märkte positiv bewertet werden.

5.   ÜBERWACHUNG UND VERFAHRENSTECHNISCHE ASPEKTE

46.

Die Kommission wird die regelmäßige Vorlage detaillierter Berichte verlangen, damit sie überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Der erste Bericht ist der Kommission in der Regel spätestens sechs Monate nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorzulegen.

47.

Nach der Anmeldung des Umstrukturierungsplans muss die Kommission prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass der Plan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und eine angemessene Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet. Wenn die Kommission ernste Zweifel daran hat, dass der Umstrukturierungsplan die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, ist sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet, in dessen Rahmen Beteiligte Gelegenheit erhalten, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen; auf diese Weise ist ein transparentes und kohärentes Vorgehen gewährleistet, ohne dass gegen die in Beihilfeverfahren geltenden Vertraulichkeitsvorschriften (45) verstoßen wird.

48.

Dagegen muss die Kommission kein förmliches Prüfverfahren einleiten, wenn der Umstrukturierungsplan vollständig ist und die beabsichtigten Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass nach Auffassung der Kommission keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (46) bestehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat bei der Kommission eine Beihilfe zusammen mit einem alle Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllenden Umstrukturierungsplan anmeldet, um sich Rechtssicherheit hinsichtlich der erforderlichen Folgemaßnahmen zu verschaffen. In diesen Fällen könnte die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen, in der sie feststellt, dass die Rettungsbeihilfe ebenso wie die Umstrukturierungsbeihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar ist.

6.   BEFRISTETE GELTUNGSDAUER DER MITTEILUNG

49

Die vorliegende Mitteilung liegt in der derzeitigen außergewöhnlichen Krise im Finanzsektor begründet und sollte deshalb nur für einen befristeten Zeitraum gelten. Die Kommission wird die vorliegende Mitteilung bei der Bewertung aller Umstrukturierungsbeihilfen zugrunde legen, die am oder vor dem 31. Dezember 2010 bei ihr angemeldet werden. Für nicht angemeldete Beihilfen gilt die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (47). Die Kommission wird dementsprechend die vorliegende Mitteilung bei der Bewertung der Vereinbarkeit von nicht angemeldeten Beihilfen anwenden, die am oder vor dem 31. Dezember 2010 gewährt wurden.

50.

Da sich die vorliegende Mitteilung auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag stützt, kann die Kommission Inhalt und Geltungsdauer der Mitteilung entsprechend der Entwicklung der Marktbedingungen, den in der Fallbearbeitung gewonnenen Erkenntnissen und dem übergeordneten Interesse an der Wahrung der Finanzstabilität überprüfen.


(1)  In ihrer Mitteilung für die Tagung des Europäischen Rates vom 4. März 2009 mit dem Titel „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM(2009) 114 endg.) kündigte die Kommission ein Reformprogramm an, mit dem Schwachstellen allgemeinerer Art im regulatorischen Rahmen für die in der Gemeinschaft tätigen Finanzinstitute behoben werden sollen.

(2)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (nachstehend „Bankenmitteilung“ genannt, ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (nachstehend „Rekapitalisierungsmitteilung“ genannt, ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (nachstehend Impaired-Asset-Mitteilung genannt, ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). Einen Überblick über die Entscheidungspraxis der Kommission gibt der Anzeiger für Staatliche Beihilfen — Frühjahrsausgabe 2009 — Sonderausgabe „Staatliche Beihilfen in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (KOM(2009) 164 endg. vom 8.4.2009).

(3)  Die vorliegende Mitteilung gilt nur für Finanzinstitute im Sinne der Bankenmitteilung. In der vorliegenden Mitteilung wird der Einfachheit halber von Banken gesprochen. Die Erläuterungen gelten jedoch gegebenenfalls sinngemäß auch für Finanzinstitute anderer Art.

(4)  Die Kriterien und die besonderen Umstände, die die Vorlage eines Umstrukturierungsplans erforderlich machen, wurden in der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Impaired-Asset-Mitteilung erläutert. Dabei geht es insbesondere, aber nicht ausschließlich um Fälle, in denen eine notleidende Bank vom Staat rekapitalisiert wird oder eine Bank, die von wertgeminderten Vermögenswerten entlastet wird, bereits in irgendeiner Form eine staatliche Beihilfe erhalten hat, die der Deckung oder Vermeidung von Verlusten dient (ausgenommen die Beteiligung an einer Garantieregelung) und die insgesamt mehr als 2 % der gesamten risikogewichteten Vermögenswerte der Bank ausmacht. Der Umfang der Umstrukturierung richtet sich danach, wie schwerwiegend die Probleme der jeweils betroffenen Bank sind. Wurden dagegen grundsätzlich gesunden Banken Beihilfen geringen Umfangs gewährt, so müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den vorgenannten Mitteilungen (insbesondere Randnr. 40 der Rekapitalisierungsmitteilung und Anhang 5 der Impaired-Asset-Mitteilung) einen Bericht über die Verwendung der staatlichen Mittel vorlegen, der alle Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um die Rentabilität der Bank, die Verwendung des zugeführten Kapitals und die geplante Exit-Strategie bewerten zu können. In der Rentabilitätsanalyse muss das Risikoprofil der Bank dargelegt, die voraussichtliche Kapitaladäquanz aufgezeigt und das Geschäftsmodell bewertet werden.

(5)  D. h. Rettungsbeihilfen, die die Kommission nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) vorübergehend genehmigt hat, nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vorübergehend genehmigte Beihilfen sowie neue Beihilfen, die zur Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen angemeldet werden. Die beihilferechtliche Würdigung von Umstrukturierungsbeihilfen für Banken im Rahmen der derzeitigen Systemkrise wird sich daher auf die vorliegende Mitteilung und nicht auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten stützen.

(6)  In der Vergangenheit hat die Kommission auf der Grundlage eines umfassenden Umstrukturierungsprozesses, der den Begünstigten die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität ermöglichen sollte, ohne dass Wettbewerber beihilfebedingt ungebührlich geschädigt wurden, eine Reihe von Entscheidungen über (auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbare) gewährte Umstrukturierungsbeihilfen für in Schwierigkeiten geratene Banken erlassen. Die Umstrukturierungsstrategien sahen in der Regel Folgendes vor: Neuausrichtung der Geschäftsmodelle, Auflösung oder Veräußerung von Geschäftsbereichen, Tochtergesellschaften oder Niederlassungen, Änderungen im Aktiv-Passiv-Management, Verkauf unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit oder Aufspaltung und Verkauf bestimmter Geschäftssparten an rentable Wettbewerber. Siehe beispielsweise Entscheidung 98/490/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Entscheidung 2005/345/EG der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Entscheidung 2009/341/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die Beihilfe C 9/2008 (ex NN 8/08, CP 244 /07) Deutschlands zugunsten der Sachsen LB (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 34), und Anzeiger für staatliche Beihilfen — Herbstausgabe 2006 (KOM(2006) 761 endg., S. 28) (http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/studies_reports/2006_autumn_en.pdf) mit einem besonderen Fokus auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.

(7)  Siehe auch Mitteilung über „Umstrukturierung und Beschäftigung“ vom 31. März 2005 (KOM(2005) 120 endg. vom 31. März 2005) und die bewährten Umstrukturierungsverfahren, auf die sich die europäischen Sozialpartner im November 2003 verständigt haben.

(8)  Im Einklang mit der Impaired-Asset-Mitteilung.

(9)  Im Einklang mit der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Impaired-Asset-Mitteilung. Siehe Randnr. 4 der vorliegenden Mitteilung.

(10)  Werden grundsätzlich gesunden Banken Beihilfen begrenzten Umfangs gewährt, so müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Impaired-Asset-Mitteilung eine Rentabilitätsanalyse vorlegen.

(11)  Insbesondere im Einklang mit Randnr. 40 der Rekapitalisierungsmitteilung und Anhang 5 der Impaired-Asset-Mitteilung.

(12)  Wird in Abschnitt 2 auf einen Umstrukturierungsplan Bezug genommen, so gelten die Abschnitt 2 zugrunde liegenden Grundsätze, wie unter Randnr. 8 der vorliegenden Mitteilung dargelegt, analog auch für Rentabilitätsanalysen.

(13)  Der Anhang enthält ein Muster für einen Umstrukturierungsplan.

(14)  Gegebenenfalls wird die Kommission zur Prüfung der in den angemeldeten Umstrukturierungsplänen enthaltenen Ausführungen zu Rentabilität, Lastenverteilung und Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen einen externen Berater heranziehen. Des Weiteren kann sie die Validierung bestimmter Aspekte durch Aufsichtsbehörden anfordern.

(15)  Siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission vom 2. April 2008 in der Sache NN 1/2008, Northern Rock (ABl. C 135 vom 3.6.2008, S. 21) und Entscheidung 2009/341/EG in der Sache C 9/2008, SachsenLB).

(16)  Siehe Entscheidung 2009/341/EG in der Sache C 9/2008, SachsenLB.

(17)  Ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Siehe Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in der Sache C 10/2008, IKB (noch nicht veröffentlicht).

(18)  Im Einklang mit der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22).

(19)  Gemeint ist damit der Verkauf von Vermögenswerten in größerem Umfang zu den derzeitigen, niedrigen Marktpreisen, wodurch die Preise noch weiter sinken könnten.

(20)  Die Kommission hat bisher bei Umstrukturierungsplänen eine zwei- bzw. dreijährige Laufzeit akzeptiert.

(21)  Siehe auch Randnr. 20.

(22)  Siehe beispielsweise Entscheidung 2009/341/EG in der Sache C 9/2008, SachsenLB.

(23)  Wird keine Ausschreibung durchgeführt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass der Käufer eine staatliche Beihilfe erhält.

(24)  Dies würde in der Regel eine Beihilfe für den verkauften Geschäftsbereich zur Folge haben.

(25)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Hytasa, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22.

(26)  Siehe Rechtssache C-334/99, Gröditzer Stahlwerke, Slg. [2003], I-1139, Randnrn. 134 ff., und Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache C 56/2006 (ex NN 77/2006), Bank Burgenland (ABL L 239 vom 6.9.2008, S. 32).

(27)  Siehe Randnrn. 43 bis 50 der Bankenmitteilung. Um einen solchen ordnungsgemäßen Ausstieg zu ermöglichen, kann eine Liquidationsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn aus Gründen der Finanzstabilität die Beihilfe beispielsweise für eine befristete Rekapitalisierung einer Brückenbank bzw. -struktur oder zur Befriedigung von Forderungen bestimmter Klassen von Gläubigern notwendig ist. Beispiele für diese Art von Beihilfen und die Voraussetzungen, unter denen sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wurden, liefern die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Sache NN 41/2008, Rettungsbeihilfe für Bradford&Bingley (Vereinigtes Königreich) (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2), und die Entscheidung der Kommission vom 5. November 2008 in der Sache NN 39/2008, Beihilfe für die Liquidation der Roskilde Bank (Dänemark) (ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 3).

(28)  Siehe Rechtssache T-17/03, Schmitz-Gotha Fahrzeuge GmbH, Slg. [2006], II-1139.

(29)  Wie bereits in früheren Mitteilungen der Kommission und insbesondere in der Impaired-Assets-Mitteilung, Randnrn. 21 ff. dargelegt.

(30)  Die Kommission hat in der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung bzw. der Impaired-Asset-Mitteilung umfassende Erläuterungen zu der Vergütung von staatlichen Garantien, Rekapitalisierungen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gegeben. Mit der Entrichtung einer Vergütung geht für die Anteilseigner der Bank finanziell eine Verwässerung ihrer Position einher.

(31)  Siehe Impaired-Asset-Mitteilung, Randnrn. 24 und 25 und Abschnitt 4 der vorliegenden Mitteilung.

(32)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2008 in der Sache C 615/2008, BayernLB (ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 4). Dies steht Kuponzahlungen, zu denen die Bank gesetzlich verpflichtet ist, nicht entgegen.

(33)  Siehe Impaired-Asset-Mitteilung, Randnr. 31, und das differenzierte Konzept zu Dividendenbeschränkungen in der Rekapitalisierungsmitteilung, Randnrn. 33, 34 und 45, in dem ausgeführt ist, dass ein befristetes Verbot von Dividenden- und Kouponzahlungen im Interesse der Solvenz der Bank zwar bewirken kann, dass Kapital in der Bank bleibt und die Kapitaldecke gestärkt wird, zugleich aber auch den Zugang der Bank zu privaten Finanzierungsquellen erschweren oder zumindest die Kosten für neue Finanzierungen erhöhen kann.

(34)  Siehe Randnr. 21.

(35)  Hat die Kommission ausnahmsweise eine Beihilfe genehmigt, bei der von den in der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung bzw. der Impaired-Asset-Mitteilung festgelegten Grundsätzen abgewichen wurde, so muss den daraus resultierenden zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen mit zusätzlichen strukturellen Maßnahmen und Verhaltensvorkehrungen begegnet werden. Siehe Randnr. 58 der Impaired-Asset-Mitteilung.

(36)  Berücksichtigung finden insbesondere Konzentrationsgrad, Kapazitätszwänge, Rentabilität, Marktzutrittschranken und Expansionshemmnisse.

(37)  Beispielsweise indem darauf hingewirkt wird, dass staatliche Beihilfen frühzeitig zurückgezahlt werden.

(38)  Siehe zum Beispiel Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in der Sache C 10/2008, IKB (noch nicht veröffentlicht), und die Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2009 in der Sache N 244/2009, Kapitalzuführung für die Commerzbank (ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 4).

(39)  Hier sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Verringerung der Bilanzsumme infolge der Abschreibung von Vermögenswerten, die zum Teil durch eine staatliche Beihilfe kompensiert wird, die tatsächliche Marktpräsenz der Bank nicht verringert und daher nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Notwendigkeit struktureller Maßnahmen geprüft wird.

(40)  Siehe zum Beispiel Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in den Sachen NN 49/2008, NN 50/2008 und NN 45/2008, Garantien für Dexia (noch nicht veröffentlicht), Randr. 73, Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Sache N 574/2008, Garantien für die Fortis Bank (ABl. C 38 vom 17.2.2009, S. 2), Randnr. 58, und Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2008 in den Sachen NN 42/2008, NN 46/2008 und NN 53/A/2008, Umstrukturierungsbeihilfe für die Fortis Bank und die Fortis Bank Luxemburg (ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 7), Randnr. 94. So kann es einer Bank unter bestimmten Umständen untersagt werden, die höchsten auf dem Markt angebotenen Zinssätze für private Einlagen anzubieten.

(41)  In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Umstrukturierungskosten auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt werden müssen. Siehe Randnr. 23.

(42)  Kredite, die nicht zu kommerziellen Bedingungen vergeben werden, könnten eine staatliche Beihilfe darstellen und nach entsprechender Anmeldung dennoch von der Kommission genehmigt werden, wenn sie beispielsweise nach der „Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(43)  Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Sache N 528/2008, ING, (ABl. C 328 vom 23.12.2008, S. 10), Randnr. 35.

(44)  Siehe beispielsweise Entscheidung 2005/418/EG der Kommission vom 7. Juli 2004 über die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat (ABl. L 150 vom 10.6.2005, S. 24), Randnr. 204.

(45)  Mitteilung der Kommission K(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6).

(46)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(47)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


ANHANG

Muster für einen Umstrukturierungsplan

Muster-Inhaltsverzeichnis eines Umstrukturierungsplans  (1)

1.   Angaben zum Finanzinstitut (Beschreibung seiner Struktur usw.)

(Hinweis: Bereits zuvor übermittelte Angaben können wiederholt werden, sind jedoch auf jeden Fall in den vorliegenden Umstrukturierungsplan zu integrieren und ggf. zu aktualisieren)

2.   Beschreibung der Märkte und Marktanteile

2.1.

Beschreibung der wichtigsten sachlich relevanten Märkte (zu unterscheiden ist mindestens zwischen Privatkunden-, Großkunden- und Kapitalmärkten)

2.2.

Berechnung der Marktanteile (je nach räumlich relevantem Markt auf landes- bzw. europaweiter Ebene)

3.   Analyse der Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten des Finanzinstituts (unternehmensinterne Faktoren)

4.   Beschreibung der staatlichen Unterstützungsmaßnahme und Bewertung der staatlichen Beihilfe

4.1.

Angaben dazu, ob das Finanzinstitut oder eine seiner Tochtergesellschaften in der Vergangenheit bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben

4.2.

Angaben zu Form und Höhe der staatlichen Unterstützung bzw. dem sich aus der Unterstützung ergebenden finanziellen Vorteil. Die Angaben sollten sich auf sämtliche Beihilfen beziehen, die während des Umstrukturierungszeitraums als Einzelbeihilfe oder auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden.

(Hinweis: Sämtliche Beihilfen müssen im Rahmen des Umstrukturierungsplans gerechtfertigt werden; siehe unten)

4.3.

Bewertung der staatlichen Unterstützung nach den Beihilfevorschriften und Quantifizierung des Beihilfebetrags

5.   Wiederherstellung der Rentabilität

5.1.   Beschreibung der verschiedenen Marktentwicklungshypothesen

5.1.1.

Ausgangslage in den wichtigsten sachlich relevanten Märkten

5.1.2.

Zu erwartende Entwicklungen in den wichtigsten sachlich relevanten Märkten

5.2.   Darstellung des Szenarios ohne die Maßnahme

5.2.1.

Erforderliche Anpassung des ursprünglichen Geschäftsplans

5.2.2.

Frühere, derzeitige und künftige Kapitalquoten (Tier 1, Tier 2)

5.3.   Darstellung der geplanten Strategie für das Finanzinstitut und Erläuterung, wie dadurch die Rentabilität wiederhergestellt werden soll

5.3.1.

Ausgangssituation und allgemeiner Rahmen

5.3.2.

Rahmenvorgaben für die einzelnen Geschäftsbereiche des Finanzinstituts

5.3.3.

Anpassungen an aufsichtsrechtliche Änderungen (z. B. verstärktes Risikomanagement, höhere Kapitalpuffer usw.)

5.3.4.

Bestätigung der vollständigen Offenlegung wertgeminderter Vermögenswerte

5.3.5.

Gegebenenfalls Änderung der Eigentümerstruktur

5.4.   Beschreibung der zur Wiederherstellung der Rentabilität geplanten Maßnahmen, ihrer Kosten und ihrer Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung/die Bilanz

5.4.1.

Maßnahmen auf Konzernebene

5.4.2.

Maßnahmen für die einzelnen Geschäftsbereiche

5.4.3.

Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf die Gewinn- und Verlustrechnung/die Bilanz

5.5.   Beschreibung der Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen (vgl. Nummer 7) unter Berücksichtigung ihrer Kosten und ihrer Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung/die Bilanz

5.5.1.

Maßnahmen auf Konzernebene

5.5.2.

Maßnahmen für die einzelnen Geschäftsbereiche

5.5.3.

Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf die Gewinn- und Verlustrechnung/die Bilanz

5.6.   Vergleich mit anderen Optionen und kurze vergleichende Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf regionaler, nationaler und gemeinschaftsweiter Ebene (nähere Ausführungen sind vor allem dann erforderlich, wenn das Finanzinstitut ohne die Beihilfe die aufsichtsrechtlichen Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen würde)

5.6.1.

Andere Optionen: ordnungsgemäße Liquidation, Aufspaltung, oder Übernahme durch eine andere Bank und die sich daraus ergebenden Folgen

5.6.2.

Allgemeine wirtschaftliche Auswirkungen

5.7.   Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und endgültige Frist für die Durchführung des gesamten Umstrukturierungsplans (vertrauliche Angaben sind kenntlich zu machen)

5.8.   Beschreibung des Plans für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe

5.8.1.

Der Exit-Strategie zugrunde liegende Annahmen

5.8.2.

Beschreibung der staatlichen Ausstiegsanreize

5.8.3.

Ausstiegs- bzw. Rückzahlungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung/zum vollständigen Ausstieg

5.9.   Gewinn- und Verlustrechnungen/Bilanzen für die vergangenen drei Jahre und die nächsten fünf Jahre einschließlich der wichtigsten Finanzkennzahlen und der Sensitivitätsanalyse auf der Grundlage eines Best-Case- und eines Worst-Case-Szenarios

5.9.1.   Base-Case-Szenario

5.9.1.1.

Gewinn- und Verlustrechnung/Bilanz auf Konzernebene

5.9.1.2.

Wichtigste Finanzkennzahlen auf Konzernebene (RAROC als Benchmark für unternehmensinterne Kriterien zur Analyse der risikoadjustierten Ertragskraft, CIR, ROE usw.)

5.9.1.3.

Gewinn- und Verlustrechnung/Bilanz für die einzelnen Geschäftsbereiche

5.9.1.4.

Wichtigste Finanzkennzahlen für die einzelnen Geschäftsbereiche (RAROC als Benchmark für unternehmensinterne Kriterien zur Analyse der risikoadjustierten Ertragskraft, CIR, ROE usw.)

5.9.2.   Best-Case-Szenario

5.9.2.1.

Zugrunde liegende Annahmen

5.9.2.2.

Gewinn- und Verlustrechnung/Bilanz auf Konzernebene

5.9.2.3.

Wichtigste Finanzkennzahlen auf Konzernebene (RAROC als Benchmark für unternehmensinterne Kriterien zur Analyse der risikoadjustierten Ertragskraft, CIR, ROE usw.)

5.9.3.   Worst-Case-Szenario — Wurde ein Stresstest durchgeführt und/oder von den einzelstaatlichen Aufsichtsgremien validiert, so sind die Methoden, die Parameter und die Ergebnisse des Tests darzulegen (2).

5.9.3.1.

Zugrunde liegende Annahmen

5.9.3.2.

Gewinn- und Verlustrechnung/Bilanz auf Konzernebene

5.9.3.3.

Wichtigste Finanzkennzahlen auf Konzernebene (RAROC als Benchmark für unternehmensinterne Kriterien zur Analyse der risikoadjustierten Ertragskraft, CIR, ROE usw.)

6.   Lastenverteilung: Beitrag des Finanzinstituts selbst oder der anderen Anteilseigner zur Umstrukturierung (Buchwert und wirtschaftlicher Wert der Beteiligungen)

6.1.

Beschränkung der Umstrukturierungskosten auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Maß

6.2.

Begrenzung der Höhe der Beihilfe (einschließlich Angaben zu etwaigen Vorkehrungen zur Begrenzung von Dividenden- und Zinszahlungen für nachrangige Verbindlichkeiten)

6.3.

Leistung eines signifikanten Eigenbeitrags (einschließlich Angaben zur Höhe des Beitrags der Anteilseigner bzw. nachrangigen Gläubiger)

7.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

7.1.

Rechtfertigung der Reichweite der Maßnahmen in Anbetracht des Umfangs und der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe

7.2.

Strukturelle Maßnahmen einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Eckdaten für die Veräußerung von Vermögenswerten oder Tochtergesellschaften/Niederlassungen bzw. sonstige Abhilfemaßnahmen

7.3.

Verhaltensvorschriften einschließlich des Verbots, bei Massenvermarktung die staatliche Beihilfe als Wettbewerbsvorteil anzuführen

8.   Überwachung (möglicherweise Einsetzung eines Treuhänders)


(1)  Für eine Rentabilitätsprüfung können unter anderem interne Daten und Berichte der Bank sowie Berichte, die von bzw. für die Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Aufsichtsbehörden erstellt wurden, benötigt werden.

(2)  Die Stresstests sollten sich soweit wie möglich auf gemeinsame, auf Gemeinschaftsebene vereinbarte Parameter (wie eine vom Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden entwickelte Methode) stützen, die gegebenenfalls zur Berücksichtigung landes- und bankenspezifischer Gegebenheiten angepasst werden können. Ggf. können auch Stresstests, bei denen bestimmte Stressergebnisse unterstellt werden (sogenannte „reverse stress tests“), oder ähnliche Tests in Erwägung gezogen werden.


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