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Document 52009DC0359

Mitteilung der Kommission an den Rat Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt

/* KOM/2009/0359 endg. */

52009DC0359

Mitteilung der Kommission an den Rat Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt /* KOM/2009/0359 endg. */


DE

Brüssel, den 14.7.2009

KOM(2009) 359 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt

1. Einleitung

Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Monaco, San Marino und Vatikanstadt geschlossenen Währungsvereinbarungen gewährleisten die Rechtskontinuität der Übereinkünfte, die zwischen diesen Ländern einerseits sowie Frankreich und Italien andererseits vor der Einführung des Euro bestanden. Deren Neuaushandlung wurde mit Blick auf die Einführung des Euro in einer Erklärung im Anhang des Vertrags von Maastricht festgelegt [1].

Zehn Jahre, nachdem der Euro die alten, auch in Monaco, San Marino und Vatikanstadt geltenden Landeswährungen von Italien und Frankreich ersetzt hatte, forderte der Rat die Kommission auf, die Währungsvereinbarungen zu überprüfen [2]. In dieser Mitteilung werden der Inhalt der Vereinbarungen im Einzelnen erläutert, Stärken und Schwächen der Umsetzung untersucht und inhaltliche Änderungen vorgeschlagen.

2. Erläuterung des Inhalts der Vereinbarungen

2.1. Gemeinsame Merkmale der Vereinbarungen

Nachdem die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten des Euroraums am 1. Januar 1999 durch den Euro ersetzt und die Zuständigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Währungs- und Wechselkursfragen auf die Gemeinschaft übertragen wurden, beschloss der Rat, die bestehenden Währungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums und Drittländern anzupassen [3]. Die Aushandlung der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco oblag Frankreich [4], während die Vereinbarungen mit der Republik San Marino und mit Vatikanstadt von Italien [5] ausgehandelt wurden (jeweils in Abstimmung mit der Kommission und der Europäischen Zentralbank EZB). Die Währungsvereinbarungen berechtigten Monaco, San Marino und Vatikanstadt, den Euro als Landeswährung und Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel einzuführen.

Seit dem 1. Januar 2002 ist das Fürstentum Monaco berechtigt, auf Euro lautende Münzen auszugeben, und zwar in einem jährlichen Umfang, der 1/500 der in Frankreich geprägten Münzen entspricht. Die Republik San Marino darf Euro-Münzen mit einem jährlichen Nennwert von höchstens EUR 1 994 000 ausgeben. Für den Vatikan wurde ursprünglich ein Nennwert von höchstens EUR 67 000 pro Jahr festgelegt. Darüber hinaus erhielt Vatikanstadt das Recht, im Jahr einer Sedisvakanz, in jedem Heiligen Jahr und im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils zusätzliche Münzen im Wert von jeweils EUR 201 000 ausgeben. Die Obergrenzen wurden per Ratsentscheidung vom 7. Oktober 2003 auf EUR 1 000 000 für ein „normales“ Ausgabejahr und um EUR 300 000 bei besonderen Ereignissen erhöht. Die Obergrenzen für San Marino und den Vatikan werden alle zwei Jahre angepasst, um Änderungen des italienischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen.

Die jährlichen Prägeauflagen der Euro-Münzen von Monaco bzw. von San Marino und Vatikanstadt werden für den Zweck der Genehmigung der Prägeauflage durch die EZB den Kontingenten von Frankreich bzw. Italien hinzugerechnet.

Die für den Umlauf bestimmten Münzen von Monaco, San Marino und Vatikanstadt müssen mit den von den Mitgliedstaaten des Euroraums ausgegebenen Euro-Umlaufmünzen im Hinblick auf Nennwert, die Anerkennung als gesetzliches Zahlungsmittel, technische und künstlerische Merkmale der gemeinsamen Seiten und gemeinsame Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten übereinstimmen. Die Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten sind den zuständigen Gemeinschaftsstellen im Voraus mitzuteilen. Darüber hinaus sind Monaco, San Marino und Vatikanstadt berechtigt, nach den gleichen Bestimmungen wie die Mitgliedstaaten des Euroraums Euro-Sammlermünzen im Rahmen der Obergrenzen für ihre jährliche Prägeauflage auszugeben. Ferner ist die Republik San Marino berechtigt, auf Scudi lautende Goldmünzen [6] auszugeben. Monaco, San Marino und Vatikanstadt sind jedoch nicht berechtigt, Euro-Banknoten auszugeben, und ihre Sammlermünzen sind außerhalb ihres Hoheitsgebiets keine gesetzlichen Zahlungsmittel.

Alle drei Länder haben sich verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften für die Euro-Banknoten und –Münzen in ihrem innerstaatlichen Recht Geltung zu verschaffen und bei der Bekämpfung von Münz- und Banknotenfälschungen eng mit der Europäischen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten.

2.2. Besonderheiten der Vereinbarung mit Monaco

Neben den vorstehenden, in allen drei Währungsvereinbarungen enthaltenen Bestimmungen, wurden in die Vereinbarung mit Monaco zusätzliche Auflagen aufgenommen.

So verpflichtet sich Monaco in der Vereinbarung ausdrücklich, die Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Kreditinstitute und andere zur Ausübung einer Tätigkeit im Fürstentum Monaco zugelassene Finanzinstitute können an den Interbank-Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen nach den gleichen Modalitäten teilnehmen wie die einschlägigen Institute, die in Frankreich ansässig sind, sofern sie die für den Zugang zu diesen Systemen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Kreditinstitute Monacos unterliegen den von der Banque de France vorgesehenen Modalitäten für die Umsetzung der im Bereich der währungspolitischen Instrumente und Verfahren von der EZB festgelegten Bestimmungen.

Dem Fürstentum obliegt es, die für den Schutz und die Stabilität des Euro und des Finanzsystems der Europäischen Gemeinschaft auf seinem Hoheitsgebiet notwendigen rechtlichen Bestimmungen zu erlassen. Nach Artikel 11 der Währungsvereinbarung gelten Rechtsakte der Gemeinschaft in folgenden Bereichen auch auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco: Erhebung statistischer Informationen durch die EZB, von den Kreditinstituten vorzuhaltende Mindestreserve, Strafen für Unternehmen, die den EZB-Vorschriften und Entscheidungen nicht Folge leisten, Ausgabe von Banknoten, Marktoperationen, geldpolitische Instrumente, Clearing- und Abrechnungssysteme. Darüber hinaus wendet das Fürstentum Monaco die von Frankreich zur Umsetzung gemeinschaftlicher Rechtsakte über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen erlassenen Rechtsvorschriften an. Ferner hat Monaco Maßnahmen zu ergreifen, die im Ergebnis den Richtlinien der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Geldwäsche und den Rechtsakten über Investmentdienste gleichkommen.

Die Währungsvereinbarung mit Monaco sieht einen Gemeinsamen Ausschuss vor, dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der Vereinbarung in der Praxis zu erleichtern.

3. Bewertung der Umsetzung der Vereinbarungen und Vorschläge für inhaltliche Änderungen

3.1. Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

Zwischen den Vereinbarungen gibt es hinsichtlich des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts in den drei Staaten, die eine Währungsvereinbarung mit der Gemeinschaft unterzeichnet haben, große Unterschiede.

Alle drei Staaten haben sich verpflichtet, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, um auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Gemeinschaftsbestimmungen für Eurobanknoten und -münzen anzuwenden. Die Bestimmungen über die Gestaltung und die technischen Spezifikationen der Euro-Münzen werden im Allgemeinen eingehalten. Da die Euro-Münzen von Monaco, San Marino und Vatikanstadt gemeinsam mit zugelassenen Münzprägeanstalten des Euroraums (nämlich den nationalen Münzprägeanstalten von Frankreich und Italien) entworfen und produziert werden, ist die Anwendung der neuesten Gemeinschaftsvorschriften insgesamt sichergestellt. Was die Euro-Banknoten anbelangt, gibt es keine zuständige Stelle und kein Überwachungsverfahren, um zu überprüfen, ob die geltenden Bestimmungen (wie etwa die Regeln für den Austausch und die Einziehung von Euro-Banknoten) eingehalten werden.

Die Unterzeichner der Währungsvereinbarungen verpflichteten sich auch dazu, eng mit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Bekämpfung der Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen zusammenzuarbeiten. Hierbei geht die Vereinbarung mit Monaco weiter als die beiden anderen Vereinbarungen, indem festgelegt wurde, dass das Fürstentum die geeigneten Maßnahmen verabschiedet, die im Gemeinschaftsrecht [7] zur Vermeidung von Fälschungen festgelegt sind. Regelmäßig wird die Umsetzung der Vereinbarung mit Monaco auf dem Gebiet der Fälschungssicherheit überprüft, und das Verzeichnis der zu verabschiedenden Rechtsvorschriften wird auf den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses (siehe Abschnitt 3.2) aktualisiert. Auch wenn nach wie vor Unzulänglichkeiten bestehen (wie etwa fehlende Unterzeichnung einer Vereinbarung mit Europol), gab es insgesamt auf diesem Gebiet deutliche Fortschritte.

Die Vereinbarungen mit San Marino und Vatikanstadt enthalten keine expliziten Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung der gemeinschaftlichen Bestimmungen zum Schutz von Euro-Bargeld gegen Fälschungen und der Art der Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge haben beide Länder Anstrengungen unternommen, ihre Rechtsvorschriften den Standards der Gemeinschaft anzupassen: da diese beiden Vereinbarungen keinen dem mit Monaco vergleichbaren Mechanismus vorsehen, wird die Gemeinschaft nicht regelmäßig über die Umsetzung der Währungsvereinbarungen in San Marino und Vatikanstadt unterrichtet.

Die Währungsvereinbarung mit Monaco enthält mehrere zusätzliche Elemente, die größtenteils bereits in den früheren Vereinbarungen mit Frankreich enthalten waren. Anders als in den Währungsvereinbarungen mit Vatikanstadt und San Marino sind in der Vereinbarung mit Monaco die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kreditinstitute und andere Finanzinstitutionen, die für die Ausübung einer Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco zugelassen sind, an den Interbank-Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen der Europäische Union teilnehmen. In den Vereinbarungen mit Vatikanstadt und San Marino ist festgelegt, dass die in diesen beiden Staaten ansässigen Finanzinstitutionen zu Bedingungen, die von der Banca d'Italia im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank festzulegen sind, Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen des Euroraums gewährt wird. Vatikanstadt und San Marino haben bislang kein Interesse an einer direkten Teilnahme an den Zahlungssystemen des Euroraums geäußert, auch wenn San Marino über einen bedeutenden Finanzsektor verfügt (die in San Marino ansässigen Banken haben derzeit Zugang zu den Zahlungssystemen über italienische Banken). Angesichts der Größe des Bankensektors in San Marino und seiner engen Zusammenarbeit mit Banken im Euroraum wäre es sinnvoll, die Republik San Marino zu ersuchen, ihre Rechtsvorschriften für den Banken- und Finanzsektor mit den in den Mitgliedstaaten des Euroraums geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

Die Verpflichtung, einschlägiges EG-Recht in die nationale Rechtsordnung umzusetzen bzw. gleichwertige Maßnahmen zu verabschieden, fällt in den drei Ländern, die mit der Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung geschlossen haben, sehr unterschiedlich aus.Für einen wirksamen Schutz der Euro-Banknoten und Münzen gegen Fälschung, sollte die Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in allen drei Ländern beobachtet werden.Die Banken und Finanzinstitutionen in San Marino sollten den gleichen Regeln wie die entsprechenden Institutionen im Euroraum unterliegen. Daher sollte San Marino ersucht werden, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für den Bereich Banken und Finanzen umzusetzen und sämtliche Aktualisierungen und neuen Gesetze auf diesem Gebiet zu übernehmen. Hierfür könnte ein Übergangszeitraum von zwei Jahren vorgesehen werden, der sowohl der Komplexität dieser Vorschriften als auch der geringen Verwaltungskapazität der Republik Rechnung trägt. |

3.2. Überwachungsmechanismen

Die Währungsvereinbarungen ersetzten die zwischen Frankreich und Italien einerseits und Monaco, Vatikanstadt und San Marino andererseits bestehenden Übereinkünfte. Bei ihnen handelt es sich nicht mehr um bilaterale Vereinbarungen, sondern um Vereinbarungen zwischen Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft, die auf der Grundlage von Artikel 111 EG-Vertrag geschlossen wurden. Monaco, Vatikanstadt und San Marino wurden ermächtigt, Münzen auszugeben, die für die 325 Millionen Einwohner des Euroraums gesetzliches Zahlungsmittel sind. Für die Mitgliedstaaten des Euroraums gelten strenge Regeln, deren Einhaltung von den EU-Organen genau überwacht wird. Letztere sollten daher ausdrücklich in die Überwachung der Umsetzung der Währungsvereinbarungen involviert sein.

Die Währungsvereinbarung mit Monaco sieht einen Gemeinsamen Ausschuss vor, dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung und Durchführung der Vereinbarung zu erleichtern. Er setzt sich aus Vertretern des Fürstentums Monaco, Frankreichs, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank zusammen und tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Auf den Sitzungen werden die Fortschritte bei der Umsetzung der Vereinbarung sowie etwaige Änderungen der Anhänge, in denen die noch umzusetzenden Rechtsvorschriften aufgeführt sind, diskutiert. Auch prüft der Ausschuss regelmäßig die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Fälschungen von Euro-Banknoten und –Münzen sowie bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

Anders als die Vereinbarung mit Monaco enthalten die mit San Marino und Vatikanstadt unterzeichneten Vereinbarungen kein förmliches Überwachungsverfahren. Daher legen San Marino und der Vatikan auch keine regelmäßigen Berichte über die Umsetzung der Vereinbarungen vor. So wird weder die Vereinbarkeit ihrer Rechtsvorschriften mit den Verpflichtungen aus den Währungsvereinbarungen überprüft, noch werden sie ordnungsgemäß über die Entwicklungen in den den Vereinbarungen unterliegenden Bereichen unterrichtet.

Mit Blick auf die Vorlage dieser Mitteilung haben Kommission und EZB im März 2009 eine informelle Sitzung mit Vertretern dieser drei Staaten abgehalten. Während die Gespräche mit den Vertretern von Monaco und San Marino konstruktiv waren, zeigte sich der Staat Vatikanstadt weniger interessiert an einem Meinungs- und Informationsaustausch.

Die Vereinbarungen mit dem Vatikan und San Marino bieten keine Grundlage für regelmäßige Gespräche über ihre Anwendung in der Praxis. Da keine regelmäßigen Sitzungen stattfinden, ist es für die Behörden von San Marino und Vatikanstadt schwierig, über die unter die Vereinbarung fallenden Gebiete auf dem Laufenden zu bleiben, auch können die Gemeinschaftsorgane die Umsetzung der Vereinbarungen nicht ordnungsgemäß überwachen. Die Kommission schlägt daher vor, analog zu dem für das Fürstentum von Monaco eingerichteten Ausschuss, zwei gemeinsame Ausschüsse mit dem Staat Vatikanstadt bzw. der Republik San Marino einzusetzen. In den Ausschüssen, die mindestens einmal jährlich zusammentreten, kämen Vertreter von San Marino bzw. Vatikanstadt, Italien, der Kommission und der EZB zusammen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Vereinbarungen und etwaige Änderungen dieser Vereinbarungen zu überwachen. |

3.3. Sicherheitsklausel für den Fall schwerwiegender Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Vereinbarungen

Bei Unterzeichnung der Währungsvereinbarungen mit der Gemeinschaft gingen die drei Staaten eine Reihe von Verpflichtungen ein - als Gegenleistung für das Recht, den Euro als nationale Währung zu verwenden und Euro-Münzen auszugeben. Während die EU die Möglichkeit hat, gegen einen Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, hat die Gemeinschaft mit den Vereinbarungen in ihrer jetzigen Form keine Handhabe, falls das Land, das eine Vereinbarung unterzeichnet hat, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (abgesehen von dem – eher unwahrscheinlichen – Extremfall, dass die Vereinbarung einseitig aufgekündigt wird).

Die Kommission schlägt vor, die EU im Falle einer anhaltenden (z. B. zwei Jahre dauernden) und schwerwiegenden Verletzung von Pflichten aus den Währungsvereinbarungen zu ermächtigen, vorübergehend das Recht auf die Ausgabe von Euro-Münzen auszusetzen. Der vorübergehenden Aufhebung des Ausgaberechts (z. B. wegen der anhaltenden Nichtumsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft) müssten mehrere Verwarnungen und Gespräche vorausgehen. |

3.4. Obergrenzen für die Ausgabe von Euro-Münzen

Monaco, Vatikanstadt und San Marino sind berechtigt, Euro-Münzen mit einer eigenen nationalen Seite auszugeben, die gesetzliches Zahlungsmittel im gesamten Euroraum sind.

Aus historischen Gründen wurden die Obergrenzen für die jährliche Prägeauflage unterschiedlich hoch angesetzt [8]. Monaco darf höchstens 1/500 der Menge an Münzen ausgeben, die in Frankreich geprägt werden (d. h. der Euro-Münzen mit der nationalen Seite Frankreichs). So konnte das Land im Jahr 2009 Euro-Münzen mit einem Nennwert von insgesamt EUR 221 094 ausgeben.

Als Obergrenzen für San Marino und Vatikanstadt gelten feste Mengen, die alle zwei Jahre entsprechend den Veränderungen des Verbraucherpreisindex Italiens angepasst werden. Die betreffenden Obergrenzen stützen sich auf die in der Vereinbarung mit Italien festgelegten Obergrenzen vor Einführung des Euro und stehen in keinem Zusammenhang mit realen Variablen, wie etwa der Zahl der Einwohner, dem BIP oder der Ausgabe von Euro-Münzen in den Mitgliedstaaten des Euroraums. Für 2008 und 2009 wurden sie auf EUR 2 183 112 für San Marino und auf EUR 1 074 000 für Vatikanstadt festgelegt. Der Staat Vatikanstadt kann bei besonderen Anlässen (siehe Abschnitt 2.1) zusätzliche Mengen an für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen ausgeben.

Alle drei Länder haben sich bislang genau an die Obergrenzen für die Prägeauflage gehalten.

Aktuelle Pro-Kopf-Zahlen lassen darauf schließen, dass die Obergrenzen für die Prägeauflage für die Länder, die Währungsvereinbarungen mit der Gemeinschaft unterzeichnet hatten, durchaus großzügig sind. So wurden bis September 2008 vom Vatikan Münzen im Wert von EUR 7 028 je Einwohner, von San Marino im Wert von EUR 422 und von Monaco im Wert von EUR 190 je Einwohner ausgegeben. Im gleichen Zeitraum (2002-2008) erreichte die Prägeauflage in den Mitgliedstaaten des Euroraums im Durchschnitt EUR 63 pro Kopf (Einzelheiten siehe Anhang I). Eine höhere als die proportional der Einwohnerzahl entsprechende Ausgabequote kann allerdings durch die relativ höhere Nachfrage nach diesen Münzen und deren Aufkauf durch den Sammlermarkt gerechtfertigt sein.

Für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen sind jedoch primär ein Zahlungsmittel: sie sollten frei auf dem Markt umlaufen und als Zahlungsmittel verwendet werden. Von Münzsammlern aufgekaufte Umlaufmünzen dienen nicht ihrem ursprünglichen Zweck, sondern werden ausschließlich als Sammlerstücke betrachtet.

Um wenigstens einen gewissen Umlauf der Münzen der drei Länder zu ermöglichen, schlägt die Kommission vor, die Obergrenzen für die Prägeauflage der drei Länder, die eine Währungsvereinbarung unterzeichnet haben, zu erhöhen. Die neuen Obergrenzen würden nach einem neuen, einheitlichen Verfahren berechnet werden, das die Gleichbehandlung aller drei Länder gewährleistet. Die bisherigen Währungsvereinbarungen führten de facto zu einer Benachteiligung Monacos gegenüber San Marino und Vatikanstadt. So gibt Monaco derzeit etwa ein Zehntel der von San Marino ausgegeben Münzen und ein Fünftel der von Vatikanstadt ausgegebenen Münzen aus, obwohl Monaco von den drei Ländern die größte Bevölkerungszahl hat und seine Währungsvereinbarung die weitest reichenden Verpflichtungen enthält.

Nach dem neuen Berechnungsverfahren würde sich die Obergrenze für ein Jahr (n) aus einem festen und einem variablen Bestandteil zusammensetzen:

(1) Der feste Bestandteil dient der Deckung der Nachfrage von Münzsammlern. Schätzungen gehen davon aus, dass ein Gesamtwert von etwa EUR 2 100 000 ausreichen dürfte, die Nachfrage des Sammlermarkts zu befriedigen [9].

(2) Der variable Bestandteil stützt sich auf die durchschnittliche Pro-Kopf-Ausgabe im Euroraum. Dabei wird die durchschnittliche Anzahl von Münzen, die pro Kopf im Jahr (n-1) im Euroraum geprägt wurden, mit der Anzahl der Einwohner eines Landes, das eine Währungsvereinbarung unterzeichnet hat, multipliziert.

Tabelle 1 enthält eine Simulation für die Berechnung der Obergrenzen 2009 nach diesem Verfahren.

Tabelle 1: Nach dem einheitlichen Verfahren berechnete Obergrenzen für die Prägeauflage (Beispiel 2009)

Staat | Bevölkerung | Variabler Bestandteil(€ 3,61 pro Kopf x Bevölkerung [10]) | Fester Bestandteil:(EUR) | Neue Obergrenze insgesamtfest + variabel(EUR) | Geltende Obergrenze 2009 insgesamt(EUR) |

Monaco | 32 965 | 119 004 | 2 100 000 | 2 219 004 | 221 094 |

San Marino | 30 324 | 109 470 | 2 100 000 | 2 209 470 | 2 183 112 |

Vatikan | 826 | 2 952 | 2 100 000 | 2 102 952 | 1 074 000 |

Mit dem neuen Berechnungsverfahren dürfte sich die Obergrenze für die Prägeauflage von Monaco deutlich erhöhen: von etwa EUR 220 000 auf nahezu EUR 2 220 000. Die Obergrenze für den Vatikan würde sich von EUR 1 074 000 auf über EUR 2 100 000 nahezu verdoppeln.

Die Anhebung der Obergrenzen für die Prägeauflage sollte jedoch von der Einhaltung der neuen „Empfehlungen der Kommission zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen“ [11], die vom Rat am 10. Februar 2009 gebilligt wurden, abhängig gemacht werden. So sollten alle für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen auch zum Nennwert in den Umlauf gebracht werden, mit Ausnahme eines kleinen Teils von Münzen, der zu einem höheren Preis verkauft werden könnte, wenn dies durch eine besondere Qualität oder Verpackung gerechtfertigt ist. Sowohl Monaco als auch San Marino halten sich an diese Regel: Monaco vertreibt seine Münzen überwiegend in gemischten Münzrollen, die auch Euro-Münzen von anderen Ländern des Euroraums enthalten, an monegassische Banken. San Marino liefert etwa 70 % seiner Münzen an Banken in seinem Hoheitsgebiet, ohne sie mit Euro-Münzen anderer Länder zu mischen. Um massiven Aufkäufen von Münzen aus San Marino durch Münzsammler in örtlichen Banken entgegenzusteuern, könnte man sie mit Euro-Münzen anderer Länder mischen, bevor sie an die Banken ausgeliefert werden. Die größte Umstellung im Vergleich zur gängigen Praxis würde vom Staat Vatikanstadt verlangt, der nahezu alle seine für den Umlauf bestimmten Münzen in Sammlersets ausgibt (im Euroraum werden nicht mal 1 % der Münzen über ihrem Nennwert in Münzsets verkauft).

Das neue Berechnungsverfahren würde auch für potenzielle künftige Währungsvereinbarungen gelten [12].

Die Kommission schlägt die Einführung eines neuen Verfahrens für die Berechnung der Obergrenzen der Prägeauflagen vor, das alle Länder, die eine Währungsvereinbarung mit der Gemeinschaft geschlossen haben, gleichstellt. Das einheitliche Berechnungsverfahren würde eine faire Behandlung gewährleisten und die Nachfrage der Münzsammler berücksichtigen, um so sicherzustellen, dass die von diesen Ländern ausgegebenen, für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen auch tatsächlich in den Umlauf kommen. |

3.5. Regeln für die Prägung von Euro-Münzen

Die Währungsvereinbarung mit Monaco behält der nationalen Münze von Frankreich das Recht vor, die Euro-Münzen für Monaco zu prägen, während die Münzen für Vatikanstadt und San Marino nur von der Münze Italiens geprägt werden dürfen. Diese Vorschrift wurde aus historischen Gründen zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als Euro-Bargeld noch nicht im Umlauf war und nahezu alle Länder des Euroraums Münzen nur für ihren eigenen Bedarf prägten und bei der Produktion und der Lagerverwaltung kaum zusammenarbeiteten. Diese Situation hat sich inzwischen dahingehend geändert, dass einige Länder des Euroraums heute ihre Münzen in anderen Ländern des Euroraums prägen lassen und manche Länder Münzen aus ausländischen Lagerbeständen kaufen. In der Praxis haben viele Münzprägeanstalten im Euroraum breit gestreute und dynamische Handelstätigkeiten entwickelt und produzieren Münzen für andere europäische und nichteuropäische Länder [13].

Auch wenn die bestehenden Vereinbarungen von Monaco, San Marino und Vatikanstadt mit den Münzen von Frankreich und Italien gut zu funktionieren scheinen, gibt es aus EU-rechtlicher Sicht heute keinen Grund, das Monopol bestimmter nationaler Münzprägeanstalten aufrechtzuerhalten, die auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland Münzen produzieren. Ein solches Monopol läuft dem Geist des EG-Vertrags zuwider und führt zu einer De-facto-Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten, da die anderen Münzen des Euroraums ihres legitimen Rechts beraubt werden, für die Produktion des Münzbedarfs von Monaco, Vatikanstadt und San Marino ein Angebot vorzulegen.

Die Münzen des Euroraums sollten Gelegenheit haben, den drei betreffenden Ländern ein Angebot für die Produktion ihrer Euro-Münzen vorzulegen, so wie auch Monaco, Vatikanstadt und San Marino die Möglichkeit haben sollten, unter diesen Münzen die Auftragnehmer frei auszuwählen [14]. |

4. Fazit

Die Kommission wurde vom Rat aufgefordert, die bestehenden Währungsvereinbarungen zu überprüfen. Nach eingehender Prüfung der Vereinbarungen schlägt die Kommission vor, die Vereinbarungen zu ändern und folgende zusätzliche Elemente aufzunehmen:

(1) Gewährleistung gleicher Pflichten für die Länder, die mit der Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung geschlossen haben;

(3) Einrichtung eines geeigneten Überprüfungsmechanismus für alle drei Vereinbarungen;

(4) Möglichkeit, das Recht auf Ausgabe von Euro-Münzen bei schwerwiegender und anhaltender Verletzung der Verpflichtungen aus den Vereinbarungen auszusetzen;

(5) Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die Berechnung der Obergrenzen für die Prägeauflage von Euro-Münzen und deren Anpassung;

(6) Eröffnung der Möglichkeit für Münzprägeanstalten des Euroraums, für die Prägung der Münzen von Monaco, Vatikanstadt und San Marino Angebote zu unterbreiten, und für letztere, ihre Auftragnehmer unter diesen Münzen frei auswählen zu können.

Die Kommission und Frankreich bzw. Italien könnten beauftragt werden, gemeinsam mit der EZB die Währungsvereinbarungen mit Monaco bzw. mit San Marino und Vatikanstadt neu auszuhandeln.

ANHANG I – Kumulative Prägeauflage Ende 2008 [15]

Staat | Bevölke-rung [16] | Präge-auflage (1000) | Präge-auflage (pro Kopf) | Präge-auflage (1000 EUR) | Präge-auflage (EUR/Kopf) |

Monaco | 32 965 | 7 439 | 226 | 6 285 | 190.66 |

San Marino | 30 324 | 24 074 | 794 | 12 808 | 422.38 |

Vatikan | 826 | 5 461 | 6 611 | 5 806 | 7 028.77 |

Euroraum | 323 186 285 | 82 033 879 | 254 | 20 399 071 | 63.12 |

BE | 10 741 048 | 3 227 578 | 300 | 1 168 911 | 108.83 |

DE | 82 062 249 | 23 406 690 | 285 | 5 689 889 | 69.34 |

IE | 4 517 758 | 4 096 719 | 907 | 697 268 | 154.34 |

EL | 11 262 539 | 2 190 838 | 195 | 661 998 | 58.78 |

ES | 45 853 045 | 14 198 243 | 310 | 3 419 593 | 74.58 |

FR | 64 105 125 | 12 485 491 | 195 | 2 439 620 | 38.06 |

IT | 60 090 430 | 11 526 576 | 192 | 3 635 354 | 60.50 |

CY | 801 622 | 217 011 | 271 | 73 282 | 91.42 |

LU | 491 702 | 513 019 | 1043 | 181 312 | 368.74 |

MT | 412 614 | 110 173 | 267 | 31 244 | 75.72 |

NL | 16 481 139 | 2 829 555 | 172 | 539 189 | 32.72 |

AT | 8 356 707 | 3 918 946 | 469 | 959 720 | 114.84 |

PT | 10 631 800 | 2 012 771 | 189 | 416 684 | 39.19 |

SI | 2 053 393 | 159 550 | 78 | 39 906 | 19.43 |

FI | 5 325 115 | 1 140 716 | 214 | 445 100 | 83.59 |

[1] Erklärung Nr. 6 zu den Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fürstentum Monaco.

[2] Schlussfolgerungen des Rates zu den „Gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen“, 2922. Sitzung des ECOFIN-Rates vom 10. Februar 2009.

[3] Seit 1925 war der französische Franc gesetzliches Zahlungsmittel in Monaco. Das Fürstentum, in dem auf französische Francs lautende Banknoten und Münzen im Umlauf waren, konnte auch eigene Franc-Münzen bis zu einer bestimmten Obergrenze ausgeben (sie galten nur innerhalb Monacos als gesetzliches Zahlungsmittel). Die Währungsbeziehungen zwischen Italien und San Marino wurden durch die 1939 unterzeichnete Freundschafts- und Nachbarschaftsübereinkunft geregelt, die Währungsübereinkunft zwischen Italien und Vatikanstadt wurde 1929 geschlossen. Beide Übereinkünfte waren alle zehn Jahre erneuerbar und berechtigten San Marino und den Vatikan die in Italien als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Lira-Münzen auszugeben.

[4] Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco (ABl. L 142 vom 31. Mai 2002).

[5] Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – und der Republik San Marino (ABl. C 209 vom 27.7.2001). Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl (ABl. C 299 vom 25.10.2001).

[6] Eine Währung, die auf der Apenninenhalbinsel bis ins 19. Jh. in Umlauf war.

[7] Rahmenbeschluss des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (2000/383/JI, ABl. L 140 vom 14.6.2000) und Verordnung des Rates zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (1338/2001, ABl. L 181 vom 4.6.2001).

[8] In die Währungsvereinbarungen wurde die Methodik übernommen, mit der in den Währungsübereinkünften vor Einführung des Euro die Obergrenzen für die Prägeauflagen festgesetzt wurden.

[9] So hat sich San Marino mit einigem Erfolg darauf konzentriert, Münzen ausgewählter Euro-Nennwerte zu prägen. Diese Münzen gelangen jetzt zum Nennwert in den Umlauf.

[10] 2008 belief sich die Nettoausgabe im Euroraum auf EUR 3,61 pro Kopf.

[11] Vgl. Fußnote 2.

[12] Eine Vereinbarung wird derzeit mit dem Fürstentum Andorra erörtert.

[13] 10 Münzprägeanstalten des Euroraums exportieren Münzen.

[14] Für die Zwecke der EZB-Genehmigung der gesamten Prägeauflage und im Einklang mit der gängigen Praxis würde das Land, dessen Münze die Euro-Münzen für ein Land produzieren würde, das eine Währungsvereinbarung unterzeichnet hat, diese Münzen der Prägeauflage hinzurechnen, die es für seine eigenen Zwecke auszugeben gedenkt. Die Ausgaberechte des betreffenden Mitgliedstaats des Euroraums würden sich nicht verringern, da für die Ausgabe a priori keine Obergrenze besteht.

[15] Quellen: EZB (kumulative Nettoausgabe) für die EU-Länder; einschlägige Institutionen in Frankreich und Italien für die drei Drittländer.

[16] Quellen: Eurostat für die EU-Länder; CIA Factbook (Schätzungen Juli 2009) für die Drittländer.

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