EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52009AP0254
Community framework for nuclear safety * European Parliament legislative resolution of 22 April 2009 on the proposal for a Council directive (Euratom) setting up a Community framework for nuclear safety (COM(2008)0790 – C6-0026/2009 – 2008/0231(CNS))
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit (KOM(2008)0790 – C6-0026/2009 – 2008/0231(CNS))
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit (KOM(2008)0790 – C6-0026/2009 – 2008/0231(CNS))
OJ C 184E, 8.7.2010, p. 216–231
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 184/216 |
Mittwoch, 22. April 2009
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit *
P6_TA(2009)0254
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit (KOM(2008)0790 – C6-0026/2009 – 2008/0231(CNS))
2010/C 184 E/59
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0790),
gestützt auf die Artikel 31 und 32 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0026/2009),
gestützt auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0236/2009),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 Euratom-Vertrag entsprechend zu ändern, und sicherzustellen, dass den gemäß Euratom-Vertrag für die Annahme dieses Vorschlags geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der nach Artikel 31 Euratom-Vertrag vorgesehenen Anhörung der Sachverständigengruppe Folge geleistet wurde; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 1 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 3 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 4 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 5 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 6 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 7 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 8 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 9 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Diese Richtlinie dient der Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufenden Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie der Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden. |
1. Diese Richtlinie dient der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für die nukleare Sicherheit in der Europäischen Union. Er stellt eine Grundlage für Rechtsvorschriften und aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Mitgliedsstaaten im Bereich der nuklearen Sicherheit dar und dient der Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufenden Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie der Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 11 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind. |
2. Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie im Auftrag der Betreiber von Auftragnehmern ausgeführte Arbeiten , bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 12 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe 1 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 13 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 3 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 14 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 8 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 15 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 9 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 16 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 10 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 17 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Überschrift |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verantwortung und Rahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen |
Rechtsrahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 18 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen liegt beim Genehmigungsinhaber, unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. Die in einer kerntechnischen Anlage durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen und –kontrollen werden ausschließlich von der jeweiligen Aufsichtsbehörde beschlossen und vom Genehmigungsinhaber angewandt. Die vorrangige Zuständigkeit für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen während ihrer gesamten Lebensdauer liegt bis zu ihrer Entlassung aus staatlicher Kontrolle beim Genehmigungsinhaber. Die Verantwortung des Genehmigungsinhabers kann nicht übertragen werden. |
entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 19 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rechts- und Verwaltungsrahmen zur Regelung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Dieser umfasst innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen, ein System für die Genehmigung und Kontrolle kerntechnischer Anlagen sowie das Betriebsverbot ohne Genehmigung und ein System der behördlichen Aufsicht einschließlich der erforderlichen Durchsetzung. |
1. Die Mitgliedstaaten schaffen auf der Grundlage der besten in der Europäischen Union und international verfügbaren Verfahren einen Rechts- und Verwaltungsrahmen zur Regelung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Dieser umfasst innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen, ein System für die Genehmigung und Kontrolle kerntechnischer Anlagen sowie das Betriebsverbot ohne Genehmigung und ein System der behördlichen Aufsicht durch Aussetzung, Abänderung oder Widerruf von Genehmigungen einschließlich der erforderlichen Durchsetzung. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 20 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtsvorschriften in Kraft sind, die bei gravierenden Verstößen gegen die Bedingungen der Genehmigung einer kerntechnischen Anlage die Entziehung der Betriebsgenehmigung vorsehen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 21 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 b (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Stellen, die mit Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen befasst sind, Regeln aufstellen, die der nuklearen Sicherheit den gebührenden Vorrang einräumen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 22 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 c (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2c. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde sich und das innerstaatliche Aufsichtssystem mindestens alle 10 Jahre einer internationalen Gutachterprüfung unterzieht, die der fortlaufenden Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Infrastruktur dient. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der internationalen Gutachterprüfung. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 23 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 d (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2d. Die Mitgliedstaaten können strengere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen als in dieser Richtlinie vorgesehen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 24 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Überschrift |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufsichtsbehörden |
Einsetzung und Aufgaben der Aufsichtsbehörden |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 25 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz – -1 (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
-1. Die Mitgliedstaaten setzen eine nationale Aufsichtsbehörde ein, die für die Regelung, Überwachung und Bewertung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen verantwortlich ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 26 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , dass die Aufsichtsbehörde von allen Stellen, die kerntechnische Anlagen unterstützen, betreiben oder deren gesellschaftliche Vorteile rechtfertigen sollen, tatsächlich unabhängig und jedem Einfluss, der die Sicherheit beinträchtigen könnte, entzogen ist . |
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die tatsächliche Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher , dass die Aufsichtsbehörde in der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben
Diese Vorschrift gilt unbeschadet der etwaigen engen Zusammenarbeit mit sonstigen zuständigen nationalen Behörden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 27 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Aufsichtsbehörde ist mit angemessenen Befugnissen, Zuständigkeiten sowie finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet, um ihre Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Sie überwacht und regelt die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und sorgt für die Umsetzung sicherheitstechnischer Anforderungen, Bedingungen und Vorschriften . |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen Befugnissen, Zuständigkeiten sowie finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet ist , um ihre Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde überwacht und regelt die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und sorgt dafür, dass die geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen und Genehmigungsbedingungen eingehalten werden . |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 28 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die Aufsichtsbehörde erteilt Genehmigungen und überwacht deren Einhaltung bei der Standortwahl, der Auslegung, dem Bau, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung kerntechnischer Anlagen. |
entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 29 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde Bewertungen, Untersuchungen und Kontrollen sowie erforderlichenfalls die Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit in kerntechnischen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer, auch während ihrer Stilllegung, durchführt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 30 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 b (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde befugt ist, die Einstellung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage anzuordnen, wenn deren Sicherheit nicht gewährleistet ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 31 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass den Genehmigungsinhabern eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Mitarbeitern zur Verfügung steht. |
entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 32 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 5 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Mindestens alle zehn Jahre unterzieht die Aufsichtsbehörde sich und das innerstaatliche Aufsichtssystem einer internationalen Gutachterprüfung, die der fortlaufenden Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Infrastruktur dient. |
entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 33 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 5 a (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
5a. Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten tauschen sich über bewährte aufsichtsrechtliche Verfahren aus und erarbeiten in Bezug auf international anerkannte Anforderungen im Bereich der nuklearen Sicherheit einen gemeinsamen Ansatz. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 34 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit über die Verfahren und Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der nuklearen Sicherheit. Sie sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden in ihren Zuständigkeitsbereichen die Öffentlichkeit gezielt informieren. Der Zugang zu Informationen ist in Übereinstimmung mit einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit und die Kommission über die Verfahren und Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der nuklearen Sicherheit und setzen die Öffentlichkeit umgehend über alle Störfälle in Kenntnis . Sie sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden in ihren Zuständigkeitsbereichen die Öffentlichkeit gezielt informieren. Der Zugang zu Informationen ist in Übereinstimmung mit einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 35 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten halten die sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO(IAEA Safety Fundamentals: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No. SF-1(2006)) ein . Sie beachten die Verpflichtungen und Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (IAEA INFCIRC 449 vom 5. Juli 1994). |
1. In Bezug auf die Wahl des Standorts, die Auslegung, den Bau, den Betrieb und die Stilllegung kerntechnischer Anlagen wenden die Mitgliedstaaten die Teile der sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO(IAEA Safety Fundamentals: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No. SF-1(2006)) , die für die Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für nukleare Sicherheit relevant sind, wie im Anhang angegeben, an . Sie leisten den Verpflichtungen und Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (2) Folge . |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 36 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sie sorgen insbesondere dafür, dass die in den sicherheitstechnischen Grundsätzen der IAEO niedergelegten anwendbaren Grundsätze umgesetzt werden, damit ein hohes Sicherheitsniveau in kerntechnischen Anlagen gewährleistet ist, wozu unter anderem wirksame Vorkehrungen gegenüber potenziellen radiologischen Gefahren, Unfallverhütung und -bekämpfung, Alterungsmanagement, die langfristige Entsorgung sämtlicher erzeugter radioaktiver Abfälle und die Unterrichtung der Bevölkerung und der Behörden angrenzender Staaten gehören. |
entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 37 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Hinsichtlich der Sicherheit neuer nuklearer Leistungsreaktoren streben die Mitgliedstaaten an, entsprechend dem Prinzip der fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit anhand der vom Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) entwickelten Sicherheitsniveaus und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen zu entwickeln. |
2. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen für neue nukleare Leistungsreaktoren streben die Mitgliedstaaten an, zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen zu entwickeln , wobei sie den fortlaufenden Verbesserungen der Betriebsleistung vorhandener Reaktoren, den anhand der Sicherheitsanalysen in Betrieb befindlicher Anlagen gewonnenen Erkenntnissen, dem bei Verfahren und Technologien erreichten Entwicklungsstand und den Ergebnissen der Sicherheitsforschung Rechnung tragen . |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 38 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2a. Die Kommission stellt sicher, dass Drittstaaten, die der Europäischen Union beitreten möchten oder derzeit in Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union stehen, als Mindestvoraussetzung die in dieser Richtlinie festgelegten Normen und die in den Anhang übernommenen Grundsätze der IAEO erfüllen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 39 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Überschrift |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pflichten des Genehmigungsinhabers |
Verantwortungsbereich des Genehmigungsinhabers |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 40 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz – -1 (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
-1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Genehmigungsinhaber während der gesamten Lebensdauer der kerntechnischen Anlage die Hauptverantwortung für deren Sicherheit trägt. Die Verantwortung des Genehmigungsinhabers kann nicht übertragen werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 41 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Bei dem Entwurf, dem Bau, dem Betrieb und der Stilllegung ihrer kerntechnischen Anlagen beachten Genehmigungsinhaber Artikel 6 Absätze 1 und 2 . |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber dafür verantwortlich sind, dass die Auslegung, der Bau, der Betrieb und die Stilllegung ihrer kerntechnischen Anlagen im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 6 erfolgt . |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 42 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Genehmigungsinhaber schaffen Managementsysteme und setzen diese um ; diese werden von der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen überprüft. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber Managementsysteme schaffen und diese umsetzen ; diese werden von der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen überprüft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 44 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 a (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde – als Voraussetzung für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit – regelmäßig bewertet, wie zufriedenstellend und qualifiziert das Personal des Genehmigungsinhabers ist, wobei ein vom Genehmigungsinhaber vorgelegter Bericht zur Einschätzung von Beschäftigungsaspekten wie Gesundheitsschutz und Sicherheit, Sicherheitskultur, Aus- und Weiterbildung, Anzahl der Beschäftigten und Rückgriff auf Auftragnehmer die Grundlage ihrer Bewertung bildet. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 45 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 b (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3b. Die zuständigen Aufsichtsbehörden legen der Kommission und den europäischen Sozialpartnern alle drei Jahre einen Bericht über die nukleare Sicherheit und die Sicherheitskultur vor. Die Kommission kann in Absprache mit den europäischen Sozialpartnern Verbesserungen vorschlagen, um in der Europäischen Union das höchstmögliche Maß an nuklearer Sicherheit einschließlich Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 46 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Aufsichtsbehörde führt die Bewertungen, Untersuchungen, Kontrollen und erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit in kerntechnischen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer, auch während ihrer Stilllegung, durch. |
entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 47 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, bei ernsthaften oder wiederholten Verstößen gegen sicherheitstechnische Regeln in einer kerntechnischen Anlage die Betriebsgenehmigung zu entziehen. |
entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 48 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, die Einstellung des Betriebs einer Anlage anzuordnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Sicherheit nicht vollständig gewährleistet ist. |
entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 49 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geeignete Möglichkeiten für die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sind von den Mitgliedstaaten einzeln und im Wege einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bereitzustellen . |
Um auf nationaler Ebene entsprechende personelle Ressourcen aufzubauen und das Wissen im Nuklearbereich zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Möglichkeiten für die theoretische und praktische Grundausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit , so auch Austauschprogramme, von den Mitgliedstaaten und bei Bedarf im Wege einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit geschaffen werden . |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 50 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 10 Vorrang der Sicherheit Die Mitgliedstaaten können strengere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen als in dieser Richtlinie vorgesehen. |
entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 51 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens [drei Jahre nach Inkrafttreten] und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor . Anhand des ersten Berichts legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls samt Vorschlägen für Rechtsakte, vor. |
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Abstand Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie , wie sie nach dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit für die Vorlage der nationalen Berichte im Rahmen von Überprüfungssitzungen vorgesehen sind . Anhand dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls samt Vorschlägen für Rechtsakte, vor. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 52 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [2 Jahre nach dem in Artikel 13 genannten Datum] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei . |
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [2 Jahre nach dem in Artikel 13 genannten Datum] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung 53 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Richtlinie Anhang (neu) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Anhang SICHERHEITSZIEL Das grundlegende Sicherheitsziel besteht darin, die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen, die beim Betrieb kerntechnischer Anlagen entstehen kann.
SICHERHEITSGRUNDSÄTZE 1. Grundsatz: Verantwortung für Sicherheit Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhaber der entsprechenden Genehmigung die Hauptverantwortung für die Sicherheit der kerntechnischen Anlage trägt, und ergreifen geeignete Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die betreffenden Genehmigungsinhaber ihrer Verantwortung ausnahmslos gerecht werden.
2. Grundsatz: Führungskompetenz und Sicherheitsmanagement Bei den mit nuklearer Sicherheit befassten Einrichtungen muss für den Aufbau und den Erhalt leistungsfähiger Führungskompetenzen und eines Managements für Sicherheit gesorgt werden.
3. Grundsatz: Bewertung der Sicherheit Vor dem Bau und der Inbetriebnahme und während der gesamten Lebensdauer einer kerntechnischen Anlage werden umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen durchgeführt. Dabei kommt ein stufenweiser Ansatz zur Anwendung, der dem Ausmaß der von der kerntechnischen Anlage ausgehenden potenziellen Risiken Rechnung trägt.
4. Grundsatz: Optimierte Sicherheit Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass kerntechnische Anlagen so optimiert werden, dass das höchste Maß an Sicherheit besteht, das unter realistischen Bedingungen erreichbar ist, ohne die Nutzung der Anlage übermäßig zu beeinträchtigen.
5. Grundsatz: Verhinderung und Minderung von Schäden Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass praktisch alles unternommen wird, um nukleare Störfälle und Unfälle bei kerntechnischen Anlagen zu unterbinden und zu entschärfen.
6. Grundsatz: Vorbereitung auf den Notfall und Gegenmaßnahmen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen werden, wie zur Vorbereitung auf das Eintreten und bei Eintreten eines Unfalls in kerntechnischen Anlagen im Einklang mit der Richtlinie 96/29/Euratom verfahren und reagiert werden muss. |
(1) ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1; ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 17 und Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
(2) ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20 und ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 7.