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Document 52009AP0254

Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit (KOM(2008)0790 – C6-0026/2009 – 2008/0231(CNS))

OJ C 184E, 8.7.2010, p. 216–231 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 184/216


Mittwoch, 22. April 2009
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit *

P6_TA(2009)0254

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit (KOM(2008)0790 – C6-0026/2009 – 2008/0231(CNS))

2010/C 184 E/59

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0790),

gestützt auf die Artikel 31 und 32 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0026/2009),

gestützt auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0236/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 Euratom-Vertrag entsprechend zu ändern, und sicherzustellen, dass den gemäß Euratom-Vertrag für die Annahme dieses Vorschlags geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der nach Artikel 31 Euratom-Vertrag vorgesehenen Anhörung der Sachverständigengruppe Folge geleistet wurde;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

(6)

Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbständig über seinen Energiemix ; nach einer Reflexionsphase ist inzwischen das Interesse am Bau neuer Kraftwerke gestiegen, und manche Mitgliedstaaten haben beschlossen, neue Kraftwerke zu genehmigen . Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in den kommenden Jahren Genehmigungsinhaber Anträge auf Laufzeitverlängerungen von Kernkraftwerken stellen werden.

(6)

Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbständig über seinen Energiemix.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

(7)

Daher sollten vorbildliche Vorgehensweisen entwickelt werden, die den Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für ihre Entscheidungen über die Laufzeitverlängerung kerntechnischer Anlagen geben.

(7)

Nukleare Sicherheit ist eine Angelegenheit, die im Interesse der Gemeinschaft liegt, und der Rechnung getragen werden sollte, wenn über die Genehmigung neuer Kraftwerke und/oder die Laufzeitverlängerung kerntechnischer Anlagen entschieden wird. Daher sollten vorbildliche Vorgehensweisen entwickelt werden, die den Aufsichtsbehörden und den Mitgliedstaaten Anhaltspunkte für ihre Entscheidungen über die Genehmigung neuer Kraftwerke sowie über die Laufzeitverlängerung kerntechnischer Anlagen geben.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

(9)

Die fortlaufende Verbesserung der nuklearen Sicherheit verlangt, dass die geschaffenen Managementsysteme und die Genehmigungsinhaber das hohe Sicherheitsniveau für die Bevölkerung aufrechterhalten.

(9)

Die fortlaufende Verbesserung der nuklearen Sicherheit verlangt, dass die geschaffenen Managementsysteme und die Genehmigungsinhaber und Abfallbewirtschafter das höchstmögliche Sicherheitsniveau für die Bevölkerung aufrechterhalten.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

(10)

Von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) festgelegte Grundsätze und Anforderungen bilden einen Rahmen für Vorgehensweisen, auf denen einzelstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten haben beachtliche Beiträge zur Verbesserung dieser Grundsätze und Anforderungen geleistet.

(10)

Von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) festgelegte Grundsätze , Anforderungen und Leitlinien bilden ein Regelwerk und einen Rahmen für Vorgehensweisen, auf denen einzelstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten haben beachtliche Beiträge zur Verbesserung dieser Grundsätze , Anforderungen und Leitlinien geleistet. Die Sicherheitsvorschriften dieser Regeln sollten bewährten internationalen Verfahren entsprechen und sich folglich als Grundlage für Gemeinschaftsvorschriften eignen. Sie können nicht durch einen einfachen Verweis auf die IAEA Safety Standard Series No. SF-1 (2006) in dieser Richtlinie in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden. Aus diesem Grund sollten die Sicherheitsgrundsätze in einem zusätzlichen Anhang zu dieser Richtlinie enthalten sein.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

(13)

Im Sinne hoher Transparenz in Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen sollte eine frühzeitige Bereitstellung akkurater Informationen für die Öffentlichkeit über wichtige Angelegenheiten der nuklearen Sicherheit erfolgen.

(13)

Im Sinne hoher Transparenz in Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen sollte eine frühzeitige Bereitstellung akkurater Informationen für Arbeitskräfte in der Nuklearindustrie und die Öffentlichkeit über wichtige Angelegenheiten der nuklearen Sicherheit erfolgen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a)

Um den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen, die der Umsetzung der Verpflichtungen dienen, die Gegenstand internationaler Übereinkommen sind, die – wie das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“, 25. Juni 1998) (1) – die im nationalen, internationalen oder grenzüberschreitenden Zusammenhang notwendigen Anforderungen bereits enthalten.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

(15)

Um eine wirksame Umsetzung sicherheitstechnischer Anforderungen an kerntechnische Anlagen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Aufsichtsbehörden als unabhängige Stellen einrichten. Aufsichtsbehörden sollten mit angemessenen Zuständigkeiten und Mitteln ausgestattet sein, um ihre Pflichten erfüllen zu können.

(15)

Um eine wirksame Regulierung kerntechnischer Anlagen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Aufsichtsbehörden einrichten , die unabhängig von Interessen sind, welche die Entscheidungen zu Fragen der nuklearen Sicherheit in unzulässiger Weise beeinflussen könnten . Aufsichtsbehörden sollten mit angemessenen Zuständigkeiten und Mitteln ausgestattet sein, um ihre Pflichten erfüllen zu können.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

(19)

Die Aufsichtsbehörden, die mit der Sicherheit kerntechnischer Anlagen in den Mitgliedstaaten betraut sind, sollten in erster Linie über die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung , die zehn Grundsätze für die Regulierung der nuklearen Sicherheit entwickelt hat , zusammenarbeiten . Die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung sollte zum Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit mit dem Ziel beitragen, diese fortlaufend zu verbessern –

(19)

Die Aufsichtsbehörden, die mit der Überwachung der kerntechnischen Anlagen in den Mitgliedstaaten betraut sind, sollten in erster Linie über die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung zusammenarbeiten. Die hochrangige Gruppe hat zehn Grundsätze für die Regulierung der nuklearen Sicherheit entwickelt, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie von Bedeutung sind . Die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung sollte zum Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit mit dem Ziel beitragen, diese fortlaufend zu verbessern –

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

1.   Diese Richtlinie dient der Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufenden Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie der Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden.

1.   Diese Richtlinie dient der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für die nukleare Sicherheit in der Europäischen Union. Er stellt eine Grundlage für Rechtsvorschriften und aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Mitgliedsstaaten im Bereich der nuklearen Sicherheit dar und dient der Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufenden Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie der Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

2.   Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind.

2.   Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie im Auftrag der Betreiber von Auftragnehmern ausgeführte Arbeiten , bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe 1

(1)

„kerntechnische Anlage“ eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, einen Forschungsreaktor(einschließlich subkritischer und kritischer Anordnungen), ein Kernkraftwerk, eine Lagereinrichtung für abgebrannte Brennelemente, eine Anreicherungsanlage oder eine Wiederaufarbeitungsanlage;

(1)

„kerntechnische Anlage“ eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, einen Forschungsreaktor(einschließlich subkritischer und kritischer Anordnungen), ein Kernkraftwerk, eine Lagereinrichtung für abgebrannte Brennelemente oder radioaktive Abfälle , eine Anreicherungsanlage oder eine Wiederaufarbeitungsanlage , einschließlich Einrichtungen für die Behandlung und Bearbeitung der beim Betrieb von kerntechnischen Anlagen erzeugten radioaktiven Stoffe ;

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 3

(3)

„radioaktives Material“ jedes Material, das ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthält und dessen Aktivität oder Konzentration im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann;

(3)

„radioaktiver Stoff“ jeder Stoff, der ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthält und dessen Aktivität oder Konzentration im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann;

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 8

(8)

„Aufsichtsbehörde“ eine oder mehrere Stellen , die von dem Mitgliedstaat mit der Befugnis ausgestattet sind, in diesem Mitgliedstaat Genehmigungen zu erteilen und Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu überwachen ;

(8)

„Aufsichtsbehörde“ eine Behörde oder eine aus mehreren Behörden bestehende Struktur , die von dem Mitgliedstaat mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet ist, den Regulierungsprozess, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen, durchzuführen, das heißt auch die Sicherheit von nuklearen, strahlenden, radioaktiven Abfällen und deren Transport zu regeln ;

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 9

(9)

„Genehmigung“ jedem dem Antragsteller von der Aufsichtsbehörde erteilte Ermächtigung, die diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen überträgt;

(9)

„Genehmigung“ jedem dem Antragsteller von einer Regierung oder einer von dieser Regierung zugelassenen nationalen Behörde erteilte Ermächtigung, die diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen überträgt;

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 10

(10)

„neuer Leistungsreaktor“ nukleare Leistungsreaktoren, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Betriebsgenehmigung erhalten .

(10)

„neuer Leistungsreaktor“ nukleare Leistungsreaktoren, deren Bau nach Inkrafttreten dieser Richtlinie genehmigt wurde .

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Überschrift

Verantwortung und Rahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Rechtsrahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

1.     Die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen liegt beim Genehmigungsinhaber, unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. Die in einer kerntechnischen Anlage durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen und –kontrollen werden ausschließlich von der jeweiligen Aufsichtsbehörde beschlossen und vom Genehmigungsinhaber angewandt.

Die vorrangige Zuständigkeit für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen während ihrer gesamten Lebensdauer liegt bis zu ihrer Entlassung aus staatlicher Kontrolle beim Genehmigungsinhaber. Die Verantwortung des Genehmigungsinhabers kann nicht übertragen werden.

entfällt

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

2.    Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rechts- und Verwaltungsrahmen zur Regelung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Dieser umfasst innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen, ein System für die Genehmigung und Kontrolle kerntechnischer Anlagen sowie das Betriebsverbot ohne Genehmigung und ein System der behördlichen Aufsicht einschließlich der erforderlichen Durchsetzung.

1.    Die Mitgliedstaaten schaffen auf der Grundlage der besten in der Europäischen Union und international verfügbaren Verfahren einen Rechts- und Verwaltungsrahmen zur Regelung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Dieser umfasst innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen, ein System für die Genehmigung und Kontrolle kerntechnischer Anlagen sowie das Betriebsverbot ohne Genehmigung und ein System der behördlichen Aufsicht durch Aussetzung, Abänderung oder Widerruf von Genehmigungen einschließlich der erforderlichen Durchsetzung.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtsvorschriften in Kraft sind, die bei gravierenden Verstößen gegen die Bedingungen der Genehmigung einer kerntechnischen Anlage die Entziehung der Betriebsgenehmigung vorsehen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 b (neu)

 

2b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Stellen, die mit Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen befasst sind, Regeln aufstellen, die der nuklearen Sicherheit den gebührenden Vorrang einräumen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 c (neu)

 

2c.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde sich und das innerstaatliche Aufsichtssystem mindestens alle 10 Jahre einer internationalen Gutachterprüfung unterzieht, die der fortlaufenden Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Infrastruktur dient.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der internationalen Gutachterprüfung.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 d (neu)

 

2d.     Die Mitgliedstaaten können strengere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen als in dieser Richtlinie vorgesehen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Überschrift

Aufsichtsbehörden

Einsetzung und Aufgaben der Aufsichtsbehörden

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz – -1 (neu)

 

-1.     Die Mitgliedstaaten setzen eine nationale Aufsichtsbehörde ein, die für die Regelung, Überwachung und Bewertung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen verantwortlich ist.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , dass die Aufsichtsbehörde von allen Stellen, die kerntechnische Anlagen unterstützen, betreiben oder deren gesellschaftliche Vorteile rechtfertigen sollen, tatsächlich unabhängig und jedem Einfluss, der die Sicherheit beinträchtigen könnte, entzogen ist .

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die tatsächliche Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher , dass die Aufsichtsbehörde in der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben

a)

rechtlich getrennt und funktional unabhängig von allen anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, insbesondere von Stellen, die kerntechnische Anlagen unterstützen, betreiben oder deren gesellschaftliche Vorteile rechtfertigen sollen, unabhängig und jedem Einfluss, der die Sicherheit beinträchtigen könnte, entzogen ist , und

b)

ihr Personal und die Personen in leitender Funktion unabhängig von Marktinteressen handeln und bei der Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Pflichten keine Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der etwaigen engen Zusammenarbeit mit sonstigen zuständigen nationalen Behörden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

2.   Die Aufsichtsbehörde ist mit angemessenen Befugnissen, Zuständigkeiten sowie finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet, um ihre Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Sie überwacht und regelt die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und sorgt für die Umsetzung sicherheitstechnischer Anforderungen, Bedingungen und Vorschriften .

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen Befugnissen, Zuständigkeiten sowie finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet ist , um ihre Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde überwacht und regelt die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und sorgt dafür, dass die geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen und Genehmigungsbedingungen eingehalten werden .

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

3.     Die Aufsichtsbehörde erteilt Genehmigungen und überwacht deren Einhaltung bei der Standortwahl, der Auslegung, dem Bau, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung kerntechnischer Anlagen.

entfällt

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde Bewertungen, Untersuchungen und Kontrollen sowie erforderlichenfalls die Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit in kerntechnischen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer, auch während ihrer Stilllegung, durchführt.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

 

3b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde befugt ist, die Einstellung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage anzuordnen, wenn deren Sicherheit nicht gewährleistet ist.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

4.     Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass den Genehmigungsinhabern eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Mitarbeitern zur Verfügung steht.

entfällt

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5

5.     Mindestens alle zehn Jahre unterzieht die Aufsichtsbehörde sich und das innerstaatliche Aufsichtssystem einer internationalen Gutachterprüfung, die der fortlaufenden Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Infrastruktur dient.

entfällt

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

 

5a.     Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten tauschen sich über bewährte aufsichtsrechtliche Verfahren aus und erarbeiten in Bezug auf international anerkannte Anforderungen im Bereich der nuklearen Sicherheit einen gemeinsamen Ansatz.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit über die Verfahren und Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der nuklearen Sicherheit. Sie sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden in ihren Zuständigkeitsbereichen die Öffentlichkeit gezielt informieren. Der Zugang zu Informationen ist in Übereinstimmung mit einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit und die Kommission über die Verfahren und Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der nuklearen Sicherheit und setzen die Öffentlichkeit umgehend über alle Störfälle in Kenntnis . Sie sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden in ihren Zuständigkeitsbereichen die Öffentlichkeit gezielt informieren. Der Zugang zu Informationen ist in Übereinstimmung mit einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten halten die sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO(IAEA Safety Fundamentals: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No. SF-1(2006)) ein . Sie beachten die Verpflichtungen und Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (IAEA INFCIRC 449 vom 5. Juli 1994).

1.    In Bezug auf die Wahl des Standorts, die Auslegung, den Bau, den Betrieb und die Stilllegung kerntechnischer Anlagen wenden die Mitgliedstaaten die Teile der sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO(IAEA Safety Fundamentals: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No. SF-1(2006)) , die für die Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für nukleare Sicherheit relevant sind, wie im Anhang angegeben, an . Sie leisten den Verpflichtungen und Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (2) Folge .

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Sie sorgen insbesondere dafür, dass die in den sicherheitstechnischen Grundsätzen der IAEO niedergelegten anwendbaren Grundsätze umgesetzt werden, damit ein hohes Sicherheitsniveau in kerntechnischen Anlagen gewährleistet ist, wozu unter anderem wirksame Vorkehrungen gegenüber potenziellen radiologischen Gefahren, Unfallverhütung und -bekämpfung, Alterungsmanagement, die langfristige Entsorgung sämtlicher erzeugter radioaktiver Abfälle und die Unterrichtung der Bevölkerung und der Behörden angrenzender Staaten gehören.

entfällt

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

2.    Hinsichtlich der Sicherheit neuer nuklearer Leistungsreaktoren streben die Mitgliedstaaten an, entsprechend dem Prinzip der fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit anhand der vom Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) entwickelten Sicherheitsniveaus und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen zu entwickeln.

2.    Bei der Erteilung von Baugenehmigungen für neue nukleare Leistungsreaktoren streben die Mitgliedstaaten an, zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen zu entwickeln , wobei sie den fortlaufenden Verbesserungen der Betriebsleistung vorhandener Reaktoren, den anhand der Sicherheitsanalysen in Betrieb befindlicher Anlagen gewonnenen Erkenntnissen, dem bei Verfahren und Technologien erreichten Entwicklungsstand und den Ergebnissen der Sicherheitsforschung Rechnung tragen .

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Die Kommission stellt sicher, dass Drittstaaten, die der Europäischen Union beitreten möchten oder derzeit in Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union stehen, als Mindestvoraussetzung die in dieser Richtlinie festgelegten Normen und die in den Anhang übernommenen Grundsätze der IAEO erfüllen.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Überschrift

Pflichten des Genehmigungsinhabers

Verantwortungsbereich des Genehmigungsinhabers

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz – -1 (neu)

 

-1.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Genehmigungsinhaber während der gesamten Lebensdauer der kerntechnischen Anlage die Hauptverantwortung für deren Sicherheit trägt. Die Verantwortung des Genehmigungsinhabers kann nicht übertragen werden.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

1.    Bei dem Entwurf, dem Bau, dem Betrieb und der Stilllegung ihrer kerntechnischen Anlagen beachten Genehmigungsinhaber Artikel 6 Absätze 1 und 2 .

1.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber dafür verantwortlich sind, dass die Auslegung, der Bau, der Betrieb und die Stilllegung ihrer kerntechnischen Anlagen im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 6 erfolgt .

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

2.   Genehmigungsinhaber schaffen Managementsysteme und setzen diese um ; diese werden von der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen überprüft.

2.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber Managementsysteme schaffen und diese umsetzen ; diese werden von der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen überprüft.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde – als Voraussetzung für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit – regelmäßig bewertet, wie zufriedenstellend und qualifiziert das Personal des Genehmigungsinhabers ist, wobei ein vom Genehmigungsinhaber vorgelegter Bericht zur Einschätzung von Beschäftigungsaspekten wie Gesundheitsschutz und Sicherheit, Sicherheitskultur, Aus- und Weiterbildung, Anzahl der Beschäftigten und Rückgriff auf Auftragnehmer die Grundlage ihrer Bewertung bildet.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)

 

3b.     Die zuständigen Aufsichtsbehörden legen der Kommission und den europäischen Sozialpartnern alle drei Jahre einen Bericht über die nukleare Sicherheit und die Sicherheitskultur vor. Die Kommission kann in Absprache mit den europäischen Sozialpartnern Verbesserungen vorschlagen, um in der Europäischen Union das höchstmögliche Maß an nuklearer Sicherheit einschließlich Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

1.     Die Aufsichtsbehörde führt die Bewertungen, Untersuchungen, Kontrollen und erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit in kerntechnischen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer, auch während ihrer Stilllegung, durch.

entfällt

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

2.     Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, bei ernsthaften oder wiederholten Verstößen gegen sicherheitstechnische Regeln in einer kerntechnischen Anlage die Betriebsgenehmigung zu entziehen.

entfällt

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

3.     Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, die Einstellung des Betriebs einer Anlage anzuordnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Sicherheit nicht vollständig gewährleistet ist.

entfällt

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Geeignete Möglichkeiten für die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sind von den Mitgliedstaaten einzeln und im Wege einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bereitzustellen .

Um auf nationaler Ebene entsprechende personelle Ressourcen aufzubauen und das Wissen im Nuklearbereich zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Möglichkeiten für die theoretische und praktische Grundausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit , so auch Austauschprogramme, von den Mitgliedstaaten und bei Bedarf im Wege einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit geschaffen werden .

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Artikel 10

Vorrang der Sicherheit

Die Mitgliedstaaten können strengere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen als in dieser Richtlinie vorgesehen.

entfällt

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens [drei Jahre nach Inkrafttreten] und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor . Anhand des ersten Berichts legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls samt Vorschlägen für Rechtsakte, vor.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Abstand Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie , wie sie nach dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit für die Vorlage der nationalen Berichte im Rahmen von Überprüfungssitzungen vorgesehen sind . Anhand dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls samt Vorschlägen für Rechtsakte, vor.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [2 Jahre nach dem in Artikel 13 genannten Datum] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei .

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [2 Jahre nach dem in Artikel 13 genannten Datum] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang (neu)

 

Anhang

SICHERHEITSZIEL

Das grundlegende Sicherheitsziel besteht darin, die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen, die beim Betrieb kerntechnischer Anlagen entstehen kann.

1.

Um den Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung sicherzustellen, werden kerntechnische Anlagen so betrieben, dass das höchste Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das bei entsprechender Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren unter realistischen Bedingungen erreichbar ist.

Neben Maßnahmen, die dem in den Euratom-Grundnormen verankerten Gesundheitsschutz (Richtlinie 96/29/Euratom) dienen, werden Maßnahmen getroffen

zur Einschränkung der Wahrscheinlichkeit von Ereignissen, die zu einem Verlust der Kontrolle über einen Reaktorkern, eine nukleare Kettenreaktion oder eine Strahlungsquelle führen können und

zur Minderung der Folgen bei Eintreten solcher Ereignisse.

2.

Dem grundlegenden Sicherheitsziel ist bei allen kerntechnischen Anlagen und in allen Phasen während der Lebensdauer der kerntechnischen Anlage Rechnung zu tragen.

SICHERHEITSGRUNDSÄTZE

1. Grundsatz:     Verantwortung für Sicherheit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhaber der entsprechenden Genehmigung die Hauptverantwortung für die Sicherheit der kerntechnischen Anlage trägt, und ergreifen geeignete Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die betreffenden Genehmigungsinhaber ihrer Verantwortung ausnahmslos gerecht werden.

1.1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Genehmigungsinhaber Maßnahmen

zum Aufbau und zur Erhaltung der notwendigen Kompetenzen,

zur Bereitstellung angemessener Bildungs- und Informationsangebote,

zur Einführung von Verfahren und Vorkehrungen zur dauerhaften Gewährleistung der Sicherheit unter allen Umständen,

zur Verifizierung der sachgemäßen Auslegung und Qualität der kerntechnischen Anlagen,

zur Gewährleistung der sicheren Kontrolle aller radioaktiven Materialien, die verwendet, erzeugt oder gelagert werden,

zur Gewährleistung der sicheren Kontrolle aller entstehenden radioaktiven Abfälle

getroffen hat, um seiner Verantwortung für die Sicherheit einer kerntechnischen Anlage gerecht zu werden.

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitszielen und -anforderungen, die von der Aufsichtsbehörde festgelegt oder genehmigt wurden, und ist durch die Einführung eines Managementsystems sicherzustellen.

2. Grundsatz:     Führungskompetenz und Sicherheitsmanagement

Bei den mit nuklearer Sicherheit befassten Einrichtungen muss für den Aufbau und den Erhalt leistungsfähiger Führungskompetenzen und eines Managements für Sicherheit gesorgt werden.

2.1.

Führungskompetenz in Sicherheitsfragen ist in den Einrichtungen auf oberster Ebene unter Beweis zu stellen. Es muss ein leistungsfähiges Managementsystem aufgebaut und aufrecht erhalten werden, das alle Managementbereiche umfasst, damit sicherheitstechnische Anforderungen – einschließlich Anforderungen an Leistungsniveau, Qualität und Sicherheit menschlicher Tätigkeiten – einheitlich aufgestellt und angewandt werden und die Sicherheit nicht durch andere Anforderungen oder Ansprüche gefährdet wird.

Darüber hinaus muss das Managementsystem die Entstehung einer Sicherheitskultur fördern, die regelmäßige Bewertung des sicherheitstechnischen Niveaus sicherstellen und dafür sorgen, dass Erfahrungen sich in Lernerfolgen niederschlagen.

2.2.

Eine Sicherheitskultur, die die Haltungen und das Verhalten aller betreffenden Einrichtungen und Personen in Bezug auf Sicherheitsfragen prägt, ist Teil des Managementsystems. Die Sicherheitskultur umfasst

individuelles und kollektives Engagement für Sicherheit seitens der Führung, des Managements und der Mitarbeiter auf allen Ebenen,

Rechenschaftspflicht von Einrichtungen und Einzelpersonen in Sicherheitsfragen auf allen Ebenen,

Maßnahmen zur Förderung einer hinterfragenden und lernwilligen Haltung und zur Vermeidung selbstgerechter Haltungen gegenüber Sicherheitsfragen.

2.3.

Im Rahmen des Managementsystems gilt es, die Interaktionen der Einzelpersonen auf den verschiedenen Ebenen mit Technologien und Einrichtungen in ihrer Gesamtheit zu erkennen. Um sicherheitskritisches Versagen von Einzelpersonen oder Einrichtungen zu vermeiden, muss der menschliche Faktor einkalkuliert werden, und gute Leistung und bewährte Verfahren müssen gefördert werden.

3. Grundsatz:     Bewertung der Sicherheit

Vor dem Bau und der Inbetriebnahme und während der gesamten Lebensdauer einer kerntechnischen Anlage werden umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen durchgeführt. Dabei kommt ein stufenweiser Ansatz zur Anwendung, der dem Ausmaß der von der kerntechnischen Anlage ausgehenden potenziellen Risiken Rechnung trägt.

3.1.

Die Aufsichtsbehörde fordert die Bewertung der nuklearen Sicherheit aller kerntechnischen Anlagen, wobei ein stufenweiser Ansatz zur Anwendung kommt. Diese Sicherheitsbewertung umfasst eine systematische Analyse des Normalbetriebs und seiner Folgen, möglicher Fehlerquellen und der Folgen jener Fehler. Die Sicherheitsbewertungen erstrecken sich auf die Sicherheitsmaßnahmen, die zur Gefahrenkontrolle notwendig sind; darüber hinaus wird im Rahmen der Bewertung der sicherheitstechnischen Auslegung und bautechnischer Sicherheitsvorrichtungen geprüft, ob diese die vorgesehene sicherheitstechnische Funktion erfüllen. Sofern Kontrollmaßnahmen oder Maßnahmen des Betreibers zur Gewährleistung der Sicherheit vorgenommen werden sollen, ist zunächst eine Sicherheitsbewertung vorzunehmen, in deren Rahmen der Nachweis dafür erbracht wird, dass die betreffenden Vorkehrungen den Belastungen standhalten und zuverlässig sind. Eine Zulassung wird einer kerntechnischen Anlage von einem Mitgliedstaat erst erteilt, wenn der Aufsichtsbehörde gegenüber der hinreichende Nachweis dafür erbracht wurde, dass die vom Genehmigungsinhaber vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen ihren Zweck erfüllen.

3.2.

Die geforderte Sicherheitsbewertung wird später, wenn der Betrieb aufgenommen wurde, nach Bedarf ganz oder teilweise wiederholt, um veränderten Umständen (beispielsweise Anwendung neuer Normen oder neue wissenschaftliche und technologische Entwicklungen), beim Betrieb gewonnenen Erfahrungen, Änderungen und Abnutzungserscheinungen Rechnung zu tragen. Bei Betriebsabläufen, die sich über lange Zeiträume erstrecken, werden die Bewertungen im erforderlichen Maße überprüft und wiederholt. Ob die Betriebsabläufe fortgesetzt werden dürfen, ist von den wiederholten Bewertungen abhängig, in deren Rahmen der Nachweis zu erbringen ist, dass die Sicherheitsmaßnahmen nach wie vor ihren Zweck erfüllen.

3.3.

Im Rahmen der geforderten Sicherheitsbewertung werden Vorzeichen von Unfällen (ein auslösendes Ereignis das die Ausgangsbedingungen für einen Unfall schaffen könnte) erkannt und analysiert und Maßnahmen getroffen, um einen Unfall zu vermeiden.

3.4.

Zur weiteren Verbesserung der Sicherheit werden Verfahren für die Rückmeldung und Auswertung von Erfahrungen beim Betrieb der eigenen oder anderer Anlagen eingeführt – einschließlich Erfahrungen in Bezug auf auslösende Ereignisse, Vorzeichen von Unfällen, Beinahe-Unfälle, Unfälle und unzulässiges Verhalten –, sodass die Erfahrungen sich in Lernerfolgen niederschlagen, gemeinsam genutzt werden und als Grundlage für künftiges Handeln dienen können.

4. Grundsatz:     Optimierte Sicherheit

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass kerntechnische Anlagen so optimiert werden, dass das höchste Maß an Sicherheit besteht, das unter realistischen Bedingungen erreichbar ist, ohne die Nutzung der Anlage übermäßig zu beeinträchtigen.

4.1.

Um die Sicherheit zu optimieren, müssen Aussagen über die relative Bedeutung der einzelnen Faktoren getroffen werden. Zu diesen Faktoren gehören:

die Wahrscheinlichkeit des Eintretens vorhersehbarer Ereignisse und deren Folgen,

die Höhe und die Verteilung der Strahlungsdosen, denen Betroffene ausgesetzt sind,

mit dem Strahlungsrisiko verbundene wirtschaftliche, soziale und Umweltfaktoren.

Optimierte Sicherheit bedeutet auch, bewährte Verfahren und gesunden Menschenverstand einzusetzen, soweit dies im Rahmen der alltäglichen Betriebsabläufe praktikabel ist.

5. Grundsatz:     Verhinderung und Minderung von Schäden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass praktisch alles unternommen wird, um nukleare Störfälle und Unfälle bei kerntechnischen Anlagen zu unterbinden und zu entschärfen.

5.1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber praktisch alles unternehmen, um

das Auftreten von Störungen oder Störfällen, die zu einem Kontrollverlust führen könnten, zu verhindern,

die Zuspitzung bereits eingetretener Störungen oder Störfälle zu verhindern und

gefährliche Folgen eines Unfalls zu mindern,

indem sie das Schutzkonzept der „tief gestaffelten Verteidigung“ zur Anwendung bringen.

5.2.

Mit der Anwendung des Konzepts der „tief gestaffelten Verteidigung“ wird gewährleistet, dass ein technisches, menschliches oder organisationsbedingtes Versagen an sich noch keinen Folgeschaden verursachen kann und die Wahrscheinlichkeit eines durch gleichzeitiges Versagen auf mehreren Ebenen verursachten schweren Folgeschadens sehr gering ist.

5.3.

Der tief gestaffelte Schutz erfolgt durch Kombination einer Reihe nacheinander angeordneter, voneinander unabhängiger Schutzstufen, womit gefährliche Folgen für die Arbeitskräfte oder die Bevölkerung erst eintreten können, wenn diese Schutzstufen in ihrer Gesamtheit versagen. Die „tief gestaffelte Verteidigung“ umfasst folgende Schutzstufen:

die Auswahl eines geeigneten Standorts,

die sachgemäße Auslegung der kerntechnischen Anlage, das heißt:

Hochwertige Auslegung und Bauausführung,

Einsatz hochgradig zuverlässiger Bauteile und Ausrüstung,

Kontroll-, Drosselungs-, Schutzsysteme und Überwachungseinheiten,

eine zweckmäßig konzipierte Einrichtung mit:

Einem leistungsfähigen Managementsystem mit starkem Engagement des Managements für eine ausgeprägte Sicherheitskultur,

Umfassenden Arbeitsabläufen und Verfahrensweisen,

Umfassenden Verfahren zur Eindämmung von Unfällen,

Vorkehrungen für die Vorbereitung auf den Notfall,

6. Grundsatz:     Vorbereitung auf den Notfall und Gegenmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen werden, wie zur Vorbereitung auf das Eintreten und bei Eintreten eines Unfalls in kerntechnischen Anlagen im Einklang mit der Richtlinie 96/29/Euratom verfahren und reagiert werden muss.


(1)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1; ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 17 und Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(2)   ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20 und ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 7.


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