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Document 52009AE0878

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen (KOM(2008) 812 endg. — 2008/0229 (COD))

OJ C 277, 17.11.2009, p. 72–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/72


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen“

(KOM(2008) 812 endg. — 2008/0229 (COD))

(2009/C 277/14)

Berichterstatter: Francis DAVOUST

Der Rat beschloss am 20. Januar 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 175 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen

KOM(2008) 812 endg. – 2008/0229 (COD)

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 17. April 2009 an. Berichterstatter war Francis Davoust.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 453. Plenartagung am 13./14. Mai 2009 (Sitzung vom 13. Mai) mit 194 gegen 2 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Richtlinienvorschlag, mit dem Zusagen aus folgenden Vortexten eingelöst werden:

der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung;

dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, mit dem der Übergang zu Biokraftstoffen und Bioethanol insbesondere durch die Entschärfung der Dampfdruckauflagen für Benzin erleichtert werden soll. Da klar war, dass dies zu einer Zunahme der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen führen könnte, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie zum Ausgleich dieser Zunahme eine zweite Phase der Benzindampf-Rückgewinnung vorschlagen würde;

der einer neuen Richtlinie über die Luftqualität beigefügten Erklärung, in der die Kommission anerkennt, dass es zur Erreichung der Luftqualitätsziele wichtig ist, das Problem der Luftverschmutzung an der Quelle zu bekämpfen, und diesbezüglich verschiedene neue Gemeinschaftsmaßnahmen vorschlägt, u.a. die Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung.

1.2.   Der EWSA weist darauf hin, dass die Richtlinie 94/63/EG die Rückgewinnung von Benzindämpfen betrifft, die bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen in die Atmosphäre freigesetzt werden („Phase I der Benzindampf-Rückgewinnung“). Benzindämpfe, die austreten, wenn eine Tankstelle eine neue Lieferung erhält, werden in den Tankwagen oder das bewegliche Tankbehältnis zurückgeleitet und für eine spätere Neuauslieferung zum Auslieferungslager zurückbefördert.

1.3.   Der EWSA begrüßt es, dass die Kommission die folgenden Optionen für den Einbau von Ausrüstungen für Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung geprüft hat:

a.

an allen neuen und von Grund auf renovierten Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von über 500 m3 Benzin;

b.

an allen neuen und von Grund auf renovierten Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von über 500 m3 Benzin und an allen bestehenden Großtankstellen (d.h. Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von über 3 000 m3 Benzin);

c.

an den Tankstellen gemäß Option b) sowie an Tankstellen mit angrenzendem oder darüberliegendem Wohnraum;

d.

an den Tankstellen gemäß Option c) mit automatischer Überwachung aller Phase-II-Ausrüstungen, die die Benzinausgabe beschränken würde, wenn die Ausrüstung nicht ordnungsgemäß funktioniert.

1.4.   Eine ausführliche Prüfung dieser Optionen enthält die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag, die auf der Website abrufbar ist (1).

1.5.   Der EWSA empfiehlt folglich die Annahme dieser Richtlinie mit den Änderungen, die er für die Artikel 3, 4 und 5 vorschlägt.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1.   Dieser Legislativvorschlag betrifft die Rückgewinnung von Benzindämpfen (petrol vapour recovery, PVR), die beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen freigesetzt werden (sog. „zweite Phase der Benzindampf-Rückgewinnung“ oder „PVR-Phase II“).

2.2.   Dem EWSA ist klar, dass die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Benzin zu örtlichen und regionalen Problemen mit der Luftqualität beitragen (Benzol und Ozon), wofür auf Gemeinschaftsebene Qualitätsnormen und -ziele festgesetzt wurden. Bodenozon ist ein grenzüberschreitender Schadstoff und zudem das drittwichtigste Treibhausgas. Benzol ist für den Menschen krebserregend. Kohlenwasserstoffe lassen sich anhand ihrer Molekülstruktur in verschiedene Untergruppen einteilen: so gibt es kettenförmige und ringförmige Kohlenwasserstoffe. Aromatische Kohlenwasserstoffe haben eine ringförmige, ungesättigte Struktur, deren Grundbausteine sechs Kohlenstoffatome bilden. Ihr einfachster Vertreter ist das Benzol mit der Summenformel C6H6. Zum Schutz der Gesundheit wurde dafür vom Europäischen Parlament und von der Kommission 2006 für die EU ein Expositionsgrenzwert von 9 µg/m3 als Jahresmittelwert festgelegt, der bis 2010 auf 5 µg/m3 gesenkt werden soll. Dem EWSA geht es vor allem darum, zum einen den Verbraucher zu schützen, der regelmäßig sein Auto an einer Tankstelle betankt, aber natürlich auch die Arbeitnehmer, die ständig ihren Dienst an den Tankstellen verrichten.

2.3.   Die wichtigste Quelle dieser Emissionen sind Benzindämpfe, die aus dem Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder während des Befüllungsvorganges entweichen. Die jüngsten Änderungen an der Richtlinie über die Kraftstoffqualität, aufgrund derer dem Benzin ein höherer Ethanolanteil beigemischt werden darf, verschärfen das Emissionsproblem, weil sich dadurch der Dampfdruck in den Lagertanks erhöht. Daher ist es an der Zeit, nach neuen Wegen zur Verminderung dieser Emissionen zu suchen.

2.4.   Der EWSA empfiehlt der Kommission nachdrücklich, unverzüglich die Möglichkeit von Änderungen an den Fahrzeugen zu prüfen, so dass die Benzindämpfe in den Tanks der Fahrzeuge selbst zurückgehalten oder zurückgewonnen werden, wie es in den USA bereits gesetzlich vorgeschrieben ist, und so rasch wie möglich diesbezügliche Vorschläge vorzulegen.

2.5.   Einstweilen unterstützt der EWSA die aktuellen Vorschläge der Kommission zur Verminderung der Benzindampfemissionen beim Betanken der Fahrzeuge.

2.6.   Der EWSA unterstreicht, dass die gegenwärtige Praxis der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist. Daher befürwortet er den Vorschlag der Kommission, Artikel 175 als Rechtsgrundlage zu nehmen, um EU-weite Mindestanforderungen an die Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken festzulegen, gleichzeitig aber den Mitgliedstaaten die Freiheit zu lassen, schärfere Normen festzulegen, wenn sie dies wünschen.

2.7.   Die Benzindampf-Rückgewinnung bei der Lagerung von Kraftstoff und seiner Verteilung zu den Tankstellen ist bereits effektiv durch die Richtlinie 94/63/EG geregelt (Phase I der Benzindampf-Rückgewinnung).

2.8.   Für den EWSA besteht ein klarer Zusammenhang zwischen dem Bestreben um eine bessere Luftqualität und der Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung.

2.9.   Darüber hinaus stellt der EWSA fest, dass dieser Vorschlag nicht nur dem Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft entspricht, sondern auch den drei Pfeilern der Lissabon-Strategie. Es passt nämlich zu ihrer Ausrichtung, dass die für die zweite Phase der Rückgewinnung notwendige Technik nachgefragt und bereitgestellt wird.

3.   Besondere Bemerkungen

Artikel 3

Tankstellen

3.1.   Absatz 1

3.1.1.   Im ersten Satz verlangt der Ausdruck „geplant“ nach einer Klarstellung. Der EWSA meint, dass man bei der Eröffnung einer Tankstelle kaum mit Gewissheit sagen kann, dass der Durchsatz genauso hoch sein wird, wie im Projekt geplant.

3.1.2.   Nach Ansicht des EWSA sollte der Text nach „mehr als 500 m3 beträgt“ durch folgenden Wortlaut ergänzt werden: „Die Tankstelle meldet ihren Durchsatz binnen drei Monaten nach ihrer Eröffnung“.

3.1.3.   Der Ausschuss hält es für erforderlich, dass jede neu gebaute Tankstelle, deren Abgabemenge weniger als 500 m3 beträgt, eine Durchsatzerhöhung auf über 500 m3 jährlich zu melden hat. Diese Meldung hat spätestens drei Monate nach Beginn des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem diese Schwelle effektiv überschritten wurde. In diesem Fall muss die Ausrüstung innerhalb von sechs Monaten desselben Jahres installiert werden.

3.1.4.   Im zweiten Satz sollte nach „Wohn- oder Arbeitsräume“ eingefügt werden: „außer Räumlichkeiten des Unternehmens“. Es ist nämlich durchaus möglich, dass es in das Gebäude integrierte Büroräume gibt, die für den Betrieb der Tankstelle notwendig sind.

3.1.5.   Damit erhielte Absatz 1 folgenden Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede neue Tankstelle mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II ausgerüstet wird, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt. Die Tankstelle meldet ihren Durchsatz binnen drei Monaten nach ihrer Eröffnung. Jede neue Tankstelle, deren Abgabemenge weniger als 500 m3 beträgt, hat eine Durchsatzerhöhung auf über 500 m3 jährlich zu melden. Diese Meldung hat spätestens drei Monate nach Beginn des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem diese Schwelle effektiv überschritten wurde. In diesem Fall muss die Ausrüstung innerhalb von sechs Monaten desselben Jahres installiert werden . Alle neuen Tankstellen, die in ein Gebäude integriert sind, das ständige Wohn- oder Arbeitsräume außer Räumlichkeiten des Unternehmens beherbergt, sind jedoch in jedem Fall, d.h. ungeachtet ihres tatsächlichen oder geplanten Durchsatzes, mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II auszurüsten.

3.2.   Absatz 2

3.2.1.   Nach Ansicht des EWSA bedarf die Formulierung „die von Grund auf renoviert wird“ der Klarstellung. Er steht auf dem Standpunkt, dass es sich um einen beträchtlichen Umbau handeln muss, beispielsweise eine Erhöhung des Durchsatzes der Zapfsäulen und Befülleinrichtungen um mehr als 20 % im Vergleich zu dem entsprechenden anfänglichen Durchsatz oder die Umstellung von einer Anlage mit beaufsichtigter Selbstbedienung auf eine mit unbeaufsichtigter Selbstbedienung.

3.2.2.   Der EWSA spricht sich dafür aus, folgende Fälle nicht als „Renovierung von Grund auf“ und somit als beträchtliche Umbauten anzusehen: den Wechsel der Firmenbeschilderung einer Tankstelle, die Umstellung von einer Tankstelle herkömmlicher Art auf eine beaufsichtigte Selbstbedienungstankstelle und Nachrüstungen zur Sicherung der Gesetzeskonformität einer Tankstelle.

3.2.3.   Damit erhielte Absatz 2 folgenden Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede bestehende Tankstelle mit einem Jahresdurchsatz von über 500 m3, die von Grund auf renoviert wird, im Rahmen dieser Renovierung mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II nachgerüstet wird. Unter einer „Renovierung von Grund auf“ ist ein beträchtlicher Umbau zu verstehen, beispielsweise eine Erhöhung des Durchsatzes der Zapfsäulen und Befülleinrichtungen um mehr als 20 % im Vergleich zu dem entsprechenden anfänglichen Durchsatz oder die Umstellung von einer Anlage mit beaufsichtigter Selbstbedienung auf eine mit unbeaufsichtigter Selbstbedienung. Nicht als „Renovierung von Grund auf“ und somit als beträchtliche Umbauten gelten hingegen der Wechsel der Firmenbeschilderung einer Tankstelle, die Umstellung von einer Tankstelle herkömmlicher Art auf eine beaufsichtigte Selbstbedienungstankstelle und Nachrüstungen zur Sicherung der Gesetzeskonformität einer Tankstelle .

3.3.   Absatz 3

3.3.1.   Der EWSA empfiehlt die folgende Hinzufügung: „Tankstellen mit einem Durchsatz von weniger als 3 000 m3 jährlich haben es zu melden, wenn sich der Durchsatz im Laufe des Kalenderjahres auf über 3 000 m3 erhöht.“ In diesem Fall muss die Ausrüstung innerhalb von sechs Monaten desselben Jahres installiert werden.

3.3.2.   Damit erhielte Absatz 3 folgenden Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bestehende Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von über 3 000 m3 bis spätestens 31. Dezember 2020 mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II nachgerüstet werden. Tankstellen mit einem Durchsatz von weniger als 3 000 m3 jährlich haben es zu melden, wenn sich der Durchsatz im Laufe des Kalenderjahres auf über 3 000 m3 erhöht. In diesem Fall muss die Ausrüstung innerhalb von sechs Monaten desselben Jahres installiert werden .

Artikel 4

Zulässiges Mindestniveau der Benzindampf-Rückgewinnung

3.4.   Absatz 1

3.4.1.   Der EWSA schlägt vor, „85 %“ durch „90 %“ zu ersetzen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat diesen Prozentsatz bereits festgeschrieben.

3.4.2.   Damit erhielte Absatz 1 folgenden Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kohlenwasserstoffabscheidungseffizienz eines Systems zur Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II bei mindestens 85 % 90 % liegt.

3.5.   Neuer Absatz

3.5.1.   Der EWSA empfiehlt, Ausrüstungen zur Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II eindeutig zu definieren.

Artikel 5

Regelmäßige Inspektionen und Konformität

3.6.   Absatz 1

3.6.1.   Der EWSA hält die jährliche Kontrolle von Tankstellen, die über ein automatisches Überwachungssystem verfügen, für umso notwendiger, als niemand zugegen ist, der auftretende Störungen feststellen könnte.

3.6.2.   Damit erhielte Absatz 1 folgenden Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kohlenwasserstoffabscheidungseffizienz mindestens einmal jährlich getestet wird, soweit ein automatisches Überwachungssystem installiert wurde .

3.7.   Absatz 2

3.7.1.   Der EWSA schlägt vor, den ersten Satz zu streichen.

3.7.2.   Im zweiten Satz empfiehlt er, den Teilsatz „und den Benzinfluss aus der defekten Zapfanlage automatisch stoppen, wenn die Störung nicht binnen sieben Tagen behoben wird“ durch „die Störungsanzeige des Phase-II-Rückgewinnungssystems stoppt die Kraftstoffausgabe, sofern die Störung nicht binnen 72 Stunden behoben wird“ zu ersetzen.

3.7.3.   Die bisher angesetzte Frist von sieben Tagen ist viel zu lang. Dieses System sollte auch in beaufsichtigten Tankstellen eingesetzt werden.

3.7.4.   Damit erhielte Absatz 2 folgenden Wortlaut:

Soweit ein automatisches Überwachungssystem installiert wurde, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Kohlenwasserstoffabscheidungseffizienz mindestens einmal alle drei Jahre getestet wird . Das automatische Überwachungssystem muss automatisch Funktionsstörungen der Ausrüstung für die Benzindampf-Rückgewinnung und des automatischen Überwachungssystems selbst feststellen, und sie dem Tankstellenbetreiber Störungen anzeigen und den Benzinfluss aus der defekten Zapfanlage automatisch stoppen, wenn die Störung nicht binnen sieben Tagen behoben wird. Die Störungsanzeige des Phase-II-Rückgewinnungssystems stoppt die Kraftstoffausgabe, sofern die Störung nicht binnen 72 Stunden behoben wird .

Brüssel, den 13. Mai 2009

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  http://ec.europa.eu/environment/air/transport/petrol.htm.


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