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Document 52008PC0553

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung {SEC(2008) 2424} {SEC(2008) 2425}

/* KOM/2008/0533 endg. - CNS 2008/0180 */

52008PC0553

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung {SEC(2008) 2424} {SEC(2008) 2425} /* KOM/2008/0533 endg. - CNS 2008/0180 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.9.2008

KOM(2008) 553 endgültig

2008/0180 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

(von der Kommission vorgelegt){SEC(2008) 2424}{SEC(2008) 2425}

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Obwohl sich die Rahmenbedingungen gewandelt haben, sind die technischen Vorschriften, die die Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung[1] enthält, nie geändert worden.

Durch den technischen Fortschritt sind einige Vorschriften obsolet geworden. In zwei wissenschaftlichen Gutachten von 2004 und 2006 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Überarbeitung der Richtlinie vorgeschlagen. Gleichzeitig hat die Weltorganisation für Tiergesundheit im Jahr 2005 zwei Leitlinien über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung angenommen, wobei sie ähnliche Schlüsse gezogen hat.

Tierschutzanliegen gewinnen in unserer Gesellschaft zunehmend an Bedeutung. Für Schlachthöfe hat sich der Rechtsrahmen insofern geändert, als mehrere EU-Rechtsakte zur Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, in denen die Verantwortung der Unternehmer hervorgehoben wird. Die Massentötung bei Epizootien hat Fragen zu den hierbei eingesetzten Verfahren aufgeworfen. 2006 hat die Kommission den ersten Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren angenommen und damit neue Konzepte, etwa die der Tierschutzindikatoren oder der Referenzzentren für Tierschutz, eingeführt.

Es hat sich herausgestellt, dass mit den EU-Rechtsvorschriften bestimmte Schwierigkeiten verbunden sind; u. a. sind die Pflichten der Unternehmer nicht eindeutig festgelegt und die Methodik hinsichtlich neuer Betäubungsverfahren nicht harmonisiert, die Fachkenntnisse des Personals sind mitunter unzureichend, und die Bedingungen für den Schutz von Tieren bei der Tötung zum Zweck der Seuchenbekämpfung sind nicht angemessen.

Vor diesem Hintergrund bedeutet der vorliegende Vorschlag eine wesentliche Verbesserung des gegenwärtigen Standes.

Vor allem durch die Änderung des Rechtsinstruments von einer Richtlinie zu einer Verordnung sorgt der Vorschlag für eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung und vermeidet Belastungen und Ungleichheiten bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Mit einer Verordnung lassen sich auch Änderungen aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts rascher durchführen. Sie bedingt, dass die Vorschriften überall einheitlich und somit sichtbarer und für die Unternehmer in der EU und deren Handelspartner leichter anzuwenden sind.

Mit dem Vorschlag erhöht sich auch die Flexibilität der Unternehmer durch die Annahme von Leitlinien für einzelne technische Fragen. Gleichzeitig wird von den Unternehmern gefordert, selbst Verantwortung für den Tierschutz zu übernehmen (Eigenkontrollen des Betäubungsverfahrens, Standardarbeitsanweisungen), womit zur besseren Durchsetzung des Tierschutzes bei der Schlachtung beigetragen wird.

Schließlich zielt der Vorschlag darauf ab, Lernmechanismen auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage zu entwickeln (Sachkundenachweis, nationales Referenzzentrum) und somit für ein besseres Verständnis des Tierschutzes und seine routinemäßige Berücksichtigung durch das Personal für die Handhabung und Schlachtung der Tiere und durch die amtlichen Kontrolleure zu sorgen.

Die wichtigsten Ziele des Vorschlags bestehen darin,

1) den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung zu verbessern;

2) Innovationen hinsichtlich neuer Betäubungs- und Tötungsverfahren zu fördern;

3) für die betreffenden Unternehmer gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen.

Im Einzelnen soll der Vorschlag dazu beitragen,

1) eine gemeinsame Methodik zu erarbeiten, mit der neue Betäubungsverfahren gefördert werden,

2) sicherzustellen, dass der Tierschutz besser in den Produktionsprozess integriert wird, indem in Schlachthöfen Standardarbeitsanweisungen gelten und Tierschutzbeauftragte benannt werden,

3) die Vorschriften für den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen auf den neuesten Stand zu bringen,

4) die Fachkenntnisse der betreffenden Unternehmer und Beamten zu vertiefen,

5) den Schutz von Tieren bei Massentötungen zu verbessern.

Allgemeiner Kontext

Dieser Vorschlag ersetzt die Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, die für die Tötung von Nutztieren gilt.

In Schlachthöfen in der EU werden jährlich fast 360 Millionen Schweine, Schafe, Ziegen und Rinder sowie mehr als vier Milliarden Stück Geflügel getötet. Ferner werden im Zuge der Herstellung von Pelzwaren 25 Millionen Tiere und in Brütereien 330 Millionen Eintagsküken getötet. Auch zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten kann die Tötung von Millionen Tieren erforderlich sein.

Hinsichtlich der angestrebten Ziele ist die derzeitige Lage nicht zufriedenstellend. Der Tierschutz wird in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maß durchgesetzt, was bisweilen zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen führt. Da in den einzelnen Mitgliedstaaten die Vorschriften, die für Schlachthöfe und Hersteller von Betäubungsgeräten gelten, unterschiedlich sind, unterliegen diese nicht den gleichen Ausgangsbedingungen, obwohl sie auf einem weltweiten Markt im Wettbewerb miteinander stehen. Dies trägt außerdem nicht zur Förderung von Innovationen bei.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Richtlinie 93/119/EG wird aufgehoben, der Anwendungsbereich des Vorschlags ist jedoch derselbe.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Im Jahr 2006 beauftragte die Kommission einen externen Berater mit einer Studie, bei der es um Betäubungsverfahren in Schlachthöfen und deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen ging. Im Zuge der Studie wurden wichtige Betroffene angehört, z. B. Verbände der Fleischwirtschaft, zuständige Behörden und Tierschutzorganisationen.

Die Kommission stand ferner hinsichtlich wissenschaftlicher, technischer und rechtlicher Fragen des Vorschlags in direktem Kontakt mit den Betroffenen und mit einschlägigen Sachverständigen. Die Anhörung begann im Juli 2006. Die Initiative wurde 2006 und 2007 auf Branchenforen und in einschlägigen beratenden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Kommission bekannt gemacht.

Zur Information der Öffentlichkeit über die Initiative wurden eigene Webseiten erstellt und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Für Dezember 2007 bis Februar 2008 wurde eine eigene E-Mail-Adresse eingerichtet; die Betroffenen wurden eingeladen, ihre Ansichten mitzuteilen. Im Januar 2008 wurde die Initiative auf der Sitzung einer Arbeitsgruppe den Mitgliedstaaten vorgestellt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Betroffenen und die Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass die Unternehmer mehr Verantwortung für den Tierschutz übernehmen sollten. Die Betroffenen begrüßten den Vorschlag für eine Verordnung anstelle eines Richtlinienvorschlags, während die Mitgliedstaaten in dieser Frage geteilter Meinung waren.

Breite Zustimmung erhielt die Einführung von Vorschriften über Standardarbeitsanweisungen; die Idee, einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n) zu benennen, wurde ebenfalls begrüßt. Allerdings unterstrichen Tierschutzorganisationen und einige Mitgliedstaaten, dass weiterhin verbindliche Vorschriften erforderlich seien. Andere Beteiligte brachten ihre Besorgnis über die Vorschriften zu Standardarbeitsanweisungen und den bzw. die Tierschutzbeauftragte(n) in kleinen Schlachthöfen zum Ausdruck.

Nach Auswertung der durchgeführten Studien und Befragungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die meisten großen Schlachthöfe in der EU bereits eine Person für die Fleischqualitätskontrolle eingestellt haben (die ohne größere Zusatzkosten die Überwachung der Standardarbeitsanweisungen und des Tierschutzes übernehmen kann), die kleinen Schlachthöfe aber nicht. Kleinstbetriebe sollen daher von der Vorschrift ausgenommen werden, einen Tierschutzbeauftragten zu beschäftigen, weil diese Maßnahme nicht im Verhältnis steht zur geringen Zahl der geschlachteten Tiere, und um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Alle Befragten vertraten die Ansicht, dass die Betäubungsverfahren genauer festgelegt werden sollten.

Auch waren sie sich darin einig, dass ein besseres Wissensmanagement nötig sei, da es sowohl den amtlichen Kontrolleuren als auch den Unternehmern bisweilen an fachlicher Unterstützung fehle. Alle befürworteten die Idee eines Sachkundenachweises. Dahingegen stimmten dem Grundsatz nationaler Referenzzentren nicht alle zu. Die Mitgliedstaaten zeigten sich besorgt über die Einrichtung einer neuen Verwaltungsstruktur und deren möglichen Auswirkungen auf den Haushalt.

Zu einer besseren Vorsorge und Information hinsichtlich des Tierschutzes bei der Tötung zum Zweck der Seuchenbekämpfung äußerten sich die Mitgliedstaaten positiv. Manche Mitgliedstaaten würden es vorziehen, strikt internationalen Leitlinien zu folgen, während sich andere Mitgliedstaaten für eine gewisse Flexibilität aussprechen.

Die obigen Stellungnahmen wurden wie folgt berücksichtigt:

a) Die Einwände gegen fehlende verbindliche Vorschriften wurden berücksichtigt, indem die Vorschrift eingeführt wurde, ein nationales Referenzzentrum einzurichten. Darüber hinaus sieht der Vorschlag für die Hersteller von Betäubungsgeräten die Verpflichtung vor, Anweisungen zum Gebrauch ihrer Geräte bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten Verhaltenskodizes erarbeiten.

b) Die Einwände gegen die Kosten für die Umsetzung neuer Vorschriften, die für die Infrastruktur von Schlachthöfen gelten, wurden berücksichtigt, indem für diese Vorschrift eine Übergangszeit vorgesehen wurde.

c) Die Einwände gegen die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Einrichtung nationaler Referenzzentren ergeben, wurden berücksichtigt, indem die Vorschriften so formuliert wurden, dass sie eine flexiblere Struktur zulassen.

d) Was die Einwände gegen den Verwaltungsaufwand betrifft, den ein Tierschutzbeauftragter mit sich bringt, sieht der Vorschlag für kleine Schlachthöfe die Möglichkeit der Ausnahme vor.

e) Was die Einwände gegen die fehlende Flexibilität bei der Seuchenbekämpfung betrifft, sieht der Vorschlag eine Ausnahmeregelung für den Fall vor, dass die Tötung ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier birgt.

Eine öffentliche Anhörung wurde vom 20.12.2007 bis zum 20.2.2008 über eine Website durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission zehn Antworten ein. Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/slaughter/slaughter_stakeholders_de.htm.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Tierschutz, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit.

Methodik

Es wurden mehrere Bezugsdokumente herangezogen, insbesondere die Gutachten der EFSA von 2004 und 2006, internationale Leitlinien (OIE-Leitlinien zu Schlachtung bzw. Tötung) sowie einzelstaatliche Rechtsvorschriften innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft (Vereinigtes Königreich, Frankreich, USA, Neuseeland usw.). Ebenfalls berücksichtigt wurden alle einschlägigen Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramtes und die Studie, die ein externer Berater für die Zwecke der Folgenabschätzung durchgeführt hatte.

Es wurden mehrere Sachverständige (Experten aus dem öffentlichen Sektor, Wissenschaftler, Berater) und Betroffene angehört: Betreiber von Schlachthöfen (Rotfleisch und Geflügelfleisch), Bauernverbände, Tierärzte, Glaubensgemeinschaften, Tierschutzorganisationen, Hersteller von Betäubungsgeräten.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Anglia Autoflow Ltd (Gerätehersteller)

Animals’ Angels e. V. (Tierschutzorganisation)

Vereinigung der Geflügelschlachtereien und des Geflügelhandels der EU (AVEC)

Association of European Hatcheries (Verband der europäischen Brütereien, AEH)

Butina (Gerätehersteller)

Compassion in World Farming (Tierschutzorganisation, CIWF)

Comité des organisations professionnelles agricoles/Confédération générale de la coopération agricole (Ausschuss der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen/Allgemeiner Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften, COPA-COGECA)

Eurogroup for Animals (Tierschutzorganisation)

Association of European Hatching Egg, One-Day-Olds and Pullet Exporters (Verband der europäischen Exporteure von Bruteiern, Eintagsküken und Junghennen, EPEXA)

European Fur Breeders’ Association (Verband der europäischen Pelztierzüchter, EFBA)

Federation of Veterinarians of Europe (Verband der Tierärzte in Europa, FVE)

Suomen Turkiseläinten Kasvattajain Liitto (Verband der finnischen Pelztierzüchter, STKL)

Agence française de sécurité sanitaire des aliments (Französische Agentur für Lebensmittelsicherheit, Afssa)

Fédération Nationale de l’Industrie et du Commerce en Gros des Viandes (Französischer Verband der Fleischwirtschaft und des Fleischgroßhandels)

Humane Slaughter Association (Tierschutzorganisation, HSA)

Confédération Internationale de la Boucherie et de la Charcuterie (Internationaler Metzgermeister-Verband, IMV)

OABA (Tierschutzorganisation)

Productschappen Vee, Vlees en Eieren (Niederländische Wirtschaftsgruppen für Vieh, Fleisch und Eier, PVE)

Stork Food Systems (Gerätehersteller)

Union Européenne du Commerce du Bétail et de la Viande (Europäische Vieh- und Fleischhandelsunion, UECBV)

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Auf potenziell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen. In ihrem Gutachten von 2004 gaben die Wissenschaftler der EFSA mehr als 20 fachliche Empfehlungen ab. Die folgenden Empfehlungen wurden in den Vorschlag eingearbeitet:

- geeignete Schulungen für Unternehmer, die Tiere betäuben;

- Elektrobetäubungsgeräte, die mit Konstantstrom arbeiten;

- System zur Aufzeichnung elektrischer Parameter;

- System zur Aufzeichnung von Gasparametern;

- Beschränkung des stumpfen Schlags auf junge Lämmer;

- technische Verbesserungen an Schlachtbändern für Geflügel;

- Durchtrennung der zwei Halsschlagadern zum Zweck der Entblutung;

- Tötung von Geflügel durch Gas (irreversible Betäubung).

Manche Empfehlungen wurden nicht in den Vorschlag eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass sie derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar sind. Dies gilt im Einzelnen für folgende Empfehlungen:

- schrittweise Einstellung des Einsatzes von Kohlendioxid bei Schweinen und Geflügel;

- schrittweise Einstellung des Einsatzes von Wasserbadbetäubern bei Geflügel.

Andere Empfehlungen sind nicht in den Vorschlag eingeflossen, da sie sich auf Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften festgelegt werden sollten.

Auch Empfehlungen zu Zuchtfischen wurden nicht in der Vorschlag aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich waren.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Gutachten der EFSA und Leitlinien der OIE sind über das Internet öffentlich zugänglich:

http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_home.htm,

http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_titre_3.7.htm.

Folgenabschätzung

Die wichtigsten möglichen Maßnahmen, die in Aussicht genommen wurden, reichten von der Beibehaltung des Status quo über eine Deregulierung bis hin zu einschlägigen Änderungen der Richtlinie oder der Neuorganisation der bestehenden Rechtsvorschriften.

Die Kosten für die Schlachtung machen einen vergleichsweise geringen Teil der Gesamtkosten in Schlachthöfen aus (20 %), können jedoch deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Gemäß den Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit werden Schlachthöfe laufend amtlich kontrolliert. Der Vorschlag enthält keine zusätzlichen Vorschriften über amtliche Kontrollen. Der Tierschutz wirkt sich positiv auf die Fleischqualität und die Sicherheit am Arbeitsplatz aus. Ferner hat er auch positiven Einfluss auf die Marktchancen. Bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht festgestellt worden.

Nach dem Vergleich der wichtigsten möglichen Maßnahmen, die in Aussicht genommen wurden, ist anzunehmen, dass die Neuorganisation der bestehenden Rechtsvorschriften die beste Lösung wäre.

Im Einzelnen geht es bei der Folgenabschätzung um folgende Gesichtspunkte der Neuorganisation der Rechtsvorschriften:

Was die Zulassung neuer Betäubungsverfahren betrifft, wäre ein zentrales System eine sinnvolle Möglichkeit, während eine teilweise dezentrales Systeme ebenfalls mehrere Vorteile hätte; insbesondere wäre es flexibler und billiger.

Eine bessere Integration des Tierschutzes in den Produktionsprozess bringt eindeutige Vorteile für den Tierschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Fleischqualität mit sich. Sie könnte erreicht werden, indem Standardarbeitsanweisungen vorgeschrieben und/oder Tierschutzbeauftragte benannt werden. Mit jeder der beiden Möglichkeiten sind nur geringe Kosten verbunden; die Betreiber von Schlachthöfen, in denen solche Maßnahmen bereits gelten, schätzen die entsprechenden wirtschaftlichen Vorteile.

Aus der Folgenabschätzung geht außerdem hervor, dass die Vorschriften für die Infrastruktur der Schlachthöfe auf den neuesten Stand gebracht werden müssen. Dies wird Vorteile in sozialer Hinsicht bringen, und die Investitionskosten lassen sich verringern, indem eine zweckmäßige Übergangszeit in Betracht gezogen wird.

Zwei ergänzende Maßnahmen könnten in der Vertiefung der Fachkenntnisse des Personals bestehen, das Tiere tötet, und in der Einrichtung einer eigenen Struktur auf nationaler Ebene, die die Beamten in Fragen des Tierschutzes fachlich unterstützt. Wissensmanagement macht den Tierschutz äußerst effizient, sorgt für Flexibilität in der Branche und ist aus sozialer Sicht gut für das Personal.

Schließlich geht aus der Folgenabschätzung hinsichtlich der Massentötung von Tieren hervor, dass sich Ergebnisse wahrscheinlicher durch eine flexible Handhabung als durch verbindliche Vorschriften im klassischen Sinn erzielen lassen.

RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Durch den Vorschlag wird den Unternehmen mehr Verantwortung für den Tierschutz übertragen. Dies entspricht dem „Lebensmittelhygienepaket“, einer Reihe von Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit, die im Jahr 2004 angenommen wurden; diese verpflichten die Unternehmer, die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit in ihre Tätigkeiten zu integrieren und nachzuweisen, dass sie zu diesem Zweck entsprechende Verfahren einsetzen. Auch ist dies in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren, mit dem der Begriff der an Tieren gemessenen Tierschutzindikatoren eingeführt wurde.

Gemäß dem Vorschlag muss Personal, das Tiere handhabt und/oder schlachtet, über einen Sachkundenachweis verfügen. Diese Vorschrift soll für Personal in Schlachthöfen sowie für Personal gelten, das Tiere im Rahmen der Pelztierzucht tötet.

Ferner soll jeder Mitgliedstaat ein nationales Referenzzentrum einrichten, das die Beamten in Fragen des Tierschutzes im Zusammenhang mit der Tötung fachlich unterstützt. Das Referenzzentrum soll neue Betäubungsverfahren bzw. Betäubungsgeräte und neue Schlachthöfe wissenschaftlich beurteilen sowie Einrichtungen akkreditieren, die Sachkundenachweise im Hinblick auf den Tierschutz ausstellen.

Im Vorschlag werden die einzelnen Betäubungsverfahren genau definiert. Auch wird ein gemeinsames System zur Zulassung neuer Betäubungsverfahren geschaffen.

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass der Tierschutz bei der Tötung zum Zweck der Seuchenbekämpfung durchgehend berücksichtigt wird. Unter anderem soll dies durch eine bessere Vorsorge, aber auch besondere Maßnahmen zur Überwachung des Tierschutzes und die Information der Öffentlichkeit erreicht werden.

In Übereinstimmung mit der Hygieneverordnung lässt der Vorschlag die Schlachtung für den privaten Verbrauch zu (z. B. in landwirtschaftlichen Betrieben und auf Hinterhöfen), sofern die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere an die vorherige Betäubung, erfüllt sind.

Rechtsgrundlage

Artikel 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Fleisch, Pelze und andere Erzeugnisse, die das Ergebnis der Tötung von Nutztieren sind, werden weltweit gehandelt. Geräte zur Betäubung und Ruhigstellung werden ebenfalls international vermarktet. Dadurch, dass die Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, wird die Wettbewerbsfähigkeit von Schlachthöfen, Landwirten, Brütereien und Herstellern von Betäubungsgeräten geschwächt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

In der EU werden Erzeugnisse, die das Ergebnis der entsprechenden Tätigkeiten sind, frei gehandelt. Daher lassen sich durch das Handeln der Gemeinschaft voraussichtlich einheitlichere Ergebnisse erzielen und die vorgeschlagenen Ziele besser erreichen.

Indikatoren, die die Lage im Hinblick auf die Ziele des Vorschlags eindeutig widerspiegeln, lassen sich schwer festmachen. Die Häufigkeit, mit der bestimmte irreversible Betäubungsverfahren eingesetzt werden, scheint darauf hinzuweisen, dass sich der Schutz von Geflügel und Schweinen verbessert hat. Allerdings beeinflussen auch wirtschaftliche Faktoren den Einsatz von Betäubungsverfahren.

Der Vorschlag gilt nur für die Tötung von Nutztieren. Die entsprechenden Tätigkeiten sind großteils durch andere Gemeinschaftsvorschriften harmonisiert.

Die Tötung von Heimtieren oder im Zuge der Jagd bzw. des Sports fällt nicht in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung und bleibt im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.

Auch lässt der Vorschlag Raum für einzelstaatliche Maßnahmen und folgt daher dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere; dieses besagt, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Eine Verordnung bietet folgende Vorteile:

- sie ist ein Mittel zur einheitlichen und gleichzeitigen Durchführung in allen Mitgliedstaaten und erspart sowohl diesen als auch der Kommission den Aufwand der Umsetzung;

- eine Verordnung kann schneller auf den neuesten Stand gebracht werden; dies ist im vorliegenden Fachgebiet, das durch wissenschaftlichen und technischen Fortschritt gekennzeichnet ist, zu begrüßen;

- sie bedingt, dass die Vorschriften überall einheitlich und somit sichtbarer und für die Unternehmer und die wichtigsten Handelspartner der EU leichter anzuwenden sind.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Laut der Folgenabschätzung werden die finanziellen Auswirkungen vor allem Unternehmer treffen, die die geltenden EU-Rechtsvorschriften unzureichend anwenden. Darüber hinaus wurden Übergangszeiten festgelegt, sowohl für Maßnahmen, die die Infrastruktur von Schlachthöfen betreffen, als auch im Hinblick auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits in Schlachthöfen beschäftigt sind. Ferner können kleine Schlachthöfe eine Ausnahme von der Vorschrift in Anspruch nehmen, einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n) zu benennen.

Aus den Ergebnissen der Studie geht hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen hervor, dass die Mehrheit der Unternehmer, die Schlachthöfe betreiben und die im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen bereits umgesetzt haben, die Kosten als vergleichsweise gering ansieht und die Veränderungen als insgesamt positiv für ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Alle Befragten wiesen nicht verbindliche Instrumente als ungeeignet zurück, alleine die Ziele zu verwirklichen. Nach Ansicht aller Betroffenen ist die Tötung von Tieren eine Tätigkeit, bei der die Ausgangsbedingungen in gewissem Maße für alle Unternehmer gleich sein und staatlich kontrolliert werden müssen.

Der geltende EU-Rechtsakt ist eine Richtlinie, die nicht zu einer ausreichenden Harmonisierung geführt hat.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

WEITERE ANGABEN

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Der Vorschlag sieht eine Übergangszeit vor.

Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

Mit dem Vorschlag wird die geltende Richtlinie aufgehoben, wodurch in den einzelnen Mitgliedstaaten keine Umsetzung mehr nötig sein wird. Ferner wird die bessere Einbettung in das Recht zur Lebensmittelsicherheit die Durchführung erleichtern.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

2008/0180 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung[6] enthält gemeinsame Mindestanforderungen an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung in der Gemeinschaft. Diese Richtlinie ist seit ihrem Erlass nicht wesentlich geändert worden.

(2) Die Tötung kann selbst unter den besten technischen Bedingungen Schmerzen, Stress, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren verursachen. Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tötung können Stress auslösen, und jedes Betäubungsverfahren hat Nachteile. Die Unternehmer sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Schmerzen zu vermeiden und den Stress und das Leiden für die Tiere beim Schlachten und bei der Tötung so gering wie möglich zu halten, wobei sie einschlägige bewährte Verfahren und die gemäß dieser Verordnung erlaubten Methoden beachten. Daher sollten Schmerzen, Stress oder Leiden als vermeidbar gelten, wenn ein Unternehmer gegen diese Verordnung verstößt oder erlaubte Verfahren einsetzt, sich aber keine Gedanken darüber macht, ob diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen, und dadurch fahrlässig oder vorsätzlich Schmerzen, Stress oder Leiden für die Tiere verursacht.

(3) Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist seit 1974 Gegenstand von Gemeinschaftsvorschriften und wurde durch die Richtlinie 93/119/EG wesentlich verstärkt. Allerdings wurden große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie festgestellt; außerdem wurde auf erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Tierschutz und auf Unterschiede hingewiesen, die wahrscheinlich den Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen.

(4) Der Tierschutz ist ein Gemeinschaftswert, der im Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere festgeschrieben wurde, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist[7]. Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist im Interesse der Allgemeinheit und wirkt sich auf die Einstellung der Verbraucher gegenüber landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Darüber hinaus trägt die Verbesserung des Schutzes von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung zu einer besseren Fleischqualität bei und hat indirekt einen positiven Einfluss auf die Sicherheit am Arbeitsplatz im Schlachthof.

(5) Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung wirken sich auf den Wettbewerb und infolgedessen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus. Es ist erforderlich, gemeinsame Vorschriften zu schaffen, damit sich der Binnenmarkt für diese Erzeugnisse zweckmäßig weiterentwickeln kann.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung bestimmter Tierarten angenommen: ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung der bedeutendsten Nutztierarten (2004)[8] und ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung kommerziell genutzter Hirsche, Ziegen, Kaninchen, Strauße, Enten, Gänse und Feldhühner (2006)[9]. Damit diesen wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen wird, sollten die Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen und Geflügel sowie den Einsatz von Wasserbadbetäubern bei Geflügel schrittweise einzustellen, wurden nicht in den Vorschlag eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass dies derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar ist. Auch andere Empfehlungen sollten nicht in diese Verordnung einfließen, da sie sich auf technische Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften oder Verhaltenskodizes festgelegt werden sollten. Empfehlungen zu Zuchtfischen wurden nicht in der Vorschlag aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich waren.

(7) Im Jahr 2007 hat die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) den Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) verabschiedet, der Leitlinien zur Schlachtung von Tieren und zur Tötung von Tieren zur Seuchenbekämpfung enthält. Diese internationale Leitlinien umfassen Empfehlungen zur Handhabung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung von Tieren in Schlachthöfen sowie zur Tötung von Tieren nach dem Auftreten von Infektionskrankheiten. Die genannten internationalen Leitlinien sollten ebenfalls in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

(8) Seit dem Erlass der Richtlinie 93/119/EG sind die für Schlachthöfe geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Lebensmittelsicherheit durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene[10] und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs[11] wesentlich geändert worden. In den genannten Verordnungen wird die Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit hervorgehoben. Ferner werden Schlachthöfe vor ihrer Zulassung durch die zuständige Behörde daraufhin überprüft, ob sie ordnungsgemäß gebaut, ausgelegt und ausgerüstet sind; dadurch soll sichergestellt werden, dass sie den einschlägigen Vorschriften über Lebensmittelsicherheit entsprechen. Tierschutzaspekte sollten bei Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen stärker berücksichtigt werden.

(9) Die amtlichen Kontrollen der Lebensmittelkette sind ebenfalls neu organisiert worden, und zwar durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[12] und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs[13].

(10) Die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Nutztiere getötet werden, wirken sich unmittelbar oder mittelbar auf den Markt für Lebensmittel, Futtermittel und andere Produkte sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmer aus. Daher wurden Gemeinschaftsvorschriften über die Tötung solcher Tiere erlassen. Allerdings können traditionelle Nutztiere, z. B. Pferde, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen oder Schweine, auch für andere Zwecke gehalten werden, etwa als Heimtiere oder Arbeitstiere oder für Tierschauen oder den Sport. Werden nach der Tötung aus Tieren dieser Arten Lebensmittel oder andere Erzeugnisse hergestellt, sollte diese Verordnung für eine derartige Tötung gelten. Dementsprechend sollte diese Verordnung nicht für die Tötung von Wildtieren oder streunenden Tieren zur Populationsregulierung gelten.

(11) Fische unterscheiden sich in physiologischer Hinsicht wesentlich von Landtieren; die Schlachtung und Tötung von Zuchtfischen läuft ebenfalls ganz anders ab, insbesondere deren Kontrolle. Außerdem ist die Betäubung von Fischen viel weniger erforscht als diejenige anderer Nutztierarten. Für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung sollten eigene Vorschriften festgelegt werden. Daher sollten die für Fische geltenden Vorschriften vorerst auf den zentralen Grundsatz beschränkt werden. Bei weiteren Initiativen sollten Maßnahmen der Rechtsetzung und andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden; derartige Maßnahmen kann die Gemeinschaft auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der EFSA zur Schlachtung und Tötung von Fischen und unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Auswirkungen ergreifen.

(12) Aus Sicht der Ethik ist es zwingend erforderlich, stark leidende Nutztiere zu töten, wenn es wirtschaftlich nicht tragbar ist, das Leiden der Tiere zu lindern. In den meisten Fällen können Tiere unter gebührender Berücksichtigung des Tierschutzes getötet werden. Allerdings könnte die Einhaltung idealer Tierschutzvorschriften in Ausnahmefällen, etwa bei Unfällen in entlegenen Gebieten, wo die Tiere nicht für kompetentes Personal mit entsprechenden Geräten erreichbar sind, ihr Leiden verlängern. Daher ist es im Interesse der Tiere angebracht, die Nottötung von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung auszunehmen.

(13) Bisweilen können Tiere gefährlich für den Menschen sein, indem sie möglicherweise das Leben eines Menschen gefährden, schwerwiegende Verletzungen verursachen oder tödliche Krankheiten übertragen. Derartige Risiken werden normalerweise durch eine zweckmäßige Ruhigstellung der Tiere vermieden; jedoch kann es unter bestimmten Umständen erforderlich sein, gefährliche Tiere zu töten, damit diese Risiken beseitigt werden. Unter solchen Umständen kann die Tötung aufgrund der jeweiligen Notlage nicht immer unter idealen Tierschutzbedingungen erfolgen. Daher ist es nötig, in derartigen Fällen von der Verpflichtung der Betäubung oder unmittelbaren Tötung abzuweichen.

(14) Bei der Jagd sind die Umstände der Tötung ganz anders als im Fall von Nutztieren, und für die Jagd gelten eigene Rechtsvorschriften. Daher ist es angebracht, die Tötung im Rahmen der Jagd vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(15) Das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft, u. a. in den Bereichen Landwirtschaft und Binnenmarkt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind. Daher ist es angebracht, kulturelle Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, wenn sich die Einhaltung von Tierschutzvorschriften negativ auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Veranstaltung auswirken würde.

(16) Darüber hinaus beruhen kulturelle Traditionen auf überlieferten, akzeptierten oder gewohnheitsmäßigen Denk-, Handlungs- und Verhaltensmustern, die auch das von Vorfahren Weitergegebene oder Erlernte umfassen. Sie tragen zu nachhaltigen sozialen Bindungen zwischen den Generationen bei. Vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten weder den Markt für tierische Erzeugnisse beeinflussen noch kommerzielle Gründe haben, ist es angebracht, die Tötung von Tieren im Rahmen solcher Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(17) Geflügel und Hasentiere werden nicht so häufig für den privaten Verbrauch geschlachtet, dass dies voraussichtlich die Wettbewerbsfähigkeit kommerzieller Schlachthöfe beeinträchtigen würde. Gleichzeitig stünde der Aufwand, den die staatlichen Behörden betreiben müssten, um solche Tätigkeiten aufzudecken und zu überwachen, in keinem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Problemen, die zu lösen wären. Daher ist es angebracht, diese Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.

(18) Die Richtlinie 93/119/EG sah im Fall der rituellen Schlachtung in einem Schlachthof eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung vor. Die Gemeinschaftsvorschriften über die rituelle Schlachtung wurden je nach den einzelstaatlichen Bedingungen unterschiedlich umgesetzt, und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigen Faktoren, die über den Anwendungsbereich dieser Verordnung hinausgehen; daher ist es wichtig, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung von Tieren vor der Schlachtung aufrechterhalten wird, wobei den Mitgliedstaaten jedoch ein gewisses Maß an Subsidiarität eingeräumt wird. Folglich wird mit dieser Verordnung die Religionsfreiheit sowie die Freiheit, seine Religion durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen, geachtet, wie dies in Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

(19) Es ist wissenschaftlich ausreichend belegt, dass Wirbeltiere fühlende Wesen sind, weshalb sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollten. Reptilien und Amphibien hingegen werden in der Gemeinschaft üblicherweise nicht als Nutztiere eingesetzt, weshalb es nicht angebracht oder verhältnismäßig wäre, dass diese Verordnung für sie gilt.

(20) Viele Tötungsverfahren sind für die Tiere schmerzvoll. Daher ist eine Betäubung erforderlich, mit der vor oder während der Tötung eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeigeführt wird. Die Messung der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit ist komplex und muss nach einer wissenschaftlichen anerkannten Methodik erfolgen. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit sollte jedoch mittels Indikatoren überwacht werden, damit sich die praktische Effizienz der Methodik bewerten lässt.

(21) Die Überwachung der Betäubung auf ihre Wirksamkeit stützt sich hauptsächlich auf die Bewertung des Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens der Tiere. Das Wahrnehmungsvermögen eines Tieres besteht im Wesentlichen in seiner Fähigkeit, zu fühlen und seine Bewegungen zu kontrollieren. Außer in Ausnahmefällen, etwa bei der Elektroimmobilisation oder einer anderen Art der bewusst herbeigeführten Lähmung, ist davon auszugehen, dass ein Tier dann wahrnehmungslos ist, wenn es seine natürliche stehende Haltung verliert, nicht wach ist und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass es positive oder negative Gefühle wie Angst oder Aufregung spürt. Das Empfindungsvermögen eines Tieres besteht im Wesentlichen in seiner Fähigkeit, Schmerzen zu fühlen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein Tier dann empfindungslos ist, wenn es auf Reize wie Schall, Geruch, Licht oder physischen Kontakt nicht reagiert oder keine entsprechenden Reflexe zeigt.

(22) Es werden regelmäßig neue Betäubungsverfahren entwickelt und auf dem Markt angeboten, womit den neuen Herausforderungen in der Landwirtschaft und in der Fleischwirtschaft Rechnung getragen werden soll. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, neue Betäubungsverfahren zuzulassen und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.

(23) Damit ein umfangreicher Schutz der Tiere und parallel dazu gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer gewährleistet werden können, sind Verhaltenskodizes erforderlich, die einschlägige Informationen über die anzuwendenden Parameter für die Unternehmer und zuständigen Behörden enthalten. Folglich ist es nötig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, Verhaltenskodizes zu verabschieden.

(24) Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden. Eine Unterscheidung zwischen reversiblen und irreversiblen Betäubungsverfahren ist daher nicht erforderlich.

(25) Aufgrund zahlreicher Faktoren sind die Bedingungen, unter denen Tiere betäubt werden, und die Ergebnisse der Betäubung in der Praxis unterschiedlich. Daher sollten die Ergebnisse der Betäubung regelmäßig bewertet werden. Zu diesem Zweck sollten die Unternehmer die Wirksamkeit der von ihnen angewendeten Betäubungsverfahren anhand einer repräsentativen Stichprobe prüfen, wobei sie die Homogenität der Tiergruppe und andere maßgebliche Faktoren, u. a. die verwendeten Geräte und das eingesetzte Personal, berücksichtigen.

(26) Der Schutz der Tiere hängt hauptsächlich davon ab, wie die Tätigkeiten konkret ablaufen; zuverlässige Ergebnisse lassen sich nur erzielen, wenn die Unternehmer Instrumente zur Bewertung der Wirkung der Betäubung entwickeln. Daher sollten für alle Stufen des Produktionsprozesses risikobezogene Standardarbeitsanweisungen ausgearbeitet werden. Diese sollten klare Ziele, Zuständigkeiten, Verfahrensweisen, messbare Kriterien hinsichtlich der Zweckmäßigkeit sowie Verfahren zur Überwachung und Aufzeichnung festlegen.

(27) Durch gut geschultes und qualifiziertes Personal verbessern sich die Bedingungen, unter denen Tiere behandelt werden. Zu den Fachkenntnissen hinsichtlich des Tierschutzes gehören Kenntnisse über die grundlegenden Verhaltensweisen und die Bedürfnisse der betreffenden Tierart sowie über Anzeichen des Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens. Auch technische Kenntnisse bezüglich der eingesetzten Betäubungsgeräte zählen dazu. Personal, das Tiere zum Zweck des menschlichen Verzehrs tötet bzw. die die saisonale Tötung von Pelztieren beaufsichtigt, sollte daher über einen Sachkundenachweis im Hinblick auf die durchzuführenden Tätigkeiten verfügen müssen. Es stünde allerdings in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, einen Sachkundenachweis von sonstigem Personal zu verlangen, das Tiere tötet.

(28) Bei Personal mit mehreren Jahren Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass bestimmte Fachkenntnisse vorhanden sind. In dieser Verordnung sollte daher für derartiges Personal bei den Vorschriften über den Sachkundenachweis eine Übergangszeit vorgesehen werden.

(29) Betäubungsgeräte werden so entwickelt und ausgelegt, dass sie in einer bestimmten Situation effizient eingesetzt werden können. Die Hersteller sollten daher den Anwendern genaue Anweisungen an die Hand geben, aus denen hervorgeht, unter welchen Bedingungen diese die Geräte einsetzen und instand halten sollten, damit die Tiere optimal geschützt werden.

(30) Aus Gründen der Effizienz sollten Geräte zur Betäubung und Ruhigstellung ordnungsgemäß instand gehalten werden. Bei Geräten, die häufig eingesetzt werden, ist möglicherweise der Austausch bestimmter Teile erforderlich, und auch bei Geräten, die nur gelegentlich benutzt werden, kann sich die Effizienz aufgrund von Korrosion oder anderen Umweltfaktoren verringern. Außerdem müssen bestimmte Geräte genau kalibriert werden. Folglich sollten die Unternehmer diese Geräte nach geeigneten Verfahren instand halten.

(31) Bei einer erfolglosen Betäubung kann es vorkommen, dass die Tiere leiden. Daher sollte diese Verordnung geeignete Ersatzgeräte zur Betäubung vorsehen, mit denen sich Schmerzen, Stress und Leiden auf ein Minimum begrenzen lassen.

(32) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält eine Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für die Zwecke dieser Liste sollten die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung für Schlachthöfe gelten.

(33) Schlachthöfe und die darin eingesetzten Geräte sind für bestimmte Tierkategorien und Kapazitäten ausgelegt. Übersteigt die tatsächliche Nutzung die Kapazitäten oder werden die Geräte zu Zwecken eingesetzt, für die sie nicht ausgelegt sind, so wirkt sich dies negativ auf den Tierschutz aus. Angaben über diese Gesichtspunkte sollten daher den zuständigen Behörden mitgeteilt und bei der Zulassung von Schlachthöfen berücksichtigt werden.

(34) Durch mobile Schlachthöfe ist es weniger oft erforderlich, Tiere über lange Strecken zu befördern, wodurch sie zum Tierschutz beitragen können. Allerdings unterscheiden sich die technischen Beschränkungen mobiler Schlachthöfe von denen ortsfester Schlachthöfe, weshalb die technischen Vorschriften möglicherweise angepasst werden müssen. Infolgedessen sollte diese Verordnung die Möglichkeit vorsehen, mobile Schlachthöfe von den Vorschriften über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen auszunehmen.

(35) Was den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.

(36) Damit ein umfangreicher Schutz der Tiere und parallel dazu gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer gewährleistet werden können, sind Leitlinien erforderlich, die einschlägige Informationen über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen für die Unternehmer und zuständigen Behörden enthalten. Folglich ist es nötig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, solche Leitlinien zu verabschieden.

(37) Bei der Tötung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt erforderlich, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Tiere, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln ruhiggestellt werden.

(38) Was die Handhabung und Ruhigstellung von Tieren in Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.

(39) Damit ein umfangreicher Schutz der Tiere und parallel dazu gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer gewährleistet werden können, sind Leitlinien erforderlich, die einschlägige Informationen über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung für die Unternehmer und zuständigen Behörden enthalten. Folglich ist es nötig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, solche Leitlinien zu verabschieden.

(40) Die Erfahrungen in einigen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass die Ernennung einer dazu qualifizierten Personen zum bzw. zur Tierschutzbeauftragten, der bzw. die die Umsetzung von Arbeitsanweisungen zum Tierschutz in Schlachthöfen koordiniert und überprüft, Vorteile für den Tierschutz hat. Daher sollte diese Maßnahme in der gesamten Gemeinschaft umgesetzt werden. Der bzw. die Tierschutzbeauftragte sollte über ausreichende Befugnisse und Fachkenntnisse verfügen, um dem Personal an der Schlachtlinie einschlägige Anweisungen zu geben.

(41) Kleine Schlachthöfe, die großteils im Direktvertrieb Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, benötigen kein kompliziertes Verwaltungssystem, um die Grundsätze dieser Verordnung zu verwirklichen. Die Vorschrift, einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n) zu haben, stünde daher in solchen Fällen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zielen; diese Verordnung sollte daher für die betreffenden Schlachthöfe eine Ausnahme von dieser Vorschrift vorsehen.

(42) Bei der Bestandsräumung ist oft ein Krisenmanagement mit gleichwertigen Prioritäten erforderlich, u. a. Gesundheit von Mensch und Tier, Umweltschutz und Tierschutz. Zwar ist es wichtig, die Tierschutzvorschriften in allen Phasen der Bestandsräumung einzuhalten; gleichwohl kann es vorkommen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften unter außergewöhnlichen Umständen ein Risiko für die Gesundheit des Menschen mit sich bringt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt, wodurch mehr Tiere krank werden oder sterben können.

(43) Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, im Einzelfall von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen, wenn Tiere angesichts ihres Gesundheitszustandes notgetötet werden müssen und/oder wenn es keine geeigneten Möglichkeiten gibt, sie optimal zu schützen. Derartige Abweichungen sollten jedoch nicht als Ersatz für eine ordnungsgemäße Planung dienen. Daher sollte ausführlicher geplant und der Tierschutz in Notfallplänen für Infektionskrankheiten angemessen berücksichtigt werden.

(44) Moderne Geräte zur Betäubung und Ruhigstellung werden immer komplizierter und ausgereifter, weswegen besondere Fachkenntnisse und Analysen erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine in wissenschaftlicher und technischer Sicht führende Institution schaffen, die als Referenzzentrum dient, an das sich Beamte wenden können, wenn sie Betäubungsgeräte oder -verfahren bewerten müssen oder – falls es sie bereits gibt – eine solche benennen.

(45) Die Wirksamkeit jedes Betäubungsverfahrens beruht auf der Einstellung der Schlüsselparameter und auf ihrer regelmäßigen Bewertung. Daher ist die Ausarbeitung einzelstaatlicher Verhaltenskodizes über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung mit Angaben zu den Schlüsselparametern, zu Indikatoren und Überwachungsverfahren von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den Unternehmern und zuständigen Behörden zweckmäßige Anweisungen zum Tierschutz zu geben.

(46) Die Ausarbeitung solcher Kodizes erfordert wissenschaftliche Kenntnisse, praktische Erfahrung und Kompromisse zwischen den Betroffenen. Daher sollte in jedem Mitgliedstaat ein Referenzzentrum oder –netz diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessengruppen wahrnehmen.

(47) Sachkundenachweise sollten nach einem einheitlichen Schema ausgestellt werden. Gremien oder Organisationen, die Sachkundenachweise ausstellen, sollten daher nach einheitlichen Vorschriften und durch eine einzige nationale Behörde akkreditiert werden. Diese Aufgabe sollte dementsprechend dem Referenzzentrum obliegen.

(48) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht im Fall der Nichteinhaltung bestimmte Maßnahmen der zuständigen Behörde vor, insbesondere im Hinblick auf Tierschutzvorschriften. Folglich ist es nur erforderlich, die zusätzlichen Maßnahmen festzulegen, die für die Zwecke dieser Verordnung zu treffen sind.

(49) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[14] unterstützt die EFSA die Vernetzung der nationalen Referenzzentren, um im Bereich des Lebensmittelrechts die wissenschaftliche Zusammenarbeit, den Informationsaustausch, die Planung und Durchführung gemeinsamer Projekte sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern. Da der Tierschutz in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fällt, ist die Vernetzung der Referenzzentren gemäß der vorliegenden Verordnung eine wichtige Aufgabe für die EFSA, die sie wahrnehmen und ausbauen muss.

(50) Die Ausstellung von Sachkundenachweisen und die Abhaltung von Schulungen sollten nach einem einheitlichen Schema erfolgen. In dieser Verordnung sollten daher die entsprechenden Pflichten der Mitgliedstaaten und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Sachkundenachweise auszustellen bzw. zu entziehen oder ihre Gültigkeit auszusetzen sind.

(51) Der Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachthöfen erfordern eine langfristige Planung und ebensolche Investitionen. Infolgedessen sollte diese Verordnung eine geeignete Übergangszeit vorsehen, damit den Unternehmen der Branche genügend Zeit gegeben wird, sich an die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Während dieser Übergangszeit sollten nach wie vor die Vorschriften der Richtlinie 93/119/EG über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen gelten.

(52) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und sicherstellen, dass diese Vorschriften durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(53) Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, Tiere zum Zeitpunkt der Tötung zu schützen, Bestimmungen über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gehalten werden, und Bestimmungen über ähnliche Tätigkeiten vorzuschreiben. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(54) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[15] beschlossen werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gehalten werden, und Vorschriften über ähnliche Tätigkeiten.

Für Fische gilt jedoch nur Artikel 3 Absatz 1.

Kapitel II, ausgenommen Artikel 3 Absätze 1 und 2, sowie Kapitel III und Kapitel IV, ausgenommen Artikel 16, gelten weder im Fall der Nottötung noch dann, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften ein unmittelbares und beträchtliches Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen bergen würde.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a) die Tötung von Tieren

i) im Rahmen wissenschaftlicher oder technischer Versuche, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt werden;

ii) bei der Jagd;

iii) bei kulturellen oder Sportveranstaltungen;

iv) durch einen Tierarzt bzw. eine Tierärztin im Rahmen der Ausübung seines bzw. ihres Berufs;

b) Geflügel und Hasentiere, die ihr Besitzer zum Eigenverbrauch außerhalb eines Schlachthofs schlachtet.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Tötung“: jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;

b) „ähnliche Tätigkeiten“: Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;

c) „Tier“: ein Wirbeltier mit Ausnahme von Reptilien und Amphibien;

d) „Nottötung“: die Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktische Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern;

e) „Unterbringung“: die Haltung von Tieren in Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, die im Rahmen des Schlachthofbetriebs bzw. als Teil davon genutzt werden;

f) „Betäubung“: jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

g) „religiöser Ritus“: eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen wie etwa Islam oder Judentum vorgeschrieben sind;

h) „kulturelle oder Sportveranstaltungen“: Veranstaltungen in Verbindung mit lange bestehenden kulturellen Traditionen, oder Sportereignisse, einschließlich Rennen oder anderer Wettbewerbe, bei denen weder Fleisch noch andere tierische Erzeugnisse hergestellt werden oder deren Herstellung im Vergleich zur Veranstaltung selbst unwichtig und wirtschaftlich unbedeutend ist;

i) „Standardarbeitsanweisungen“: eine Reihe schriftlich festgelegter Regeln, mit denen sichergestellt werden soll, dass eine bestimmte Aufgabe bzw. Vorschrift einheitlich wahrgenommen bzw. umgesetzt wird;

j) „Schlachtung“: die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs;

k) „Schlachthof“: einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird;

l) „Unternehmer“: eine natürliche oder juristische Person, die für ein Unternehmen verantwortlich ist, das Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchführt;

m) „Pelztiere“: Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Nutrias und Chinchillas;

n) „Bestandsräumung“: die durch die zuständige Behörde beaufsichtigte Tötung von Tieren zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, aus Gründen des Tierschutzes oder Umweltschutzes;

o) „Geflügel“: Nutzgeflügel, einschließlich Vögeln, die zwar nicht als Hausgeflügel gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln;

p) „Hasentiere“: Kaninchen und Hasen.

KAPITEL II

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften über die Tötung und ähnliche Tätigkeiten

(1) Bei der Tötung und ähnlichen Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreifen die Unternehmer insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a) für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie unter sauberen Bedingungen und bei geeigneten Temperaturen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;

b) die Tiere vor Verletzungen und Krankheiten geschützt werden;

c) die Tiere unter Berücksichtigung ihres natürlichen Verhaltens gehandhabt und untergebracht werden;

d) die Tiere weder Anzeichen von Schmerzen, Angst, Aggression noch eines anderen anormalen Verhaltens aufweisen;

e) die Tiere nicht unter längerfristigem Futtermittel- oder Wasserentzug leiden;

f) eine gegenseitige Verletzung der Tiere vermieden wird.

(3) Die Anlagen für die Tötung und ähnliche Tätigkeiten sind so ausgelegt und gebaut und werden so instand gehalten und betrieben, dass sie jederzeit den Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen und im Einklang mit den für die Anlage geplanten Tätigkeiten stehen.

Artikel 4

Tötungsverfahren

(1) Tiere werden nur mittels Verfahren, die den sofortigen Tod herbeiführen, oder nach einer Betäubung getötet.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Tiere ohne vorherige Betäubung getötet werden, wenn religiöse Riten entsprechende Verfahren vorschreiben, sofern die Tötung in einem Schlachthof erfolgt.

Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Ausnahmeregelung nicht anzuwenden.

Artikel 5

Betäubung

(1) Die Betäubung wird nach den in Anhang I genannten Verfahren vorgenommen.

(2) Das für die Betäubung zuständige Personal stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes keine Anzeichen des Wahrnehmungs- oder Empfindungsvermögens aufweisen.

Diese Kontrollen werden anhand einer repräsentativen Stichprobe von Tieren vorgenommen; ihre Häufigkeit wird ausgehend von den Ergebnissen früherer Kontrollen und unter Berücksichtigung aller Faktoren bestimmt, die die Wirksamkeit der Betäubung beeinträchtigen könnten.

(3) Damit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, kann Anhang I nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 geändert werden.

Allerdings muss bei derartigen Änderungen der Tierschutz zumindest in dem Maß gewährleistet werden, wie sich dies mit bestehenden Verfahren erreichen lässt, die durch wissenschaftliche Nachweise in einschlägigen international anerkannten Zeitschriften mit Peer Review belegt sind.

(4) Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 6

Standardarbeitsanweisungen

(1) Die Tötung von Tieren und ähnliche Tätigkeiten werden geplant und im Einklang mit Standardarbeitsanweisungen durchgeführt.

(2) Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und ähnliche Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden.

Bezüglich der Betäubung gilt für die Standardarbeitsanweisungen Folgendes:

(a) in ihnen werden die Empfehlungen der Hersteller berücksichtigt;

(b) in ihnen werden für jedes eingesetzte Betäubungsverfahren die in Anhang I Kapitel I aufgeführten Schlüsselparameter festgelegt.

(3) Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde werden dieser die Standardarbeitsanweisungen vorgelegt.

Artikel 7

Fachkenntnisse und Sachkundenachweis

(1) Nur Personen, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, führen die Tötung und ähnliche Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durch.

(2) Die folgenden mit der Schlachtung zusammenhängenden Tätigkeiten führen nur Personen durch, die über einen entsprechende Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 18 verfügen:

a) Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung;

b) Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung;

c) Betäubung;

d) Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung;

e) Einhängen und Hochziehen lebender Tiere;

f) Entblutung lebender Tiere.

(3) Über die Tötung von Pelztieren führt eine Person Aufsicht, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 18 verfügt, der alle Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht abdeckt.

Artikel 8

Anweisungen zum Gebrauch von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung

Als Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung vertriebene oder beworbene Waren werden nicht ohne entsprechende Anweisungen zu ihrem Gebrauch und ihrer Instandhaltung im Sinne optimaler Tierschutzbedingungen in Verkehr gebracht.

Diese Anweisungen enthalten insbesondere Angaben zu

a) den Kategorien oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;

b) den empfohlenen Parametern für die jeweiligen Einsatzmöglichkeiten, einschließlich Angaben zu den Schlüsselparametern gemäß Anhang I;

c) einem Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit der Geräte im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung (gilt für Betäubungsgeräte).

Dieser Artikel gilt für solche Geräte, zu deren Funktion(en) Ruhigstellung und/oder Betäubung zählen.

Artikel 9

Einsatz von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung

(1) Alle Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung werden durch darin geschultes Personal gemäß den Anweisungen der Hersteller betrieben, instand gehalten und kontrolliert.

(2) Für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Schlachtung versagen, werden geeignete Ersatzgeräte zur Betäubung vorgehalten, die sofort an Ort und Stelle verfügbar sind und eingesetzt werden.

Artikel 10

Einfuhr aus Drittländern

Bei Kapitel II und III dieser Verordnung handelt es sich um einschlägige Vorschriften im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

KAPITEL III

Zusätzliche Vorschriften für Schlachthöfe

Artikel 11

Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen

(1) Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen entsprechen den Vorschriften in Anhang II.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung genehmigt die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte zuständige Behörde für jeden Schlachthof

a) den maximalen Durchsatz jeder Schlachtlinie;

b) die Kategorien und die Gewichtsklassen von Tieren, für die die Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung eingesetzt werden können;

c) die maximale Kapazität jeder Fläche, die für die Unterbringung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und/oder Hasentieren gedacht ist.

(3) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 können erlassen werden:

a) Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Vorschriften über mobile Schlachthöfe in Anhang II;

b) Änderungen, die zur Anpassung von Anhang II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind.

(4) Leitlinien zur Durchführung von Absatz 2 sowie von Anhang II können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 12

Handhabung und Ruhigstellung vor der Schlachtung

(1) Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass die Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen in Anhang III eingehalten werden.

(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere, die ohne Betäubung getötet werden, mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden.

(3) Ungeachtet von Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Verfahren zur Ruhigstellung verboten:

a) Aufhängen oder Hochziehen von Tieren an Beinen oder Füßen;

b) Immobilisierung der Beine oder Füße von Tieren mit mechanischen Mitteln;

c) Brechen der Beine, Durchschneiden der Sehnen in den Beinen, Blenden der Tiere;

d) Durchtrennen des Rückenmarks, zum Beispiel mithilfe einer Puntilla oder eines Dolchs;

e) der Einsatz elektrischen Stroms, der die Tiere nicht unter kontrollierten Gegebenheiten betäubt oder tötet, insbesondere der Einsatz elektrischen Stroms, der nicht das gesamte Gehirn durchfließt.

Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel verwendet werden.

(4) Damit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, kann Anhang III nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 geändert werden.

(5) Leitlinien zur Durchführung der Vorschriften in Anhang III können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 13

Überwachung zum Zeitpunkt der Schlachtung

(1) Die Unternehmer führen geeignete Überwachungsverfahren ein und wenden diese an, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Schlachttiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes wirksam betäubt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Überwachungsverfahren umfassen zumindest

a) die namentliche Nennung der Personen, die für das Überwachungsverfahren zuständig sind;

b) Indikatoren zur Feststellung von Anzeichen des Wahrnehmungsvermögens bzw. der Wahrnehmungslosigkeit oder des Empfindungsvermögens bei Tieren, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 getötet werden, oder zur Feststellung von Lebenszeichen bei Tieren, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 geschlachtet werden sollen;

c) Kriterien hinsichtlich der Zweckmäßigkeit, anhand derer bestimmt wird, ob die Ergebnisse, die mithilfe der in Buchstabe b genannten Indikatoren ermittelt wurden, zufriedenstellend sind;

d) Angaben zu den Gegebenheiten und/oder dem Zeitpunkt, unter denen bzw. zu dem die Überwachung erfolgen muss;

e) Angaben zur Anzahl der Tiere jeder Stichprobe, die im Rahmen der Überwachung überprüft werden soll;

f) geeignete Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Betäubungs- oder Tötungsverfahren überarbeitet werden, falls die Kriterien hinsichtlich der Zweckmäßigkeit gemäß Buchstabe c nicht erfüllt sind, damit sich die Gründe etwaiger Mängel feststellen und die jeweiligen Verfahren entsprechend ändern lassen.

(3) Kommen verschiedene Betäubungsgeräte zum Einsatz, so wird für jede Schlachtlinie ein eigenes Überwachungsverfahren eingeführt.

(4) Die Überwachungshäufigkeit richtet sich nach den wichtigsten Risikofaktoren, etwa Änderungen bei den Kategorien der geschlachteten Tiere oder der Arbeitsorganisation, und sollte so gewählt werden, dass äußerst zuverlässige Ergebnisse garantiert sind.

(5) Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der Überwachungsverfahren in Schlachthöfen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 14

Tierschutzbeauftragte(r)

(1) Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die sicherstellt, dass diese Verordnung im jeweiligen Schlachthof eingehalten wird. Er bzw. sie erstatter dem Unternehmer direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes.

(2) Der bzw. die Tierschutzbeauftragte untersteht direkt dem Unternehmer und ist befugt, dem Personal des Schlachthofs Weisung zu erteilen, dass es etwaige Abhilfemaßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird.

(3) Die Aufgaben des bzw. der Tierschutzbeauftragten werden in den Standardarbeitsanweisungen des Schlachthofs festgelegt und dem betreffenden Personal in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht.

(4) Der bzw. die Tierschutzbeauftragte verfügt über einen Sachkundenachweis gemäß Artikel 18, der alle Tätigkeiten in den Schlachthöfen abdeckt, für die er bzw. sie zuständig ist.

(5) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden.

KAPITEL IV

Bestandsräumung und Nottötung

Artikel 15

Bestandsräumung

(1) Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellen die zuständige Behörde und die Unternehmer, die die Bestandsräumung vornehmen, einen Aktionsplan, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wird.

Insbesondere werden die geplanten Tötungsverfahren und die entsprechenden Standardarbeitsanweisungen zur Einhaltung dieser Verordnung in den Notfallplänen festgehalten, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Tiergesundheit erforderlich sind; Grundlage hierfür ist die Hypothese zu Umfang und Ort der vermutlichen Ausbrüche im jeweiligen Notfallplan.

(2) Die zuständige Behörde und die Unternehmer, die eine Bestandsräumung vornehmen,

a) tragen dafür Sorge, dass die einschlägigen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten Aktionsplan durchgeführt werden;

b) ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um den Tierschutz unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels und unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt.

(4) Innerhalb eines Jahres nach dem Tag, an dem die Bestandsräumung abgeschlossen wurde, übermittelt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde der Kommission einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse der Bestandsräumung und macht diesen, insbesondere über das Internet, öffentlich zugänglich.

Aus dem Bericht geht im Einzelnen Folgendes hervor:

a) die Gründe für die Bestandsräumung;

b) Anzahl und Art der getöteten Tiere;

c) die eingesetzten Betäubungs- und Tötungsverfahren;

d) Schwierigkeiten sowie gegebenenfalls Lösungen zur Linderung des Leidens der betroffenen Tiere;

e) jede Ausnahme, die gemäß Absatz 3 zugelassen wurde.

(5) Leitlinien für die Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsplänen zur Bestandsräumung können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 16

Nottötung

Im Fall der Nottötung ergreift die für die betroffenen Tiere zuständige Person alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiere so bald als möglich zu töten.

KAPITEL V

Zuständige Behörde

Artikel 17

Referenzzentren

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein nationales Referenzzentrum (nachstehend „Referenzzentrum“), dessen Aufgaben darin bestehen,

a) wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Zulassung von Schlachthöfen bereitzustellen;

b) neue Betäubungsverfahren zu bewerten;

c) die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes durch Unternehmer und andere Interessengruppen zur Durchführung dieser Verordnung aktiv zu fördern, solche Kodizes zu veröffentlichen und zu verbreiten und ihre Umsetzung zu überwachen;

d) für die Zwecke dieser Verordnung Leitlinien für die zuständige Behörde auszuarbeiten;

e) Gremien und Organisationen gemäß Artikel 18 im Hinblick auf die Ausstellung von Sachkundenachweisen zu akkreditieren;

f) mit der Kommission und mit den anderen Referenzzentren Kontakt zu halten und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um wissenschaftliche und technische Informationen auszutauschen und bewährte Verfahren bezüglich der Durchführung dieser Verordnung weiterzugeben.

(2) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Angaben über ihre Referenzzentren und machen diese Informationen über das Internet öffentlich zugänglich.

(3) Referenzzentren können auch in Form von Netzen aus einzelnen Organisationen eingerichtet werden, sofern für alle einschlägigen Tätigkeiten sämtliche in Absatz 1 genannten Aufgaben im betreffenden Mitgliedstaat einer Organisation zugewiesen werden.

Die Mitgliedstaaten können Organisationen, die außerhalb ihres eigenen Hoheitsgebietes ihren Sitz haben, damit beauftragen, eine oder mehrere der genannten Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 18

Sachkundenachweis

(1) Für die Zwecke von Artikel 7 benennen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, die dafür zuständig ist,

a) dafür zu sorgen, dass für das Personal, das die Tötung oder ähnliche Tätigkeiten durchführt, Schulungen angeboten werden;

b) Sachkundenachweise auszustellen, mit denen bestätigt wird, dass eine Abschlussprüfung vor einem unabhängigen Gremium absolviert wurde; die bei dieser Prüfung behandelten Themen beziehen sich auf die betreffenden Tierkategorien und entsprechen den Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 und den in Anhang IV aufgeführten Themen;

c) Programme für die unter Buchstabe a genannte Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfung zu genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Organisation der Schulungen, die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation delegieren, die

a) über das hierfür nötige Personal bzw. die entsprechende Fachkenntnis und Ausrüstung verfügt;

b) unabhängig ist und sich im Hinblick auf die Ausstellung von Sachkundenachweisen in keinem Interessenkonflikt befindet;

c) durch das Referenzzentrum akkreditiert wurde.

Die Angaben über solche Gremien und Organisationen werden, insbesondere über das Internet, öffentlich zugänglich gemacht.

(3) Aus Sachkundenachweisen geht hervor, für welche Tierkategorien und für welche der in Artikel 7 Absatz 2 oder 3 aufgeführten Tätigkeiten sie gelten.

Sachkundenachweise gelten höchstens fünf Jahre.

(4) Die Mitgliedstaaten erkennen die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Sachkundenachweise an.

(5) Die Mitgliedstaaten können für andere Zwecke verliehene Zeugnisse als Sachkundenachweise anerkennen, sofern diese Zeugnisse unter Bedingungen ausgestellt wurden, die denen dieses Artikels entsprechen.

KAPITEL VI

Nichteinhaltung, Sanktionen und Durchführungsbefugnisse

Artikel 19

Nichteinhaltung

Für die Zwecke des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde im Einzelnen

a) die Unternehmer dazu auffordern, ihre Standardarbeitsanweisungen zu ändern und insbesondere die Produktion zu drosseln oder zu beenden;

b) die Überwachungshäufigkeit gemäß Artikel 13 erhöhen;

c) dem Personal, das hinsichtlich seiner Aufgaben nur über unzureichende Kenntnisse verfügt oder sich seiner Verantwortung nicht ausreichend bewusst ist, Sachkundenachweise entziehen;

d) die Akkreditierung von Gremien und Organisationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e akkreditiert wurden, aussetzen oder entziehen.

Artikel 20

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und stellen sicher, dass diese Vorschriften durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Sanktionsvorschriften bis zum [1. Januar 2011] und etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Artikel 21

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, einschließlich solcher über die Schlachtung oder Tötung von Fischen, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 der Verordnung ( EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 23

Aufhebung

(1) Die Richtlinie 93/119/EWG wird aufgehoben.

Allerdings kommen für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 die folgenden Vorschriften der Richtlinie 93/119/EG weiterhin zur Anwendung:

a) Anhang A:

i) Abschnitt I Nummer 1;

ii) Abschnitt II Nummer 1, Nummer 3 Satz 2 und Nummern 6, 7 und 8;

b) Anhang B Nummer 1;

c) Anhang C Abschnitt II Nummern 3.A.2, 3.B.4, 4.2 und 4.3;

d) Anhang F Abschnitt II Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a.

(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2018 gilt Artikel 11 Absatz 1 nur für neue Schlachthöfe und für neu gebaute, ausgelegte oder ausgerüstete Teile davon gemäß Anhang II, die nicht vor dem Tag [der Anwendbarkeit/des Inkrafttretens] dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine ununterbrochene Berufserfahrung von mindestens [zehn] Jahren nachweisen, Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 18 ohne Prüfung ausstellen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [1. Januar 2011].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

VERZEICHNIS DER BETÄUBUNGS- UND TÖTUNGSVERFAHREN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ANGABEN

(Artikel 5 Absatz 1)

Kapitel I – Verfahren

Tabelle 1 – Mechanische Verfahren

Nr. | Bezeichnung | Beschreibung | Tierkategorie | Schlüsselparameter | Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren gemäß Kapitel II |

1 | Bolzenschuss | Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt und dieses durchdringt. | Alle Arten. | Einschussstelle und Einschussrichtung. Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und -art. | Entfällt. |

2 | Stumpfer Schlag | Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt, dieses aber nicht durchdringt. | Wiederkäuer mit einem Höchstgewicht von 10 kg, Geflügel und Hasentiere. | Einschussstelle und Einschussrichtung. Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und -art. | Entfällt. |

3 | Schuss mit einer Feuerwaffe | Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch ein oder mehrere Geschosse, die auf das Schädeldach aufschlagen und dieses durchdringen. | Alle Arten. | Einschussstelle. Ladung der Patrone. | Entfällt. |

4 | Zerkleinerung | Rasche Zerstückelung des gesamten Tieres. | Küken mit einem Höchstalter von 72 Stunden und Embryonen im Ei. | Maximale Anzahl der einzubringenden Tiere. Maßnahmen zur Vermeidung des Überladens. | Nummer 1. |

5 | Genickbruch | Manuelles Strecken und Abdrehen des Halses, das zu zerebraler Ischämie führt. | Vögel mit einem Höchstgewicht von 3 kg. | Entfällt. | Nummer 2. |

Tabelle 2 – Elektrische Verfahren

Nr. | Bezeichnung | Beschreibung | Tierkategorie | Schlüsselparameter | Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II |

1 | Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung | Durchleiten von Strom durch das Gehirn, der ein generalisiertes epileptiformes Elektroenzephalogramm (EEG) ergibt. | Alle Arten. | Mindeststromstärke (in A oder mA). Mindestspannung (in V). Höchstfrequenz (in Hz). Minimale Einwirkungszeit. Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (in sec). Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden. Optimierung des Stromflusses. Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung. | Nummer 3. |

2 | Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung | Durchleiten von Strom durch den Körper, der ein generalisiertes epileptiformes EEG ergibt (Betäubung) und gleichzeitig zu Fibrillation oder Stillstand des Herzens führt (Tötung). | Alle Arten, ausgenommen Lämmer und Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 5 kg und Rinder. | Mindeststromstärke (in A oder mA). Mindestspannung (in V). Höchstfrequenz (in Hz). Minimale Einwirkungszeit. Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden. Optimierung des Stromflusses. Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung. | Nummer 3. Nummer 4 (Füchse und Chinchillas). |

3 | Wasserbad | Durchleiten von Strom durch den gesamten Körper im Wasserbad, der ein generalisiertes epileptiformes EEG ergibt (Betäubung) und möglicherweise zu Fibrillation oder Stillstand des Herzens führt (Tötung). | Geflügel. | Vermeidung von Schmerzen beim Einhängen. Optimierung des Stromflusses. Begrenzung der Zeit in eingehängter Haltung vor dem Eintauchen in das Wasserbad. Eintauchen der Vögel bis zum Schlüsselbein. Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt bei einer Frequenz von mehr als 60 Hz. | Nummer 5. |

Tabelle 3 – Verfahren unter Anwendung von Gas

Nr. | Bezeichnung | Beschreibung | Tierkategorie | Schlüsselparameter | Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II |

1 | Kohlendioxid in hoher Konzentration | Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu mehr als 30 % aus Kohlendioxid besteht. | Schweine, Geflügel und Pelztiere. | Kohlendioxidkonzentration. Einwirkungszeit. Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (Schweine). | Nummer 6. Nummer 7 (Geflügel). |

2 | Kohlendioxid in niedriger Konzentration | Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu weniger als 30 % aus Kohlendioxid besteht. | Schweine und Geflügel. | Kohlendioxidkonzentration. Einwirkungszeit. Im Fall der Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (Schweine). | Nummer 7 (Geflügel). |

3 | Edelgase | Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch mit Edelgas, etwa aus Argon und Stickstoff, das zu weniger als 2 % aus Sauerstoff besteht. | Schweine und Geflügel. | Sauerstoffkonzentration. Einwirkungszeit. Im Fall der Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (Schweine). | Nummer 7 (Geflügel). |

4 | Reines Kohlen-monoxid | Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu mehr als 4 % aus Kohlenmonoxid besteht. | Pelztiere und Ferkel. | Qualität der Gasquelle. Kohlenmonoxidkonzentration. Einwirkungszeit. Gastemperatur. | Nummer 8. |

5 | Kohlenmomonoxid in Verbindung mit anderen Gasen | Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das Kohlenmonoxid (mehr als 1 %) und andere giftige Gase enthält. | Pelztiere. | Kohlenmonoxidkonzentration. Einwirkungszeit. Gastemperatur. Filterung des von einem Motor erzeugten Gases. | Nummer 8. Nummer 9. |

Tabelle 4 – Andere Verfahren

Nr. | Bezeichnung | Beschreibung | Tierkategorie | Schlüsselparameter | Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II |

1 | Tödliche Injektion unter tierärztlicher Aufsicht | Herbeiführen der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit mit anschließendem irreversiblem Tod durch die Injektion von Tierarzneimitteln. | Alle Arten. | Entfällt. | Entfällt. |

Kapitel II – Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren

1. Zerkleinerung

Rasche Zerstückelung, die den sofortigen Tod der Tiere bewirkt.

2. Genickbruch

Dieses Verfahren wird bei höchstens 50 Tieren pro Tag angewendet.

3. Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

3.1 Bei der Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung werden die Elektroden so angesetzt, dass der Strom das Gehirn durchfließt.

3.2 Die Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung wird unter Anwendung der in Tabelle 1 aufgeführten Mindeststromstärken vorgenommen.

Tabelle 1 – Mindeststromstärken bei der Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

Tierkategorie | Rinder, mindestens sechs Monate alt | Rinder, jünger als sechs Monate | Schafe und Ziegen | Schweine | Hühner | Puten |

Mindeststromstärke | 1,28 A | 1,25 A | 1,00 A | 1,30 A | 240 mA | 400 mA |

4. Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung

4.1 Schafe, Ziegen und Schweine.

Die Mindeststromstärke bei der Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung beträgt 1 Ampere (Schafe) bzw. 1,3 Ampere (Schweine).

4.2 Füchse

An Maul und After werden Elektroden angesetzt und es wird ein Strom mit einer Mindeststromstärke von 0,3 Ampere und einer Mindestspannung von 110 Volt für mindestens drei Sekunden angewandt.

4.3 Chinchillas

An Ohr und Schwanz werden Elektroden angesetzt und es wird ein Strom mit einer Mindeststromstärke von 0,57 Ampere für mindestens 60 Sekunden angewandt.

5. Betäubung von Geflügel im Wasserbad

5.1 Die Tiere werden nicht eingehängt, wenn sie für den Wasserbadbetäuber zu klein sind oder wenn anzunehmen ist, dass das Einhängen Schmerzen bewirkt oder verstärkt (z. B. bei verletzten Tieren). In diesen Fällen werden sie mittels eines anderen Verfahrens getötet.

5.2 Die Schlachtbügel, die an beiden Beinen angehängt werden, müssen vor dem Aufhängen lebender Vögel nass sein.

5.3 Die Wasserbadbetäubung wird unter Anwendung der Mindeststromstärken gemäß Tabelle 2 vorgenommen; die Tiere werden der jeweiligen Stromstärke mindestens vier Sekunden lang ausgesetzt.

Tabelle 2 – Elektrotechnische Anforderungen an Geräte zur Wasserbadbetäubung

Frequenz (in Hz) | Hühner | Puten | Enten und Gänse |

< 200 Hz | 100 mA | 250 mA | 130 mA |

200 bis 400 Hz | 150 mA | 400 mA | Nicht zulässig. |

400 bis 1 500 Hz | 200 mA | 400 mA | Nicht zulässig. |

6. Kohlendioxid in hoher Konzentration (mehr als 30 %)

Bei keinen Tieren dürfen 30 Sekunden nach der Exposition Anzeichen des Wahrnehmungs- oder Empfindungsvermögens feststellbar sein.

7. Kohlendioxid in hoher und niedriger Konzentration, Edelgase oder eine Kombination dieser Gase (bei Geflügel)

Unter keinen Umständen dürfen Gase so in die Kammer oder an den Ort geleitet werden, wo Geflügel betäubt und getötet werden soll, dass es zu Verbrennungen oder zu Aufregung kommt, weil das Geflügel friert oder die Luftfeuchte zu gering ist.

8. Kohlenmonoxid (rein oder in Verbindung mit anderen Gasen) bei Pelztieren

8.1 Die Tiere unterliegen einer ständigen Sichtkontrolle.

8.2 Sie werden den Gasen einzeln ausgesetzt; es wird sichergestellt, dass das jeweilige Tier vor der Exposition des nächsten Tieres wahrnehmungslos oder tot ist.

8.3 Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

9. Kohlenmonoxid in Verbindung mit anderen Gasen (bei Pelztieren)

9.1 Von einem Motor erzeugtes Gas, das speziell für diesen Zweck angepasst wurde, kann verwendet werden, sofern bei Versuchen nachgewiesen wurde, dass das eingesetzte Gas

(a) auf geeignete Weise abgekühlt wurde;

(b) ausreichend gefiltert wurde;

(c) keine Reizstoffe oder -gase enthält.

9.2 Die Tiere werden erst in die Kammer gebracht, wenn die Mindestkonzentration an Kohlenmonoxid erreicht ist.

ANHANG II

BAU, AUSLEGUNG UND AUSRÜSTUNG VON SCHLACHTHÖFEN

(Artikel 11)

1. Alle Arten von Stallungen

1.1 Die Be- und Entlüftungssysteme sind unter Berücksichtigung der verschiedenen zu erwartenden Wetterbedingungen so gebaut und ausgelegt und werden so instand gehalten, dass das Wohlbefinden der Tiere jederzeit gewährleistet ist.

1.2 Ist eine automatische Be- und Entlüftung erforderlich, so werden für Störfälle betriebsbereite Notstromversorgungsanlagen bereitgehalten.

2. Stallungen für Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden

2.1 Buchten, Treibgänge und Einzeltreibgänge sind so ausgelegt und gebaut, dass

(a) sich die Tiere gemäß ihrem natürlichen Verhalten und ohne Ablenkung in die jeweilige Richtung bewegen können;

(b) Schweine oder Schafe nebeneinander einhergehen können, außer im Fall von Einzeltreibgängen, die zu Geräten zur Ruhigstellung führen.

2.2 Das Wasserversorgungssystem ist so ausgelegt und gebaut, dass die Tiere jederzeit Zugang zu sauberem Wasser haben, ohne dabei verletzt oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden.

2.3 Zwischen den Haltungsbuchten und dem Einzeltreibgang, der zur Betäubungsstelle führt, gibt es eine Wartebucht mit ebenem Boden und festen Seitenwänden; dies soll gewährleisten, dass kontinuierlich Tiere zur Betäubung und Tötung zugetrieben werden und dass die Personen, die die Tiere handhaben, diese nicht aus den Haltungsbuchten hetzen müssen. Die Wartebucht ist so ausgelegt, dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können.

2.4 Böden werden so gebaut, dass das Risiko für die Tiere, auszurutschen, zu stürzen oder sich die Füße zu verletzen, möglichst gering ist.

3. Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung

3.1 Die Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung sind so ausgelegt und gebaut, dass

(a) die Anwendung des Betäubungs- oder Tötungsverfahrens optimiert wird;

(b) Verletzungen oder Prellungen der Tiere vermieden werden;

(c) Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so weit als möglich vermieden werden.

3.2 Ruhigstellungsboxen, die in Verbindung mit Bolzenschussapparaten genutzt werden, sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch seitlich einschränkt.

3.3 Systeme, die Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhigstellen, kommen nicht zum Einsatz.

4. Elektrobetäubungsgeräte

4.1 Elektrobetäubungsgeräte sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die für jedes Tier, das betäubt oder getötet wird, Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern aufzeichnet.

4.2 Die elektrischen Geräte arbeiten mit Konstantstrom.

5. Geräte zur Wasserbadbetäubung

5.1 Die Schlachtbänder sind so ausgelegt und positioniert, dass darauf aufgehängte Vögel nicht blockiert und möglichst wenig irritiert werden.

5.2 Für den Fall, dass es erforderlich ist, Tiere aus der Schlachtlinie zu entfernen, muss das gesamte Schlachtband bis zum Punkt des Eintritts in das Wasserbecken leicht zugänglich sein.

5.3 Die Größe und Form der metallenen Schlachtbügel muss der Größe der Beine des zu schlachtenden Geflügels entsprechen, damit der elektrische Kontakt gewährleistet werden kann, ohne dass den Tieren Schmerzen zugefügt werden.

5.4 Geräte zur Wasserbadbetäubung sind mit einer elektrisch isolierten Eingangsrampe ausgestattet; sie sind so ausgelegt und werden so instand gehalten, dass ein Überlaufen des Wassers beim Eintauchen der Tiere vermieden wird.

5.5 Die Elektroden in Geräten zur Wasserbadbetäubung müssen sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstrecken. Das Wasserbecken muss so ausgelegt sein und instand gehalten werden, dass die Schlachtbügel immer in Kontakt mit der geerdeten Kontaktschiene sind, wenn sie sich über das Wasser bewegen.

5.6 Zwischen dem Einhängen und dem Eintauchen in das Wasserbad müssen die Vögel durch ein System ruhiggestellt werden, das die Brust der Tiere berührt.

5.7 Das Wasserbecken wird mit Konstantstrom versorgt.

5.8 Geräte zur Wasserbadbetäubung müssen zugänglich sein, damit Vögel entblutet werden können, die betäubt wurden und im Wasserbad verbleiben, weil das Schlachtband ausgefallen ist oder gestockt hat.

6. Geräte zur Betäubung von Schweinen mittels Gas

6.1 Kammern, in denen die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, und Geräte zur Beförderung der Tiere durch die Kammern sind so ausgelegt und gebaut, dass

(a) die Gasbetäubung optimiert wird;

(b) Verletzungen oder Prellungen der Tiere vermieden werden;

(c) Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so weit als möglich vermieden werden.

6.2 Die Kammer ist mit Geräten zur Messung, Anzeige und Aufzeichnung von Gaskonzentration und Einwirkungszeit ausgestattet, die ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Gaskonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.

6.3 Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, und das Beförderungssystem sind so ausgelegt und gebaut, dass während der Betäubung jederzeit eine Sichtkontrolle möglich ist.

6.4 Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, ist so ausgelegt, dass sich die Tiere auch bei maximal zulässigem Durchsatz hinlegen können, ohne aufeinanderliegen zu müssen.

7. Geräte zur Betäubung von Geflügel mittels Gas

7.1 Für Geräte zur Betäubung von Geflügel mittels Gas gelten die Nummern 6.1 und 6.2.

7.2 Geräte zur Betäubung von Geflügel sind so ausgelegt und gebaut, dass die Tiere ohne vorheriges Abladen direkt in Transportkisten durch das Gasgemisch befördert werden.

ANHANG III

VORSCHRIFTEN ÜBER DEN BETRIEB VON SCHLACHTHÖFEN

(Artikel 12)

1. Eintreffen, Weiterbeförderung und Handhabung von Tieren

1.1 Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die ihm bzw. ihr unmittelbar Bericht erstattet, bewertet systematisch für jede Sendung mit Tieren die Tierschutzbedingungen, um die entsprechenden Prioritäten festzulegen; dies erfolgt insbesondere dadurch, dass er bzw. sie ermittelt, welche Tiere einen besonderen Bedarf an Schutz haben, und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen festlegt.

1.2 Nach dem Eintreffen müssen die Tiere so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.

Bei Geflügel und Hasentieren darf die Gesamtzeit (Beförderungsdauer zuzüglich der Zeit zwischen Abladen und Schlachtung) nicht mehr als zwölf Stunden betragen.

Bei Säugetieren außer Hasentieren darf die Gesamtzeit (Beförderungsdauer zuzüglich der Zeit zwischen Abladen und Schlachtung) nicht mehr betragen als

(a) 19 Stunden (bei nicht abgesetzten Tieren);

(b) 24 Stunden (bei Pferden und Schweinen);

(c) 29 Stunden (bei Wiederkäuern).

Nach Ablauf dieser Zeiträume müssen die Tiere untergebracht, gefüttert und anschließend in angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter versorgt werden. In solchen Fällen werden die Tiere mit einer geeigneten Menge an Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, die ein angemessenes Wohlbefinden der Tiere entsprechend der jeweiligen Art und Anzahl der Tiere garantiert. Dieses Material muss Urin und Fäzes hinreichend absorbieren.

1.3 Container, in denen Tiere befördert werden, müssen umsichtig behandelt werden und dürfen nicht geworfen oder fallen gelassen werden.

1.4 Bei aufeinandergestapelten Container werden die nötigen Vorkehrungen getroffen, damit

(a) die Menge an Urin und Fäzes, die auf die darunter befindlichen Tiere fällt, begrenzt wird;

(b) die Stabilität der Container sichergestellt wird;

(c) gewährleistet ist, dass die Be- und Entlüftung nicht blockiert wird.

1.5 Im Zusammenhang mit der Schlachtung werden nicht abgesetzte Tiere, Milchtiere, weibliche Tiere, die während des Transports ein Junges geboren haben, und Tiere, die in Containern angeliefert wurden, prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt. Ist dies nicht möglich, so werden Maßnahmen zur Linderung ihres Leidens getroffen, insbesondere dadurch, dass

(a) Milchtiere zumindest alle zwölf Stunden gemolken werden;

(b) im Fall eines weiblichen Tieres, das ein Junges geboren hat, geeignete Bedingungen für das Säugen des neugeborenen Tieres und sein Wohlbefinden geschaffen werden;

(c) Tieren, die in Containern angeliefert wurden, Wasser gegeben wird.

1.6 Tiere, die nach dem Abladen nicht direkt zu den Schlachtplätzen geführt werden, müssen über geeignete Vorrichtungen jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben.

1.7 Es ist verboten,

(a) Tiere zu schlagen oder zu treten;

(b) auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere vermeidbare Schmerzen oder Leiden verursacht;

(c) Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen vermeidbare Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;

(d) Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden.

1.8 Die Verwendung von Elektroschockgeräten wird so weit als möglich vermieden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.

1.9 Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder Beinfesseln angebunden werden. Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Stricke oder anderen Mittel

(a) stark genug sein, damit sie nicht reißen;

(b) so beschaffen sein, dass sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können;

(c) so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen und dass sie schnell befreit werden können.

2. Zusätzliche Vorschriften für Säugetiere (ausgenommen Hasentiere), die sich in Stallungen befinden

2.1 Jedes Tier hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und sich zu drehen.

2.2 Die Tiere werden in der Stallung unter sicheren Bedingungen gehalten; insbesondere muss darauf geachtet werden, dass sie nicht entlaufen können und vor Raubtieren geschützt sind.

2.3 An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Quarantänebuchten für Tiere eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen.

2.4 Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügt, überprüft regelmäßig das Allgemeinbefinden und den Gesundheitszustand der Tiere in einer Stallung.

3. Entblutung von Tieren

3.1 Die für die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und die Entblutung von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier durchführen, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt.

3.2 Wird das Tier durch die Betäubung nicht getötet, so werden systematisch die zwei Halsschlagadern bzw. die entsprechenden Hauptblutgefäße eröffnet.

3.3 Vögel werden nicht mittels Halsschnittautomat geschlachtet, es sei denn, es lässt sich feststellen, ob der Halsschnittautomat die Blutgefäße wirksam durchtrennt hat. War der Halsschnitt nicht wirksam, so wird der Vogel sofort getötet.

ANHANG IV

TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN TÄTIGKEITEN UND BEI DER PRÜFUNG BEHANDELTEN THEMEN

(Artikel 18)

Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 | Bei der Prüfung behandelte Themen |

Alle Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis f. | Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere. |

a) Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung; | Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren. |

(b) Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung; |

(c) Betäubung; | Praktische Aspekte von Betäubungsverfahren. Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung. Instandhaltung von Geräten zur Betäubung und/oder Tötung. |

(d) Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung; | Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung. Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung. |

(e) Einhängen und Hochziehen lebender Tiere; | Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren. |

(f) Entblutung lebender Tiere. | Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung. Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung. |

[1] ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

[2] ABl. C xxx vom xx.xx.xxxx, S. xx.

[3] ABl. C xxx vom xx.xx.xxxx, S. xx.

[4] ABl. C xxx vom xx.xx.xxxx, S. xx.

[5] ABl. C xxx vom xx.xx.xxxx, S. xx.

[6] ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

[7] ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 110.

[8] The EFSA Journal 45 (2004), S. 1.

[9] The EFSA Journal 326 (2006), S. 1.

[10] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

[11] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

[12] ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 29).

[13] ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

[14] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

[15] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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