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Document 52008IP0407

Dienstleistungsverkehr Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr (2008/2004(INI))

OJ C 295E, 4.12.2009, p. 67–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 295/67


Donnerstag, 4. September 2008
Dienstleistungsverkehr

P6_TA(2008)0407

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr (2008/2004(INI))

2009/C 295 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das im Januar 1995 in Kraft getretene Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt — Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Das globale Europa — Eine starke Partnerschaft zur Öffnung der Märkte für europäische Exporteure“ (KOM(2007)0183),

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den CARIFORUM-Staaten andererseits (KOM(2008)0155),

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den CARIFORUM-Staaten andererseits (KOM(2008)0156),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung — externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2007 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Korea (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indien (9),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0283/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der wettbewerbsfähigste Akteur im Handel mit Dienstleistungen ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union mit über 28 % der weltweiten Gesamtausfuhren der weltweit größte Exporteur und Dienstleistungserbringer ist und somit ein großes Interesse an der Erschließung neuer Märkte für Waren, Dienstleistungen und Investitionen hat,

B.

in der Erwägung, dass 2007 der Gesamtanteil des Dienstleistungssektors am Bruttoinlandsprodukt der EU25 mehr als 75 % betrug; in der Erwägung, dass 2007 der Anteil des Dienstleistungssektors am Bruttoinlandsprodukt Nordamerikas rund 78 %, Afrikas 52 % und Asiens 60 % betrug,

C.

in der Erwägung, dass der Handel mit Dienstleistungen gegenwärtig 25 % des Welthandels ausmacht; in der Erwägung, dass dieser Sektor ein enormes Potenzial hat und in ihm mehr Arbeitsplätze als in irgendeinem anderen Sektor geschaffen werden,

D.

in der Erwägung, dass die Schaffung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze auch die Gesamtzahl der Arbeitsplätze erhöht, dass im Dienstleistungssektor die meisten Teilzeitstellen geschaffen werden und dass die Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bei der Entwicklung dieses Wirtschaftssektors berücksichtigt werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass das in der Welthandelsorganisation (WTO) verkörperte multilaterale Handelssystem durch geeignete Regeln und die Durchsetzung der Einhaltung dieser Regeln nach wie vor am wirksamsten einen fairen und gerechten Handel mit Waren und Dienstleistungen auf globaler Ebene gewährleistet und dass die WTO in Bezug auf das GATS die besondere Natur des Dienstleistungssektors, der sich quantitativen Messungen seines Liberalisierungsgrades oder der noch bestehenden Handelshemmnisse entzieht, berücksichtigen muss,

F.

in der Erwägung, dass das GATS der multilaterale Rahmen für die Regelung des Handels mit Dienstleistungen ist und bleiben muss; in der Erwägung, dass dies Staaten und insbesondere die Europäische Union nicht davon abhält, darüber hinausgehende bilaterale Übereinkommen auszuhandeln, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass sich bilaterale Übereinkommen negativ auf die Entwicklung und Bedeutung des multilateralen Rahmens auswirken können,

G.

in der Erwägung, dass eine effiziente Dienstleistungsinfrastruktur eine unerlässliche Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg ist; in der Erwägung, dass der Zugang zu Dienstleistungen von Weltrang den Exporteuren und Produzenten von Waren und Dienstleistungen in den Entwicklungsländern hilft, Nutzen aus ihren Wettbewerbsvorteilen zu ziehen; in der Erwägung, dass eine Reihe von Entwicklungsländern ihre Stellung auf den internationalen Dienstleistungsmärkten ausbauen konnten, indem sie auf Investitionen und Know-how aus dem Ausland setzten; in der Erwägung, dass die Liberalisierung der Dienstleistungen deshalb eine Schlüsselrolle in vielen Entwicklungsstrategien spielt,

H.

in der Erwägung, dass Handelshemmnisse und nicht tarifäre Schranken nicht nur den Handel mit Waren beschränken, sondern auch in hohem Maße dem Handel mit Dienstleistungen und öffentlichen Aufträgen schaden,

I.

in der Erwägung, dass bei der Öffnung der Dienstleistungsmärkte ein klarer Unterschied zwischen den Industriestaaten und den Entwicklungsländern sowie auch zwischen den einzelnen Entwicklungsländern gemacht werden sollte, um die unterschiedlichen Entwicklungsstufen zu berücksichtigen,

J.

in der Erwägung, dass bestimmte Entwicklungsländer und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder ihre Regierungsführung verbessern und effiziente Strukturen und Infrastrukturen zur Entwicklung des Handels und der Dienstleistungsmärkte schaffen sollten,

K.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass das Parlament rechtzeitig Zugang zu den einzelnen Verhandlungsmandaten der Kommission bekommt,

Allgemeine Bemerkungen

1.

weist darauf hin, dass der internationale Handel im Hinblick auf die Entwicklung und Armutsbekämpfung auch zum sozialen Fortschritt und zur Schaffung annehmbarer Arbeitsbedingungen beitragen muss; weist darauf hin, dass sich die Handelsregeln an die sozialen Standards der IAO halten müssen; betont, dass der Kampf gegen alle Formen der Ausbeutung von Arbeitskräften (insbesondere Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit) sowie die Achtung der gewerkschaftlichen Freiheiten von wesentlicher Bedeutung für ausgewogene Handelsbeziehungen im Interesse aller sind; verweist auf die Notwendigkeit einer Untersuchung der Wechselwirkungen zwischen Handel und sozialen Angelegenheiten;

2.

verweist auf das hohe Maß an internationaler Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungserbringer der Europäischen Union; fordert die Kommission auf, sich im Interesse der Bürger aller Vertragsparteien in ihren Handelsverhandlungen um die schrittweise und gegenseitige Öffnung der Dienstleistungsmärkte und eine größere Transparenz und Vorhersagbarkeit der Regulierungen sowie strenge Regeln und Sanktionen zur Bekämpfung der Korruption und Monopole zu bemühen, so dass die Bürger und Unternehmer in den beiden Vertragsstaaten Zugang zu einer größeren Palette an Dienstleistungen haben;

3.

ist sich der Tatsache bewusst, dass sich die verschiedenen Arten von Dienstleistungen vielfach unterscheiden, und insbesondere, dass zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Dienstleistungen unterschieden werden muss; hält es für notwendig, bei der Marktöffnung für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse differenziert vorzugehen;

4.

fordert die Kommission auf, in den Verhandlungen über die Verpflichtungslisten die Interessen der verschiedenen Mitgliedstaaten und der Entwicklungsländer sowie die wirtschaftlichen Ungleichheiten zwischen Personengruppen zu berücksichtigen;

5.

ist der Auffassung, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen in entscheidendem Maße von einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen abhängt; betont, dass dazu die fristgerechte und ordnungsgemäße Durchführung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (10), geboten ist;

6.

hebt hervor, dass der Dienstleistungssektor vielfältige Lösungen für Umweltprobleme bieten kann, und ist der Auffassung, dass dies den Mehrwert, der mit der Ausfuhr von Know-how aus der Europäischen Union verbunden ist, erheblich steigern kann; betont, dass der Bedeutung des Dienstleistungsgewerbes beim Entwurf einer Politik für nachhaltige Entwicklung Rechnung getragen werden muss;

7.

begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt darauf legt, die positiven Auswirkungen der Globalisierung an die Verbraucher weiterzugeben; betont, dass der faire Wettbewerb im Dienstleistungsbereich — in Kombination mit einem hohen Verbraucherschutzniveau — maßgeblich gewährleistet, dass der liberalisierte EU-Markt den Verbrauchern nützt;

8.

ist der Auffassung, dass die Dienstleistungen in jeder Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen und dass die weitere Öffnung der Dienstleistungsmärkte unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht nur für die Industriestaaten, sondern auch für die Entwicklungsländer wichtig ist;

9.

fordert die Europäische Union auf, die Unterschiede im Entwicklungsstand in ihren Bemühungen um eine Deregulierung und Liberalisierung der Dienstleistungen zu berücksichtigen, und unterstreicht daher, dass die Europäische Union anderen Ländern keine Patentlösung aufzwingen kann und soll;

10.

ist der Auffassung, dass die Liberalisierung eines neuen Dienstleistungssektors, insbesondere in den Entwicklungsländern, nur dann positive Ergebnisse bringen kann, wenn sie mit neuen Regelungen sowie Überwachungs- und Umsetzungsmechanismen einhergeht, um die Auswirkungen für die Bevölkerung und die Umwelt sowie jeglichen Missbrauch beherrschender Stellungen oder Zusammenschlüsse zu begrenzen, und wenn sie schrittweise und mit den erforderlichen Begleitmaßnahmen erfolgt;

11.

ist sich bewusst, dass die vorgeschlagenen neuen Rahmenregeln für innerstaatliche Rechtsvorschriften dem GATS-Abkommen als Anhang hinzugefügt würden, was eine Änderung dieses Abkommens erfordern würde; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Tätigkeit der GATS-Arbeitsgruppe für innerstaatliche Regulierung auf dem Laufenden zu halten und alle Beschlüsse über eine Änderung des GATS-Abkommens dem Parlament gemäß dem Mitentscheidungsverfahren vorzulegen;

12.

anerkennt die Souveränität der Staaten und ihr Recht auf Regulierung sämtlicher Dienstleistungsbereiche, insbesondere der öffentlichen Dienste, ungeachtet etwaiger im Rahmen des GATS eingegangener Verpflichtungen, sofern diese Regulierungen im Einklang mit Artikel VI des GATS über nationale Regelungen stehen; ist der Auffassung, dass klare und rechtlich eindeutige Regelungen für das reibungslose Funktionieren der Dienstleistungsmärkte unerlässlich sind;

13.

weist darauf hin, dass die Effizienzgewinne, die sich aufgrund einer mit nationalen Regulierungsmaßnahmen gepaarten Öffnung der Dienstleistungsmärkte ergeben, weniger entwickelten Ländern erlauben könnten, ihren Bürgern eine größere Zahl von Dienstleistungen zu bieten; betont die Notwendigkeit universeller, allgemein zugänglicher, nachhaltiger und qualitativ hochwertiger Dienstleistungen zu erschwinglichen Preisen;

14.

ist der Auffassung, dass die Liberalisierung Regeln und Normen unterworfen sein muss; befürwortet die Einhaltung der Umwelt- und Qualitätsnormen in vernünftiger und objektiver Weise ohne unnötige Handelshemmnisse;

15.

begrüßt das von der Kommission veröffentlichte Angebotspaket der Europäischen Union für die laufenden GATS-Verhandlungen; fordert die Kommission allerdings auf, die gegenwärtigen Entwicklungen stärker mit dem Parlament und seinen zuständigen Ausschüssen zu besprechen;

16.

weist darauf hin, dass der Handel mit Dienstleistungen größtenteils einen Know-how-Transfer zwischen Ländern darstellt und dass der freie Handel mit Dienstleistungen deshalb ein wichtiger Bestandteil einer jeden Entwicklungsstrategie ist, weil durch ihn vertieftes Know-how schnell und effizient weitergegeben wird;

17.

weist darauf hin, dass in vielen Fällen Unternehmen aus Industriestaaten die Fairness und Transparenz der Dienstleistungen in bestimmten Entwicklungsländern beeinträchtigen;

18.

fordert die Kommission auf, eine genaue Übersicht über die einzelnen Dienstleistungssektoren wie Software, Film, Logistik und Finanzdienstleistungen zu erstellen, welche in bestimmten Entwicklungsländern von entscheidender Bedeutung sind und weltweit erbracht und vertrieben werden; fordert die Kommission ferner auf, die diesbezüglichen Auswirkungen auf den europäischen Dienstleistungssektor sorgfältig zu untersuchen;

19.

fordert die Kommission auf, genaue Informationen über die globalen Datenschürfdienste und den Standort, die Betreiber, die Größe und die Qualität der Dienste in diesem Sektor zu sammeln;

Die Doha-Entwicklungsrunde und GATS

20.

weist darauf hin, dass die Mitglieder gemäß Artikel XIX des GATS binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens und danach in regelmäßigen Abständen aufeinander folgende Handelsrunden durchführen müssen, um die Liberalisierung schrittweise voranzutreiben; weist darauf hin, dass diese Verhandlungen auf dem Prinzip des Einzelunternehmens beruhen und deshalb gegen Interessen in anderen Verhandlungsbereichen abgewogen werden müssen;

21.

weist darauf hin, dass die Grundsätze des GATS weder die Privatisierung noch die Deregulierung verbieten und dass es somit jedem Staat frei steht, einen beliebigen Dienstleistungssektor zu liberalisieren; betont, dass in den GATS-Listen die Verpflichtungen eines jeden WTO-Mitglieds in Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen aufgeführt sind und dass es jedem Mitglied frei steht, seinen Markt über seine GATS-Verpflichtungen hinaus zu öffnen, sofern der Grundsatz der Meistbegünstigung gemäß Artikel II und Artikel V des GATS über wirtschaftliche Integration eingehalten werden;

22.

weist darauf hin, dass sich die Doha-Entwicklungsrunde auf die Entwicklung konzentrieren muss und somit die Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen sowohl die Interessen der Europäischen Union wahren als auch die wirtschaftliche Entwicklung der ärmsten Länder zum Ziel haben müssen;

23.

weist darauf hin, dass den Entwicklungsländern politische Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf das Ausmaß der Gegenseitigkeit der Marktöffnung überlassen bleiben muss, indem es ihnen ermöglicht wird, selbst zu entscheiden, in welchem Umfang und mit welchem Tempo die Liberalisierung herbeigeführt werden kann;

24.

nimmt die Forderung der Entwicklungsländer insbesondere an die Europäische Union und die Vereinigten Staaten nach einer Verbesserung ihrer Angebote für den Modus 4 zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass das richtige Gleichgewicht gefunden werden muss, um beiden Seiten gerecht zu werden; fordert die Kommission auf, das Parlament über etwaige Änderungen der ursprünglichen Forderung zu informieren;

Bilaterale und regionale Abkommen

25.

befürwortet klare und ehrgeizige Verpflichtungen in den laufenden und künftigen Verhandlungen über bilaterale und regionale Handelsabkommen; betont, dass es wichtig ist, Menschenrechtsklauseln und Bestimmungen über die sozialen Normen in diese Handelsabkommen aufzunehmen;

26.

nimmt die Ergebnisse des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit dem Forum der karibischen AKP-Staaten (CARIFORUM) zur Kenntnis; ist davon überzeugt, dass der Handel mit Dienstleistungen ein Entwicklungsfaktor ist, sofern es präzise und transparente nationale Regeln für Dienstleistungen gibt; fordert, dass universelle, allgemein zugängliche, nachhaltige und qualitativ hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu erschwinglichen Preisen allen offen stehen;

27.

stellt fest, dass das Kapitel über Investitionen des mit dem CARIFORUM abgeschlossenen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens aufgrund von im Rahmen des Abkommens eingegangenen Verpflichtungen den ausländischen Investoren ihre erwarteten Gewinne gewährleistet;

28.

begrüßt insbesondere die Vereinbarung über den Modus 4 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit dem CARIFORUM, die die Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte verhindert;

29.

betont, dass die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der ASEAN in Bezug auf das öffentliche Auftragswesen, Investitionen und Dienstleistungen betreffende Aspekte das unterschiedliche Entwicklungsniveau der einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten berücksichtigen und das Recht aller Teilnehmer auf Regulierung der öffentlichen Dienste, insbesondere zur Deckung grundlegender Bedürfnisse, achten sollten, was Privatunternehmen aber nicht daran hindern sollte, die von den Bürgern geforderten Dienstleistungen zu erbringen, falls der Staat dazu nicht in der Lage ist;

30.

ist sich in Bezug auf die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Korea bewusst, dass ausländische Unternehmen Schwierigkeiten beim Zugang zum koreanischen Dienstleistungsmarkt haben, unter anderem dem für Bankgeschäfte, Versicherungen, Telekommunikationen, Nachrichtenagenturen und Rechtsberatung; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, wenn sie dieses Problem in den Verhandlungen zur Sprache bringt, der in der Europäischen Union wachsenden Besorgnis über die Auswirkungen der Krise im Bank- und Versicherungssektor Rechnung zu tragen, dessen Liberalisierung nicht mit präzisen und transparenten inländischen Rechtsvorschriften einhergeht;

31.

betont im Zusammenhang mit den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indien die Bedeutung der Partnerschaft mit Indien und die Notwendigkeit eines ehrgeizigen Abkommens mit substanziellen und umfassenden Verpflichtungen und möglichst geringen Beschränkungen des Zugangs zum indischen Markt für alle Arten der Dienstleistungserbringung; betont, dass die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen gemäß der Bedingung eines beträchtlichen Geltungsbereichs nach Artikel V des GATS mindestens 90 % sowohl des Sektors als auch des Handelsvolumens betreffen sollte; weist darauf hin, dass die Beschränkungen vor allem Finanzdienstleistungen, Wertpapiere, Rechnungswesen, Telekommunikationen, Vertrieb, Post- und Kurierdienste sowie juristische Dienstleistungen betreffen;

32.

ist mit Blick auf die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Golf-Kooperationsrat über den Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht bei den Finanzdienstleistungen und insbesondere den Investitionen von Staatsfonds besorgt;

Sektorspezifische Fragen

33.

erinnert daran, dass bislang kein einziges WTO-Mitglied Verpflichtungen im Bereich der Wasserversorgung eingegangen ist; betont, dass derartige Verpflichtungen einen Staat nicht daran hindern, ihm angemessen erscheinende Anforderungen an die Qualität, Sicherheit, Preise usw. zu stellen, sofern inländische und ausländische Dienstleister denselben Regeln unterliegen;

34.

betont die Wichtigkeit kultureller Dienstleistungen, etwa im audiovisuellen Sektor, in der Musik und im Verlagswesen, sowohl für die Europäische Union als auch für ihre Handelspartner; fordert die Kommission auf, sich um eine größere Ausgewogenheit im Handel mit kulturellen Dienstleistungen und die Wahrung der geistigen Eigentumsrechte zu bemühen;

35.

betont, dass insbesondere der Fremdenverkehrssektor in vielen Entwicklungsländern einen maßgeblichen Anteil an der Wirtschaft hat und dass die Europäische Union diesen Sektor deshalb unbedingt durch Entwicklungszusammenarbeit und technische Unterstützung fördern muss;

36.

ist der Auffassung, dass unter der Bedingung, dass zuvor präzise und transparente inländische Verwaltungsbestimmungen erlassen wurden, eine vorsichtige und schrittweise Öffnung des Finanzdienstleistungsmarkts in Entwicklungsländern den Bürgern und Unternehmen Zugang zu den für die Arbeitsplatzschaffung und Armutsbekämpfung nötigen Finanzmitteln gewähren kann, da sie nicht länger auf staatliche Monopole und Einrichtungen angewiesen sind;

37.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union im Hinblick auf ihre verstärkte internationale Wettbewerbsfähigkeit handelspolitische Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit elektronischer Transaktionen und Geschäfte sowie des Datenschutzes ergreifen muss;

38.

stellt fest, dass Dienstleistungen und insbesondere Finanzdienstleistungen zahlreiche Zuständigkeitsbereiche berühren, und unterstreicht, dass der Schwerpunkt dieser Entschließung auf dem Handel mit Dienstleistungen liegt, d. h. auf dem Erreichen des Marktzugangs durch die freiwillige Öffnung von Märkten im Zuge des „Request-Offer-Verhandlungsverfahrens“ (Unterbreitung von Forderungen und Angeboten); schlägt vor, Bereiche wie Finanzaufsicht, Finanzregelungen und andere Angelegenheiten in Zusammenhang mit den verschiedenen Aspekten von Finanzdienstleistungen in geeignetem Rahmen zu behandeln;

39.

unterstützt nachdrücklich die Auffassung der Kommission, dass der Marktzugang und der freie Handel mit Dienstleistungen wesentliche Bestandteile der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung sind; unterstreicht, dass offene Märkte in Kombination mit einem ausgewogenen und regulierten freien Handel mit Dienstleistungen allen beteiligten Ländern und Regionen zugute kommen werden;

40.

stellt fest, dass EU-Unternehmen in steigendem Maße international aktiv sind, dass das Wirtschaftswachstum weltweit weitgehend von Drittländern getragen wird und dass ein verbesserter Marktzugang deshalb dazu beitragen würde, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken;

41.

ist der Auffassung, dass der Handel mit Dienstleistungen eine notwendige Ergänzung des Handels mit Waren ist, wobei diese beiden Handelsformen jedoch als voneinander getrennt angesehen werden sollten;

42.

ist der Auffassung, dass die Dienstleistungswirtschaft der in quantitativer Hinsicht bedeutendste Wirtschaftszweig der Volkswirtschaften der OECD-Länder geworden ist und dass ein umfangreicherer Handel mit und eine größere Verfügbarkeit von Dienstleistungen das Wirtschaftswachstum ankurbeln und Unternehmenswachstum und -entwicklung erleichtern, indem sie die Leistung anderer Industriezweige steigern, weil Dienstleistungen insbesondere in einer zunehmend vernetzten globalisierten Welt wesentliche Zwischenschritte für die Produktion darstellen;

43.

räumt ein, dass das Erreichen des Marktzugangs für Dienstleistungen ein schwieriger Prozess im Rahmen der laufenden Verhandlungen über die WTO-Entwicklungsagenda von Doha ist; fordert die Kommission auf, ein ausgewogenes Paket anzustreben, das ein anspruchsvolles Angebot im Bereich der Dienstleistungen und insbesondere der Finanzdienstleistungen, in dem die EU-Industrie über wettbewerbsfähiges Fachwissen und ein starkes Wachstumspotenzial verfügt, enthält; stellt fest, dass das Einhalten von Regeln und Normen notwendig ist, um zu verhindern, dass nichttarifäre Hemmnisse errichtet werden, die sich im Bereich der Dienstleistungen als problematisch erweisen können;

44.

fordert die Kommission auf, in den Handelsverhandlungen die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die potenziellen Auswirkungen der Öffnung der Märkte auf deren Gestaltung umfassend zu berücksichtigen;

45.

stellt fest, dass die Europäische Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen über einen der offensten Märkte der Welt verfügt, unterstreicht jedoch, dass die Europäische Union die Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen offensiver und ausgewogener führen und sich von den Prinzipien der Offenheit, der Entwicklung und der Gegenseitigkeit leiten lassen muss;

46.

betont, dass Behörden, die für Finanzdienstleistungen zuständig sind, unbedingt mit allen Entwicklungen auf den europäischen und globalen Finanzmärkten Schritt halten müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die europäischen Rechtsvorschriften zu verbessern und den ordnungspolitischen Dialog zwischen der Europäischen Union und ihren Handelspartnern zu intensivieren, um Handelshemmnisse abzubauen;

47.

fordert die Kommission auf, die „Offshore“-Praktiken von Drittländern zu untersuchen, die eine Öffnung der Märkte zum gegenseitigen Vorteil gefährden;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Kommission insbesondere auf dem Gebiet der Investitionen auf eine stärker integrierte und kohärente Handelspolitik hinzuarbeiten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Risiken von ausländischen Investitionen nicht zu hoch bewerten, sondern eine echte Offenheit ihrer Volkswirtschaften und im Zusammenhang mit Staatsfonds ein gemeinsames Konzept anstreben sollten; nimmt zur Kenntnis, dass Fragen wie die Versorgungssicherheit, insbesondere im Hinblick auf ausländische Investitionen von staatlichen Unternehmen im Energiesektor, bewertet werden müssen, und weist darauf hin, dass eine solche Bewertung nicht als Grund für protektionistische Maßnahmen dienen darf;

49.

macht die Kommission auf die potenziellen Gefahren im Zusammenhang mit der Einhaltung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union aufmerksam, da im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen keine Gegenseitigkeit vorgesehen ist;

50.

fordert die Kommission auf, Fälschungen, insbesondere im Internet, stärker zu bekämpfen, unter anderem durch die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen, die Verstärkung der Beobachtungsmöglichkeiten und die Auswertung von Fälschungen; fordert die Kommission außerdem auf, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag vorzulegen, wie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit qualitativen und statistischen Daten zu Fälschungen auf europäischer Ebene versorgt werden können, insbesondere im Internet;

51.

unterstützt das nachdrückliche Eintreten der Kommission für multilaterale Handelsverhandlungen, stellt jedoch fest, dass Freihandelsabkommen auf dem Gebiet des Handels mit Dienstleistungen und insbesondere Finanzdienstleistungen besser geeignet sein könnten, Marktzugang zu erreichen; ist der Auffassung, dass sich umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Ländern bei ihrem Abschluss nicht nur auf Waren, sondern auch auf Dienstleistungen und Investitionen erstrecken könnten, falls die betreffenden Länder dies wünschen;

52.

unterstreicht, dass der wirksame Marktzugang für Finanzdienstleistungen bessere Möglichkeiten für Wettbewerb, Transparenz und Diversifizierung bietet; stellt fest, dass ein wirksamer Marktzugang insbesondere in den Schwellenländern zu einer stärkeren Entwicklung der einheimischen Finanzmärkte führen könnte, wovon zum einen Unternehmen profitieren würden, die sich niederlassen möchten, und wodurch zum anderen die Verbraucher eine größere Auswahl und bessere Produkte erhalten würden;

53.

fordert die Kommission in Anbetracht der geringen finanziellen, administrativen und institutionellen Kapazitäten der AKP-Länder auf, bei der Aushandlung und Umsetzung von Handelsabkommen mit Ländern, die als Steueroasen betrachtet werden, die Einhaltung der international anerkannten Standards für die Regulierung und die Aufsicht im Sektor der Finanzdienstleistungen zu gewährleisten;

54.

ist der Auffassung, dass der Zugang zu Finanzdienstleistungen (Kleinstkredite, Bankkonten und grundlegende Bankdienstleistungen, Hypotheken, Leasing und Factoring, Versicherungen, Pensionen, inländische und internationale Überweisungen) insbesondere für Einzelpersonen in den Entwicklungsländern notwendig ist, damit sie grundlegenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen können, und fordert daher die Kommission auf, einen besseren Marktzugang für Finanzdienstleistungen in den Entwicklungsländern zu fördern und eine solide aufsichtsrechtliche Regelung, die Entwicklung von Wettbewerbsmärkten sowie die Ausbildung auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen zu unterstützen;

*

* *

55.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Welthandelsorganisation sowie den WTO-Mitgliedern zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0053.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0629.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0195.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(6)  ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 182.

(7)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.

(8)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 103.

(9)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400.

(10)  ABl. L 376 vom 29.12.2006, S. 36.


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