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Document 52007PC0822

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Dritter Teil - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle

/* KOM/2007/0822 endg. - COD 2007/0282 */

52007PC0822

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluß 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluß 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Dritter Teil - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle /* KOM/2007/0822 endg. - COD 2007/0282 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.12.2007

KOM(2007) 822 endgültig

2007/0282 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Dritter Teil

(Vorlage der Kommission)

2007/0282 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Dritter Teil

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 67,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[3],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[5] wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, der das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt hat für Maßnahmen allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.

2. Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[6] zum Beschluss 2006/512/EG müssen, damit dieses Verfahren auf nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden.

3. Das Vereinigte Königreich und Irland, die sich an der Annahme und Anwendung der durch diese Verordnung geänderten Rechtsakte beteiligt haben, beteiligen sich gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung.

4. Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für diesen Mitgliedstaat weder bindend noch anwendbar ist -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG, angepasst.

Artikel 3

Verweise auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte sind als Verweise auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung zu verstehen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

ANHANG

VERORDNUNG (EG) NR. 44/2001 DES RATES VOM 22. DEZEMBER 2000 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN [7]

Was die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Aktualisierungen oder technische Anpassungen der in den Anhängen wiedergegebenen Formblätter vorzunehmen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wie folgt geändert:

(1) Artikel 74 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Aktualisierungen oder technische Anpassungen der in den Anhängen V und VI wiedergegebenen Formblätter werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

(2) Artikel 75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 75

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“

VERORDNUNG (EG) NR. 1206/2001 DES RATES VOM 28. MAI 2001 ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN GERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER BEWEISAUFNAHME IN ZIVIL- ODER HANDELSSACHEN [8]

Was die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Aktualisierung oder technische Anpassung der im Anhang wiedergegebenen Formblätter vorzunehmen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wie folgt geändert:

(1) Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Aktualisierung oder technische Anpassung der im Anhang wiedergegebenen Formblätter wird von der Kommission vorgenommen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

(2) Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“

VERORDNUNG (EG) NR. 343/2003 DES RATES VOM 18. FEBRUAR 2003 ZUR FESTLEGUNG DER KRITERIEN UND VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES MITGLIEDSTAATS, DER FÜR DIE PRÜFUNG EINES VON EINEM DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESTELLTEN ASYLANTRAGS ZUSTÄNDIG IST[9]

Was die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung der humanitären Klausel sowie die für die Durchführung von Überstellungen erforderlichen Kriterien zu beschließen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wie folgt geändert:

(1) Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

(2) Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

(3) Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

(4) Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“

VERORDNUNG (EG) NR. 805/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 21. APRIL 2004 ZUR EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITELS FÜR UNBESTRITTENE FORDERUNGEN [10]

Was die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Formblätter in den Anhängen zu ändern. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wie folgt geändert:

(1) Die Artikel 31 und 32 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 31

Änderungen der Anhänge

Die Kommission ändert die Formblätter in den Anhängen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 32

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehenen Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[6] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

[7] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

[8] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.

[9] ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

[10] ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1869/2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 6, und ABl. L 321M vom 21.11.2006, S. 145.

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