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Document 52007PC0626

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

/* KOM/2007/0626 endg. */

52007PC0626

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo /* KOM/2007/0626 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.10.2007

KOM(2007) 626 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP sowie der Resolution 1596 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den späteren einschlägigen Resolutionen bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt.

2. In der Resolution 1771 (2007) vom 10. August 2007 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter anderem, dass die restriktiven Maßnahmen für bestimmte technische Hilfe nicht für die Bereitstellung einschlägiger technischer Hilfe gilt, die dem mit Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) eingesetzten Ausschuss im Voraus notifiziert wurde und der die Regierung der Demokratischen Republik Kongo zugestimmt hat, sofern diese Hilfe ausschließlich zur Unterstützung der Einheiten der Armee und der Polizei der Demokratischen Republik Kongo bestimmt ist, die sich in den Provinzen Nord- und Südkivu und im Distrikt Ituri im Prozess der Integration befinden. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 muss daher entsprechend geändert werden.

3. Ferner sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis zu berücksichtigen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden, die Haftung für Verstöße und den Geltungsbereich angeht.

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/654/GASP des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo[1],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates[2] wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP sowie der Resolution 1596 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den späteren einschlägigen Resolutionen restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt.

(2) In der Resolution 1771 (2007) vom 10. August 2007 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter anderem, dass die restriktiven Maßnahmen für technische Hilfe nicht für die Bereitstellung einschlägiger technischer Hilfe gilt, die dem mit Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) eingesetzten Ausschuss im Voraus notifiziert wurde und der die Regierung der Demokratischen Republik Kongo zugestimmt hat, sofern diese Hilfe ausschließlich zur Unterstützung der Einheiten der Armee und der Polizei der Demokratischen Republik Kongo bestimmt ist, die sich in den Provinzen Nord- und Südkivu und im Distrikt Ituri im Prozess der Integration befinden. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 muss daher entsprechend geändert werden.

(3) Ferner sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis zu berücksichtigen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden, die Haftung für Verstöße und den Geltungsbereich angeht –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 kann die auf der im Anhang genannten Website angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:

a) technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUC) bestimmt sind;

b) technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung von Einheiten der Armee und der Polizei der DR Kongo und zur Inanspruchnahme durch diese bestimmt sind, sofern diese Einheiten

i) ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben,

ii) dem Integrierten Stab „état-major intégré“ der Streitkräfte bzw. der Nationalpolizei der DR Kongo unterstellt sind oder

iii) sich in ihrem Integrationsprozess befinden, der im Hoheitsgebiet der DR Kongo, aber außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri stattfindet;

c) technische Hilfe, der die Regierung der DR Kongo zugestimmt hat und die ausschließlich zur Unterstützung der Einheiten der Armee und der Polizei der DR Kongo bestimmt ist, die sich in den Provinzen Nord- und Südkivu oder im Distrikt Ituri im Prozess der Integration befinden, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde;

d) technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde.

(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

2. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„ Artikel 2a

Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Buchstabe b nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“

3. Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„ Artikel 6a

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den im Anhang aufgeführten Websites bekannt.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Artikels und notifizieren ihr alle Änderungen.“

4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 7

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Gemeinschaft,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c) für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.“

5. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

„ ANHANG

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 3 und 6a genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

IRLAND

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A – Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A2 – Krisenmanagement und Konfliktvermeidung

CHAR 12/108

B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. (32 2) 29 91176/55585

Fax: (32 2) 299 0873“

[1] ABl. L 264 vom 10.10.2007, S. 11.

[2] ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

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