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Document 52007DC0553

Mitteilung der Kommission - Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 und die sich aus ihrer Anwendung ergebende Lage

/* KOM/2007/0553 endg. */

52007DC0553

Mitteilung der Kommission Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 und die sich aus ihrer Anwendung ergebende Lage /* KOM/2007/0553 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.9.2007

KOM(2007) 553 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 und die sich aus ihrer Anwendung ergebende Lage

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 und die sich aus ihrer Anwendung ergebende Lage

Einleitung

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte[1] (im Folgenden „Verordnung“ genannt) enthält folgende Bestimmung: „ Spätestens beginnend ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Rat (…) jährlich Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und die sich aus ihrer Anwendung ergebende Lage; sie fügt diesem Bericht, wenn nötig, geeignete Vorschläge für Änderungen bei “.

Die Verordnung ist seit dem 1. Mai 2004 wirksam. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen das EG-Recht für den Waren- und Personenverkehr gilt, der die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt, überschreitet.

Der vorliegende Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007.

1. DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Am 4. Mai 2007, d. h. kurz nach Ende des Berichtszeitraums erließ die Kommission eine Entscheidung zur Aufhebung des Verbringungsverbots für bestimmte tierische Erzeugnisse auf der Insel Zypern gemäß Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates und zur Festlegung von Bedingungen für das Verbringen dieser Produkte. Darin werden die Bedingungen für den die Grüne Linie überschreitenden Handel mit Honig und frischem Fisch festgelegt[2].

2. ÜBERTRITT VON PERSONEN

Nach Artikel 2 der Verordnung kontrolliert die Republik Zypern „ alle die Trennungslinie überschreitenden Personen, um die illegale Einwanderung Drittstaatsangehöriger zu bekämpfen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erkennen und abzuwehren . Kontrolliert werden auch die Fahrzeuge und Gegenstände, die sich im Besitz von Personen befinden, die die Trennungslinie überschreiten“ , während Artikel 3 Folgendes vorsieht: „ Entlang der gesamten Trennungslinie wird von der Republik Zypern eine wirksame Überwachung in der Weise durchgeführt, dass Personen davon abgehalten werden, die Kontrollen an den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Übergangsstellen zu umgehen “.

2.1. Übertritt an Übergangsstellen

Die Verordnung schafft einen stabilen rechtlichen Rahmen für den freien Personenverkehr der Zyprer und anderen EU-Bürger, die die Trennungslinie an den Übergangsstellen überqueren. Gemäß den vorliegenden Daten überquerten während des Berichtszeitraums 788 823 griechische Zyprer aus den von der Regierung kontrollierten Landesteilen die Trennungslinie in Richtung des nördlichen Teils Zyperns, während 1 348 215 türkische Zyprer aus dem nördlichen Teil Zyperns die Trennungslinie in Richtung der von der Regierung kontrollierten Landesteile überquerten. Nachdem in den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraums insgesamt 812 756 türkische Zyprer die Trennungslinie überquert hatten, sank diese Zahl in der zweiten Hälfte des Berichtszeitraums um mehr als 30% auf 535 459.[3] [4] Die Anzahl der Polizeibediensteten der Republik Zypern, die direkt an den Übergangsstellen tätig sind, wurde von 54 (2005) auf 61 (2006) erhöht.

Bei den täglichen Grenzübertritten von Personen an den Übergangsstellen kam es zu keinen größeren Zwischenfällen. Die Kommission erhielt sporadische Beschwerden von EU-Bürgern über zudringliche Personenkontrollen und die Beschlagnahmung von Ausweispapieren an den Übergangsstellen. Der Zollkodex der Republik Zypern erlaubt den Zollbeamten unter anderem, Personen zu durchsuchen, Güter zurückzuhalten oder zu beschlagnahmen und ohne Haftbefehl jede Person festzunehmen, die sie bei einem Vergehen oder dem Versuch eines Vergehens ertappen, das nach den zollrechtlichen oder sonstigen Vorschriften mit Freiheitsentzug bestraft werden kann, einschließlich bei Verdacht auf illegalen Erwerb oder illegale Nutzung von griechisch-zyprischem Eigentum im nördlichen Teil Zyperns.

Im Oktober 2006 verabschiedete das Parlament der Republik Zypern eine Änderung des Strafgesetzes, wonach jegliche illegale Nutzung (einschließlich An- und Vermietung) von Eigentum mit sieben Jahren Freiheitsentzug bestraft werden kann[5]. Da es sich bei rund 78% des Privateigentums im nördlichen Teil Zyperns um griechisch-zyprisches Eigentum handelt, führte diese Änderung zu Besorgnis in der türkisch-zyprischen Gemeinschaft. Die Behörden der Republik Zypern scheinen die Politik zu verfolgen, die Änderung gegenüber normalen türkisch-zyprischen Bürgern nicht anzuwenden, was zu mangelnder Rechtssicherheit führt. Die Auswirkungen dieser Rechtsvorschriften auf die Grenzübertritte der türkischen Zyprer müssen genau beobachtet werden.

2.2. Illegale Migration über die Grüne Linie hinweg

Die Zahl von Drittstaatsangehörigen, die die Grüne Linie illegal überschreiten, gibt nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis. Die Auswertung der Zahlen der Polizei der Republik Zypern ergibt, dass von allen Personen, die die Grüne Linie illegal überschritten, 36,4%[6] offenbar ein türkisches Visum in ihrem Pass hatten[7]. Die Polizei der Republik Zypern meldete folgende Hauptherkunftsländer illegaler Einwanderer: Syrien (46,3 %) und Iran (9,2 %).

Gemäß den von den Behörden der Republik Zypern vorgelegten Daten stieg die Zahl der illegalen Einwanderer, die nach Überschreitung der Grünen Linie in Gewahrsam genommen wurden, von 725 im Jahr 2002 auf 3 796 im Jahr 2003 und 5 287 im Jahr 2004, bevor sie auf 5 191 im Jahr 2005 und 3 778 im Jahr 2006 zurückging. Im Berichtszeitraum kamen nach Angaben der Polizei der Republik Zypern 2 844 illegale Einwanderer (mehr als 97 % aller in Gewahrsam genommenen illegalen Einwanderer) über die Grüne Linie in die von der Regierung kontrollierten Landesteile, während rund 2 % über die Östliche Hoheitszone und weniger als 1 % direkt in die von der Regierung kontrollierten Landesteile gelangten[8]. Die Polizei der Republik Zypern zog ihre Schlüsse über den Zugangsweg zu den von der Regierung kontrollierten Landesteilen aus:

- Dokumenten;

- Aussagen der Einwanderer;

- Annahmen aufgrund des Herkunftslands (die Polizei der Republik Zypern geht davon aus, dass alle Einwanderer aus bestimmten Ländern [z. B. Pakistan und Syrien] über den nördlichen Teil Zyperns in die von der Regierung kontrollierten Landesteile gelangen, und zwar aufgrund der Beziehungen dieser Länder zur Türkei, die als eng angesehen werden)[9].

Laut weiteren Angaben der Polizei der Republik Zypern stellt die Mehrheit der illegalen Einwanderer später einen Asylantrag (die Zahl der Asylbewerber stieg von 950 im Jahr 2002 auf 4 410 im Jahr 2003 und auf 9 860 im Jahr 2004, bevor sie auf 7 776 im Jahr 2005 und 4 545 im Jahr 2006 zurückging).

Zu den Gründen für diesen Rückgang sowohl der Anzahl von Drittlandsangehörigen, die die Grüne Linie illegal überschreiten als auch der Anzahl von Personen, die einen Asylantrag stellen, zählen:

- eine verbesserte Zusammenarbeit der Polizei der Republik Zypern mit UNPOL und UNFICYP sowie mit der zyprischen Nationalgarde;

- eine intensivere Überwachung der Grünen Linie mit Hubschraubern[10] und gemeinsam mit dem Personal der lokalen Polizeidienststellen sowie der Ausländer- und Einwanderungsabteilung der Polizei;

- eine gute Zusammenarbeit mit den Behörden der Östlichen Hoheitszone, verstärkte Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Warenschmuggels durch letztere seit November 2006 sowie hohe Anzahl von Personen, die bereits ab dem Ort des versuchten Zugangs rückgeführt werden;

- Austausch von Geheimdienstinformationen und verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Östlichen Hoheitszone und der türkisch-zyprischen Gemeinschaft.

Letztere hat inzwischen damit begonnen, eine erhebliche Anzahl von illegalen Einwanderern wiederaufzunehmen, die in der Östlichen Hoheitszone nahe der Grünen Linie in Gewahrsam genommen wurden. Von den rund 100 illegalen Einwanderern, die sich innerhalb der Östlichen Hoheitszone in Gewahrsam befanden, wurde rund die Hälfte von der türkisch-zyprischen Gemeinschaft wiederaufgenommen, während die übrigen auf der Grundlage einer Vereinbarung an die Behörden der Republik Zypern überstellt wurden.

Angesichts der nach wie vor hohen Anzahl illegaler Einwanderer ist die Kommission der Auffassung, dass die Republik Zypern die Überwachung entlang der Trennungslinie (außerhalb der Übergangsstellen), die sie gemäß Artikel 3 der Verordnung durchführt, unverzüglich weiter verbessern muss. Die Kommission führt mit den zuständigen Behörden der Republik Zypern einen konstruktiven Dialog auf Arbeitsebene. In diesem Rahmen wurden mehrere Sitzungen in Zypern abgehalten, und im Mai 2007 fand in Brüssel ein Workshop statt, der die illegale Überschreitung der Grünen Linie zum Gegenstand hatte. Er bot die Möglichkeit, über die in naher Zukunft zu ergreifenden Maßnahmen zu beraten.

Bei dieser Gelegenheit lieferten die Behörden der Republik Zypern der Kommission neueste Informationen über die Maßnahmen, die seit dem vorangegangenen Workshop vom Dezember 2005 getroffen worden waren. Dazu zählten die Verstärkung der Zusammenarbeit mit UNFICYP, UNPOL, den Behörden der Östlichen Hoheitszone und der zyprischen Nationalgarde und der Einsatz von Hubschraubern und des Personals lokaler Polizeidienststellen und der Ausländer- und Einwanderungsabteilung der Polizei bei der Überwachung der Grünen Linie (s. o.). Was Asylbewerber betrifft, so wurde die Attraktivität der Beschäftigungsmöglichkeiten für sie reduziert und die Prüfung der Asylanträge beschleunigt.

Im Zusammenhang mit der Überwachung der Grünen Linie ist die Republik Zypern zurückhaltend, wenn es darum geht, Maßnahmen zu treffen, die möglicherweise dazu führen könnten, dass die Grüne Linie das Erscheinungsbild einer Außengrenze erhält. Daher wurde keine zusätzliche Ausrüstung für die Überwachung der Grünen Linie angeschafft oder eingeplant, und das mit illegalen Migrationsströmen befasste Personal (einschließlich Polizei) wurde außer an den Übergangsstellen nicht aufgestockt. Entgegen der im letztjährigen Bericht über die Grüne Linie gemeldeten Absicht der Republik Zypern wurden weder strengeren Bestimmungen über die Erteilung von Visa eingeführt, noch wurde ein neues Gewahrsamzentrum für illegale Einwanderer errichtet.

Die Kommission empfiehlt den Behörden der Republik Zypern, unverzüglich konkrete Schritte zu unternehmen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung – auch im Hinblick auf die künftige Teilnahme Zyperns am Schengener Raum – nachzukommen. Wenngleich die Grüne Linie keine Außengrenze darstellt, müssen die Überwachungspflichten der Republik Zypern auf der von der Regierung kontrollierten Seite der Grünen Linie effektiv erfüllt werden, während die Behinderung von Kontakten zwischen den beiden Gemeinschaften gleichzeitig möglichst gering zu halten ist.

3. ÜBERTRITT VON WAREN

3.1. Wert des Handels

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) 1480/2004[11] der Kommission unterrichtete die türkisch-zyprische Handelskammer die Kommission monatlich über die Art, die Menge und den Wert der Waren, für die sie die Begleitdokumente ausgestellt hat.

Ebenso informierten die Behörden der Republik Zypern die Kommission in monatlichen Berichten über Art, Menge und Wert der Waren. Diese Berichte erstreckten sich auch auf die Waren, die über die unter der Kontrolle der Östlichen Hoheitszone stehenden Übergangsstellen Pergamos und Strovilia in die von der Regierung kontrollierten Landesteile verbracht wurden.

Nach Angaben der türkisch-zyprischen Handelskammer betrug der Gesamtwert der Waren, für die während des Berichtszeitraums Begleitdokumente ausgestellt wurden, 4 806 100 EUR, während der Wert der tatsächlich gehandelten Waren bei 3 380 805 EUR lag[12]. Was den erheblichen Unterschied in den gemeldeten Zahlen betrifft, so wurde der Kommission mitgeteilt, dass die Begleitdokumente teilweise für eine geschätzte und nicht für eine exakte Warenmenge ausgestellt wurden und dass die Menge und damit auch der Wert der Waren, die schließlich über die Trennungslinie verbracht wurden, geringer waren als die in den Begleitdokumenten angegebenen Zahlen. Darüber hinaus wurden gelegentlich Lieferungen storniert[13]. Darüber hinaus teilte die türkisch-zyprische Handelskammer der Kommission mit, dass die Begleitdokumente bei Verbringung der Waren über die Trennungslinie nicht immer vorgelegt oder geprüft worden seien. In diesem Zusammenhang bekräftigten die Behörden der Republik Zypern, dass jede Lieferung geprüft wird, dass sie jedoch nicht verpflichtet sind, nach den Begleitdokumenten zu fragen, da es Pflicht des Händlers ist, diese vorzulegen.

Gegenüber dem vorhergehenden Berichtszeitraum war eine starke Zunahme des Gesamtwertes der über die Grüne Linie verbrachten Waren festzustellen. Gemäß den von der türkisch-zyprischen Handelskammer vorgelegten Berichten verdoppelte sich der Gesamthandelswert der tatsächlich über die Trennungslinie verbrachten Waren fast und betrug damit rund 3 380 805 EUR gegenüber 1 734 770 EUR im vorhergehenden Berichtszeitraum.

Wenngleich nicht Gegenstand der Verordnung, sei erwähnt, dass der Wert des Handels, der aus den von der Regierung kontrollierten Landesteilen in den nördlichen Teil Zyperns führte, nach den Zahlen der zyprischen Industrie- und Handelskammer im Berichtszeitraum 1 027 688 EUR gegenüber 442 408 EUR im vorgehenden Zeitraum betrug. Er stieg damit auf mehr als das Doppelte, belief sich jedoch nur auf ein Drittel des in die umgekehrte Richtung führenden Handels. Die türkisch-zyprische Gemeinschaft wendet ein Lizenzsystem an, das die Einschränkungen der Verordnung im Prinzip widerspiegelt. So lässt sie beispielsweise nur Waren mit Ursprung in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen zu, fordert von der zyprischen Industrie- und Handelskammer ausgestellte Begleitdokumente und untersagt die Verbringung von lebenden Tieren oder Tiererzeugnissen über die Grüne Linie hinweg. Einige Ausnahmen wurden auf wenig klarer Ad-hoc-Basis gestattet.

3.2. Art der Waren

Die Zahlen zu den Arten der gehandelten Waren zeigen, dass es eine begrenzte Anzahl neuer Erzeugnisse gibt, die über die Trennungslinie in die von der Regierung kontrollierten Landesteile verbracht werden. Die neuen Warenarten führten nicht zu einem erheblichen Anstieg des Handels.

Wie bereits im vorhergehenden Berichtszeitraum wurden hauptsächlich Gemüse, Holzerzeugnisse und Möbel gehandelt[14].

Der Handel über die Grüne Linie erfolgte während des Berichtszeitraums mit einer Ausnahme nur zu Zwecken des Binnenhandels auf der Insel: Am 30. April 2007 wurde eine Lieferung von Aluminiumschrott über die Grüne Linie verbracht und anschließend ins Vereinigte Königreich versandt. Nach einer Lieferung von „Cyprus Delights“ (Süßwaren) im Dezember 2005 war dies erst das zweite Mal, dass Waren die Grüne Linie überschritten und anschließend Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Transaktion mit einem anderen Mitgliedstaat waren.

3.3. Gemeldete Unregelmäßigkeiten

Seit Mai 2006 wurden sechs Fälle von Unregelmäßigkeiten gemeldet, bei denen die Waren die Trennungslinie nicht passieren durften. In vier dieser Fälle erfüllte die Produktkennzeichnung nicht die Anforderungen und in den zwei anderen wurde kein Begleitdokument vorgelegt.

3.4. Positive Entwicklungen im Bereich des Warenverkehrs

Für den Berichtszeitraum sind einige positive Entwicklungen zu vermelden, durch die schrittweise einige der Schranken abgebaut wurden, die zuvor den Handel über die Trennungslinie hinweg behinderten. Dazu zählen:

- Monatliche „Gespräche am Runden Tisch“ der drei Handelskammern (zyprische Industrie- und Handelskammer, türkisch-zyprische Handelskammer und türkisch-zyprische Industriekammer) unter der Schirmherrschaft des von USAID finanzierten Projekts EDGE (Economic Development and Growth for Enterprises), um nach technischen und praktischen Lösungen für bestehende Probleme beim Handel über die Grüne Linie hinweg zu suchen.

- Derzeit wird ein „Netz zyprischer Hersteller“ unter Beteiligung türkisch-zyprischer und griechisch-zyprischer Hersteller eingerichtet, um die Zusammenarbeit zu verstärken und technische Hilfe, Schulungen und Beratungen zu bieten und so die Einschränkungen im Handel über die Grüne Linie hinweg zu erleichtern. Dieses Projekt, das unlängst Finanzmittel von UNDP-ACT erhielt, zielt außerdem auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den drei ebenfalls beteiligten Handelskammern ab.

3.5. Noch nicht ausgeräumte Hindernisse und Schwierigkeiten im Bereich des Warenverkehrs

Trotz der positiven Entwicklungen bestehen im Bereich des die Grüne Linie überschreitenden Handels weiterhin viele Hindernisse.

Türkisch-zyprische Nutzfahrzeuge, vor allem Lastkraftwagen und Busse, können sich auf der Insel nach wie vor nicht frei bewegen. Die Republik Zypern akzeptiert weder Bescheinigungen über die Verkehrstauglichkeit von Nutzfahrzeugen[15] noch Berufsführerscheine[16], die von der türkisch-zyprischen Gemeinschaft ausgestellt wurden (sie akzeptiert allerdings Verkehrstauglichkeitsbescheinigungen für PKW). Die Regierung hatte Rechtsvorschriften vorgeschlagen, die türkisch-zyprischen Lastkraftwagen die Beförderung von Waren über die Grüne Linie hinweg erleichtern sollten. Nach Protesten der griechisch-zyprischen LKW-Fahrervereinigung hat das Parlament weder in der letzten noch in der laufenden Legislaturperiode eine Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen. Die Behörden der Republik Zypern bieten für türkische Zyprer verschiedene Formen der Hilfe bei der Inanspruchnahme der Dienste der Regierung an. So beschäftigt das Kommunikations- und Bauministerium einen türkischen Zyprer, der neben anderen Aufgaben als Dolmetscher bei der Prüfung von Lizenzen fungiert und für Ankündigungen in türkisch-zyprischen Zeitungen zuständig ist. Die Reaktion der türkisch-zyprischen LKW-Fahrer ist jedoch mäßig. Ein liberalerer Ansatz seitens der Behörden der Republik Zypern würde die wirtschaftliche Zusammenarbeit der beiden Gemeinschaften über die Grüne Linie hinweg erleichtern.

Die Kommission erhielt einige Beschwerden von türkisch-zyprischen Händlern über Verzögerungen bei der Abfertigung von Waren beim Überschreiten der Trennungslinie, darunter vor allem Kartoffellieferungen. Diese Verzögerungen waren laut den Behörden der Republik Zypern auf die in der Verordnung vorgesehene Verpflichtung zurückzuführen, Lieferungen zu kontrollieren und den „Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle“ gegebenenfalls durch einen Pflanzenpass zu ersetzen. Der Kommission wurde versichert, dass diese Kontrollen künftig innerhalb von zwei oder drei Arbeitstagen durchgeführt werden. Darüber hinaus steht es den Händlern frei, die Kartoffeln in Kühlhäuser in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen zu bringen, während die Kontrollen fortgesetzt werden, wobei die Kartoffeln unter Überwachung der Zollbehörden bleiben.

Die Kommission erhielt ferner einige Beschwerden von türkisch-zyprischen Händlern darüber, dass die Behörden der Republik Zypern gelegentlich zusätzlich zu den vorgeschriebenen Begleitdokumenten die Vorlage einer Handelsrechnung verlangen. Die Behörden der Republik Zypern teilten der Kommission mit, dass sämtliche Zollbeamten der Republik Zypern ein Schreiben erhalten haben, das sie über Folgendes informiert: „ Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorlage einer Rechnung für die Verbringung von Waren nicht erforderlich ist, wird bestätigt, dass (...) die Vorlage einer Rechnung für Waren, die die Trennungslinie überschreiten, nicht verlangt wird“. Diese Anweisung wird bei den regelmäßigen Schulungen für Zollbeamte der Republik Zypern wiederholt.

Zu Ende des Berichtszeitraums sollte eine große Lieferung von rund 3 800 Tonnen Kartoffeln (fast ein Viertel der gesamten Frühjahrsernte im nördlichen Teil Zyperns, die die Ernte von fast 50 lokalen Kartoffelbauern umfasste) die Grüne Linie überschreiten und möglicherweise anschließend über den von (in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen gelegenen) Hafen Limassol in andere Mitgliedstaaten verschifft werden. Auf Druck seitens der türkisch-zyprischen Gemeinschaft auf die Kartoffelbauern und die türkisch-zyprischen Händler wurde diese die Grüne Linie überschreitende Transaktion schließlich annulliert.

Als weitere Beispiele für eine mögliche Behinderung des die Trennungslinie überschreitenden Handels wurden die Schwierigkeiten der türkisch-zyprischen Händler genannt, ihre Produkte in den Regalen der Supermärkte in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen unterzubringen und dort in Teilen der Presse zu werben. Weitere der Kommission gemeldete Beispiele für Behinderungen betrafen die gelegentliche Forderung der Behörden der Östlichen Hoheitszone nach Begleitdokumenten für Waren, die für die traditionelle Belieferung der türkisch-zyprischen Bevölkerung des Dorfs Pyla bestimmt sind, das in der Pufferzone liegt. In diesem Sonderfall wird nach Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung abweichend von den Standardvorschriften kein Begleitdokument benötigt.

Darüber hinaus äußerten Vertreter der türkisch-zyprischen Gemeinschaft Bedenken wegen der niedrigen Höchstgrenze für Einkaufsmöglichkeiten für Personen, die die Trennungslinie überschreiten. Derzeit sieht Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vor, dass die im nördlichen Teil Zyperns erworbenen Waren, die sich beim Überschreiten der Trennungslinie im persönlichen Gepäck Reisender befinden, von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer befreit sind, wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 135 EUR pro Person beträgt.

Vertreter des Vereinigten Königreichs teilten der Kommission mit, dass die Behörden der Östlichen Hoheitszone infolge des Mangels an technischer Ausrüstung praktische Schwierigkeiten bei der Abfertigung von Waren haben, bei denen ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist. Die Republik Zypern hat die Nutzung ihrer Ausrüstung angeboten.

Offenbar ist der Warenschmuggel über die Grüne Linie hinweg weit verbreitet, vor allem an unzureichend überwachten illegalen „Übergangsstellen“, die von Anwohnern und Bauern genutzt werden (z. B. in den Dörfern Pyla und Pergamos in der Pufferzone). Einigen Beobachtern zufolge könnte das Volumen der geschmuggelten Waren das des legalen Handels sogar überschreiten.

Am Problem des Warenschmuggels zeigt sich deutlich, dass eine wirksame Überwachung der Trennungslinie durch die Regierung der Republik Zypern erforderlich ist.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Größenordnung des Handels über die Grüne Linie hinweg insgesamt gering ist. Dies ist - zu einem guten Teil - auf die Beschränkungen der Verordnung selbst zurückzuführen. Nach dieser ist es untersagt, dass Waren, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder der Türkei in den nördlichen Teil der Insel gelangen, in die von der Regierung kontrollierten Landesteile verbracht werden. Dies könnte die Vorteile für die Hersteller, Dienstleistungserbringer und Verbraucher nördlich wie südlich der Grünen Linie erheblich einschränken, wie kürzlich in einer Weltbankstudie[17] hervorgehoben wurde.

3.6. Vorübergehender Übertritt von Waren

Wie bereits im vorhergehenden Berichtszeitraum traten Schwierigkeiten beim vorübergehenden Übertritt von Waren auf. Vier Hauptkategorien von Waren sind davon betroffen:

- der vorübergehende Übertritt von Waren, die für die Erbringung einer Dienstleistung benötigt werden (Beispiel: Musikinstrumente einer türkisch-zyprischen Rockband, die in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen ein Konzert gibt);

- der vorübergehende Übertritt von griechisch-zyprischen Waren in die nicht von der Regierung kontrollierten Landesteile (Beispiel: ein Möbelstück, das im nördlichen Teil Zyperns repariert und instandgesetzt wird; aufgrund der Ursprungsanforderung der Verordnung ist es untersagt, dass derartige Gegenstände in die von der Regierung kontrollierten Landesteile zurückkehren);

- der vorübergehende Übertritt türkisch-zyprischer Waren, die auf einer Messe in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen ausgestellt werden sollen (Beispiel: die türkisch-zyprische Beteiligung an der zyprischen internationalen Handelsmesse geht stetig zurück: von 53 türkisch-zyprischen Händlern im Jahr 2005 auf 16 im Jahr 2006 und nur 3 im Jahr 2007); darüber hinaus ist der Übertritt von Waren, die als freie Muster verteilt werden sollen, nicht gestattet (da es keinen Käufer gibt);

- der vorübergehende Grenzübertritt türkisch-zyprischer technischer Geräte, die in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen repariert werden sollen.

Die Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung gestattet derartige Transaktionen nicht. Die Republik Zypern wendet ein System von Ad-hoc-Ausnahmen an. Auf dieser Grundlage wird argumentiert, dass bisher allen türkisch-zyprischen Anträgen stattgegeben wurde und dass daher keine Notwendigkeit besteht, das Verfahren zu formalisieren. Allerdings steht das Ad-hoc-System nicht im Einklang mit der Verordnung und ist nicht transparent, so dass es den Handel bremsen kann. De lege ferenda wird dieser Punkt im Rahmen einer geplanten Änderung der Verordnung behandelt.

3.7. Handelserleichterung

Im November 2006 billigte der Mehrwertsteuerausschuss[18] eine vereinfachte Regelung für im nördlichen Teil Zyperns niedergelassene türkisch-zyprische Händler, die Waren direkt an Endverbraucher in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen verkaufen. Diese Regelung ermöglicht den türkisch-zyprischen Händlern, die Mehrwertsteuer für Waren, die in die von der Regierung kontrollierten Landesteile verkauft werden, direkt an der Trennungslinie zu entrichten. Folglich müssen die türkisch-zyprischen Händler nicht zu Mehrwertsteuerzwecken in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen registriert sein.

Im Februar 2007 veranstaltete die Kommission gemeinsam mit der türkisch-zyprischen Handelskammer ein ganztägiges Seminar, das auf die Sensibilisierung vor allem türkisch-zyprischer Händler für die Verfahren und Anforderungen im Handel über die Trennungslinie hinweg abzielte.

Zur Erleichterung des Handels mit bestimmten Erzeugnissen sind folgende zusätzliche Maßnahmen getroffen worden:

Kartoffeln

Nachdem die zuständige Dienststelle der Kommission Anfang 2006 die Genehmigung für den Handel mit Kartoffeln über die Grüne Linie hinweg erteilt hatte, wurden einige LKW-Ladungen Kartoffeln (insgesamt etwa 290 Tonnen), die (ausschließlich) zum Verzehr in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen bestimmt waren, erfolgreich ohne größere Hindernisse über die Trennungslinie verbracht[19].

Kartoffeln unterliegen keinen Zöllen, doch jeder LKW muss einen Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle mit sich führen, der von unabhängigen Pflanzengesundheitsexperten im Einklang mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission[20] erstellt wurde. Um den Kartoffelhandel über die Trennungslinie hinweg zu erleichtern, sorgte die Kommission dafür, dass solche Experten während der Haupterntesaison (Mitte April bis Mitte Juni) ständig anwesend waren. In der restlichen Zeit wurde die Verfügbarkeit von Experten innerhalb von wenigen Arbeitstagen sichergestellt (bisher konnte 100 % der türkisch-zyprischen Anträge auf Anwesenheit eines Pflanzengesundheitsexperten stattgegeben werden).

Die bestehende Liste der zugelassenen unabhängigen Pflanzengesundheitsexperten wird derzeit von der Kommission erweitert.

Zitrusfrüchte

Bisher gibt es keinen Handel mit Zitrusfrüchten.

Von der Kommission eingesetzte unabhängige Experten aus verschiedenen Mitgliedstaaten haben vor der Ernte im Herbst 2006 eine jährliche Inspektion durchgeführt. Sie bestätigten die Ergebnisse der in den Jahren 2003 bis 2005 durchgeführten Kontrollen, bei denen keine Schadorganismen gefunden wurden, weshalb davon ausgegangen wird, dass sie im nördlichen Teil Zyperns nicht auftreten. Die Kommission will diese Prüfungen als begleitende Maßnahme zu den Inspektionen und Kontrollen der Obstplantagen und der Zitrusfruchtlieferungen, die für den die Grüne Linie überschreitenden Handel bestimmt sind, fortsetzen.

Honig und Fisch

Wie oben erwähnt, erließ die Kommission am 4. Mai 2007 eine Entscheidung zur Aufhebung des Verbringungsverbots für bestimmte tierische Erzeugnisse auf der Insel Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates und zur Festlegung von Bedingungen für das Verbringen von Frischfisch und Honig über die Grüne Linie[21].

Die Kommission wählt derzeit unabhängige Experten der Mitgliedstaaten aus, die im Einklang mit den Anhängen I und II der Kommissionsentscheidung türkisch-zyprische Fischereifahrzeuge, die Frischfisch anlanden, auf die Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs kontrollieren und 10 Proben Honig in der Produktionskette entnehmen müssen, die anschließend in spezifischen EU-Labors analysiert werden.

Holz

Im Februar 2007 erstellte erstmals ein unabhängiger Pflanzengesundheitsexperte einen Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle für die Verbringung eines bestimmten Holzfertighauses. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission, die sich beide auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates beziehen, wurde dieses Verfahren notwendig, weil das Holzfertighaus aus Kiefernholz mit Ursprung in der Türkei gefertigt wurde.

3.8. Vorschläge der Republik Zypern zur Intensivierung des Handels über die Grüne Linie hinweg

Ende März 2007 legten die Behörden der Republik Zypern der Kommission ein Maßnahmenpaket vor, das auf die Intensivierung des Handels im Rahmen der Verordnung abzielte. Es handelt sich größtenteils um unilaterale Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Republik Zypern fallen. Das Paket umfasst u.a. den Vorschlag, den Handel mit Fisch und Honig sowie mit Milch und Milchprodukten über die Grüne Linie hinweg zuzulassen. Während die Kommissionsentscheidung über Fisch und Honig inzwischen angenommen wurde[22], muss mit einer Entscheidung über Milch und Milcherzeugnisse gewartet werden, bis die EU-Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit im nördlichen Teil Zyperns eingehalten werden. Mit der Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft in dieser Angelegenheit wurde bereits begonnen.

Schließlich erneuerte Zypern seinen Vorschlag, einen Mehrwertsteuer-Nullsatz auf Waren anzuwenden, die aus den von der Regierung kontrollierten Landesteilen in den nördlichen Teil Zyperns verbracht werden. Wie die Kommission bereits im letztjährigen Bericht festgestellt hat, wären Lieferungen zum Nullsatz nur gerechtfertigt, wenn sie als Ausfuhren behandelt würden. Dies ist - unabhängig davon, ob diese Lieferungen als Ausfuhren bezeichnet werden – der Fall. Wenn in den nördlichen Teil Zyperns verbrachte Waren als Ausfuhren betrachtet werden, so müssen Waren, die aus diesem Teil kommen, auch als Einfuhren betrachtet werden. Nur unter diesen Umständen könnte die vorgeschlagene Änderung akzeptiert werden.

Insgesamt steht abzuwarten, ob das Maßnahmenpaket den Handel über die Grüne Linie und die wirtschaftliche Interaktion auf der Insel tatsächlich fördern wird, was eine positive Entwicklung wäre. Diese Maßnahmen können jedenfalls nicht als Ersatz für den von der Kommission vorgelegten, im Rat anhängigen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Sonderregelungen für den Handel mit den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, betrachtet werden.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Verordnung bietet nach wie vor einen stabilen rechtlichen Rahmen für den freien Personenverkehr der Zyprer und anderen EU-Bürger, die die Trennungslinie täglich an den Übergangsstellen überqueren.

Die nach wie vor hohe Zahl von Personen, die die Grüne Linie illegal überschreiten, gibt allerdings Anlass zu großer Besorgnis. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von der Republik Zypern gemäß Artikel 3 der Verordnung durchgeführte Überwachung der Trennungslinie erheblich verstärkt werden muss. Die Republik Zypern ist zurückhaltend bei der vollständigen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht, da jegliche Maßnahme, die möglicherweise dazu führen könnte, dass die Grüne Linie das Erscheinungsbild einer Außengrenze erhält, politisch inakzeptabel ist.

Hinsichtlich der über die Grüne Linie verbrachten Waren war gegenüber dem vorhergehenden Berichtszeitraum eine starke Zunahme des Gesamtwertes festzustellen. Nach den von den Behörden der Republik Zypern vorgelegten Berichten verdoppelte sich der Gesamthandelswert der tatsächlich über die Trennungslinie verbrachten Waren fast und betrug damit rund 3,3 Mio. EUR. Der die Grüne Linie überschreitende Handel bleibt jedoch insgesamt weiterhin recht begrenzt. Während des Berichtszeitraums kamen sehr wenige neue Produkte hinzu, die zu keiner erheblichen Zunahme des monatlichen Handelswertes führten. Nur in einem einzigen Fall überschritten Waren die Grüne Linie und waren anschließend Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Transaktion mit einem anderen Mitgliedstaat. Die Begrenzung des Handelsvolumens ist auch auf die Einschränkungen der Verordnung selbst zurückzuführen, nach der nur Waren die Grüne Linie überschreiten dürfen, die vollständig im nördlichen Teil Zyperns gewonnen wurden oder dort ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

Wenngleich es einige positive Entwicklungen bei der Verbringung von Waren gab, wurden mehrere Fälle gemeldet, die bestätigen, dass der Ausweitung des die Grüne Linie überschreitenden Handels noch zahlreiche Hindernisse entgegenstehen. So akzeptiert die Republik Zypern beispielsweise weder Bescheinigungen über die Verkehrstauglichkeit von türkisch-zyprischen LKW noch im Fall von Schwerlastern Berufsführerscheine, die von der türkisch-zyprischen Gemeinschaft ausgestellt wurden. Die während der vorhergehenden Legislaturperiode im Parlament der Republik Zypern anhängigen Rechtsvorschriften, die einen Schritt zur Verbesserung der derzeitigen Lage darstellen könnten, wurden nicht weiterbehandelt. Darüber hinaus sind die psychologischen Handelsschranken noch bedeutend.

Auf beiden Seiten der Grünen Linie sind Interessengruppen aktiv, um die Ausweitung des die Grüne Linie überschreitenden Handels zu verhindern. Besonders bedauerlich ist der anhaltende direkte Druck, der innerhalb der türkisch-zyprischen Gemeinschaft auf Händler ausgeübt wird.

Der vorübergehende Übertritt von Waren muss de lege ferenda behandelt werden.

Die Kommission hat verschiedene Maßnahmen getroffen, um den die Grüne Linie überschreitenden Handel - vor allem mit Kartoffeln, Zitrusfrüchten, Honig und Fisch sowie Holz - zu erleichtern.

Das allgemeine Fazit lautet, dass die Verordnung auch weiterhin eine tragfähige Grundlage für die Verbringung von Waren und Personen in die und aus den von der Regierung kontrollierten Landesteilen der Republik Zypern bildet, wenngleich der Warenstrom recht begrenzt bleibt. Die Kommission wird die Durchführung der Verordnung weiter überwachen.

Technical Annexes

Annex I Overview table summarising the monthly reports of the Turkish Cypriot Chamber of Commerce according to Article 8 of Commission Regulation 1480/2004 (EUR)

June | € 128.561 |

July | € 219 943 |

August | € 278 582 |

September | € 276 110 |

October | € 352 016 |

November | € 469 415 |

December | € 350 421 |

January | € 342 652 |

February | € 274 562 |

March | € 285 252 |

April | € 234 456 |

Total | € 3 380 805 |

1 EUR=0.58 CYP

ANNEX III: Values of goods which crossed the Green Line and value of goods for which accompanying documents were issued by the Turkish Cypriot Chamber of Commerce

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Annex IV: Most traded goods

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Vegetables | 1 676 487 |

Wooden products/furniture | 723 257 |

Raw metal | 565 689 |

Aluminium/PVC products | 486 184 |

Building/articles of stone | 448 332 |

Other: | 906 151 |

Total: | 4 806 100 |

ANNEX V: Development of most traded goods

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ANNEX VI Illegal immigration for the period 01/05/2006 - 30/04/2007

MONTH /YEAR | ILLEGAL IMMIGRATION (total number) (1+3+5) | ILLEGAL IMMIGRATION / ASYLUM SEEKERS via the Green Line | ILLEGAL IMMIGRATION / ASYLUM SEEKERS directly to the government-controlled areas (not via the Green Line) | ILLEGAL IMMIGRATION via the British Sovereign Base Areas* (5) |

ILLEGAL IMMIGRANTS (1) | ASYLUM SEEKERS (2) | ILLEGAL IMMIGRANTS (3) | ASYLUM SEEKERS (4) |

Μay 2006 | 176 | 176 | 143 | 0 | 0 | 0 |

June 2006 | 218 | 189 | 139 | 1 | 0 | 28 |

July 2006 | 223 | 211 | 151 | 2 | 0 | 10 |

August 2006 | 255 | 251 | 183 | 1 | 1 | 3 |

September 2006 | 217 | 210 | 168 | 0 | 0 | 7 |

October 2006 | 236 | 226 | 178 | 8 | 0 | 2 |

November 2006 | 262 | 262 | 235 | 0 | 0 | 0 |

December 2006 | 219 | 219 | 188 | 0 | 0 | 0 |

February 2007 | 210 | 201 | 157 | 6 | 6 | 3 |

March 2007 | 504 | 502 | 465 | 2 | 2 | 0 |

April 2007 | 247 | 247 | 205 | 0 | 0 | 0 |

MONTH/ YEAR | PERSONS | VEHICLES |

06 / 2006 | 94965 | 153747 | 248712 | 33665 | 54996 | 88661 |

07 / 2006 | 96478 | 154126 | 250604 | 34219 | 53453 | 87672 |

08 / 2006 | 110284 | 139202 | 249486 | 36588 | 52104 | 88692 |

09 / 2006 | 60986 | 98676 | 159662 | 25427 | 49020 | 74447 |

10 / 2006 | 56755 | 100720 | 157475 | 26793 | 50477 | 77270 |

11 / 2006 | 49483 | 87754 | 137237 | 22220 | 46142 | 68362 |

12 / 2006 | 47694 | 85959 | 133653 | 17053 | 33652 | 50705 |

01 / 2007 | 43670 | 89064 | 132734 | 18465 | 38663 | 57128 |

02 / 2007 | 36729 | 89786 | 126515 | 16660 | 43796 | 60456 |

03 / 2007 | 46417 | 98177 | 144594 | 22434 | 53145 | 75579 |

04 / 2007 | 56417 | 84719 | 141136 | 27133 | 47191 | 74324 |

TOTAL | 788823 | 1348215 | 2137038 | 311923 | 579753 | 891676 |

Note: According to the authorities of the Republic of Cyprus no records are kept for the return of Greek Cypriots to the government-controlled |

areas and for the return of Turkish Cypriots to the northern part of Cyprus |

SOURCE of data: Republic of Cyprus, Operation Office, Police Headquarters, 01/06/2007 |

[1] ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1283/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 8).

[2] Entscheidung 2007/330/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 30).

[3] Siehe Anhang VII

[4] Laut Angaben der Behörden der Republik Zypern wurden keine Aufzeichnungen über die Rückkehr der griechischen Zyprer in die von der Regierung kontrollierten Landesteile und über die Rückkehr der türkischen Zyprer in den nördlichen Teil Zyperns geführt. Siehe Anhang VII.

[5] Das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzes“ wurde im Amtsblatt vom 20. Oktober 2006 veröffentlicht.

Abschnitt 303A in der geänderten Fassung sieht Folgendes vor:

„(1) Jede Person, die in betrügerischer Absicht Geschäfte mit Immobilien tätigt, die einem anderen gehören, macht sich eines Verbrechens schuldig, das mit Freiheitsentzug von sieben Jahren bestraft werden kann.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts wird davon ausgegangen, dass eine Person Geschäfte mit Immobilien tätigt, wenn

(a) [diese Person] Immobilien an andere verkauft, vermietet oder eine Hypothek oder andere Belastung dafür bewilligt oder Immobilien anderen zur Nutzung zur Verfügung stellt oder

(b) den Verkauf, die Vermietung, die hypothekarische oder anderweitige Belastung von Immobilien oder deren Nutzung durch andere bewirbt oder in anderer Weise fördert oder

(c) eine Vereinbarung schließt, die den Verkauf oder die Vermietung von Immobilien oder deren hypothekarische oder sonstige Belastung zugunsten anderer oder die Nutzung von Immobilien durch andere betrifft, oder

(d) die Immobilie, die Gegenstand der in diesem Abschnitt definierten Geschäfte ist, annimmt.

(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts handelt eine Person in betrügerischer Absicht, wenn sie bei der Ausübung einer der in Unterabschnitt 2 genannten Tätigkeiten weiß oder unter den gegebenen Umständen wissen müsste, dass sie weder die Zustimmung des eingetragenen Eigentümers der Immobilie noch einer anderen Person hat, die über die gesetzliche Befugnis zur Erteilung einer solchen Zustimmung verfügt“.

[6] Die der Kommission vorgelegten Zahlen der Polizei der Republik Zypern beziehen sich auf diejenigen illegalen Einwanderer, über die der Polizei Unterlagen vorliegen (1513 Personen). Für die Zwecke dieses Berichts wurden die Angaben der Gesamtzahl von 2844 illegalen Einwanderern gegenübergestellt, die die Grüne Linie nach Angaben der Polizei der Republik Zypern überschritten haben (s. Anhang VI).

[7] Rund zwei Drittel davon hatten nach Angaben der Polizei der Republik Zypern ein türkisches Visum, das auch für den nördlichen Teil Zyperns gültig ist, während rund ein Drittel ein türkisches Visum in Verbindung mit einem „Visum“ der „Türkischen Republik Nordzypern“ hatte.

[8] Siehe Anhang VI.

[9] Aussagen und Annahmen sind in den Fällen relevant, in denen die Polizei der Republik Zypern nicht über Unterlagen über die illegalen Einwanderer verfügen.

[10] Während des Berichtszeitraums wurden insgesamt 115 Stunden Streife mit zwei Hubschraubern geflogen, darunter auch an der Grünen Linie.

[11] Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 3).

[12] Siehe Anhänge I und II.

[13] Siehe Anhang III. Im Juli 2006 wurden zwei große Kartoffellieferungen, die über den Hafen von Limassol an EU-Mitgliedstaaten gehen sollten, in letzter Minute storniert, nachdem auf die türkisch-zyprischen Händler politisch motivierter Druck ausgeübt worden war. Siehe auch Ziffer 3.5.

[14] Siehe Anhang IV.

[15] für sämtliche türkisch-zyprischen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen.

[16] für sämtliche türkisch-zyprischen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder mehr.

[17] „Sustainability and Sources of Economic Growth in the northern part or Cyprus“ (2006), finanziert im Rahmen des von der EU geförderten UNDP-Programms „Partnership for the Future“.

[18] Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (früherer Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates).

[19] Zu Problemen mit Kartoffeln, die nicht für den Verzehr in der Republik Zypern bestimmt sind, siehe Abschnitt 3.5.

[20] Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 3).

[21] Entscheidung 2007/330/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 30).

[22] Siehe Abschnitt 3.7.

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