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Document 52007DC0127

Mitteilung der Kommission - Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch „Europäische Transparenzinitiative" {SEK(2007) 360}

/* KOM/2007/0127 endg. */

52007DC0127

Mitteilung der Kommission - Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch „Europäische Transparenzinitiative" {SEK(2007) 360} /* KOM/2007/0127 endg. */


DE

Brüssel, den 21.3.2007

KOM(2007) 127 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch „Europäische Transparenzinitiative"

{SEK(2007) 360}

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch „Europäische Transparenzinitiative"

1. Hintergrund

Die Kommission erließ am 3. Mai 2006 ein Grünbuch [1], um ihre „Europäische Transparenzinitiative“ [2] voranzubringen.

Ziel des Grünbuches war es, eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit über folgende Hauptbestandteile der Initiative anzustoßen:

· das Erfordernis eines strukturierteren Rahmens für die Tätigkeiten der Interessenvertreter (Lobbyisten);

· Rückmeldungen zu den Mindeststandards der Kommission für Konsultationen [3] („Konsultationsstandards“);

· obligatorische Offenlegung von Angaben zu den Begünstigten von EU-Mitteln im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung.

Von Mai bis August 2006 führte die Kommission breit angelegte, umfassende Konsultationen vor allem mittels einer offenen Internet-Konsultierung durch. Außerdem wurden von den Vertretungen der Kommission in einer Reihe von Mitgliedstaaten Konsultationstreffen durchgeführt. Im Juni 2006 veranstaltete der Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) eine Anhörung mit mehr als 60 europäischen Interessenvertretern und sonstigen Interessierten, die eine weitere Gelegenheit für den Austausch von Ansichten zu den Vorschlägen der Kommission bot [4].

Im Rahmen der Internet-Konsultierung gingen bei der Kommission Beiträge von mehr als 160 Interessierten ein. Hierzu zählten Bemerkungen von einigen EU-Mitgliedstaaten, Interessenvertretern der Privatwirtschaft, Nichtregierungsorganisationen und einer Reihe von Bürgern. An der Konsultierung nahmen nicht nur europäische, sondern auch nationale und regionale Organisationen teil. Gemäß den Konsultationsnormen der Kommission wurden sämtliche Beiträge auf der Konsultations-Website der Transparenzinitiative aufgeführt [5].

Von den beratenden Organen der EU gingen jeweils eine Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [6] und des Ausschusses der Regionen [7] zum Grünbuch der Kommission ein.

Das Grünbuch hat lebhaftes Interesse bei der Öffentlichkeit ausgelöst. Monatlich gingen auf der Konsultations-Website der Transparenzinitiative mehrere tausend Beiträge ein. Auf der Grundlage dieser Mitteilung wird die Kommission nun auf die Argumente eingehen, die in dem Konsultationsprozess vorgebracht wurden, und über die Folgemaßnahmen zum Grünbuch befinden.

2. Rückmeldung und folgemaßnahmen

2.1. Interessenvertretung (Lobbyismus)

2.1.1. Herangehensweise, Terminologie und Erfassungsbereich

Die Gelegenheit, die Frage der Interessenvertretung auf europäischer Ebene zu erörtern, wurde allgemein begrüßt, wobei einige Teilnehmer an dem Konsultationsprozess die Verwendung des Begriffs „Lobbyismus“ der Kommission zur Beschreibung dieses Phänomens kritisierten. Deshalb ist erneut zu betonen, dass die Definition der Interessenvertretung durch die Kommission kein negatives Werturteil enthält. Mit Lobbyismus werden „alle Tätigkeiten bezeichnet, mit denen auf die Politikgestaltung und den Entscheidungsprozess der europäischen Organe und Einrichtungen Einfluss genommen werden soll". Die Kommission hat die legitime und nützliche Rolle der Lobbyarbeit in einem demokratischen System ausdrücklich hervorgehoben. Ihr neues Register (siehe unten) wird den Titel „Register der Interessenvertreter“ tragen.

Berater für öffentliche Angelegenheiten, Unternehmenslobbys („In-house-Interessenvertreter“), Nichtregierungsorganisationen, Denkfabriken, Wirtschaftsverbände und Anwaltskanzleien werden zur Aufnahme in das Register ermuntert, und erhalten die Gelegenheit anzugeben, welcher Gruppe sie angehören.

2.1.2. Vorschläge zu dem Grünbuch

In dem Grünbuch enthaltene Vorschläge.

In dem Grünbuch zur Transparenzinitiative hat die Kommission einen neuen Rahmen für die Lobbyarbeit auf folgender Grundlage vorgeschlagen:

– Ein freiwilliges Registrierungssystem mit Anreizen zur Eintragung. Hierzu würde die automatische Inkenntnissetzung über Konsultationen zu Fragen von Interesse für die Beteiligten zählen.

– Ein gemeinsamer Verhaltenskodex für alle Lobbyisten oder wenigstens gemeinsame Mindestanforderungen.

– Ein System der Überwachung und Anwendung von Sanktionen im Falle einer unkorrekten Eintragung und/oder eines Bruchs des Verhaltenskodex.

2.1.3. Register der Interessenvertreter

In vielen Beiträgen wurde die Erstellung eines freiwilligen Registers bevorzugt. Ein erheblicher Teil der Befragten und dabei insbesondere die Nichtregierungsorganisationen sprachen sich jedoch für ein obligatorisches System als einziges Mittel der Gewährleistung einer vollständigen Transparenz aus.

Für die Kommission bedeutet Transparenz zuerst und zuvorderst eine möglichst weitgehende Erfassung des Umfeldes der europäischen Interessenvertreter. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kommission ein freiwilliges und anreizgestütztes Vorgehen vorgeschlagen. Interessenvertreter, die bestimmte Informationen über sich selbst eintragen lassen, würden die Möglichkeit erhalten, ihre spezifischen Interessen anzugeben und im Gegenzug von Konsultationen in diesen Bereichen in Kenntnis gesetzt werden.

Es wurde hervorgebracht, dass dies ein relativ schwacher Anreiz für ein freiwilliges Eintragen wäre. Im Konsultationsprozess hat sich gezeigt, dass die automatische Inkenntnissetzung insbesondere für die in Brüssel tätigen Interessenvertreter, die die Kommissionstätigkeiten alltäglich verfolgen, wahrscheinlich kein ausreichender Anreiz für ein freiwilliges Eintragen wäre.

Es sollte deshalb ein zusätzlicher Anreiz in dem System eingeführt werden, der sowohl die Anwendung als auch die Durchsetzung des bestehenden Vorgehens der Kommission im Bereich der Konsultation stärken würde (siehe auch Kapitel 2.2.). Die Konsultationsstandards der Kommission schreiben vor, dass alle Interessierten, die Bemerkungen im Rahmen von Internet-Konsultationen abgeben möchten, bereit sein müssen, der Kommission und der Öffentlichkeit Informationen über ihre Ziele und ihren Aufbau zu erteilen. Die Kommission geht grundsätzlich davon aus, dass Stellungnahmen als Einzelbeiträge angesehen werden, wenn diese Angaben nicht gemacht werden [8].

Die Kommission beabsichtigt deshalb, in dem freiwilligen Register ein neues Muster für Internet-Konsultationen einzuführen. Organisationen, die ihre Beiträge in einer Internet-Konsultation vorlegen, werden damit automatisch aufgefordert, in dem Register anzugeben, wen sie vertreten, welchen Auftrag sie haben und wie sie finanziert werden.

Dies ist damit zu begründen, dass ausreichende Informationen über die an einer Konsultierung teilnehmenden Organisationen die Voraussetzung für eine sinnvolle Bewertung der Relevanz und der Nützlichkeit ihrer Beiträge sind.

Das neue System wird nicht nur die Transparenz insgesamt erhöhen, sondern auch zur Erfüllung der von der Kommission im Bereich der besseren Regulierung verfolgten Ziele beitragen. Offene und alle Beteiligten einbeziehende Konsultationen sind unerlässliche Instrumente bei der Durchführung von Folgenabschätzungen und der Stärkung des wissensbasierten Ansatzes für die politische Entscheidungsfindung.

Hinsichtlich der Anforderung, für die Aufnahme in das Register finanzielle Angaben zu machen, hält es die Kommission für erforderlich und angemessen, von den Eintragenden die Angabe entsprechender Budgetzahlen untergliedert nach Hauptklienten und/oder Finanzierungsquellen zu verlangen. Mit dieser Offenlegung der Finanzierung der Interessenvertreter soll gewährleistet werden, dass die Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit die Stärke der wichtigsten Antriebskräfte hinter einer gegebenen Lobbytätigkeit erkennen und bewerten können.

Entsprechend dem Selbstregulierungsansatz werden die Eintragenden dafür zuständig bleiben, ihre Finanzmittel genau und objektiv zu errechnen und offenzulegen. Auf dieser Grundlage wird die Kommission anhand der nachstehenden Mindestkriterien feststellen, ob die vorgelegten Informationen für die Aufnahme in das Register ausreichend sind:

– Professionelle Berater und in der Lobbyarbeit tätige Anwaltskanzleien haben den Umsatz aus der Lobbyarbeit bei den EU-Organen sowie der relative Anteil der einzelnen Klienten an diesem Umsatz anzugeben;

– Unternehmenslobbyisten und Wirtschaftsverbände haben die geschätzten Kosten in Zusammenhang mit ihrer direkten Lobbytätigkeit bei den EU-Organen anzugeben;

– Nichtregierungsorganisationen und Denkfabriken haben das Gesamtbudget untergliedert nach Hauptfinanzierungsquelle (Beträge und Quellen der öffentlichen Finanzierung, Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge usw.) anzugeben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung des Übereinkommens von Aarhus auf die Organe der Gemeinschaft sieht vor, dass die Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, berechtigt sind, eine interne Überprüfung bestimmter Verwaltungsakte im Rahmen des Umweltrechtes zu beantragen. Als einen möglichen weiteren Anreiz für die Eintragung in das Register wird die Kommission derzeit prüfen, in welchem Maße das zukünftige Register als Instrument für die Ausweisung derjenigen Nichtregierungsorganisationen verwendet werden kann, die ein solches Verfahren in Gang setzen können (z.B. in Form einer vorgezogenen Anerkennung).

2.1.4. Verhaltenskodex

Gemäß dem Grünbuch müssen die Antragsteller zur Aufnahme in das Register einen Verhaltenskodex übernehmen, der glaubwürdig und transparent durchgesetzt werden kann.

Die Fragen der Erstellung und praktischen Überwachung eines solches Kodex wurden nicht im Einzelnen angesprochen. Es wurde erörtert, ob ein freiwilliger gemeinsamer Kodex, der von den Lobbyisten selbst entwickelt und überwacht wird und die Festsetzung von Bußen einbezieht, eine bessere Lösung sein könnte. Die Erwiderungen auf das Grünbuch haben jedoch gezeigt, dass es relativ schwierig wäre, hierzu die unterschiedlichsten Interessenvertreter auf einen Nenner zu bringen, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen dem privaten Sektor und den Nichtregierungsorganisationen.

Zweifellos bleibt die Kommission für die Korrektheit ihrer Beziehungen mit außenstehenden Interessenvertretern rechenschaftspflichtig. Deshalb wäre es kaum vorstellbar, dass sie die Zuständigkeit für die Erstellung und Überwachung eines Kodex an Außenstehende überträgt. Die Selbstregulierung durch die Lobbyisten wird nicht als eine tragfähige Lösung angesehen. Vielmehr sollte die Kommission die bestehenden im Jahr 1992 angenommenen Mindestanforderungen überprüfen und aktualisieren. Der Inhalt eines derart überarbeiteten Kodex wäre mit allen Beteiligten zu erörtern. Die Übernahme dieses Kodex sollte eine Voraussetzung dafür sein, dass die Lobbyisten in das neue Register gemäß dem Beispiel des Europäischen Parlaments eingetragen werden.

Selbstverständlich müssen alle Sachangaben, die von den Interessierten im Hinblick auf die Eintragung gemacht werden, korrekt sein. Eintragende, bei denen unkorrekte Angaben festgestellt wurden, werden eventuell öffentlich aufgefordert, diese zu korrigieren. Eingetragene Lobbyisten, die unkorrekte Angaben gemacht haben, können als letztes Mittel aus dem Register gestrichen werden. Ein ähnliches Verfahren würde bei einer vermuteten Verletzung des Verhaltenskodex Anwendung finden.

2.1.5. Mögliche interinstitutionelle Zusammenarbeit

Viele der Teilnehmer an der Konsultation zu dem Grünbuch haben sich für einen interinstitutionellen Ansatz gegenüber der Interessenvertretung ausgesprochen. Sie forderten, dass ein zukünftiges Register und der Verhaltenskodex zumindest für die Kommission und das Europäische Parlament gemeinsam gelten sollten.

Die Kommission teilt diese Auffassung voll und ganz und hält die Einmaleintragung für einen zusätzlichen Anreiz für eine Aufnahme in das Register. Die Kommission ersucht deshalb das Europäische Parlament, den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit in diesem Bereich zu prüfen.

2.1.6. Zeitplan und Überprüfung

Nach Auffassung der Kommission werden die in dieser Mitteilung beschriebenen Maßnahmen einen ausgewogenen und angemessenen Rahmen bilden, der zu einer größeren Transparenz im Bereich der Interessenvertretung beiträgt. Die Kommission wird die Gespräche mit den Beteiligten über einen gemeinsamen Verhaltenskodex vor dem Sommer 2007 einleiten, und das Register der Interessenvertreter im Frühjahr 2008 eröffnen. Nach Einführung des Registers werden die Kommissionsdienststellen Anleitung zur aktiven Förderung der Eintragung und der Behandlung der nicht eingetragenen Interessenvertreter erhalten. Im Frühjahr 2009 wird die Kommission überprüfen, ob das neue System die erwünschten Ergebnisse auch hinsichtlich der Erfassung der Zielgruppe für die Eintragung erbracht hat. Sollte diese Überprüfung negativ ausfallen, könnten strengere Maßnahmen in Form einer obligatorischen Eintragung und Rechenschaftsverpflichtung erwogen werden.

2.2. Konsultationsstandards

Zu dem Abschnitt „Mindestnormen“ des Grünbuches sind über 100 Beiträge [9] überwiegend von Seiten der Geschäftswelt und der Nichtregierungsorganisationen eingegangen.

Die Teilnehmer an der Konsultierung begrüßten grundsätzlich die Konsultationsstandards der Kommission und ihre Bemühungen, den Konsultationsprozess zu verbessern. Gleichzeitig wiesen sie auf bestimmte Schwächen bei der Anwendung der Konsultationsstandards hin. Eine besondere Schwäche sei die Rückmeldung, um deutlich zu machen, wie und in welchem Maße die Bemerkungen von der Kommission berücksichtigt worden sind, und die Einhaltung der Mindestfrist von acht Wochen für die Konsultierung der Öffentlichkeit (z.B., wenn diese Frist eine längere Ferienzeit umfasst). Es wurde geltend gemacht, dass die zielgerichteten Konsultationen zwischen den betreffenden Sektoren nicht immer ausgewogen waren.

Es besteht zwar nicht die Absicht, in dieser Phase den Inhalt der Konsultationsstandards zu überprüfen [10], doch ist eine verbesserte Anwendung erforderlich, um die allgemeine Qualität der Konsultationen der Kommission weiter zu erhöhen. Im Mittelpunkt der verbesserten Anwendung wird insbesondere eine bessere Rückmeldung, ein besser abgestimmter Ansatz für die Konsultationen und das Erfordernis stehen, die Pluralität der in den Konsultationen ausgedrückten Meinungen und Interessen zu gewährleisten. Dieser Ansatz wird zur Verbesserung der Qualität der Folgenabschätzungen der Kommission und damit zur Umsetzung der Kommissionspolitik einer „besseren Rechtsetzung“ beitragen.

Die Kommission wird deshalb Maßnahmen in folgenden Bereichen mehr Nachdruck verleihen:

· Ausbildung und entsprechende Sensibilisierung des Personals;

· Austausch von Informationen und vorbildlicher Praktiken bei der Konsultierung der Beteiligten zwischen den Generaldirektionen;

· Prüfung der praktischen Leitlinien für die Konsultierung der Beteiligten;

· Einführung eines neuen Musters für die Standardkonsultation, um die Konsistenz bei der Konsultierung der Öffentlichkeit zu verbessern.

Die Kommission beabsichtigt, nach der Einführung und Prüfung dieser neuen Maßnahmen ihren Konsultationsansatz einer externen Bewertung zu unterziehen.

2.3. Veröffentlichung der Begünstigten von EU-Geldern

2.3.1. Der Rechtsetzungsprozess

Nach der Veröffentlichung des Grünbuches über Transparenz wurde die Frage der Veröffentlichung der Begünstigten von gemeinsam verwalteten Mitteln in den Medien lebhaft erörtert. Vor diesem Hintergrund konnte die Kommission konstruktive Gespräche mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, den Interessenvertretern und Organisationen der Zivilgesellschaft führen, was schließlich zu einem Konsens in der Frage der Veröffentlichung der entsprechenden Daten geführt hat. Für die Kommission war es sehr erfreulich, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre zuvor eindeutig kritische Haltung zugunsten einer Zusammenarbeit in dieser Frage aufgegeben haben, was zu einer schnellen Einigung bei den Grundanforderungen für die Einführung des Systems geführt hat, d.h. die Einbeziehung der Anforderungen in die Haushaltsordnung, die der ersten Dreijahresüberprüfung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2003 unterzogen wurde.

Im Anhang sind die Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften aufgeführt.

2.3.2. Praktische Durchführung

Die Einführung entsprechender Bestimmungen in die betreffenden Rechtsvorschriften ist nur der erste Schritt in einem komplexen Vorhaben, das eine umfangreiche Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Durchführungsorganen der EU in einem schrittweisen Vorgehen erfordert.

In einigen im Verlaufe des Konsultationsprozesses zum Grünbuch eingegangenen Äußerungen wurde eine von der Kommission verwaltete zentrale, abrufbare Datenbank mit allen einschlägigen Angaben zu den Begünstigten als wünschenswert bezeichnet.

Konkret werden die Datenangaben zu den Begünstigten von den mit der Durchführung betrauten Durchführungsorganen in den Mitgliedstaaten zusammengetragen. Im Bereich der Direktbeihilfen und Marktmaßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik werden diese Daten unter der Zuständigkeit dieser Organe an die Kommission gesandt, die nicht die Zuverlässigkeit aller eingegangenen Angaben überprüfen kann. Die Kommission hat jedoch soeben einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates angenommen, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, diese Daten auch in Bezug auf die Ausgaben der ländlichen Entwicklung zu veröffentlichen. Im Bereich der Strukturfonds wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission, in der die Regeln für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds festgelegt werden, die Zuständigkeit für die Erhebung und Veröffentlichung der Daten zu den Begünstigten den Mitgliedstaaten zugeordnet, wobei die Kommission nicht einmal die entsprechenden Datensätze erhält. Außerdem bemüht sich die Kommission darum, vom Europäischen Rechnungshof eine "Zuverlässigkeitserklärung" gemäß Artikel 248 EGV zu erlangen. Hierzu sind insbesondere bei der Direktverwaltung besondere Anstrengungen erforderlich, doch auch die Mitgliedstaaten werden bei der Behebung der vom Gerichtshof im Bereich der gemeinsamen Verwaltung festgestellten Mängel eine wichtige Rolle zu spielen haben. Die Kommission unterstreicht hierbei die Bedeutung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Verwaltung.

Um das Ziel einer Veröffentlichung der Daten ab 2008 zu erreichen, empfiehlt sich folgendes Verfahren, das die Zusammenarbeit mit dem europäischen Datenschutzbeauftragten vorsieht:

Stufe 1: Veröffentlichung der Daten in ihrer derzeitigen Form

Gemäß den Bestimmungen der geänderten Haushaltsordnung und den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften werden alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, Zugang zu den Daten über alle gemeinsam verwalteten Programme auf nationalen Webseiten oder durch andere von ihnen befürwortete Mittel erhalten.

Die Kommission wird ein zentrales Webportal mit Links zu den entsprechenden Webseiten in den Mitgliedstaaten einrichten. Diese Seite wird wiederum mit der von der Kommission im Jahr 2006 eingerichteten Webseite über die direkt verwalteten EU-Gelder verlinkt werden. Dadurch wird die Gleichbehandlung von direkt und gemeinsam verwalteten Programmen hergestellt.

Stufe 2: Gewährleistung der Vergleichbarkeit und Auffindbarkeit der Daten

Die Kommission sieht die Notwendigkeit von auffindbaren und vergleichbaren Daten und wird im Herbst 2007 als weiteren Schritt einen gemeinsamen Standard für die Veröffentlichung von Daten über die gemeinsame Verwaltung vorschlagen, um allen Interessierten zu ermöglichen, abgestimmte Analysen in der gesamten EU mit Zugriff zu den von den Mitgliedstaaten über das zentrale Kommissionsportal veröffentlichten Daten durchzuführen. Dieser gemeinsame Standard wird die spezifischen Merkmale der verschiedenen Elemente der gemeinsamen Verwaltung berücksichtigen.

3. Schlussfolgerung

Als Folgemaßnahme zu ihrem Grünbuch über die „Europäische Transparenzinitiative“ wird die Kommission

· ein neues freiwilliges Register der Interessenvertreter mit einer Meldefunktion einrichten und im Frühjahr 2008 einführen (die bestehende Datenbank CONECCS wird abgewickelt);

· die Transparenz durch die verbesserte Anwendung der Konsultationsstandards der Kommission anhand einer Standard-Webseite für Internetkonsultationen mit Prüfung der Teilnehmer erhöhen. Dieses Instrument wird mit dem Register verlinkt;

· einen mit den Beteiligten zu erörternden Verhaltenskodex im Jahr 2007 erstellen. Dieser Kodex wird eine Voraussetzung für die Aufnahme in das Register sein und von der Kommission überwacht werden;

· die Anwendung der Konsultationsstandards der Kommission über eine Reihe praktischer interner Maßnahmen stärken (siehe Kapitel 2.2.) und

· die Veröffentlichung der Begünstigten von EU-Geldern fortsetzen.

ANHANG

Begünstigte von EU-Geldern – Änderung von Rechtsvorschriften

1. Änderung der Haushaltsordnung

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 zur Änderung der Haushaltsordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 besagt Folgendes:

„in Erwägung nachstehender Gründe:

(6) Um die Transparenz bei der Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten, müssen innerhalb bestimmter Grenzen, die dem Schutz legitimer öffentlicher und privater Interessen dienen, Informationen über die Empfänger dieser Mittel bereitgestellt werden, wobei die Besonderheit des Rechnungszeitraums im Sinne des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu berücksichtigen ist.

Ein neuer Absatz 3 in Artikel 30 verlangt die Veröffentlichung von Angaben zu den Begünstigten im Rahmen aller Arten der Programmverwaltung:

"Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Haushaltsvollzugsarten nach Artikel 53 und gegebenenfalls im Einklang mit den maßgeblichen Sektorverordnungen die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen.

Ein neuer Artikel 53b legt die Häufigkeit der Veröffentlichung fest und schreibt vor, dass die praktischen Vorkehrungen in den betreffenden sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden:

"Artikel 53b

1. Bei der geteilten Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die geteilte Mittelverwaltung kommt insbesondere bei den Maßnahmen der Titel I und II des Zweiten Teils zur Anwendung.

2. Unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen in den maßgeblichen Sektorverordnungen und damit bei der geteilten Mittelverwaltung gewährleistet ist, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln und Grundsätzen verwendet werden, erlassen die Mitgliedstaaten (...)

(d) über die maßgeblichen Sektorverordnungen und im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicherzustellen."

Gemäß einer besonderen Übergangsvorschrift werden die Begünstigten von Beihilfen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) erst mit den Zahlungen aus dem Haushalt 2008 genannt:

"Artikel 181

4. Artikel 30 Absatz 3 gelangt für den in Artikel 148 Absatz 1 genannten Fonds zum ersten Mal hinsichtlich der Zahlungen aus dem Haushalt 2008 zur Anwendung."

2. Sektorvorschriften

2.1. Europäischer Fischereifonds (EFF)

Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds wurde am 27. Juli 2006 erlassen. Artikel 31 des Entwurfs einer Durchführungsverordnung, die von der Kommission bis Ende März 2007 angenommen werden soll, nennt eindeutig die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, eine Liste der Begünstigten, die Bezeichnung der Maßnahmen und die Beträge der für eine Maßnahme zugewiesenen Mittel zu veröffentlichen. Eine politische Einigung der Mitgliedstaaten im EFF-Ausschuss wurde bereits erzielt.

2.2. Strukturfonds - EFRE, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates enthält allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds. Die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006, mit der die Regeln für die Durchführung der Verordnung des Rates für die drei Fonds festgelegt werden, schreibt in Artikel 7 Punkt 2 d) vor, dass die Verwaltungsbehörde zuständig ist für die … Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten, der Bezeichnung der Vorhaben und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen in elektronischer oder anderer Form. Die an einer ESF-Maßnahme teilnehmenden Personen werden nicht namentlich genannt.

2.3. Gemeinsame Agrarpolitik (Direktbeihilfen und Marktmaßnahmen; ländliche Entwicklung)

Ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, die die Regeln für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik hinsichtlich der Direktzahlungen, der Marktmaßnahmen und der ländlichen Entwicklung enthält, wurde soeben von der Kommission angenommen, um die Veröffentlichung der Namen der Begünstigten zur Vorschrift zu machen. Die Gespräche mit der Kommission werden fortgeführt. Nach der Zustimmung des Rates wird die Verordnung durch entsprechende Durchführungsbestimmungen ergänzt werden müssen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

(siehe Artikel 16 der Internen Vorschriften)

Politikbereich: Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der KommissionTätigkeit: Beziehungen zur Zivilgesellschaft, Transparenz und Information |

|

Arbeitsprogramm für: 2007-2008 |

1. HAUSHALTSLINIEN

– 25.02.04.02 Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

– sowie Haushaltslinie für Hilfskräfte und Vertragsbedienstete

2. RECHTSGRUNDLAGE

Aufgaben aufgrund der institutionellen Vorrechte der Kommission

3. GESAMTZAHLEN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR (in EUR)

◘ 3.a – Laufendes Jahr: 2007

| | Verpflichtungs-ermächtigungen |

Ursprüngliche Mittelausstattung für das Haushaltsjahr | | 2 200 000 |

Mittelübertragungen | | --- |

Zusätzliche Mittel | | --- |

Mittelausstattung insgesamt | | 2 200 000 |

Mit einem anderen Arbeitsprogramm bereits zurückgestellte Mittel | | 2 200 000(POP 2007) |

Verfügbarer Mittelsaldo | | |

Betrag der vorgeschlagenen Maßnahme | | 75 000 (im POP 2007 bereits enthalten)+300 000 |

◘ 3.b – Übertragungen

| | Verpflichtungs-ermächtigungen |

Mittelübertragungen | | --- |

Mit einem anderen Arbeitsprogramm bereits zurückgestellte Mittelausstattung | | --- |

Verfügbarer Saldo | | --- |

Betrag der vorgeschlagenen Maßnahme | | --- |

◘ 3.c – Nächstes Haushaltsjahr: 2008

In die Vorbereitung des HVE 2008 einzubeziehender Betrag

| | Verpflichtungs-ermächtigungen |

Ursprüngliche Mittelausstattung für das Haushaltsjahr | | Zu erstellendes HVE 2008 |

Übertragungen | | |

Zusätzliche Mittelausstattung | | |

Mittelausstattung insgesamt | | |

Mit einem anderen Arbeitsprogramm bereits zurückgestellte Mittel | | |

Verfügbarer Saldo | | |

Betrag der vorgeschlagenen Maßnahme | | 450 000 |

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Am 3. Mai 2006 nahm die Kommission das Grünbuch KOM(2006) 194 an, um ihre „Europäische Transparenzinitiative“ voranzubringen. Das Ziel war, eine umfassende Konsultierung der Öffentlichkeit, insbesondere zu dem Erfordernis eines besser strukturierten Rahmens für die Tätigkeiten der Interessenvertreter (Lobbyisten) auf den Weg zu bringen. Im Anschluss an diese Konsultation wird die Kommission ein neues freiwilliges Register für die Eintragung der Lobbyisten mit einer Meldefunktion einrichten.

Diese Maßnahme bringt zwei Kostenarten mit sich:

· Kosten nach Haushaltslinie 25.02.04.02 für die Einrichtung des elektronischen Systems und seine Wartung;

· Kosten für zwei Vertragsbedienstete entsprechend der Stufe A. Dies sind zusätzliche Kosten, die von der Mittelausstattung des Generalsekretariats noch nicht erfasst werden:

– Ein Bediensteter für die Gestaltung, Koordinierung und Überwachung des Gesamtprojektes und

– ein(e) Spezialist(in) für alle IT-Aufgaben des Projektes.

5. GEWÄHLTES BERECHNUNGSVERFAHREN (in EUR)

Personal |

2007 | 8 Monate | 2 Bedienstete | 84 376 |

2008 | ganzes Jahr | 2 Bedienstete | 127 104 |

2009 | | 1 Bediensteter für 6 Monate, 1 für 12 Monate | 95 328 |

Erstellung und Ausbau des Registers |

2007 | Analyse, Dokument für die Zukunftsperspektive, Machbarkeitsstudie usw. 1 Vertrag | 75 000 |

| Entwicklung eines Managementmoduls, eines Weitergabemoduls: erste Phase | 300 000 |

2008 | Entwicklung zweite Phase (einschließlich Erstellung der ersten Fassung und Vorbereitung der zweiten Fassung): Vertrag | 450 000 |

2009 und danach | Wartungskosten | 50 000 jährlich |

INSGESAMT |

Jahr | Bedienstete | Entwicklung |

2007 | 84 376 | 375 000 |

2008 | 127 104 | 450 000 |

2009 | 95 328 | 50 000 |

6. FÄLLIGKEITSPLAN (in EUR)

Haushaltslinie | Mittel | Zahlungen |

| | | 2007 | 2008 |

25.02.04.02 | 2007 | 375 000 | 375 000 | |

| 2008 | 450 000 | | 450 000 |

| Insgesamt | 825 000 | 375 000 | 450 000 |

Bedienstete | 2007 | 84 376 | 84 376 | |

| 2008 | 127 104 | | 127 104 |

| Insgesamt | 211 480 | 84 376 | 127 104 |

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird nach Maßgabe der Dotation finanziert, die der Dienststelle m Zuge des jährlichen Mittelzuweisungsverfahrens zugeteilt wird.

Da sowohl der Haushaltsplan 2007 als auch die Strategieplanung 2008 bereits verabschiedet sind, wird jeglicher neuer Bedarf an Humanressourcen durch Personalumsetzungen oder den Abruf von Mitteln für externes Personal abzudecken sein.

[1] KOM(2006) 194.

[2] KOM(2005) 1300.

[3] KOM(2002) 704.

[4] http://eesc.europa.eu/sco/events/11_07_06_transparency/minutes-en.pdf.

[5] http://ec.europa.eu/transparency/eti/index_en.htm.

[6] EWSA 1373/2006.

[7] CoR 235/2006.

[8] KOM(2002) 704.

[9] Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/comm/eti/contributions.htm.

[10] Unbeschadet möglicher Maßnahmen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf die Gemeinschaftsorgane und –einrichtungen.

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