EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0375

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. …/2006 (REACH) {SEK(2006)924}

/* KOM/2006/0375 endg. - COD 2003/0256 – COD 2003/0257 */

52006PC0375

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. …/2006 (REACH) {SEK(2006)924} /* KOM/2006/0375 endg. - COD 2003/0256 – COD 2003/0257 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.7.2006

KOM(2006)375 endgültig

2003/0256(COD)2003/0257(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. …/2006 (REACH)

{SEK(2006)924}

2003/0256(COD)2003/0257(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. …/2006 (REACH)

1. VERFAHRENSTAND

Dir Vorschlag KOM(2003)644 endgülting[1] wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat am 3. November 2003 im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nach Artikel 95 EG-Vertrag übermittelt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm dazu am 31.3.2004 Stellung[2].

Der Ausschuss der Regionen nahm dazu am 23.2.2005 Stellung[3].

Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme in erster Lesung im Plenum am 17.11.2005 ab.

Am 13.12.2005 erzielte der Rat einstimmig eine politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt. Dieser wurde am 27.6.2006 förmlich vom Rat angenommen.

2. ZWECK DER VERORDNUNG UND DER RICHTLINIE

Ziel der REACH-Verordnung ist es, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie den freien Warenverkehr für chemische Stoffe im Binnenmarkt sicherzustellen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu fördern.

Ziel der Richtlinie ist die Änderung der Richtlinie 67/548/EWG im Einklang mit den Änderungen des derzeitigen Chemikalienmanagementsystems durch die REACH-Verordnung.

3. BEMERKUNGEN DER KOMMISSION

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Die Kommission teilte dem Parlament unmittelbar vor der Annahme der REACH-Verordnung in erster Lesung mit, dass sie von den 430 Abänderungen, welche das Parlament in der ersten Lesung[4] vorgeschlagen hatte, insgesamt 169 Abänderungen teilweise oder grundsätzlich annehmen könne.

Aufgrund des knappen Zeitplans für die politische Einigung war die Kommission nicht in der Lage, ihren Vorschlag im Lichte der ersten Lesung formell abzuändern. Der Rat wurde dennoch über den Standpunkt der Kommission in Bezug auf die vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen informiert und wurde ersucht, diese bei seinem Beschluss zu berücksichtigen.[5] In dieser Phase wurden mehrere Änderungen vorgenommen, welche dem Standpunkt des Parlaments stark entsprechen.

Der Rat erzielte zu beiden Rechtsakten am 13. Dezember 2005 einstimmig eine politische Einigung. Damit kamen nach zwei Jahren die intensiven Verhandlungen über ein breites Spektrum an Fragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich, der Registrierung, insbesondere für Stoffe in geringen Mengen, den Stoffen in Erzeugnissen, der gemeinsamen Nutzung von Daten, der Bewertung, einschließlich einer stärkeren Rolle des vorgeschlagenen neuen Amtes für chemische Stoffe, sowie der Zulassung und Beschränkung von gefährlichen Stoffen zu einem Ende.

Der letzte und schwierigste Punkt, der im Rat noch zu klären war, betraf Aspekte der Zulassung von besorgniserregenden Stoffen und der Substitution. Letztendlich befürworteten alle Mitgliedstaaten und die Kommission den ausgearbeiteten endgültigen Kompromissvorschlag als ausgewogenen Ausgleich zwischen denjenigen, die eine stärkere Förderung der Substitution von gefährlichen Stoffen forderten, und denjenigen, die über die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionen in Europa besorgt waren. Zwei wesentliche Elemente des Kompromisses waren: i) Die Zulassungsanträge sollten immer auch eine Prüfung möglicher Alternativen durch den Registrierungspflichtigen umfassen, und ii) für besonders besorgniserregende Stoffe, bei denen die Festlegung sicherer Grenzwerte mit Hilfe gängiger Methoden nicht möglich ist, sollte eine Überprüfung dieser Methoden innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf der Grundlage der Arbeiten im Rahmen der REACH-Durchführungsprojekte erfolgen.[6]

Alles in allem wurden rund 90 % der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen der REACH-Verordnung, welche die Kommission ganz, teilweise oder grundsätzlich akzeptieren konnte, mit demselben oder einem ähnlichen Wortlaut in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Darüber hinaus enthält die politische Einigung 43 Abänderungen, gegen die sich die Kommission ausgesprochen hatte. Ferner wurden 38 Abänderungen, unter anderem sieben über persistente organische Schadstoffe, berücksichtigt, zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt.

Ein zentraler Aspekt der vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen war ein Kompromisspaket über die Registrierung und Vorregistrierung, zu dem die Kommission ihre Unterstützung aussprechen konnte. Von den 47 Abänderungen dieses Pakets wurden 37 grundsätzlich, teilweise oder ganz in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Das Parlament nahm noch weitere Kompromisspakete an, aus denen sich 96 Abänderungen im gemeinsamen Standpunkt wiederfinden.

Die Kommission begrüßt die Annahme des gemeinsamen Standpunkts am 27. Juni 2006, welcher den gesteckten Zielen für eine Einigung entspricht, die mit den in Lissabon festgelegten Zielen für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und die Förderung der Innovation im Einklang steht und die für die europäischen Bürger eine deutliche Verbesserung des Gesundheits- und Umweltschutzes bringen wird. Nach Auffassung der Kommission werden die Hauptziele des Vorschlags für die REACH-Verordnung[7] im gemeinsamen Standpunkt gewahrt, so dass sie den gemeinsamen Standpunkt, wie dem Rat auf seiner Sondertagung am 13. Dezember 2005 mitgeteilt, voll und ganz unterstützt.

Parallel zur politischen Einigung auf den gemeinsamen Standpunkt gaben die Kommission und die Mitgliedstaaten mehrere wichtige Erklärungen ab. Angesichts der Bedeutung einer leistungsfähigen Europäischen Agentur für chemische Stoffe und der Notwendigkeit, dass diese Agentur vor Inkrafttreten entscheidender REACH-Verfahren ihre Arbeit bereits vollständig aufnimmt, gaben der Rat und die Kommission eine gemeinsame Erklärung über die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung der Agentur ab (in Anhang I). In diesem Zusammenhang nutzt die Kommission die Gelegenheit zu betonen, dass angemessene Haushaltsmittel zur Deckung der höheren Kosten für die Agentur vorzusehen sind, die sich vor allem aus den stark ausgeweiteten Befugnissen und Zuständigkeiten der Agentur und dem Beschluss des Europäischen Rates ergeben, Helsinki zum Sitz der Agentur zu bestimmen; es wird daran erinnert, dass die Agentur in den ersten drei Jahren geringe Einkünfte aus Gebühren erzielen wird und sich somit auf Zuschüsse der EU stützen muss, damit sie wirkungsvoll arbeiten kann. Die Kommission wird der Haushaltsbehörde die einschlägigen finanziellen Details zur Verfügung stellen.

Des Weiteren gab die Kommission Erklärungen über besondere Zubereitungen (einschließlich Legierungen), den freien Verkehr (Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung) und über Artikel 56 Buchstabe f der Verordnung ab (in Anhang II).

Ferner gaben Dänemark und Schweden gemeinsam mit Luxemburg eine Erklärung zur Zulassung und gemeinsam mit Deutschland eine Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ab. Polen und Irland gaben gemeinsam eine Erklärung zur Zulassung, Polen eine zur Auswirkung von REACH auf die Wettbewerbsfähigkeit und Deutschland eine zu den Einnahmen, welche die Mitgliedstaaten durch Gebühren erzielen könnten, und eine über die Notwendigkeit einer allgemeinen Debatte über die Befreiungen der europäischen Agenturen ab.

3.2. Ausführliche Stellungnahme (REACH)

3.2.1. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission befürwortet und ganz, teilweise oder dem Grundsatz nach in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

3.2.1.1. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission vollständig akzeptiert wurden

Erwägungsgründe:

Abänderung 4 unterstreicht das allgemeine Ziel, dass chemische Stoffe so verwendet werden sollen, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht schädigen, und wird dem Grundsatz nach in Erwägung 4 aufgenommen.

Abänderung 8 erklärt den Zweck der Zulassung und wird dem Grundsatz nach in Erwägung 12 berücksichtigt.

Abänderung 10 stellt klar, dass Informationen über die Durchführung leicht zugänglich sein sollten, insbesondere um KMU zu unterstützen, und fand dem Grundsatz nach Eingang in die Erwägungen 20 und 35.

Abänderung 14 erläutert, dass die Agentur, die sich dabei auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stützt, sicherstellen sollte, dass die Stoffe bewertet werden, und wurde dem Grundsatz nach in Erwägung 16 übernommen.

Abänderung 16 betont, dass die Agentur einen breiten internationalen Konsens bei Regelungen über chemische Stoffe fördern sowie bestehende und in Ausarbeitung befindliche internationale Vorschriften berücksichtigen sollte, und wurde grundsätzlich in die Erwägungen 6, 43 und 97 aufgenommen.

Abänderung 19 , mit der die Erwägung über Stoffe in Erzeugnissen auf die klareren und gezielteren Bestimmungen im verfügenden Teil abgestimmt wird, wurde dem Grundsatz nach in die Erwägungsgründe aufgenommen, während der Teil über die Zulassung, der die Nachhaltigkeitsprüfung betrifft, nicht berücksichtigt wurde.

Abänderung 26, die unterstreicht, welch große Bedeutung die gemeinsame Nutzung von Daten und eine gerechte Entschädigung für die Industrie hat, wurde vollständig als Erwägung 47 aufgenommen.

Abänderung 39 , die sich auf die Aufstellung eines fortlaufenden Plans der Gemeinschaft für die Bewertung von Stoffen bezieht, fand dem Grundsatz nach Eingang in Erwägung 60.

Abänderung 40 stellt klar, dass eine Einigung auf Entscheidungen der Agentur im Ausschuss der Mitgliedstaaten erfolgt, und wurde vollständig als Erwägung 61 berücksichtigt.

Abänderung 41, die besonders auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen hinweist, die beim Schutz der menschlichen Gesundheit zu berücksichtigen sind, wurde dem Grundsatz nach in Erwägung 63 aufgenommen, während der Teil über die Ablehnung der Zulassung bei Vorliegen von Alternativstoffen nicht aufgegriffen wurde.

Abänderung 50 , die darauf hinweist, dass eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für ein breites Spektrum von Stoffen vorgenommen werden kann, wurde dem Grundsatz nach in Erwägung 103 aufgenommen.

Abänderung 53 , welche die Anwendbarkeit des Übereinkommens von Aarhus für den Zugang zu Informationen bekräftigt, wurde dem Grundsatz nach in Erwägung 105 übernommen, während der Teil über die Bereitstellung von Informationen in den Sprachen der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt wurde.

Verfügender Teil:

Die Abänderungen 63 und 64 fanden durch die Bestimmungen über ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in allen Fällen (Artikel 73 Absatz 3), über nationale Helpdesks (Artikel 123) und die Ausarbeitung von Empfehlungen und Hilfsmitteln durch das Amt, die insbesondere KMU unterstützen sollen (Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe c), dem Grundsatz nach Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Die Abänderungen 74 und 983 , zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, wurden dadurch berücksichtigt, dass sich Forschung und Weiterentwicklung auf einen Stoff “als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen” beziehen.

Abänderung 79 wurde übernommen, wodurch die Begriffsbestimmung für KMU der Empfehlung aus der Mitteilung der Kommission zu diesem Thema entspricht.

Abänderung 81 wird im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach dadurch berücksichtigt, dass in Artikel 2 Absatz 9 auf bestimmte Titel verwiesen wird, die nicht für Polymere gelten.

Abänderung 117 berichtigt einen redaktionellen Fehler beim Verweis auf Artikel 27 Absatz 8 und wurde vollständig in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 119 berichtigt einen redaktionellen Fehler beim Verweis auf Artikel 27 Absatz 8 und wurde vollständig in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 125 , mit der Absatz 4 des Artikels 23 gestrichen wird, fand vollständig Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 128 , mit der die Einschränkung auf Wirbeltiere gestrichen wird, wurde dem Grundsatz nach im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt.

Abänderung 148 ist vollständig in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen.

Abänderung 258 in Bezug auf die Funktion des Ausschusses der Mitgliedstaaten bei der Bewertung wurde teilweise in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 291 wird berücksichtigt, da die Agentur in Helsinki (Finnland) eingerichtet werden soll.

Abänderung 317 berichtigt einen Verweis im Vorschlag der Kommission und wurde vollständig übernommen.

Abänderung 324 , mit der Erze und Konzentrate von der Registrierungspflicht ausgenommen werden, sofern sie nicht chemisch verändert wurden, fand vollständig Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 367, mit der erlaubt wird, dass dritte Parteien potenzielle Registrierungspflichtige bei der Vorregistrierung vertreten, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 4 berücksichtigt.

Abänderung 369 rev , mit der eine Frist für die Vorregistrierung nach 18 Monaten festgelegt wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 28 Absatz 2 aufgenommen.

Abänderung 371 über die Veröffentlichung eines Verzeichnisses von Stoffen nach der Vorregistrierung fand dem Grundsatz nach Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 372 , mit der die Begriffsbestimmung für Phase-in-Stoffe geändert wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt vollständig berücksichtigt.

Abänderung 373, mit der die Registrierung von potenziellen PBT und vPvB vorgeschrieben wird, wenn sie als N: R50/53 eingestuft sind und in einer Menge von mindestens 100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, wurde vollständig in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Abänderung 375 , mit der das Erfordernis der Guten Laborpraxis auf neue Laborversuche mit Wirbeltieren beschränkt wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt zum Teil in Artikel 13 Absatz 3 aufgenommen.

Abänderung 376 zur Begriffsbestimmung der Expositionsszenarien wurde im gemeinsamen Standpunkt grundsätzlich berücksichtigt.

Abänderung 377 zur Begriffsbestimmung der Verwendungs- und Expositionskategorien ist grundsätzlich in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen.

Die gemeinsam mit Abänderung 160 angenommene Abänderung 378 , die vorschreibt, dass eine Risikobeschreibung und die entsprechenden Verwendungs- und Expositionskategorien dem Sicherheitsdatenblatt zusätzlich zu den relevanten Expositionsszenarien beizufügen sind, fand im gemeinsamen Standpunkt grundsätzlich Eingang in Artikel 31 Absatz 7 bis Anhang I.

Abänderung 380 , mit der gefordert wird, dass das technische Dossier Informationen über Verwendungs- und Expositionskategorien enthält, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 10 Buchstabe a Ziffer iii berücksichtigt.

Abänderung 381 fordert eine Bestätigung, dass der Registrierungspflichtige, der Studienzusammenfassungen oder Grundlagenzusammenfassungen vorlegt, Eigentümer der entsprechenden Studien ist oder über eine Erlaubnis zur Bezugnahme auf sie hat. Dies wurde grundsätzlich in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 382, die die gemeinsame Vorlage von Daten durch mehrere Registrierungspflichtige mit zu begründenden Ausnahmen fordert, die Vertretung durch Dritte erlaubt, die Ausarbeitung von Leitlinien zur Erleichterung dieses Prozesses durch das Amt vorsieht und die Zahlung eines proportionalen Anteils an der Gebühr von jedem Registrierungspflichtigen vorschreibt, wurde dem Grundsatz nach im gemeinsamen Standpunkt in Artikel 11, Artikel 4, Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 73 berücksichtigt.

Abänderung 386 in Bezug auf die Anforderungen an die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung fand teilweise Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 387 führt herabgesetzte Anforderungen für die Registrierung von nicht prioritären Stoffen, die in einer Menge von 1-10 Tonnen hergestellt werden, sowie erhöhte Anforderungen für die in derselben Kategorie enthaltenen prioritären Stoffe ein. Diese Abänderung wurde zum Teil in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 395 sieht für in einer Menge von 1-10 Tonnen hergestellte Stoffe, die voraussichtlich persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind, vor, dass weitere Umweltprüfungen durchgeführt werden sollten, wenn keine ausreichenden Risikomanagement-Maßnahmen getroffen und empfohlen werden. Diese Abänderung fand durch die Anhänge III und VII zum Teil Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Die Abänderungen 65/ 462rev/ 463rev/ 464rev/ 465rev wurden im gemeinsamen Standpunkt zum Teil in Artikel 2 eingearbeitet, in dem eine Reihe von Ausnahmen von der Verordnung zusammengeführt werden.

Anhänge

Abänderung 327 wurde im gemeinsamen Standpunkt in den Leitlinien von Anhang IV mit der Aussage berücksichtigt, dass Registrierungsdaten soweit möglich gemeinsam vorgelegt werden sollten .

Abänderung 388, in der die Kriterien für die Registrierung von Stoffen in Mengen zwischen 1 und 10 Tonnen mit den vollständigen Informationen gemäß Anhang V dargelegt werden, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Anhang III berücksichtigt.

Abänderung 389 , nach der die Kommission binnen 18 Monaten Kriterien erlassen muss, um die Anwendung der Kriterien für einen Verzicht gemäß Anhang IX zu erleichtern, fand dem Grundsatz nach Eingang in den gemeinsamen Standpunkt. Wie in Abänderung 413 vorgeschlagen, enthält Anhang IV Kategorien für Expositionsinformationen über Stoffe.

Änderungen und Verbesserungen an den Prüfanforderungen von Anhang V, die in den Abänderungen 390, 391, 392, 394 und 396 vorgeschlagen wurden, flossen teilweise, grundsätzlich oder vollständig in den gemeinsamen Standpunkt ein.

In Anhang VI wurden die Abänderungen 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411 und 412 teilweise, grundsätzlich oder vollständig im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt.

Abänderung 322 , mit der 43 Einträge in Anhang II eingefügt werden (unter anderem mehrere Arten von pflanzlichen Ölen, Zellstoff, Eisen, Sauerstoff, technische Gase, Terpentinöl, Edelgase, Erdgas, Rohöl und Kohle usw.), wurde im gemeinsamen Standpunkt zum Teil in die Anhänge IV und V eingearbeitet.

3.2.1.2. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission dem Grundsatz nach akzeptiert wurden

Erwägungsgründe:

Abänderung 11 , mit der eine „Sorgfaltspflicht“ für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender eingeführt wird, wurde dem Grundsatz nach teilweise in Artikel 1 aufgenommen, der nun auch festlegt, dass chemische Stoffe die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht schädigen dürfen.

Abänderung 18 stellt die Pflichten der Registrierungspflichtigen klar und wurde zum Teil in Erwägung 21 berücksichtigt.

Verfügender Teil:

In der in Verbindung mit Abänderung 419 angenommenen Abänderung 59 , zu der sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, wird betont, dass die Bestimmungen im Einklang mit internationalen Handelsvereinbarungen, insbesondere im Rahmen der WTO, stehen müssen. Dies wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Erwägung 3 aufgenommen.

Abänderung 67 führt in der Begriffsbestimmung für Zubereitungen eine Bezugnahme auf metallische Legierungen als besondere Art von Zubereitungen ein. Im gemeinsamen Standpunkt wurde sie dem Grundsatz nach in Absatz 0.11 von Anhang I berücksichtigt.

Abänderung 68, die eine Begriffsbestimmung für Legierungen einführt, fand vollständig Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 83 , die eine Ausnahme von der Registrierung für wiederverwertete Stoffe vorsieht, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d aufgenommen.

Abänderung 97 , mit der die Anforderung gestrichen wird, dass Registrierungspflichtige angeben müssen, ob ihre Daten aus Versuchen ohne Wirbeltiere von anderen Registrierungspflichtigen genutzt werden dürfen, wurde im gemeinsamen Standpunkt vollständig berücksichtigt.

Abänderung 108 fordert, dass die Testmethoden regelmäßig überprüft und verbessert werden, und sieht vor, dass das ECVAM mitteilt, wenn eine alternative Testmethode validiert ist, damit diese in die Liste der Testmethoden aufgenommen wird. Dies wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 13 Absatz 2 berücksichtigt, nach dem Versuchsmethoden gegebenenfalls überprüft werden müssen, um Tierversuche verträglicher zu gestalten, zu reduzieren oder zu ersetzen, wobei dem ECVAM eine Aufgabe zukommen wird.

Die Abänderungen 116, 126 und 681 , nach denen die Benennung eines Dritten als Vertreter für die Verfahren gemäß Artikel 17 und Titel III erlaubt wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 4 aufgenommen.

Abänderung 123 ist eine formelle Änderung zur Berücksichtigung der neuen Bestimmungen über die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung aller Daten und fand dem Grundsatz nach Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Die Abänderungen 142 und 147 über die Veröffentlichung eines Verzeichnisses von Stoffen nach der Vorregistrierung, über die Einigung der Teilnehmer des Forums zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) auf die Interpretation von Informationen wurden dem Grundsatz nach im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt.

Abänderung 149, mit der die Bezugnahme auf Wirbeltiere aus Artikel 28 Absatz 1 gestrichen wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt vollständig berücksichtigt.

Abänderung 159 streicht die Bestimmung, dass Sicherheitsdatenblätter nur auf Verlangen des nachgeschalteten Anwenders in der entsprechenden Amtssprache des Mitgliedstaates übermittelt werden müssen. Dies fand im gemeinsamen Standpunkt vollständig Eingang in Artikel 31 Absatz 5.

Abänderung 171 spiegelt die ausgebaute Rolle der Agentur bei der Dossierbewertung wider. Dies wurde im gemeinsamen Standpunkt insofern dem Grundsatz nach berücksichtigt, als der Agentur die Verantwortung für die Dossierbewertung übertragen wurde.

Abänderung 172 überträgt der Agentur die Verantwortung für die Dossierbewertung. Diese Abänderung fand vollständig Eingang in den gemeinsamen Standpunkt. Die Abänderungen 183 , 184 , 186 , 187 , 190 , 191 , 202 und 742 , zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, spiegeln die veränderte Rolle der Agentur bei der Dossierbewertung wider und wurden im gemeinsamen Standpunkt vollständig berücksichtigt.

Abänderung 175 spiegelt wider, dass die Rolle der Agentur geändert wurde und Versuchsvorschläge für alle Tierversuche erforderlich sind. Die geänderte Rolle der Agentur wurde in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, während der zweite Teil nicht berücksichtigt wurde.

Abänderung 193 , nach der das Verzeichnis der zu bewertenden Stoffe auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich sein soll, wurde im gemeinsamen Standpunkt in Artikel 43 Absatz 2 aufgenommen.

Abänderung 205 über die von der Agentur nach einer Bewertung durchzuführenden Maßnahmen fand teilweise Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 211 über die Auswahl eines der Registrierungspflichtigen für die Durchführung einer weiteren Studie wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach berücksichtigt.

Abänderung 213 über die Veröffentlichung von Informationen über die durchgeführten Bewertungen durch die Agentur auf ihrer Website wurde vollständig in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 215 über einen Anhang, in dem zur Zulassung anstehende Stoffe aufgeführt werden sollen, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 58 Absätze 1 und 10 berücksichtigt.

Abänderung 217 , mit der die Bestimmung gestrichen wird, nach der ein ebenso besorgniserregender Stoff schwerwiegende und irreversible Wirkungen auf Mensch und Umwelt haben muss, fand zum Teil Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Die Abänderungen 221 und 235, mit denen Überprüfungszeiträume von höchstens fünf Jahren für alle Verwendungen festgelegt werden, wurde im gemeinsamen Standpunkt teilweise in Artikel 59 Absatz 8 aufgenommen, in dem für alle Zulassungen Überprüfungszeiträume, die im Einzelfall festzulegen sind, vorgeschrieben werden.

Abänderung 235 fordert, dass Zulassungen immer überprüft werden und an die Vorlage von Substitutionsplänen sowie gegebenenfalls an andere Auflagen gebunden sind. Diese Abänderung wurde im gemeinsamen Standpunkt teilweise aufgegriffen, da die Analyse von Alternativen zwingend vorgesehen wird, während die Vorlage von Substitutionsplänen freiwillig bleibt.

Abänderung 258 in Bezug auf die Funktion des Sekretariats der Agentur bei der Bewertung wurde vollständig in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 265 über die Transparenz der Gebührenordnung wurde im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt, da gemäß Artikel 73 die Gebühren in einer Verordnung der Kommission festgelegt werden.

Abänderung 270 , nach der der Verwaltungsrat auch auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder zusammentreten kann, wurde im gemeinsamen Standpunkt in Artikel 80 Absatz 1 vollständig berücksichtigt.

Abänderung 293 erweitert die Befugnis der Agentur beim Knüpfen von Kontakten auf Tierschutzorganisationen und wurde dem Grundsatz nach in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 297, nach der die Mitgliedstaaten alle fünf anstatt alle zehn Jahre einen Bericht vorlegen müssen, wurde vollständig in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 299 , mit der das Wort „nichtvertraulichen“ aus Artikel 115 gestrichen und gefordert wird, dass die Agentur Informationen auf ihrer Website veröffentlicht, fand vollständig Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 301 , nach der ein großer Teil der operativen Verfahren hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gestrichen wird, wurde teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Abänderung 306 , nach der die zuständige Behörde KMU darüber beraten soll, wie sie ihre Verpflichtungen aufgrund der REACH-Verordnung erfüllen können, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 123 berücksichtigt.

Die Abänderungen 323 und 476 rev , zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, streicht die Registrierungspflicht für Mineralien und Erze in Anhang III, soweit sie nicht gefährlich sind oder chemisch verändert wurden, und fand zum Teil Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

3.2.1.3. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission dem Grundsatz nach und teilweise akzeptiert wurden

Die zusammen mit Abänderung 357 angenommene Abänderung 88 über Stoffe in Erzeugnissen, zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach und teilweise berücksichtigt.

Diese Abänderung fügt auch eine Ausnahme für die Registrierung der Inhaltstoffe von Tabakerzeugnissen hinzu, wenn diese von einem Erzeugnis abgegeben werden, und ersetzt das Erfordernis der Notifizierung eines Stoffes, der unbeabsichtigt aus einem Erzeugnis freigesetzt wird, durch eine Bestimmung, nach der dem Amt sehr besorgniserregende Stoffe mitzuteilen sind. Der letzte Teil wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 7 Absätze 2 und 3 aufgenommen, während der erste Teil nicht akzeptiert wurde.

Abänderung 89, mit der auch Herstellern von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Drittstaaten erlaubt wird, einen einzigen Vertreter zu benennen, wurde im gemeinsamen Standpunkt vollständig berücksichtigt.

Abänderung 104, nach der das Amt eine Frist für die Übermittlung der Informationen festsetzt, die zur Verfügung zu stellen sind, wenn ein Stoff die nächste Mengenschwelle erreicht, wurde dem Grundsatz nach in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die in Verbindung mit Abänderung 384 angenommene Abänderung 131 streicht die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 5 und wurde im gemeinsamen Standpunkt zum Teil berücksichtigt.

Abänderung 132, mit der erlaubt wird, dass Dritte als Vertreter für die Vorregistrierung benannt werden, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 4 berücksichtigt.

Abänderung 157 , die Sicherheitsdatenblätter (SDB) für PBT und vPvB vorschreibt, wurde im gemeinsamen Standpunkt in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b aufgenommen. Gleiches gilt für die Abänderungen 158 und 161 , mit denen nun in Artikel 31 Absatz 8 sichergestellt wird, dass die SDB kostenlos sind. Der Teil über SDB für CMR-Stoffe wurde bereits durch den Vorschlag der Kommission abgedeckt. Der Teil über SDB für ebenso besorgniserregende Stoffe wurde nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, wobei aber ein SDB ohnehin erforderlich sein kann, wenn die Gefahr klassifizierbar ist.

Abänderung 158 , nach der SDB kostenlos sein sollten, wurde im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt.

Die gemeinsam mit Abänderung 710 angenommene Abänderung 161 über geänderte Bestimmungen für die Aktualisierung von SDB fand zum Teil Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Die Abänderung 163, nach der auch Vertreiber für Stoffe, die kein SDB benötigen, kostenlos Informationen an ihre Kunden in der Lieferkette übermitteln sollten und mit der die Bedingungen geändert werden, unter denen solche Informationen notwendig sind, ist teilweise in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen.

Abänderung 180 schreibt die Festlegung einer Frist von höchstens sechs Monaten für die Übermittlung von Informationen vor, die im Rahmen der Übereinstimmungsprüfung angefordert werden, und sieht bei Nichteinhaltung der Frist vor, dass die Registrierungsnummer zurückgezogen wird. Der Teil hinsichtlich der Festlegung einer Frist wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 40 Absatz 4 eingearbeitet, während der zweite Teil nicht berücksichtigt wurde.

Abänderung 181 fordert, dass die Agentur einen jährlichen Beurteilungsplan für die Registrierungsdossiers erstellt, der gewährleistet, dass mindestens 5 % der Dossiers geprüft werden. Der Teil über die Prüfung von 5 % der Dossiers wurde im gemeinsamen Standpunkt in Artikel 40 Absatz 5 aufgenommen.

Abänderung 185, mit der in Artikel 42 Absatz 2 der Verweis auf die Mitgliedstaaten auf die Agentur geändert wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt vollständig berücksichtigt.

Die Abänderungen 192 und 420 , zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, führen als neues Erfordernis ein, dass die Rangfolge für die Stoffbewertung auch auf einem Risikobewertungssystem gründet, das auf dem Verhältnis zwischen Dosis und Auswirkung beruht, und streichen die Anforderung, dass die Mitgliedstaaten die Kriterien bei ihren fortlaufenden Plänen verwenden. Der erste Teil der Abänderung wurde nicht übernommen, während der letztere Teil im gemeinsamen Standpunkt im Rahmen des allgemeinen Ausbaus der Funktion des Amtes aufgegriffen wurde.

Die Abänderungen 192 und 739 , zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, fordern, dass die Agentur auf der Grundlage der in Artikel 43a festgelegten Kriterien einen fortlaufenden Plan für die Gemeinschaft erstellt und den Mitgliedstaaten vorlegt. Die Mitgliedstaaten können Anmerkungen zum Plan machen oder weitere Stoffe zur Aufnahme in den Plan vorschlagen. Die Agentur ist für die Bewertung zuständig, wobei es auf von den Mitgliedstaaten benannte nationale Stellen zurückgreifen kann. Die Verantwortlichkeit der Agentur für die Stoffbewertung sowie die Erstellung des fortlaufenden Plans und seine Übermittlung an die Mitgliedstaaten und das Recht der Mitgliedstaaten auf Abgabe von Anmerkungen und Vorschlägen für weitere Stoffe wurden im gemeinsamen Standpunkt vollständig in die Artikel 43 und 44 eingearbeitet.

Abänderung 196 mit Änderungen zum fortlaufenden Plan der Gemeinschaft und der Verantwortung der Agentur wurde zum Teil in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 197 mit Änderungen hinsichtlich der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem von der Agentur ausgearbeiteten Entwurf des fortlaufenden Plan wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 43 Absatz 2 berücksichtigt.

Abänderung 199 mit Änderungen hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Agentur den endgültigen fortlaufenden Plan auf seiner Website veröffentlicht, ergibt sich aus den geänderten Zuständigkeiten und wurde im gemeinsamen Standpunkt vollständig in Artikel 43 Absatz 2 aufgenommen.

Mit Abänderung 201 wird den Mitgliedstaaten erlaubt, der Agentur Stoffe zu melden, für die der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, und der Agentur gestattet, diese Stoffe in den Plan aufzunehmen, wenn dies gerechtfertigt ist. Diese Abänderung wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 44 Absatz 5 eingearbeitet.

Abänderung 203 über einzelstaatlichen Stellen, welche die Kommission dem Grundsatz nach akzeptierte, wurde im gemeinsamen Standpunkt teilweise in Artikel 44 Absatz 1 berücksichtigt.

Die Abänderungen 207, 208 und 209 über Änderungen an dem Verfahren zur Erzielung einer Übereinkunft, mit denen die Zuständigkeiten des Amtes bei der Bewertung eingearbeitet werden, wurden vollständig in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die Abänderungen 236 und 359 , zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt und die sich aus Abänderung 235 ergeben, wurden im gemeinsamen Standpunkt teilweise berücksichtigt.

Abänderung 285 hinsichtlich der größeren Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder der Agentur wird im gemeinsamen Standpunkt teilweise und dem Grundsatz nach in die Artikel 84 und 85 aufgenommen.

Abänderung 294 , der zufolge die Geschäftsordnung der Agentur und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Zulassungsprozess im Internet zu veröffentlichen sind, wird im gemeinsamen Standpunkt teilweise und dem Grundsatz nach in Artikel 63 berücksichtigt.

Abänderung 320 fügt den Begriff „anfällige Bevölkerungsgruppen“ und eine Reihe zusätzlicher Faktoren, die bei der Bestimmung des DNEL-Werts zu berücksichtigen sind, in Absatz 1.4.1 von Anhang I ein. Der erste Teil fand Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

3.2.2. Abänderungen, die von der Kommission ganz, dem Grundsatz nach oder teilweise akzeptiert, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Erwägungsgründe:

Die Abänderungen 34 und 36, die von der Kommission grundsätzlich akzeptiert wurden, flossen nicht in den gemeinsamen Standpunkt ein.

Verfügender Teil

Abänderung 60 , mit der die Verantwortung der Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender auf normale oder vorhersehbare Verwendungsbedingungen beschränkt wird, konnte von der Kommission dem Grundsatz nach angenommen werden.

Die Kommission meinte, dass Abänderung 76 grundsätzlich und zum Teil akzeptabel wäre, wonach Lieferanten für eine „unzulässige Verwendung“ durch nachgeschaltete Anwender eine wissenschaftlich fundierte Beweisführung, die gegen die Sicherheit der Verwendung spricht, vorlegen müssen. Allerdings vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Formulierung „Verwendungen, von denen abgeraten wird“ vorzuziehen wäre, die bereits in den SDB und in Abschnitt 3.7 von Anhang VI verwendet wird.

Die Kommission hielt fest, dass sie die Abänderungen 78, 105 und 611 , zu der sie sich ihren Standpunkt vorbehielt, grundsätzlich akzeptieren könne. Mit diesen Abänderungen wird der Gedanke eingeführt, dass die Mengenberechnung (außer für neue Stoffe und bei anderen Festlegungen) auf dem Durchschnitt der drei vorhergehenden Kalenderjahre, während der der Stoff tatsächlich vom Hersteller produziert wurde, beruhen sollte. Diese Abänderungen sind in den gemeinsamen Standpunkt nicht eingeflossen.

Abänderung 139 sieht vor, dass ein „Verzeichnis der Verwendungen, die [der potenzielle Registrierungspflichtige] im Rahmen der Registrierung zu unterstützen beabsichtigt“, vom Amt nach der Vorregistrierung veröffentlicht wird. Die Kommission meinte zwar, dass sie diese Abänderung grundsätzlich akzeptieren könne, sofern diese Informationen nur vorläufiger Natur seien und sich die Hersteller zum Zeitpunkt der Registrierung entscheiden können, aber sie wurde nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 140, die von der Kommission grundsätzlich akzeptiert wurde, zielt darauf ab, die Wiederholung von Tierversuchen zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass Informationen aus Tierversuchen unverzüglich an die Agentur weitergeleitet werden.

Abänderung 176 fordert eine 90 Tage lange offene Konsultation zu allen Vorschlägen für Untersuchungen. Die Kommission meinte, dass sie diese Abänderung grundsätzlich akzeptieren könne, sofern sich die Konsultation auf Kommentare zur Verfügbarkeit von Daten beschränke, durch die Tierversuche überflüssig werden, der vorgesehene Zeitraum angemessen sei und nur auf den betreffenden Stoff oder eng verwandte Stoffe Bezug genommen werde.

Abänderung 198 streicht das Verfahren für den Fall, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten denselben Stoff in den Entwurf ihres fortlaufenden Plans aufgenommen haben. Die Kommission hielt fest, dass sie diese Abänderung teilweise und dem Grundsatz nach akzeptieren könne.

Abänderung 200, mit der die Bestimmung über die Bewertung von in ihre Pläne aufgenommenen Stoffen durch die zuständigen Behörden gestrichen wird, wurde von der Kommission teilweise und grundsätzlich akzeptiert.

Die Kommission stellte fest, dass sie Abänderung 273 vollständig akzeptieren könne. Damit wird dem Direktor die Aufgabe übertragen, Kontakte zum Europäischen Parlament zu entwickeln und aufrechtzuerhalten sowie einen regelmäßigen Dialog mit seinen zuständigen Ausschüssen zu gewährleisten. Diese Abänderung ist in den gemeinsamen Standpunkt nicht eingeflossen.

Die Kommission sagte, dass sie die Abänderungen 277 und 278 akzeptieren könne, durch welche die Rolle des Europäischen Parlaments im Verfahren zur Auswahl des Direktors gestärkt wird. Diese Abänderungen wurden nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Die Kommission akzeptierte Abänderung 276 vollständig, worin vorgesehen wird, dass der Direktor den Gesamtbericht und die Programme nach vorheriger Annahme im Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und ihre Veröffentlichung veranlasst. Diese Abänderungen fanden nicht Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Die Kommission erklärte sich vollständig mit Abänderung 292 einverstanden, in der festgelegt wird, dass das Personal der Agentur dem Statut für die Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates, unterliegt. Diese Abänderung ist nicht in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen.

Die Kommission akzeptierte die folgenden Abänderungen vollständig:

Abänderung 368 , die Angaben zu angegebenen Verwendungen und mindestens Informationen über relevante Verwendungs- und Expositionskategorien während der Vorregistrierung fordert, wurde im gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt.

Abänderung 370 , mit der Registrierungspflichtigen, die die Vorregistrierung nicht innerhalb von 18 Monaten durchführen, erlaubt wird, sich dennoch auf die Phase-in-Fristen zu stützen, wenn sie den zusätzlichen Zeitraum von sechs Monaten nach Abänderung 369/rev nutzen, wurde nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 374, mit der die Registrierung von potenziellen PBT und vPvB vorgeschrieben wird, die als N: R50/53 eingestuft sind und in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, wurde im gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt.

Abänderung 379 , mit der die gemeinsame Nutzung von Daten aus Tierversuchen und anderen Studien mit Ausnahmen vorgesehen wird, die vom Amt auf Antrag geprüft werden können, fand nicht Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Die Kommission stellte fest, dass sie Abänderung 383 , mit der der Datenschutz auf 15 Jahre verlängert wird, akzeptieren könne und erklärte sich grundsätzlich mit Abänderung 130 des Parlaments einverstanden, in der auf einen zehnjährigen Datenschutz Bezug genommen wird. Der Rat beschloss, den von der Kommission vorgeschlagenen Zeitraum von zehn Jahren für den Datenschutz beizubehalten.

Abänderung 385, mit welcher der Zeitraum, während dessen die Daten von früheren Registrierungspflichtigen angefordert werden müssen, in Artikel 25 Absatz 1 von 10 auf 15 Jahre verlängert wird, fand nicht Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 393 sieht vor, dass für Stoffe, die voraussichtlich krebserregend und erbgutverändernd sind, weitere geeignete Mutagenitätsprüfungen durchzuführen sind. Diese sind nicht notwendig, wenn angemessene Maßnahmen für das Risikomanagement eingeführt und empfohlen werden. Diese Abänderung ist nicht in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen.

Abänderung 399 , mit der In-vitro-Mikronukleusversuche als Alternative zu In-vitro-Zytogenitätsversuchen eingeführt werden, wurde im gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt.

Die Abänderungen 121, 186, 204, 220, 248, 286 und 300, die von der Kommission grundsätzlich akzeptiert wurden, flossen nicht in den gemeinsamen Standpunkt ein.

Die Abänderungen 194 und 290, die von der Kommission grundsätzlich und teilweise akzeptiert wurden, wurden nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

3.2.3. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission nicht akzeptiert wurden oder zu denen sie sich ihren Standpunkt vorbehalten hat

3.2.3.1. Von der Kommission nicht akzeptierte Abänderungen des Parlaments, die in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Erwägungsgründe:

Abänderung 3, die bei den Zielen der REACH-Verordnung die Sicherung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit ergänzt und festhält, dass die REACH-Verordnung kompatibel mit den Regeln der WTO angewendet werden sollte, wurde dem Grundsatz nach in Erwägung 3 berücksichtigt.

Abänderung 7 stellt klar, dass einer der Gründe für die REACH-Verordnung in einem mangelnden Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt bestand, und wurde dem Grundsatz nach in Erwägung 9 aufgenommen.

Abänderung 22, der zufolge KMU bei der Einhaltung der REACH-Verordnung unterstützt werden sollten, wurde dem Grundsatz nach in Erwägung 35 eingearbeitet.

Abänderung 44 , nach der das Amt eine Schlüsselrolle bei der Koordinierung der Kommunikation im Zusammenhang mit REACH spielen sollte, wurde dem Grundsatz nach in Erwägung 84 aufgenommen.

Verfügender Teil:

Abänderung 69, mit der die Begriffsbestimmung für Polymere geändert wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt grundsätzlich berücksichtigt.

Abänderung 99 , nach der der Registrierungspflichtige verlangen kann, dass bestimmte Teile seines Dossiers als Verschlusssachen behandelt werden, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 9 Buchstabe a Ziffer xi, Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 118 Absatz 2 eingearbeitet.

Die in Verbindung mit Abänderung 358 angenommene Abänderung 134 und Abänderung 136 sehen Kriterien für die Teilung der Kosten für Non-phase-in-Stoffe vor und wurden teilweise und dem Grundsatz nach in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, in dem die Kostenteilung ebenfalls auf einem gerechten Ansatz beruht.

Abänderung 137 , mit der Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d gestrichen wird, fand vollständig Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 151 , in der vorgeschrieben wird, dass potenzielle Registrierungspflichtige ihr Recht auf Registrierung verwirken, wenn sie eine ihnen vorliegende Studie nicht übermitteln, wurde dem Grundsatz nach in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 153 , die vorsieht, dass der Eigentümer einer Studie, der diese nicht an die Agentur übermittelt, seinen Stoff nicht registrieren lassen kann, wurde dem Grundsatz nach in Artikel 30 Absatz 3 berücksichtigt.

Abänderung 154, mit der das Wort „Wirbeltierversuchen“ in Artikel 28 Absatz 2 durch „Versuchen“ ersetzt wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt vollständig berücksichtigt.

Abänderung 162, aufgrund der die Kommission Leitlinien zur Festlegung von Mindestanforderungen für SDB entwickeln muss, wurde dem Grundsatz nach in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe f aufgenommen.

Abänderung 164 , nach der die gemäß Artikel 30 erforderlichen Informationen nicht nur auf Papier sondern auch elektronisch übermittelt werden können, fand vollständig Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Die Abänderungen 166 und 366 über die Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen, zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, wurden im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 32 Absatz 4 übernommen.

Die Abänderungen 178 und 729 , zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, ersetzen in der Einleitung zu Artikel 39 Absatz 2 den Verweis auf die „zuständige Behörde“ durch „Agentur“ und wurden teilweise in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 174 , nach der die gesamte Kommunikation zwischen dem Registrierungspflichtigen und der Agentur in einer vom Antragsteller gewählten Sprache erfolgen kann, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 103 berücksichtigt.

Die Abänderungen 179 und 730 , zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, ersetzen die Verweise auf die „zuständige Behörde“ durch „Agentur“ und sehen vor, dass die Agentur innerhalb von 12 Monaten, nachdem der Stoff in den jährlichen Beurteilungsplan aufgenommen wurde, der mindestens 5 % der eingelangten Dossiers umfasst, den Entwurf einer Entscheidung ausarbeitet. Diese Abänderungen fanden im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach Eingang in Artikel 40 Absätze 3 und 5.

Abänderung 182, nach der die Agentur einen jährlichen Bericht über die Beurteilung der Dossiers erstellt, der insbesondere Empfehlungen für künftige Registrierungspflichtige enthält, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 52 aufgenommen.

Abänderung 189, mit der eine Frist von zwei Jahren für die Erfüllung der Informationsanforderungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Versuchsvorschlägen festgelegt wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt teilweise in Artikel 39 Absatz 2 aufgenommen.

Abänderung 206 ersetzt in Artikel 49 Absatz 1 Verweise auf die Mitgliedstaaten durch die Agentur, was weitere Änderungen nach sich zieht, und enthält Änderungen hinsichtlich der Heranziehung nationaler Stellen bei der Bewertung. Der erste Teil fand Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 214 verändert das Ziel der Zulassung so, dass besonders besorgniserregende Stoffe letztlich ersetzt werden und sichergestellt wird, dass bei Fehlen von Alternativen und bei Überwiegen der sozioökonomischen Vorteile gegenüber den Risiken die Verwendung dieser Stoffe beherrscht wird. Diese Abänderung wurde im gemeinsamen Standpunkt teilweise in Artikel 54 berücksichtigt.

Abänderung 216, in der klargestellt wird, dass Stoffe unbeschadet bestehender oder künftiger Beschränkungen in Anhang XIIIa aufzunehmen sind, wurde im gemeinsamen Standpunkt teilweise und dem Grundsatz nach in Artikel 57 aufgenommen.

Die Abänderungen 219 und 223 umfassen technische Änderungen, die sich daraus ergeben, dass zwei getrennte Anhänge für das Zulassungssystem vorgesehen werden sollen. Sie wurden im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 58 eingearbeitet.

Abänderung 226 erlaubt Beschränkungen für zugelassene Stoffe, wenn die Agentur neue wissenschaftliche Informationen vorgelegt werden, und fand im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach Eingang in Artikel 57 Absätze 5 und 6.

Abänderung 227 , durch die der Verweis auf die Buchstaben d, e und f aus dem Titel von Artikel 56 gestrichen wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt vollständig berücksichtigt.

Abänderung 229 verändert das Verfahren für die Aufnahme von Stoffen in Anhang XIII Buchstabe b und ermächtigt die Kommission, eine Entscheidung zu fällen, wenn im Ausschuss der Mitgliedstaaten keine qualifizierte Mehrheit erreicht wird. Dies wurde im gemeinsamen Standpunkt grundsätzlich und teilweise berücksichtigt.

Abänderung 237, die das Verfahren für die Überprüfung der Zulassungen im Einklang mit den Änderungen in Artikel 57 verändert, fand teilweise Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 241 , nach der ein Zulassungsantrag stets eine sozioökonomische Analyse und eine Analyse der Alternativen enthalten sollte, wurde im gemeinsamen Standpunkt teilweise in Artikel 61 Absatz 4 Buchstabe e aufgenommen.

Abänderung 242 ändert die Bestimmungen für spätere Zulassungsanträge im Einklang mit den Änderungen in Artikel 59 und wurde dem Grundsatz nach in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Abänderung 243 , mit der dem Ausschuss für sozioökonomische Analyse erlaubt wird, eine Analyse von Alternativen zu fordern, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 63 Absatz 3 berücksichtigt.

Die gemeinsam mit Abänderung 985 angenommene Abänderung 247, welche die Obergrenze von einer Tonne auf die Menge ändert, die für die Zwecke der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung erforderlich ist, wurde teilweise und dem Grundsatz nach in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Die gemeinsam mit den Abänderungen 261 und 796 angenommene Abänderung 260 sowie Abänderung 263 nehmen mehrere redaktionelle Änderungen und Umstellungen bei der Beschreibung der Aufgaben des Amtes vor und fanden dem Grundsatz nach Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Abänderung 266 , die ein Mehrjahresprogramm zur Stoffbewertung vorsieht, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 77 und bei den Bestimmungen über die Erstellung eines Mehrjahresprogramms für die Arbeit des Amtes durch den Verwaltungsrat berücksichtigt.

Abänderung 304 , mit der klargestellt wird, dass die vertrauliche Behandlung von Informationen über Beziehungen zwischen einem Hersteller und nachgeschalteten Anwendern für beide Richtungen entlang der Lieferkette und für Beziehungen zwischen allen Akteuren in der Kette gilt, wurde in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Abänderung 305 , in der vorgesehen wird, dass die Agentur Leitlinien für die Information der breiten Öffentlichkeit über Risiken im Zusammenhang mit Stoffen ausarbeitet, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 122 berücksichtigt.

Die gemeinsam mit Abänderung 816 angenommene Abänderung 307 , in der der Agentur aufgetragen wird, Leitlinien für die Unterhaltung eines Systems amtlicher Kontrollen durch die Mitgliedstaaten zu erstellen, wurde im gemeinsamen Standpunkt teilweise und dem Grundsatz nach in Artikel 76 Absatz 4 eingearbeitet.

Abänderung 309 , mit der den Mitgliedstaaten erlaubt wird, weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer beizubehalten oder einzuführen, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 127 Absatz 2 aufgenommen.

Die Kommission unterstützt diese Änderungen im gemeinsamen Standpunkt voll und ganz.

3.2.3.2. Von der Kommission nicht akzeptierte Abänderungen des Parlaments, die nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die Kommission akzeptierte die Abänderungen 1 , 2 , 5 , 6 , 9 , 12 , 13 , 15 , 17 , 23 , 24 , 25 , 27 , 28 , 29 , 30 , 31 , 32 , 33 , 35 , 37 , 38 , 42 , 43 , 45 , 46 , 47 , 51 , 52 , 54 , 55 , 56 , 57 , 58 , 66, 70, 71, 75, 77, 80, 82, 90, 96, 106, 109, 110, 112, 113, 114, 118, 129, 135, 138, 143, 150, 155, 156, 168, 169, 170, 173, 177, 212, 218, 222, 224, 225, 228, 230, 231, 232, 233, 234, 238, 239, 240, 244, 245, 246, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 262, 264, 267, 269, 271, 272, 275, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 287, 288, 289, 295, 296, 298, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 318, 319, 320, 321, 328, 329, 337 und 351 nicht. Diese fanden auch nicht Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

3.2.3.3. Abänderungen des Parlaments, zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt und die in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Erwägungsgründe:

Abänderung 417 stellt klar, dass sich das REACH-Konzept zur Senkung der Kosten eng an SAICM sowie Initiativen der OECD und des ICCA anlehnen sollte, und wurde teilweise in die Erwägungen 6 und 97 eingearbeitet.

Abänderung 363 , in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, spezifische Hilfsmaßnahmen hinsichtlich der Durchführung von Tests für KMU anzunehmen, wurde dem Grundsatz nach in Erwägung 8 aufgenommen.

Verfügender Teil:

Abänderung 362 , der zufolge die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um Unternehmen bei der Umsetzung der Verordnung zu unterstützen, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 123 berücksichtigt.

Abänderung 418, nach der die Agentur die internationale Anerkennung der REACH-Standards fördern und den von anderen internationalen Institutionen festgelegten Standards umfassend Rechnung tragen muss, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Erwägung 97 aufgenommen.

Der erste Teil der Abänderung 436 , dem zufolge es möglich ist, „Verwendungs- und Expositionskategorien“ bei der Erstellung von Expositionsbeurteilungen einzuführen, fand Eingang in den gemeinsamen Standpunkt, während der zweite Teil, in dem die Schwelle von einer Tonne auf die vom Hersteller oder Importeur angegebenen Verwendungen ausgeweitet wird, unberücksichtigt blieb.

Die Abänderungen 466 rev und 467 rev, mit der die Ausnahmen im Text verschoben werden, wurden im gemeinsamen Standpunkt teilweise und dem Grundsatz nach in Artikel 2 Absätze 5 und 7 eingearbeitet.

Abänderung 468 rev , mit der eine Ausnahme von der Registrierung hinzugefügt wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt vollständig berücksichtigt.

Abänderung 470 rev , die den Verweis auf die Ausnahme von Abfällen aus dem Titel über die Zulassung streicht, wurde in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Der erste Teil von Abänderung 471 rev , mit der die Ausnahmen vom Titel über die Zulassung in den Titel über den Anwendungsbereich verschoben werden, wurde in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, während der zweite Teil nicht berücksichtigt wurde.

Abänderung 469 rev zur Streichung von Artikel 8, nach dem Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel als registriert gelten, fand teilweise Eingang in den gemeinsamen Standpunkt. Die Abänderungen 566 , 567 , 568 , 571 , 572 sowie 573 und 574 , aufgrund der die relevanten Bestimmungen der Gemeinschaft über persistente organische Schadstoffe zusammen weiterhin in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zur Umsetzung des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe geregelt werden, wurden vollständig in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 569 zur Streichung von Artikel 64 Absatz 2 wurde vollständig im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt.

Abänderung 570 , in der angeführt wird, dass die Beschränkungsverfahren unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 gelten, fand im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach Eingang in Artikel 2 Absatz 2.

Abänderung 719 , nach der nachgeschaltete Anwender direkt Informationen an das Amt übermitteln können, um die Vorbereitung einer Registrierung zu unterstützen, wurde im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 28 Absatz 6 eingearbeitet.

Abänderung 733, mit der die Bezugnahme auf die zuständige Behörde in Artikel 42 Absatz 3 durch die Agentur ersetzt wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt vollständig berücksichtigt.

Die gemeinsam mit Abänderung 188 angenommene Abänderung 734 , die vorsieht, dass die Liste der Registrierungsdossiers, die zur Prüfung von Versuchsvorschlägen oder zur Prüfung auf Übereinstimmung bewertet werden, den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt in Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 4 übernommen.

Die Abänderungen 744 , 745 und 746 , mit der in Artikel 48 die Verweise auf die „zuständige Behörde“ durch „Agentur“ ersetzt werden und das Konzept der „endgültigen“ Einstellung eingeführt wird, sind teilweise in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen.

Abänderung 789 fordert, dass die Agentur auf ihrer Website unverzüglich bekannt gibt, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission die Absicht hat, ein Beschränkungsverfahren einzuleiten, und dass sie die Personen, die den betreffenden Stoff registrieren ließen, davon in Kenntnis setzt. Diese Abänderung fand vollständig Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

Die gemeinsam mit Abänderung 274 angenommene Abänderung 801 überträgt dem Direktor die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen mit den nationalen Einrichtungen und die Verabschiedung der Entwürfe und der endgültigen fortlaufenden Pläne für die Bewertung von Stoffen. Dies wird im gemeinsamen Standpunkt teilweise und dem Grundsatz nach in Artikel 43 berücksichtigt.

Abänderung 814 , mit der Artikel 116 Absatz 2 Buchstabe c gestrichen wird, fand vollständig Eingang in den gemeinsamen Standpunkt, in dem allerdings die Vertraulichkeit der genauen Menge durch Einfügung einer neuen Bestimmung in Artikel 117 Absatz 2 betont wird.

Abänderung 822 , in der festgelegt wird, dass die Kommission bis zum Amtsantritt des Direktors der Agentur im Namen der Agentur und unter Verwendung der dafür vorgesehenen Haushaltsmittel Personal ernennen und Verträge abschließen kann, wurde im gemeinsamen Standpunkt in Artikel 133 Absatz 2 aufgenommen.

Anhänge

Abänderung 475 rev , in der neben weiteren Änderungen eine Ausnahme von der Registrierung für Zellulosepulpe, Sauerstoff, Neon, Helium und Xenon hinzugefügt wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt teilweise in den Anhängen IV und V berücksichtigt.

Die Abänderungen 477rev , 478rev und 660 , mit denen mehrere Stoffe von den Registrierungsanforderungen ausgenommen werden, fand im gemeinsamen Standpunkt teilweise Eingang in Anhang V.

Abänderung 865, nach der in Anhang XI festgehalten wird, dass nachgeschaltete Anwender in den von ihnen durchgeführten Stoffsicherheitsbeurteilungen auf ihre eigenen Verwendungen und festgelegte Verwendungen in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr eingehen, wird im gemeinsamen Standpunkt dem Grundsatz nach in Artikel 36 berücksichtigt.

Die Kommission unterstützt diese Änderungen im gemeinsamen Standpunkt und die betreffenden Abänderungen.

3.2.3.4. Abänderungen des Parlaments, zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt und die nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die Abänderungen 416, 424, 361, 364, 479 rev, 352, 433, 434, 435, 673, 676, 584, 593, 594, 595, 596, 575 rev, 600, 549, 615, 422, 960, 365, 726, 795, 360, 1037, 472 rev, 473 rev, 808, 817, 818, 474 rev, 823, 831, 965, 966 und 743/1, zu denen sich die Kommission ihren Standpunkt vorbehielt, wurden im gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt.

Die Kommission lehnt diese Abänderungen ab.

3.2.4. Zusätzliche Änderungen des Rates am geänderten Vorschlag (REACH)

Artikel 10 wurde so geändert, dass die Registrierungspflichtigen nun angeben müssen, welche Informationen von einem Prüfer zum Zwecke der Qualitätsbeurteilung kontrolliert worden sind.

Artikel 40 wurde so geändert, dass auch Dritte Informationen über Stoffe aus dem Verzeichnis der vorregistrierten Stoffe vorlegen können, damit das Amt diese insbesondere bei der Auswahl von Dossiers für die Prüfung der Übereinstimmung berücksichtigen kann.

In Artikel 59 wurde klargestellt, dass für ausgenommene Stoffe, welche den Kriterien von Artikel 56 Buchstaben a, b, c und f entsprechen und für die kein Schwellenwert nach Abschnitt 6.4 von Anhang I bestimmt werden kann, sowie für Stoffe, welche den Kriterien von Artikel 56 Buchstaben d und e entsprechen, keine Zulassung auf der Grundlage einer angemessenen Beherrschung erteilt werden kann.

Artikel 117 wurde geändert, um der Wirkungsweise der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 besser Rechnung zu tragen und den Verwaltungsrat der Agentur dazu zu verpflichten, praktische Maßnahmen zu ihrer Umsetzung anzunehmen. Die bisherige Liste von Informationen, die stets vertraulich zu behandeln sind, wurde in Artikel 117 verschoben. Um dem Übereinkommen von Aarhus besser zu entsprechen, wurde dabei klargestellt, dass die Weitergabe dieser Informationen in der Regel den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen untergraben würde.

In Artikel 118 wurde eine Unterscheidung getroffen zwischen im Internet veröffentlichten Informationen und den Daten (Reinheitsgrad, Mengenbereich der Registrierung, Zusammenfassungen und Grundlagenzusammenfassungen), bei denen die Registrierungspflichtigen angeben können, dass sie vertraulich zu behandeln sind, wofür eine Begründung vorzulegen ist, die von der Agentur geprüft wird.

In Artikel 123 wird nun gefordert, dass die zuständigen Behörden Informationen über nach Artikel 11 Absatz 1 registrierte Stoffe vorlegen, wenn die Dossiers nicht alle in Anhang V aufgeführten Informationen enthalten, insbesondere in Fällen, in welchen der Verdacht auf ein Risiko bei Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen aufgezeigt wurde.

In Artikel 137 wurde Anhang I in die Liste der Anhänge aufgenommen, welche die Kommission binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung überprüfen muss, um Abänderungen vorzuschlagen, sodass Niveaus einer angemessenen Beherrschung für krebserregende und erbgutverändernde Stoffe festgelegt werden.

Die Anhänge I und XV wurden geändert, um ihre Klarheit, Konsistenz und Anwendbarkeit zu verbessern.

Die Kommission unterstützt diese Änderungen.

3.3. Ausführliche Stellungnahme (Richtlinie)

3.3.1. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission nicht akzeptiert wurden oder zu denen sie sich ihren Standpunkt vorbehielt

Die Abänderungen 1, 2, 3 und 4, die von der Kommission nicht akzeptiert wurden, fanden nicht Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

3.3.2. Zusätzliche Änderungen des Rates am geänderten Vorschlag (REACH)

Artikel 4 wurde geändert, um die Aufhebung der relevanten Artikel der Richtlinie 67/548/EWG mit den Übergangsbestimmung in Titel XIV von REACH in Einklang zu bringen.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Bei ihrer Beurteilung der ersten Lesung im Parlament und des gemeinsamen Standpunktes des Rates zu REACH berücksichtigte die Kommission die erhebliche Annäherung der Standpunkte beider Organe im Entscheidungsprozess in den wichtigsten Fragen. Des Weiteren sollte die sehr schwierige Debatte über REACH, in der nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Interessen gefunden wurde, nunmehr abgeschlossen werden.

Dies gilt insbesondere für diejenigen Bereiche, die zweifellos die schwierigsten und kritischsten Aspekte von REACH sind, nämlich die Registrierung und Zulassung, wo die wirtschaftlichen Auswirkungen der Registrierung von Stoffen in geringen Mengen verringert wurden beziehungsweise die Rolle der Substitution bei der Zulassung ausgebaut wurde. Die Kommission ist überzeugt, dass das vom Rat gefundene Gleichgewicht in diesen Bereichen nicht gestört werden sollte.

Bei weiteren wichtigen Aspekten wie dem Anwendungsbereich hat der Rat den Bedenken des Parlaments Rechnung getragen, indem verbesserte Ausnahmen von der Registrierung und eine Überprüfung der Anhänge für diese Ausnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen wurden. Hinsichtlich der Bewertung vertrat der Rat einen ähnlichen Standpunkt wie das Parlament und hat deshalb die Rolle der Agentur wesentlich ausgebaut. Die Kommission meint, dass der Ansatz des Rates beim Zugang zu Informationen und bei der Vertraulichkeit ebenfalls mit den Absichten des Parlaments übereinstimmt und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden Aspekten herstellt.

In ihrer Beurteilung des gemeinsamen Standpunkts zur Richtlinie berücksichtigte die Kommission, dass die Abänderungsvorschläge des Europäischen Parlaments abgelehnt und Veränderungen zur Abstimmung der Übergangsbestimmungen mit REACH vorgenommen wurden. Die Kommission unterstützt den gemeinsamen Standpunkt zur REACH-Verordnung voll und ganz, da sie ihn für eine angemessene Grundlage zur Erzielung einer Einigung über diesen zentralen Rechtsakt hält. Die Kommission fordert das Parlament und den Rat auf, eine baldige Annahme der Verordnung und der Richtlinie zu erleichtern, damit die Mitgliedstaaten, die Kommission und die betroffenen Unternehmen ihre Bemühungen auf die sehr anspruchsvolle Herausforderungen der Vorbereitung und Umsetzung der Anforderungen konzentrieren können.

ANHANG I

Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zur Agentur

„Der Rat und die Kommission stellen fest, dass der Europäischen Agentur für chemische Stoffe bei der Durchführung der künftigen REACH-Verordnung eine Schlüsselrolle zukommt. Sie erkennen außerdem an, dass die Agentur einsatzbereit sein muss, bevor mit der Anwendung der zentralen REACH-Verfahren wie Registrierung und Zulassung begonnen werden kann.

Der Rat begrüßt die Vorbereitungen der Kommission zur Errichtung der Agentur. Er bekräftigt den Wunsch der Kommission nach einer Zusage der Mitgliedstaaten, dass sie die Maßnahmen ergreifen werden, die erforderlich sind, damit die Agentur innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung errichtet wird und ihre Arbeit aufnehmen kann.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass die Einhaltung des genannten Zeitrahmens nur dann möglich ist, wenn der Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:

a) Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrats, sobald eine politische Einigung zwischen den beiden gesetzgebenden Organen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats erzielt wurde;

b) Mitteilung der Namen der künftigen Mitglieder des Verwaltungsrats nach der endgültigen Entscheidung über REACH, aber noch vor dem Inkrafttreten, und Vorlage für die offiziellen Ernennungen unmittelbar nach dem Inkrafttreten von REACH;

c) Gewährleistung, dass die Kandidaten mit einer Reihe von vier (4) Tagungen des Verwaltungsrats in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten einverstanden sind;

d) Vereinbarung, dass der Verwaltungsrat den Direktor und den Rechnungsführer innerhalb dieser drei Monate ernennt;

e) Mitteilung der Namen der künftigen Mitglieder des nach Artikel 130 der REACH-Verordnung eingesetzten Ausschusses an die Kommission, nachdem die endgültige Entscheidung über REACH getroffen ist, und Vorlage für die offiziellen Ernennungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von REACH;

f) frühzeitige Benennung der Kandidaten für den Ausschuss der Mitgliedstaaten, den Ausschuss für Risikobeurteilung, den Ausschuss für sozioökonomische Analysen und das Forum.

Die Kommission ihrerseits wird die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, um die folgenden Maßnahmen so rasch wie möglich durchzuführen:

a) Ernennung eines Interimsdirektors mit ausschließlich administrativen Aufgaben;

b) Veröffentlichung der Stellenausschreibungen und Erstellung der Kandidatenliste für die Stellen des Direktors und des Rechnungsführers während der sechs Monate zwischen der endgültigen Entscheidung über REACH und dem Inkrafttreten;

c) Veröffentlichung der Stellenausschreibungen und Erstellung der Kandidatenliste für die Widerspruchskammer innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss des Komitologie-Ausschusses über die Anforderungen;

d) Vorauswahl von Kandidaten für befristete Stellen der Agentur, da der Interimsdirektor dann das Auswahlverfahren durchführen kann, um Reservelisten zu erstellen; die Listen sollten sechs Monate nach Inkrafttreten vorliegen;

e) Bereitstellung von Personal für mindestens 10 Auswahlausschüsse;

f) Einstellung und Schulung von Interimspersonal, einschließlich abgestellter Beamter und im Jahr 2006 eingestellter Vertragsbediensteter, als Anfangsbelegschaft und Sekretariatspersonal für den Verwaltungsrat und zur Wahrnehmung anderer notwendiger Aufgaben der Agentur während der Durchführungsphase;

g) Gewährleistung der Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften, die für den Betrieb der Agentur in Bezug auf Gebühren und die Befähigung der Mitglieder der Widerspruchskammer erforderlich sind;

h) Gewährleistung der Erstellung eines Entwurfs einer Geschäftsordnung der Agentur für die Bereiche Personal, Finanzen, Gebühren, Widerspruchskammer, interne Funktionsweise usw., bevor die Agentur in der Durchführungsphase damit betraut wird;

i) Gewährleistung der Verfügbarkeit der Infrastruktur, einschließlich IT-Systeme und Software;

j) nach der endgültigen Entscheidung über die Verordnung Gewährleistung, dass die IT-Systeme und die Entwürfe der technischen Leitfäden angepasst werden.

Der Rat und die Kommission versichern, dass sie diese Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten ergreifen werden, um die fristgerechte Errichtung der Agentur zu gewährleisten.“

ANHANG II

Erklärung der Kommission zu besonderen Zubereitungen (einschließlich Legierungen)

„Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit der Industrie, den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen Leitlinien für die Erfüllung der REACH-Anforderungen für Zubereitungen (insbesondere in Bezug auf Sicherheitsdatenblätter mit Expositionsszenarios) einschließlich der Beurteilung von in besonderen Zubereitungen enthaltenen Stoffen — z. B. von in Legierungen enthaltenen Metallen — erstellen. Dabei wird die Kommission die Arbeiten im Rahmen der REACH-Durchführungsprojekte in vollem Umfang berücksichtigen und diesbezüglich erforderliche Leitlinien in das Gesamtpaket von REACH-Leitlinien aufnehmen. Diese Leitlinien sollten vor Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung vorliegen.“

Erklärung der Kommission zum freien Verkehr (Artikel 125 Absatz 2)

„Mit der Verordnung werden die Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Stoffe, die in ihren Anwendungsbereich fallen, gemäß den in der Verordnung geregelten Aspekten vollständig harmonisiert. In Bezug auf diese Aspekte kann die Rechtmäßigkeit der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen nur anhand der in der Verordnung festgelegten Kriterien beurteilt werden. Die einzelstaatlichen Behörden können diese Vorgänge künftig daher nur auf folgende Weise einschränken oder behindern:

• durch Maßnahmen, die nach Artikel 95 Absätze 4 bis 6 erlassen werden;

• durch Maßnahmen, die nach dem in Artikel 126 der Verordnung festgelegten Rahmen erlassen werden.“

Erklärung der Kommission zu Artikel 54 Buchstabe f

„ Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit der Industrie, den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen Leitlinien ausarbeiten, um eindeutig festzulegen, wie Artikel 54 Buchstabe f über Stoffe, die gleichermaßen Besorgnis erregend sind wie die unter Artikel 54 Buchstaben a bis e aufgeführten Stoffe, umzusetzen ist. Dabei wird die Kommission die Arbeiten im Rahmen der REACH-Durchführungsprojekte in vollem Umfang berücksichtigen.“

[1] ABl. C 96, 21.04.2004, S. 24.

[2] ABl. C 112, 30.04.2004, S. 92.

[3] ABl. C 164, 05.07.2005, S. 78.

[4] Fiche suite a donner.

[5] Arbeitsdokument des Rates 317/05.

[6] Pressemitteilung des Rates Nr. 15168/05 vom 13. Dezember 2005.

[7] KOM(2003) 644 endg.

Top