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Document 52006DC0786

Mitteilung der Kommission über ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen

/* KOM/2006/0786 endg. */

52006DC0786

Mitteilung der Kommission über ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen /* KOM/2006/0786 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.12.2006

KOM(2006) 786 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION

über ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen

MITTEILUNG DER KOMMISSION

über ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen (Text mit Bedeutung für den EWR)

1. HINTERGRUND

Auf seiner Tagung vom Juni 2004 beauftragte der Europäische Rat die Kommission mit der Ausarbeitung einer umfassenden Strategie für den Schutz kritischer Infrastrukturen. Daraufhin nahm die Kommission am 20. Oktober 2004 die Mitteilung „Schutz kritischer Infrastrukturen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung“ an, in der konkrete Vorschläge zur Stärkung der Prävention, Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit bei terroristischen Anschlägen gegen wichtige Infrastrukturen formuliert wurden.

Die Absicht der Kommission, ein „Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen (EPSKI)“ vorzuschlagen, wurde vom Rat in dessen Schlussfolgerungen zu Prävention, Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit bei terroristischen Anschlägen sowie in seinem im Dezember 2004 angenommenen „EU-Solidaritätsprogramm zu den Folgen terroristischer Bedrohungen und Anschläge“ gebilligt. Der Rat stimmte überdies der von der Kommission geplanten Einrichtung eines Warn- und Informationsnetzes für kritische Infrastrukturen (WINKI) zu.

Im November 2005 nahm die Kommission ein Grünbuch über ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen an, in dem mögliche politische Strategien zur Verwirklichung des EPSKI und des WINKI aufgezeigt wurden.

Im Dezember 2005 ersuchte der Rat „Justiz und Inneres“ die Kommission in seinen Schlussfolgerungen über den Schutz kritischer Infrastrukturen, einen Vorschlag für ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen vorzulegen.

Diese Mitteilung befasst sich mit den Grundsätzen, Verfahren und Instrumenten, die für die Umsetzung des EPSKI vorgeschlagen werden. Die Umsetzung des EPSKI wird gegebenenfalls durch sektorspezifische Mitteilungen ergänzt, in denen der Ansatz der Kommission für bestimmte Sektoren mit kritischen Infrastrukturen erläutert wird[1].

2. ZWECK, GRUNDSÄTZE UND INHALT DES EPSKI

2.1. Das Ziel des EPSKI

Das allgemeine Ziel des EPSKI ist die Verbesserung des Schutzes kritischer Infrastrukturen in der EU. Dieses Ziel soll durch die Schaffung des in der vorliegenden Mitteilung erläuterten EU-Rahmens zum Schutz kritischer Infrastrukturen erreicht werden.

2.2. Durch das EPSKI bekämpfte Bedrohungen

Der Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) wird sich auf einen alle Gefahrentypen berücksichtigenden Ansatz gründen, wobei der vom Terrorismus ausgehenden Bedrohung Priorität eingeräumt wird. Wenn die Schutzmaßnahmen in einem bestimmten Sektor mit kritischen Infrastrukturen für angemessen befunden werden, sollten sich die Akteure auf die Gefahren konzentrieren, für die sie noch anfällig sind.

2.3. Grundsätze

Die Umsetzung des EPSKI wird nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

- Subsidiarität – Die von der Kommission unternommenen Anstrengungen zum SKI werden sich auf Infrastrukturen konzentrieren, die aus europäischer (und weniger aus nationaler oder regionaler) Sicht von wesentlicher Bedeutung sind. Gleichwohl wird die Kommission trotz dieser Konzentration auf kritische europäische Infrastrukturen (KEI) die Mitgliedstaaten auf Wunsch auch beim Schutz kritischer nationaler Infrastrukturen (KNI) unterstützen, wobei sie den geltenden Gemeinschaftskompetenzen und den verfügbaren Ressourcen gebührend Rechnung tragen wird.

- Komplementarität – Die Kommission wird Überschneidungen mit bereits laufenden Maßnahmen auf EU-Ebene, nationaler oder regionaler Ebene, die sich bereits als wirksames Mittel zum Schutz kritischer Infrastrukturen erwiesen haben, vermeiden. Das EPSKI soll die bestehenden sektorspezifischen Maßnahmen ergänzen und auf ihnen aufbauen.

- Vertraulichkeit - Den Schutz kritischer Infrastrukturen betreffende Informationen werden sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene als Verschlusssache behandelt, zu der nur die Personen Zugang erhalten, die Kenntnis von der Sache nehmen müssen. Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen werden auf der Basis von Vertrauen und Vertraulichkeit ausgetauscht.

- Mitwirkung aller Beteiligten und zuständigen Stellen – Es werden nach Möglichkeit sämtliche Beteiligte und zuständigen Stellen in die Weiterentwicklung und Umsetzung des EPSKI eingebunden. Dies schließt auch die Eigentümer/Betreiber von als KEI ausgewiesenen wichtigen Infrastrukturen sowie öffentliche Behörden und sonstige zuständige Stellen ein.

- Verhältnismäßigkeit – Es werden nur Maßnahmen vorgeschlagen, wenn anhand einer Analyse bestehender Sicherheitsmängel eine solche Notwendigkeit festgestellt wurde. Die Maßnahmen werden jeweils dem Risiko und der Bedrohung angemessen sein.

- Sektorspezifisches Vorgehen – Da es verschiedene Sektoren mit besonderem Erfahrungsschatz, Fachwissen und Anforderungsprofil in Bezug auf den SKI gibt, wird das EPSKI sektorspezifisch und nach Maßgabe einer gemeinsam festgelegten Liste von SKI-Sektoren durchgeführt.

2.4. Der Rahmen des EPSKI

Der Rahmen des EPSKI besteht aus folgenden Komponenten:

- ein Verfahren zur Ermittlung und Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen und ein gemeinsames Konzept für die Bewertung der Notwendigkeit, den Schutz derartiger Infrastrukturen zu verbessern. Diese Komponente wird im Wege einer Richtlinie implementiert werden.

- Maßnahmen zur Erleichterung der Durchführung des EPSKI einschließlich eines einschlägigen Aktionsplans, des Warn- und Informationsnetzes für kritische Infrastrukturen (WINKI), der Einsetzung von EU-Sachverständigengruppen zu Fragen des SKI, des Austausches von Informationen über den SKI sowie der Ermittlung und Analyse von Abhängigkeiten.

- Unterstützung der Mitgliedstaaten in Bezug auf kritische nationale Infrastrukturen, die bei Bedarf von den Mitgliedstaaten genutzt werden können. Ein grundlegendes Konzept für den Schutz von KNI wird in dieser Mitteilung vorgestellt.

- Notfallplanung.

- eine externe Dimension.

- flankierende finanzielle Maßnahmen und insbesondere das vorgeschlagene EU-Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen sicherheitsbezogenen Risiken“ für den Zeitraum 2007-2013, in dessen Rahmen Finanzmittel für SKI-bezogene, auf die EU übertragbare Maßnahmen bereitgestellt werden können.

Diese Maßnahmen werden nachfolgend im Einzelnen näher erläutert.

2.5. Die SKI-Kontaktgruppe

Es besteht die Notwendigkeit, ein Gremium auf EU-Ebene einzurichten, das als Plattform für strategische Koordinierung und Zusammenarbeit die Arbeiten zu allgemeinen Aspekten des EPSKI sowie die sektorspezifischen Maßnahmen vorantreiben kann. Zu diesem Zweck wird eine SKI-Kontaktgruppe eingesetzt.

In der SKI-Kontaktgruppe treten unter Vorsitz der Kommission die Kontaktstellen der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt eine SKI-Kontaktstelle, die Fragen des SKI innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats sowie mit anderen Mitgliedstaaten, mit dem Rat und mit der Kommission koordiniert. Sonstige Behörden des betreffenden Mitgliedstaats werden durch die Ernennung der SKI-Kontaktstelle keineswegs von der Mitwirkung in Fragen des SKI ausgeschlossen.

3. KRITISCHE EUROPÄISCHE INFRASTRUKTUREN (KEI)

KEI sind als kritische Infrastrukturen ausgewiesene Infrastrukturen, die für die Gemeinschaft von größter Bedeutung sind und deren (Zer-)Störung Auswirkungen auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder auf einen anderen Mitgliedstaat, als den, in welchem sie sich befinden, hätte. Dies schließt grenz- und sektorübergreifende Auswirkungen von Abhängigkeiten zwischen miteinander verbundenen Infrastrukturen ein. Das Verfahren zur Ermittlung und Ausweisung von KEI und ein gemeinsames Konzept für die Bewertung der Notwendigkeit, den Schutz derartiger Infrastrukturen zu verbessern, werden im Wege einer Richtlinie festgelegt.

4. MAßNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER WEITERENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DES EPSKI

Die Kommission wird auf die nachfolgend erläuterten Maßnahmen zurückgreifen, um die Umsetzung des EPSKI zu erleichtern und die auf EU-Ebene durchgeführten Arbeiten zum SKI voranzutreiben.

4.1. EPSKI-Aktionsplan

Das EPSKI wird ein kontinuierlicher Prozess sein und regelmäßig mittels eines Aktionsplans überprüft werden. In dem Aktionsplan werden die durchzuführenden Maßnahmen und die betreffenden Fristen festgelegt. Der Aktionsplan (Anhang) wird regelmäßig nach Maßgabe der erzielten Fortschritte aktualisiert werden.

Im EPSKI-Aktionsplan werden die zum SKI ergriffenen Maßnahmen in drei verschiedene Arbeitsabläufe untergliedert:

- Arbeitsablauf 1 befasst sich mit den strategischen Aspekten des EPSKI und der Ausarbeitung von horizontalen Maßnahmen zum SKI;

- Arbeitsablauf 2 befasst sich mit den sektorspezifischen Maßnahmen zum SKI;

- Arbeitsablauf 3 befasst sich mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Schutz kritischer nationaler Infrastrukturen.

Bei der Umsetzung des EPSKI-Aktionsplans werden sektorspezifische Eigenheiten berücksichtigt und gegebenenfalls weitere Beteiligte hinzugezogen.

4.2. Warn- und Informationsnetz für kritische Infrastrukturen (WINKI)

Das Warn- und Informationsnetz für kritische Infrastrukturen (WINKI) wird im Wege eines separaten Vorschlags der Kommission eingerichtet werden. Dabei wird gebührend dafür Sorge getragen werden, dass Doppelarbeiten vermieden werden. Das Netz wird eine Plattform für den sicheren Austausch bewährter Praktiken bieten. Es wird die bestehenden Netze ergänzen und könnte auch als eine mit dem ARGUS-System der Kommission verbundene Plattform für die Übermittlung von Frühwarnungen dienen. Die notwendige Sicherheitszulassung des Systems wird nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften erfolgen.

4.3. Sachverständigengruppen

Der Dialog zwischen den Beteiligten und den betroffenen Stellen ist von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung des SKI in der EU. Wenn die Kommission spezifisches Fachwissen benötigt, kann sie daher Sachverständigengruppen zu Fragen des SKI auf EU-Ebene einsetzen, um klar festgelegte Fragen zu klären und den Dialog zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor über den SKI zu erleichtern. Diese Sachverständigengruppen werden das EPSKI unterstützen, indem sie den Meinungsaustausch über SKI-bezogene Themen erleichtern und diesbezüglich beratend tätig werden. Sie arbeiten auf freiwilliger Basis und kombinieren öffentliche mit privaten Ressourcen, um ein oder mehrere Ziele zu erreichen, vom denen ein gemeinsamer Nutzen für die Bürger und den privaten Sektor erwartet wird.

Die Sachverständigengruppen zu Fragen des SKI werden nicht an die Stelle bereits bestehender Sachverständigengruppen treten, keine Expertengruppen ersetzen, die für die Zwecke des EPSKI angepasst werden könnten und auch nicht in den direkten Informationsaustausch zwischen der Wirtschaft, den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission eingreifen.

Jeder Sachverständigengruppe zu Fragen des SKI auf EU-Ebene wird ein klar festgelegtes Ziel sowie ein zeitlicher Rahmen für dessen Erreichung vorgegeben, und auch die Mitglieder einer jeden Sachverständigengruppe werden genau festgelegt. Wenn eine Sachverständigengruppe zu Fragen des SKI ihr Ziel erreicht hat, wird sie aufgelöst.

Die spezifischen Aufgaben einer Sachverständigengruppe zu Fragen des SKI hängen von den besonderen Eigenheiten der einzelnen Sektoren ab und können daher unterschiedlich sein. Denkbare Aufgaben wären beispielsweise:

- die Unterstützung bei der Ermittlung von Schwachstellen, Abhängigkeiten und bewährter Praktiken einzelner Sektoren;

- die Unterstützung bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Reduzierung und/oder Beseitigung von Schwachstellen sowie bei der Ausarbeitung von Kriterien für die Leistungsmessung;

- die Erleichterung des Austausches von SKI-bezogenen Informationen, Schulungsmaßnahmen und vertrauensbildende Maßnahmen;

- die Ausarbeitung und Förderung von Szenarien, die den Fachleuten eines gegebenen Sektors veranschaulicht, wie wertvoll die Mitwirkung bei Plänen und Initiativen zum Schutz wichtiger Infrastrukturen sein kann;

- sektorspezifische Gutachten und Ratschläge zu bestimmten Themen (beispielsweise aus den Bereichen Forschung und Entwicklung).

4.4. Austausch von Informationen über den SKI

Der Austausch von Informationen über den SKI zwischen zuständigen Stellen setzt voraus, dass alle Beteiligten darauf vertrauen können, dass „sensible“ oder persönliche Informationen, die auf freiwilliger Basis weitergegeben werden, nicht veröffentlicht und zudem angemessen geschützt werden. Ferner ist darauf zu achten, dass das Recht auf Privatsphäre gewahrt wird.

Die betroffenen Akteure sind gehalten, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Informationen zu ergreifen, die Aspekte wie die Sicherheit kritischer Infrastrukturen und geschützter Systeme, Studien über Abhängigkeiten und Bewertungen von Schwachstellen, Bedrohungen und Risiken im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen betreffen. Derartige Informationen dürfen ausschließlich zum Schutz kritischer Infrastrukturen verwendet werden. Alle Personen, die mit vertraulichen Informationen umgehen, müssen eine angemessene Sicherheitsüberprüfung durch die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchlaufen haben.

Beim Austausch von Informationen über den SKI ist ferner zu beachten, dass Informationen, auch dann, wenn sie keine Verschlusssache sind, heikle Auswirkungen haben können und daher mit Sorgfalt zu behandeln sind.

Der Austausch von Informationen über den SKI soll folgende Aspekte erleichtern:

- bessere und genauere Unterrichtung und Erkenntnisse über Abhängigkeiten, Bedrohungen, Schwachstellen, Sicherheitsvorfälle, Gegenmaßnahmen und bewährte Praktiken zum SKI;

- die verstärkte Sensibilisierung für Fragen des SKI;

- den Dialog zwischen den Betroffenen;

- eine gezieltere Schulung, Forschung und Entwicklung.

4.5. Ermittlung von Abhängigkeiten

Die Ermittlung und Analyse von geografischen und sektorspezifischen Abhängigkeiten wird eine wichtige Rolle bei der Verbesserung des SKI in der EU spielen. Die Ergebnisse dieses kontinuierlichen Prozesses werden in die Bewertungen der Schwachstellen, Gefahren und Risiken, die in Bezug auf kritische Infrastrukturen in der EU bestehen, einfließen.

5. KRITISCHE NATIONALE INFRASTRUKTUREN (KNI)

Abgesehen von den geltenden Befugnissen der Gemeinschaft liegt die Verantwortung für den Schutz von KNI bei deren Eigentümern/Betreibern und den betreffenden Mitgliedstaaten. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auf Wunsch bei ihren diesbezüglichen Anstrengungen unterstützen.

Um den Schutz der KNI in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verbessern, wird angeregt, dass jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen aufstellt. In diesem Programm sollte das von dem Mitgliedstaat verfolgte Konzept für den Schutz der auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen KNI dargelegt werden. Ferner sollten in dem Programm zumindest folgende Aspekte behandelt werden:

- die Ermittlung und Ausweisung kritischer nationaler Infrastrukturen anhand vorgegebener nationaler Kriterien durch den betreffenden Mitgliedstaat. Bei der Ausarbeitung dieser Kriterien sollte der betreffende Mitgliedstaat zumindest folgende qualitativen und quantitativen Aspekte der Auswirkungen einer (Zer-)Störung einer gegebenen Infrastruktur berücksichtigen:

- Tragweite – Die (Zer-)Störung einer gegebenen kritischen Infrastruktur wird nach dem Umfang des geografischen Gebiets, das durch seinen Ausfall oder seine Nichtverfügbarkeit betroffen werden könnte, gewichtet.

- Schwere - Die Folgen der (Zer-)Störung einer gegebenen Infrastruktur werden anhand folgender Auswirkungen abgeschätzt:

- Auswirkungen auf die Öffentlichkeit (Zahl der betroffenen Bürger),

- wirtschaftliche Auswirkungen (Schwere des wirtschaftlichen Verlusts und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen),

- Auswirkungen auf die Umwelt,

- politische Auswirkungen,

- psychologische Auswirkungen,

- gesundheitliche Auswirkungen.

Wenn derartige Kriterien nicht existieren, kann die Kommission den Mitgliedstaat auf Wunsch bei der Ausarbeitung entsprechender Methoden unterstützen.

- Schaffung eines Dialogs mit den Eigentümern/Betreibern kritischer Infrastrukturen.

- Ermittlung geografischer und sektorspezifischer Abhängigkeiten.

- Ausarbeitung von Notfallplänen für KNI, falls dies für erforderlich gehalten wird.

- Jeder Mitgliedstaat sollte sein nationales Programm zum SKI auf die gemeinsame Liste der Sektoren mit als KEI ausgewiesenen Infrastrukturen gründen.

Durch ähnliche Konzepte für den Schutz ihrer kritischen nationalen Infrastrukturen würden die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass die für kritische Infrastrukturen zuständigen Stellen in ganz Europa nicht unterschiedlichen und somit zusätzliche Kosten mit sich bringenden Vorschriften unterworfen würden und der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt würde.

6. NOTFALLPLANUNG

Die Notfallplanung ist ein wesentlicher Bestandteil des SKI. Sie dient dazu, die möglichen Auswirkungen der (Zer-)Störung einer kritischen Infrastruktur so gering wie möglich zu halten. Die Entwicklung eines kohärenten Ansatzes für die Aufstellung von Notfallplänen, die Aspekten wie der Mitwirkung der Eigentümer/Betreiber kritischer Infrastrukturen, der Zusammenarbeit mit innerstaatlichen Behörden und dem Informationsaustausch zwischen Nachbarländern Rechnung tragen, sollte bei der Umsetzung des Europäischen Programms für den Schutz kritischer Infrastrukturen eine wichtige Rolle spielen.

7. EXTERNE DIMENSION

Terroristische Handlungen und sonstige Straftaten sowie Natur- und sonstige Katastrophen machen nicht an Ländergrenzen halt. Derartige Bedrohungen dürfen nicht ausschließlich im nationalen Kontext gesehen werden. Daher ist die externe Dimension des SKI bei der Durchführung des EPSKI in vollem Umfang zu berücksichtigen. Aufgrund der Verbindungen und Abhängigkeiten, die heutzutage in Wirtschaft und Gesellschaft bestehen, könnte auch eine außerhalb der EU-Grenzen erfolgende Störung schwerwiegende Auswirkungen auf die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben. Ebenso könnte die (Zer-)Störung einer kritischen europäischen Infrastruktur nachteilige Auswirkungen auf die Partner der EU mit sich bringen. Durch die Verbesserung des Schutzes kritischer Infrastrukturen in der EU kann die Gefahr einer Störung der EU-Wirtschaft auf ein Mindestmaß reduziert und gleichzeitig ein Beitrag zur Erhaltung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft geleistet werden.

Die Förderung der internationalen, über die EU-Grenzen hinausgehenden Zusammenarbeit zum Schutz kritischer Infrastrukturen (beispielsweise durch sektorspezifische Vereinbarungen über die Entwicklung einheitlicher Standards, gemeinsame Untersuchungen über den SKI, die Ermittlung gängiger Bedrohungsarten und den Austausch bewährter Schutzpraktiken) sowie die Ermutigung zu einer Anhebung der außerhalb der EU in Bezug auf den SKI bestehenden Standards sollte daher ein wichtiger Aspekt des EPSKI sein. Die externe Zusammenarbeit beim SKI wird sich hauptsächlich auf die Nachbarländer der EU konzentrieren. Da jedoch bestimmte Sektoren (z.B. IKT und die Finanzmärkte) weltweit mit einander verbunden sind, wäre hier ein global ausgerichtetes Konzept gerechtfertigt. Am Dialog und am Austausch bewährter Praktiken sollten alle betroffenen internationalen Organisationen und Partner in der EU beteiligt werden. Zudem wird sich die Kommission bei der Zusammenarbeit mit ihren Partnern im Rahmen der G8, des Euromed-Programms und der Europäischen Nachbarschaftspolitik auch weiterhin in Rahmen der bestehenden Gremien und politischen Möglichkeiten (einschließlich des Stabilitätsinstruments) für Verbesserungen beim SKI in Drittländern einsetzen.

8. FLANKIERENDE FINANZIELLE MASSNAHMEN

Das Gemeinschaftsprogramm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen sicherheitsbezogenen Risiken“ für den Zeitraum 2007-2013 wird zur Umsetzung des EPSKI beitragen.

Sofern dies nicht bereits im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente erfolgt, sollen im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms Maßnahmen auf den Gebieten Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung angeregt, gefördert und konzipiert werden, die (gegebenenfalls anhand umfassender Gefahren- und Risikoabschätzungen) Sicherheitsrisiken, insbesondere im Zusammenhang mit Terrorismus, verhindern oder mindern sollen.

Die im Rahmen des Programms gewährte finanzielle Unterstützung, die in Form von Zuschüssen oder von auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen erfolgen wird, soll insbesondere zur Entwicklung von Instrumenten, Strategien, Methoden, Studien, Bewertungen und Tätigkeiten bzw. Maßnahmen für einen wirksamen Schutz kritischer Infrastrukturen auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

AN HANG

EPSKI-Aktionsplan

Arbeitsablauf 1: nacheinander angewendete Strategien des EPSKI

Arbeitsablauf 1 bildet die strategische Grundlage für die gesamte Koordinierung des EPSKI sowie für die diesbezügliche Zusammenarbeit in der SKI-Kontaktgruppe der EU.

Phase 1

Maßnahme | Handlungsträger | Zeitlicher Rahmen |

Ermittlung der Sektoren, in denen ein vorrangiges Eingreifen erforderlich ist. (Zu den ersten Prioritäten werden die Bereiche Verkehr und Energie zählen.) | Kommission | so rasch wie möglich und danach jährlich |

Ausarbeitung gemeinsamer sektorbezogener Begriffsbestimmungen und Fachbegriffe im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen | Kommission, Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen | spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der KEI-Richtlinie |

Ausarbeitung allgemeiner Kriterien für die Ermittlung von KEI | Kommission, Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen | spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der KEI-Richtlinie |

Bestandsaufnahme aller auf nationaler, bilateraler und EU-Ebene bestehenden Programme zum SKI | Kommission, Mitgliedstaaten | kontinuierlich |

Ausarbeitung und Annahme von Leitlinien für die Sammlung und Verwendung sensibler Daten durch die Betroffenen und die zuständigen Stellen | Kommission, Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen | kontinuierlich |

Sammlung von bewährten Praktiken und von Instrumenten und Methoden im Zusammenhang mit dem SKI | Kommission, Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen | kontinuierlich |

Veranlassung von Studien über bestehende Abhängigkeiten | Kommission, Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen | kontinuierlich |

Phase 2

Maßnahme | Handlungsträger | Zeitlicher Rahmen |

Ermittlung von Mängeln, bei deren Beseitigung Gemeinschaftsinitiativen einen zusätzlichen Nutzen hätten | Kommission, Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen | kontinuierlich |

Gegebenenfalls Einsetzung sektorspezifi-scher Sachverständigengruppen zu Fragen des SKI auf EU-Ebene | Kommission, Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen | kontinuierlich |

Ermittlung von Vorschlägen für Maßnahmen zum SKI, die auf EU-Ebene finanziert werden könnten | Kommission, Mitgliedstaaten | kontinuierlich |

Einleitung der EU-Finanzierung für Maßnahmen zum SKI | Kommission | kontinuierlich |

Phase 3

Maßnahme | Handlungsträger | Zeitlicher Rahmen |

Einleitung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen | Kommission, Mitgliedstaaten | kontinuierlich |

Arbeitsablauf 2: Schutz von kritischen europäischen Infrastrukturen (KEI)

Arbeitsablauf 2 befasst sich schwerpunktmäßig mit der Verringerung der Anfälligkeit von KEI.

Phase 1

Maßnahme | Handlungsträger | Zeitlicher Rahmen |

Ausarbeitung sektorspezifischer Kriterien für die Ermittlung von KEI | Kommission, Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen | spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der KEI-Richtlinie |

Phase 2

Maßnahme | Handlungsträger | Zeitlicher Rahmen |

Sektorweise Ermittlung und Überprüfung von kritischen Infrastrukturen, die für eine Ausweisung als KEI in Frage kommen | Kommission, Mitgliedstaaten | spätestens ein Jahr nach Annahme der einschlägigen Kriterien und danach kontinuierlich |

Ausweisung der KEI | Kommission, Mitgliedstaaten | kontinuierlich |

Ermittlung der in Bezug auf gegebene KEI bestehenden Schwachstellen, Gefahren und Risiken, einschließlich Aufstellung von Sicherheitsplänen der Eigentümer/Betreiber | Kommission, Mitgliedstaaten, Eigentümer/Betreiber von KEI (allgemeiner Bericht an die Kommission) | spätestens ein Jahr nach Ausweisung als KEI |

Prüfung, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind und ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich ist. | Kommission, Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen | spätestens 18 Monate nach Ausweisung als KEI |

Prüfung, der von den einzelnen Mitgliedstaaten verfolgten Konzepten in Bezug auf die Alarmstufen für die als KEI ausgewiesenen Infrastrukturen sowie Einleitung einer Machbarkeitsstudie über die Kalibrierung und Vereinheitlichung dieser Alarmstufen. | Kommission, Mitgliedstaaten | kontinuierlich |

Phase 3

Maßnahme | Handlungsträger | Zeitlicher Rahmen |

Ausarbeitung und Annahme von Vorschlägen für Mindestschutzmaßnahmen für KEI | Kommission, Mitgliedstaaten, Eigentümer/Betreiber von KEI | nach Prüfung der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen und von Maßnahmen auf EU-Ebene |

Umsetzung von Mindestschutzmaßnahmen | Mitgliedstaaten, Eigentümer/Betreiber von KEI | kontinuierlich |

Arbeitsablauf 3: Unterstützung für KNI

Arbeitsablauf 3 ist ein in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgender Arbeitsablauf zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Schutz von KNI.

Phase 1

Maßnahme | Handlungsträger | Zeitlicher Rahmen |

Informationsaustausch über Kriterien für die Ermittlung von KNI | Mitgliedstaaten (Die Kommission kann auf Wunsch Hilfestellung geben.) | kontinuierlich |

Phase 2

Maßnahmen | Handlungsträger | Zeitlicher Rahmen |

Sektorweise Ermittlung und Überprüfung von kritischen Infrastrukturen, die für eine Ausweisung als KNI in Frage kommen | Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen | kontinuierlich |

Ausweisung gegebener kritischer Infrastrukturen als KNI | Mitgliedstaaten | kontinuierlich |

Sektorweise Analyse bestehender Sicherheitsmängel von KNI | Mitgliedstaaten und sonstige zuständige Stellen (Die Kommission kann auf Wunsch Hilfestellung geben.) | kontinuierlich |

Phase 3

Maßnahme | Handlungsträger | Zeitlicher Rahmen |

Aufstellung und Weiterentwicklung nationaler Programme zum SKI | Mitgliedstaaten (Die Kommission kann auf Wunsch Hilfestellung geben.) | kontinuierlich |

Ausarbeitung spezifischer Schutzmaßnahmen für die einzelnen KEI | Mitgliedstaaten, KEI (Die Kommission kann auf Wunsch Hilfestellung geben.) | kontinuierlich |

Überwachung der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen der Eigentümer/ Betreiber | Mitgliedstaaten | kontinuierlich |

[1] Die Kommission wird demnächst eine Mitteilung über den Schutz kritischer europäischer Energie- und Verkehrsinfrastrukturen vorlegen.

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