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Document 52005XC0716(01)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 176, 16.7.2005, p. 6–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/6


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(2005/C 176/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XT 6/04

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Freistaat Sachsen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Beihilferegelung für die Förderung unternehmensorientierter Qualifizierung arbeitsloser Personen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Freistaates Sachsen

Kurztitel: Unternehmensorientierte Qualifizierungsprojekte für arbeitslose Personen

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten/ Teil II A (in der Fassung vom 12. Ju1i 2001, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 31/2001 vom 2. August 2001, der KOM vorgelegt im August 2001, überarbeitete Fassung im Entwurf vom Februar 2004, Anlage 2)

Operationelles Programm (0P) zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000 bis 2006 (CCI-Nr. 1999 DE 16 1 PO 006 genehmigt durch KOM am 12.12.2000, zuletzt geändert mit Entscheidung K(2002) 3511 vom 28.10.2002)

Sächsische Hausha1tsordnung § § 23 und 44 (in der Fassung von 10. April 2001, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5 vom 18. Mai 2001, http://www.recht-sachsen.de/GbI1.htm

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

... bis zu 16 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Von 19.12.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

bis 31.12.2006 (Bewilligung und Projektbeginn)

bis 31.12.2008 (Auszahlung)

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Nein

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

und Anschrift der Bewilligungsbehörden

Name:

 

Regierungspräsidien (bis 31.12.2003)

 

Sächsische Aufbaubank — Förderbank — (seit 1.1.2004)

 

Sächsisches Staatesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Anschrift

 

Bis 31.12.2003:

 

Regierungspräsidium Dresden

Referat 35

Stauffenbergallee 2

D-01099 Dresden

 

Regierungspräsidium Leipzig

Referat 35

Braustrasse 7

D-04107 Leipzig

 

Regierungspräsidium Chemnitz

Referat 35

Altchemnitzer Strasse 41

D-09120 Chemnitz

 

Sächsisches Staatesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung 3

Wilhelm-Buck-Strasse 2

D-01097 Dresden

 

Ab 1.1.2004:

 

Sächsische Aufbaubank — Förderbank —

Pirnaische Strasse 9

D-01069 Dresden

 

Sächsisches Staatesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung 3

Wilhelm-Buck-Strasse 2

D-01097 Dresden

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 20/04

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Flandern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Ausbildungsschecks — Beihilfereglung zur Förderung der Fortbildung von Arbeitnehmern und Unternehmern in flämischen Nahrungsmittel- und Transportunternehmen

Rechtsgrundlage

Besluit van de Vlaamse regering van 2 april 2004 betreffende de opleidingscheques.

(Dit besluit vervangt het besluit van 19 juli 2002 tot wijziging van het besluit van de Vlaamse regering betreffende de opleidingscheques van 14 december 2001, gekend bij de Europese Commissie als steunmaatregel XT 69/02)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

15 Mio. EUR (2004)

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 2.4.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006 unter Beachtung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 68/2001

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Nein

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja: Nahrungsmittel- und Transportsektor

Landwirtschaft

Beschränkt auf die verarbeitende Nahrungsmittelindustrie

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name

Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap

Afdeling Economisch Ondersteuningsbeleid — cel opleidingscheques

Anschrift

Markiesstraat, 1

B-1000 Brussel

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 32/04

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bundesland Brandenburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Projekt „Netzwerk für Personalentwicklung Brandenburg — p.net“: Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Erschließung von Beschäftigungspotenzialen in Brandenburger Unternehmen durch Beratung und Qualifizierung zu betrieblichen Personaleinatzstrategien

Rechtsgrundlage

Landeshaushaltsordnung (LHO), § 44 und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

0,141 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Von 1.1.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2004

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

 

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name

LASA Brandenburg GmbH

Anschrift

Wetzlarer Straße 54

D-14482 Potsdam

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Ja

 


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