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Document 52005XC0716(01)
Information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 68/2001 of 12 January 2001 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to training aid (Text with EEA relevance)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ C 176, 16.7.2005, p. 6–10
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
16.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/6 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden
(2005/C 176/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XT 6/04 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Freistaat Sachsen |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Beihilferegelung für die Förderung unternehmensorientierter Qualifizierung arbeitsloser Personen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Freistaates Sachsen Kurztitel: Unternehmensorientierte Qualifizierungsprojekte für arbeitslose Personen |
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Rechtsgrundlage |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
... bis zu 16 Mio. EUR |
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Darlehensbürgschaft |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
Von 19.12.2004 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
bis 31.12.2006 (Bewilligung und Projektbeginn) bis 31.12.2008 (Auszahlung) |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
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Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Nein |
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oder |
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Stahlindustrie |
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Schiffbau |
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Kunstfaserindustrie |
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Kfz-Industrie |
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Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
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oder |
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Seeverkehr |
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Sonstige Beförderungsleistungen |
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Finanzdienstleistungen |
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Sonstige Dienstleistungen |
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und Anschrift der Bewilligungsbehörden |
Name:
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Anschrift
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt. |
Ja |
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Nummer der Beihilfe |
XT 20/04 |
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Mitgliedstaat |
Belgien |
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Region |
Flandern |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Ausbildungsschecks — Beihilfereglung zur Förderung der Fortbildung von Arbeitnehmern und Unternehmern in flämischen Nahrungsmittel- und Transportunternehmen |
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Rechtsgrundlage |
Besluit van de Vlaamse regering van 2 april 2004 betreffende de opleidingscheques. (Dit besluit vervangt het besluit van 19 juli 2002 tot wijziging van het besluit van de Vlaamse regering betreffende de opleidingscheques van 14 december 2001, gekend bij de Europese Commissie als steunmaatregel XT 69/02) |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
15 Mio. EUR (2004) |
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Darlehensbürgschaft |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 2.4.2004 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 unter Beachtung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 68/2001 |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Nein |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Nein |
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Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja: Nahrungsmittel- und Transportsektor |
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Beschränkt auf die verarbeitende Nahrungsmittelindustrie |
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oder |
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Stahlindustrie |
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Schiffbau |
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Kunstfaserindustrie |
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Kfz-Industrie |
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Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
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oder |
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Seeverkehr |
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Sonstige Beförderungsleistungen |
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Finanzdienstleistungen |
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Sonstige Dienstleistungen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap Afdeling Economisch Ondersteuningsbeleid — cel opleidingscheques |
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Anschrift
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt. |
Ja |
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Nummer der Beihilfe |
XT 32/04 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Bundesland Brandenburg |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Projekt „Netzwerk für Personalentwicklung Brandenburg — p.net“: Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Erschließung von Beschäftigungspotenzialen in Brandenburger Unternehmen durch Beratung und Qualifizierung zu betrieblichen Personaleinatzstrategien |
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Rechtsgrundlage |
Landeshaushaltsordnung (LHO), § 44 und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,141 Mio. EUR |
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Darlehensbürgschaft |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
Von 1.1.2004 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2004 |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
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||||
oder |
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||||
Stahlindustrie |
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Schiffbau |
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Kunstfaserindustrie |
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||||
Kfz-Industrie |
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||||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
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||||
oder |
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||||
Seeverkehr |
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Sonstige Beförderungsleistungen |
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Finanzdienstleistungen |
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Sonstige Dienstleistungen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name LASA Brandenburg GmbH |
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Anschrift
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt. |
Ja |
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