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Document 52005AP0276

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (KOM(2004)0634 - C6-0130/2004 - 2004/0231(COD))

OJ C 157E, 6.7.2006, p. 266–284 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

52005AP0276

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (KOM(2004)0634 - C6-0130/2004 - 2004/0231(COD))

Amtsblatt Nr. 157 E vom 06/07/2006 S. 0266 - 0284


P6_TA(2005)0276

Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (KOM(2004)0634 — C6-0130/2004 — 2004/0231(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0634) [1],

- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0130/2004),

- in Kenntnis des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen,

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A6-0169/2005),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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