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Document 52005AE0391

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“KOM(2004) 495 endg. — 2004/0167 (COD)

OJ C 255, 14.10.2005, p. 91–96 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/91


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“

KOM(2004) 495 endg. — 2004/0167 (COD)

(2005/C 255/18)

Der Rat der Europäischen Union beschloss am 21. Dezember 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten des Ausschusses beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 18. März 2005 an. Berichterstatter war Herr MATOUSEK.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 416. Plenartagung am 6./7. April 2005 (Sitzung vom 6. April) mit 123 gegen 1 Stimme bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Diese Stellungnahme wurde im Gesamtkontext der Erörterung der EWSA-Stellungnahme zu der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen (1) erstellt. Sie steht aber auch in Zusammenhang mit anderen Stellungnahmen des Ausschusses zu den Verordnungen für den Kohäsionsfonds (2), zum Europäischen Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit, zum Europäischen Sozialfonds (3) sowie zum Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (4).

1.2

Die Stellungnahme trägt den Auswirkungen der Änderungen des globalen Wirtschaftskontexts, der erheblichen Zunahme des Wettbewerbs auf den Weltmärkten sowie den Herausforderungen für die Europäische Union Rechnung. Ausgangspunkt ist das dringende Erfordernis, alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, damit die EU die ihrem Potenzial entsprechende Stellung in der Welt erreicht. In der Stellungnahme wird anerkannt, dass alle wichtigen Ressourcen mobilisiert werden müssen, die kurz- oder mittelfristig erforderlich sind, um die Kapazitäten neuer Mitgliedstaaten — auch die versteckten Stärken der regionalen Strukturen — zu wesentlichen Bestandteilen der Wirtschaft und Gesellschaft der Europäischen Union auszubauen. Dies erfordert raschere Fortschritte in Richtung einer wirklichen Konvergenz der Volkswirtschaften mit Synergien für die Gesamtwirtschaft der EU. Daher müssen die Kohäsionspolitik und ihre Instrumente unter aktiver Berücksichtigung der wesentlichen Entwicklungsziele der EU auf der Grundlage einer nachhaltigen Entwicklung und eines hochwertigen europäischen Sozialmodells bedeutend intensiviert werden.

2.   Zusammenfassung

2.1

Das vorliegende Dokument enthält zunächst eine kurze Beschreibung der Herausforderungen, vor denen die europäische Kohäsions- und Strukturpolitik steht, sowie eine Reihe allgemeiner Bemerkungen und gibt dann einen Überblick über die vorgeschlagene Verordnung.

2.2

Im Schlussteil äußert sich der Ausschuss eingehender zu einzelnen Artikeln der vorgeschlagenen Verordnung. Der Ausschuss befürwortet insgesamt den weit gefassten Ansatz der Kommission für diese Verordnungen und zieht insbesondere folgende Schlussfolgerungen:

2.2.1

Er begrüßt die Tatsache, dass die von dem Fonds zu unterstützenden Maßnahmen an den auf den Gipfeltreffen von Lissabon und Göteborg festgelegten Prioritäten der Europäischen Union ausgerichtet werden.

2.2.2

Ausgaben für Wohnraumerstellung und -renovierung sollten zuschussfähig werden, wenn sie mit Stadterneuerungs- und Entwicklungsprojekten zusammenhängen.

2.2.3

Forschung und technologischer Entwicklung, Innovation und Unternehmergeist sollte hohe Priorität eingeräumt werden, vor allem zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

2.2.4

Auch der nachhaltige Tourismus, der öffentliche Nahverkehr und erneuerbare Energien sind wichtige Themen.

2.2.5

Innovation sollte weit gefasst gesehen werden, dergestalt, dass auch die Entwicklung und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien gefördert wird.

2.2.6

Die Vorschläge zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit werden begrüßt und sollten weiterentwickelt werden.

2.2.7

Die Bestimmungen zu städtischen Gebieten und Ballungsräumen sollten eine engere Zusammenarbeit zwischen Städten der Union explizit erleichtern.

2.2.8

Ländliche Gebiete sollten gefördert werden, um eine stärkere Diversifizierung zu begünstigen.

2.2.9

Die Verordnungen sollten ausdrücklich die Durchführung vollwertiger Konvergenzprogramme sowohl in Gebieten mit natürlichen Benachteiligungen und in Gebieten in äußerster Randlage als auch hinsichtlich der besonderen Probleme von Inseln (einschließlich kleiner Inselstaaten) ermöglichen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

In ihrem Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (5) nannte die Kommission die Herausforderungen, vor denen die Union im Zusammenhang mit dem Abbau von Disparitäten und der Erweiterung steht. Insbesondere hielt sie folgende Merkmale fest:

geringe Beteiligung an weiterer schulischer oder beruflicher Ausbildung in weniger wohlhabenden Regionen mit bedeutend geringeren Anteilen in den neuen Mitgliedstaaten;

bedeutende Disparitäten bei den Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE);

anhaltende Disparitäten in Bezug auf den regionalen Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT);

die Notwendigkeit nachhaltig hoher Wachstumsraten, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten;

ein unverhältnismäßig hoher Anteil ausländischer Direktinvestitionen fließt in die wirtschaftlich stärkeren Regionen;

die Beschäftigungszahlen liegen weit unter den Lissabon-Zielen.

3.2

Zwar begrüßte der EWSA den Bericht und den positiven Beitrag der Strukturfonds, doch stellte er fest, dass „auch weiterhin sehr große Unterschiede im Hinblick auf Wohlstand und Wirtschaftsleistung bestehen“. Zugleich macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass „die erhebliche Vergrößerung des Binnenmarkts infolge der Erweiterung neue Chancen bietet“, die Erweiterung aber auch zu größeren Disparitäten führt (6).

3.3

Eine Reform ist daher erforderlich, um die oben genannten Disparitäten anzugehen, die speziellen erweiterungsbedingten Probleme in Angriff zu nehmen und die Ziele der Lissabon-Agenda für mehr und bessere Arbeitsplätze, soziale Eingliederung und ökologische Nachhaltigkeit voranzutreiben. Der Ausschuss betont, dass in der Verordnung die Konzentration auf diese Probleme verdeutlicht und die Palette der beschriebenen Prioritäten als ein „Menü“ bzw. eine Sammlung von Instrumenten betrachtet werden sollte, aus denen die Regionen und Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Programmen, die langfristige Zuwachsraten und eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit zum Ziel haben, eine Auswahl treffen werden.

3.4

Wie in der Einleitung zu dieser Stellungnahme erwähnt, wurde diese im Kontext der EWSA-Stellungnahme zu den allgemeinen Bestimmungen der Verordnungen (7) erstellt, in der der Kontext sowie die Notwendigkeit einer verstärkten Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner im Einzelnen kommentiert werden (8). Die Sozialpartner sowie andere Organisationen, die die spezifischen und/oder allgemeinen Interessen der Bürger vertreten sollten in jedem Stadium der Entwicklung und Umsetzung der Programme einbezogen sein und vollberechtigt in den Begleitausschüssen mitwirken dürfen. In dieser Stellungnahme spricht sich der Ausschuss für eine Förderung effektiver Partnerschaften durch die Kommission aus. Zur Sicherstellung einer maximalen Wirksamkeit der Maßnahmen sollten die von solchen Partnerschaften gefassten Beschlüsse respektiert werden. In dieser Stellungnahme legte der EWSA auch seine Ansicht zur erweiterungsbedingten Neufestlegung der Prioritäten (9) dar. In der vorliegenden Stellungnahme wird auf die Prioritäten eingegangen, die sich auf die spezifischen Bestimmungen des EFRE beziehen. Der EWSA hat bereits die generelle Ansicht geäußert, dass die Kohäsionspolitik mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden sollte, so dass ihre Ziele erreicht werden können. Im Übrigen gibt es einige Punkte, die sowohl die alten als auch die neuen Mitgliedstaaten betreffen.

3.4.1

Zunächst das Problem knapper Ressourcen und ihres optimalen Einsatzes im Verhältnis zur Aufnahmekapazität (Kofinanzierung) der neuen Mitglieder sowie der extremen Armut in einigen Regionen und Gebieten.

3.4.2

Zweitens das Problem des „statistischen Effekts“ und des „Phasing-out“, das Herausforderungen für die „alten“ Mitgliedstaaten und auch Auswirkungen auf die vor kurzem beigetretenen Mitgliedstaaten nach der nächsten EU-Erweiterung im Jahr 2007 mit sich bringt, da sich Letztere darauf einstellen müssen, dass einige Regionen dann möglicherweise nicht mehr förderfähig sein werden.

3.4.3

Diesbezüglich stellen sich auch Fragen in Bezug auf die zu verwendenden Verfahren für die Berechnung der Indikatoren (Bruttoinlandsprodukt — BIP), durch die die neuen Mitgliedstaaten auch ihre Beihilfefähigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterstützung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), einbüßen könnten. Die vollständigen regionenbezogenen Daten sind bei Eurostat lediglich für den Dreijahreszeitraum 2000-2002 verfügbar, was für jene Regionen, deren Anteil am EU-Bruttonationaleinkommen (BNE) im Rückgang begriffen ist, Schwierigkeiten verursachen könnte.

3.5

Viele weitere EWSA-Stellungnahmen zu den politischen und wirtschaftlichen Strategien der EU, dem industriellen oder strukturellen Wandel, FuE und Innovation, zur Tourismusförderung, den Problemen großstädtischer Ballungsgebiete, zur Infrastruktur, benachteiligten Regionen und Regionen in äußerster Randlage usw. mit regionalen Aspekten und Kohäsionsaspekten liegen bereits vor bzw. werden derzeit erarbeitet. Einige dieser Stellungnahmen sollten angesichts der Erweiterung noch einmal überprüft werden. Die Osterweiterung bietet Chancen und Herausforderungen, die sich grundlegend von früheren Erweiterungen unterscheiden.

4.   Überblick über den Vorschlag für eine Verordnung

4.1

Die vorgeschlagene Verordnung legt die Aufgaben des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) fest.

4.2

Der Fonds soll zur Finanzierung von Aktivitäten zum Abbau regionaler Disparitäten und somit zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft (Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung eines nachhaltigen Wachstums) beitragen. Der Geltungsbereich der EFRE erstreckt sich auf die Beteiligung an der Finanzierung von produktiven Investitionen, Infrastrukturen, anderen Entwicklungsinitiativen und technischer Hilfe. Der EFRE konzentriert seine Unterstützung auf die thematischen Prioritäten „Konvergenz“, „regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ sowie „europäische territoriale Zusammenarbeit“.

4.2.1

Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ konzentriert der EFRE der vorgeschlagenen Verordnung zufolge seine Hilfen auf die Unterstützung einer nachhaltigen, integrierten regionalen und lokalen Wirtschaftsentwicklung, indem das endogene Potenzial mobilisiert und gestärkt wird. Ferner wird in der Verordnung aufgeführt, welche Arten von Maßnahmen unterstützt werden sollen. Dazu zählen Forschung und technologische Entwicklung, die Förderung der Informationsgesellschaft, nachhaltige Produktion und Umwelt, die Förderung des Fremdenverkehrs, Investitionen in Verkehrsnetze, die Verbesserung der Versorgungssicherheit und Energieeffizienz, Investitionen in den Bereich Bildung, die zur Steigerung der Attraktivität der Regionen beitragen, Verbesserung von Gesundheitsdienstleistungen, die der wirtschaftlichen Entwicklung zuträglich sind, sowie Direktbeihilfen für Investitionen in KMU, die die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigen.

4.2.2

Im Rahmen des Ziels „regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ konzentriert der EFRE seine Unterstützung zunächst auf die Förderung von Innovation und der Wissensgesellschaft. Vor allem die Verstärkung von regionalen Kapazitäten für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) sowie für Innovation, die direkt mit den Zielen der regionalen Wirtschaftsentwicklung verbunden sind, die Förderung der Innovationstätigkeit in KMU, Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung von neuen Ideen, Schaffung von neuen Finanzierungsinstrumenten und Gründerzentren zur Förderung von wissensintensiven Unternehmen. Zweitens wird der Umwelt und der Risikoverhütung Aufmerksamkeit gewidmet, einschließlich der Förderung von Investitionen zur Sanierung von verschmutzten Geländen und Flächen, Energieeffizienz, Förderung eines sauberen städtischen Verkehrs sowie Risikoverhütung. Drittens unterstützt der EFRE in diesem Zusammenhang Investitionen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrsnetzen und die Förderung des Einsatzes von IKT außerhalb der großen städtischen Zentren.

4.2.3

Im Rahmen des Ziels „europäische territoriale Zusammenarbeit“ konzentriert der EFRE seine Unterstützung zunächst auf die Entwicklung von grenzübergreifenden Strategien für eine nachhaltige territoriale Entwicklung. Insbesondere sollen der Unternehmergeist und die Entwicklung von KMU, der Tourismus, kulturelle Tätigkeiten und der Grenzhandel gefördert werden. Daneben werden Maßnahmen vorgeschlagen, die einen besseren Zugang zu Verkehrs-, Informations- und Kommunikationsnetzen bieten, grenzübergreifende Wasser- und Energiesysteme, die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Ferner können Programme zur grenzüberschreitenden Integration des Arbeitsmarkts durch den EFRE gefördert werden. Zweitens soll im Rahmen dieses Schwerpunkts die transnationale Zusammenarbeit einschließlich der bilateralen Zusammenarbeit zwischen Küstengebieten zur Förderung der Abfall- und Wasserwirtschaft, des Zugangs zu transeuropäischen Verkehrsnetzen und modernen IKT-Systemen, der Verhütung von Umweltrisiken sowie des Aufbaus von Wissenschafts- und Technologienetzwerken gefördert werden. Drittens wird im Rahmen dieses Schwerpunkts die Verstärkung der Wirksamkeit der Regionalpolitik durch die Förderung von Vernetzung und Erfahrungsaustausch vor allem in den Bereichen Innovation, Umwelt, Risikoverhütung sowie Stadterneuerung angestrebt.

4.3

Der Vorschlag für eine Verordnung legt die Regelungen zur Zuschussfähigkeit der Ausgaben fest und enthält spezifische Bestimmungen betreffend folgende Gebietskategorien:

4.3.1

Stadtgebiete: Der EFRE unterstützt die Entwicklung von partizipativen, integrierten Strategien, mit denen der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in städtischen Ballungsgebieten begegnet werden soll. Ferner ermöglicht es dieser Artikel, Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Europäischen Sozialfonds fallen, bis zu einem bestimmten Prozentsatz aus dem EFRE mitzufinanzieren.

4.3.2

Ländliche Gebiete: Es wird vorgeschlagen, dass sich die Interventionen des EFRE in diesen Bereichen auf die Diversifizierung der Wirtschaft konzentrieren und dabei Komplementarität mit den Maßnahmen gewährleisten, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Fischereifonds (EFF) kofinanziert werden.

4.3.3

Gebiete mit natürlichen Benachteiligungen: Die aus dem EFRE kofinanzierten Regionalprogramme für Gebiete, die mit natürlichen Benachteiligungen konfrontiert sind, widmen Investitionen in die Verbesserung der Anbindung, der Förderung des Kulturerbes, einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Förderung des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit.

4.3.4

Gebiete in äußerster Randlage: Der EFRE beteiligt sich an der Unterstützung für den Gütertransport und an zusätzlichen Kosten für die Lagerung und Wartung sowie an Kosten, die sich aus dem Mangel an Humanressourcen auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben.

4.3.5

Ferner enthält die vorgeschlagene Verordnung spezifische Bestimmungen für das Ziel „europäische territoriale Zusammenarbeit“. Diese Bestimmungen legen den erforderlichen Inhalt von operationellen Programmen fest. Diese beinhalten eine Analyse der Situation sowie eine Begründung der ausgewählten Schwerpunkte, Tabellen zur Finanzierung sowie Bestimmungen zur Durchführung. Ferner werden mögliche Verwaltungssysteme für das Programm festgelegt, einschließlich eines spezifischen Rechtsinstruments zur Einsetzung eines speziellen Gremiums für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

4.3.6

Schlussbestimmungen: Sie bekräftigen die Übergangsbestimmungen im Rahmen der derzeit geltenden Verordnung (EG) Nr. 1783/99 und legen die vorgeschlagenen Termine für das Inkrafttreten (1. Januar 2007) und die Überprüfung der Verordnungen (bis 31. Dezember 2013) fest.

5.   Stellungnahme des Ausschusses

5.1   Einleitung, Geltungsbereich der Verordnungen und Zuschussfähigkeit der Ausgaben (Artikel 1, 2, 3, 7 und 13)

5.1.1

Der Ausschuss begrüßt die in Artikel 2 aufgestellte eindeutige Verknüpfung zwischen dem Ziel des EFRE und den Prioritäten der Gemeinschaft, vor allem der Lissabon-Agenda. Ferner befürwortet der Ausschuss, dass sich die Unterstützung auf eindeutig festgelegte thematische Schwerpunkte konzentriert. Die bekräftigten Lissabon-Ziele Steigerung der langfristigen Wachstumsraten in den schwächsten Regionen und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Europäischen Union müssen auch die Ziele der neuen Programme sein. Entsprechend muss die vorgeschlagene Verordnung denn auch eine Palette an Maßnahmen vorsehen, die in spezifischen Programmen kombiniert werden können, die auf die jeweiligen Verhältnisse in den einzelnen Regionen zugeschnitten sind und zugleich zu den Gesamtzielen Steigerung des Wachstums und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Bei der Konzipierung EU-weiter Leitlinien und einzelstaatlicher Strategien muss die Umsetzung der überarbeiteten Lissabon-Agenda im Mittelpunkt stehen. Der Prozess der Erarbeitung von europaweiten Leitlinien und nationalen Strategien muss sich auf die Entwicklung der erneuerten Agenda von Lissabon konzentrieren. Auch die Sozialpartner müssen aktiv in die Erarbeitung dieser Dokumente einbezogen werden. Der Ausschuss führte in seiner Stellungnahme zur Programmplanung der Strukturfonds (10) an, dass die Renovierung von Häusern und die Bereitstellung erschwinglichen Wohnraums für Arbeitnehmer ein wesentlicher Bestandteil der Stadterneuerung ist und eine besondere Rolle im Rahmen der Städtepolitik und auch der Politik für den ländlichen Raum zu spielen habe; daher ist der Ausschuss enttäuscht, dass der Wohnungsbau aufgrund von Artikel 7 ausdrücklich nicht für eine Beteiligung des EFRE in Betracht kommt. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass Ausgaben für Wohnraum, die mit Stadterneuerungs- und Entwicklungsprojekten in Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben für den Wohnungsbau, die Bestandteil von Programmen zur Sanierung älterer Stadt- und Industriegebiete sind, zuschussfähig werden sollten.

5.2   Maßnahmen zur Förderung der Konvergenz (Artikel 4)

5.2.1

Der Ausschuss hat auf die Bedeutung von Investitionen in Forschung und technologische Entwicklung (FTE) sowie des Unternehmergeists hingewiesen. In der Stellungnahme zum Dritten Kohäsionsbericht wurde auf die beträchtlichen Disparitäten bei den Investitionen in Forschung und technologische Entwicklung aufmerksam gemacht und außerdem festgestellt, dass Innovation und Unternehmergeist von ausschlaggebender Bedeutung für nachhaltig hohe Wachstumsraten in weniger wohlhabenden Regionen der Gemeinschaft sind. Der Ausschuss wiederholt, wie wichtig diese Tätigkeiten sind. Er weist darauf hin, dass diese Unterstützung durch den EFRE im Falle einiger neuer Mitgliedstaaten besonders wichtig ist für den Ausbau der erforderlichen Netzwerke von FTE-Zentren, um regionale Universitäten und Unternehmen (eine besondere Herausforderung liegt in der Unterstützung für KMU) miteinander zu verbinden und die Region näher an den Stand besser entwickelter Regionen in der EU zu bringen.

5.2.2

Außerdem führte der Ausschuss an, dass der Zugang zu Breitband-Kommunikationsnetzen und die Unterstützung der KMU bei einer stärkeren Nutzung der IKT auch sehr wichtig für Regionen mit einem Entwicklungsrückstand ist.

5.2.3

Die Bestimmungen zum Thema Umwelt enthalten eine Palette von Maßnahmen; es wäre hilfreich, wenn in dem Artikel klargestellt würde, dass der Beitrag dieser Investitionen zur nachhaltigen Entwicklung und zur Förderung erneuerbarer Energien ausschlaggebend ist.

5.2.4

Die Förderung eines nachhaltigen Tourismus mit einem hohen Mehrwert ist zu begrüßen, da hierdurch ein bedeutender Beitrag zur regionalen Wirtschaftsentwicklung sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten geleistet wird. Die Rolle des Tourismus wird im Rahmen der transeuropäischen Verkehrsnetze insofern unterschätzt, als er sich positiv auf das europäische Bewusstsein der Bürger auswirkt. Außerdem können Investitionen in geeignete Infrastrukturen, Dienstleistungen und eine saubere Umwelt die Attraktivität von Regionen steigern, die bislang noch nicht als touristische Ziele entdeckt wurden.

5.2.5

Die Stärke der Verkehrsinfrastruktur liegt darin, dass sie eines der Schlüsselelemente für Wachstum ist. Investitionen, durch die Regionen an die großen europäischen Netze und Märkte angebunden werden, sind zu begrüßen. Ein guter, sauberer und integrierter öffentlicher Nahverkehr ist wichtig für Städte, um Verkehrsstauungen zu vermeiden, sowie als Mittel gegen die soziale Ausgrenzung in ländlichen und städtischen Gebieten.

5.2.6

Der Ausbau transeuropäischer Energienetze wird der Versorgungssicherheit und einer stärkeren Integration der Mitgliedstaaten förderlich sein. Auch die Energieeffizienz und erneuerbare Energien bieten Möglichkeiten für die Gründung neuer Unternehmen, die auch zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in Regionen mit einem Entwicklungsrückstand beitragen können.

5.2.7

Auch Investitionen in den Bereich Bildung kommen Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Entwicklung der Humanressourcen unmittelbar zugute. Wie bereits erwähnt, bieten Regionen mit einem Entwicklungsrückstand meist auch weniger Möglichkeiten für das lebenslange Lernen sowie für die Fort- und Weiterbildung. In dem jetzt vorliegenden Verordnungsentwurf wird nur auf „die Steigerung der Attraktivität und Lebensqualität in den Regionen“ Bezug genommen. Zwar ist sich der Ausschuss der Notwendigkeit einer stärkeren Konzentration und der Funktion des Europäischen Sozialfonds bewusst, doch regt er aufgrund der Bedeutung des Bildungsbereichs eine Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Artikels sowie eine enge Abstimmung zwischen EFRE und ESF (11) an. Der Ausschuss weist ferner auf die Bedeutung der Förderung neuer Lösungen für die Kommunikationsprobleme in einem vielsprachigen Europa hin. Trotz des vorhandenen Angebots an gewerblichen Sprachausbildungsstätten bleibt die Lage, auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Verbesserungen, unbefriedigend.

5.2.8

In dem Artikel werden Investitionen in das Gesundheitssystem, die zur regionalen Entwicklung und zur Lebensqualität in den Regionen beitragen, genannt, was der Ausschuss begrüßt.

5.2.9

Die Unterstützung von KMU ist von entscheidender Bedeutung, und eine gute regionale Unternehmenspolitik kann Investitionen in vom Strukturwandel betroffene bzw. in wirtschaftlich schwache Regionen anziehen. Anreize oder andere bedeutende systembezogene wirtschaftliche Maßnahmen sollten genutzt werden dürfen, um ausländische Investoren in bedürftige Regionen zu locken, um für die EU strategisch wichtige Sektoren zu unterstützen und Innovationsclustern von Unternehmen und Organisationen Unterstützung zu gewähren.

5.3   Maßnahmen zur Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit (Artikel 5)

5.3.1

Zum Thema Innovation möchte der Ausschuss vielleicht eine breite Sichtweise des Innovationsprozesses vorschlagen; oftmals können neuartige Arbeitsmethoden und Innovationen im Management und den menschlichen Beziehungen einen ebenso großen Beitrag zu Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen wie völlig neue Technologien leisten. Außerdem kann die Neugestaltung der Arbeitsbeziehungen eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Einführung neuer Technologien sein und ist von daher auch von entscheidender Bedeutung für das Erreichen der Lissabon-Ziele. In der Verordnung sollten diese Faktoren widergespiegelt werden und, unter Anerkennung der vorrangigen Rolle des ESF in diesen Bereichen, Netzwerke zur Förderung bewährter Innovationsverfahren im weitesten Sinne unterstützt werden.

5.3.2

Der Ausschuss befürwortet die Verpflichtung zu einer nachhaltigen Entwicklung, zu Energieeffizienz und der Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien als an sich schon wünschenswerte Ziele. Doch können auch spezielle Geschäftsmöglichkeiten für Konstruktionsingenieure und Hersteller im Bereich der Umwelttechnik zur regionalen Wirtschaftsentwicklung beitragen. Der Ausschuss begrüßt den Verweis auf die Förderung eines sauberen städtischen Verkehrs und merkt an, dass auch ein ausreichend geförderter und integrierter öffentlicher Nahverkehr einen wesentlichen wirtschaftlichen Beitrag leistet, indem so die Stauneigung in städtischen Gebieten verringert und gegen die soziale Ausgrenzung sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten angegangen wird.

5.3.3

Der Ausbau wichtiger Verkehrsverbindungen und sekundärer Netze wird als ein wichtiger Bestandteil der Entwicklung anerkannt. Ländliche Gebiete können benachteiligt sein, da der Markt für die Bereitstellung des gewünschten Infrastrukturumfangs nicht ausreicht. Die Interaktion zwischen anderen Politikfeldern der Gemeinschaft wird hier von besonderer Bedeutung sein, daher möchte der Ausschuss sicherstellen, dass die Maßnahmen, die in diesem Themenbereich unterstützt werden sollen, nicht unnötig eingeschränkt werden. Der Zugang zu IKT ist auch außerhalb der großen städtischen Zentren notwendig, doch sind nicht nur der rein physische Zugang und die Anbindung erforderlich, sondern auch Beratung, Unterstützung von Unternehmen und eine einschlägige Schulung, damit KMU von den IKT profitieren können. Ferner ist der Ausschuss der Ansicht, dass sichergestellt werden muss, dass IKT allen Bürgern zur Verfügung stehen, um die Entstehung einer digitalen Kluft zu vermeiden, durch die die soziale Ausgrenzung verschärft wird. Die letztgenannten Punkte sind auch in den großen städtischen Zentren von Bedeutung.

5.4   Maßnahmen zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit (Artikel 6)

5.4.1

Der Ausschuss hat die Vorschläge der Kommission zur Unterstützung der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, aufbauend auf den Erfahrungen im Rahmen von INTERREG (12), begrüßt. Die Kommissionsvorschläge sehen aber für die grenzüberschreitenden und die transnationalen Projekte unterschiedliche Maßnahmenkombinationen vor, und der vorliegende Verordnungsvorschlag schließt einige wichtige Maßnahmenbereiche, die von INTERREG unterstützt werden, von der Förderfähigkeit im Rahmen der interregionalen Netzwerke aus, z.B. die Maßnahmen zur Förderung der Konvergenz, spezifische Maßnahmen in ländlichen Gebieten, in Gebieten mit natürlichen Benachteiligungen und in Gebieten in äußerster Randlage.

5.4.2

Der Ausschuss spricht sich insbesondere für Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen der EU-15 und den neuen Mitgliedstaaten an den inneren Grenzen dieser Länder aus. Ziel sollte die tatsächliche Schaffung neuer, dynamischer und pulsierender Regionen sein mit einer gemeinsamen bzw. gemeinsam genutzten Infrastruktur (auch in den Bereichen Gesundheit und Bildung), Beziehungen zwischen den Menschen, Bemühungen um den Abbau von Sprachproblemen und einem bestmöglichen kulturellen Umfeld. Mit Hilfe der Strukturfonds kann gegen Probleme im Zusammenhang mit Disparitäten zwischen den Einkommens- und Preisniveaus angegangen und die wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden. Der Ausschuss begrüßt die neue „Europäische Nachbarschaftspolitik“ (13), ihre neuen Instrumente — auch die mögliche Verbindung zu Drittländern — und wünscht zum einen, dass im kommenden Programmplanungszeitraum eine Umsetzung erfolgt und zum anderen, dass der EFRE auch in der Lage sein wird, diese Maßnahmen zu unterstützen.

5.4.3

Der Ausschuss weist auf die Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Arbeitsmarktinitiativen hin und empfiehlt, dass ein ausdrücklicher Verweis in die Verordnungen aufgenommen wird, dass die in den Beitrittsverträgen eingegangenen Verpflichtungen zu Arbeitsmarktnormen und den Lissabon-Zielen eingehalten werden. Ferner führte der Ausschuss an (14), dass in diesen Programmen auch die Notwendigkeit berücksichtigt werden sollte, gegen die unterschiedlichen Formen der sozialen Diskriminierung vorzugehen. Der Ausschuss ersucht um eine Klärung dieses Punktes und drängt darauf, dass alle über den EFRE unterstützten Maßnahmen für interregionale Netzwerke in Frage kommen sollten. Der Ausschuss hatte insbesondere ein spezifisches Programm für Regionen mit gemeinsamen Grenzen mit den neuen Mitgliedstaaten gefordert. Diese Forderung wurde nicht berücksichtigt. Der Ausschuss würde eine Unterstützung dieser Tätigkeiten durch die Verordnung begrüßen, und es wäre zweckmäßig, einen spezifischen Hinweis in die Verordnung aufzunehmen.

5.4.4

In dem Verordnungsvorschlag ist die Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit vorgesehen. Der Ausschuss hat sich zu diesem Thema in einer eigenen Stellungnahme geäußert (15) — die Schlussfolgerungen dieser Stellungnahme sollten auch in die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung einfließen.

5.4.5

Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben soll auf nationaler Ebene festgelegt werden, wobei bestimmte Ausnahmen gelten, für die spezifische Bestimmungen festgelegt werden müssen. Diese wichtige Bestimmung sollte näher erläutert werden. Beispielsweise sollte bei der Mehrwertsteuer (MwSt) die nicht-rückerstattbare Mehrwertsteuer zuschussfähig sein, da es sich hierbei um tatsächliche Projektkosten handelt.

5.5   Spezifische Bestimmungen zur Behandlung von territorialen Besonderheiten

5.5.1   Städtische Dimension (Artikel 8)

5.5.1.1

Der EWSA hatte ein eigenes Programm für die städtische Dimension vorgeschlagen. Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Maßnahmen sollten alle Merkmale der Gemeinschaftsinitiative URBAN abdecken. Außerdem würde der Ausschuss spezifische Bestimmungen begrüßen, die eine Zusammenarbeit zwischen den Städten in der Europäischen Union möglich machen.

5.5.1.2

Dieser Artikel enthält auch die Bestimmung zur Mitfinanzierung von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 über den Europäischen Sozialfonds (16) fallen. Dem Verordnungsvorschlag zufolge werden diese Maßnahmen auf das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ und auf bis zu 10 % der für den betroffenen Schwerpunkt verfügbaren Mittel begrenzt (17). Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass vor dem Hintergrund der beabsichtigten Schaffung eines gesonderten Fonds für jedes einzelne Programm mehr Spielraum für die Unterstützung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt und den Humanressourcen gegeben werden sollte. Diese Ausnahme sollte vielleicht für alle über den EFRE finanzierten Programme und nicht nur für die städtische Dimension gelten und für alle drei thematischen Schwerpunkte anwendbar sein. Die Begrenzung auf 10 % sollte daher für das gesamte Programm gelten, um für die erforderliche Flexibilität zu sorgen.

5.6   Ländliche Gebiete und von der Fischerei abhängige Gebiete (Artikel 9)

5.6.1

Der Ausschuss hat eigens darauf hingewiesen, dass darauf geachtet werden müsse, dass sich diese Maßnahmen nicht nur auf Projekte im Agrarbereich beschränken, und begrüßt den Schwerpunkt, der auf den Infrastrukturen, Telekommunikationsnetzen, neuen wirtschaftlichen Tätigkeiten, Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und der Tourismusförderung liegt. Doch sollte diese Liste erweitert und auch der Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Innovation sowie Verbindungen zu Hochschuleinrichtungen aufgenommen werden. All diese Punkte wurden als wichtig für die Diversifizierung im ländlichen Raum eingestuft. Ferner begrüßte der Ausschuss die ursprüngliche Zusage der Kommission, die neuen Instrumente „in die Gemeinsame Agrarpolitik nach und nach einzubinden“ (18). Dieser Verordnungsvorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten, „klare Abgrenzungskriterien“ zwischen Aktionen festzulegen, die über den EFRE, den ELER oder den EFF unterstützt werden, sowie zu Komplementarität und Kohärenz der Maßnahmen, die aus diesen Fonds finanziert werden. Der Ausschuss begrüßt dies und verweist in diesem Zusammenhang auf die eingehendere Erörterung dieses Themas in seiner Stellungnahme zum ELER.

5.7   Gebiete mit natürlichen Benachteiligungen und Gebiete in äußerster Randlage (Artikel 10 und 11)

5.7.1

Der Ausschuss hatte zur Beibehaltung der Solidarität mit diesen Regionen mit speziellen Benachteiligungen aufgerufen und begrüßt diese Vorschläge. In einer gesonderten Stellungnahme (19) hat der Ausschuss die Bedürfnisse von Regionen mit anhaltenden naturbedingten Strukturschwächen untersucht und sich speziell zu den im Dritten Kohäsionsbericht dargelegten umfangreichen Vorschlägen der Kommission geäußert. Die EFRE-Verordnung enthält viele Punkte, die in dieser Stellungnahme angesprochen wurden, und der Ausschuss begrüßt die territoriale Dimension bei den EFRE-Unterstützungskriterien. Artikel 10 enthält den Ausdruck „unbeschadet der Artikel 3 und 4“, was bedeutet, dass diese Regionen auch für eine Unterstützung im Rahmen dieser Schwerpunkte in Frage kommen. Es wäre sinnvoll, in der Verordnung ausdrücklich festzustellen, dass dies auch wirklich der Fall ist. Ferner wird in Artikel 11 darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung die Beteiligung an der Finanzierung von Mehrkosten in den Bereichen gemäß Artikel 4 ermöglicht, was der Ausschuss ebenfalls befürwortet. Auch hier wäre es sinnvoll, eindeutig klar zu stellen, dass diese Regionen auch für eine Unterstützung im Rahmen der anderen Ziele in Frage kommen.

5.8   Spezifische Bestimmungen für das Ziel „europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Artikel 12 und Artikel 14 bis 22)

5.8.1

Der Ausschuss begrüßte den Vorschlag für ein neues Rechtsinstrument zur Erleichterung der Zusammenarbeit. Mit diesen zusätzlichen Verordnungen soll eine wirksame Zusammenarbeit erleichtert werden. Die Verordnungen weisen jedoch eine Schwachstelle auf: Die Beteiligung der Sozialpartner sowie anderer Organisationen, die die spezifischen und/oder allgemeinen Interessen der Bürger vertreten, ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Beziehung zwischen dem EFRE (Artikel 18) und dem neuen Europäischen Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit muss eindeutig geklärt werden, insbesondere mit Blick auf die Übertragung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde durch die Mitgliedstaaten auf den Europäischen Verbund.

5.8.2

Diese Thematik wurde in der Stellungnahme des Ausschusses zur Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (20) eingehender erörtert, die auch spezifische Schlussfolgerungen des Ausschusses enthält.

5.9   Schlussbestimmungen (Artikel 22 bis 26)

5.9.1

Sie bekräftigen die Übergangsbestimmungen im Rahmen der derzeit geltenden Verordnung (EG) Nr. 1783/99 und legen die vorgesehenen Termine für das Inkrafttreten (1. Januar 2007) und die Überprüfung der Verordnung (bis 31. Dezember 2013) fest.

Brüssel, den 6. April 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  KOM(2004) 492 endg. – 2004/0163 (AVC, CESE 389/2005.

(2)  KOM(2004) 494 endg. – 2004/0166 (AVC), CESE 390/2005.

(3)  KOM(2004) 493 endg. – 2004/0165 (COD), CESE 250/2005.

(4)  KOM(2004) 490 endg. – 2004/0161 (CNS), CESE 251/2005.

(5)  Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, KOM(2004) 107 endg.

(6)  EWSA Stellungnahme zu dem Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 60.

(7)  CESE 389/2005.

(8)  CESE 389/2005, Ziffer 3.3.

(9)  CESE 389/2005, Ziffer 3.4.

(10)  „Die Programmplanung der Strukturfonds 2000-2006: eine erste Bewertung der Gemeinschaftsinitiative URBAN“, ABl. C 133 vom 6.06.2003, S. 53, Ziffer 3.3 und Ziffer 4.7.1.

(11)  Der Ausschuss hat nachdrücklich betont, dass er einen gesonderten Fonds für die gesamte Kohäsionspolitik vorgezogen hätte, wodurch diese Probleme nicht entstanden wären (KOM (2004) 492 endg. – 2004/0163 (AVC), CESE 389/2005).

(12)  ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 60, Stellungnahme zum Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt.

(13)  (KOM(2004) 628 endg. 2004/0219 (COD))

(14)  ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 60, Ziffer 7.8, Stellungnahme zum Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt.

(15)  CESE 388/2005.

(16)  KOM(2004) 493 endg. – 2004/0165 (COD).

(17)  Artikel 8 Absatz 2.

(18)  ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 60, Ziffer 7.10, Stellungnahme zum Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt.

(19)  EWSA-Stellungnahme „Bessere Integration von Regionen mit anhaltenden naturbedingten Strukturschwächen“, CESE 140/2005.

(20)  CESE 388/2005.


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