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Document 52003XC1209(03)

Bekanntmachung nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 vom 14. Dezember 1987 in der Sache COMP/A.38.284/D2 — Société Air France/Alitalia Linee Italiane SpA

OJ C 297, 9.12.2003, p. 10–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XC1209(03)

Bekanntmachung nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 vom 14. Dezember 1987 in der Sache COMP/A.38.284/D2 — Société Air France/Alitalia Linee Italiane SpA

Amtsblatt Nr. C 297 vom 09/12/2003 S. 0010 - 0017


Bekanntmachung nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 vom 14. Dezember 1987 in der Sache COMP/A.38.284/D2

Société Air France/Alitalia Linee Italiane SpA

(2003/C 297/04)

I. STAND DES VERFAHRENS

1. Am 13. November 2001 haben Alitalia und Air France der Kommission eine Kooperationsvereinbarung gemeldet und hierfür die Erteilung eines Negativattests gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder ersatzweise eine Freistellung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates(1) beantragt.

2. Am 8. Mai 2002 veröffentlichte die Kommission nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 eine Zusammenfassung der Anmeldung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2). Darin wird auch kurz erläutert, weshalb die Parteien eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 für begründet halten.

3. Am 1. Juli 2002 teilte die Kommission den Parteien gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 mit, dass erhebliche Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages bestehen.

4. Die Kommission erkennt zwar im Großen und Ganzen an, dass die Allianz wegen der verbesserten Anschlussmöglichkeiten und der von den Parteien erreichten Kosteneinsparungen und Synergien zum wirtschaftlichen und technischen Fortschritt beiträgt. Dennoch verursacht die Allianz auf den Schlüsselrouten zwischen Frankreich und Italien (Paris-Rom, Paris-Mailand, Paris-Venedig, Paris-Florenz, Paris-Bologna, Paris-Neapel und Mailand-Lyon) wettbewerbsrechtliche Bedenken.

5. Die Kommissionsdienststellen nahmen daraufhin Gespräche mit den beteiligten Unternehmen auf, um angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen zu finden. Wirksam wären die Abhilfemaßnahmen jedoch nur, wenn die Markteintrittsschranken für Wettbewerber beseitigt würden und dadurch auf den betreffenden Strecken konkurrierende Dienste eine Chance erhielten, da ansonsten die Fluggäste wenig oder gar keine Alternativen hätten und möglicherweise höhere Tarife zahlen müssten.

6. Im Anschluss an diese Gespräche haben die Parteien Verpflichtungszusagen angeboten, die nachstehend beschrieben werden. Die Kommissionsdienststellen haben Hinweise erhalten, dass mehrere Konkurrenten daran interessiert wären, auf den betreffenden Märkten tätig zu werden oder ihre dortige Präsenz zu verstärken. Aus diesem Grund fordert die Kommission interessierte Dritte nachdrücklich auf, sich zu den geplanten Abhilfemaßnahmen und insbesondere ihrer Wirksamkeit zu äußern.

II. ANGEBOTENE VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

7. Die Société Air France ("Air France" oder "AF") und Alitalia Linee Italiane SpA ("Alitalia" oder "AZ") - kurz die Parteien - erklären sich hiermit zu den nachstehend beschriebenen Verpflichtungszusagen bereit, um die von der Europäischen Kommission im Verlauf des Verfahrens in der Sache COMP/38.284 ausgemachten wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen die Kooperationsvereinbarung zwischen den Parteien vor allem im Flugverkehr auf bestimmten Strecken zwischen Frankreich und Italien auszuräumen.

1. Allgemeines und Begriffsbestimmungen

8. Die Verpflichtungszusagen werden der Freistellungsentscheidung der Kommission als Anhang beigefügt und sind fester Bestandteil der Entscheidung.

9. Verpflichtungszusagen sind für die Parteien und deren Tochtergesellschaften, Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte rechtlich bindend. Die Unternehmen verpflichten sich damit, ihre Tochtergesellschaften, Rechtsnachfolger und Bevollmächtigten zur Einhaltung der Verpflichtungszusagen anzuhalten.

10. Im Sinne der nachstehenden Verpflichtungszusagen gelten die folgenden Streckenpaare als "Schlüsselstrecken":

- Paris-Mailand;

- Paris-Rom;

- Paris-Venedig;

- Paris-Bologna;

- Lyon-Mailand;

- Paris-Neapel;

- Paris-Florenz.

11. Desgleichen ist in diesem Zusammenhang gleichbedeutend:

- Paris mit den Flughäfen Paris-Charles de Gaulle und Paris-Orly,

- Mailand mit den Flughäfen Mailand-Linate und Mailand-Malpensa,

- Rom mit den Flughäfen Rom-Fiumicino und Rom-Ciampino.

12. Im Sinne der nachstehenden Verpflichtungszusagen bedeutet der Ausdruck "Neuanbieter" jede Fluggesellschaft, die unabhängig von den Parteien und ohne mit diesen verbunden zu sein nach Erteilung der Freistellung einen neuen Direktflug auf einer Schlüsselstrecke anbietet oder die Zahl der Flugverbindungen auf diesen Strecken erhöht.

Direktverbindungen schließen in diesem Zusammenhang auch mit ein und demselben Flugzeug bediente Strecken mit Zwischenstops ein, die in Frankreich, Italien oder einem Drittland beginnen und/oder enden und bei denen mindestens ein Flugabschnitt ein Direktflug zwischen Frankreich und Italien ist.

13. Im Zusammenhang mit den hier in Frage stehenden Verpflichtungszusagen gilt eine Fluggesellschaft dann als nicht unabhängig und mit den Parteien verbunden, wenn

- die wirksame Kontrolle(3) der Fluggesellschaft von den Parteien allein oder gemeinsam ausgeübt wird oder

- es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt, das derselben Holdinggesellschaft angehört wie eine der Parteien, oder

- es sich um ein Mitglied der SkyTeam-Allianz handelt, oder

- die Fluggesellschaft mit den Parteien auf mindestens einer der Schlüsselstrecken bei der Beförderung von Fluggästen zusammenarbeitet, es sei denn, die Zusammenarbeit beschränkt sich auf selbstständige Vereinbarungen ("on arm's length") betreffend Abfertigungsleistungen, Lieferdienste, die Benutzung von Aufenthaltsräumen oder sonstige Nebentätigkeiten.

2. Freigabe von Start- und Landerechten (Slots)

14. Die Parteien stellen Start- und Landerechte unter den in Abschnitt 2 genannten Bedingungen für jeden Neuanbieter zur Verfügung, der Direktflugdienste auf einer oder mehreren Schlüsselstrecken ("Neuanbieterstrecke") bereitstellen möchte.

2.1 Maximale Zahl freizugebender Slots

15. Die Parteien werden verpflichtet, einem Neuanbieter so viele Start- und Landerechte einzuräumen, wie nötig sind, um folgende Flugverbindungen zu ermöglichen:

- Flüge zwischen Paris und Mailand: entweder i) bis zu sechs Flugverbindungen täglich, sofern diese von mehr als einem Neuanbieter bereitgestellt werden, oder ii) bis zu fünf (5) Flugverbindungen täglich, wenn die Strecke von nur einem Neuanbieter betrieben wird.

- Flüge zwischen Paris und Rom: bis zu fünf (5) Flugverbindungen täglich.

- Flüge zwischen Paris und Venedig: bis zu drei (3) Flugverbindungen täglich.

- Flüge zwischen Paris und Bologna: bis zu zwei (2) Flugverbindungen täglich.

- Flüge zwischen Paris und Neapel: eine (1) Flugverbindung täglich.

- Flüge zwischen Lyon und Mailand: bis zu zwei (2) Flugverbindungen täglich.

- Flüge zwischen Paris und Florenz: bis zu zwei (2) Flugverbindungen täglich.

2.2 Bedingungen, unter denen die Verpflichtungszusagen in Abschnitt 2.1 gelten

16. Die Verpflichtung zur Überlassung von Start- und Landerechten gemäß Abschnitt 2.1 tritt nur unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen ein.

17. Alle Start- und Landerechte, zu deren Freigabe sich die Parteien gemäß Abschnitt 2.1 verpflichtet haben, müssen für die Strecke genutzt werden, für die sie freigegeben wurden.

2.2.1 Von Wettbewerbern bereitgestellte Flugverbindungen

18. Alle Flugverbindungen, die von unabhängigen und mit den Parteien nicht verbundenen Fluggesellschaften auf den Schlüsselstrecken angeboten werden ("Konkurrenzverbindungen"), werden gegen die Zahl der von den Parteien gemäß Abschnitt 2.1 freizugebenden Slots aufgerechnet.

19. Die Kommission kann jederzeit prüfen, ob die Fluggesellschaft(en), die die betroffenen Strecken betreiben, von den Parteien unabhängig und nicht mit ihnen verbunden ist (sind). Alle Flugverbindungen, die von einer von den Parteien nicht unabhängigen und mit ihnen verbundenen Fluggesellschaft auf den Schlüsselstrecken angeboten werden, werden nicht gegen die Zahl der von den Parteien gemäß Abschnitt 2.1 freizugebenden Slots aufgerechnet.

20. Sollte die Zahl der Konkurrenzverbindungen auf den Schlüsselstrecken abnehmen (z. B. weil ein Wettbewerber i) den Verkehr auf der Strecke einstellt, ii) die Zahl der Flugverbindungen auf der Strecke reduziert oder iii) nicht mehr als von den Parteien unabhängig und nicht mit ihnen verbunden gelten kann), müssen die Parteien vorbehaltlich der in Abschnitt 2.1 genannten Einschränkungen die entsprechende Zahl an Slots für andere Wettbewerber freigeben.

21. Sollte die Zahl der Konkurrenzverbindungen auf einer Schlüsselstrecke infolge neuer konkurrierender Beförderungsleistungen zunehmen (weil ein Wettbewerber i) die Zahl der von ihm auf der betreffenden Strecke angebotenen Flugverbindungen aufstockt oder ii) sich neu auf dem Markt betätigt), dürfen die Parteien die Zahl der von ihnen freigegebenen Slots entsprechend verringern.

22. Sollten auf einer Schlüsselstrecke neue Konkurrenzverbindungen hinzukommen, die von einem Wettbewerber ohne Nutzung der von den Parteien freigegebenen Slots angeboten werden und sollte infolgedessen die Gesamtzahl der auf der jeweiligen Strecke betriebenen Konkurrenzverbindungen die Zahl der in Abschnitt 2.1 genannten Flugverbindungen überschreiten,

i) verringert sich die Zahl der von den Parteien freizugebenden Slots entsprechend, wobei

ii) die von den Parteien zuvor freigegebenen Slots, die über ihre Freigabeverpflichtung hinausgehen, erst zurückgegeben werden, nachdem die neuen Konkurrenzverbindungen zwei Flugplanperioden lang betrieben wurden.

23. Vorbehaltlich der vorstehend genannten Bedingungen sind die Parteien nicht verpflichtet, dem Neuanbieter für eine Schlüsselstrecke Slots anzubieten, wenn dadurch die Zahl der Flugverbindungen oder die Kapazitäten der Parteien auf der betreffenden Strecke zu dem Zeitpunkt, zu dem der Neuanbieter die Slots beantragt, auf unter 60 % sinken würden.

24. Der Neuanbieter, der aus den in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Gründen Slots zurückgeben muss, darf selbst entscheiden, welche Slots er zurückgibt.

2.2.2 Nichtverfügbarkeit von Slots im regulären Slot-Zuteilungsverfahren

25. Der Neuanbieter teilt den Parteien mindestens sechs (6) Wochen vor der IATA-Planungskonferenz für die Flugplanperiode, in der er den Flugverkehr auf einer Schlüsselstrecke aufnehmen oder die Zahl der bereits betriebenen Flüge erhöhen will, mit, dass er Slots auf der Grundlage der Verpflichtungszusagen beantragen möchte. Ein neuer Anbieter ist nur dann berechtigt, Slots aufgrund der in Abschnitt 2 beschriebenen Verpflichtungszusagen zu erhalten, wenn er nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um im regulären Slot-Zuteilungsverfahren vor Beginn der betreffenden IATA-Flugsaison für die betreffende Strecke Slots zu erhalten.

26. Zu diesem Zweck beantragt der Neuanbieter im regulären Slot-Zuteilungsverfahren die Slots auf der nächsten IATA-Planungskonferenz und betreibt während des gesamten Zeitraums zwischen Bekanntgabe des geplanten Antrags auf Slotnutzung auf einer Schlüsselstrecke und dem Ende der jeweiligen IATA-Planungsperiode bis zur endgültigen Zuteilung der Slots durch den Planungsbeauftragten im Anschluss an den Slot-Rückgabetermin(4) auf den betreffenden Flughäfen eine Politik der Transparenz ("open book policy").

27. Es wird davon ausgegangen, dass der Neuanbieter nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, wenn er i) im regulären Slot-Zuteilungsverfahren Slots im zeitlichen Abstand von 45 Minuten von dem von ihm gewünschten Termin erhalten, aber angelehnt hat und/oder wenn er im regulären Slot-Zuteilungsverfahren Slots im zeitlichen Abstand von über 45 Minuten von dem von ihm gewünschten Termin erhalten, den Parteien jedoch nicht die Möglichkeit gegeben hat, diese Slots gegen Slots austauschen, die innerhalb dieses 45minütigen Zeitfensters liegen.

28. Die von den Parteien freigegebenen Slots müssen in einem zeitlichen Abstand von 45 Minuten von dem von dem Neuanbieter beantragten Termin liegen, wenn den Parteien innerhalb dieses Zeitfensters Slots zur Verfügung stehen. Verfügen die Parteien innerhalb dieses Zeitfensters über keine Slots, so bieten sie dem Neuanbieter die Überlassung der Slots an, die dem gewünschten Termin am nächsten liegen.

2.2.3 Verpflichtung zur erneuten Beantragung von Slots für jede neue Flugperiode

29. Der Neuanbieter muss beim Planungsbeauftragten und den Parteien die Slots für jede Planungsperiode neu beantragen.

30. Hat der Neuanbieter von den Parteien auf der Grundlage der Verpflichtungszusagen für eine bestimmte IATA-Flugplanperiode Slots erhalten und beantragt er für die kommende Planungsperiode dieselben Slots für dieselben Zeiten, so sind die Parteien verpflichtet, ihm die Slots zu Zeiten zur Verfügung zu stellen, die dem gewünschten Termin am nächsten liegen, aber auf jeden Fall innerhalb des 45minütigen Zeitfensters liegen müssen, vorausgesetzt, i) die Parteien sind nach wie vor zur Überlassung von Slots gemäß Abschnitt 2.1 und 2.2.1 verpflichtet und verfügen in dem entsprechenden Zeitraum über Slots und ii) der Neuanbieter erfuellt die vorgenannten Bedingungen und hat sich an die zuvor beschriebenen Verfahren gehalten.

2.2.4 Mindestkapazität

31. Auf den Strecken Paris-Mailand und Paris-Rom werden die dem neuen Anbieter überlassenen Slots ausschließlich für den Betrieb mit Flugzeugen mit mindestens sechsundvierzig (46) Sitzen verwendet. Diese Bedingung gilt nicht, wenn ein neuer Anbieter den Betrieb vor dem Zeitpunkt aufgenommen hat, zu dem die Freistellungsentscheidung der Kommission wirksam wird.

2.2.5 Verwendung des Slotbestands des neuen Anbieters

32. Betreibt der neue Anbieter bereits eine Strecke von einem, nach einem oder über einen Flughafen, der zu einer Schlüsselstrecke gehört ("früherer Betrieb") und reduziert er die Zahl der Flugverbindungen auf dieser Strecke oder stellt er den Betrieb dieser Strecke ein, so müssen die zuvor für den früheren Betrieb vorgesehenen Slots für den Betrieb der neuen Strecke des Neuanbieters verwendet werden, sofern diese Slots im zeitlichen Abstand von 45 Minuten zu den von den Parteien freigegebenen Slots liegen. Er gibt genauso viele der ihm zur Verfügung gestellten Slots zurück, wie er für den früheren Betrieb verwendet hatte.

2.2.6 Nichtverwendung der von den Parteien freigegebenen Slots

33. Beschließt ein neuer Anbieter, dem Slots im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt 2 zur Verfügung gestellt wurden, den Betrieb der Schlüsselstrecke nicht aufzunehmen, einzustellen oder auf weniger Verbindungen zu beschränken, so teilt er dies den Parteien schriftlich mit und gibt die nicht verwendeten Slots unverzüglich zurück.

34. In diesem Fall sind die Parteien weiter verpflichtet, neuen Anbietern diese Slots oder die gleiche Anzahl anderer Slots gemäß Abschnitt 2.1 vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 2.2.1 zur Verfügung zu stellen.

35. Als Einstellung der Flugverbindung auf der Schlüsselstrecke durch den neuen Anbieter gilt im Sinne des Abschnitts 2.2.6 eine Nutzung von weniger als 80 % der für die Strecke zur Verfügung stehenden Slots während der Flugplanperiode, für die die Slots zur Verfügung gestellt wurden, soweit diese Nichtverwendung nicht durch die in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 oder anderen Verordnungen, durch die diese Verordnung geändert oder ersetzt wird, genannten Gründe gerechtfertigt ist. Hat der neue Anbieter den Betrieb der Schlüsselstrecke im Sinne dieses Absatzes eingestellt, so können die Parteien für die nächste IATA-Flugplanperiode die Abgabe von Slots für die Schlüsselstrecke an diesen neuen Anbieter verweigern.

36. Sollte ein neuer Anbieter, der Slots entsprechend diesem Abschnitt erhalten hat, beschließen, den Betrieb der Schlüsselstrecke während zweier (2) aufeinander folgender IATA-Flugplanperioden nicht aufzunehmen, können die Parteien für die nächsten zwei (2) IATA-Flugplanperioden die Abgabe von Slots für diese Strecke an den neuen Anbieter verweigern.

37. Unterrichtet der neue Anbieter die Parteien in einer zu späten Phase der Flugplanperiode, so dass diese die zurückgegebenen Slots aufgrund der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 nicht mit sofortiger Wirkung nutzen können, oder nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 des vorgenannten Artikels und vor dem tatsächlichen Beginn der neuen Flugplanperiode, sind die Parteien berechtigt, von dem neuen Anbieter als Ausgleich für die verlorenen Slots die Abgabe vergleichbarer Slots zu verlangen. Ist aus irgendwelchem Grund der neue Anbieter hierzu nicht in der Lage, können die Parteien versuchen, die Nichtnutzung der überlassenen Slots gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu begründen, um die nicht verwendeten Slots zurückzuerhalten.

38. Um zu gewährleisten, dass die von den Parteien zur Verfügung gestellten Slots in der in diesen Auflagen vorgesehenen Weise verwendet werden, sehen die Parteien und der Anbieter vertraglich vor, dass die Parteien die Verwendung der Slots überwachen dürfen. Die Parteien unterrichten die Kommission über das hierfür vorgesehene Verfahren.

2.2.7 Unentgeltliche Freigabe von Slots

39. Die von den Parteien gemäß dieser Verpflichtungszusage zur Verfügung gestellten Slots werden ohne Gegenleistung abgegeben.

2.2.8 Vorrang bei der Slot-Zuteilung

40. Sämtliche gemäß diesen Verpflichtungszusagen freigegebenen Slots werden von den Parteien vorrangig demjenigen neuen Anbieter zur Verfügung gestellt, dessen Antrag eine möglichst große Zahl von Flugverbindungen im Verhältnis zur Zahl der Slots, die von den Parteien für die Schlüsselstrecke freigegeben werden können, gestattet(5).

41. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 2.2.1 werden im Fall, dass die Zahl der freigegebenen Slots unter der Hoechstzahl der gemäß Abschnitt 2.1 freizugebenden Slots liegt, sämtliche verbleibenden Slots anderen potenziellen neuen Anbietern zu gleichen Bedingungen überlassen.

42. Die Slots werden vorbehaltlich der Überprüfung durch die Kommission (siehe nachstehend Abschnitt 2.2.9) dem von den Parteien ausgewählten neuen Anbieter überlassen.

2.2.9 Wahl der neuen Anbieter

43. Neue Anbieter, die entsprechend diesen Verpflichtungszusagen Slots von den Parteien erhalten möchten, teilen diesen innerhalb des in Abschnitt 2.2.2 genannten Zeitraums mit, dass sie beabsichtigen, bei der nächsten IATA-Planungskonferenz die Slots zu beantragen.

44. Eine Kopie dieser Mitteilung senden die neuen Anbieter zugleich an die Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

Sache COMP/A.38.284/D2 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 01 28

45. Kann ein neuer Anbieter im regulären Slot-Zuteilungsverfahren bei der IATA-Planungskonferenz keine Slots für die Flugplanperiode erhalten, in der der Betrieb aufgenommen werden soll, so beantragt er bei den Parteien spätestens zwei (2) Wochen nach Abschluss der Planungskonferenz die Freigabe von Slots. Dabei werden die während der Planungskonferenz erhaltenen Slots berücksichtigt, die im zeitlichen Abstand von 45 Minuten zu den beantragten Zeiten liegen; außerdem erhalten die Parteien Gelegenheit, Slots, die in einem größeren zeitlichen Abstand als 45 Minuten zu den gemäß Abschnitt 2.2.2 beantragen Zeiten liegen, gegen solche auszutauschen, die innerhalb eines zeitlichen Abstands von Minuten 45 liegen.

46. Der neue Anbieter sendet zugleich eine Kopie des Antrags an die Kommission.

47. Binnen vier (4) Wochen nach Abschluss der IATA-Planungskonferenz für die Flugplanperiode, in der der Betrieb aufgenommen werden soll und auf der Grundlage der laufenden Erwartungen bezüglich der Zuteilung von Slots für die folgende Flugplanperiode unterbreiten die Parteien der Kommission einen Vorschlag für die Auswahl eines neuen Anbieters auf der Schlüsselstrecke sowie für die Freigabe von Slots, die dieser neue Anbieter erhalten soll.

48. Die Kommission entscheidet über den Vorschlag auf der Grundlage folgender Voraussetzungen:

- Der neue Anbieter ist im Sinne von Absatz 13 unabhängig von den Parteien und steht in keiner Beziehung zu ihnen.

- Der neue Anbieter ist ein bestehender oder potenzieller wirtschaftlich lebensfähiger Wettbewerber, der über die Fähigkeit, die Mittel und die Bereitschaft verfügt, die Schlüsselstrecke langfristig als aktiver Wettbewerber zu betreiben.

49. Um dieses Ziel zu erreichen, kann die Kommission vom neuen Anbieter die Vorlage eines detaillierten Geschäftsplans verlangen. Dieser enthält eine allgemeine Beschreibung des Unternehmens und seiner Geschichte, seine Rechtsform, das Verzeichnis seiner Gesellschafter und einer Erläuterung hierzu sowie die beiden letzten geprüften Jahresabschlüsse. Ferner enthält er Angaben zu den Vorhaben des Unternehmens im Hinblick auf die Entwicklung seines Flugnetzes, seiner Flotte usw. sowie detaillierte Angaben zu seinen Plänen bezüglich der Strecke, die es zu betreiben beabsichtigt. Anzugeben sind Einzelheiten zu den geplanten Flügen auf der Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren (Größe der Flugzeuge, Häufigkeit und Zeitplan der Flüge) und die erwarteten Geschäftsergebnisse (Fluggastaufkommen, Einnahmen und Gewinne). Die Kommission kann darüber hinaus Kopien von sämtlichen Kooperationsabkommen des neuen Anbieters mit anderen Luftverkehrsgesellschaften verlangen. Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen bleiben bei den vertraulichen Unterlagen der Kommission und werden anderen Unternehmen oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht.

50. Der Vorschlag der Parteien und seine Genehmigung durch die Kommission können im Fall späterer Änderungen der Slotzuteilung durch den Koordinator, die sich auf die Verpflichtungen der Parteien zur Freigabe von Slots auswirken, angepasst werden.

51. Im Falle sich überschneidender Anträge neuer Anbieter kann derjenige Anbieter begünstigt werden, der die höheren Kapazitäten anbietet.

52. Erhebt die Kommission binnen sechs Wochen nach Abschluss der IATA-Planungskonferenz keinen Widerspruch gegen den Vorschlag der Parteien, so gilt der Vorschlag als angenommen.

53. Stimmt die Kommission dem Vorschlag der Parteien nicht zu und haben andere Luftverkehrsgesellschaften Slots bei den Parteien beantragt, so legen die Parteien der Kommission unverzüglich einen Vorschlag mit anderen Luftverkehrsgesellschaften als neuen Anbietern vor.

54. Binnen einer (1) Woche nach Zustimmung der Kommission zur Wahl des neuen Anbieters für die Schlüsselstrecke unterbreiten die Parteien einen schriftlichen Vorschlag betreffend die Freigabe von Slots für diesen neuen Anbieter.

2.3 Verteilung der Slots auf dem Flughafen Paris CDG

55. Um sicherzustellen, dass den Kunden der Parteien eine hinreichende Zahl von Anschlussfluegen zugute kommt und unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 2.1 werden die von den Parteien auf dem Flughafen Paris CDG freigegebenen Slots wie folgt verteilt:

56. Im Sinne dieses Abschnitts gelten als "Morgen-Spitzenzeit" die Tageszeiträume 1 und 2 und als "Abend-Spitzenzeit" die Tageszeiträume 4 und 5.

57. Die Parteien geben auf dem Flughafen Paris CDG für die Schlüsselstrecken Paris-Mailand und Paris-Rom nicht mehr als zwei (2) Slot-Paare je "Morgen-Spitzenzeit" und zwei (2) Slot-Paare je "Abend-Spitzenzeit" ab.

58. Die Parteien geben auf dem Flughafen Paris CDG für die übrigen Schlüsselstrecken nicht mehr als ein (1) Slot-Paar je "Morgen-Spitzenzeit" und ein (1) Slot-Paar je "Abend-Spitzenzeit" ab. Für diese Strecken zusammengenommen müssen die Parteien nicht mehr als insgesamt zwei (2) Slot-Paare während des Tageszeitraums 2 freigeben.

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2.4 Freigabe von Slots auf den Flughäfen Paris und Mailand

2.4.1 Freigabe von Slots auf den Flughäfen Paris

59. Da die Flughäfen Paris CDG und ORY austauschbar sind, steht es den Parteien frei, die auf diesen Flughäfen entsprechend den Verpflichtungszusagen freizugebenden Slots entweder auf dem Flughafen CDG oder auf dem Flughafen ORY zur Verfügung zu stellen.

60. Allerdings sind die Parteien verpflichtet, auf besonderen Wunsch des neuen Anbieters für den Betrieb einer Schlüsselstrecke unter folgenden Bedingungen Slots auf dem Flughafen ORY freizugeben:

- Zum Zeitpunkt der Freistellung gibt es kein konkurrierendes Angebot auf dem Flughafen CDG, das mit demjenigen auf dem Flughafen ORY auf dieser Schlüsselstrecke vergleichbar ist.

- Zum Zeitpunkt der Freistellung betreibt der neue Anbieter die Schlüsselstrecke bereits vom Flughafen ORY aus und er möchte zusätzliche Flüge von diesem Flughafen aus anbieten.

- Der neue Anbieter bietet sämtliche seiner Paris-Flüge von oder nach dem Flughafen ORY an.

- Der neue Anbieter kann im regulären Slot-Zuteilungsverfahren keine Slots auf dem Flughafen ORY erhalten.

61. In diesem Fall geben die Parteien bis zu insgesamt vier (4) tägliche Slot-Paare auf dem Flughafen ORY frei.

62. Sind sämtliche der oben genannten Bedingungen mit Ausnahme der dritten Bedingung erfuellt, so kann der neue Anbieter seine derzeit auf der Schlüsselstrecke angebotenen Flüge vom Flughafen ORY auf den Flughafen CDG verlegen. In diesem Fall kann er gemäß Abschnitt 2.2.2 Slots für den Flughafen CDG beantragen. Der Antrag bezieht sich dann auf sämtliche Flüge der Schlüsselstrecke vom Flughafen CDG aus, die der neue Anbieter betreiben möchte, einschließlich der vom Flughafen ORY verlegten Flüge.

2.4.2 Freigabe von Slots auf dem Flughafen LIN

63. Die Parteien sind nur dann verpflichtet, auf besonderen Antrag des neuen Anbieters Slots auf dem Flughafen LIN freizugeben, wenn der neue Anbieter bereits Flüge auf einer Schlüsselstrecke vom Flughafen LIN aus anbietet und zusätzliche Flüge von dort aus anbieten möchte. In diesem Fall und vorbehaltlich der Erfuellung der anderen in diesen Verpflichtungszusagen enthaltenen Bedingungen geben die Parteien im Rahmen der auf dem Flughafen LIN bestehenden vorgeschriebenen Beschränkungen Slots frei.

2.5 Vor der Freistellungsentscheidung freigegebene Slots

64. Die Parteien sind bereit, schon für die IATA-Sommer-Flugplanperiode 2004 auf freiwilliger Basis einem neuen Anbieter für eine Schlüsselstrecke Slots zur Verfügung zu stellen. Falls die Parteien einem potenziellen neuen Anbieter in der Zeit vor Annahme der Freistellungsentscheidung der Kommission Slots zur Verfügung gestellt haben, werden diese bei der Berechnung der Zahl der diesen Verpflichtungszusagen entsprechend freizugebenden Slots berücksichtigt.

65. Ein neuer Anbieter, der entsprechend diesem Abschnitt Slots von den Parteien erhalten möchte, übermittelt den Parteien seinen Antrag bis zum 15. Januar 2004.

66. Der neue Anbieter sendet zugleich eine Kopie des Antrags an die Kommission.

67. Der neue Anbieter wird von den Parteien nach den in den Abschnitten 2.2.8 und 2.2.9 genannten Kriterien ausgewählt. Die Parteien unterbreiten der Kommission ihren Vorschlag für die Wahl des neuen Anbieters auf der Schlüsselstrecke.

68. Erhebt die Kommission binnen zwei Wochen nach Eingang des Vorschlags keinen Widerspruch gegen den Vorschlag der Parteien, so gilt der Vorschlag als angenommen.

3. Interlining-Zusagen

3.1 Interlining-Vereinbarungen

69. Auf Antrag des neuen Anbieters schließen die Parteien mit diesem für die von ihm betriebenen Strecken eine Interlining-Vereinbarung, sofern eine solche nicht bereits besteht.

70. Für diese Interlining-Vereinbarung gelten folgende Einschränkungen:

- Sie gelten nur für die Tarife der ersten Klasse, der Businessklasse und der Touristenklasse.

- Berechnungsgrundlage sind die von den Parteien veröffentlichten Preise für Einzelstreckenfluege bei Ausgabe eines Einzelflugsscheins bzw. die Hälfte des von den Parteien veröffentlichen Preises für Hin- und Rückflug bei Ausgabe eines Flugscheins für Hin- und Rückflug.

- Die Vereinbarung gilt lediglich für die Beförderung von Passagieren, die ausschließlich zwischen den beiden Flughäfen der Neuanbieterstrecke fliegen.

- Für die Interlining-Vereinbarung gelten die MITA-Regeln und/oder geschäftsübliche Konditionen.

- Sie eröffnet dem neuen Anbieter oder Reisebüros die Möglichkeit, einen Hin- und Rückflug anzubieten, bei dem eine Strecke von den Parteien und eine Strecke von dem neuen Anbieter abgedeckt wird.

71. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen in den entsprechenden Tarifklassen sind die Parteien verpflichtet, einen Fluggast zu befördern, der sich im Besitz eines von dem neuen Anbieter ausgestellten Flugscheins für eine Neuanbieterstrecke befindet. Um Missbräuche zu vermeiden, sind die Parteien berechtigt, von dem neuen Anbieter oder dem Passagier gegebenenfalls die positive Differenz zwischen dem von ihnen verlangten Flugpreis und dem von dem neuen Anbieter in Rechnung gestellten Flugpreis zu verlangen. Liegt der Tarif des neuen Anbieters unter dem Wert des von der Partei aufgegebenen Flugscheins, sind die Parteien berechtigt, für indossierte Flugscheine lediglich den Gegenwert zu erstatten, der dem von dem neuen Anbieter in Rechnung gestellten Preis entspricht. Die neuen Anbieter kommen in den Genuss des gleichen Rechtsschutzes, falls der von den Parteien in Rechnung gestellte Flugpreis unter dem Wert des von dem neuen Anbieter ausgestellten Flugscheins liegt.

72. Eine gemäß Abschnitt 3 eingegangene Interlining-Vereinbarung für eine bestimmte Flugstrecke eines neuen Anbieters erlischt, sobald der neue Anbieter den Flugbetrieb auf dieser Strecke einstellt.

3.2 Besondere Prorating-Vereinbarungen

73. Auf Antrag des neuen Anbieters schließen die Parteien mit diesem eine besondere Prorating-Vereinbarung für Flüge, deren wirklicher Herkunfts- und Zielort in Frankreich und/oder Italien liegt, sofern eine der Schlüsselstrecken Teil der Reise ist. Die Bedingungen sind denen vergleichbar, die für Prorating-Vereinbarungen mit anderen der gleichen Allianz zugehörigen oder dritten Luftfahrtgesellschaften in Bezug auf die Schlüsselstrecke eingegangen werden.

4. Vielfliegerprogramme

74. Falls der neue Anbieter nicht an einem der Vielfliegerprogramme der Parteien beteiligt ist oder über ein vergleichbares Vielfliegerprogramm verfügt, ermöglichen die Parteien dem neuen Anbieter auf dessen Antrag hin die Beteiligung an ihrem gemeinsamen Vielfliegerprogramm für die von ihm betriebenen Strecken. Die Vereinbarung mit dem neuen Anbieter wird zu marktüblichen Bedingungen für die von ihm betriebene(n) Strecke(n) geschlossen.

75. Eine gemäß Abschnitt 4 eingegangene Interlining-Vereinbarung für eine bestimmte Flugstrecke eines neuen Anbieters erlischt, sobald der neue Anbieter den Flugbetrieb auf dieser Strecke einstellt.

5. Verpflichtung zur Erleichterung von kombinierten Personenverkehrsdiensten

76. Auf Antrag einer Gesellschaft, die Verkehrsleistungen im Schienen- bzw. einer anderen Form des Landverkehrs oder im Seeverkehr zwischen Frankreich und Italien erbringt ("Partner im kombinierten Verkehr"), schließen die Parteien eine Vereinbarung über kombinierte Verkehrsleistungen ab, derzufolge sie Luftverkehrsdienstleistungen für Personen auf den Schlüsselstrecken als Teil einer multimodalen Strecke anbieten, die auch einen Land- oder Seetransportabschnitt durch einen Partner des kombinierten Verkehrs einschließt.

77. Vereinbarungen im kombinierten Verkehr gemäß Abschnitt 5 werden nach den MITA-Grundsätzen (einschließlich des Intermodal Interline Traffic Agreement - Passenger and IATA Recommended Practice 1780e) und zu normalen geschäftsüblichen Konditionen geschlossen.

78. Die Parteien akzeptieren die vollständige Anrechnung von Prorating-Konditionen, wie sie von MITA Mitgliedern angewendet werden, auch auf Strecken, auf denen lediglich Schienenverkehrsleistungen erbracht werden. Falls der Partner im kombinierten Verkehr die Anmeldung eines Kilometerbetrages, einer Ortsbestimmung oder eines Anstoßflugpreises benötigt, werden die Parteien bei der IATA einen entsprechenden Antrag nach dem üblichen IATA-Verfahren einreichen.

79. Auf Antrag eines potenziellen Partners im kombinierten Verkehr werden sich die Parteien nach bestem Gewissen um eine Vereinbarung zu Konditionen bemühen, die den anderen Partnern im kombinierten Verkehr gewährten vergleichbar sind, sofern die erforderlichen Anforderungen insbesondere im Hinblick auf Sicherheit, Qualität, Schadensversicherung und Haftungsgrenzen erfuellt sind. Die Konditionen einer solchen Vereinbarung haben Vorrang vor den allgemeinen Verpflichtungen gemäß Abschnitt 5.

6. Regelung der Aufnahme zusätzlicher Flugverbindungen

80. Die Partner nehmen ab dem Zeitpunkt, zu dem der neue Anbieter von den Parteien Slots für den Betrieb dieser Schlüsselstrecke erhalten hat und für mindestens zwei ganze aufeinander folgende IATA-Flugplanperioden auf den Schlüsselstrecken keine zusätzlichen Flugverbindungen auf, es sei denn, außergewöhnliche Ereignisse machen kurzfristig zusätzliche Flüge notwendig.

7. Dauer der Freistellung und der Auflagen

81. Die Verpflichtungszusagen gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 angenommen hat.

82. Sie erlöschen mit dem Tag, an dem die Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 unwirksam wird.

83. Für den Fall, dass die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder aufgrund einer gleichlautenden Bestimmung etwaiger Folgeverordnungen die Freistellung der Kooperationsvereinbarung nach Artikel 81 Absatz 3 widerruft, dass die Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 für nichtig erklärt wird oder dass die Parteien die angemeldeten Kooperationsvereinbarungen kündigen, sind die Auflagen ab dem Tag des Widerrufs, der Nichtigerklärung der Freistellungsentscheidung bzw. der Kündigung der Vereinbarung nichtig. In diesem Fall haben die Parteien auch das Recht, die Rückgabe aller Slots zu fordern, die aufgrund dieser Verpflichtungszusagen einer Fluggesellschaft überlassen wurden, welche die Slots zum Zeitpunkt des Widerrufs, der Nichtigerklärung der Freistellungsentscheidung bzw. der Kündigung der Vereinbarung zum Betrieb von Flugstrecken zwischen Frankreich und Italien nutzt. Ferner haben die Parteien das Recht, Interlining-, besondere Prorating-Vereinbarungen, Vereinbarungen über Vielfliegerprogramme oder kombinierten Verkehr zu kündigen, die aufgrund dieser Verpflichtungszusagen abgeschlossen wurden.

8. Überprüfung

84. Aufgrund eines Antrags der Parteien aus triftigem Grund kann die Kommission die Verpflichtungen der Parteien aufgrund dieser Zusagen aufheben, ändern oder ersetzen.

III. SCHLUSSFOLGERUNG

85. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 fordert die Kommission betroffene Dritte auf, binnen 45 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung Bemerkungen hierzu und insbesondere zu den vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Zu Händen Michel Lamalle oder Christine Tomboy Sache COMP/A.38.284/D2

Referat COMP/D2

Büro J-70 02/5 B - 1049 Brüssel Rue de la Loi/Wetstraat 200 Fax (32-2) 296 98 12 E-Mail: michel.lamalle@cec.eu.int oder christine.tomboy@cec.eu.int

(1) Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1).

(2) ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 7.

(3) Im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen.

(4) Der Slot-Rückgabetermin ist die Frist für die Rückgabe nicht mehr benötigter Slots im Sinne von Anhang 2 der IATA Worldwide Scheduking Guidelines (7. Ausgabe, gültig ab 1. Dezember 2002).

(5) Zahl der von dem neuen Anbieter auf der betroffenen Strecke bereits in Anspruch genommenen Slots + Zahl der von den Parteien erbetenen Slots bis zur Hoechstzahl der Slots, die von den Parteien gemäß Abschnitt 2.1 und 2.2.1 freizugeben sind.

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