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Document 52003PC0082

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile

/* KOM/2003/0082 endg. - CNS 2003/0035 */

52003PC0082

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile /* KOM/2003/0082 endg. - CNS 2003/0035 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. In dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (in Kraft seit dem 1. Februar 1999) wurde die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit als Bereich von besonderem Interesse und Potenzial bezeichnet.

In ihrer Mitteilung vom 19. Juli 1996 mit dem Titel "Weltweite Förderung der FTE- Zusammenarbeit mit den Schwellenländern" (KOM(96) 344 endg.) empfahl die Kommission unter anderem, dass die Union den Abschluss von Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit ausgewählten Ländern anstreben sollte.

In seiner Entschließung vom 14. März 1997 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Weltweite Förderung der FTE- Zusammenarbeit mit den Schwellenländern" forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, "mit den einzelnen Ländern nach deren jeweiligen Voraussetzungen bilaterale Abkommen auszuhandeln, durch die ein Rechtsrahmen zur Förderung der FTE-Zusammenarbeit mit den Schwellenländern geschaffen wird".

2. Am 20. März 2000 wurde Kommissionsmitglied Busquin durch den chilenischen Botschafter der offizielle Antrag Chiles auf Eröffnung von Verhandlungen mit der Gemeinschaft über ein besonderes Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit überreicht. Die verschiedenen Sondierungsgespräche haben bestätigt, dass eine stärkere Zusammenarbeit mit Chile im Bereich von Wissenschaft und Technologie im beiderseitigen Interesse liegt.

3. Am 20. April 2001 übermittelte die Kommission dem Rat den Vorschlag für einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile auszuhandeln. Am 10. Juli 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung dieses Abkommens. Als Ergebnis der Verhandlungen wurden ein Abkommensentwurf und ein Anhang über Rechte an geistigem Eigentum vorgelegt, die am 11. Dezember 2001 in Santiago, Chile, paraphiert wurden.

Am 19. März 2002 legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des obigen Abkommens vor. Der Rat nahm diesen Beschluss am 13. Mai 2002 an und das Abkommen wurde am 23. September 2002 in Brüssel unterzeichnet.

4. Dieses Abkommen, das zunächst für fünf Jahre geschlossen wird und stillschweigend verlängert werden kann, wurde ausgehandelt vor dem Hintergrund einer neu gestalteten und verstärkten Zusammenarbeit zwischen Chile und der Europäischen Union. Leitgedanken dabei waren die Bedeutung von Wissenschaft und Technik für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der beiderseitige Wunsch, die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf Gebieten von gemeinsamem Interesse zu erweitern und zu stärken.

Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an den Programmen und Maßnahmen, die für den Zweck des Abkommens von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum.

Die Zusammenarbeit soll den auf jeder Seite geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften unterliegen.

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erstrecken, die unter den ersten Aktionsbereich des Rahmenprogramms nach Artikel 164 EG-Vertrag fallen, sowie auf ähnliche FTE-Maßnahmen in Chile auf den entsprechenden wissenschaftlichen und technischen Gebieten. Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Chiles als Entwicklungsland an Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung im Dienste der Entwicklung.

5. Das Abkommen sieht Folgendes vor:

- Beteiligung chilenischer FTE-Einrichtungen an FTE-Projekten des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von FTE-Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an chilenischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen. Die Projekte können auch wissenschaftliche und technische Organisationen einer Vertragspartei umfassen, sie können ferner in Zusammenarbeit mit den Agenturen und offiziellen Gremien der Vertragsparteien durchgeführt werden. Diese Beteiligung unterliegt den Regeln und Verfahren, die für die FTE-Programme der Vertragsparteien gelten;

- Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien;

- gemeinsame FTE-Projekte, insbesondere im Zusammenhang mit der wissenschaftlich-technischen Vorausschau;

- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten sowie Sachverständigen von Behörden, Hochschulen und aus dem Privatsektor auf dem Gebiet der Konzeption und Durchführung von Wissenschafts- und Technologiepolitik;

- gemeinsame Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;

- Wissenschaftsnetze und Ausbildung von Wissenschaftlern;

- konzertierte Aktionen zur Verbreitung der Ergebnisse und zum Austausch von Erfahrungen über bereits finanzierte gemeinsame FTE-Projekte oder zur Koordinierung laufender Projekte;

- Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Spitzenforschungseinrichtungen;

- Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- sonstige Formen der Zusammenarbeit, die der Lenkungsausschuss empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind;

- Abhängigkeit der Kooperationsmaßnahmen von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und von den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen Chiles und der Gemeinschaft; keine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei auf die andere.

6. Die Verbreitung und Verwertung von Wissen und die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergeben, unterliegen den Vorschriften des Anhangs dieses Abkommens mit dem Titel "Rechte an geistigem Eigentum", der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Der unter Ziffer II.3 des oben genannten Anhangs vereinbarte Grundsatz der Nichtdiskriminierung soll die Beteiligten der Gemeinschaft an chilenischen Programmen und Maßnahmen vor einer diskriminierenden Behandlung schützen, auch hinsichtlich der Verbreitung und Verwertung von Ergebnissen, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum. Der Lenkungsausschuss soll unter anderem die Effizienz und Effektivität der Durchführung des Abkommens und damit auch die nichtdiskriminierende Behandlung von Beteiligten überprüfen.

7. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

- nach Konsultation des Europäischen Parlaments das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen,

- und der chilenischen Regierung mitzuteilen, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen wurden.

2003/0035 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, sowie Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Chile ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2) Dieses Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft am 23. September 2002 in Brüssel vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(3) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert die chilenischen Behörden im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 des Abkommens.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend "Gemeinschaft" genannt), einerseits

und

DIE REPUBLIK CHILE (nachstehend "Chile" genannt) andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

GESTÜTZT auf das Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Chile und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. Dezember 1990;

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und gestützt auf Artikel 16 des am 21. Juni 1996 in Florenz unterzeichneten Kooperationsrahmenabkommens,

IN ANBETRACHT der bestehenden wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Chile,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft und Chile auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamen Interesse Tätigkeiten im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung sowie Demonstrationsvorhaben im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) durchführen und eine Teilnahme an den Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Partners in beiderseitigem Interesse läge,

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für eine Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu vertiefen und zu verstärken und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und sozialen Interesse der Vertragsparteien besser zu nutzen,

IN DER ERWAEGUNG, dass dieses Kooperationsabkommen im Bereich Wissenschaft und Technik zwischen Chile und der Gemeinschaft Teil der allgemeinen Zusammenarbeit zwischen Chile und der Gemeinschaft ist.

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 - Zweck

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit in Bereichen der Forschung und Entwicklung von gemeinsamem Interesse zwischen der Gemeinschaft und Chile.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens ist:

a) "Kooperationsmaßnahme" eine Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch die gemeinsame Forschung fällt;

b) "Wissen" wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschung und andere Daten, die die Beteiligten und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst für die Kooperationsmaßnahmen für erforderlich halten;

c) "geistiges Eigentum" solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum und des TRIPS-Übereinkommens zutrifft;

d) "gemeinsame Forschung" Forschung, technologische Entwicklung oder Demonstration, die mit finanzieller Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Beteiligten aus der Gemeinschaft und Chile durchgeführt wird.

e) "Demonstrationsprojekte" sind Projekte zum Nachweis der Nutzbarkeit neuer Technologien, Verfahren, Dienstleistungen oder Produkte, die ein bestimmtes wirtschaftliches Potenzial bieten, aber nicht direkt vermarktet werden können;

f) "Forschung und Entwicklung" (F&E) sind systematisch durchgeführte kreative Tätigkeiten zur Erweiterung des menschlichen, kulturellen, sozialen und technologischen Wissens und die Nutzung dieses Wissens für neue Anwendungen.

g) "Beteiligter" oder "Forschungseinrichtung" jede natürliche oder juristische Person, jedes Forschungsinstitut, Unternehmen oder jede andere juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft oder in Chile, die oder das an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3 - Grundsätze

Die Kooperationsmaßnahmen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a) beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

b) beiderseitige Möglichkeit zur Beteiligung an Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei;

c) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;

d) angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 4 - Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

1. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend ,FTE" genannt, erstrecken, die unter den ersten Aktionsbereich des Rahmenprogramms nach Artikel 164 EG-Vertrag fallen, sowie auf ähnliche FTE-Maßnahmen in Chile auf den entsprechenden wissenschaftlichen und technischen Gebieten.

2. Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Chiles als Entwicklungsland an Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung im Dienste der Entwicklung.

Artikel 5 -Art der Kooperationsmaßnahmen

Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme von Einrichtungen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens in Einklang mit ihrer Politik und ihren Vorschriften mit dem Ziel, vergleichbare Möglichkeiten für die Beteiligung an wissenschaftlichen und technischen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu schaffen.

Die Kooperationsmaßnahmen können folgende Form annehmen:

1. Beteiligung chilenischer FTE-Einrichtungen an FTE-Projekten des ersten Aktionsbereichs des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von FTE-Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an chilenischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen. Diese Beteiligung erfolgt nach den Regeln und Verfahren, die für die Vertragsparteien gelten;

2. Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien;

3. gemeinsame FTE-Projekte im Rahmen ihrer Wissenschafts- und Technologiepolitik, insbesondere im Zusammenhang mit der wissenschaftlich-technischen Vorausschau;

4. Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten sowie Sachverständigen von Behörden, Hochschulen und aus dem Privatsektor auf dem Gebiet der Konzeption und Durchführung von Wissenschafts- und Technologiepolitik;

5. gemeinsame Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;

6. Wissenschaftsnetze und Ausbildung von Wissenschaftlern;

7. konzertierte Aktionen zur Verbreitung der Ergebnisse und zum Austausch von Erfahrungen über bereits finanzierte gemeinsame FTE-Projekte oder zur Koordinierung laufender Projekte;

8. Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung fortgeschrittener Forschungseinrichtungen;

9. Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

10. Sonstige Formen der Zusammenarbeit, die der Lenkungsausschuss empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind;

Artikel 6 - Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen

a) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen obliegen für Chile der nationalen Kommission für wissenschaftlich-technische Forschung (CONICYT), einer dezentralen Stelle des Bildungsministeriums mit eigener Rechtspersönlichkeit, oder anderen Stellen, die Chile jederzeit ohne vorherige schriftliche Ankündigung benennen kann, und für die Gemeinschaft den für FTE-Politik und -Maßnahmen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission, die für die jeweilige Partei als Handlungsbeauftragte fungieren.

b) Die Handlungsbeauftragten setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen Lenkungsausschuss für die W&T-Zusammenarbeit, nachstehend "Lenkungsausschuss" genannt, ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen und sieht jeweils Mit-Vorsitzende der Vertragsparteien vor. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

c) Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe,

1. die in den Artikeln 2 und 4 dieses Abkommens genannten Kooperationsmaßnahmen sowie die im Rahmen der FTE-Zusammenarbeit im Dienste der Entwicklung durchgeführten Maßnahmen zu fördern und zu überwachen;

2. für das folgende Jahr gemäß Artikel 5, erster und zweiter Gedankenstrich unter den potenziellen Bereichen einer FTE-Zusammenarbeit die vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von beiderseitigem Interesse zu benennen, in denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird;

3. gemäß Artikel 5 zweiter Gedankenstrich den Wissenschaftlern beider Vertragsparteien die Zusammenlegung von Projekten vorzuschlagen, die von beiderseitigem Nutzen wären und sich ergänzen können;

4. Empfehlungen gemäß Artikel 5 zehnter Gedankenstrich abzugeben;

5. die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann;

6. die Effizienz der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu überprüfen und laufende Kooperationsprojekte zu bewerten, bei denen Chile als Entwicklungsland in Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung im Dienste der Entwicklung einbezogen wird;

7. den Vertragsparteien jährlich über den Stand und den Erfolg der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird dem Gemischten Ausschuss vorgelegt, der durch das Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile im Juni 1996 eingesetzt wurde.

d) Der Lenkungsausschuss tritt in der Regel jährlich nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen, und zwar vorzugsweise vor der Sitzung des durch das Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile von 1996 eingesetzten Gemischten Ausschusses. Er berichtet diesem Ausschuss über seine Tätigkeiten. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Chile statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien anberaumt werden.

e) Entscheidungen des Lenkungsausschusses werden einvernehmlich getroffen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das eine Aufzeichnung der Entscheidungen und wichtigsten erörterten Punkte enthält. Dieses Protokoll wird von den Mit-Vorsitzenden des Lenkungsausschusses genehmigt.

f) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer an den Sitzungen des Lenkungsausschusses werden von den Vertragsparteien getragen, denen diese angehören. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

Artikel 7 - Finanzierung

a) Kooperationsmaßnahmen setzen voraus, dass entsprechende Finanzierungsmittel vorhanden sind, und unterliegen den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Vertragsparteien. Die für ausgewählte Kooperationsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von den Beteiligten geteilt, ohne dass eine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei zur anderen erfolgt.

b) Wenn ein besonderer Kooperationsmechanismus einer Vertragspartei mit einer wirtschaftlichen Unterstützung der Beteiligten der anderen Vertragspartei verbunden ist, sind solche Subventionen und finanziellen oder sonstigen Beiträge der einen Vertragspartei an die Beteiligten der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen gemäß den im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern und Zöllen zu befreien.

c) FTE-Projekte, in die Chile als Entwicklungsland einbezogen wird und die im Rahmen der Gemeinschaftstätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung im Dienste der Entwicklung durch finanzielle Unterstützung gefördert werden, fallen nicht unter die Bestimmungen von Artikel 7 Buchstabe a).

Artikel 8 - Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen der im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr sowie den Verbleib von Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden, eingesetzt oder verwendet wird bzw. werden.

Artikel 9 - Verbreitung und Verwertung von Wissen

1. Die Verbreitung und Verwertung von Wissen und die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergeben, unterliegen den Vorschriften des Anhangs dieses Abkommens.

2. Dieser Anhang mit dem Titel "Rechte an geistigem Eigentum" ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 10 - Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und nach Maßgabe dieses Vertrags, sowie für das Gebiet der Republik Chile andererseits. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder in Einklang mit dem internationalen Recht im Gebiet von Drittländern wird nicht ausgeschlossen.

Artikel 11 - Inkrafttreten, Kündigung und Streitbeilegung

a) Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

b) Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums stillschweigend verlängert werden.

c) Dieses Abkommen kann mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach den Bestimmungen von Buchstabe a) in Kraft.

d) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Das Außerkrafttreten oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen wurden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind.

e) Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu ......am ....... des Jahres .... in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die Republik Chile

ANHANG : RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Dieser Anhang ist Bestandteil des "Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile", nachstehend "das Abkommen" genannt.

Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs aufgeteilt.

I. GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für alle gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

II. INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN AUFTEILUNG UND AUSÜBUNG

1. Die Bedeutung von "geistigem Eigentum" im Sinne dieses Anhangs ist in Artikel 2 Buchstabe c) dieses Abkommens definiert.

2. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und Beteiligten. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Beteiligte die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können. Dieser Anhang ändert bzw. berührt weder die Aufteilung von Rechten, Anteilen und geistigem Eigentum zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Beteiligten noch die Regeln für die Verbreitung und Anwendung von Wissen, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten dieser Vertragspartei festgelegt werden.

3. Die Vertragsparteien orientieren sich an folgenden Grundsätzen, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

a) Wirksamer Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie und/oder ihre Beteiligten sich rechtzeitig über geistiges Eigentum benachrichtigen, das im Rahmen dieses Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen gewonnen wird, und bemühen sich um rechtzeitigen Schutz dieses geistigen Eigentums;

b) effektive Nutzung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien;

c) nichtdiskriminierende Behandlung der Beteiligten der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Beteiligten.

d) Schutz von Betriebsgeheimnissen.

4. Die Beteiligten erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) für die Inhaberschaft an und die Verwertung (einschließlich Veröffentlichung) von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten gewonnen wird. Die TMP müssen vor dem Abschluss der entsprechenden speziellen Verträge über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung der TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Beteiligten, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, der Transfer von Daten, Gütern oder Dienstleitungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, und andere von den Beteiligten als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten hinsichtlich des geistigen Eigentums bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern (d.h. Forschern, die nicht zu einer Vertragspartei oder einem Beteiligten gehören) durchgeführt werden, werden in den TMP geregelt.

Der TMP ist eine besondere Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten.

Im TMP werden normalerweise u.a. folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.

5. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung gewonnen wird und im TMP nicht geregelt ist, wird mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im TMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehört solches Wissen oder geistiges Eigentum gemeinsam allen Beteiligten an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, bei denen das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet wurde. Jeder Beteiligte, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung verwerten.

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Beteiligten die Rechte an dem ihnen nach diesen Grundsätzen zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

7. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens und der unter das Abkommen fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere fördern:

i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und

ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

8. Die Kündigung oder das Auslaufen dieses Abkommens lässt die Rechte und Pflichten aus diesem Anhang unberührt.

III. URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE UND WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTWERKE

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Beteiligten gehören, sind im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) zu behandeln. Die Rechte an geistigem Eigentum beziehen sich auf die Ausdrucksform und nicht auf die Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematische Konzepte als solche. Einschränkungen oder Ausnahmen der ausschließlichen Rechte sind beschränkt auf bestimmte Sonderfälle, die mit einer normalen Nutzung der Ergebnisse nicht in Widerspruch stehen und den legitimen Interessen des rechtmäßigen Inhabers nicht schaden.

Unbeschadet der Abschnitte IV und V werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Beteiligten gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich, Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich zu verbreiten.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes tragen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ ablehnen. Außerdem müssen die Exemplare deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

IV. ERFINDUNGEN UND SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ERGEBNISSE

Erfindungen und sonstige wissenschaftliche und technische Ergebnisse, die im Rahmen von Kooperationsmaßnahmen der Vertragsparteien hervorgebracht werden, gehören den Vertragsparteien, sofern diese nichts anderes vereinbaren.

V. NICHTOFFENBARTES WISSEN

A. Nichtoffenbartes Dokumentationswissen

1. Die Vertragsparteien, ihre Behörden oder Beteiligten erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im Technologiemanagementplan, welches Wissen im Rahmen dieses Abkommens nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

a) Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile davon in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder im Allgemeinen bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

b) tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Geheimhaltung;

c) früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, dass die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Beteiligten können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das während der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder gewonnene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden darf.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Beteiligten nichtoffenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des besagten Wissens.

Erhält eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nichtoffenbartes Wissen, so hat sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der breiten Öffentlichkeit offenbart.

3. Nichtoffenbartes Wissen, das im Rahmen dieses Abkommens mitgeteilt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die bei oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten, weitergegeben werden, sofern derart verbreitetes nichtoffenbartes Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterliegt und wie oben ausgeführt ohne weiteres deutlich als solches kenntlich gemacht ist.

4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nichtoffenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nichtoffenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

B. Nichtoffenbartes Dokumentationswissen

Nichtoffenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches oder schutzwürdiges Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Beteiligten nach den in diesem Abkommen für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieses nichtoffenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens der vertrauliche Charakter des Wissens zum Zeitpunkt seiner Weitergabe vorab schriftlich mitgeteilt worden ist.

C. Schutz

Jede Vertragspartei setzt sich dafür ein, dass nichtoffenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): FTE

Tätigkeit(en): internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile

1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

1.1. Einschlägige Haushaltslinien

Kosten im Zusammenhang mit der Begleitung und Durchführung des Abkommens gehen zu Lasten der spezifischen Haushaltslinien der Programme innerhalb des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft (Kapitel B6-6013: sonstige Verwaltungsausgaben im Bereich FTE).

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Voranschlag)

a. Vorbereitende Maßnahmen, Überprüfung der Zusammenarbeit: Sitzungen des Lenkungsausschusses für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, Informationsaustausch, Besuche von Bediensteten und Sachverständigen in Chile 50 000 EUR

b. Wissenschaftliche und technische Workshops/Tagungen 60 000 EUR

INSGESAMT: 110.000 EUR/Jahr

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

- Rechtsgrundlage [Mehrjahresprogramm - Mitentscheidung (mit besonderer finanzieller Bezugnahme)].

4.1. Titel und Bezugnahme

- Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, sowie Absatz 3 Unterabsatz 1.

- Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, Technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002 bis 2006).

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sind notwendig, da die geplante Zusammenarbeit unter die Umsetzung der Rahmenprogramme fällt, auch hinsichtlich des haushaltstechnischen Aspekts: Beteiligung Chiles an bestimmten spezifischen Programmen und Verwaltungsausgaben auf europäischer Seite (Reisen von Bediensteten der Gemeinschaft, Veranstaltung von Seminaren in der Gemeinschaft und in Chile).

5.1.1. Zielsetzungen

Grundlegendes Ziel ist die Förderung der FTE-Zusammenarbeit zwischen der EG und Chile bei Forschungsprojekten in den unter das Rahmenprogramm fallenden Bereichen.

- Mit dem Abkommen soll für die Gemeinschaft und Chile die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen; dies erfolgt über die Beteiligung der chilenischen Wissenschaftsgemeinschaft und der chilenischen Industrie an den Forschungsprojekten der Gemeinschaft und über die unabhängige und nicht bezuschusste Beteiligung von Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an chilenischen Forschungsprojekten;

- Die Kooperation kommt in der EG und in Chile direkt oder indirekt den Wissenschaftlern, der Industrie und der Allgemeinheit zugute.

5.1.2. Dauer der Maßnahme

Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums stillschweigend verlängert werden.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

5.2.1. Art der Ausgaben

100 %iger Zuschuss (Reisen von Kommissionsbediensteten und Sachverständigen nach Chile; Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in Europa und in Chile).

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Operationelle Ausgaben administrativer und technischer Art für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1. Ausgaben für die Verwaltung des Beschlusses (Voranschlag)

Vorläufige Aufschlüsselung, Beträge (in Mio. Euro)

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7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

7.1. Überwachung

Das Abkommen über die Zusammenarbeit wird in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Kommissionsdienststellen bewertet.

Die Bewertung betrifft folgende Punkte:

a. Einholen von Informationen: anhand von Angaben aus den spezifischen Programmen der Rahmenprogramme;

b. Gesamtbewertung der Maßnahme: sämtliche Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens werden jeweils zum Jahresende von den Kommissionsdienststellen bewertet.

8. GEPLANTE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

In jeder Phase der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sind zahlreiche Verwaltungs- und Finanzkontrollen vorgesehen. Sie betreffen insbesondere

- Überprüfungen der Kostennachweise auf verschiedenen Ebenen vor Zahlung (finanzielle, wissenschaftliche und technische Überprüfung);

- interne Buchprüfung durch den Auditdienst;

- Inspektionen (auch vor Ort) durch den Auditdienst der Kommission und den Europäischen Rechnungshof.

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