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Document 52003PC0079

Stellungnahme der Kommission vom 19. Februar 2003 zu den Anträgen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik auf Beitritt zur Europäischen Union

/* KOM/2003/0079 endg. */

OJ L 236, 23.9.2003, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003PC0079

Stellungnahme der Kommission vom 19. Februar 2003 zu den Anträgen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik auf Beitritt zur Europäischen Union /* KOM/2003/0079 endg. */

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0003 - 0004


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 19. Februar 2003 zu den Anträgen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik auf Beitritt zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 49,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei haben einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union gestellt.

(2) In ihren Stellungnahmen vom 30. Juni 1993 über die Republik Zypern und Malta (für Malta am 17. Februar 1999 aktualisiert) bzw. vom 15. Juli 1997 über die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei hatte die Kommission bereits Gelegenheit, ihren Standpunkt zu bestimmten wesentlichen Aspekten der im Zusammenhang mit diesen Anträgen entstehenden Probleme zum Ausdruck zu bringen.

(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung im Dezember 1993 in Kopenhagen erstmals die politischen, wirtschaftlichen und besitzstandsbezogenen Kriterien für die Mitgliedschaft fest, an denen sich der Beitrittsprozess und die von der Kommission vorgenommen regelmäßigen Bewertungen der Lage in den antragstellenden Staaten orientiert haben. Den politischen Kriterien zufolge müssen die antragstellenden Staaten für institutionelle Stabilität als Garantie für die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten sorgen; diese Anforderungen sind als verfassungsmäßige Grundsätze im Vertrag über die Europäische Union verankert und wurden in der Charta der Grundrechte in der Europäischen Union hervorgehoben. Nach den wirtschaftlichen Kriterien sind eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, erforderlich. Das besitzstandsbezogene Kriterium betrifft die Fähigkeit zur Erfuellung der aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen, des gemeinschaftlichen Besitzstandes und zur Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.

(4) Die Bedingungen für die Aufnahme dieser Staaten und die durch die Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge wurden auf Konferenzen zwischen den Mitgliedstaaten und den antragstellenden Staaten ausgehandelt.

(5) Die Kommission kam in ihrem Strategiepapier und in den Berichten über die Fortschritte der einzelnen Kandidatenländer auf dem Weg zum Beitritt, die sie am 9. Oktober 2002 annahm, zu dem Ergebnis, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei die politischen Kriterien für den Beitritt erfuellen und dass sie ab Anfang 2004 die wirtschaftlichen und besitzstandsbezogenen Kriterien erfuellen werden und für die Mitgliedschaft bereit sein werden; auf dieser Grundlage hatte die Kommission empfohlen, die Beitrittsverhandlungen bis Ende 2002 mit dem Ziel abzuschließen, den Beitrittsvertrag im Frühjahr 2003 zu unterzeichnen.

(6) Die Beitrittsverhandlungen wurde auf der Tagung des Europäischen Rates am 13. Dezember 2002 in Kopenhagen abgeschlossen, und die getroffenen Vereinbarungen sind sichtlich gerecht und angemessen; somit wird die Erweiterung der Europäischen Union dieser ermöglichen, sich in stärkerem Maß am Ausbau der internationalen Beziehungen zu beteiligen und sich gleichzeitig ihren inneren Zusammenhalt und ihre Dynamik zu bewahren.

(7) Die Kommission hofft, dass ein wiedervereinigtes Zypern auf der Grundlage einer umfassenden Regelung der Europäischen Union beitreten wird, da dies die beste Lösung für alle Beteiligten ist.

(8) Da der Beitrittsvertrag die Grundsätze für das institutionelle Gleichgewicht einer Union mit 15 Mitgliedstaaten auf eine Union mit 25 Mitgliedstaaten überträgt, sind die Bestimmungen des Beitrittsvertrages für den Zeitraum bis zur Durchsetzung der Bestimmungen, die auf die Regierungskonferenz folgen werden, die in der dem Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung über die Zukunft der Union vorgesehen ist, akzeptabel.

(9) Mit dem Beitritt zur Europäischen Union erkennen die antragstellenden Staaten ohne Vorbehalt den Vertrag über die Europäische Union mit seinen sämtlichen Zielen, sämtliche seit Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrags über die Europäische Union gefassten Beschlüsse und die in Bezug auf die Entwicklung und Stärkung der Gemeinschaften und der Union getroffenen Entscheidungen an.

(10) Ein Grundzug der durch die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeführten Rechtsordnung besteht darin, dass einige ihrer Vorschriften und einige von den Institutionen verabschiedeten Rechtsakte unmittelbar anwendbar sind, dass das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor jeglichen einzelstaatlichen Vorschriften hat, mit denen es in Konflikt geraten könnte, und dass Verfahren für die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts bestehen; der Beitritt zur Europäischen Union setzt die Anerkennung des bindenden Charakters dieser Bestimmungen voraus, deren Einhaltung für die Gewährleistung der Wirksamkeit und Einheit des Gemeinschaftsrechts unabdingbar ist.

(11) Die Kommission fordert die beitretenden Staaten auf, die Verbesserungen, die vor dem Hintergrund der politischen und wirtschaftlichen Kriterien für die Mitgliedschaft und im Zusammenhang der Annahme, Um- und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands noch erforderlich sind, energisch voranzutreiben; die Kommission wird die Einhaltung der von den beitretenden Staaten eingegangenen Verpflichtungen weiterhin überwachen und die Staaten mit den ihr verfügbaren Instrumenten unterstützen.

(12) Eines der Ziele der Europäischen Union ist die Stärkung der Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen.

(13) Die Erweiterung der Europäischen Union durch den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei wird zu einem besseren Schutz von Frieden und Freiheit in Europa beitragen.

(14) Die Erweiterung ist ein fortgesetzter, allumfassender und unumkehrbarer Prozess; die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien sollte nach denselben Grundsätzen weitergeführt werden wie die bisherigen Verhandlungen und die bereits erzielten Verhandlungsergebnisse dürfen nicht in Frage gestellt werden -

GIBT HIERMIT EINE BEFÜRWORTENDE STELLUNGNAHME AB

zum Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik zur Europäischen Union.

Diese Stellungnahme ist an den Rat der Europäischen Union gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am 19. Februar 2003.

Für die Kommission

Günter Verheugen Romano Prodi Der Kommissar für Erweiterung Der Präsident

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