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Document 52003IG0527(01)

Initiative der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Rates zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Grenzübertrittsstellen an Außengrenzen

OJ C 125, 27.5.2003, p. 6–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003IG0527(01)

Initiative der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Rates zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Grenzübertrittsstellen an Außengrenzen

Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/05/2003 S. 0006 - 0010


Initiative der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Rates zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Grenzübertrittsstellen an Außengrenzen

(2003/C 125/06)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a),

auf Initiative der Hellenischen Republik(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die derzeitigen Angaben auf Schildern an Grenzübertrittsstellen an Flughafenaußengrenzen, die die Linien für Personen bezeichnen, welche gemäß dem Beschluss des Schengener-Exekutivausschusses (SCH/COM-EX(94) 17 REV 4) vom 22. Dezember 1994 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein- und/oder aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausreisen, sind zu aktualisieren, um dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Rechnung zu tragen.

(2) Entsprechend müssen die Mindestangaben für neue Schilder zur Markierung der Passagierlinien an Land- und Seeaußengrenzen, soweit solche Linien vorgesehen werden, einheitlich festgelegt werden.

(3) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Entscheidung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nach Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt werden sollen, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(4) Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenen Übereinkommen(4) genannten Bereich fallen.

(5) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(5), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(6) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7) Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Beitrittsvertrags von 2003 dar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten richten zur Durchführung der erforderlichen Grenzkontrollen von gemeinschaftsrechtlich Begünstigten und anderen Personen getrennte Linien an zugelassenen Grenzübertrittsstellen an ihren Flughafenaußengrenzen ein. Die Linien werden durch die Schilder gemäß Artikel 2 voneinander unterschieden.

Wünschen die Mitgliedstaaten getrennte Fahrspuren an Grenzübertrittsstellen an Land- und Seeaußengrenzen einzurichten, sind dieselben Schilder zu verwenden.

Artikel 2

Die Angaben auf den Schildern, die elektronisch angezeigt werden können, sind:

- Das Symbol der Europäischen Union mit den Buchstaben "EU", "EEA" (EWR) und "CH" innerhalb des Sternenkreises und dem Wort "BÜRGER" unterhalb des Sternenkreises wie in Anhang I abgebildet.

- Die Worte "ALLE NATIONALITÄTEN" wie in Anhang II abgebildet.

Artikel 3

EU-Bürger, Staatsangehörige von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzen in der Regel die durch das in Anhang I abgebildete Schild gekennzeichnete Linie bzw. Fahrspur. Alle übrigen Staatsangehörigen von Drittstaaten benutzen die durch das in Anhang II abgebildete Schild gekennzeichnete Linie bzw. Fahrspur.

Diese allgemeine Regel kann jedoch bei einem vorübergehenden Ungleichgewicht der Verkehrsströme an einer Grenzübertrittsstelle von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt werden, wie für die Behebung dieses Ungleichgewichts erforderlich ist.

Artikel 4

An Grenzübertrittsstellen für den Landverkehr können die Mitgliedstaaten den Kraftfahrzeugverkehr durch die Verwendung der in Anhang III abgebildeten Schilder auf unterschiedliche Fahrspuren für leichte und schwere Fahrzeuge aufteilen.

Artikel 5

Nummer 2 des Anhangs (SCH/I-Front (94) 39 REV 9) zum Beschluss des Schengener Exekutivausschusses (SCH/COM-EX(94) 17 REV 4) vom 22. Dezember 1994 wird zusammen mit Nummer 2 des jenem Anhang beigefügten Beschlusses über die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen (kleineren Verkehrsflugplätzen) aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung tritt am...2003 in Kraft.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ...

(2) ...

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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