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Document 52003DC0358

Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

/* KOM/2003/0358 endg. */

52003DC0358

Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub /* KOM/2003/0358 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION über die Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINFÜHRUNG

2. UNTER DIE RICHTLINIE FALLENDER PERSONENKREIS - ÖFFENTLICHER UND PRIVATER SEKTOR

3. ALTER DES KINDES (EINSCHLIESSLICH ABWEICHUNGEN FÜR ADOPTIVKINDER)

4. DAUER DES ELTERNURLAUBS UND DIE ART DER INANSPRUCHNAHME (AUF VOLLZEIT- ODER TEILZEITBASIS, IN EINEM STÜCK ODER IN TEILEN)

5. INDIVIDUELLES RECHT UND ÜBERTRAGBARKEIT ZWISCHEN ELTERNTEILEN

6. VORAUSSETZUNGEN/MODALITÄTEN

7. EINSCHRÄNKUNGEN UND KLEINE UNTERNEHMEN

8. KÜNDIGUNGSSCHUTZ UND RECHT AUF WEITERBESCHÄFTGUNG

9. BESCHÄFTIGUNGSRECHTE UND -STATUS FÜR DEN ZEITRAUM DES ELTERNURLAUBS

10. FERNBLEIBEN VON DER ARBEIT AUS GRÜNDEN HÖHERER GEWALT

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG III

1. EINFÜHRUNG

Am 3. Juni 1996 erließ der Rat die Richtlinie 96/34/EG über Elternurlaub (Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4; geändert durch Richtlinie 97/75/EG, ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 24). Mit dieser Richtlinie wurde die erste von den Sozialpartnern auf der Grundlage des Abkommens über die Sozialpolitik geschlossene Vereinbarung umgesetzt.

Der vorliegende Bericht basiert auf den Informationen, die der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie zugesandt wurden, dem zufolge die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre entweder durch Rechtsvorschriften oder durch Tarifvereinbarungen erfolgte nationale Umsetzung informieren müssen. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten ferner einen kurzen Fragebogen zugesandt, so dass die zuvor erhaltenen Informationen durch die darauf eingegangenen Antworten ergänzt werden konnten. Die Kommission hat sich außerdem mit den Sozialpartnern und dem unabhängigen Netzwerk von Sachverständigen zu Fragen der Gleichstellung ins Benehmen gesetzt. Anzumerken ist, dass sich die der Kommission übermittelten Informationen inhaltlich und in Bezug auf die Detailgenauigkeit ziemlich stark unterscheiden. Der Inhalt dieses Berichts entspricht dem Stand vom November 2002.

2. UNTER DIE RICHTLINIE FALLENDER PERSONENKREIS - ÖFFENTLICHER UND PRIVATER SEKTOR

Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die der Richtlinie als Anhang beigefügt ist und durch die Richtlinie in Kraft gesetzt wurde, gelten für alle Arbeitnehmer im öffentlichen und im privaten Sektor, Männer und Frauen, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat über einen Arbeitsvertrag verfügen oder in einem Arbeitsverhältnis stehen (Bestimmung 1 Absatz 2). Eindeutig ist, dass auch Beschäftigte des öffentlichen Sektors unter diese Bestimmung fallen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Ausschluss von Beschäftigten der Schifffahrt in Griechenland gegen die Richtlinie verstößt, und hat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Griechenland plant derzeit, den Elternurlaub auf Beschäftigte der Schifffahrt und auf Richter auszudehnen.

3. ALTER DES KINDES (EINSCHLIESSLICH ABWEICHUNGEN FÜR ADOPTIVKINDER)

Bestimmung 2 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub sieht vor, dass erwerbstätige Männer und Frauen das Recht auf Elternurlaub im Falle der Geburt oder Adoption eines Kindes haben, damit sie sich um dieses Kind kümmern können, wobei ihnen dieses Recht bis zu einem bestimmten Alter des Kindes, im Hoechstfall von 8 Jahren, zusteht. Die genauen Bestimmungen sind von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern festzulegen. Alle Mitgliedstaaten sehen Elternurlaub sowohl für leibliche als auch für angenommene Kinder vor.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Aufgrund des von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens:

*hat Irland die Bestimmung, dass Elternurlaub nur gewährt wird, wenn das Kind nach dem 3. Juni 1996 geboren ist, aus seinen Rechtsvorschriften gestrichen;

*hat das Vereinigte Königreich die Bestimmung, dass Elternurlaub nicht gewährt wird, wenn das Kind vor dem 15. Dezember 1999 geboren ist, aus seinen Rechtsvorschriften gestrichen.

*Desgleichen wird in Luxemburg Elternurlaub nur Eltern gewährt, deren Kinder nach dem 31. Dezember 1998 geboren sind, oder wenn - bei Adoptivkindern - das Adoptionsverfahren vor dem zuständigen Gericht nach diesem Datum eingeleitet wurde. Die Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg eingeleitet.

*In Deutschland wird Elternurlaub nur für Kinder gewährt, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren sind, doch hat diese Bestimmung keinerlei praktische Auswirkungen mehr.

4. DAUER DES ELTERNURLAUBS UND DIE ART DER INANSPRUCHNAHME (AUF VOLLZEIT- ODER TEILZEITBASIS, IN EINEM STÜCK ODER IN TEILEN)

Bestimmung 2 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub sieht vor, dass der Elternurlaub für die Dauer von mindestens drei Monaten zu gewähren ist. Bestimmung 2 Absatz 3 Buchstabe a legt fest, dass die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner entscheiden können, ob der Elternurlaub auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, in Teilen oder in Form von Arbeitszeitkonten gewährt wird.

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In Luxemburg endet der Elternurlaub und der Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub tritt an dessen Stelle, wenn es während des Elternurlaubs zu einer weiteren Schwangerschaft oder Adoption kommt. Die Kommission hält dies für nicht mit der Richtlinie vereinbar und hat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

5. INDIVIDUELLES RECHT UND ÜBERTRAGBARKEIT ZWISCHEN ELTERNTEILEN

Bestimmung 2 Absatz 1 der Vereinbarung über Elternurlaub legt fest, dass Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts ein individuelles Recht auf Elternurlaub gewährt werden soll. Bestimmung 2 Absatz 2 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub sieht vor, dass das Recht auf Elternurlaub grundsätzlich nicht übertragbar sein sollte, um die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern und die Väter dazu zu ermutigen, in gleichem Maße familiäre Verantwortung zu übernehmen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In allen Mitgliedstaaten gibt es ein individuelles Recht auf Elternurlaub, das gemäß Richtlinie im Prinzip nicht übertragbar ist.

Darüber hinaus sehen die Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich eine Übertragung des Rechts auf Elternurlaub unter Umständen vor, die gesetzlich geregelt werden können, aber derzeit noch nicht geregelt sind.

In Deutschland, hat jeder Elternteil Anspruch auf drei Jahre Elternurlaub, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Eltern, die sich für eine Vollzeitlösung entscheiden, können beschließen, dass ein Elternteil den gesamten Zeitraum in Anspruch nimmt und der andere die ganze Zeit arbeiten geht. Entscheiden sich die Eltern jedoch für Teilzeiturlaub, müssen sich beide Elternteile eine gewisse Zeit beurlauben lassen, um den gesamten Urlaubsanspruch geltend machen zu können. Vollzeitelternurlaub ist daher de facto übertragbar. Den Eltern geht keinerlei Urlaubsanspruch verloren, wenn die Mutter den gesamten Elternurlaub selbst nimmt.

Nähere Einzelheiten zu Österreich:

Väter von vor dem 31.12.1999 geborenen Kindern hatten ein nachrangiges Recht auf Elternurlaub (,hergeleiteter Anspruch"), und es kommen geschlechtsspezifische Bestimmungen auf sie zur Anwendung:

Während es im Rahmen der Sozialversicherungsregelung [1] vorgeschrieben war, dass sowohl Mütter als auch Väter

[1] cf 26, 26a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der durch das Bundesgesetz vom 30.4.1996, BGBl 201, geänderten Fassung.

*mit dem Kind in einem Haushalt leben und

*und sich ausschließlich um das Kind kümmern müssen,

sehen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen das Gleiche zwar für Väter vor, die Elternurlaub nehmen möchten, für Mütter jedoch nicht.

Väter haben nur in zwei Fällen Anspruch auf Elternurlaub:

*wenn die Mutter einen Anspruch auf [Eltern-] ,Urlaub aus Anlass der Mutterschaft aufgrund der österreichischen Rechtsvorschriften hatte" [2]

[2] 2 Absatz 1 Ziffer 1 Eltern-Karenzurlaubsgesetz in der durch BGBl 1995/434 und BGBl 1 1997/61 geänderten Fassung.

*oder wenn die Mutter keinen Anspruch auf Elternurlaub hat, aber durch eine selbständige Tätigkeit an der Kinderbetreuung gehindert wird [3].

[3] 2 Absatz 1 Ziffer 2 Eltern-Karenzurlaubsgesetz in der durch BGBl 1995/434 und BGBl 1 1997/61geänderten Fassung.

Bestimmungen für Eltern von Kindern, die zwischen dem 1.1.2000 und dem 31.12.2001 geboren sind, wenn sie bei ihrem Arbeitgeber Elternurlaub beantragen.

Mütter und Väter müssen

*in demselben Haushalt leben

*sich vorwiegend um das Kind kümmern.

Dennoch gilt für Väter eine explizitere Bedingung:

*Die Mutter darf den Elternurlaub nicht zur selben Zeit nehmen

*oder sie darf gar keinen Anspruch auf Elternurlaub haben. [4]

[4] 2 Abs. 1 Eltern-Karenzurlaubsgesetz in der durch BGBl 1999/153 geänderten Fassung.

Obwohl festgestellt werden kann:

*dass Väter nunmehr uneingeschränkt einen individuellen Anspruch auf Elternurlaub haben,

*dass mit den Änderungen des Gesetzes über Eltern-Karenzurlaub von 1999 ein Ansatz gefunden wurde, der der Richtlinie besser entspricht, insofern als die österreichischen Rechtsvorschriften die Inanspruchnahme von Teilzeiturlaub für Pflege- und Adoptiveltern verbessert haben,

*dass es objektive Gründe geben kann, zwischen Vätern und Müttern zu unterscheiden,

sollte doch auch angemerkt werden, dass es immer noch spezifische Bestimmungen gibt, die nur für Väter gelten, und andere, die Väter eventuell von einer Inanspruchnahme abhalten.

Die Väter müssen mitteilen, wenn

*sie nicht in demselben Haushalt wie das Kind leben

*sie sich nicht in erster Linie um das Kind kümmern.

In diesem Fall kann ihr Elternurlaub vorzeitig enden, und der Arbeitgeber ist berechtigt, die unverzügliche Wiederaufnahme der Arbeit von ihnen zu verlangen [5] (ähnliche Bestimmungen gelten für den öffentlichen Dienst [6]).

[5] 3 Absatz 5 l.c

[6] 10 Abs. 3 Eltern-Karenzurlaubsgesetz alt = 10 Abs. 4 Elternkarenzurlaubsgesetz in der durch BGBl 1999/153 geänderten Fassung für öffentlich Bedienstete, Lehrer an Landwirtschaftsschulen und Ver trags bedienstete. Ihr Elternurlaub wird in ,normalen" unbezahlten Urlaub umgewandelt, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt die unverzügliche Wiederaufnahme der Arbeit.

Maßgebendere Bestimmungen, die Väter davon abhalten, Elternurlaub zu nehmen, sind unter Punkt 5 (Bezahlung) zu finden.

Dessen ungeachtet verstehen junge Eltern in der Praxis nicht, warum es nicht möglich ist, den Elternurlaub gleichzeitig zu nehmen, insbesondere wenn das Baby gerade erst geboren ist. Des Weiteren sollten die Väter das Recht haben, ihren Elternurlaub unmittelbar nach der Geburt anzutreten. [7]

[7] 2 Abs. 2 EKU.

6. VORAUSSETZUNGEN/MODALITÄTEN

Bestimmung 2 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub sieht vor, dass die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs in den Mitgliedstaaten gesetzlich und/oder tarifvertraglich unter Einhaltung der Mindestanforderungen dieser Vereinbarung festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können das Recht auf Elternurlaub von einer bestimmten Beschäftigungsdauer und/oder Betriebszugehörigkeit (höchstens ein Jahr) abhängig machen, die Voraussetzungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs an die besonderen Umstände der Adoption anpassen und bestimmte Fristen für die Anmeldung des Urlaubs vorschreiben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VEREINIGTES KÖNIGREICH:

Die Bestimmungen im Vereinigten Königreich sind in vielen Fällen Mindestanforderungen, die nur dann wirksam werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf keine eigenen Verfahren für den Elternurlaub einigen, was sie in Form von Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Einzelverträgen tun können. Wo solche Vereinbarungen/Verträge geschlossen wurden, sind diese gültig, sofern sie mindestens so gut sind wie die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen.

7. EINSCHRÄNKUNGEN UND KLEINE UNTERNEHMEN

Bestimmung 2 Absatz 3 Buchstabe e und f gesteht Arbeitgebern das Recht zu, die Gewährung von Elternurlaub aus berechtigten betrieblichen Gründen zu verschieben, und sieht vor, dass bestimmte Vorkehrungen getroffen werden können, um den Bedürfnissen der kleinen Unternehmen im Blick auf Arbeitsweise und Organisation gerecht zu werden. (In Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission 96/280/EG vom 3. April 1996 über KMU)

Nur wenige Mitgliedstaaten haben diese Bestimmungen in Anspruch genommen. Einige Staaten verlangen, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die praktischen Regelungen des Elternurlaubs einigen, wie beispielsweise über Zeitpunkt, Arbeitszeitverkürzung usw. (z. B. Dänemark).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. KÜNDIGUNGSSCHUTZ UND RECHT AUF WEITERBESCHÄFTGUNG

Bestimmung 2 Absatz 4 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Entlassungen treffen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer ihr Recht auf Elternurlaub wahrnehmen. Bestimmung 2 Absatz 5 legt fest, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub das Recht hat, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

9. BESCHÄFTIGUNGSRECHTE UND -STATUS FÜR DEN ZEITRAUM DES ELTERNURLAUBS

Bestimmung 2 Absatz 6 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub sieht vor, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Im Anschluss an den Elternurlaub finden diese Rechte mit den Änderungen Anwendung, die sich aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten ergeben. Bestimmung 2 Absatz 7 legt fest, dass die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner den Status des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum des Elternurlaubs bestimmen. In Bestimmung 2 Absatz 8 ist niedergelegt, dass alle sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft und entschieden werden; dabei ist der Bedeutung der Kontinuität der Ansprüche auf Deckung durch die verschiedenen Sozialversicherungssysteme, vor allem was die Gesundheitsfürsorge betrifft, Rechnung zu tragen.

Land // Kommentar

Österreich // Privatsektor

Die Zeit des Elternurlaubs wird - sofern nichts anderes vereinbart ist - nicht auf Rechte angerechnet, die von der Beschäftigungsdauer (Dienstalter) abhängen. Es kommen jedoch (höchstens) 10 Monate des ersten Urlaubsabschnitts bei der Festlegung der Kündigungsfrist, der Dauer der Krankengeldzahlung sowie des vom Dienstalter abhängigen Jahresurlaubsanspruchs zur Anrechnung.

In immer mehr Tarifverträgen des Privatsektors wird der Elternurlaub auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld angerechnet (bis zu 22 Monate: Metalltarifvertrag). Tarifverträge, die einen automatischen Aufstieg in den Lohn- und Gehaltstabellen während des Elternurlaubs vorsehen, sind jedoch die Ausnahme.

Sozialversicherungsansprüche - insbesondere was die Gesundheitsfürsorge anbelangt - bleiben im Allgemeinen unverändert. Rentenanwartschaften: Aufgrund von 227a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz rechnen Zeiten der tatsächlichen oder hauptsächlichen Kinderbetreuung in Österreich in Bezug auf Rentenanwartschaften als Ersatzzeiten von höchstens 48 Monaten.

// Öffentlicher Sektor

Andere Vereinbarungen als die im Mutterschutzgesetz niedergelegten Grundsätze sind (anders als im Privatsektor) nicht möglich. Prinzipiell bleibt der Status eines Bediensteten während des Elternurlaubs unverändert (das Dienstverhältnis zwischen dem Bediensteten und dem Staat endet offiziell mit dem Tod des Bediensteten). Es gelten Bestimmungen, denen zufolge ein Zeitraum von 10 Monaten auf Rechte angerechnet wird, die auf dem Dienstalter basieren. Elternurlaubszeiten werden - wenn Bundesgesetze nichts anderes vorsehen - nicht bei Ansprüchen berücksichtigt, die auf der Beschäftigungsdauer (Dienstalter) beruhen. Andererseits wird durch den Elternurlaub ein automatischer Aufstieg nicht verzögert. Sozialversicherungsansprüche - insbesondere was die Gesundheitsfürsorge anbelangt - bleiben im Allgemeinen unverändert. Bei der Pension/Rente wird der Elternurlaub angerechnet, ohne dass der Beschäftigte zusätzliche Gebühren oder Beiträge entrichten muss. Eine weitere Beurlaubung (insgesamt höchstens 10 Jahre) verlangsamt den Aufstieg, wird jedoch als Dienstzeit gerechnet. Vertragsbedienstete: Der Elternurlaub wird zu 100 %, eine zusätzliche Beurlaubung zur Kinderbetreuung zu 5 % auf Rechte angerechnet, die auf dem Dienstalter basieren. Privater und öffentlicher Sektor: Eine geringfügige Beschäftigung während des Elternurlaubs unterhalb einer gewissen Schwelle bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber steht nicht im Widerspruch zum Leistungsbezug während des Elternurlaubs. Es wird dies als paralleler Arbeitsvertrag betrachtet. Erscheint der Beschäftigte dennoch zur Arbeit, gilt das nicht als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag (der Beschäftigte hat entsprechend den Absichten des Gesetzgebers das Recht, mit dem Betrieb ,in Kontakt zu bleiben"). Während ein Vertragsbediensteter des öffentlichen Sektors die Möglichkeit hat, irgendeiner Art von Beschäftigung nachzugehen, ist dies für bestimmte andere Dienstgruppen nicht sicher.

Das Recht auf Information: Während des Elternurlaubs sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Vorgänge im Unternehmen auf dem Laufenden halten, insbesondere in Bezug auf Insolvenzen, Gründungen, organisatorische Veränderungen (lex imperfecta).

Belgien // Im Privatsektor bleibt der Arbeitsvertrag während des Urlaubs in Kraft, auch wenn seine Durchführung ausgesetzt ist. Die vom Arbeitnehmer erworbenen Rechte bleiben als grundlegende Bedingungen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses bestehen und leben im Anschluss an den Elternurlaub wieder auf. Der Erwerb neuer Rechte, insbesondere in Bezug auf die Bezahlung, wird weitgehend durch Tarifverträge geregelt. Der Elternurlaub berechtigt nicht zu Beihilfen aus der Sozialversicherung und bedeutet eine Unterbrechung des Sozialversicherungsschutzes c nur bei den ,Sozialpartnerregelungen".

Im öffentlichen Sektor ist der Elternurlaub dem tatsächlich ausgeübten Dienst angeglichen, wobei Vertragsbedienstete jedoch nicht sozialversichert sind I nur bei den ,unbezahlten" Regelungen.

Dänemark // In Dänemark rechnet Elternurlaub als Dienstzeit, wird aber nicht auf das Altersruhegeld angerechnet.

Finnland // Der Arbeitsvertrag besteht fort, auch wenn die Entgeltzahlung ausgesetzt wird. Der Elternurlaub wird bei der Festsetzung des Jahresurlaubs berücksichtigt und gilt als Versicherungszeit für die Berechnung der Rentenanwartschaften (doch folgt die Anwendung im Privatsektor im Zweifelsfall der Entscheidung des Versicherungsgerichts vom Dezember 2001.

Frankreich // Der Elternurlaub wird (zur Hälfte) auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet. Bei der Berechnung der Rentenanwartschaften wird der Elternurlaub als Versicherungszeitraum angerechnet. Dem Arbeitnehmer bleiben alle vor Beginn des Elternurlaubs erworbenen Rechte erhalten. Im Anschluss an den Elternurlaub können wieder uneingeschränkt alle Leistungen im Zusammenhang mit Krankschreibungen, Mutterschutz, Berufsunfähigkeit und Tod in Anspruch genommen werden.

Deutschland // Der Arbeitsvertrag bleibt während des Elternurlaubs bestehen, wobei jedoch die Pflicht zur Arbeit bzw. Entlohnung ausgesetzt ist. Die Zeit des Elternurlaubs wird bei der Kranken- und Rentenversicherung angerechnet, ohne dass Beiträge entrichtet werden, zählt jedoch nicht bei der Festlegung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Jeder Monat Elternurlaub verringert den Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers um ein Zwölftel.

Griechenland // Die Zeit des Elternurlaubs zählt generell für sämtliche Zwecke als Beschäftigungszeitraum, so auch für die Berechnung des Jahresurlaubs und der Abfindung im Fall von Entlassungen. Der Arbeitnehmer muss während des Elternurlaubs den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- plus Arbeitnehmeranteil) selbst entrichten, wenn er den Versicherungsschutz während des Elternurlaubs aufrechterhalten möchte. Die Frage, inwieweit die Zeit des Elternurlaubs jedoch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet wird und inwiefern Beamte während dieser Zeit krankenversichert sind, ist ungeklärt.

Irland // Ein Arbeitnehmer, der sich im Elternurlaub befindet, gilt als vom Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer, dessen erworbene Rechte fortbestehen, abgesehen von seinem Recht hinsichtlich Entlohnung, Altersruhegeld oder Bezahlung von Beiträgen. Eine solche Fehlzeit gilt als Fortsetzung des vorangegangenen Beschäftigungszeitraums. Wenn ein Arbeitnehmer Elternurlaub in Anspruch nimmt, kann er in Bezug auf künftige Sozialversicherungsansprüche als weiterhin beschäftigt betrachtet werden. Der Elternurlaub hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Jahresurlaub und gesetzliche Feiertage.

Italien // Der Arbeitsvertrag bleibt während des Urlaubs bestehen, doch wird dessen Durchführung ausgesetzt.. Der Elternurlaub wird allgemein bei der Berechnung der dem Arbeitnehmer aus der Betriebszugehörigkeit erwachsenden Rechte berücksichtigt (jedoch nicht hinsichtlich der Zahlung des 13. Monatsgehaltes). Der Urlaub wird bei den Sozialversicherungsbeiträgen voll angerechnet, bis das Kind drei Jahre alt ist, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. Der Beschäftigte genießt weiterhin den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung.

Luxemburg // Dem Arbeitnehmer bleiben sämtliche vor Beginn des Elternurlaubs erworbenen Rechte erhalten. Der Elternurlaub wird bei der Berechnung der aus der Betriebszugehörigkeit erwachsenden Rechte berücksichtigt, wird bei der Sozialversicherung als stage-Zeitraum betrachtet und berechtigt den Arbeitnehmer zur Wahrnehmung aller Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Allerdings entstehen während des Elternurlaubs keine Ansprüche auf Jahresurlaub. Während des Elternurlaubs ist der Arbeitsvertrag ausgesetzt.

Niederlande // Das Beschäftigungsverhältnis besteht fort, jedoch gibt es keine spezifischen Bestimmungen über den Schutz erworbener Rechte. Allerdings fallen die erworbenen Rechte unter den allgemeinen Schutz des Arbeitsrechts.

Portugal // Es ruhen die Rechte, Pflichten und der arbeitsrechtliche Schutz der Parteien, was die Durchführung der Arbeit und die Bezahlung anbelangt. Der Elternurlaub wird jedoch auf die Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsdauer oder bei Beförderungen angerechnet. Er kommt auch bei der Berechnung von Berufsunfähigkeits- und Altersrenten zum Tragen und hat keine Auswirkungen auf die Leistungen aus der Krankenversicherung, auf die der betreffende Arbeitnehmer bereits einen Anspruch erworben hatte.

Spanien // Der Elternurlaub wird auf die Beschäftigungsdauer angerechnet und - allerdings nur im öffentlichen Dienst - auch bei der Beförderung berücksichtigt. Die erworbenen Rechte oder Rechte, die der Arbeitnehmer dabei war zu erwerben, werden anerkannt, sofern es um eine Beurlaubung zwecks Kinderbetreuung geht. Der Arbeitsvertrag wird während des Elternurlaubs ausgesetzt, und die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeit bzw. die des Arbeitgebers zur Entlohnung ruhen. Es gibt Bestimmungen, die dem Arbeitgeber eine Beibehaltung des Sozialversicherungsschutzes während der Beurlaubung zur Betreuung eines Kleinkindes ermöglichen.

Schweden // Ein Arbeitnehmer, der Elternurlaub beantragt oder in Anspruch nimmt, ist nicht verpflichtet, geschmälerte Beschäftigungsrechte oder ungünstigere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren als jene, die durch die Beurlaubung erforderlich werden, oder einer Versetzung zuzustimmen, die außerhalb des Arbeitsvertrages erfolgt oder nicht durch die Beurlaubung bedingt ist.

Der Arbeitsvertrag bleibt während des Elternurlaubs fortbestehen. Die Zeit des Elternurlaubs wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Vereinigtes Königreich // Der Arbeitsvertrag bleibt während des Elternurlaubs fortbestehen, obwohl nur gewisse Bedingungen in Bezug auf Vertragskündigung, Entlassung sowie Disziplinar- und Beschwerdeverfahren gültig sind. Rechte im Zusammenhang mit Betriebszugehörigkeit und Altersruhegeld, die vor Beginn des Elternurlaubs erworben wurden, bleiben erhalten. Bei Rückkehr zur Arbeit kommt der Betreffende in den Genuss sämtlicher Verbesserungen anderer Arbeitsbedingungen (einschließlich Bezahlung).

10. FERNBLEIBEN VON DER ARBEIT AUS GRÜNDEN HÖHERER GEWALT

Bestimmung 3 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Arbeitnehmern das Recht zu geben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten im Fall höherer Gewalt wegen dringender familiärer Gründe bei Krankheiten oder Unfällen, die die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern, der Arbeit fernzubleiben. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können die Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Einzelheiten der Anwendung festlegen und das genannte Recht auf eine bestimmte Dauer pro Jahr und/oder pro Fall begrenzen: (Bestimmung 3 Absatz 2).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkungen zu Dänemark:

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, mit denen die in der Richtlinie über Elternurlaub enthaltene Klausel über Fälle höherer Gewalt in den neuen, unlängst erlassenen dänischen Rechtsvorschriften über Elternurlaub umgesetzt wird. Dänemark ist damit immer noch nicht seiner Pflicht nachgekommen, die Klausel über Fälle höherer Gewalt aus familiären Gründen korrekt umzusetzen.

Anmerkungen zu Deutschland:

In Deutschland wird der Elternurlaub in 95 % der Fälle immer noch von den Müttern in Anspruch genommen. Der Hauptgrund ist die sehr lange Dauer des Urlaubs und die in der Praxis vollständige Übertragbarkeit des Anspruches zwischen den Elternteilen, sofern keine Teilzeitlösung gewählt wird. Der Anspruch auf Elternurlaub auf Teilzeitbasis ist begrenzt und stößt bislang auf wenig Resonanz. Für den in Elternurlaub befindlichen Elternteil gibt es keinen angemessenen Einkommensersatz - das ,Erziehungsgeld" beläuft sich im Hoechstfall immer noch auf umgerechnet 900 Mark, so dass oft keine andere Wahl bleibt und in den meisten Familien nur der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen Elternurlaub in Anspruch nehmen kann.

Anmerkungen zu Österreich:

Für Beschäftigte des Privatsektors gibt es keine flexiblen Bestimmungen wie im öffentlichen Dienst. Wenn die Kinder von (in der Privatwirtschaft beschäftigten) Arbeitnehmern erkranken und sich die Eltern mehr als zwei Wochen im Jahr um sie kümmern müssen, ist zu diesem Zweck ein Teil des Jahresurlaubs zu verwenden.

Andererseits sind Arbeitnehmer in hohem Maße von informellen Faktoren abhängig (das persönliche Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber, das allgemeine Betriebsklima), wenn sie verhältnismäßig günstigere auf sie zutreffende Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen möchten.

ANHANG I

NATIONALE DURCHFÜRUNGSMASSNAHMEN

Belgien:

1. Convention collective de travail n 64 du Conseil National du Travail instituant un droit au congé parental du 29/04/1997 rendue obligatoire par l'A.R. du 29 octobre 1997.

2. Arrêté Royal du 10 août 1998 modifiant l'Arrêté Royal du 29 octobre 1997 relatif à l'introduction d'un droit au congé parental dans le cadre d'une interruption de carrière.

Dänemark:

1. Lov om orlov jf. Lovbekndtgorelse nr.4 af 4 januar 1999 (Leave Act Consolidating Act N° 4 of 4 January 1999).

2. Bekendgørelse N°48 af 26 januar 1998( Order N°48 of 26 January 1998on training , sabbatical and child care leave.

3. In the Private sector: Agreement between the Danish Federation of t_Trade Unions (LO) and the Danish Employer's Confederation (DA), dated 3 June 1999, on implementation of Parental Leave Directive

4. In the Public sector: Agreement between the Finance Ministry and the central organisations and the Finance Ministry circular, dated 17 March 1997

5. In the sea transport sector abil has been tabled to implement 3 of the Directive. Bill amending the Seafarers Act of 13 October 1999

Deutschland:

1. BErzGG December 2000

2. Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31/01/1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24/03/1997 ref : Bundesgesetzblatt Teil I vom 24/03/1997 Seite 594

3. Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001, BGBL. I, Nr. 65, S. 3358

Griechenland:

1. Law n° 1483/1984 of 5 October 1984, FEK A numéro 153 of 08/10/1984 [Attention: since law 2639/1998 has modified only art. 5(1) of law 1483/1984, this means that the other provisions of law 1483 are still in effect].

2. FEK A n° 205 du 02/09/1998

3. Law n° 2683/1999 (Code od Civil Servants), FEK A numéro 19 of 09/02/1999.

4. Decree n° 193/1988, FEK A n° 84 of 06/05/1988.

Note : It is not clear to whom Decree 193/1988 applies nowadays. It is probable that it applies a) to persons who are employed by the State, legal persons governed by public law and local authorities under a fixed term contract and b) to civil servants of local authorities.

5. Law n° 2639/1998 of 2 September 1998 Article 25 modifying Art 5(1) of law n° 1483/84

Remark: The Ministry of Labour is not competent for civil servants and personnel of legal persons governed by public law, which form a large part of employees in Greece. Therefore, they we have only half the picture regarding the situation in Greece as the specific legislation that covers these employees is not mentioned. this applies to all information on employment and social security in Greece.

Spanien:

1. Real Decreto 1251/2001, de 16 de noviembre (BOE 17.11.2001), por el que se regulan las prestaciones económicas del sistema de la Seguridad Social por maternidad y riesgo durante el embarazo

2. Ley 39/1999 de 5 de noviembre, de conciliación de la vida familiar y laboral de las personas trabajadoras (BOE 6.11.1999)

3. Real Decreto Legislativo 1/1995, de 24 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Estatuto de los Trabajadores, Boletín Oficial del Estado de número 75 de 29/03/1995 Página 9654 (Marginal 7730)

4. Ley 30/1984, de 30 de agosto, de medidas para la reforma de la Función Pública, Boletín Oficial del Estado número 185 de 03/08/1984 Página 3367 (Marginal 17387)

5. Ley 66/1997, de 30 de diciembre, de Medidas Fiscales, Administrativas y del Orden Social, Boletín Oficial del Estado número 313 de 31/12/1997 Página 38517 (Marginal 28053)

6. Ley 4/1995, de 23 de marzo, de regulación del permiso parental y por maternidad, Boletín Oficial del Estado número 71 de 24/3/1995 Página 9211 (Marginal 7242)

7. Real Decreto Legislativo 1/1994, de 20 de junio, por el que se aprueba el Texto Refundido de la Ley General de la Seguridad Social, Boletín Oficial del Estado número 154 de 29/6/1994 Página 20658 (Marginal 14960)

8. Real Decreto número 356/91 de 15/03/1991, por el que se desarrolla, en materia de prestaciones por hijo a cargo, la Ley 26/1990, de 20 de diciembre, por la que se establecen en la Seguridad Social prestaciones no contributivas, Boletín Oficial del Estado de 21/03/1991

9. Real Decreto número 356/91 de 15/03/1991, por el que se desarrolla, en materia de pensiones no contributivas la Ley 26/1990, de 20 de diciembre, por la que se establecen en la Seguridad Social prestaciones no contributivas, Boletín Oficial del Estado de 21/03/1991

10. Orden de 18 de julio de 1991, por la que se regula el Convenio Especial en el Sistema de la Seguridad Social, Boletín Oficial del Estado de 30/7/91

Frankreich:

In the private sector:

1. Code du travail, Articles L 122-28-1 to L 122-32. Code de la Sécurité sociale Article L.351-4 et 5

2. Loi n°84-9 de janvier 1984 (aviation civile et armement maritime).

In the public sector:

1. Loi du 25.07.1994 (n°94-629) complétée par la loi du 16.12.1996 (n°96-1093) relative au congé parental après l'adoption d'un enfant.

2. Décret n° 85-986 du 16 septembre 1985 modifié par le décret 2002-684 du 30 avril 2002. : article 52 à 58. JO 2 mai 2002.

Irland:

1. Parental Leave Act, 1998 of 3 December 1998

2. Parental Leave (Notice of Force Majeure Leave) Regulations, 1998 (SI No. 454 of 1998)

3. Parental Leave (Disputes and Appeals) Regulations, 1999 (SI No. 6 of 1999)

4. Parental Leave (Maximum Compensation) Regulations, 1999 (SI No. 34 of 1999)

5. European Communities (Parental Leave) Regulations, 2000 (SI No. 231 of 2000)

Italien:

1. Legge 8 Marzo 2000 N°53 Disposizioni per il sostegno della maternita' e della paternita', per il diritto alla cura e alla formazione e per il coordinamento dei tempi delle citta'

2. D.L.gs 26 Marzo 2001 N° 151 Testo unico delle disposizioni legislative in materia di tutela e sostegno della maternita' e della paternita', a norma dell'articolo 15 della legge 8 marzo 2000, n. 53

Luxemburg:

1. Loi du 12 février 1999 concernant la mise en oeuvre du plan d'action national en faveur de l'emploi 1998.

Niederlande:

1. Wet van 16 november 2001 tot vaststelling van regels voor het tot stand brengen van een nieuw evenwicht tussen arbeid en zorg in de ruimste zin (Wet arbeid en zorg). Chapter 6 of this new Act deals with parental leave. Staatsblad 2001, 567 and 568

2. Wet van 25 juni 1997 tot wijziging van titel 7.10 (arbeidsovereenkomst) van het Burgerlijk Wetboek met betrekking tot het ouderschapsverlof", Staatsblad 1997, 266.

3. Besluit van 25 juni 1997 tot vaststelling van het tijdstip van inwerkingtreding van de Wet van 25 juni 1997 tot wijziging van titel 7.10 (arbeidsovereenkomst) van het Burgerlijk Wetboek met betrekking tot het ouderschapsverlof", Staatsblad 1997, 267.

Österreich:

1. Landesgesetz vom 04/11/1993 über die Regelung des Eltern-Karenzurlaubes (O.ö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz - O.ö. EKUG), Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nr. 123

2. Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 15/09/1997 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern, Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Nr. 122/1997, ausgegeben und versendet am 24/10/1997

3. Landesgesetz vom 29/02/1996, mit dem das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das O.ö. Mutterschutzgesetz und das O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetz geändert und Bestimmungen über das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Vertragslehrer an Musikschulen der o.ö. Gemeinden erlassen werden (O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996), Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Nr. 37/1996 , ausgegeben und versendet am 15/05/1996

4. Landesgesetz vom 03/12/1993 über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (O.ö. Landesbeamtengesetz 1993 - O.ö. LBG), Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch 83/1996

5. Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (O.ö. Landes Vertragsbedientstetengesetz - O.ö. LVBG), Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Nr. 10/1994

6. Mutterschutzgesetz BGBl 1979/221 idF BGBl 1980/409, 1980/577, 1984/213, 1986/563, 1989/651, 1990/76, 1990/408, 1990/450, 1991/277, 1991/628, 1992/315, 1992/833, 1993/257, 1995/434, I 1997/9, I 1997/61, I 1998/70, I 1998/123, I 1999/70, I 1999/153, I 2001/98 und I 2001/103

7. Bundesgesetz vom 07/07/1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 390/1976 idF 832/1995

8. Bundesgesetz vom 12/12/1989 mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen (Eltern-Karenzurlaubsgesetz - EKUG) und das Mutterschutzgesetz 1979, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitergesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiterdienstrechtsgesetz, das Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 651/1989 idF 434/1995

9. Bundesgestetz, Änderung mit dem das Landarbeitsgesetzes 1984. ref: BGBl 07/07/2000 p.625 - SG(2000)A/14169

10. Landarbeitsordnungs-Novelle 2000 ref: LGBL nr 53 - SG(2000)A/13454

11. Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Objektivierungsgesetz, das Oö. Mutterschutzgesetz, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz und das Oö. Nebengebührenzulagengesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000) ref : LGBl. Nr 24/2001, 20 Stück, 30/03/2001, seite 75; SG(2001)A/5408 du 10/05/2001

12. NÖ Gemeindebeamtendienstrordnung 1976 (GBDO 1976) ref : LGBl. für das Land Niederösterreich 2400-37; SG(2001)A/6064 du 29/05/2001

13. Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) ref : LGBl. für das Land Niederösterreich 2200-51; SG(2001)A/6063 du 29/05/2001

14. Gesetz mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 geändert wird LGBI. nr. 79/2001 ref: LGBI. für Kärnten 23/11/1995, 43. Stück, seite 335; SG(2001) A/12755 du 22/11/2001

15. Bundesgesetz vom 7.8.2001, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1987, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 103 (BGBl I 2001/103)

16. Bundesgesetz, mit dem Karenz für Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz -VKG), BGBl 1989/651 idF BGBl 1990/299, 1990/408, 1990/450, 1991/277, 1992/315, 1992/833, 1994/665, 1995/434, I 1997/61, I 1998/70, I 1998/123, I 1999/153, I 2000/6 und I 2001/103 [bis 7.8.2001: ,Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG)"]

17. Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG): Bundesgesetz vom 24. 10. 1967, BGBl. Nr. 376, betreffend den Familienlastenausgleich, zuletzt geändert durch BGBl I 2001/103

18. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes, die Voraussetzungen zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses sowie über den Mutter-Kind-Paß (Mutter-Kind-Paß-Verordnung - MuKiPaßV), BGBl II 1997/24 (in Force until 31.12.2001)

19. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2001/99 und 2001/103

20. Arbeitlsosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 1994/315, zuletzt geändert durch BGBl 2001/47 und BGBl 2001/103

22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl 1961/105 idgF 21. - Hausgehilfen- and Hausangestelltengesetz, BGBl 1962/235 idgF

23. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), Staatsgesetzblatt Nr. 450, in der geltenden Fassung

24. Bundesgesetz über vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 200, über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (BKUVG) idF BGBl I 2001/102

25. Bundesgesetz über das Karenzgeld (Karenzgeldgesetz - KGG), BGBl I 1997/47 idF BGBl I 1997/139, I 1998/6, I 1998/30, I 1998/148, I 2000/142 und BGBl I 2001/103

26. Bundesgesetz vom 27. Juni 1974, BGBl. Nr. 395, über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlass der Mutterschaft, zuletzt geändert durch BGBl I 2001/103

27. Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl 1948/86, zuletzt geändert durch BGBl I 2000/94

28. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl 1979/333, zuletzt geändert durch BGBl I 2000/94

29. Angestelltengesetz 1921, BGBl 1921/292 idgF, zuletzt geändert durch BGBl I 2000/44

30. Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz 1976), BGBl 1976/390, zuletzt geändert durch BGBl I 2001/7

Länder (public sector)

Burgenland

1. Gesetz vom 20. November 1997 über das Dienstrecht der Landesbeamten (Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997), LGBl Bgld 1998/17 idF LGBl Bgld 2000/38

2. Gesetz vom 1. Oktober 1985 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes (Landesvertragsbedienstetengesetz 1985), LGBl Bgld 1985/49 idF LGBl Bgld 2000/39

3. Gesetz vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten der Gmeinden (Gemeindebedienstetengesetz 1971), LBGl Bgld 1971/13 idF LGBl Bgld 1996/54

Kärnten (Carinthia)

1. Gesetz vom 7. November 1991 über den Mutterschutz und den Karenzurlaub (K-MUG), LGBl Ktn 1992/9 idF LGBl Ktn 1997/73

2. Gemeindebedienstetengesetz, Wiederverlautbarung LGBl Ktn 1992/56 idF LGBl Ktn 1998/76

3. Stadtbeamtengesetz 1993, LGBl Ktn 1993/115, zuletzt geändert durch LGBl Ktn LGBl 1998/71

Niederösterreich (Lower Austria)

1. NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Wiederverlautbarung vom 18. Dezember 1975, LGBl NÖ 2039-0, zuletzt geändert durch LGBl NÖ 2039-6

2. NÖ Eltern-Karenzurlaubsgesetz (NÖ EKUG), LGBl NÖ 2050 idF LGBl NÖ 2050-1

3. Gesetz vom 15. Mai 1975 über die Gewährung eines Karenzurlaubsgeldes aus Anlaß der Mutterschaft (NÖ Karenzurlaubsgeldgesetz 1975), LGBl NÖ 2040 idF LGBl NÖ 2040-8

Oberösterreich (Upper Austria)

1. Landesgesetz vom 4. November 1993 über den Mutterschutz der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Dienstnehmerinnen (OÖ Mutterschutzgesetz - OÖ MSchG), LGBl OÖ 1993/122

2. Landesgesetz vom 4. November 1993 über die Regelung des Eltern-Karenzurlaubs (OÖ Eltern-Karenzurlaubsgesetz - OÖ EKUG), LGBl OÖ 1993/123

3. Landesgesetz vom 4. November 1993 über die Ansprüche der Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (OÖ Karenzurlaubsgeldgesetz - OÖ KUG), LGBl OÖ 1993/68

Salzburg

1. Salzburger Landesbeamtengesetz 1986, Wiederverlautbarung vom 15. Dezember 1986, LGBl Sbg 1987/1, zuletzt geändert durch LGBl Sbg 2000/3 und 2001/17

2. Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Sbg 2000/4 idF LGBl Sbg 2001/17

3. Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, Wiederverlautbarung vom 12. Februar 1968, LGBl Sbg 1968/27, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl Sbg 2000/7

4. Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, Wiederverlautbarung vom 14. März 1968, LGBl Sbg Nr 31, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl Sbg 2000/7

5. Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, Wiederverlautbarung vom 6. Mai 1981, LGBl Sbg 1981/42, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl Sbg 2000/7

Steiermark (Styria)

1. Gesetz vom 3. Juli 1974 über das Dienstrecht der Landesbeamten (Steiermärkisches Landesbeamtengesetz), LGBl Stmk 1974/124, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl Stmk 2000/40

2. Gesetz vom 24. September 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (4. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996), LGBl Stmk 1997/2 idF LGBl Stmk 1998/44

3. Gesetz vom 3. Juli 1974 über das Dienstrecht der Landesvertragsbediensteten (Steiermärkisches Landesvertragsbedienstetengeetz), LGBl Stmk 1974/125 idF LGBl Stmk 2000/40

4. Gesetz vom 23. Mai 1957 über den Mutterschutz von Dienstnehmerinnen der steirischen Gemeinden, auf die das Mutterschutzgesetz, BGBl 1957/76, keine Anwendung findet, LGBl Stmk 1957/42, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl Stmk 1975/65

5. Gesetz vom 4. Februar 1957 betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957), LGBl Stmk 1957/34, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl Stmk 2000/1

6. Steiermärkisches Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, Wiederverlautbarung vom 24. September 1962, LGBl Stmk 1962/160, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl Stmk 1995/15

7. Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl Stmk 1957/30, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl Stmk 1996/46

8. Gesetz vom 5. März 1974 über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz (Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz), LGBl Stmk 1974/30, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl Stmk 1995/14

Tirol

1. Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, Wiederverlautbarung vom 29.9.1998, LGBl Tir 1998/86 idF LGBl Tir 2000/43

2. Tiroler Elternkarenzurlaubsgesetz, Wiederverlautbarung LGBl Tir 1998/87 idF LGBl Tir 2000/46

3. Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998, Wiederverlautbarung vom 29.9.1998, LGBl Tir 1998/88 idF LGBl Tir 2000/47

4. Tiroler Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (GKUFG 1998), Wiederverlautbarung vom 27.10.1998, LGBl Tir 1998/98 idF LGBl Tir 1999/42

Vorarlberg

1. Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten (Landesbedienstetengesetz 2000 - LBedG 2000), LGBl Vbg 2000/50 idF LGBl 2001/15

Wien (Vienna)

1. Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl W 1994/56 idF LGBl W 2000/51

2. Gesetz über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 - BO 1994), LGBl W 1994/55 idF LGBl W 2000/51

3. Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995 - VBO 1995), LGBl W 1995/50idF LGBl W 2000/51

4. Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz, LGBl W 1998/19

Agricultural Sector

1. Landarbeitsgesetz, BGBl 1984/287, Wiederverlautbarung vom 9.7.1984, zuletzt geändert durch BGBl I 2000/40 und I 2001/103 (Grundsatzgesetzgebung des Bundes)

2. Landarbeitsordnungen der Länder o.A.

Portugal:

1. Lei n.° 4/84 de 05/04/1984. Protecção da maternidade e da paternidade ref : Diário da República I Série n.° 81 de 05/04/1984 Página 1149

2. Lei n.° 17/95 de 09/06/1995. Altera a Lei n.° 4/84, de 5 de Abril (protecção da maternidade e da paternidade ref : Diário da República I Série A n.° 134 de 09/06/1995 Página 3754

3. Lei n.° 18/98 de 28/04/1998. Alargamento da protecção à maternidade e paternidade (altera a Lei n.° 4/84, de 5 dz abril, alterada pela Lei n.° 17/95, de 9 de Junho) ref : Diário da República I Série A n.° 98 de 28/04/1998 Página 1888

4. Decreto-lei n.° 136/85 de 03/05/1985. Regulamenta a Lei n° 4/84, de 5 de Abril (protecção da maternidade e da paternidade) ref : Diário da República I Série n.° 101 de 03/05/1985 Página 1161

5. Decreto-lei n.° 64-A/89 de 27/02/1989. Aprova o regime jurídico da cessação do contrato individual de trabalho, incluindo às condições de celebração e caducidade do contrato de trabalho a termo), ref : Diário da República I Série A n.° 48 (2° Suplemento) de 27/02/1989 Página 862-(4)

6. Decreto-lei n.° 272/81 de 30/09/1981, Diário da República I Série n.° 225 de 30/09/1981 Página 2614-(2)

7. Decreto-lei n.° 874/76 de 28/12/1976. Define o regime jurídico de ferias feriados e faltas ref : Diário da República I Série n.° 300 Página 2856

8. Nota n° 25/98 do Ministério do Trabalho e da Solidariedade. Identificação das disposições da legislação nacional que dão cumplimento à Directiva 96/34/CE, do Conselho relativa à licença parental

9. Decreto-lei n.° 333/95 de 23/12/1995, Diário da República I Série A n.° 295 de 23/12/1995 Página 8074

10. Maternity and Paternity Law (latest version) - Decre-Law 230/2000, from the 23 September

Finnland:

1. Työsopimuslaki/Lag om arbetsavtal (320/70) 30/04/1970

2. Merimieslaki/Sjömanslag (423/78) 07/06/1978

3. Sairausvakuutuslaki/Sjukförsäkringslag (364/63) 04/07/1963

4. Vuosilomalaki/Semesterlag (272/73)

5. Merimiesten vuosilomalaki/Semesterlag för sjömän (433/84) 01/06/1984

6. Asetus valtion virkamiesten vuosilomasta/Förordning om semester för statens tjänstemän (692/92)

7. Laki kunnallisen viranhaltijan palvelussuhdeturvasta/Lag om kommunala tjänsteinnehavares anställningstrygghet (484/96) 28/06/1996

8. Valtion virkamieslaki/Statstjänstemannalag (750/93) 19/08/1994

9. Valtion yleinen virkaehtosopimus (tarkentava virkaehtosopimus 19/05/1998)

10. Kunnallinen yleinen virka- ja työehtosopimus

11. Laki merimieslain muuttamisesta/Lag om ändring av sjömanslagen (26/99) 22/01/1999

12. Kunnallinen virkaehtosopimus (uudistetut virkaehtosopimusmääräykset perhevapaista 1998.

13. Kirkon virka- ja työehtosopimukset (uudistetut määräykset perhevapaista 1998)

Schweden:

1. Förärldraledighetslag, Svensk författningssamling (SFS) 1995:584

2. Lag om allmän försäkring, Svensk författningssamling (SFS) 1962 :381

3. Lag om ersättning och ledighet för närståendevård, Svensk författningssamling (SFS) 1988 :1465

Vereinigtes Königreich:

Amendment N° 1 Regulations 2001 to Maternity and Parental Leave Amendment N° 2 Regulations (Northern Ireland) 2002 of 5 April 2002 to Maternity and Parental Leave.

ANHANG II

Amtsblatt Nr. L 145 vom 19/06/1996 S. 0004 - 0009

RICHTLINIE 96/34/EG DES RATES vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage des Protokolls über die Sozialpolitik haben die Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet) in dem Wunsch, den mit der Sozialcharta von 1989 eingeschlagenen Weg fortzusetzen, untereinander ein Abkommen über die Sozialpolitik geschlossen.

(2) Die Sozialpartner können nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik einen gemeinsamen Antrag stellen, die auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission durchzuführen.

(3) Nummer 16 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, der der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gewidmet ist, sieht unter anderem folgendes vor: "Auch sind die Maßnahmen auszubauen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihre beruflichen und familiären Pflichten besser miteinander in Einklang zu bringen."

(4) Ungeachtet einer weitgehenden Übereinstimmung gelang es dem Rat nicht, einen Beschluß zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen (1) in der geänderten Fassung vom 15. November 1984 (2) zu fassen.

(5) Die Kommission hat die Sozialpartner nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik zu der Frage angehört, wie eine Gemeinschaftsaktion zum Thema Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(6) Die Kommission, die nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig hielt, hat die Sozialpartner erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags nach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens angehört.

(7) Die europäischen Sozialpartner (UNICE, CEEP und EGB) haben der Kommission in einem gemeinsamen Schreiben am 5. Juli 1995 mitgeteilt, daß sie das Verfahren nach Artikel 4 des Abkommens in Gang setzen wollen.

(8) Die genannten Sozialpartner haben am 14. Dezember 1995 eine Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub geschlossen und der Kommission ihren gemeinsamen Antrag übermittelt, diese Rahmenvereinbarung durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens durchführen zu lassen.

(9) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 6. Dezember 1994 zu bestimmten Perspektiven einer Sozialpolitik der Europäischen Union: Ein Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der Union (3) die Sozialpartner ersucht, die Möglichkeiten zum Abschluß von Vereinbarungen wahrzunehmen, weil sie in der Regel näher an der sozialen Wirklichkeit und an den sozialen Problemen sind. In Madrid haben die Mitglieder des Europäischen Rates, die dem Abkommen über die Sozialpolitik angehören, den Abschluß der Rahmenvereinbarung begrüßt.

(10) Die Unterzeichnerparteien wollen eine Rahmenvereinbarung schließen, welche Mindestanforderungen für Elternurlaub und für Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt festlegt und es den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern überläßt, die Bedingungen für die Anwendung des Elternurlaubs festzulegen, damit die Gegebenheiten - auch die der Familienpolitik - in den einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung von Elternurlaub und für die Inanspruchnahme des Rechts auf Elternurlaub berücksichtigt werden können.

(11) Der geeignete Rechtsakt zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung ist eine Richtlinie im Sinne von Artikel 189 des Vertrags. Sie ist für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel.

(12) Gemäß dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, wie sie in Artikel 3 b des Vertrags niedergelegt sind, können die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(13) Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Rates unter Berücksichtigung der Repräsentativität der Unterzeichnerparteien, ihres Mandats und der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung sowie der Einhaltung der die kleinen und mittleren Unternehmen betreffenden Bestimmungen ausgearbeitet.

(14) In Einklang mit ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 1993 über die Anwendung des Protokolls über die Sozialpolitik hat die Kommission das Europäische Parlament unterrichtet und ihm den Wortlaut der Rahmenvereinbarung sowie ihren mit einer Begründung versehenen Richtlinienvorschlag übermittelt.

(15) Die Kommission hat außerdem den Wirtschafts- und Sozialausschuß unterrichtet und ihm den Wortlaut der Rahmenvereinbarung sowie ihren mit einer Begründung versehenen Richtlinienvorschlag übermittelt.

(16) In Paragraph 4 Nummer 2 der Rahmenvereinbarung wird betont, daß ihre Umsetzung eine Verringerung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem unter diese Vereinbarung fallenden Bereich nicht rechtfertigt und daß dies das Recht der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner nicht berührt, entsprechend der Entwicklung der Lage (einschließlich der Einführung der Nichtübertragbarkeit) unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder tarifvertragliche Regelungen zu entwickeln, vorausgesetzt, die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Mindestanforderungen werden eingehalten.

(17) Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer hält fest, wie wichtig es ist, gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Rasse, Meinung oder Glauben, vorzugehen.

(18) Nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union "achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben".

(19) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, vorausgesetzt, sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(20) Die Durchführung der Rahmenvereinbarung trägt zur Verwirklichung der in Artikel 1 des Abkommens über die Sozialpolitik genannten Ziele bei -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Rahmenvereinbarung

Mit dieser Richtlinie soll die am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die im Anhang enthalten ist, durchgeführt werden.

Artikel 2

Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 3. Juni 1998 nachzukommen, oder vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, daß die Sozialpartner im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die Kommission umgehend hiervon in Kenntnis.

(2) Den Mitgliedstaaten kann bei besonderen Schwierigkeiten oder im Fall einer Durchführung im Weg eines Tarifvertrags höchstens ein zusätzliches Jahr gewährt werden. Sie müssen die Kommission umgehend von diesen Gegebenheiten in Kenntnis setzen.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 1996.

Im Namen des Rates Der Präsident T. TREU

ANHANG III

RAHMENVEREINBARUNG ÜBER DEN ELTERNURLAUB

PRÄAMBEL

Die nachstehende Rahmenvereinbarung stellt ein Engagement von UNICE, CEEP und EGB im Hinblick auf Mindestvorschriften für den Elternurlaub und für das Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt dar, weil sie dies als ein wichtiges Mittel ansehen, Berufs- und Familienleben zu vereinbaren und Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern.

EGB/UNICE/CEEP fordern die Kommission auf, diese Rahmenvereinbarung dem Rat vorzulegen, damit die genannten Mindestvorschriften durch einen Ratsbeschluß für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - verbindlich gemacht werden.

I. ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN

1. Gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang zum Protokoll über die Sozialpolitik, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 und in Erwägung nachstehender Gründe:

2. Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik sieht vor, daß die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission erfolgt.

3. Die Kommission beabsichtigt, eine Maßnahme der Gemeinschaft für die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben vorzuschlagen.

4. Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer fordert unter Nummer 16 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen die Entwicklung von Maßnahmen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen.

5. Die Entschließung des Rates vom 6. Dezember 1994 erkennt an, daß eine effiziente Chancengleichheitspolitik eine globale und integrierte Strategie verlangt, die eine bessere Organisation der Arbeitszeit sowie eine größere Flexibilität ebenso wie eine leichtere Rückkehr ins Berufsleben ermöglicht; in der Entschließung wird die wichtige Rolle berücksichtigt, die den Sozialpartnern in diesem Bereich auch dann zukommt, wenn es darum geht, Männern und Frauen eine Gelegenheit zu bieten, ihre berufliche Verantwortung sowie ihre familiären Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren.

6. Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sollten die Einführung neuer und flexibler Arten der Arbeitsorganisation und der Zeiteinteilung fördern, die den sich ändernden Bedürfnissen der Gesellschaft besser angepaßt sind und die sowohl die Bedürfnisse der Unternehmen als auch die der Arbeitnehmer berücksichtigen sollten.

7. Die Familienpolitik muß im Rahmen der demographischen Entwicklungen, der Auswirkungen der Überalterung, der Annäherung zwischen den Generationen und der Förderung einer Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben gesehen werden.

8. Männer sollten - zum Beispiel durch Sensibilisierungsprogramme - ermutigt werden, in gleichem Maße familiäre Verantwortung zu übernehmen und das Recht auf Elternurlaub in Anspruch zu nehmen.

9. Bei der vorliegenden Vereinbarung handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, welche die Mindestanforderungen und Vorschriften für einen vom Mutterschutz getrennten Elternurlaub und für Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt festlegt und es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern überläßt, die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieses Rechts festzulegen, damit die Lage in jedem einzelnen Mitgliedstaat berücksichtigt werden kann.

10. Die Mitgliedstaaten sollten die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Sachleistungen aus der Krankenversicherung während des Mindestelternurlaubs vorsehen.

11. Die Mitgliedstaaten müßten außerdem die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf unveränderte Sozialleistungen während des Mindestelternurlaubs ins Auge fassen, wenn sich dies nach den Gegebenheiten und der Haushaltslage in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen erweist.

12. Diese Vereinbarung berücksichtigt die Notwendigkeit, die sozialpolitischen Anforderungen zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu stärken und zu vermeiden, daß verwaltungstechnische, finanzielle und rechtliche Zwänge auferlegt werden, die die Gründung und Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen hemmen.

13. Die Sozialpartner können am besten Lösungen finden, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entgegenkommen. Deshalb ist ihnen bei der Durchführung dieser Vereinbarung eine besondere Rolle einzuräumen.

HABEN DIE UNTERZEICHNERPARTEIEN FOLGENDE VEREINBARUNG GESCHLOSSEN:

II. INHALT

Paragraph 1: Ziel und Anwendungsbereich

1. In dieser Vereinbarung sind Mindestanforderungen niedergelegt, die darauf abzielen, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern.

2. Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, Männer und Frauen, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat über einen Arbeitsvertrag verfügen oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Paragraph 2: Elternurlaub

1. Nach dieser Vereinbarung haben erwerbstätige Männer und Frauen nach Maßgabe des Paragraphen 2 Nummer 2 ein individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes, damit sie sich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes - das Alter kann bis zu acht Jahren gehen - für die Dauer von mindestens drei Monaten um dieses Kind kümmern können. Die genauen Bestimmungen sind von den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern festzulegen.

2. Um Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern, sind die Unterzeichnerparteien der Meinung, daß das in Paragraph 2 Nummer 1 vorgesehene Recht auf Elternurlaub prinzipiell nicht übertragbar sein soll.

3. Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs werden in den Mitgliedstaaten gesetzlich und/oder tarifvertraglich unter Einhaltung der Mindestanforderungen dieser Vereinbarung geregelt. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können insbesondere

a) entscheiden, ob der Elternurlaub auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, in Teilen oder in Form von "Kreditstunden" gewährt wird;

b) das Recht auf Elternurlaub von einer bestimmten Beschäftigungsdauer und/oder Betriebszugehörigkeit (höchstens ein Jahr) abhängig machen;

c) die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs an die besonderen Umstände der Adoption anpassen;

d) Fristen vorschreiben, innerhalb derer der Arbeitnehmer, der sein Recht auf Elternurlaub ausübt, den Arbeitgeber unterrichten muß; dabei hat er Beginn und das Ende des Elternurlaubs anzugeben;

e) die Bedingungen festlegen, unter denen der Arbeitgeber - nach Konsultation gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten - aus berechtigten betrieblichen Gründen die Gewährung des Elternurlaubs verschieben darf (beispielsweise bei saisonabhängiger Arbeit, wenn innerhalb der festgelegten Frist keine Vertretung gefunden werden kann, wenn ein erheblicher Anteil der Arbeitskräfte gleichzeitig Elternurlaub beantragt, wenn eine bestimmte Funktion von strategischer Bedeutung ist). Sollten sich aus der Anwendung dieser Klausel Schwierigkeiten ergeben, so sind sie gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten zu lösen;

f) in Ergänzung zu Buchstabe e) die Genehmigung erteilen, daß besondere Vorkehrungen getroffen werden, um den Bedürfnissen der kleinen Unternehmen im Blick auf Arbeitsweise und Organisation gerecht zu werden.

4. Um sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer ihr Recht auf Elternurlaub wahrnehmen können, treffen die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Entlassungen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen.

5. Im Anschluß an den Elternurlaub hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden.

6. Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bleiben bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen. Im Anschluß an den Elternurlaub finden diese Rechte mit den Änderungen Anwendung, die sich aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten ergeben.

7. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner bestimmen den Status des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum des Elternurlaubs.

8. Sozialversicherungstechnische Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft und entschieden; dabei ist der Bedeutung der Kontinuität der Ansprüche auf Deckung durch die verschiedenen Sozialversicherungssysteme, vor allem was die Gesundheitsfürsorge betrifft, Rechnung zu tragen.

Paragraph 3: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt

1. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner treffen die notwendigen Maßnahmen, um den Arbeitnehmern das Recht zu geben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten im Fall höherer Gewalt wegen dringender familiärer Gründe bei Krankheiten oder Unfällen, die die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern, der Arbeit fernzubleiben.

2. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können die Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Einzelheiten der Anwendung der Nummer 1 festlegen und das dort genannte Recht auf eine bestimmte Dauer pro Jahr und/oder pro Fall begrenzen.

Paragraph 4: Schlußbestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten können günstigere Regelungen anwenden oder festlegen, als sie in dieser Vereinbarung vorgesehen sind.

2. Die Umsetzung dieser Vereinbarung rechtfertigt nicht eine Verringerung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem unter diese Vereinbarung fallenden Bereich; dies berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, entsprechend der Entwicklung der Lage (einschließlich der Einführung der Nicht-Übertragbarkeit) unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder tarifvertragliche Regelungen zu entwickeln, vorausgesetzt, die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Mindestanforderungen werden eingehalten.

3. Diese Vereinbarung hindert die Sozialpartner nicht daran, auf der entsprechenden Ebene, einschließlich der europäischen Ebene, Übereinkünfte zur Anpassung und/oder Ergänzung dieser Vereinbarung zu schließen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

4. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dem Beschluß des Rates spätestens zwei Jahre nach seiner Annahme nachzukommen, oder sie vergewissern sich, daß die Sozialpartner [8] (1) im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen vor dem Ende dieser Frist festlegen. Die Mitgliedstaaten haben, falls dies aufgrund besonderer Schwierigkeiten oder einer tarifvertraglichen Umsetzung notwendig sein sollte, längstens ein weiteres Jahr Zeit, dem Beschluß nachzukommen.

[8] Im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Abkommens über die Sozialpolitik.

5. Die Vermeidung und Behebung von Streitfällen aufgrund der Anwendung dieser Vereinbarung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten.

6. Unbeschadet der Rolle der Kommission, der einzelstaatlichen Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs muß jede Frage, die die Auslegung dieser Vereinbarung auf europäischer Ebene betrifft, zunächst von der Kommission an die Unterzeichnerparteien zur Stellungnahme zurückverwiesen werden.

7. Die Unterzeichnerparteien überprüfen die Anwendung dieser Vereinbarung fünf Jahre nach Erlaß des Ratsbeschlusses, wenn eine von ihnen einen entsprechenden Antrag stellt.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1995.

Fritz VERZETNITSCH EGB-Vorsitzender Emilio GABAGLIO Generalsekretär EGB Bd. Emile Jacqmain 155 B-1210 Brüssel

Antonio Castellano AUYANET CEEP-Vorsitzender Roger GOURVES Generalsekretär CEEP Rue de la Charité 15 B-1040 Brüssel

François PERIGOT UNICE-Vorsitzender Zygmunt TYSZKIEWICZ Generalsekretär UNICE Rue Joseph II 40 B-1040 Brüssel

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