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Document 52002XC0319(03)

Mitteilung der Kommission — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 315) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 70, 19.3.2002, p. 8–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 08 Volume 004 P. 29 - 42
Special edition in Romanian: Chapter 08 Volume 004 P. 29 - 42
Special edition in Croatian: Chapter 08 Volume 003 P. 95 - 107

52002XC0319(03)

Mitteilung der Kommission — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 315) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 070 vom 19/03/2002 S. 0008 - 0020


Mitteilung der Kommission

Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 315)

(2002/C 70/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. EINLEITUNG: UMFANG DER MASSNAHME

1. Am 16. Dezember 1997 verabschiedete die Kommission den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(1). Der multisektorale Beihilferahmen ist seit dem 1. September 1998 für einen Versuchszeitraum von drei Jahren anwendbar. Die Geltungsdauer wurde 2001 bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

2. Im Laufe des Jahres 2001 nahm die Kommission gemäß Nummer 4.1 eine Bewertung vor und kam zu dem Schluss, dass der multisektorale Beihilferahmen überarbeitet werden muss. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass die sektorspezifischen Gemeinschaftsrahmen in den neuen multisektoralen Beihilferahmen aufgenommen werden sollten.

3. Der vorliegende Beihilferahmen gilt nur für Regionalbeihilfen im Sinne der Definition in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(2), die der Förderung von Erstinvestitionen dienen (einschließlich der investitionsgebundenen Schaffung von Arbeitsplätzen), und beruht auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag. Der multisektorale Beihilferahmen ist ohne Einfluss auf die Würdigung von Beihilfevorhaben auf der Grundlage anderer Bestimmungen, etwa gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und c) EG-Vertrag. Für die Stahl- und Kunstfaserindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen auch für große Einzelbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(3) freigestellt werden. Nicht erfasst werden Umstrukturierungsbeihilfen, die weiterhin unter die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(4) fallen. Ebenfalls unberührt bleiben horizontale Rahmenregelungen wie der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(5) und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(6).

4. Die spezifischen Regelungen für staatliche Beihilfen für die Landwirtschaft, die Fischerei, den Verkehr sowie den Kohlenbergbau werden durch den vorliegenden Beihilferahmen nicht berührt.

5. Bei regionalen Investitionsbeihilfen, die nicht durch eine von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates(7) angenommene Freistellungsverordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt sind, wird die Beihilfeintensität anhand der in diesem Beihilferahmen definierten Kriterien festgesetzt.

6. Eine Voranmeldung von Beihilfen für große Investitionsvorhaben, deren beihilfefähige Kosten bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, ist nicht erforderlich, sofern die Förderung in Übereinstimmung mit einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfolgt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jede neue Einzelbeihilfe (Ad-hoc-Beihilfe) anzumelden, die nicht durch eine von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommene Freistellungsverordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt ist, bleibt jedoch von diesem Beihilferahmen unberührt. Dieser Beihilferahmen wird auch bei der Würdigung solcher staatlichen Einzelbeihilfen (Ad-hoc-Beihilfen) zugrunde gelegt.

2. NOTWENDIGKEIT DER MASSNAHME

2.1 Notwendigkeit eines einfachen und transparenten Instruments

7. Im Vergleich zu dem bisherigen multisektoralen Beihilferahmen ist der neue multisektorale Beihilferahmen ein einfacheres Instrument. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Kontrolle regionaler Investitionsbeihilfen für große Investitionsvorhaben so einfach und transparent wie möglich gestaltet werden sollte. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem bisherigen multisektoralen Beihilferahmen hat die Kommission verschiedene Vereinfachungen, Änderungen und Klarstellungen vorgenommen.

8. Erstens hatte der bisherige multisektorale Beihilferahmen keine signifikanten Auswirkungen auf die Höhe der staatlichen Beihilfen für große Investitionsvorhaben in der Gemeinschaft. Nach Auffassung der Kommission sollte unbedingt eine restriktivere Politik im Hinblick auf Regionalbeihilfen für große Vorhaben verfolgt und gleichzeitig die Attraktivität benachteiligter Regionen gewahrt werden. Dass eine solche Politik auch bei Regionalbeihilfen für mobile Großinvestitionen erforderlich ist, wurde in den letzten Jahren allgemein anerkannt. Seit Vollendung des Binnenmarktes ist die Beibehaltung einer strengen Kontrolle staatlicher Beihilfen für solche Vorhaben wichtiger denn je, da nach Beseitigung anderer staatlich induzierter Wettbewerbsverfälschungen und im Zuge der fortschreitenden Öffnung und Integration der Märkte die verzerrende Wirkung von Beihilfen umso stärker hervortritt. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den drei zentralen Zielen der Gemeinschaftspolitik, d. h. dem unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt, dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und der Wettbewerbsfähigkeit, erfordert deshalb strengere Vorschriften für Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben.

9. Zweitens werden durch das Zusammenfügen verschiedener Gemeinschaftsrahmen zu einem einheitlichen Instrument die bestehenden Vorschriften vereinfacht und die Rechenschaftspflicht und Transparenz bei der Beihilfekontrolle gestärkt.

10. Drittens wird ein vereinfachtes Instrument die Verwaltungen entlasten und die Entscheidungspraxis sowohl für Investoren wie auch Verwaltungen berechenbarer machen.

11. Viertens enthält der multisektorale Beihilferahmen, um ernsthafte Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, strengere Beihilfevorschriften für Sektoren, in denen strukturelle Probleme bestehen.

2.2 Die Notwendigkeit einer systematischeren Kontrolle der Regionalbeihilfen für mobile Großinvestitionen

12. Für alle Bereiche, die für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen, hat die Kommission die Beihilfehöchstsätze in der Regel so festgesetzt, dass sie ausreichende Anreize bieten, in die Entwicklung der geförderten Regionen zu investieren. Da jedoch einheitliche Hoechstsätze gelten, werden bei großen Vorhaben die regionalen Hindernisse in der Regel überkompensiert. Mit dem neuen multisektoralen Beihilferahmen soll der Anreiz für große Investitionsvorhaben so begrenzt werden, dass unnötige Wettbewerbsverzerrungen soweit wie möglich vermieden werden.

13. Großinvestitionen tragen zur regionalen Entwicklung bei, indem sie unter anderem weitere Unternehmen nach sich ziehen, moderne Technologien einführen und einen Beitrag zur Aus- und Weiterbildung der Arbeitskräfte leisten. Bei diesen Investitionen fallen größere regionalspezifische Probleme strukturschwacher Gebiete jedoch weniger ins Gewicht, da sie Kostenersparnisse erzielen können, die wiederum niedrigere standortspezifische Startkosten ermöglichen. Darüber hinaus sind derartige Vorhaben in vielerlei Hinsicht nicht an die Region gebunden, in der die Investition tatsächlich erfolgt. Große Investitionsvorhaben können problemlos Kapital und Kredit auf globalen Märkten erhalten und sind nicht auf das eher begrenzte Finanzdienstleistungsangebot einer bestimmten strukturschwachen Region angewiesen. Außerdem können Unternehmen, die Großinvestitionen tätigen, auf ein räumlich breit gestreutes Arbeitskräftereservoir zurückgreifen und leichter qualifizierte Arbeitskräfte an den ausgewählten Standort versetzen.

14. Erhalten große Investitionsvorhaben jedoch hohe staatliche Beihilfen, weil sie die regionalen Beihilfehöchstsätze in Anspruch nehmen können, besteht ein erhöhtes Risiko einer Handelsbeeinträchtigung und somit die Gefahr einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung gegenüber den Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten, weil es sich bei dem Beihilfeempfänger in der Regel um einen bedeutenden Marktteilnehmer auf dem betreffenden Markt handelt und die Investition, für die die Beihilfe gewährt wurde, somit zu Veränderungen der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt führen kann.

15. Darüber hinaus verfügen Unternehmen, die Großinvestitionen beabsichtigen, in der Regel über eine beträchliche Verhandlungsstärke gegenüber den Behörden, die die Beihilfen gewähren. Häufig ziehen Großinvestoren Standorte in verschiedenen Mitgliedstaaten in Betracht, so dass die Länder dazu neigen, sich gegenseitig mit großzügigen Beihilfeversprechen zu überbieten, die unter Umständen über das Maß hinausgehen, das zum Ausgleich regionaler Nachteile erforderlich wäre.

16. Solche "Subventionsspiralen" können dazu führen, dass große Investitionsvorhaben eine Beihilfeintensität erzielen, die die zusätzlichen, mit den Investitionen in strukturschwachen Gebieten verbundenen Kosten überschreiten.

17. Beihilfen, die über das erforderliche Mindestmaß zum Ausgleich regionaler Nachteile hinausgehen, können sehr leicht eine widersinnige Wirkung erzielen (z. B. Wahl ineffizienter Standorte), die Wettbewerbsbedingungen stärker verfälschen und zu Nettowohlstandsverlusten führen, da Beihilfen teure Transferleistungen vom Steuerzahler an den Beihilfeempfänger sind.

18. Jüngste Erfahrungen zeigen, dass die Kapitalintensität von großen Investitionsvorhaben, die regionale Investitionsbeihilfen erhalten, höher ist als bei kleineren Investitionsvorhaben. Eine wohlwollendere Behandlung kleinerer Investitionsvorhaben bedeutet deshalb auch, dass in strukturschwachen Gebieten arbeitsintensivere Vorhaben ebenfalls wohlwollender behandelt werden, was wiederum zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Abbau der Arbeitslosigkeit beiträgt.

19. Bestimmte Arten von Investitionen können gravierende Wettbewerbsverzerrungen verursachen, so dass es fraglich ist, ob sie einen positiven Beitrag zur Entwicklung der Region, in der die Investition getätigt werden soll, beitragen. Dies gilt insbesondere für Investitionen in Sektoren, in denen ein bestimmtes Unternehmen über einen hohen Marktanteil verfügt oder in denen die dortige Produktionskapazität erheblich ansteigt, obwohl keine entsprechend höhere Nachfrage nach den hergestellten Produkten besteht. Ganz allgemein werden Wettbewerbsverzerrungen eher in unter Strukturproblemen leidenden Sektoren beobachtet, deren Produktionskapazität die Marktnachfrage nach dem jeweiligen Produkt übersteigt oder für deren Produkte die Nachfrage kontinuierlich sinkt.

20. Gemäß Artikel 159 EG-Vertrag muss die Kohärenz zwischen den auf der Grundlage dieses Beihilferahmens getroffenen Beihilfeentscheidungen und den Maßnahmen der Strukturfonds zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft gewährleistet werden, insbesondere mit jenen, die auf eine Verringerung der Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen und der wirtschaftlichen Rückständigkeit der am meisten benachteiligten Regionen abzielen. Da die von den Strukturfonds kofinanzierten Vorhaben einen konkreten Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Gemeinschaft leisten, müssen sie angemessen berücksichtigt werden.

3. HERABSETZUNG DER BEIHILFESÄTZE FÜR GROSSE INVESTITIONSVORHABEN

21. Unbeschadet der in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 definierten Vereinbarkeitskriterien für Investitionsbeihilfen und unbeschadet der laut Randnummer 24 bestehenden Anmeldepflicht und der in Abschnitt 8 festgelegten Übergangsvorschriften gelten für Regionalbeihilfen, die sich auf Investitionen mit beihilfefähigen Kosten(8) beziehen, folgende herabgesetzte Beihilfehöchstsätze:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

22. Der zulässige Beihilfehöchstsatz für ein Vorhaben über 50 Mio. EUR wird somit anhand folgender Rechenformel berechnet: Beihilfehöchstsatz = R×(50 + 0,50 B + 0,34 C). R ist der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz, B sind die beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. und 100 Mio. EUR und C sind gegebenenfalls die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR(9).

23. Für ein großes Unternehmen, dass 80 Mio. EUR in einem strukturschwachen Gebiet investiert, für das der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz bei 25 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) liegt, wäre eine Beihilfe von maximal 16,25 Mio. EUR NSÄ zulässig, was einer Beihilfeintensität von 20,3 % NSÄ entspricht. Ein Großunternehmen, dass in demselben Gebiet 160 Mio. EUR investiert, könnte eine Beihilfe von maximal 23,85 Mio. EUR erhalten, was einer Beihilfeintensität von 14,9 % NSÄ entspricht.

24. Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, regionale Investitionsbeihilfen für Investitionen einzeln anzumelden, wenn die vorgeschlagene Beihilfe den Beihilfehöchstbetrag überschreitet, der eine für Investition von 100 Mio. EUR gemäß der unter Randnummer 21 aufgeführten Tabelle gewährt werden kann(10). Einzeln angemeldete Beihilfevorhaben kommen nicht für eine Investitionsbeihilfe in Frage, wenn eine der beiden nachfolgenden Situationen vorliegt:

a) Der Beihilfeempfänger ist vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des betreffenden Produkts verantwortlich oder wird nach der Investition in der Lage sein, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten.

b) Die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität, belegt durch Daten über den sichtbaren Verbrauch, beträgt mehr als 5 % des Marktes, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum.

Dem Mitgliedstaat obliegt die Beweislast dafür, dass die unter den Buchstaben a) und b) beschriebenen Situationen nicht bestehen(11). Zwecks Anwendung der Buchstaben a) und b) wird der sichtbare Verbrauch anhand der PRODCOM-Nomenklatur(12) auf der geeigneten Ebene im EWR definiert oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen, auf der Grundlage eines anderen für das Produkt allgemein akzeptierten Marktsegments, für das statistische Daten zur Verfügung stehen.

25. Die zulässige Beihilfehöchstintensität, die angemeldeten Vorhaben gemäß Randnummer 24 gewährt wird, kann per Multiplikation um den Faktor 1,15 erhöht werden, wenn das Beihilfevorhaben als "Großprojekt" im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(13) gemäß Artikel 26 mit Strukturfondsmitteln kofinanziert wird. Der Anteil der Kofinanzierung muss mindestens 10 % der gesamten öffentlichen Ausgaben betragen, wenn das Vorhaben in einem Gebiet angesiedelt ist, das gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für eine Beihilfe in Frage kommt, bzw. mindestens 25 % der gesamten öffentlichen Ausgaben, wenn sich das Vorhaben in einem Gebiet befindet, das gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für eine Beihilfe in Frage kommt.

26. Die sich aus Randnummer 25 ergebende Beihilfeerhöhung darf jedoch nicht bewirken, dass die Beihilfeintensität die für Investitionen von 100 Mio. EUR zulässige Beihilfehöchstintensität, d. h. 75 % des ungekürzten regionalen Beihilfehöchstsatzes, überschreitet.

4. BEIHILFEVERBOT FÜR INVESTITIONSVORHABEN IN DER STAHLINDUSTRIE

27. Im Hinblick auf die Stahlindustrie im Sinne der Definition in Anhang B dieses Beihilferahmens(14) stellt die Kommission fest, dass EGKS-Stahlunternehmen für einen relativ langen Zeitraum ohne die den anderen Industriebranchen zur Verfügung stehenden Investitionsbeihilfen ausgekommen sind. Die Stahlunternehmen haben diesen Faktor in ihre Strategien einbezogen und sich daran gewöhnt. Angesichts der besonderen Merkmale des Stahlsektors (spezifische Struktur, Überkapazitäten auf europäischer Ebene und weltweit, hohe Kapitalintensivität, überwiegende Zahl der Standorte in Gebieten, die für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen, Bereitstellung umfangreicher öffentlicher Mittel zur Umstrukturierung der Stahlindustrie und zur Umstellung der Stahlregionen) und der Erfahrungen, die in Zeiten weniger strenger Beihilfevorschriften gesammelt wurden, scheint ein Verbot von Investitionsbeihilfen in diesem Sektor, unabhängig vom Investitionsumfang, weiterhin gerechtfertigt. Die Kommission sieht daher Regionalbeihilfen für die Stahlindustrie weiterhin als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar an. Diese Unvereinbarkeit gilt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 auch für größere Einzelbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, die durch diese Verordnung nicht freigestellt werden.

5. INVESTITIONSVORHABEN IN SEKTOREN MIT STRUKTURPROBLEMEN AUSSER DER STAHLINDUSTRIE

28. Die Kommission hat stets die Auffassung vertreten, dass Investitionen in Sektoren, in denen Überkapazitäten bestehen bzw. drohen oder in denen ein kontinuierlicher Nachfragerückgang besteht oder befürchtet wird, das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung erhöhen, ohne der betroffenen Region den erhofften Nutzen zu bringen. Da solche Beihilfen aus regionalpolitischer Sicht weniger nützlich sind, sollten Investitionsbeihilfen für Vorhaben in Sektoren, in denen überwiegend strukturelle Probleme bestehen, auf ein Maß beschränkt werden, das unterhalb des für andere Sektoren zulässigen Niveaus liegt.

29. Für zahlreiche sensible Wirtschaftszweige gibt es bereits besondere und strengere Beihilfevorschriften(15). Gemäß Ziffer 1.3 des vorangegangenen multisektoralen Regionalbeihilferahmens wurden diese sektorspezifischen Vorschriften weiterhin angewendet.

30. Mit dem vorangegangenen multisektoralen Beihilferahmen sollte unter anderem die Möglichkeit geschaffen werden, die geltenden sektoralen Vorschriften durch ein einziges Instrument zu ersetzen. Im Zuge dieser Überarbeitung möchte die Kommission vorbehaltlich der in Abschnitt 8 aufgeführten Übergangsvorschriften die sensiblen Wirtschaftszweige in den vorliegenden Beihilferahmen einbeziehen.

31. Bis zum 31. Dezember 2003 werden die Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen in einer Sektorenliste zusammengestellt, die dem multisektoralen Beihilferahmen als Anhang beigefügt wird. Gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften werden für diese Sektoren keine regionalen Investitionsbeihilfen genehmigt.

32. Zwecks Aufstellung dieser Sektorenliste werden "schwerwiegende strukturelle Probleme" auf der Grundlage des sichtbaren Verbrauchs auf der geeigneten Ebene der CPA-Klassifikation(16) im EWR definiert oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen, für ein anderes für die Produkte allgemein akzeptiertes Marktsegment, für das statistische Daten zur Verfügung stehen. Schwerwiegende strukturelle Probleme bestehen dann, wenn ein Sektor einen kontinuierlichen wirtschaftlichen Niedergang verzeichnet(17). Die Sektorenliste wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht, wobei die Zeitabstände bei der Entscheidung über die Sektorenliste festzulegen sind.

33. Für alle auf der Sektorenliste aufgeführten Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen müssen ab dem 1. Januar 2004 regionale Investitionsbeihilfen für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten, deren Höhe einen von der Kommission bei Aufstellung der Sektorenliste(18) festzulegenden Betrag übersteigt, einzeln bei der Kommission angemeldet werden. Dies gilt nicht, soweit die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 einschlägig ist. Die Kommission wird die Anmeldungen anhand folgender Kriterien prüfen: Erstens muss das Beihilfevorhaben die allgemeinen Kriterien der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfuellen. Zweitens kommen beihilfefähige Kosten im Sinne von Randnummer 50, die den von der Kommission bei Aufstellung der Sektorenliste festzulegenden Betrag überschreiten, nicht für eine Investitionsbeihilfe in Frage; eine Ausnahme bilden die in Randnummer 34 genannten Beihilfen.

34. In Abweichung von Randnummer 33 kann die Kommission für die in der Sektorenliste aufgeführten Sektoren auf der Grundlage der in Abschnitt 3 dieses Beihilferahmens festgelegten Beihilfeintensitäten Investitionsbeihilfen genehmigen, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass es sich bei dem Sektor, der sich laut Definition im wirtschaftlichen Rückgang befindet, um einen schnell wachsenden Markt handelt(19).

6. NACHTRAEGLICHE KONTROLLE

35. Bei Erstellung dieses Beihilferahmens hat die Kommission versucht, größtmögliche Klarheit, Eindeutigkeit, Berechenbarkeit und Effizienz sicherzustellen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

36. Zur Gewährleistung der gewünschten Transparenz und eines wirksamen Monitoring sollten die Mitgliedstaaten, wann immer sie auf der Grundlage dieses Beihilferahmens eine Investitionsbeihilfe von über 50 Mio. EUR gewähren, ein einheitliches Format verwenden (siehe Standardformblatt in Anhang A), um der Kommission die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Bei der Gewährung von Beihilfen, die unter diesen Beihilferahmen fallen, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwanzig Werktagen ab Gewährung der Beihilfe durch die zuständige Behörde diese zusammenfassenden Informationen übermitteln. Die Kommission wird diese Informationen über ihre Webseite (http://europa.eu.int/comm/competition/) allgemein zugänglich machen.

37. Die Mitgliedstaaten müssen ausführliche Aufzeichnungen über die Einzelbeihilfen zur Verfügung halten, die unter diesen Beihilferahmen fallen. Die Aufzeichnungen müssen belegen, dass die im multisektoralen Beihilferahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden. Die Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen müssen für zehn Jahre vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an gerechnet aufbewahrt werden. Auf Ersuchen der Kommission müssen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwanzig Werktagen oder gegebenenfalls einer längeren Frist alle Informationen übermitteln, die die Kommission für notwendig erachtet, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzung des multisektoralen Beihilferahmens erfuellt wurden.

7. GELTUNGSDAUER DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

38. Dieser Beihilferahmen gilt bis zum 31. Dezember 2009. Die Kommission wird den Beihilferahmen vor dem 31. Dezember 2009 einer Überprüfung unterziehen. Sie kann den Beihilferahmen vor dem 31. Dezember 2009 aus wichtigen wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Gemeinschaftspolitiken oder internationaler Verpflichtungen ändern. Eine solche Überprüfung wird jedoch nicht das Beihilfeverbot für Investitionsvorhaben in der Stahlindustrie berühren.

39. Für die Stahlindustrie im Sinne von Anhang B gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 24. Juli 2002. Die geltenden sektoralen Vorschriften für bestimmte Sparten der Stahlindustrie, die nicht unter den EGKS-Vertrag fallen(20), sind ab diesem Tag nicht mehr anwendbar. Für die Kraftfahrzeugindustrie im Sinne von Anhang C und die Kunstfaserindustrie im Sinne von Anhang D gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 1. Januar 2003. Jedoch werden Anmeldungen für die Kraftfahrzeugindustrie und die Kunstfaserindustrie, welche vor dem 1. Januar 2003 von der Kommission registriert werden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt.

40. Für Sektoren, die nicht in Randnummer 39 genannt sind, gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 1. Januar 2004. Der geltende multisektorale Beihilferahmen ist bis zum 31. Dezember 2003 anwendbar. Jedoch werden Anmeldungen, welche vor dem 1. Januar 2004 von der Kommission registriert werden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt.

41. Die Kommission wird die Vereinbarkeit von Investitionsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung gewährt wurden, wie folgt prüfen:

a) auf der Grundlage der in diesem Beihilferahmen festgelegten Kriterien, wenn:

- die Beihilfe ab dem 24. Juli 2002 gewährt wurde (Investitionsbeihilfen für die Stahlindustrie);

- die Beihilfe ab dem 1. Januar 2003 gewährt wurde (Investitionsbeihilfen für die Kfz-Industrie und die Kunstfaserindustrie);

- die Beihilfe ab dem 1. Januar 2004 gewährt wird (Investitionsbeihilfen für alle Wirtschaftszweige, für den dieser Beihilferahmen gilt);

b) in allen anderen Fällen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Kriterien.

8. ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

42. Bis zu dem Tag, ab dem die Sektorenliste Anwendung findet (siehe Randnummer 31), und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gilt Folgendes:

a) Die Beihilfehöchstintensität für Regionalbeihilfen in der Kfz-Industrie im Sinne von Anhang C, die im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung zugunsten von Vorhaben gewährt werden, deren beihilfefähige Kosten 50 Mio. EUR überschreiten oder deren Beihilfevolumen über 5 Mio. EUR, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, liegt, beträgt 30 % des entsprechenden regionalen Beihilfehöchstsatzes(21).

b) Kosten in Verbindung mit Investitionsvorhaben in der Kunstfaserindustrie im Sinne von Anhang D kommen nicht für Investitionsbeihilfen in Frage.

43. Vor dem Tag, ab dem die Sektorenliste (siehe Randnummer 31) anwendbar ist, wird die Kommission entscheiden, ob und in welchem Umfang die Kfz-Industrie im Sinne von Anhang C und die Kunstfaserindustrie im Sinne von Anhang D in die Sektorenliste aufgenommen werden.

44. Im Schiffbau bleiben die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2003 anwendbar. Vor diesem Zeitpunkt wird die Kommission prüfen, ob Beihilfen für den Schiffbau in den Anwendungsbereich dieses Beihilferahmens fallen und ob der Schiffbau in die Sektorenliste einbezogen werden soll.

9. ZWECKDIENLICHE MASSNAHMEN

45. Die Kommission wird zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorschlagen, die die Durchführung der in diesem Beihilferahmen festgelegten Vorschriften gewährleisten. Zu diesen zweckdienlichen Maßnahmen zählen unter anderem:

a) die Änderung der bestehenden Fördergebietskarten durch Anpassung

- der geltenden regionalen Beihilfehöchstsätze an die Beihilfeintensitäten, die sich aus Abschnitt 4 dieses Beihilferahmens ergeben, ab dem 24. Juli 2002;

- der geltenden regionalen Beihilfehöchstsätze an die Beihilfeintensitäten, die sich aus Abschnitt 8 dieses Beihilferahmens ergeben, ab dem 1. Januar 2003;

- der geltenden regionalen Beihilfehöchstsätze an die Beihilfeintensitäten, die sich aus Abschnitt 3 des multisektoralen Beihilferahmens ergeben, ab 1. Januar 2004;

b) die Anpassung aller bestehenden staatlichen Regionalbeihilferegelungen im Sinne der Definition der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, einschließlich der Beihilfen, die im Rahmen einer Gruppenfreistellungsverordnung von der Anmeldepflicht freigestellt sind, um für regionale Investitionsbeihilfen Folgendes sicherzustellen:

i) Sie halten die regionalen Beihilfehöchstsätze ein, die in den gemäß Buchstabe a) ab 1. Januar 2004 geänderten regionalen Fördergebietskarten für andere Wirtschaftszweige als die unter Randnummer 39 genannten festgelegt sind;

ii) sie sorgen dafür, dass regionale Investitionsbeihilfen, deren Beihilfehöhe über dem Volumen liegt, das laut der Tabelle in Randnummer 21 ab dem 1. Januar 2004 für Investitionen in Höhe von 100 Mio. EUR maximal zulässig ist, einzeln angemeldet werden;

iii) sie schließen ab dem 24. Juli 2002 Beihilfen für die Stahlindustrie aus;

iv) sie schließen ab dem 1. Januar 2003 und bis zu dem Zeitpunkt ab dem die Sektorenliste anwendbar ist, Beihilfen für die Kunstfaserindustrie aus;

v) sie begrenzen ab dem 1. Januar 2003 und bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Sektorenliste anwendbar ist, regionale Investitionsbeihilfen für die Kfz-Industrie im Sinne von Anhang C zugunsten von Vorhaben, deren beihilfefähige Kosten 50 Mio. EUR überschreiten bzw. deren Beihilfevolumen, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, über 5 Mio. EUR liegt, auf 30 % der jeweiligen regionalen Beihilfehöchstgrenze;

c) Sicherstellung, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem der neue multisektorale Beihilferahmen anwendbar ist, die in Randnummer 36 genannten Standardformblätter an die Kommission übermittelt werden;

d) Sicherstellung, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem der neue multisektorale Beihilferahmen anwendbar ist, die in Randnummer 37 genannten Aufzeichnungen aufbewahrt werden;

e) Beachtung des geltenden multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben, insbesondere seiner Anmeldungsanforderungen, bis zum 31. Dezember 2003.

46. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Änderungen bis zum 31. Dezember 2003 vornehmen. Eine Ausnahme bilden die Stahlindustrie, für die die Änderungen bis zum 24. Juli 2002 vorgenommen werden müssen, und die Kunstfaserindustrie und die Kfz-Industrie, für die die Änderungen bis zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, binnen zwanzig Tagen nach dem Datum der Bekanntgabe des Schreibens den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen ausdrücklich zuzustimmen. Erhält die Kommission keine Antwort, geht sie davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat mit den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht einverstanden ist.

10. ANMELDUNGEN NACH DIESEM BEIHILFERAHMEN

47. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, das diesem Beihilferahmen beigefügte Standardanmeldeformular (Anhang E) für die Anmeldung von Beihilfevorhaben, die unter diesen Beihilferahmen fallen, zu benutzen.

11. DEFINITION DER VERWENDETEN BEGRIFFE

48. Für diesen Beihilferahmen gelten folgende Definitionen:

11.1 Investitionsvorhaben

49. Unter "Investitionsvorhaben" ist eine Erstinvestition im Sinne von Ziffer 4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu verstehen. Ein Investitionsvorhaben darf nicht künstlich in Teilvorhaben untergegliedert werden, um der Anmeldepflicht zu entgehen. Im Sinne dieses Beihilferahmens gelten alle Anlageninvestitionen, die von einem oder von mehreren Unternehmen binnen drei Jahren in einer Betriebsstätte getätigt werden, als Investitionsvorhaben. Im Sinne dieses Beihilferahmens ist unter Betriebsstätte eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen verstehen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfuellen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen (z. B. die Herstellung eines bestimmten Produkts). Werden zwei oder mehrere Produkte aus denselben Rohstoffen hergestellt, bilden die Produktionsanlagen dieser Erzeugnisse ein und dieselbe Betriebsstätte.

11.2 Beihilfefähige Kosten

50. Im Sinne dieses Beihilferahmens sind "beihilfefähige Kosten" gemäß den Vorschriften der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung definiert.

11.3 Regionaler Beihilfehöchstsatz

51. Der "regionale Beihilfehöchstsatz" bezieht sich auf die Beihilfehöchstintensität, die für große Unternehmen in dem betreffenden strukturschwachen Gebiet zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung zulässig ist. Die jeweils geltende Beihilfehöchstintensität wird in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auf der Grundlage der von der Kommission genehmigten regionalen Fördergebietskarte festgelegt.

11.4 Betreffendes Produkt

52. Als "betreffendes Produkt" gilt das Produkt des Investitionsvorhabens und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Ersatzprodukte und/oder Ersatzleistungen angesehen werden. Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht, für das es keinen Markt gibt, beinhaltet das betreffende Produkt auch nachgelagerte Produkte.

11.5 Sichtbarer Verbrauch

53. Der sichtbare Verbrauch des betreffenden Produkts ist die Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren.

54. Wann immer die Kommission in Übereinstimmung mit diesem Beihilferahmen den mittleren Jahreszuwachs des sichtbaren Verbrauchs für das betreffende Produkt bestimmt, berücksichtigt sie eine eventuelle erhebliche Trendänderung.

55. Bei Investitionsvorhaben, die eine Dienstleistungsbranche betreffen, berücksichtigt die Kommission zur Bestimmung der Größe und der Entwicklung des Marktes nicht den sichtbaren Verbrauch, sondern den Umsatz der Dienstleistungen auf dem für die betreffenden Dienstleistungen allgemein akzeptierten Marktsegment, für das statistische Daten ohne weiteres zur Verfügung stehen.

(1) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(2) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(4) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(5) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(6) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(7) ABl. C 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(8) In den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung werden die beihilfefähigen Kosten für regionale Investitionsbeihilfen entweder durch die Vorschriften in den Ziffern 4.5 und 4.6 (Option 1) oder aber die Vorschriften in Ziffer 4.13 (Option 2) definiert. Laut Ziffer 4.19 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ist eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Option 1 ("Investitionsbeihilfen") berechnet wurde, mit einer nach Option 2 berechneten Beihilfe ("Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen") kumulierbar, sofern der Gesamtbeihilfebetrag den für das jeweilige Gebiet festgelegten Beihilfehöchstsatz, multipliziert mit dem höheren der beiden möglichen beihilfefähigen Kostenvolumina, nicht überschreitet. Entsprechend dieser Regel und Im Sinne dieser Rahmenregelung werden die beihilfefähigen Kosten eines Investitionsprojekts auf der Grundlage der Option, die zu dem höheren Beihilfebetrag führt, definiert. Die Höhe der beihilfefähigen Kosten wird so berechnet, dass sie den höheren Investitionsbetrag nicht überschreitet, der sich je nach der für die jeweilige Region festgelegten Beihilfehöchstintensität als der höhere Betrag entweder für die Schaffung von Arbeitsplätzen oder für Erstinvestitionen ergibt.

(9) Die nachstehende Tabelle gibt für bestimmte Volumina von beihilfefähigen Kosten und für spezifische regionale Beihilfehöchstsätze die Beihilfeintensitäten an, die nach dem neuen Kürzungsschema zulässig wären.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(10) Vorhaben zur Gewährung von Ad-hoc-Beihilfen unterliegen ohnehin der Anmeldepflicht und werden auf der Grundlage der in Randnummer 3 der Rahmenregelung festgelegten Vorschriften und der allgemeinen Bewertungskriterien in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gewürdigt.

(11) Wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass der Beihilfeempfänger durch wahre Innovation einen neuen Produktmarkt schafft, müssen die in den Buchstaben a) und b) beschriebenen Tests nicht durchgeführt werden. Die Beihilfe wird nach der in Randnummer 21 aufgeführten Tabelle genehmigt.

(12) Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1).

(13) ABl. L 161 vom 21.6.1999, S. 1.

(14) Zur Stahlindustrie zählen alle Sparten, die zur Zeit in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallen, sowie alle Teilbereiche, in denen nahtlose Rohre und große geschweißte Rohre hergestellt werden und die zur Zeit nicht unter den EGKS-Vertrag fallen, aber Teil eines integrierten Herstellungsprozesses sind und ähnliche Merkmale aufweisen wie jene Sparten, die unter den EGKS-Vertrag fallen.

(15) Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie (ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11) und Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1); Beihilfen für den Schiffbau fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1).

(16) Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission (ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1).

(17) Ein Sektor befindet sich im wirtschaftlichen Niedergang, wenn dessen durchschnittliche Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs im EWR in den letzten fünf Jahren negativ war.

(18) Dieser Betrag liegt im Prinzip bei 25 Mio. EUR, kann jedoch je nach Sektor variieren.

(19) Der Markt für das betreffende Produkt gilt als schnell wachsender Markt, wenn auf der angemessenen Ebene der PRODCOM-Nomenklatur im EWR oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen, auf einem anderen für die Produkte allgemein akzeptierten Marktsegment, für das statistische Daten zur Verfügung stehen, in den letzten fünf Jahren der durchschnittliche Zuwachs des sichtbaren Verbrauchs wertmäßig dem durchschnittlichen Zuwachs des EWR-BIP zu Marktpreisen entspricht oder über diesem liegt.

(20) ABl. C 320 vom 13.12.1988, S. 3.

(21) Vorhaben zur Gewährung von Ad-hoc-Beihilfen unterliegen grundsätzlich der Anmeldepflicht und werden auf der Grundlage dieser Vorschrift und der allgemeinen Bewertungskriterien in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gewürdigt.

ANHANG A

STANDARDFORMULAR FÜR DIE NACHTRAEGLICHE KONTROLLE

- Bezeichnung der Beihilferegelung (oder Angabe, dass es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe handelt)

- Vergabebehörde oder -einrichtung

- Angabe des Genehmigungsdatums und der Referenznummer bei von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen

- Region und Stadt/Gemeinde

- Name des Unternehmens und Angabe, ob es sich um ein KMU oder ein Großunternehmen handelt, und gegebenenfalls Name der Muttergesellschaften

- Art des Vorhabens und Angabe, ob es sich um eine neue Anlage, eine Kapazitätsausweitung oder anderes handelt

- Gesamtkosten und Anteil der beihilfefähigen Kosten an den Kapitalkosten der Investition für die gesamte Laufzeit des Vorhabens

- Nominaler Betrag sowie Brutto- und Nettosubventionsäquivalent

- Beihilfekonditionen

- Produkte oder Dienstleistungen und Angabe der PRODCOM-Nomenklatur bzw. CPA-Klassifikation für Vorhaben im Dienstleistungssektor.

ANHANG B

DEFINITION DER STAHLINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Im Sinne dieses multisektoralen Beihilferahmens zählen alle Unternehmen, die die nachstehend aufgeführten Stahlerzeugnisse herstellen, zur Stahlindustrie:

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ANHANG C

DEFINITION DER KFZ-INDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Der "Kfz-Sektor" umfasst die Entwicklung, die Herstellung und den Zusammenbau von "Kraftfahrzeugen", von "Motoren für Kraftfahrzeuge" und von "Baugruppen bzw. Teilsystemen" für diese Kraftfahrzeuge oder Motoren durch einen Kfz-Hersteller oder durch einen "erstrangigen Zulieferer", im letztgenannten Fall nur im Rahmen eines "Gesamtprojekts".

a) Kraftfahrzeuge Der Begriff "Kraftfahrzeuge" umfasst Personenkraftwagen, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Straßenzugmaschinen, Omnibusse, Reisebusse und sonstige gewerblich genutzte Fahrzeuge. Der Begriff umfasst nicht Rennwagen, verkehrsferne Fahrzeuge (z. B. Schnee- und Golfmobile), Motorräder, Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Traktoren, Wohnwagen, Spezial-Lkw und -lieferwagen (z. B. Spritzen- und Werkstattwagen), Muldenkipper, Kraftkarren (z. B. Last-, Stapel- und Portalkraftkarren) und Militärfahrzeuge.

b) Kfz-Motoren Der Begriff "Kfz-Motoren" umfasst Diesel- und Verbrennungsmotoren sowie Elektro-, Turbinen-, Gas-, Hybride- und sonstige Motoren für die vorstehend definierten "Kraftfahrzeuge".

c) Baugruppen und Teilsysteme Eine Baugruppe oder ein Teilsystem ist eine Gesamtheit von primären Komponenten für ein Kraftfahrzeug oder einen Motor, die von einem erstrangigen Zulieferer hergestellt, zusammengebaut bzw. montiert und durch computergestütztes Bestellwesen oder Just-in-time-Fertigung geliefert wird. Die Logistikdienste wie Beschaffung und Lagerhaltung sowie die Ausführung von mit der Produktion zusammenhängenden Arbeiten durch Zulieferunternehmen (z. B. Lackieren von Teilmontagen) werden wie eine Baugruppe bzw. ein Teilsystem behandelt.

d) Erstrangige Zulieferer Der Begriff "erstrangiger Zulieferer" umfasst einen von einem Hersteller unabhängigen oder nicht unabhängigen Zulieferer, der die Verantwortung für Konzeption und Entwicklung teilt (12) und für ein Industrieunternehmen der Kfz-Industrie in Fertigungs- oder Montagephasen die Teilsysteme bzw. Baugruppen fertigt, montiert und/oder liefert. Dieser Industriepartner ist an den Hersteller häufig durch einen Vertrag gebunden, dessen Dauer der Lebensdauer des Modells annähernd entspricht (z. B. bis zum Neudesign). Ein erstrangiger Zulieferer kann Dienstleistungen, insbesondere Logistikdienste wie die Verwaltung einer Versorgungszentrale, erbringen.

e) Gesamtprojekt Ein Hersteller kann am eigentlichen Investitionsstandort oder auf einem Industriegelände im Umkreis des Werks (13) ein Projekt von erstrangigen Zulieferern integrieren, das/die dazu bestimmt ist/sind, die Lieferung von Baugruppen bzw. Teilsystemen für Fahrzeuge oder Motoren im Rahmen seines Projekts sicherzustellen. Diese Projekte in ihrer Gesamtheit werden als "Gesamtprojekt" bezeichnet. Das Gesamtprojekt erstreckt sich über die gleiche Dauer wie das Investitionsvorhaben des Kfz-Herstellers. Um die Investition eines erstrangigen Zulieferers in die Definition eines Gesamtprojekts integrieren zu können, muss wenigstens die Hälfte der aus dieser Investition stammenden Produktion dem Hersteller in dessen Fabrik geliefert werden.

ANHANG D

DEFINITION DER KUNSTFASERINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Im Sinne des multisektoralen Beihilferahmens wird die Kunstfaserindustrie wie folgt definiert:

- Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder

- Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder

- jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzern einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.

ANHANG E

ANMELDEFORMULAR(1)

TEIL 1 - MITGLIEDSTAAT

1.1 Anmeldende Behörde:

1.1.1 Bezeichnung und Anschrift

1.1.2 Name, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und Dienststellung der zuständigen Person(en)

1.2 Zuständige Stelle in der Ständigen Vertretung:

1.2.1 Name, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und Dienststellung der zuständigen Person(en).

TEIL 2 - BEIHILFEEMPFÄNGER

2.1 Struktur des investierenden Unternehmens/der investierenden Unternehmen:

2.1.1 Identität des Beihilfeempfängers

2.1.2 Falls die Rechtspersönlichkeit des Beihilfeempfängers eine andere ist als die des Unternehmens, das das Vorhaben finanziert oder die Beihilfe ausgezahlt erhält: Beschreibung der Unterschiede

2.1.3 Identität des Mutterunterkonzerns des Beihilfeempfängers, Konzernstruktur und Eigentümerstruktur der Mutterunternehmen

2.2 Zu dem/den investierenden Unternehmen vorzulegende Daten der letzten drei Geschäftsjahre:

2.2.1 Umsatz weltweit, im EWR und im jeweiligen Mitgliedstaat

2.2.2 Gewinn nach Steuern und Cashflow (auf konsolidierter Grundlage)

2.2.3 Anzahl der Beschäftigten weltweit, im EWR und im jeweiligen Mitgliedstaat

2.2.4 Nach Märkten aufgeschlüsselter Absatz im jeweiligen Mitgliedstaat, im übrigen EWR und außerhalb des EWR

2.2.5 Überprüfte Rechnungslegung und Jahresbericht für die letzten drei Jahre

2.3 Falls die Investition an einem schon bestehenden Standort vorgenommen wird, sind für dieses Werk folgende Daten zu den letzten drei Geschäftsjahren vorzulegen:

2.3.1 Gesamtumsatz

2.3.2 Gewinn nach Steuern und Cashflow

2.3.3 Beschäftigung

2.3.4 Nach Märkten aufgeschlüsselter Absatz im jeweiligen Mitgliedstaat, im übrigen EWR und außerhalb des EWR.

TEIL 3 - STAATLICHE FÖRDERUNG

Angaben zu den einzelnen geplanten staatlichen Fördermaßnahmen:

3.1 Einzelheiten:

3.1.1 Bezeichnung des Beihilfeprogramms (oder Vermerk, dass es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe handelt)

3.1.2 Rechtsgrundlage (Rechts- und Verwaltungsvorschriften usw.)

3.1.3 Vergabebehörde oder -einrichtung

3.1.4 Falls es sich um ein von der Kommission genehmigtes Beihilfeprogramm handelt: Genehmigungsdatum und Referenznummer der staatlichen Beihilfe

3.2 Form der geplanten Beihilfe:

3.2.1 Angabe, ob es sich um einen Zuschuss, Zinszuschuss, die Reduzierung von Sozialversicherungsbeiträgen, eine Steuergutschrift, Steuerermäßigung oder -befreiung, Beteiligung, Umschuldung, Forderungsverzicht, zinsgünstiges Darlehen, Aufschiebung von Steuerverbindlichkeiten, Bürgschaft usw. handelt

3.2.2 Beihilfekonditionen

3.3 Beihilfebetrag:

3.3.1 Nominaler Betrag sowie Brutto- und Nettosubventionsäquivalent

3.3.2 Unterliegt die Beihilfemaßnahme der Körperschaftsteuer (oder einer anderen direkten Steuer)? Falls ja, bis zu welchem Grad?

3.3.3 Vollständiger Zeitplan für die Auszahlung der Beihilfe, Angaben zum geplanten Beihilfepaket:

3.4 Merkmale der Beihilfemaßnahmen:

3.4.1 Sind einige Maßnahmen des Beihilfepakets noch nicht festgelegt worden? Falls ja, welche?

3.4.2 Erläutern Sie, welche der oben genannten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen und warum

3.5 Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln (EIB, EGKS-Instrumente, Sozialfonds, Regionalfonds, Sonstige):

3.5.1 Sollen einige der geplanten Maßnahmen aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden? Bitte erläutern

3.5.2 Ist vorgesehen, zusätzliche Unterstützung bei anderen europäischen oder internationalen Institutionen zu beantragen? Wenn ja, in welcher Höhe?

3.6 Kumulierung öffentlicher Fördermaßnahmen:

3.6.1 Geschätztes Bruttosubventionsäquivalent (vor Steuern) der kombinierten Beihilfemaßnahmen

3.6.2 Geschätztes Nettosubventionsäquivalent (nach Steuern) der kombinierten Fördermaßnahmen.

TEIL 4 - GEFÖRDERTES VORHABEN

4.1 Standort:

4.1.1 Region, Stadt/Gemeinde, Anschrift

4.2 Dauer:

4.2.1 Beginn und Abschluss des Investitionsvorhabens

4.2.2 Geplanter Termin der Produktionsaufnahme und Jahr, in dem die volle Produktionskapazität erreicht werden soll

4.3 Beschreibung des Vorhabens:

4.3.1 Art des Vorhabens (neue Anlagen, Kapazitätsausweitung oder anderes)

4.3.2 Kurze allgemeine Beschreibung des Vorhabens

4.4 Aufschlüsselung der Kosten des Investitionsvorhabens:

4.4.1 Kapitalkosten der Investition und Abschreibungen im gesamten Durchführungszeitraum

4.4.2 Detaillierte Aufschlüsselung der Kapital- und sonstigen (2) Aufwendungen im Rahmen des Investitionsvorhabens

4.5 Finanzierung der Gesamtkosten:

4.5.1 Detaillierte Angaben zur Finanzierung der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens.

TEIL 5 - MERKMALE DES PRODUKTES UND DES MARKTES

5.1 Produktbeschreibung:

5.1.1 Welche Produkte werden nach Abschluss der Investition im geförderten Unternehmen hergestellt (Angabe des KN-Codes) und zu welchem (Teil-)Sektor gehören sie (Angabe des PRODCOM-Codes, im Fall von Vorhaben im Dienstleistungssektor des CPA-Codes)?

5.1.2 Welche Produkte werden ersetzt? Falls die ersetzten Produkte nicht am gleichen Standort hergestellt werden, ist anzugeben, wo sie zur Zeit hergestellt werden

5.1.3 Welche anderen Erzeugnisse können mit den gleichen neuen Anlagen zu geringen oder ohne Zusatzkosten hergestellt werden?

5.2 Kapazität:

5.2.1 Beziffern Sie für jedes der betreffenden Produkte die Auswirkungen des Vorhabens auf die verfügbare Gesamtkapazität des Beihilfeempfängers (einschließlich auf Konzernebene) im EWR (in Jahreseinheiten pro Jahr vor dem Anlaufjahr und bei Abschluss des Vorhabens)

5.2.2 Schätzen Sie für jedes betreffende Produkt und für alle EWR-Hersteller die Gesamtkapazität

5.3 Marktdaten:

5.3.1 Unterbreiten Sie für jedes der letzten sechs Geschäftsjahre für das betreffende Produkt den sichtbaren Verbrauch. Falls verfügbar, sind einschlägige Statistiken aus anderen Quellen beizufügen

5.3.2 Prognostizieren Sie für das betreffende Produkt für die nächsten drei Geschäftsjahre die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs. Falls verfügbar, sind einschlägige Statistiken aus unabhängigen Quellen beizufügen

5.3.3 Schrumpft der relevante Markt und aus welchem Grund?

5.3.4 Schätzen Sie den (wertmäßigen) Marktanteil des Beihilfeempfängers bzw. des Konzerns, zu dem der Empfänger gehört, im Jahr vor dem Anlaufjahr und bei Abschluss des Vorhabens.

(1) Gewähren Mitgliedstaaten Beihilfen außerhalb genehmigter Regelungen, müssen sie die vorteilhaften Auswirkungen der Beihilfe im betroffenen Fördergebiet ausführlich erläutern.

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