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Document 52002PC0123(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte - PECA -

/* KOM/2002/0123 endg. - ACC 2002/0064 */

ABl. C 151E vom 25.6.2002, p. 267–284 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0123(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte - PECA - /* KOM/2002/0123 endg. - ACC 2002/0064 */

Amtsblatt Nr. 151 E vom 25/06/2002 S. 0267 - 0284


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte - PECA -

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

I. Begründung

Die Kommission hat aufgrund der vom Rat am 21.9.92 angenommenen Verhandlungsdirektiven und des besonderen Beschlusses des Rates vom Juni 1997, mit dem der Kommission Leitlinien für die Aushandlung von Europäischen Konformitätsbewertungsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern erteilt wurden, ein Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen mit Litauen ausgehandelt und paraphiert (Protokoll zu dem Europa-Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte, im folgenden "PECA" genannt).

Der Wortlaut dieses Protokolls ist dieser Mitteilung beigefügt. Im Folgenden wird das Protokoll anhand der vom Rat genehmigten Verhandlungsdirektiven bewertet, und es wird vorgeschlagen, dass der Rat die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen genehmigt und dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft zustimmt. Diese Bewertung und Vorschläge stimmen weitgehend mit den einschlägigen Dokumenten zu den vom Rat mit Ungarn und der Tschechischen Republik geschlossenen PECA überein.

I.1. Bewertung des Abkommens

Da dieses Abkommen nur für die Zeit vor dem Beitritt gelten soll und das Europa-Abkommen die Rechtsgrundlage hierfür bildet, wurde im Einvernehmen mit dem Ausschuss nach Artikel 133 beschlossen, das Abkommen als Protokoll zu dem Europa-Abkommen statt - wie ursprünglich geplant - als eigenständiges Abkommen anzunehmen.

Der Entwurf des PECA richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, die in der Mitteilung der Kommission über die Außenhandelspolitik der Gemeinschaft im Bereich der Normen und Konformitätsbewertung [1] unter Ziffer 49 festgelegt sind. Das PECA ist eine Übergangsregelung, die mit dem Beitritt des Kandidatenlandes endet.

[1] KOM (96) 564 endg.. 13.11.96.

Das PECA sieht die Ausdehnung bestimmter Vorteile des Binnenmarkts in einigen bereits angeglichenen Sektoren auf das Partnerland vor. Auf diese Weise wird der Marktzugang durch die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten erleichtert. Zu diesem Zweck sieht das PECA zwei Mechanismen vor a) für die gegenseitige Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die gesetzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem Markt einer der Vertragsparteien erfuellen und b) für die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die dem Gemeinschaftsrecht und den gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.

Mit dem ersten Mechanismus, d.h. der gegenseitigen Anerkennung gewerblicher Produkte, wird bestätigt, dass Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 des Europa-Abkommens mit Litauen gemäß Artikel 35 des Europa-Abkommens ohne weitere Einschränkungen Anwendung finden. Diese Bestimmung bringt den Herstellern und Ausführern die erforderliche Verlässlichkeit, indem von vornherein bestätigt wird, dass die unter diesen Mechanismus fallenden gewerblichen Produkte frei zwischen den Vertragsparteien verkehren können. Die Anhänge, mit denen dieser Mechanismus umgesetzt wird, müssen noch ausgehandelt werden.

Bei dem zweiten Mechanismus handelt es sich um eine besondere Art eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung (MRA), in dem die gegenseitige Anerkennung auf der Basis des Acquis communautaire erfolgt. Danach können gewerbliche Produkte, die von notifizierten Stellen in der Europäischen Union zertifiziert wurden, ohne weitere Genehmigungsverfahren auf dem litauischen Markt in Verkehr gebracht werden und umgekehrt. Die folgenden Sektoren werden erfasst: Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und einfache Druckbehälter.

Der Entwurf des Abkommens mit Litauen steht in vollem Einklang mit den PECAs, die am 4. April 2001 vom Rat mit Ungarn und der Tschechischen Republik geschlossen wurden [2]. Litauen hat die technischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den unter das Protokoll fallenden Sektoren übernommen und beteiligt sich an den europäischen Organisationen für Normung, Messwesen, Prüflaboratorien und Akkreditierung.

[2] Beschluss 2001/365/EG des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss eines PECA mit der Tschechischen Republik (ABl. L 135 vom 17.05.2001, S. 1). Beschluss 2001/366/EG des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss eines PECA mit Ungarn (ABl. L 135 vom 17.05.2001, S. 35).

Das PECA besteht aus einem Rahmenabkommen und mehreren Anhängen, die im Vorstehenden erwähnt sind. Der Schlussakte ist eine einseitige Erklärung beigefügt, mit der litauische Vertreter zu den Sitzungen der Sachverständigen und der Ausschüsse eingeladen werden, die mit den in den Anhängen genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt wurden. Darin wird auch klargestellt, dass dies keine Teilhabe am Entscheidungsprozess der Gemeinschaft zur Folge hat. Im Folgenden wird das PECA im Einzelnen bewertet.

I.1.1 Rahmenabkommen

Im Folgenden wird das Rahmenabkommen Artikel für Artikel bewertet.

Präambel: Darin ist das Grundziel des PECA dargelegt: Ausdehnung bestimmter Vorteile des Binnenmarkts in bestimmten Sektoren, in denen die Rechtsvorschriften bereits angeglichen sind, auf den jeweiligen Beitrittskandidaten, da dieser aufgrund seines Antrags auf Aufnahme in die Europäische Union den Acquis communautaire umsetzen muss.

Artikel 1: Zweck Dieser Artikel enthält den Zweck des PECA, nämlich die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten. Das PECA sieht zwei Mechanismen vor a) für die gegenseitige Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die gesetzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem Markt einer der Vertragsparteien erfuellen und b) für die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die dem Gemeinschaftsrecht und den gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Diese erklären sich von selbst. Begriffsbestimmungen für gewerbliche Produkte, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht wurden aufgenommen. Alle Rechtsvorschriften und Durchführungsmaßnahmen (Verwaltungsbestimmungen, Leitlinien und sonstigen Möglichkeiten der Umsetzung der Rechtsvorschriften) sind durch die Begriffsbestimmungen für Gemeinschaftsrecht und nationales Recht abgedeckt.

Artikel 3: Rechtsangleichung In diesem Artikel verpflichtet sich Litauen, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit das übernommene Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Bereich der technischen Rechtsvorschriften für die Zwecke des PECA, beibehalten und die Übernahme des Gemeinschaftsrechts vollendet wird. Zusammen mit dem vierten Erwägungsgrund bringt er zum Ausdruck, dass die Rechtsangleichung ein fortlaufender Prozess ist und die Vertragsparteien vereinbaren, etwaige Probleme bei der Umsetzung, die später auftreten können, zu lösen.

Artikel 4: Gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte. In diesem Artikel wird der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Grundsatz näher umschrieben. Demnach wird mit der Aufnahme der gewerblichen Produkte in die Anhänge bestätigt, dass diese Produkte frei zwischen den Vertragsparteien verkehren können. Wie bereits erwähnt wurden diese Anhänge noch nicht ausgehandelt

Artikel 5 :Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertungen Mit dieser Bestimmung wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Grundsatz erläutert. Diese Art der Anerkennung ist mit derjenigen in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) vergleichbar, mit der Besonderheit, dass im vorliegenden Fall alle Rechtsvorschriften und Normen angeglichen sind. Die sektoralen Anhänge enthalten die Verweise auf die einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 6: Schutzklausel Dieser Artikel räumt jeder Vertragspartei das Recht ein, den Marktzugang zu verwehren, wenn die Vertragspartei den Nachweis dafür erbringen kann, dass das Produkt die legitimen Interessen gefährdet, die durch die in den Anhängen aufgeführten Rechtsvorschriften geschützt werden (vor allem Sicherheit und/oder öffentliche Gesundheit der Benutzer und anderer Personen). Die in diesen Fällen anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen im Einzelnen festgelegt.

Artikel 7 : Erweiterung des Geltungsbereichs Die Vertragsparteien können den Anwendungs- und Geltungsbereich des Protokolls durch Änderung der Anhänge oder Aufnahme neuer Anhänge, sobald alle Voraussetzungen der Rechtsangleichung erfuellt sind, modifizieren.

Artikel 8: Ursprung. Die Bestimmungen dieses Protokolls sollen auf gewerbliche Produkte unabhängig ihres Ursprungs angewendet werden.

Artikel 9: Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Behörden und Stellen Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die fachliche Kompetenz und Konformität der notifizierten Stellen fortlaufend überwachen und die erforderlichen Befugnisse und Fachkenntnisse besitzen, um ihre Stellen zu benennen, zu suspendieren und deren Benennung zu widerrufen. Ferner verpflichtet er die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ihre jeweiligen notifizierten Stellen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts fortlaufend einhalten und ihre fachliche Kompetenz für die Wahrnehmung der Aufgaben, für die sie notifiziert wurden, aufrechterhalten.

Artikel 10: Notifizierte Stellen In diesem Artikel wird das Verfahren für die Notifizierung der Stellen beschrieben, die die Konformität anhand der in den entsprechenden Anhängen festgelegten gesetzlichen Anforderungen bewerten. Dieses Verfahren ist vereinfacht und ähnelt dem in der Gemeinschaft angewandten Verfahren. Der zweite Absatz enthält das Verfahren für die Streichung notifizierter Stellen.

Artikel 11: Überprüfung der notifizierten Stellen Dieser Artikel räumt den Vertragsparteien das Recht ein, die Überprüfung einer von der anderen Vertragspartei notifizierten Stelle zu verlangen. Diese Überprüfung kann entweder durch die Behörden, die die Stelle benannt haben, oder gemeinsam durch die Behörden der beiden Vertragsparteien erfolgen. Sind sich die Vertragspartei uneins über die zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen, so können sie den Vorsitz des Assoziationsrates hiervon in Kenntnis setzen und die Entscheidung über die geeigneten Maßnahmen dem Assoziationsrat überlassen. In diesem Fall wird die notifizierte Stelle von dem Zeitpunkt, zu dem der Assoziationsrat unterrichtet wurde, an bis zur endgültigen Entscheidung suspendiert.

Artikel 12: Informationsaustausch Diese der Transparenz dienende Bestimmung stellt eine richtige und einheitliche Anwendung und Auslegung des Protokolls sicher. Den Vertragsparteien wird angeraten, ihre jeweiligen Stellen zur Zusammenarbeit aufzufordern, damit sie freiwillige Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung schließen.

Artikel 13 Vertraulichkeit Hier handelt es sich um die übliche Bestimmung zur Vermeidung der Weitergabe von Informationen, die im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls gewonnen wurden.

Artikel 14 : Verwaltung des Protokolls Der Assoziationsrat ist für das wirksame Funktionieren des Protokolls verantwortlich und kann seine Aufgaben gemäß den einschlägigen Artikeln des Europa-Abkommens delegieren.

Artikel 15: Technische Zusammenarbeit und Hilfe Dieser Artikel bekräftigt die Politik der Gemeinschaft im Bereich der technischen Zusammenarbeit und Hilfe mit Blick auf die ordnungsgemäße Durchführung des Protokolls.

Artikel 16: Abkommen mit anderen Ländern Bestätigt wird, dass - sofern nichts anderes vereinbart wird -, das PECA für die Vertragsparteien keine Verpflichtung mit sich bringt, in einem anderen Land durchgeführte Konformitätsbewertungen anzuerkennen, auch dann nicht, wenn die andere Vertragspartei ein Abkommen über die Anerkennung der Konformitätsbewertung mit dem betreffenden Land geschlossen hat.

Artikel 17 - Inkrafttreten Hier handelt es sich um eine Standardbestimmung über die Regelung für das Inkrafttreten.

Artikel 18 : Status des Protokolls Hier wird festgestellt, dass das PECA integraler Bestandteil des Europa-Abkommens ist.

I.1.2 Anhänge des Protokolls

I.1.2.1 Anhänge über die Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung

Im Folgenden wird der Inhalt der Anhänge in bezug auf deren Anwendungsbereich und gegebenenfalls auf anderen Auswirkungen bewertet. Bei dieser Bewertung hat die Kommission folgende Faktoren berücksichtigt:

a) Gesamtübereinstimmung mit den politischen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Konformitätsbewertung für die erfassten Sektoren und gewerblichen Produkte;

b) Gesamtübereinstimmung mit den politischen Zielen der Gemeinschaft im Bereich der Beseitigung technischer Handelshemmnisse.

Nach der sektoralen Bewertung folgt in Abschnitt I.2 eine Gesamtbewertung der Vorteile des Protokolls.

Anhänge über Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und einfache Druckbehälter

Diese Anhänge über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung erfassen eine Palette von gewerblichen Produkten, die aufgrund der nach dem Neuen Konzept erlassenen Richtlinien in den betreffenden Bereichen der Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen. Sie sind in ihrer Gliederung gleich.

Ihr Anwendungsbereich wird durch die in Abschnitt I jedes Anhangs aufgeführten einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften bestimmt. Abschnitt II über die notifizierenden Behörden enthält die Liste der Behörden, die in den Mitgliedstaaten und in Litauen für die Benennung der Stellen zuständig sind. Abschnitt III über die notifizierten Stellen verweist auf die Notifikation der von den Mitgliedstaaten und von Litauen notifizierten Konformitätsbewertungsstellen. Abschnitt IV über Sonderregelungen legt die beiden Verfahren für die Schutzklausel für gewerbliche Produkte und harmonisierte Normen fest.

I.1.2.2 Anhänge über die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte

Bisher wurden keine derartigen Anhänge ausgehandelt. Dennoch schafft das PECA im Einklang mit dem Europa-Abkommen die Basis für eine Anerkennung der Produkte, die sich an die in der Gemeinschaft geltende Regelung anlehnt.

I.1.2.3 Einseitige Erklärung

Diese ist der Schlussakte beigefügt und findet sich im Anhang dieser Mitteilung.

a) Einseitige Erklärung über die Teilnahme litauischer Vertreter an den Ausschüssen Mit dieser Erklärung wird Litauen aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen der Ausschüsse zu entsenden, die mit den in den Anhängen aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt wurden oder darin genannt werden. Diese Erklärung entspricht den in der Mitteilung der Kommission "Teilnahme der Beitrittsländer an den Programmen, Agenturen und Ausschüssen der Gemeinschaft" festgelegten Grundsätzen [3] .

[3] KOM (99) 710 endg. vom 20.12.1999, Punkt 4.2.b.

I.1.3 Beziehungen zu den EFTA/EWR-Mitgliedsländern

Im Einklang mit den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und in dessen Protokoll 12 festgelegten Informations- und Konsultationsverfahren hat die Kommission die EFTA/EWR-Mitgliedsländer regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen und über deren Ergebnis informiert. Die Verhandlungen der EFTA/EWR-Mitgliedsländer mit Litauen über ein paralleles Abkommen über gegenseitige Anerkennung befinden sich noch im Anfangsstadium.

I.2 Gesamtbewertung

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das vorgeschlagene PECA allen Vertragsparteien im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen insgesamt ausgewogene Vorteile bringt. Was die verbindlich vorgeschriebenen Verfahren der anderen Vertragspartei betrifft, hat die Gemeinschaft in allen Sektoren einen wirksamen Marktzugang sichergestellt. Das PECA ist die Bestätigung dafür, dass Litauen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in einigen Sektoren bereits vor dem Beitritt übernommen hat. Mit dem PECA werden somit sowohl politische als auch handelspolitische Vorteile erzielt.

Das Protokoll ermöglicht es den Exporteuren der Gemeinschaft, die dies wünschen, ihre Produkte vor der Ausfuhr gemäß den gleichen (angeglichenen) Anforderungen testen und zertifizieren zu lassen; sie erhalten dann ohne weitere Anforderungen an die Konformitätsbewertung Zugang zu dem betreffenden Markt. Die Zertifizierungsverfahren müssen somit für die beiden Märkte - anhand der gleichen angeglichenen Anforderungen bzw. Normen - nur einmal durchgeführt werden. Die Anerkennung der Zertifizierung wird Einsparungen ermöglichen und die Ausfuhren befördern. Die europäischen Industrieverbände wurden zu diesem Protokoll konsultiert und haben es eindeutig befürwortet.

Die Industrieverbände befürworten das Protokoll, konnten Kosten und Zeitaufwand für die Konformitätsbewertung ihrer gewerblichen Produkte in Litauen jedoch nicht immer quantifizieren. Welche genaue Zeit- und Kostenersparnis und verbesserten Marktchancen sich durch dieses Protokoll ergeben, lässt sich daher im Einzelfall nicht immer genau bestimmen. Dies dürfte erst dann möglich sein, wenn das Protokoll eine Zeitlang angewandt worden ist. Nach einer groben Berechnung [4] ergeben sich aufgrund dieses Protokolls für die Exportindustrie mögliche Kosteneinsparungen von schätzungsweise rund 430 Mio. EUR jährlich, die zum Teil an die europäischen Importeure und Verbraucher weitergegeben werden dürften.

[4] Ausgehend von der Arbeitshypothese, dass die Zertifizierungskosten und sonstige damit verbundene Kosten durchschnittlich 1,5 % des Handelsvolumens entsprechen.

Die Zahlen für den Handel zwischen der EG und Litauen sind zur Information beigefügt. Die Handelsbilanz 2000 in den unter das Protokoll fallenden Sektoren weist für die EU einen Handelsüberschuss von rund 1800 Mio. EUR aus. Erwartet wird, dass der Handel nach Inkrafttreten des PECA weiter zunehmen wird.

Die meisten Vorteile sind aber nicht quantifizierbar, wie etwa der schnellere Marktzugang, die größere Verlässlichkeit, der geringere Protektionismus und die Harmonisierung der Systeme. Dagegen lässt sich aber feststellen, dass das Protokoll in Bezug auf die Konformitätsbewertungsverfahren den gleichen beiderseitigen Marktzugang gewährleistet.

Die Vorteile überwiegen bei weitem die Kosten für die Ressourcen, die die Kommission für die Pflege des Protokolls aufbringen muss (schätzungsweise 1,2 Personen pro Jahr) und für die Reisekosten und sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit Sitzungen und anderen Aktivitäten wie der Veröffentlichung von Leitfäden.

Was die Vorteile für Litauen betrifft, so wird das PECA den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt erleichtern und der erfolgten Rechtsangleichung politische Glaubwürdigkeit verleihen. Litauen betrachtet das PECA als eine Möglichkeit, die industriellen Beziehungen zur EU weiter zu vertiefen und sich in bestimmten Sektoren bereits vor dem Beitritt voll in den Binnenmarkt zu integrieren.

II. Entwurf des Ratsbeschlusses

Ein Vorschlag für zwei Ratsbeschlüsse ist beigefügt. Die beiden Beschlüsse stimmen weitgehend mit den vorausgegangenen Vorschlägen der Kommission für Ratsbeschlüsse über die Unterzeichnung der PECAs mit Ungarn und der Tschechischen Republik überein [5].

[5] Für die Tschechische Republik Beschluss 2001/365/EG des Rates vom 4. April 2001 (ABl. L 135 vom 17.5.2001, S. 1). Für Ungarn Beschluss 2001/366/EG des Rates vom 4. April 2001 (ABl. L 135 vom 17.5.2001, S. 1).

Der erste betrifft die Unterzeichnung des Protokolls. Litauen verlangt die Unterzeichnung des Protokolls für dessen Annahme. Daher wird vorgeschlagen, dass der Präsident des Rates ermächtigt wird, die Person zu bestimmen, die befugt ist, das Protokoll im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß den Artikeln 133 und 300 des Vertrags zu unterzeichnen.

Der Vorschlag für den zweiten Beschluss betrifft die Annahme des PECA. In diesem Zusammenhang sollte der Rat im Einklang mit den vorherigen Beschlüssen des Rates über den Abschluss der PECAs und von Abkommen über gegenseitige Anerkennung das geeignete Verfahren für die Durchführung und Verwaltung des Protokolls durch die Gemeinschaft festlegen.

Insbesondere sollte der Rat der Kommission die erforderlichen Befugnisse für die Durchführung und Verwaltung des Protokolls in Abstimmung mit dem vom Rat benannten besonderen Ausschuss übertragen. Ferner sollte der Rat der Kommission, die in Abstimmung mit dem besonderen Ausschuss handelt, die erforderlichen Befugnisse übertragen, damit sie in bestimmten Fällen den Standpunkt der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Protokoll im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss festlegen kann.

In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft hinsichtlich des Protokolls auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die beigefügten Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss der PECA anzunehmen.

Handel EU-Litauen - Anhang zur Begründung für den Rat

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2002/0064 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte - PECA -

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission [8],

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Februar 1998 trat das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits [9] in Kraft.

[9] ABl. L 26 vom 02.02.1998, S. 3.

(2) Artikel 76 Absatz 2 Europa-Abkommen sieht vor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung und Konformitätsbewertung der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung angestrebt wird.

(3) Artikel 115 Absatz 2 Europa-Abkommen sieht vor, dass der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen kann.

(4) Artikel 2 des Beschlusses 98/150/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits [10] sieht die Beschlussverfahren der Gemeinschaft und Regeln für die Darlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vor.

[10] ABl. L 26 vom 02.02.1998, S. 1.

(5) Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits vom 23. Februar 1998 über seine Geschäftsordnung [11] sieht vor, dass der Assoziationsausschuss Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen kann, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

[11] ABl. L 73 vom 12.03.1998, S. 31.

(6) Der Entwurf des Protokolls über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen wurde am [... 2002] in Brüssel im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und sollte genehmigt werden.

(7) Bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls wurden dem Assoziationsrat übertragen, insbesondere die Befugnis, die Anhänge des Protokolls zu ändern.

(8) Es müssen geeignete interne Verfahren festgelegt werden, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Protokolls zu gewährleisten.

(9) Es ist notwendig, die Kommission zu ermächtigen, bestimmte technische Änderungen in diesem Protokoll vorzunehmen und bestimmte Beschlüsse über dessen Durchführung zu fassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Abkommen mit der Republik Litauen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (im Folgenden "das Protokoll" genannt) und die seiner Schlussakte beigefügte Erklärung werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls und der seiner Schlussakte beigefügten Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt die in Artikel 17 des Protokolls vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft [12].

[12] Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Generalsekretariat des Rates veröffentlicht werden."

Artikel 3

1. Folgende Aufgaben werden nach Konsultation des vom Rat benannten besonderen Ausschusses von der Kommission wahrgenommen:

(a) Notifikation, Anerkennung, Suspendierung und Streichung der Stellen und Benennung des oder der gemeinsamen Expertenteams gemäß den Artikeln 10 und 11 und Artikel 14 Buchstabe c) des Protokolls;

(b) Konsultationen, Informationsaustausch, Anträge auf Kontrollen und Teilnahme an Kontrollen gemäß den Artikeln 3 und 12 sowie Artikel 14 Buchstaben d) und e) und den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls betreffend Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und einfache Druckbehälter;

(c) soweit erforderlich Beantwortung von Anfragen gemäß Artikel 11 sowie den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls betreffend Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und einfache Druckbehälter.

2. Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss zu folgenden Fragen wird nach Konsultation des besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt:

(a) Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe a) des Protokolls,

(b) Aufnahme neuer Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe b) des Protokolls,

(c) Entscheidungen zu Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse der Kontrollen und die teilweise oder vollständige Suspendierung einer notifizierten Stelle gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Protokolls;

(d) etwaige Maßnahmen in Anwendung der Schutzklauseln in Abschnitt IV der Anhänge des Protokolls betreffend Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und einfache Druckbehälter;

(e) Maßnahmen betreffend die Überprüfung, Aussetzung beziehungsweise den Rückzug von gewerblichen Produkten, die gemäß Artikel 4 des Protokolls gegenseitig anerkannt werden.

3. In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss hinsichtlich dieses Protokolls auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Protokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte

- PECA -

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE REPUBLIK LITAUEN, im folgenden "die Vertragsparteien" genannt -

IN DER ERWAEGUNG, dass die Republik Litauen einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt hat und die EU-Mitgliedschaft eine wirksame Umsetzung des Acquis der Europäischen Gemeinschaft voraussetzt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die schrittweise Übernahme und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Republik Litauen die Möglichkeit bietet, bestimmte Vorteile des Binnenmarkts auf dieses Land auszudehnen und dessen wirksames Funktionieren in bestimmten Sektoren bereits vor dem Beitritt zu gewährleisten,

IN DER ERWAEGUNG, dass das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Protokoll fallenden Bereichen weitgehend in die nationalen Rechtsvorschriften Litauens übernommen wird,

EINGEDENK ihres gemeinsamen Eintretens für die Grundsätze des freien Warenverkehrs und die Förderung der Produktqualität, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Bürger und den Umweltschutz unter anderem durch technische Hilfe und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu gewährleisten,

IN DEM WUNSCH, ein Protokoll zum Europa-Abkommen über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (im folgenden "das Protokoll" genannt) zu schließen, das die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei erfuellen, und der gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung der dem Gemeinschaftsrecht beziehungsweise dem nationalen Recht unterliegenden gewerblichen Produkte vorsieht; unter Hinweis darauf, dass Artikel 76 des Europa-Abkommens soweit angebracht den Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung vorsieht,

IN ANBETRACHT der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein und Norwegen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die es zweckmäßig erscheinen lassen, den Abschluss eines diesem Protokoll entsprechenden parallelen Europäischen Konformitätsbewertungsabkommens zwischen der Republik Litauen und diesen Ländern in Erwägung zu ziehen,

IM BEWUSSTSEIN ihres Status als Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation und insbesondere ihrer Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Ziel dieses Protokolls ist es, die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten durch die Vertragsparteien zu erleichtern. Dies soll durch die schrittweise Annahme und Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften durch die Republik Litauen erreicht werden, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

Dieses Protokoll sieht folgendes vor:

1. die gegenseitige Anerkennung der in den "Anhängen über die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte" aufgeführten gewerblichen Produkte, die die Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei erfuellen;

2. die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die dem Gemeinschaftsrecht und den gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften der Republik Litauen, die beide in den Anhängen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung aufgeführt sind, unterliegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

- "Gewerbliche Produkte" die in Artikel 9 des Europa-Abkommens und in dessen Protokoll 2 aufgeführten Produkte.

- "Gemeinschaftsrecht" die Rechtsvorschriften und die Durchführungspraxis der Europäischen Gemeinschaft, die für eine bestimmte Situation, ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Kategorie gewerblicher Produkte gelten, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

- "Nationale Rechtsvorschriften" die Rechtsvorschriften und die Durchführungspraxis, durch die die Republik Litauen das für eine bestimmte Situation, ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Kategorie gewerblicher Produkte geltende Gemeinschaftsrecht übernimmt.

Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe haben die im Gemeinschaftsrecht und im nationalen Recht Litauens festgelegte Bedeutung.

Artikel 3

Rechtsangleichung

Für die Zwecke dieses Protokolls erklärt sich die Republik Litauen bereit, in Abstimmung mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Gemeinschaftsrecht, insbesondere in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung, allgemeine Produktsicherheit und Herstellerhaftung, beizubehalten beziehungsweise dessen Übernahme zu vollenden.

Artikel 4

Gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung die in den "Anhängen über die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte" aufgeführten gewerblichen Produkte, die den Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei genügen, ohne weitere Beschränkungen auf dem Markt der anderen Vertragspartei in Verkehr gebracht werden dürfen. Artikel 35 Europa-Abkommen bleibt unberührt.

Artikel 5

Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertungen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen anzuerkennen, die gemäß dem in den "Anhängen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung" aufgeführten Gemeinschaftsrecht oder nationalen Recht durchgeführt wurden. Für die Anerkennung der Konformität verlangen sie weder eine Wiederholung der Konformitätsbewertung, noch schreiben sie zusätzliche Anforderungen vor.

Artikel 6

Schutzklausel

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein aufgrund dieses Protokolls in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachtes und sachgemäß verwendetes gewerbliches Produkt die Sicherheit oder die Gesundheit der Benutzer oder anderer Personen oder sonstige berechtigte, durch die in den Anhängen aufgeführten Rechtsvorschriften geschützte Interessen gefährdet, so kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Produkt vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen, seine Inbetriebnahme beziehungsweise seine Verwendung zu untersagen oder seinen freien Verkehr einzuschränken. Das in diesen Fällen anzuwendende Verfahren ist in den Anhängen festgelegt.

Artikel 7

Erweiterung des Geltungsbereichs

Sowie die Republik Litauen weitere nationale Rechtsvorschriften zur Übernahme des Gemeinschaftsrechts erlässt und anwendet, können die Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels 14 die bestehenden Anhänge ändern oder neue Anhänge vereinbaren.

Artikel 8

Ursprung

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für gewerbliche Produkte unabhängig von ihrem Ursprung.

Artikel 9

Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Behörden und Stellen

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für die tatsächliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts zuständigen Behörden in ihrem Gebiet dieses fortlaufend anwenden. Ferner stellen sie sicher, dass diese Behörden befähigt sind, bei Bedarf Stellen zu notifizieren, zu suspendieren, die Suspendierung aufzuheben und die Notifikation zurückzunehmen, die Übereinstimmung der gewerblichen Produkte mit dem Gemeinschaftsrecht beziehungsweise dem nationalen Recht zu gewährleisten oder deren Rückzug vom Markt zu verlangen.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in ihrem jeweiligen Gebiet notifizierten Stellen zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts, die in den Anhängen aufgeführt sind, den an sie gestellten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts fortlaufend genügen. Ferner ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Stellen die zur Erfuellung der Aufgaben, für die sie benannt wurden, erforderliche fachliche Kompetenz beibehalten.

Artikel 10

Notifizierte Stellen

Bei den für die Zwecke dieses Protokolls notifizierten Stellen handelt es sich zunächst um die Stellen, die in den Listen aufgeführt sind, welche die Republik Litauen und die Gemeinschaft vor der Vollendung der für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.

Danach gilt folgendes Verfahren für die Notifizierung der Stellen für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in den in den Anhängen genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts :

(a) die Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Notifizierung schriftlich mit;

(b) nach der schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei gilt die Stelle als notifiziert und als fachlich kompetent für die Bewertung der Konformität mit den in den Anhängen aufgeführten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts ab dem Zeitpunkt der Zustimmung.

Beschließt eine Vertragspartei, die Notifizierung einer Stelle in ihrem Gebiet zurückzunehmen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei hiervon schriftlich. Die betreffende Stelle stellt die Bewertung der Konformität mit den in den Anhängen aufgeführten Anforderungen spätestens an dem Tag des Widerrufs ihrer Notifizierung ein. Sofern der Assoziationsrat nichts anderes beschließt, bleibt die vor diesem Zeitpunkt durchgeführte Konformitätsbewertung jedoch gültig.

Artikel 11

Überprüfung der notifizierten Stellen

Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei ersuchen, die fachliche Kompetenz und Konformität einer notifizierten Stelle in ihrem Gebiet zu überprüfen. Das Ersuchen ist zu begründen, damit die für die Notifizierung zuständige Vertragspartei die beantragte Prüfung durchführen und der anderen Vertragspartei umgehend Bericht erstatten kann. Die Vertragsparteien können die Stelle unter Beteiligung der zuständigen Behörden auch einer gemeinsamen Prüfung unterziehen. Zu diesem Zweck versicheren sich die Vertragsparteien der uneingeschränkten Zusammenarbeit der Stellen in ihrem jeweiligen Gebiet. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen und nutzen alle erforderlichen verfügbaren Mittel, um die festgestellten Probleme zu lösen.

Können die Probleme nicht zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien gelöst werden, so können diese den Vorsitzenden des Assoziationsrates unter Angabe von Gründen über die Meinungsverschiedenheit unterrichten. Der Assoziationsrat kann geeignete Maßnahmen beschließen.

Sofern und solange der Assoziationsrat nichts anderes beschließt, werden die Notifizierung der betreffenden Stellen und die Anerkennung ihrer fachlichen Kompetenz zur Bewertung der Konformität mit den in den Anhängen aufgeführten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Vorsitzenden des Assoziationsrates über die Meinungsverschiedenheit der Vertragsparteien ganz oder teilweise ausgesetzt.

Artikel 12

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses Protokolls verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Behörden und notifizierten Stellen,

(a) alle einschlägigen Informationen über die Anwendung des Rechts und die Rechtspraxis auszutauschen, insbesondere auch über das Verfahren zur Gewährleistung der Konformität der notifizierten Stellen,

(b) sich - soweit erforderlich - an einschlägigen Informations- und Koordinierungsmechanismen und an anderen hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten der Vertragsparteien zu beteiligen;

(c) ihre Stellen im Hinblick auf den Abschluss freiwilliger Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung zur Zusammenarbeit aufzufordern.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Vertragsparteien sind - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - gehalten, die im Rahmen dieses Protokolls erworbenen Informationen, die normalerweise unter das Berufsgeheimnis fallen, geheim zu halten. Diese Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als die in diesem Protokoll vorgesehenen verwendet werden.

Artikel 14

Verwaltung des Protokolls

Die Verantwortung für das wirksame Funktionieren dieses Protokolls liegt gemäß Artikel 111 Europa-Abkommen beim Assoziationsrat. Dieser ist insbesondere befugt, Beschlüsse zu folgenden Fragen zu fassen:

(a) Änderung der Anhänge;

(b) Aufnahme weiterer Anhänge;

(c) Benennung eines gemeinsamen Teams oder gemeinsamer Teams von Experten zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der notifizierten Stellen und ihrer Konformität;

(d) Informationsaustausch über vorgeschlagene und tatsächliche Änderungen der in den Anhängen aufgeführten gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften;

(e) Prüfung neuer oder zusätzlicher Konformitätsbewertungsverfahren für einen in einem Anhang erfassten Sektor;

(f) Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.

Der Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll beschriebenen Zuständigkeiten gemäß Artikel 115 Absatz 2 Europa-Abkommen delegieren.

Artikel 15

Technische Zusammenarbeit und Hilfe

Die Gemeinschaft kann der Republik Litauen bei Bedarf technische Zusammenarbeit und Hilfe anbieten, um sie bei der wirksamen Durchführung und Anwendung dieses Protokolls zu unterstützen.

Artikel 16

Abkommen mit anderen Ländern

Die Abkommen über die Konformitätsbewertung, die eine Vertragspartei mit einem Land geschlossen hat, das nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, bringen für die andere Vertragspartei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Ergebnisse der in diesem Drittland durchgeführten Konformitätsbewertungen mit sich, sofern die Vertragsparteien im Assoziationsrat dies nicht ausdrücklich vereinbart haben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.

Artikel 18

Status des Protokolls

Dieses Protokoll ist integraler Bestandteil des Europa-Abkommens.

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und litauischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu

********** ANHÄNGE

ANHÄNGE ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GEWERBLICHER PRODUKTE

(p.m.)

ANHÄNGE ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG

DER ERGEBNISSE DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Inhaltsverzeichnis

1. Maschinen

2. Aufzüge

3. Persönliche Schutzausrüstungen

4. Elektrische Sicherheit

5. Elektromagnetische Verträglichkeit

6. Einfache Druckbehälter

Anhang über die Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung

Maschinen

ABSCHNITT I

Gemeinschaftsrecht und nationales Recht

Gemeinschaftsrecht: // Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207 vom 23.07.1998, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1)

Nationales Recht: // Verordnung des Ministers für soziale Sicherheit und Arbeit Nr. 28 vom 6. März 2000 über die Genehmigung der technischen Vorschrift betreffend die Sicherheit von Maschinen (ABl. "Valstyb's inios" Nr. 23-601 vom 17. März 2000, S. 43), geändert durch die Verordnung des Ministers für soziale Sicherheit und Arbeit Nr. 53 vom 23. April 2001 (ABl. "Valstyb's inios" Nr. 37-1267 vom 2. Mai 2001, S. 62).

ABSCHNITT II

NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN

Europäische Gemeinschaft:

* Österreich: // Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

* Belgien: // Ministère des Affaires Economiques/Ministerie van Economische Zaken.

* Dänemark: // Direktoratet for Arbejdstilsynet

* Finnland: // Sosiaali-ja terveysministeriö/Social-och hälsovårdsministeriet

* Frankreich : // Ministère de l'emploi et de la solidarité. Direction des relations du travail, Bureau CT 5.

* Deutschland: // Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

* Griechenland: // Ministry of Development. General Secretariat of Industry

* Irland: // Department of Enterprise and Employment.

* Italien: // Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato

* Luxemburg: // Ministère du Travail (Inspection du travail et des Mines)

* Niederlande : // Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid.

* Portugal: // Unter der Aufsicht der portugiesischen Regierung :

Instituto Português da Qualidade.

* Spanien : // Ministerio de Ciencia y Tecnología.

* Schweden : // Unter der Aufsicht der schwedischen Regierung :

Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll (SWEDAC)

* Vereinigtes Königreich: // Department of Trade and Industry

//

Litauen: // Socialin's apsaugos ir darbo ministerija (Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit)

ABSCHNITT III

NOTIFIZIERTE STELLEN

Europäische Gemeinschaft:

Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht nach Abschnitt I benannt und Litauen nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

Litauen:

Stellen, die von Litauen im Einklang mit dem nationalen litauischen Recht nach Abschnitt I benannt und der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

ABSCHNITT IV

SONDERREGELUNGEN

Schutzklauseln

A. Schutzklausel betreffend gewerbliche Produkte

1. Hat eine Vertragspartei Maßnahmen ergriffen, um unter diesen Anhang fallenden gewerblichen Produkten, die das CE-Zeichen tragen, den freien Zugang zu ihrem Markt zu verwehren, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung und unter Hinweis darauf, wie die Nichtkonformität festgestellt wurde.

2. Die Vertragsparteien prüfen die Angelegenheit und die ihnen zur Kenntnis gebrachten Beweise und unterrichten einander über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen.

3. Sind sich die Vertragsparteien einig, so treffen sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

4. Besteht Uneinigkeit über das Ergebnis der Ermittlungen, so wird die Angelegenheit dem Assoziationsrat unterbreitet, der beschließen kann, ein Gutachten erstellen zu lassen.

5. Kommt der Assoziationsrat zu dem Schluss, dass die Maßnahme

(a) ungerechtfertigt ist, so wird sie von der nationalen Behörde der Vertragspartei, die sie ergriffen hat, widerrufen;

(b) gerechtfertigt ist, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

B. Schutzklausel betreffend harmonisierte Normen

1. Erfuellt eine harmonisierte Norm in den Rechtsvorschriften in diesem Anhang nach Auffassung Litauens nicht die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten wesentlichen Anforderungen, so unterrichtet es den Assoziationsrat unter Angabe von Gründen.

2. Der Assoziationsrat prüft die Angelegenheit und kann die Gemeinschaft auffordern, das Verfahren anzuwenden, das in den in diesem Anhang genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist.

3. Die Gemeinschaft hält den Assoziationsrat und die andere Vertragspartei über das Verfahren auf dem Laufenden.

4. Das Ergebnis des Verfahrens wird der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

Anhang über die Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung

Aufzüge

ABSCHNITT I

Gemeinschaftsrecht und nationales Recht

Gemeinschaftsrecht: // Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 07.09.1995, S. 1)

Nationales Recht: // Verordnung des Ministers für soziale Sicherheit und Arbeit Nr. 106 vom 28. Dezember 1999 über die Genehmigung der technischen Vorschrift betreffend die Sicherheit von Aufzügen (ABl. "Valstyb's inios" Nr. 28-785 vom 5. April 2000, S. 30), geändert durch die Verordnung des Ministers für soziale Sicherheit und Arbeit Nr. 54 vom 23. April 2001 (ABl. "Valstyb's inios" Nr. 37-1268 vom 2. Mai 2001, S. 63) und Verordnung Nr. 83 vom 27. Juli 2001 ( ABl. "Valstyb's inios" Nr. 58-2103 vom 7. Juli 2001, S. 68).

ABSCHNITT II

NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN

Europäische Gemeinschaft:

* Österreich: // Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

* Belgien: // Ministère des Affaires Economiques/Ministerie van Economische Zaken.

* Dänemark: // Direktoratet for Arbejdstilsynet

* Finnland: // Kauppa-ja teollisuusministeriö/Handels-och industriministeriet.

* Frankreich : // Ministère de l'equipment, des transports et du logement, Direction générale de l'urbanisme, de l'habitat et de la construction.

* Deutschland: // Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

* Griechenland: // Ministry of Development. General Secretariat of Industry

* Irland: // Department of Enterprise and Employment.

* Italien: // Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato

* Luxemburg: // Ministère du Travail (Inspection du travail et des Mines).

* Niederlande : // Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid.

* Portugal: // Unter der Aufsicht der portugiesischen Regierung :

Instituto Português da Qualidade.

* Spanien : // Ministerio de Ciencia y Tecnología.

* Schweden : // Unter der Aufsicht der schwedischen Regierung :

Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll (SWEDAC)

* Vereinigtes Königreich: // Department of Trade and Industry

//

Litauen: // Socialin's apsaugos ir darbo ministerija (Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit)

ABSCHNITT III

NOTIFIZIERTE STELLEN

Europäische Gemeinschaft:

Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht nach Abschnitt I benannt und Litauen nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

Litauen:

Stellen, die von Litauen im Einklang mit dem nationalen litauischen Recht nach Abschnitt I benannt und der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

ABSCHNITT IV

SONDERREGELUNGEN

Schutzklauseln

A. Schutzklausel betreffend gewerbliche Produkte

1. Hat eine Vertragspartei Maßnahmen ergriffen, um unter diesen Anhang fallenden gewerblichen Produkten, die das CE-Zeichen tragen, den freien Zugang zu ihrem Markt zu verwehren, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung und unter Hinweis darauf, wie die Nichtkonformität festgestellt wurde.

2. Die Vertragsparteien prüfen die Angelegenheit und die ihnen zur Kenntnis gebrachten Beweise und unterrichten einander über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen.

3. Sind sich die Vertragsparteien einig, so treffen sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

4. Besteht Uneinigkeit über das Ergebnis der Ermittlungen, so wird die Angelegenheit dem Assoziationsrat unterbreitet, der beschließen kann, ein Gutachten erstellen zu lassen.

5. Kommt der Assoziationsrat zu dem Schluss, dass die Maßnahme

(a) ungerechtfertigt ist, so wird sie von der nationalen Behörde der Vertragspartei, die sie ergriffen hat, widerrufen;

(b) gerechtfertigt ist, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

B. Schutzklausel betreffend harmonisierte Normen

1. Erfuellt eine harmonisierte Norm in den Rechtsvorschriften in diesem Anhang nach Auffassung Litauens nicht die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten wesentlichen Anforderungen, so unterrichtet es den Assoziationsrat unter Angabe von Gründen.

2. Der Assoziationsrat prüft die Angelegenheit und kann die Gemeinschaft auffordern, das Verfahren anzuwenden, das in den in diesem Anhang genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist.

3. Die Gemeinschaft hält den Assoziationsrat und die andere Vertragspartei über das Verfahren auf dem Laufenden.

4. Das Ergebnis des Verfahrens wird der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

Anhang über die Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung

Persönliche Schutzausrüstungen

ABSCHNITT I

Gemeinschaftsrecht und nationales Recht

Gemeinschaftsrecht: // Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/58/EWG vom 3. September 1996 (ABl. L 236 vom 18.09.1996, S. 44)

Nationales Recht: // Verordnung des Ministers für soziale Sicherheit und Arbeit Nr. 69 vom 3. Juli 2000 über die Genehmigung der technischen Vorschrift betreffend die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (ABl. "Valstyb's inios" Nr. 65-1967 vom 2. August 2000, S. 42), geändert durch die Verordnung des Ministers für soziale Sicherheit und Arbeit Nr. 52 vom 23. April 2001 (ABl. "Valstyb's inios" Nr. 37-1266 vom 2. Mai 2001, S. 62).

ABSCHNITT II

NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN

Europäische Gemeinschaft:

* Österreich: // Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

* Belgien: // Ministère des Affaires Economiques/Ministerie van Economische Zaken.

* Dänemark: // Direktoratet for Arbejdstilsynet

* Finnland: // Sosiaali-ja terveysministeriö/Social-och hälsovårdsministeriet

* Frankreich : // Ministère de l'emploi et de la solidarité.Direction des relations du travail, Bureau CT 5.

Ministère de l'économie, des finances et de l' industrie, Direction générale de l'industrie, des technologies de l'information et des postes (DiGITIP) - SQUALPI.

* Deutschland: // Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

* Griechenland: // Ministry of Development. General Secretariat of Industry

* Irland: // Department of Enterprise and Employment.

* Italien: // Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato

* Luxemburg: // Ministère du Travail (Inspection du travail et des Mines).

* Niederlande : // Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport

* Portugal: // Unter der Aufsicht der portugiesischen Regierung :

Instituto Português da Qualidade.

* Spanien : // Ministerio de Ciencia y Tecnología.

* Schweden : // Unter der Aufsicht der schwedischen Regierung : Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll (SWEDAC).

* Vereinigtes Königreich: // Department of Trade and Industry

//

Litauen: // Socialin's apsaugos ir darbo ministerija (Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit)

ABSCHNITT III

NOTIFIZIERTE STELLEN

Europäische Gemeinschaft:

Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht nach Abschnitt I benannt und Litauen nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

Litauen:

Stellen, die von Litauen im Einklang mit dem nationalen litauischen Recht nach Abschnitt I benannt und der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

ABSCHNITT IV

SONDERREGELUNGEN

Schutzklauseln

A. Schutzklausel betreffend gewerbliche Produkte

1. Hat eine Vertragspartei Maßnahmen ergriffen, um unter diesen Anhang fallenden gewerblichen Produkten, die das CE-Zeichen tragen, den freien Zugang zu ihrem Markt zu verwehren, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung und unter Hinweis darauf, wie die Nichtkonformität festgestellt wurde.

2. Die Vertragsparteien prüfen die Angelegenheit und die ihnen zur Kenntnis gebrachten Beweise und unterrichten einander über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen.

3. Sind sich die Vertragsparteien einig, so treffen sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

4. Besteht Uneinigkeit über das Ergebnis der Ermittlungen, so wird die Angelegenheit dem Assoziationsrat unterbreitet, der beschließen kann, ein Gutachten erstellen zu lassen.

5. Kommt der Assoziationsrat zu dem Schluss, dass die Maßnahme

(a) ungerechtfertigt ist, so wird sie von der nationalen Behörde der Vertragspartei, die sie ergriffen hat, widerrufen;

(b) gerechtfertigt ist, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

B. Schutzklausel betreffend harmonisierte Normen

1. Erfuellt eine harmonisierte Norm in den Rechtsvorschriften in diesem Anhang nach Auffassung Litauens nicht die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten wesentlichen Anforderungen, so unterrichtet es den Assoziationsrat unter Angabe von Gründen.

2. Der Assoziationsrat prüft die Angelegenheit und kann die Gemeinschaft auffordern, das Verfahren anzuwenden, das in den in diesem Anhang genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist.

3. Die Gemeinschaft hält den Assoziationsrat und die andere Vertragspartei über das Verfahren auf dem Laufenden.

4. Das Ergebnis des Verfahrens wird der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

Anhang über die Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung

Elektrische Sicherheit

ABSCHNITT I

Gemeinschaftsrecht und nationales Recht

Gemeinschaftsrecht: // Richtlinie 73/23/EG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 77 vom 26.03.1973, S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EG vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1)

Nationales Recht: // Gemeinsame Verordnung des Ministers für Wirtschaft und des Direktors des Normungsamtes Nr. 200/57 vom 20. Juni 2001 über die Änderung der technischen Vorschrift über die Sicherheit von elektrischen Betriebsmitteln, genehmigt durch die Gemeinsame Verordnung des Ministers für Wirtschaft und des Direktors des Normungsamtes Nr. 351/61 vom 19. Oktober 1999 (ABl. "Valstyb's inios" Nr. 54-1932 of 26. Juni 2001, S. 88).

ABSCHNITT II

NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN

Europäische Gemeinschaft:

* Österreich: // Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

* Belgien: // Ministère des Affaires Economiques/Ministerie van Economische Zaken.

* Dänemark: // Økonomi- og Erhvervsministeriet, Elektricitetsrådet.

* Finnland: // Kauppa-ja teollisuusministeriö/Handels-och industriministeriet.

* Frankreich : // Ministère de l'économie, des finances et de l' industrie, Direction générale de l'industrie, des technologies de l'information et des postes (DiGITIP) - SQUALPI.

* Deutschland: // Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

* Griechenland: // Ministry of Development. General Secretariat of Industry

* Irland: // Department of Enterprise and Employment.

* Italien: // Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato.

* Luxemburg: // Ministère de l'Economie- Service de l'Energie de l'Etat.

Ministère du Travail (Inspection du travail et des Mines).

* Niederlande : // Minister van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (Verbrauchsgüter).

Minister van Sociale Zanken en Werkgelegenheid (sonstige Güter).

* Portugal: // Unter der Aufsicht der portugiesischen Regierung :

Instituto Português da Qualidade.

* Spanien : // Ministerio de Ciencia y Tecnología.

* Schweden : // Unter der Aufsicht der schwedischen Regierung :

Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll (SWEDAC)

* Vereinigtes Königreich: // Department of Trade and Industry

//

Litauen: // zkio ministerija (Wirtschaftsministerium)

ABSCHNITT III

NOTIFIZIERTE STELLEN

Europäische Gemeinschaft:

Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht nach Abschnitt I benannt und Litauen nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

Litauen:

Stellen, die von Litauen im Einklang mit dem nationalen litauischen Recht nach Abschnitt I benannt und der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

ABSCHNITT IV

SONDERREGELUNGEN

Schutzklauseln

A. Schutzklausel betreffend gewerbliche Produkte

1. Hat eine Vertragspartei Maßnahmen ergriffen, um unter diesen Anhang fallenden gewerblichen Produkten, die das CE-Zeichen tragen, den freien Zugang zu ihrem Markt zu verwehren, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung und unter Hinweis darauf, wie die Nichtkonformität festgestellt wurde.

2. Die Vertragsparteien prüfen die Angelegenheit und die ihnen zur Kenntnis gebrachten Beweise und unterrichten einander über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen.

3. Sind sich die Vertragsparteien einig, so treffen sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

4. Besteht Uneinigkeit über das Ergebnis der Ermittlungen, so wird die Angelegenheit dem Assoziationsrat unterbreitet, der beschließen kann, ein Gutachten erstellen zu lassen.

5. Kommt der Assoziationsrat zu dem Schluss, dass die Maßnahme

(a) ungerechtfertigt ist, so wird sie von der nationalen Behörde der Vertragspartei, die sie ergriffen hat, widerrufen;

(b) gerechtfertigt ist, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

B. Schutzklausel betreffend harmonisierte Normen

1. Erfuellt eine harmonisierte Norm in den Rechtsvorschriften in diesem Anhang nach Auffassung Litauens nicht die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten wesentlichen Anforderungen, so unterrichtet es den Assoziationsrat unter Angabe von Gründen.

2. Der Assoziationsrat prüft die Angelegenheit und kann die Gemeinschaft auffordern, das Verfahren anzuwenden, das in den in diesem Anhang genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist.

3. Die Gemeinschaft hält den Assoziationsrat und die andere Vertragspartei über das Verfahren auf dem Laufenden.

4. Das Ergebnis des Verfahrens wird der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

Anhang über die Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung

Elektromagnetische Verträglichkeit

ABSCHNITT I

Gemeinschaftsrecht und nationales Recht

Gemeinschaftsrecht: // Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 139 vom 23.05.1989, S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

Nationales Recht: // Gemeinsame Verordnung des Ministers für Verkehr und Kommunikation Nr. 184/183 vom 30. Mai 2001 über die Genehmigung der technischen Vorschrift betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. "Valstyb's inios" Nr. 47-1637 vom 1. Juni 2001, S. 36), geändert durch die Gemeinsame Verordnung des Ministers für Verkehr und Kommunikation Nr. 201/193 vom 14. Juni 2001 (ABl. "Valstyb's inios" Nr. 52-1850 vom 20. Juni 2001, S. 62).

ABSCHNITT II

NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN

Europäische Gemeinschaft:

* Österreich: // Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

* Belgien: // Ministère des Affaires Economiques/Ministerie van Economische Zaken.

* Dänemark: // Telestyrelsen.

* Finnland: // Kauppa-ja teollisuusministeriö/Handels-och industriministeriet.

EMV-Aspekte von Telekommunikations- und Funkausrüstungen: Liikenne-ja viestintäministeriö/Kommunikationsministeriet.

* Frankreich : // Ministère de l'économie, des finances et de l' industrie, Direction générale de l'industrie, des technologies de l'information et des postes (DiGITIP) - SQUALPI.

* Deutschland: // Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

* Griechenland: // Ministry of Development. General Secretariat of Industry

* Irland: // Department of Enterprise and Employment.

* Italien: // Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato.

* Luxemburg: // Ministère de l'Economie- Service de l'Energie de l'Etat.

* Niederlande : // Minister van Verkeer en Waterstaat

* Portugal: // Unter der Aufsicht der portugiesischen Regierung :

Instituto Português da Qualidade.

Ministério do Equipamento Social. Instituto das Comunicações de Portugal.

* Spanien : // Ministerio de Ciencia y Tecnología.

* Schweden : // Unter der Aufsicht der schwedischen Regierung :

Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll (SWEDAC)

* Vereinigtes Königreich: // Department of Trade and Industry

//

Litauen: // Susisiekimo ministerija (Ministerium für Verkehr und und Kommunikation)

//

ABSCHNITT III

NOTIFIZIERTE FACHLICH KOMPETENTE STELLEN

Europäische Gemeinschaft:

Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht nach Abschnitt I benannt und Litauen nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

Litauen:

Stellen, die von Litauen im Einklang mit dem nationalen litauischen Recht nach Abschnitt I benannt und der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

ABSCHNITT IV

SONDERREGELUNGEN

Schutzklauseln

A. Schutzklausel betreffend gewerbliche Produkte

1. Hat eine Vertragspartei Maßnahmen ergriffen, um unter diesen Anhang fallenden gewerblichen Produkten, die das CE-Zeichen tragen, den freien Zugang zu ihrem Markt zu verwehren, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung und unter Hinweis darauf, wie die Nichtkonformität festgestellt wurde.

2. Die Vertragsparteien prüfen die Angelegenheit und die ihnen zur Kenntnis gebrachten Beweise und unterrichten einander über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen.

3. Sind sich die Vertragsparteien einig, so treffen sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

4. Besteht Uneinigkeit über das Ergebnis der Ermittlungen, so wird die Angelegenheit dem Assoziationsrat unterbreitet, der beschließen kann, ein Gutachten erstellen zu lassen.

5. Kommt der Assoziationsrat zu dem Schluss, dass die Maßnahme

(a) ungerechtfertigt ist, so wird sie von der nationalen Behörde der Vertragspartei, die sie ergriffen hat, widerrufen;

(b) gerechtfertigt ist, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

B. Schutzklausel betreffend harmonisierte Normen

1. Erfuellt eine harmonisierte Norm in den Rechtsvorschriften in diesem Anhang nach Auffassung Litauens nicht die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten wesentlichen Anforderungen, so unterrichtet es den Assoziationsrat unter Angabe von Gründen.

2. Der Assoziationsrat prüft die Angelegenheit und kann die Gemeinschaft auffordern, das Verfahren anzuwenden, das in den in diesem Anhang genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist.

3. Die Gemeinschaft hält den Assoziationsrat und die andere Vertragspartei über das Verfahren auf dem Laufenden.

4. Das Ergebnis des Verfahrens wird der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

Anhang über die Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung

Einfache Druckbehälter

ABSCHNITT I

Gemeinschaftsrecht und nationales Recht

Gemeinschaftsrecht: // Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25 Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. L 220 vom 08.08.1987, S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 08.08.1987, S. 1)

Nationales Recht: // Verordnung des Ministers für Wirtschaft Nr. 199 vom 20. Juni 2001 zur Änderung der technischen Vorschrift betreffend die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (ABl "Valstyb's inios" Nr. 54-1931 vom 26. Juni 2001, S. 77).

ABSCHNITT II

NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN

Europäische Gemeinschaft:

* Österreich: // Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

* Belgien: // Ministère des Affaires Economiques/Ministerie van Economische Zaken.

* Dänemark: // Direktoratet for Arbejdstilsynet

* Finnland: // Kauppa-ja teollisuusministeriö/Handels-och industriministeriet.

* Frankreich : // Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie, Direction de l'action régionale et de la petite et moyenne industrie (DARPMI). Sous-direction de la sécurité industrielle.

* Deutschland: // Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

* Griechenland: // Ministry of Development. General Secretariat of Industry

* Irland: // Department of Enterprise and Employment.

* Italien: // Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato.

* Luxemburg: // Ministère du Travail et de l'Emploi.

* Niederlande : // Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid.

* Portugal: // Unter der Aufsicht der portugiesischen Regierung :

Instituto Português da Qualidade.

* Spanien : // Ministerio deCiencia y Tecnologia.

* Schweden : // Unter der Aufsicht der schwedischen Regierung :

Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll (SWEDAC)

* Vereinigtes Königreich: // Department of Trade and Industry

//

Litauen: // zkio ministerija (Wirtschaftsministerium)

ABSCHNITT III

NOTIFIZIERTE STELLEN

Europäische Gemeinschaft:

Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht nach Abschnitt I benannt und Litauen nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

Litauen:

Stellen, die von Litauen im Einklang mit dem nationalen litauischen Recht nach Abschnitt I benannt und der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

ABSCHNITT IV

SONDERREGELUNGEN

Schutzklauseln

A. Schutzklausel betreffend gewerbliche Produkte

1. Hat eine Vertragspartei Maßnahmen ergriffen, um unter diesen Anhang fallenden gewerblichen Produkten, die das CE-Zeichen tragen, den freien Zugang zu ihrem Markt zu verwehren, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung und unter Hinweis darauf, wie die Nichtkonformität festgestellt wurde.

2. Die Vertragsparteien prüfen die Angelegenheit und die ihnen zur Kenntnis gebrachten Beweise und unterrichten einander über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen.

3. Sind sich die Vertragsparteien einig, so treffen sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

4. Besteht Uneinigkeit über das Ergebnis der Ermittlungen, so wird die Angelegenheit dem Assoziationsrat unterbreitet, der beschließen kann, ein Gutachten erstellen zu lassen.

5. Kommt der Assoziationsrat zu dem Schluss, dass die Maßnahme

(a) ungerechtfertigt ist, so wird sie von der nationalen Behörde der Vertragspartei, die sie ergriffen hat, widerrufen;

(b) gerechtfertigt ist, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

B. Schutzklausel betreffend harmonisierte Normen

1. Erfuellt eine harmonisierte Norm in den Rechtsvorschriften in diesem Anhang nach Auffassung Litauens nicht die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten wesentlichen Anforderungen, so unterrichtet es den Assoziationsrat unter Angabe von Gründen.

2. Der Assoziationsrat prüft die Angelegenheit und kann die Gemeinschaft auffordern, das Verfahren anzuwenden, das in den in diesem Anhang genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist.

3. Die Gemeinschaft hält den Assoziationsrat und die andere Vertragspartei über das Verfahren auf dem Laufenden.

4. Das Ergebnis des Verfahrens wird der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

*************************

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZUR TEILNAHME

LITAUISCHER VERTRETER AN DEN AUSSCHUSSSITZUNGEN

Zur Gewährleistung eines besseren Verständnisses der praktischen Aspekte der Anwendung des Acquis communautaire erklärt die Gemeinschaft, dass die Republik Litauen unter bestimmten Bedingungen zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eingeladen ist, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, elektromagnetische Verträglichkeit, elektrische Sicherheit und einfache Druckbehälter eingerichtet wurden oder darin genannt werden.

Diese Teilnahme beschränkt sich auf die Sitzungen oder Teile von Sitzungen, in denen über die Anwendung des Acquis beraten wird; sie gilt nicht für die Sitzungen, in denen Stellungnahmen im Rahmen der der Kommission vom Rat übertragenen Durchführungs- und Verwaltungsbefugnisse vorbereitet und abgegeben werden.

Diese Einladung kann sich - fallweise - auch auf die von der Europäischen Kommission einberufenen Expertengruppen erstrecken.

FINANZBOGEN

Politikbereich(e): Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

Maßnahme(n) : Konformitätsbewertungsverfahren und Anerkennung gewerblicher Produkte

Bezeichnung der Massnahme:

Protokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

B7-8500

A-7010

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : EUR99210

2.2. Laufzeit:

Die Dauer der Maßnahme ist befristet. Das PECA gilt nur für die Zeit bis zum Beitritt der Republik Litauen. Für die vertrauensbildenden Maßnahmen werden zu Beginn intensivere Anstrengungen erforderlich sein, wobei die Ausgaben hierfür nach einem Jahr jedoch wesentlich geringer sein werden. Während der gesamten Geltungsdauer des PECA sind jedoch fortlaufende Anstrengungen erforderlich, um die Verwaltung des Abkommens und die Erhaltung des Vertrauens zu gewährleisten.

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

(a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben(vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag bedingt keinerlei Einnahmen.

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 133 EG-Vertrag

Beschluss 98/552/EG des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 31).

Vorschlag für einen Beschluss Nr. ... des Rates über den Abschluss eines Zusatzprotokolls über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits (PECA).

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Massnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele

Die handelspolitischen Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Erstens sollen die auf den Exportmärkten bestehenden technischen Handelshemmnisse abgebaut und neue Handelshemmnisse verhindert werden;, zweitens soll die Annahme von Normen und Regelungskonzepten durch die Handelspartner der Gemeinschaft gefördert werden, die auf der internationalen oder europäischen Praxis beruhen oder mit ihr vereinbar sind.

Diese handelspolitischen Ziele sind bisher mit einer vierfachen Strategie verfolgt worden. Diese umfasst auch die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung (MRA). Bei den PECAs handelt es sich um Abkommen über gegenseitige Anerkennung, bei denen die gegenseitige Anerkennung auf der Basis des Acquis communautaire erfolgt. Diese Handelsabkommen mit den Beitrittsländern sind ein wichtiger Baustein der Heranführungsstrategie.

Hauptziel des PECA ist die Erleichterung des Handels durch Beseitigung technischer Handelshemmnisse für gewerbliche Produkte in bestimmten Sektoren, in denen der Beitrittskandidat seine Rechtsvorschriften an den Acquis communautaire angeglichen hat.

Ziel dieses PECA ist die gegenseitige Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die gesetzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem Markt erfuellen, und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der Republik Litauen unterliegen.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die Protokolle zu den Europa-Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (PECAs) sind im Zusammenhang mit der Erweiterungspolitik der Europäischen Union zu betrachten.

In den Europa-Abkommen wird anerkannt, dass die Integration der assoziierten Länder in den EU-Binnenmarkt, die über die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erreicht werden soll, eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Integration dieser Länder in die Gemeinschaft ist.

Artikel 76 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits sieht vor, den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Industrienormen und der Konformitätsbewertung zu fördern.

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Die Kommission wird im Rahmen dieser Haushaltslinie vor allem folgende Maßnahmen unterstützen:

- vertrauensbildende Maßnahmen zur Erleichterung der ordnungsgemäßen Durchführung der PECA.

- Verwaltung der PECA und Erhaltung des erforderlichen Vertrauens.

- Erweiterung des PECA auf zusätzliche Sektoren.

Die Kommission wird insbesondere in Bezug auf die sektorbezogenen Aktivitäten von Experten unterstützt. Sie entscheidet jedoch letztendlich über alle die Verwaltung dieses PECA betreffenden Fragen.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

- Zielgruppen

Zielgruppe sind Exportunternehmen, Wirtschaftsverbände, Handelskammern und öffentliche Einrichtungen in der Europäischen Union sowie die gewöhnlichen Verbraucher, denen die gegenseitige Anerkennung der gewerblichen Produkte und die Anerkennung der Ergebnisse der Zertifizierung der Konformitätsbewertung zugute kommt oder die ein Interesse daran haben.

Spezifische Ziele der PECAs (Protokolle über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte)

- Vermeidung einer zweifachen Zertifizierung im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten;

- Förderung von Ausfuhr, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen;

- Senkung der Kosten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und nicht zuletzt für den Verbraucher;

- Ausdehnung bestimmter Vorteile des Binnenmarkts auf die Republik Litauen;

- Gewährleistung eines wirksamen Funktionierens des Binnenmarkts in bestimmten Sektoren vor dem Beitritt der Republik Litauen.

- spezifische Ziele für den Planungszeitraum (in messbarer Form);

A. Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses oder etwaiger besonderer Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen, die mit der Verwaltung des PECA betraut wurden

An diesen Sitzungen nehmen Kommissionsbedienstete und einige nationale Experten teil. Für Reise- und Tagesspesen werden die normalen Sätze für solche Ausgaben angesetzt. Die Reisekosten für Beamte werden aus dem "Dienstreisehaushalt" (A-7010) bestritten. Die Reisekosten und ähnlichen Ausgaben für Experten werden aus der Haushaltslinie B7-8500 erstattet.

B. Workshops und Seminare

In diesen Workshops und Seminaren werden Unternehmen und andere Akteure mit den Anforderungen des PECA vertraut gemacht. Die Höhe der Kosten dieser Seminare ist je nach dem behandelten Thema und dem Tagungsort unterschiedlich; sie umfassen auch die Kosten für die Organisation (Veranstaltungen in der EG) und nicht unerhebliche Reisekosten, wenn die Veranstaltungen in der Republik Litauen stattfinden. Die Kosten für die Organisation einer solchen Veranstaltung werden mit je 3.000 ECU veranschlagt. Die Zahl der Seminare in den einzelnen unter das Abkommen fallenden Industriesektoren ist unterschiedlich.

C. Kontrollen

In einigen Fällen muss die fachliche Kompetenz der notifizierten Stellen überprüft werden, und zwar in stärkerem Maße in der Anfangszeit, aber selbstverständlich auch während der gesamten Laufzeit des PECA, um das Vertrauen in das System zu erhalten.

In der Anfangsphase beinhalten die Kontrollen Bewertungen von notifizierten Stellen vor Ort in dem jeweiligen Partnerland durch ein Expertenteam, danach bestehen sie in der Untersuchung von Beschwerden. Diese Ausgaben decken alle Sektoren des PECA ab und können jeweils mehrere notifizierte Stellen in jedem Sektor betreffen.

D. Sammlung und Verbreitung der Informationen

Bestimmte Kosten können für die Weitergabe von Informationen entstehen. So könnten Leitfäden über die Vorschriften und die Bewertungsverfahren erforderlich sein, deren Kosten in der Regel bei 10.000 Euro liegen.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Da gemäß Artikel 113 EG-Vertrag die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik besitzt, wurden die Abkommen gemäß dem vom Ministerrat erteilten Mandat in Abstimmung mit dem Ausschuss nach Artikel 113 ausgehandelt. Für die Durchführung und die Verwaltung des Protokolls wird die Kommission zuständig sein.

Das gewählte Verwaltungsverfahren (Assoziationsrat) ist in dem PECA festgelegt und bietet die erforderlichen Mindestvoraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des PECA. Durch die Veranstaltung von Seminaren in der Anfangsphase ist es möglich, sich mit den Systemen der anderen Vertragsparteien vertraut zu machen.

Diese Seminare und Kontrollen dienen dem Aufbau des gegenseitigen Vertrauens; ferner sind Kontrollen erforderlich, um sicherzustellen, dass dieses Vertrauen während der gesamten Laufzeit des PECA erhalten bleibt. Die Schaffung und die Erhaltung dieses Vertrauens sind der Schlüssel zu einem erfolgreichen Funktionieren des PECA.

Das Budget in der angegebenen Höhe ist durchaus gerechtfertigt, wenn man es mit dem von dem PECA betroffenen Handelsvolumen und den jährlichen Einsparungen für die Exporteure der EU (schätzungsweise jährlich 3 Mio. EUR beim Export in die Republik Litauen) vergleicht.

Es bestehen keine wesentlichen Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen könnten.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Die Berechnungsweise der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist anhand der Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern). )

6.1.1. Finanzielle Intervention

Verpflichtungsermächtigungen (in EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [13]

[13] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

(Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind hinreichend detaillierte Angaben zu den hierzu erforderlichen spezifischen Einzelaktionen zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse ("outputs") zu gestatten.)

Verpflichtungsermächtigungen (in EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wenn nötig ist die Berechnungsweise zu erläutern (siehe beiliegende Tabelle)

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die angegebenen Beträge stellen die Gesamtausgaben für 12 Monate dar.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Massnahme

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die angegebenen Beträge stellen die Gesamtausgaben für den Zeitraum 2002-2006 dar.

Die Art des Ausschusses und die entsprechende Gruppe sind anzugeben.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

2002

- 2003-2006

II. Gesamtkosten der Maßnahme (2002-2006) // EUR

99900

383520

EUR 483420

(Bei Abschätzung der für die Maßnahme erforderlichen Humanressourcen und Verwaltungsmittel müssen sich die GD/Dienste an die Beschlüsse halten, die die Kommission bei der Grundsatzdebatte/APS und der Annahme des Haushaltsvorentwurfs (HVE) gefasst hat). Sie müssen erklären, dass die für die Maßnahme erforderlichen Humanressourcen im Rahmen der vorläufigen Vorabzuweisung, die bei Annahme des HVE festgelegt wurde, aufgebracht werden können.

Wenn geplante Maßnahmen bei Aufstellung des HVE noch nicht vorhersehbar waren, muss ausnahmsweise die Kommission eingeschaltet werden, um zu entscheiden, ob und auf welche Weise (durch Anpassung der vorläufigen Vorabzuweisung, durch eine Ad-hoc-Umschichtung, durch einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan oder ein Berichtigungsschreiben zum HVE) die vorgeschlagene Maßnahme trotzdem durchgeführt werden kann.)

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung

Der Erfolg dieses PECA lässt sich an der erzielten Erleichterung des Handels durch die Vermeidung einer zweifachen Prüfung und Zertifizierung und der damit verbundenen Kosten messen. Diese Kosteneinsparung wird für die EU-Ausführer beim Export in die Republik Litauen auf jährlich 3 Mio. EUR veranschlagt.

Der Erfolg lässt sich auch an der Steigerung der Ausfuhren der EU und Litauens ablesen. Dieser Faktor wird berücksichtigt, wenngleich die Exportleistung von derart vielen Variablen (z.B. von den Veränderungen der Wechselkurse und der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung) beeinflusst wird, dass sich die Bewertung nie allein auf diesen Faktor stützen kann. Darüber hinaus liegen nicht immer amtliche Zahlen über den Handel mit allen Arten der unter die sektoralen Anhänge dieses PECA fallenden Produkten vor.

Der Erfolg lässt sich auch an der Zunahme der Zahl der Konformitätsbescheinigungen messen, die den Unternehmen im Einklang mit diesem PECA ausgestellt werden. Diese Zahl könnte mit der Zahl der vor Inkrafttreten dieses PECA nach den nationalen Verfahren ausgestellten Bescheinigungen verglichen werden.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des PECA werden von den Kommissionsbediensteten, vom Assoziationsrat und von den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten überwacht.

Die Wirksamkeit und der Nutzen des PECA werden von der Kommission, vom Assoziationsrat auf dessen jährlicher Tagung, vom Assoziationsausschuss auf dessen jährlicher Tagung beziehungsweise von den besonderen Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, welche der Assoziationsrat mit der Verwaltung des PECA beauftragt hat, regelmäßig überprüft. Die erste umfassende Beurteilung der Ergebnisse findet zwei Jahre nach Inkrafttreten statt.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

In allen Verträgen bzw. Zuschussvereinbarungen zwischen der Kommission und den Auftragnehmern sind Kontrollverfahren (Vorlage von Berichten etc.) vorgesehen.

Die erbrachten Leistungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Delegationen der Kommission und durch Teilnahme eines Vertreters der Kommission an den Veranstaltungen in den Drittländern vor Ort überprüft, um sicherzustellen, dass sie den Vorgaben und den Vertragsbestimmungen entsprechen und mit der erforderlichen Professionalität erbracht werden.

Vor der letzten Zahlung findet eine Überprüfung statt. Dies gilt auch für die den teilnehmenden Unternehmen gewährten finanziellen Anreize. Soweit angebracht, sehen die Abkommen ferner vor, dass die Unternehmen ihre von Rechnungsprüfern genehmigten Bücher vorlegen müssen.

FOLGENABSCHÄTZUNG

AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS AUF DIE UNTERNEHMEN und insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Titel des Vorschlags

Vorschlag für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Zusatzprotokolls über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen (PECA)

Dokumentennummer

Der Vorschlag

Diese Beschlüsse sind erforderlich für den Abschluss des Zusatzprotokolls über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen. Die Kommission hat den Entwurf des Protokolls im Einklang mit den Verhandlungsleitlinien für die Aushandlung von Europäischen Konformitätsbewertungsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern ausgehandelt, die im Juni 1997 vom Rat genehmigt wurden.

Auswirkungen auf die Unternehmen

Folgende Wirtschaftszweige werden erfasst: elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Spielzeug und Bauprodukte.

Das PECA sieht die Ausdehnung bestimmter Vorteile des Binnenmarkts in einigen bereits angeglichenen Industriesektoren auf Litauen vor. Es ermöglicht die Zertifizierung der Konformität mit den technischen Vorschriften über Produktsicherheit etc. für die in die Republik Litauen auszuführenden Produkte in der Europäischen Union. Damit wird eine weitere Zertifizierung durch litauische Konformitätsbewertungsstellen vor dem Inverkehrbringen auf dem litauischen Markt vermieden. Das Zertifizierungsverfahren und die technischen Vorschriften sind die gleichen wie in der Gemeinschaft.

Ferner sieht das PECA die Anerkennung gewerblicher Produkte vor, die die Voraussetzungen erfuellen, um von der Republik Litauen ohne weitere Anforderungen rechtmäßig auf den EU-Markt gebracht zu werden. Die Anhänge, mit denen dieser Mechanismus umgesetzt wird, müssen noch ausgehandelt werden.

Das PECA weist somit in Bezug auf Transparenz, Marktzugang, Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und insbesondere von Kosten, wirksames Funktionieren der Bestimmungen in einigen Sektoren bereits vor dem Beitritt und allgemeine Erleichterung des Handels wichtige Vorteile auf. Dies ist für kleine und mittlere Unternehmen besonders wichtig. Das PECA umfasst eine breite Palette von Sektoren und betrifft somit ein breites Spektrum sowohl großer als auch kleiner Unternehmen. Die Vorteile sind nicht auf bestimmte geographische Gebiete der Gemeinschaft beschränkt.

Die Unternehmen müssen die litauischen Vorschriften und Verfahren anwenden. In den unter das PECA fallenden Sektoren sind diese jedoch den entsprechenden Vorschriften und Verfahren der EG angeglichen. Darüber hinaus wird die Zertifizierung - wie oben erwähnt - von Konformitätsbewertungsstellen in der Gemeinschaft, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, und nicht in der Republik Litauen vorgenommen. Mit dem PECA werden die Zertifizierungskosten erheblich gesenkt und die Aussichten für Ausfuhr, Beschäftigung, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsunternehmen verbessert.

Das PECA enthält keine Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen. Es wird aber aufgrund seiner Art und durch die Tatsache, dass es die Zertifizierungskosten reduziert, die für alle Unternehmen gleich hoch sind, den kleinen und mittleren Unternehmen einen verhältnismäßig größeren Nutzen bringen als großen Unternehmen.

Konsultationen

Die wichtigsten Industrieverbände (z.B. EFPIA, Eurobit, Unice und Orgalime) wurden konsultiert, und sie erklärten, dass sie das Protokoll befürworten.

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