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Document 52002IG0704(01)

Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr. …/2002 des Rates über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, insbesondere im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

OJ C 160, 4.7.2002, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002IG0704(01)

Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr. …/2002 des Rates über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, insbesondere im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

Amtsblatt Nr. C 160 vom 04/07/2002 S. 0005 - 0007


Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Rates über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, insbesondere im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

(2002/C 160/06)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62, 63 und 66,

auf Initiative des Königreichs Spanien(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem (nachstehend "SIS" genannt), das gemäß Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juli 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend "Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990" genannt) errichtet worden ist, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Form dar, in der er in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden ist.

(2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein neues Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend "SIS II" genannt) im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union entwickelt werden muss, das die Einführung neuer Funktionen ermöglicht und in dem die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Informationstechnik genutzt werden; die ersten Schritte zur Entwicklung dieses Systems sind eingeleitet worden.

(3) Es können jedoch bereits in Bezug auf die derzeitige Version des SIS bestimmte Artikel angepasst und bestimmte neue Funktionalitäten eingerichtet werden; hierzu gehören insbesondere die Regelung des Zugriffs bestimmter Behörden (einschließlich Europols und der nationalen Eurojust-Mitglieder) auf bestimmte SIS-Daten, wenn der Abruf dieser Daten diesen Behörden die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erleichtern würde, die Ausweitung der einzugebenden Kategorien abhanden gekommener Sachen und die Protokollierung der Übermittlung personenbezogener Daten.

(4) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Laeken) vom 14. und 15. Dezember 2001, insbesondere der Nummer 17 (Zusammenarbeit zwischen den auf die Terrorismusbekämpfung spezialisierten Dienststellen) und der Nummer 43 (Eurojust und die polizeiliche Zusammenarbeit in Bezug auf Europol) sowie im Aktionsplan vom 21. September 2001 über die Terrorismusbekämpfung wird darauf hingewiesen, dass das SIS ausgebaut werden muss und seine Möglichkeiten verbessert werden sollen.

(5) Ferner ist es nützlich, Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise der Sirene-Büros ("Supplementary Information Request at the national Entry") in den Mitgliedstaaten zu erlassen.

(6) Die Änderungen, die zu diesem Zweck an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem vorzunehmen sind, umfassen zwei Teile: die vorliegende Verordnung und einen auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b), Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union gestützten Beschluss. Grund hierfür ist, dass - wie in Artikel 93 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 vorgesehen - das Ziel des Schengener Informationssystems darin besteht, in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien anhand der nach Maßgabe des genannten Übereinkommens aus diesem System erteilten Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der Sicherheit des Staates und die Anwendung der Bestimmungen jenes Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zu gewährleisten. Da einige der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 gleichzeitig für beide Zwecke Anwendung finden, ist es angemessen, diese Bestimmungen auf dieselbe Weise durch parallele Rechtsakte auf der Grundlage beider Verträge zu ändern. Dies betrifft insbesondere Änderungen an Artikel 101 Absatz 1 sowie an den Artikeln 103 und 108 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990.

(7) Diese Verordnung berührt nicht die künftige Annahme der notwendigen Rechtsvorschriften für die detaillierte Beschreibung des rechtlichen Aufbaus, der Ziele, des Betriebs und der Nutzung des SIS II wie beispielsweise die Vorschriften über die weitere Festlegung der in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die Vorschriften über den Inhalt der SIS-Ausschreibungen, die Verknüpfungen und die Vereinbarkeit zwischen den Ausschreibungen, weitere Vorschriften über den Zugang zu SIS-Daten sowie den Schutz personenbezogener Daten und ihre Kontrolle.

(8) In Hinblick auf Norwegen und Island stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitztands(3) gehören.

(9) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und diese ist daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Da diese Verordnung nach den Bestimmungen von Titel IV des dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark nach Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung durch den Rat, ob es diese in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(10) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die das Vereinigte Königreich nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht anwendet(4); das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(11) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die Irland nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(5) nicht anwendet; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist -

HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b) wird um folgende Worte ergänzt: "und deren rechtliche Überwachung".

2. Artikel 101 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zugriff auf die nach Artikel 96 gespeicherten Daten und auf Daten in Bezug auf die nach Artikel 100 Absatz 3 Buchstaben d) und e) gespeicherten Identitätspapiere mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, erhalten außerdem die für die Sichtvermerkserteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für die Behandlung der Sichtvermerksanträge zuständig sind, sowie die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der ausländerrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden. Der Zugriff auf die Daten durch diese Stellen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten."

3. In Artikel 102 Absatz 4 werden folgende Worte an Satz 2 angefügt: "und Daten in Bezug auf die nach Artikel 100 Absatz 3 Buchstaben d) und e) gespeicherten Identitätspapiere können auch für diese Zwecke genutzt werden."

4. Artikel 103 erhält folgende Fassung: "Artikel 103

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Datei führende Stelle im nationalen Teil des Schengener Informationssystems zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe protokolliert wird. Die Aufzeichnung darf nur hierfür verwendet werden und wird spätestens ein Jahr nach der Aufzeichnung gelöscht."

5. In Artikel 108 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(5) Die Mitgliedstaaten tauschen über die für diesen Zweck bezeichneten Stellen (die als Sirene bekannt sind) alle im Zusammenhang mit der Eingabe von Ausschreibungen erforderlichen Informationen aus, auf deren Grundlage die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, wenn zu Personen bzw. Sachen deren Daten in das Schengener Informationssystem aufgenommen worden sind, als Ergebnis der Abfragen im System ein Trefferfall erzielt wird."

6. In Artikel 113 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(3) Die von den Stellen nach Artikel 108 Absatz 5 auf der Grundlage des Informationsaustauschs nach jenem Absatz gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungen zu der betroffenen Person aus dem Schengener Informationssystem gelöscht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl. C ...

(2) Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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