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Document 52001PC0448(01)
Proposal for a Council Decision on the signing of the Agreement for scientific and technological cooperation between the European Community and the Republic of India
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien
/* KOM/2001/0448 endg. */
OJ C 304E, 30.10.2001, p. 241–241
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien /* KOM/2001/0448 endg. */
Amtsblatt Nr. 304 E vom 30/10/2001 S. 0241 - 0241
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Am 12. Februar 2001 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien auszuhandeln. Die Verhandlungen führten zu dem beigefügten Abkommensentwurf einschließlich seines Anhangs über Rechte an geistigem Eigentum. Das Abkommen wurde am 21. März 2001 paraphiert. 2. Der Entwurf des Abkommens, das stillschweigend um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann, wurde ausgehandelt vor dem Hintergrund einer umfassenden und verstärkten Zusammenarbeit zwischen Indien und der Europäischen Union. Leitgedanken dabei waren die Bedeutung von Wissenschaft und Technik für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der beiderseitige Wunsch, die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf Gebieten von gemeinsamem Interesse zu erweitern und zu stärken. 3. Der Entwurf des Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten, an den Programmen und Maßnahmen, die für den Zweck des Abkommensentwurfs von Bedeutung sind, mitzuwirken, des Diskriminierungsverbots, des wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum. Die Zusammenarbeit soll den auf jeder Seite geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften unterliegen. 4. Der Abkommensentwurf sieht Folgendes vor: - Beteiligung von natürlichen und juristischen Personen, einschließlich der Vertragsparteien selbst, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen Gremien oder Unternehmen an den Forschungsprojekten der jeweils anderen Vertragspartei; - Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien; - Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien; - Austausch und Bereitstellung von Wissen und Daten; - Besuch und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderem geeignetem Personal zur Teilnahme an Sitzungen, Seminaren, Symposien, Workshops und sonstigen Forschungsmaßnahmen, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind; - Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind; - sonstige Tätigkeiten, die vom Lenkungsausschuß für die FTE-Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen in Übereinstimmung mit der entsprechenden Politik und den anwendbaren Programmen der Vertragsparteien festgelegt werden; - Genehmigung von Technologiemanagementplänen durch die Vertragsparteien gemäß dem Anhang zu dem Abkommensentwurf als Voraussetzung für den Beginn der Forschungsprojekte; - Abhängigkeit der Kooperationsmaßnahmen von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und von den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen von Indien und der Gemeinschaft; keine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei auf die andere. 5. Hinsichtlich des Anhangs über die Verbreitung und Verwertung von Wissen sowie die Inhaberschaft bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum und deren Aufteilung und Ausübung sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum gemäß den auf jeder Seite geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften erfolgen soll. Das in Artikel 3 vereinbarte Diskriminierungsverbot soll die Mitwirkenden der Gemeinschaft an indischen Programmen und Maßnahmen vor einer diskriminierenden Behandlung schützen, auch hinsichtlich der Verbreitung und Verwertung von Ergebnissen, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum. Der Lenkungsausschuß für die FTE-Zusammenarbeit soll unter anderem die Effizienz und Effektivität der Durchführung des Abkommens und damit auch die nichtdiskriminierende Behandlung von Mitwirkenden überprüfen. 6. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor, - zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Ratspräsidenten zu ermächtigen, die Personen zu bestellen, die befugt sind, im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen; - das beigefügte Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu genehmigen; - den indischen Behörden mitzuteilen, dass die von Seiten der Europäischen Gemeinschaft für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C ... In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 20. Dezember 1993 [2] wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien ein Kooperationsakommen über Partnerschaft und Entwicklung unterzeichnet. [2] ABl. L 223 vom 27.8.1994, S.23. (2) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Indien führen spezifische Programme für Forschung und technologische Entwicklung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch. (3) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit haben beide Seiten den Wunsch geäußert, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu vertiefen und auszuweiten. (4) Dieses Kooperationsabkommen im Bereich Wissenschaft und Technologie ist Teil der umfassenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien. (5) Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien auszuhandeln. (6) Das am 21. März 2001 paraphierte Abkommen sollte vorgehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses zu unterzeichnen. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident