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Document 52001PC0336
Proposal for a Council Regulation on the establishment of the GALILEO Joint Undertaking
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO
/* KOM/2001/0336 endg. - CNS 2001/0136 */
OJ C 270E, 25.9.2001, p. 119–124
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO /* KOM/2001/0336 endg. - CNS 2001/0136 */
Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0119 - 0124
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Das GALILEO-Programm für die Satellitengestützte Funknavigation Bei der satellitengestützten Funknavigation handelt es sich um eine Technik, bei der Satelliten auf einer Erdumlaufbahn hochgenaue Zeitsignale ausstrahlen. Ein Empfangsgerät, das die Zeitsignale mehrerer solcher Satelliten empfängt, kann daraus jederzeit sehr genau die geografische Position (Länge, Breite und Höhe) sowie eine hochpräzise Zeitangabe ableiten. Diese Technik wird mit immer größerem Erfolg eingesetzt und findet ständig neue Anwendungsbereiche. Nutzung und Markt umfassen eine Vielzahl von sowohl öffentlichen als auch privaten Aktivitäten. Dazu zählen so unterschiedliche Bereiche wie der Verkehr (Ortung und Ermittlung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen, versicherungstechnische Anwendungen usw.), die Tele kommunikation (Signale zur Netzintegration, Vernetzung von Banken, Stromnetzverbund), die Zollverwaltung (Ermittlungen vor Ort usw.) oder die Landwirtschaft (geografische Informationssysteme). Diese Technik ist damit ganz offensichtlich von strategischer Bedeutung und kann einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen stiften. Bislang wird die Technik der Satellitennavigation nur von den USA (GPS-System) und Russland (GLONASS-System) beherrscht, wo beide Systeme vom Militär finanziert und kontrolliert werden, was insbesondere bedeutet, dass die Signalausstrahlung ausgesetzt oder die Präzision des Signals herabgesetzt werden kann, wenn dies den betreffenden Ländern in ihrem Interesse angezeigt erscheint. Die Europäische Union kann es sich nicht erlauben, in einem strategisch so wichtigen Bereich voll und ganz von Drittländern abhängig zu sein. Daher hat die Kommission, die vom Rat seit März 1998 damit befasst wurde, in ihrer Mitteilung vom 10. Februar 1999 [1] ein eigenständiges Programm für die Satellitennavigation mit dem Namen GALILEO vorgelegt und dessen Durchführung in vier Phasen vorgeschlagen: Definition im Jahr 2000, Entwicklung bis 2005, Errichtung bis 2007 und anschließend Indienststellung und Betrieb. [1] KOM(1999) 54 endg. vom 10.2.1999. Auf den Tagungen des Europäischen Rates von Köln 1999 und Feira und Nizza 2000 wurde die strategische Bedeutung von GALILEO betont. Der Rat hob hervor, dass Europas Industrie und Dienstleistern positive Impulse verliehen werden müssen und gleichzeitig die Unabhängigkeit Europas bei einer so wesentlichen Technologie zu gewährleisten ist, und rief die Kommission in seiner Entschließung vom 19. Juli 1999 [2] auf, ein System für die weltweite zivile Nutzung zu schaffen, das von zivilen öffentlichen Stellen verwaltet wird, einen wesentlichen Mehrwert gegenüber den bestehenden Systemen bietet und gleichzeitig mit diesen kompatibel ist. [2] ABl. C 221 vom 3.8.1999, S. 1. Die Entwicklung eines satellitengestützten Funknavigationssystems wurde in das 4. und 5. Forschungs rahmenprogramm aufgenommen, was die Finanzierung der ersten Forschungsverträge und Durchführbarkeitsstudien ermöglichte. Ergänzend dazu haben das Europäische Parlament und der Rat die Ortungs- und Navigationssysteme als integrale Bestandteile des transeuropäischen Verkehrsnetzes und die damit zusammenhängenden Projekte als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihre Entscheidung vom 23. Juli 1996 [3] über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes aufgenommen. [3] Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 228 vom 9.9.1996. Die Förderung durch Mittel für die transeuropäischen Verkehrsnetze erfolgte unter Berufung auf Artikel 4 Buchstabe g der genannten Entscheidung vom 23. Juli 1996, der die Möglichkeit einer Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsaktionen ausdrücklich vorsieht. In der Verordnung über die Finanzierung der transeuropäischen Verkehrsnetze vom 19. Juli 1999 [4] haben die beiden Organe auch den Satz für die gemeinschaftliche Beteiligung an Projekten zur Ortung und Navigation auf 20 % angehoben und ihnen damit eindeutig eine Vorrangstellung eingeräumt. [4] Verordnung (EG) Nr. 1655/99 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95, ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1. Die Europäische Gemeinschaft konnte mit Unterstützung der großen Mehrheit von Staaten in allen Erdteilen, die die Entwicklung von GALILEO als europäischem, mit den bestehenden Systemen kompatiblen System unterstützt haben, die notwendigen Frequenzen bei der Weltfunkkonferenz (WRC) im Mai 2000 in Istanbul reservieren lassen. Während der bis Ende 2000 dauernden Definitionsphase haben die Kommission und die Europäische Weltraumorganisation einen Großteil der europäischen Raumfahrtindustrie sowie der potenziellen Dienstleister mobilisieren können, zur Festlegung der grundlegenden Elemente des Projekts beizutragen. Im Hinblick auf die Durchführung der Entwicklungsphase (2001-2005), die durch bereits zu gleichen Teilen in die Haushalte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation eingestellte öffentliche Mittel in Höhe von 1,1 Mrd. EUR finanziert werden soll, ist eine Struktur zu schaffen, die ein einheitliches Programmmanagement gewährleistet. Das dazu zu schaffende gemeinsame Unternehmen muss sowohl die ordnungsgemäße Entwicklung des Programms als auch die Fortführung der Aktionen für Forschung und technologische Entwicklung begleiten, die Einbindung der erforderlichen öffentlichen und privaten Finanzierung leisten und die Modalitäten für das Management der Errichtungs- und Betriebsphasen des Programms erarbeiten, einschließlich der Überführung in eine andere Rechtsform, möglicherweise die einer Europäischen Gesellschaft (SE). Die Europäische Weltraumorganisation wird durch ihr optionales Navigationsprogramm zu dieser Entwicklungsphase beitragen und bei der Umsetzung dieser Phase eine besondere Verantwortung für die Forschung und Entwicklung des Raumsegments und des zugehörigen Bodensegments des Systems übernehmen. Dies wurde vom Europäischen Rat von Stockholm (23./24. März 2001) deutlich bestätigt; er forderte ,den Rat auf, die erforderlichen Vorkehrungen für die Einleitung der nächsten Phase des Projekts zu treffen, wozu auch die Schaffung einer einheitlichen, effizienten Verwaltungsstruktur vor Ende 2001 in Form eines gemeinsamen Unternehmens nach Artikel 171 des Vertrags, einer Agentur oder einer anderen geeigneten Einrichtung gehört". Der Rat (Verkehr) hat dies in seiner Entschließung vom 5. April 2001 ebenfalls bekräftigt. Der Europäische Rat von Stockholm hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass ,der private Sektor zur Aufstockung der öffentlichen Mittel für die Entwicklungsphase bereit ist". Die Vertreter der hauptsächlich interessierten Branchen haben im März 2001 eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) unterzeichnet, laut der sie angeben werden, welchen Beitrag sie zur GALILEO-Entwicklungsphase in Form einer Beteiligung an den Mitteln des gemeinsamen Unternehmens oder in anderer Form, etwa in vertraglicher Weise, in einer Gesamthöhe von 200 Mio. EUR leisten werden. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage von Artikel 171 EG-Vertrag vor. 2. Begründung für ein gemeinsames Unternehmen Ziel ist es, die einheitliche Verwaltung des GALILEO-Programms zu gewährleisten und dazu innerhalb einer einzigen Einrichtung alle Mittel zu mobilisieren, die für das Programm bereitgestellt werden, was beim gegenwärtigen Stand der Dinge im Wesentlichen die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Weltraumorganisation betrifft. Dazu bedarf es einer flexiblen Struktur, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und in der Lage ist, die zum Aufbau eines europäischen Satellitennavigations systems erforderlichen Verträge zu schließen und die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung voranzubringen. Diese Struktur wird jedoch nicht über Regelungsbefugnisse im Bereich der Satellitennavigation verfügen. Diese Befugnisse werden von der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit ausgeübt. Da GALILEO eine bedeutende Forschungs- und Entwicklungskomponente umfasst, die sich sowohl auf das 4. und 5. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung als auch auf die transeuropäischen Verkehrsnetze stützt, und dieses Programm außerdem erhebliche Fortschritte bei der Weiterentwicklung der Satellitennavigationstechnik ermöglicht, bot sich der Rückgriff auf Artikel 171 EG-Vertrag an, um ein gemeinsames Unternehmen für die Dauer der Entwicklungsphase des Programms bis Ende 2005 zu gründen. Es wurden mehrere Lösungen in Betracht gezogen, insbesondere die Errichtung einer gemeinschaftlichen Agentur, die aus folgenden Gründen verworfen wurde: - Eine Beteiligung der Privatwirtschaft an einer Agentur wäre nicht möglich gewesen, weil diese nicht über Mittel verfügt, in die der privat wirtschaftliche Beitrag integriert werden könnte, es sei denn, es würde ein neben der Agentur bestehender Fonds zur Sammlung der öffentlichen und privat wirtschaftlichen Mittel für GALILEO geschaffen. - Es wäre aufgrund bestimmter rechtlicher Hindernisse sehr schwierig (und somit sehr langwierig) gewesen, die Beteiligung der Europäischen Weltraum organisation an einer gemeinschaftlichen Agentur sicherzustellen. 3. Inhalt des Kommissionsvorschlags Der Vorschlag der Kommission umfasst einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens und zur Annahme der im Anhang aufgeführten Unternehmenssatzung. Artikel 1 der Ratsverordnung: Bestimmt Brüssel zum Sitz des gemeinsamen Unternehmens. Artikel 2 der Ratsverordnung: Erkennt dem gemeinsamen Unternehmen Rechtspersönlichkeit zu, damit es alle zur Erreichung seines Zwecks nötigen Rechtsgeschäfte vornehmen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit wird diese Bestimmung auch in Artikel 5 der Satzung aufgenommen. Artikel 1 der Satzung sieht als Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens vor: die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission [5] und die Europäische Weltraumorganisation sowie als in Frage kommende Mitglieder die Europäische Investitionsbank und Privatunternehmen, die sich mit mindestens 20 Mio. EUR am Unternehmensfonds beteiligen. Dieser Mindestbetrag soll eine substanzielle - und nicht lediglich symbolische - Beteiligung der Privatwirtschaft an der Entwicklungsphase gewährleisten. Für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, die einzeln oder gemeinsam zum Fonds des gemeinsamen Unternehmens beitragen, wird der Mindestbetrag jedoch auf 1 Mio. EUR reduziert. [5] Zur Erinnerung: Die Ersteinlagen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraum organisation belaufen sich auf jeweils 50 Mio. EUR. Die Beiträge zum Fonds des gemeinsamen Unternehmens werden zum Zeitpunkt der Errichtung des Unternehmens durch die Gründungsmitglieder oder beim Beitritt eines neuen Mitglieds von diesem geleistet. Den Privatunternehmen, die sich innerhalb von dreißig Tagen, nachdem ihnen von den Gründungsmitgliedern alsbald nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens ein entsprechendes Angebot gemacht wurde, am Fonds beteiligen, wird ein Vorteil eingeräumt: Sie brauchen nur ein Viertel des in Artikel 1 Absatz 3 4. Spiegelstrich vorgeschriebenen Betrags, also 5 Mio. EUR (im Fall kleiner und mittlerer Unternehmen 250 000 EUR) zu zeichnen, sofern der Saldo ihres Anteils bis zum 31. Dezember 2002 gezeichnet wird. Diese Sonderbestimmung gilt also nicht für Unternehmen, die dem gemeinsamen Unternehmen nach seiner Gründung beitreten. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Höhe der jährlichen Mittel, die von jedem Mitglied im Verhältnis zu dem von ihm gezeichneten Anteil am Fonds freizugeben sind. Beiträge sind auch in Form von Sacheinlagen möglich. Sie müssen Gegenstand einer unabhängigen Bewertung hinsichtlich ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens sein. Ein Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das den fälligen Betrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist freigibt oder seine Verpflichtungen hinsichtlich der Sacheinlagen nicht erfuellt, verliert sein Stimmrecht im Verwaltungsrat, solange es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. In Artikel 2, der die Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens betrifft, wird noch einmal das Ziel des Unternehmens, ein satellitengestütztes Funknavigationssystem für die Entwicklungsphase bereitzustellen, genannt. Artikel 2 Absatz 1 nennt die beiden Hauptaufgaben des gemeinsamen Unternehmens, die in den folgenden Absätzen ausgeführt sind: die Durchführung der Entwicklungsphase zu verwalten die nachfolgenden Programmphasen vorzubereiten. Artikel 2 Absatz 2 nimmt Bezug auf die Durchführung der Entwicklungsphase, die bezüglich des Raumsegments und des zugehörigen Bodensegments per Vereinbarung der Europäischen Weltraumorganisation übertragen wird. In dieser Vereinbarung werden auch die Modalitäten der Aufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten, die der Europäischen Weltraumorganisation übertragen sind, festgelegt, ebenso die Koordinierung der unmittelbar von der Europäischen Weltraumorganisation durchgeführten Maßnahmen, bei denen Mittel eingesetzt werden, über die die ESA verfügt und die nicht unmittelbar der Entwicklungsphase zugewiesen sind. In der Vereinbarung wird außerdem festgelegt, wie das optionale Navigationsprogramm der Europäischen Weltraumorganisation umgesetzt werden soll. Bestimmte Maßnahmen bleiben jedoch dem gemeinsamen Unternehmen vorbehalten, insbesondere die technische Unterstützung des Normungs- und Zertifizierungsprozesses sowie die Unterstützung der internationalen Verhandlungen, die die Europäische Gemeinschaft wird führen müssen. Artikel 2 Absatz 3 nimmt Bezug auf die verschiedenen Etappen, die in der Entschließung des Rates vom 4. April 2001 vorgesehen sind, um die überwiegende finanzielle Beteiligung der Privatwirtschaft an der Errichtungsphase des Programms sicherzustellen. Das gemeinsame Unternehmen, das nach Artikel 20 der Satzung am Ende der Entwicklungs phase grundsätzlich aufzulösen ist, muss auch die Strukturen vorbereiten, mit denen die Durchführung der Errichtungs- und Betriebsphasen sichergestellt werden soll. Es muss insbesondere gewährleisten, dass die Privatunternehmen, die Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen geleistet haben, beim Mitgliedschaftserwerb der mit der Errichtung und dem Betrieb des Systems beauftragten Einrichtung bevorzugt werden, damit sie einen Anreiz zur Beteiligung am gemeinsamen Unternehmen haben. Artikel 3 bestimmt, dass das gemeinsame Unternehmen der Europäischen Weltraumorganisation die Umsetzung der während der Entwicklungs phase erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des Raumsegments und des zugehörigen Bodensegments durch Vereinbarung überträgt. Das gemeinsame Unternehmen wird der Europäischen Weltraumorganisation die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, die sie gemäß den zu vereinbarenden Modalitäten verwalten wird. Ebenfalls vorgesehen ist, dass sich das gemeinsame Unternehmen das Recht vorbehält, die Vereinbarung den während der Entwicklungsphase eintretenden Entwicklungen anzupassen. Die Vereinbarung soll auch die von der Europäischen Weltraumorganisation durchgeführten Maßnahmen abdecken, deren Finanzierung mit Mitteln erfolgt, die nicht dem gemeinsamen Unternehmen zugewiesen sind. Artikel 4 bestimmt, dass das gemeinsame Unternehmen zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Aufgaben nach Ausschreibung einen Dienstleistungsvertrag mit Privatunternehmen oder einem Konsortium von Privatunternehmen schließen kann. Gemäß Artikel 6 ist das gemeinsame Unternehmen Eigentümer aller körperlichen und nichtkörperlichen Gegenstände, die im Rahmen der Umsetzung der Entwicklungsphase von ihm geschaffen oder ihm übertragen wurden, insbesondere die Ergebnisse der Definitionsphase. Die Artikel 7 bis 10 enthalten Regelungen zu den Organen des gemeinsamen Unternehmens: Verwaltungsrat, Exekutivkomitee und Direktor. Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens (Artikel 7), also bei der Gründung aus den Gründungsmitgliedern. Die Kommission und die Europäische Weltraumorganisation verfügen jeweils über 30 Stimmen; die restlichen Mitglieder verfügen über eine Anzahl von Stimmen, die dem von ihnen jeweils gezeichneten Anteil am Fonds proportional ist. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, außer in folgenden Fällen, in denen die Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich ist: Artikel 8 (größere Änderungen bei der Durchführung des Programms), 13 (Annahme des Haushaltsplans), 14 (Annahme der Finanzordnung), 15 (Annahme der Bilanz und des Jahresabschlusses), 18 (Beitritt neuer Mitglieder), 20 (Auflösung des gemeinsamen Unternehmens) und 22 (Satzungsänderungen). Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird aus seiner Mitte ernannt. Der Direktor und ein Vertreter des Exekutivkomitees, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrats ist, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Artikel 8 Absatz 2 beschreibt die Aufgaben des Verwaltungsrats, der das Organ für alle strategischen Entscheidungen hinsichtlich Programm und Finanzen ist. Die Kommission wird gemäß Absatz 2 Buchstabe b, 8. Spiegelstrich, insbesondere darauf achten, dass der Sektor der Anwendungen, für die die Nutzung von GALILEO in Frage kommt, maßgeblich vertreten ist. Außerdem ernennt der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission den Direktor des gemeinsamen Unternehmens und genehmigt den Unternehmensaufbau. Das Exekutivkomitee (Artikel 9) besteht aus drei Personen: einem Vertreter der Europäischen Kommission, einem Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation und einem vom Verwaltungsrat benannten Vertreter, der aus der Privatwirtschaft kommt. Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivkomitees teil. Absatz 2 beschreibt die Aufgaben des Exekutivkomitees, an das der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen Aufgaben delegieren kann, um eine flexiblere Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens zu ermöglichen. Selbstverständlich wird das Exekutivkomitee eng mit dem Direktor zusammen arbeiten, der an seinen Sitzungen teilnimmt. Diese Sitzungen finden mindestens zweimal monatlich statt. Der Direktor (Artikel 10), der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt wird, ist der rechtliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens und gewährleistet die Geschäftsführung des Unternehmens unter unmittelbarer Aufsicht des Exekutivkomitees. Er übt die Verantwortung über das Personal gemäß den Richtlinien des Verwaltungsrats aus. Für den Verwaltungsrat erstellt er satzungsgemäß verschiedene Unterlagen und Berichte (Unternehmensaufbau, Entwicklungsplan, Finanzplan, Bilanz, Jahresbericht und alle weiteren erforderlichen Unterlagen). Artikel 11 betrifft das Personal des gemeinsamen Unternehmens, dessen Direktor vom Verwaltungsrat ernannt wird, während das restliche Personal auf der Grundlage von Verfahren ernannt wird, die vom Verwaltungsrat festzulegen sind. Das Personal wird vom Direktor auf der Grundlage von Zeitverträgen eingestellt, die mit dem gemeinsamen Unternehmen in Anlehnung an die Bestimmungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften geschlossen werden. Nach Artikel 12 verteilt das gemeinsame Unternehmen, außer im Fall der Auflösung, keine Überschüsse an seine Mitglieder; Überschüsse werden stattdessen automatisch in den Finanzplan des Unternehmens eingestellt. Die Artikel 13 bis 15 betreffen die Finanzverwaltung des gemeinsamen Unternehmens und legen die Verfahren für die Aufstellung des Finanzplans und die Rechnungslegung fest. Artikel 16 sieht die Aufstellung eines Entwicklungsplans und eines Jahresberichts vor, damit die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens anhand dieser vier Unterlagen ein umfassendes Bild der Lage des gemeinsamen Unternehmens erhalten. Artikel 17 regelt die Frage der vertraglichen und außervertraglichen Haftung des gemeinsamen Unternehmens. Das gemeinsame Unternehmen, das über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, haftet für seine Handlungen, und es ergibt sich diesbezüglich keine Haftung seiner Mitglieder. Artikel 18 regelt den Beitritt neuer Mitglieder, der vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen zu beschließen ist. Artikel 19 sieht vor, dass das gemeinsame Unternehmen für die Dauer von vier Jahren errichtet wird, was bedeutet, dass es Ende 2005, also zu Beginn der Errichtungsphase, endet; mithin zu einem Zeitpunkt, an dem der Einsatz von überwiegend öffentlichen Mitteln und die Entwicklungsphase enden, was den Rückgriff auf Artikel 171 EG-Vertrag rechtfertigt. Die Dauer kann jedoch durch Änderung der Satzung gemäß Artikel 22 verlängert werden. Das gemeinsame Unternehmen kann in keinem Fall vor Erfuellung der Verpflichtungen aufgelöst werden, die sich aus der gemäß Artikel 3 mit der Europäischen Weltraumorganisation zu schließenden Vereinbarung ergeben. Nach Artikel 20 benennt der Verwaltungsrat im Fall der Auflösung des Unternehmens einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die gemäß seiner Anweisungen tätig werden. Ebenfalls zu regeln ist die Disposition der materiellen und immateriellen Aktiva - insbesondere gewerblicher Eigentumsrechte -, die Eigentum des gemeinsamen Unternehmens sind. Sie müssten grundsätzlich der Struktur überlassen werden, die zur Durchführung der Errichtungsphase geschaffen wird. Nach Artikel 21 sind alle nicht von der Satzung erfassten Angelegenheiten nach dem Recht des Staates zu regeln, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens kann gemäß dem Verfahren des Artikels 22 geändert werden. 2001/0136 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171, gestützt auf den Vorschlag der Kommission [6], [6] ABl. C vom , S. . gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments [7], [7] ABl. C vom , S. . gestützt auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [8], [8] ABl. C vom , S. . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 13. Januar 1999 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den "Aufbau eines transeuropäischen Ortungs- und Navigationsnetzes" angenommen, das auch "eine europäische Strategie für globale Satellitennavigationssysteme (GNSS)" enthielt (KOM(98)29 endg. vom 21.1.1998). (2) Am 10. Februar 1999 hat die Kommission die Mitteilung "GALILEO - Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten" (KOM(1999) 54 endg. vom 10.2.1999) angenommen. (3) Der Europäische Rat hat sich in Köln (3. und 4. Juni 1999), Feira (19. und 20. Juni 2000), Nizza (7. bis 11. Dezember 2000) und Stockholm (23. und 24. März 2001) in seinen Schlussfolgerungen zu diesem Thema geäußert. (4) Am 19. Juli 1999 hat der Rat eine Entschließung zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satelliten- Navigationsdiensten - GALILEO-Definitionsphase - (ABl. C 221 vom 3.8.1999, S. 1) angenommen. (5) Am 22.11.2000 erfolgte die Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat über GALILEO (KOM(2000) 750 endg. vom 22.11.2000). (6) Am 5. April 2001 nahm der Rat eine Entschließung an. (7) Über das vierte und fünfte FTE-Rahmenprogramm wurden die ersten Forschungsaufträge und Durchführbarkeitsstudien finanziert. (8) Die Phase der technischen Entwicklung wird aus Mitteln für die transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß Artikel 4 Buchstabe g) der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 [9] finanziert, in der diese Möglichkeit zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen ausdrücklich vorgesehen ist, sowie gemäß Arikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 [10] über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen fuer transeuropäische Netze. [9] Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes - ABl. L 228 vom 9.9.1996. [10] ABl. L 228 v. 23.9.1995, S. 1 (9) Das Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist Anfang 2001 in seine Entwicklungsphase eingetreten, in der die Grundannahmen, die sich während der Definitionsphase insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Bestandteile der Systemarchitektur ergeben haben, zu verifizieren sind [11]. [11] Die Ergebnisse der Definitionsphase sind in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über GALILEO wiedergegeben (KOM(2000)750 endg. vom 22.11.2000). (10) Nach der Entwicklungsphase folgt eine Errichtungsphase, mit dem Bau der Satelliten und der terrestrischen Systemteile, dem Start der Satelliten und der Installation der terrestrischen Stationen und Anlagen, damit das System im Jahr 2008 einsatzbereit ist. (11) Wegen der Zahl der Mitwirkenden, der erforderlichen finanziellen Mittel und des notwendigen technischen Sachverstands ist die Gründung einer juristischen Person für die einheitliche Verwaltung der Mittel des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase unabdingbar. (12) Der Europäische Rat hat in Stockholm zur Kenntnis genommen, "dass der private Sektor zur Aufstockung der öffentlichen Mittel für die Entwicklungsphase bereit ist". Die Vertreter der wichtigsten betroffenen Wirtschaftszweige haben im März 2001 ein Memorandum of Understanding unterzeichnet, in dem sie sich verpflichten anzugeben, in welcher Form - durch eine Zeichnung des Kapitals des gemeinsamen Unternehmens oder auf andere Weise - sie sich an der Entwicklungsphase von GALILEO mit einem Betrag von insgesamt 200 Mio. EUR beteiligen werden. (13) Deswegen ist die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erforderlich. Die äußerst umfangreiche Forschungs- und Entwicklungskomponente des GALILEO-Programms rechtfertigt jetzt und auch in Zukunft den Einsatz von Mitteln aus den Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung. Außerdem können dank dieses Programms beträchtliche Fortschritte bei der Entwicklung der Satelliten navigationstechnik erzielt werden. (14) Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens wird die erfolgreiche Durchführung des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase durch die Bündelung der einschlägigen öffentlichen und privaten Geldmittel sein; ferner wird das gemeinsame Unternehmen große Demonstrationsvorhaben organisieren - HAT NACHSTEHENDE VERORDNUNG ANGENOMMEN: Artikel 1 Zur Durchführung des Satellitennavigationsprogramms GALILEO wird für die Dauer von vier Jahren ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet. Zweck des Unternehmens ist die einheitliche Verwaltung der Forschungs-, der Entwicklungs- und der Demonstrationsphase des GALILEO-Programms und die Mobilisierung der dem Programm zugewiesenen Mittel. Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel. Artikel 2 Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Artikel 3 Die dieser Verordnung als Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO wird angenommen. Artikel 4 Für das gemeinsame Unternehmen gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am (...) Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Vorsitzende ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 1 1. Der Name des gemeinsamen Unternehmens ist: "Gemeinsames Unternehmen GALILEO". 2. Sitz des Unternehmens ist Brüssel. 3. a. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind: - die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, mit einem Beitrag von höchstens 520 Mio. EUR; - die Europäische Weltraumorganisation mit einem Beitrag von höchstens 550 Mio. EUR, davon 50 Mio. EUR als Finanzbeitrag und 500 Mio. EUR als Sachleistung gemäß den Modalitäten des Artikels 3, 3. Spiegelstrich; b. Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens können werden: - die Europäische Investitionsbank; - sämtliche Unternehmen, die einen Beitrag zum Unternehmensfonds von mindestens 20 Mio. EUR gezeichnet haben. Dieser Betrag kann für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen [12] auf eine Million Euro herabgesetzt werden. [12] ABl. L 107 v. 30.4.1996. 4. Der Unternehmensfonds setzt sich aus den Einlagen der Mitglieder zusammen. Sacheinlagen sind zulässig. Ihr materieller Wert und ihr Nutzen für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sind einer vorherigen Bewertung zu unterziehen. Die Gründungsmitglieder zeichnen ihre Anteile am Fonds in Höhe der Beträge, die in ihren Verpflichtungen vom ... angegeben sind, im Fall der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von ... EUR, im Fall der Europäischen Weltraumorganisation in Höhe von ... EUR. Unverzüglich nach der Zeichnung ihrer Anteile fordern die Gründungsmitglieder die Mitglieder im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b auf, binnen 30 Tagen ihre Anteile zu zeichnen. Private Unternehmen können zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung Anteile von 5 Mio. EUR bzw. 250.000 EUR zeichnen, sofern der Restbetrag bis 31. Dezember 2002 gezeichnet wird. Der Verwaltungsrat bestimmt die Höhe des Betrags, der alljährlich aus dem Fonds proportional zum von den Mitgliedern gezeichneten Anteil freigegeben wird. Ein Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das seine Verpflichtungen hinsichtlich der Sacheinlagen nicht erfuellt oder den fälligen Betrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist freigibt, verliert sein Stimmrecht im Verwaltungsrat, solange es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Artikel 2 Der Gesellschaftszweck des gemeinsamen Unternehmens ist der Bau und die Bereitstellung eines europäischen Satellitennavigationssystems. 1. Es verwaltet die Durchführung der Entwicklungsphase des Programms und bereitet die Errichtungsphase vor. 2. Es sorgt über die europäische Weltraumorganisation gemäß Artikel 3 dieser Satzung für die Einleitung der für die erfolgreiche Durchführung der Entwicklungsphase und die Koordinierung der nationalen Maßnahmen in diesem Bereich notwendigen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie über die europäische Weltraumorganisation gemäß Artikel 3 dieser Satzung für den Start einer ersten Baureihe von Satelliten zur Umsetzung der bis dahin erfolgten technologischen Entwicklungen und zur Demonstration in großem Maßstab der Kapazitäten und der Zuverlässigkeit des Systems. 3. Das Unternehmen wird die hierfür erforderlichen öffentlichen und privaten Mittel aufbringen und die für die verschiedenen sukzessiven Programmphasen erforderlichen Managementstrukturen schaffen: - Das Unternehmen erstellt einen Geschäftsplan für sämtliche Programmphasen auf der Grundlage der Angaben der Europäischen Kommission über die möglichen Dienstleistungen von GALILEO, die damit verbundenen Einnahmen und die erforderlichen Begleitmaßnahmen; es gewährleistet die bevorzugte Berücksichtigung der privaten Unternehmen, die am gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind, beim Erwerb der Mitgliedschaft in jener Einrichtung, die die Errichtung und den Betrieb des Satellitennavigationssystems übernimmt. - Auf dieser Grundlage wendet es sich nach eigenem Ermessen an die Privatwirtschaft, um vor Ende 2002 einen umfassenden Finanzierungsplan für das Programm unter Einschluss insbesondere der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Privatwirtschaft während der Errichtungsphase zu erstellen. Auf dieser Grundlage bereitet es die Einrichtung jener Struktur oder Strukturen vor, die einerseits die Durchführung der Errichtungsphase des Programms übernehmen und andererseits mit der Instandhaltung des Systems betraut werden. Artikel 3 Das gemeinsame Unternehmen vereinbart mit der Europäischen Weltraumorganisation folgendes: - Es überträgt ihr die Durchführung der während der Entwicklungsphase erforderlichen Maßnahmen betreffend das Raumsegment und das zugehörige Bodensegment und stellt ihr hierzu die in ihrem Besitz befindlichen für diese Phase vorgesehenen erforderlichen Mittel zur Verfügung. Die Europäische Weltraumorganisation verwaltet diese Mittel nach den Bestimmungen des mit dem gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Vertrags und nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Transparenz und ausgewogenen Verteilung der Aufträge unter Berücksichtigung des Gemeinschaftscharakters des Programms. Das gemeinsame Unternehmen überwacht die Ausführung dieser Maßnahmen und behält sich Änderungsvorschläge im Lichte der Entwicklungen in der Entwicklungsphase vor. - Die Europäische Kommission ist befugt, den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten und zu diesem Zweck wirksame Kontrollen durchzuführen. Stellt die Kommission Unregelmäßigkeiten fest, behält sie sich das Recht vor, künftige Zahlungen zugunsten des gemeinsamen Unternehmens zu kürzen oder auszusetzen. Der gekürzte oder ausgesetzte Betrag entspricht der Höhe der von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten. Eventuelle Unterschiedsbeträge werden gemäß den Bestimmungen des Vertrags beglichen. - Ferner sind die Verfahren zur Durchführung des GALILEO-Programms und insbesondere der einschlägigen Maßnahmen der Weltraumorganisation zu definieren, die aus nicht dem gemeinsamen Unternehmen zugewiesenen Mitteln finanziert werden. Artikel 4 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 kann das gemeinsame Unternehmen mittels einer Ausschreibung einen Dienstleistungsvertrag mit privaten Unternehmen oder einem Konsortium privater Unternehmen u.a. zur Ausführung der Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 schließen. Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet in diesem Vertrag das Recht der Kommission, in seinem Namen wirksame Kontrollen durchzuführen, um den Schutz der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten, und zu diesem Zweck abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Artikel 5 Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Artikel 6 Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer sämtlicher körperlicher und nicht körperlicher Gegenstände, die im Rahmen der Umsetzung der Entwicklungsphase des GALILEO-Programms von ihm geschaffen oder ihm übertragen werden. Artikel 7 1. Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat, das Exekutivkomitee und der Direktor. 2. Der Verwaltungsrat kann von einem Beratenden Ausschuss Stellungnahmen anfordern. Artikel 8 1. Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Stimmrechte a. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens. b. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Kommission und die Europäische Weltraumorganisation verfügen jeweils über 30 Stimmen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens verfügen über eine Anzahl Stimmen, die dem Verhältnis der von ihnen gezeichneten Anteilen des Fonds bezogen auf den insgesamt gezeichneten Fonds entsprechen. c. Die Bestimmungen der Unterabsatz b gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem ein erstes neues Mitglied beitritt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden alle Entscheidungen des Verwaltungsrats einstimmig getroffen. 2. Aufgaben des Verwaltungsrats a. Der Verwaltungsrat trifft die zur Durchführung des Programms erforderlichen Beschlüsse und überwacht ihre Ausführung. b. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen im Einzelnen: - Ernennung des Direktors und Genehmigung des Unternehmensaufbaus, - Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 14 Absatz 4, - Genehmigung des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans, der Entwicklungsplanung im Rahmen der Entwicklungsphase des Programms und der Kostenschätzung gemäß Artikel 13, - Genehmigung des Jahresabschlusses, - Entscheidung über Kauf, Verkauf und Hypothekierung von Immobilien und mit Immobilien verbundenen Rechten, Übernahme von Kautionen oder Bürgschaften, Beteiligung an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie Gewährung und Inanspruchnahme von Darlehen, - Genehmigung mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen von Vorschlägen, mit denen erhebliche Änderungen der Durchführung des GALILEO-Programms verbunden sind, - Annahme der Jahresberichte über die Programmfortschritte und die Finanzlage gemäß Artikel 15 Absatz 2, - Wahrnehmung sämtlicher Befugnisse und Aufgaben einschließlich der Einrichtung von subsidiären Organen, die für die Verwirklichung des Projekts erforderlich sind, - Annahme des Mandats des Exekutivkomitees. 3. Sitzungen und Geschäftsordnung des Verwaltungsrats 1). Der Verwaltungsrat kommt mindestens zweimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder seines Präsidenten oder des Direktors einberufen. In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt. Der Verwaltungsrat wählt seinen Präsidenten unter seinen Mitgliedern. Soweit nicht im Einzelfall anders entschieden wird, nehmen auch ein Vertreter des Exekutivkomitees sowie der Direktor an den Sitzungen teil. 2). Der Verwaltungsrat erlässt seine Geschäftsordnung. Artikel 9 1. Zusammensetzung des Exekutivkomitees, Stimmrechte - Das Exekutivkomitee besteht aus einem Vertreter der Europäischen Kommission, einem Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation und einem vom Verwaltungsrat benannten Vertreter und tritt in Anwesenheit des Direktors zusammen. - Das Exekutivkomitee beschließt einstimmig. 2. Aufgaben des Exekutivkomitees Das Exekutivkomitee unterstützt den Verwaltungsrat bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und führt ihm vom Verwaltungsrat übertragene Aufgaben aus. Zu den Aufgaben des Exekutivkomitees zählen: - Beratung und Unterrichtung des Verwaltungsrats und des Direktors über den Stand der Programmdurchführung auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, - Stellungnahmen und Empfehlungen an den Verwaltungsrat über die Projektkostenschätzungen sowie den vom Direktor erstellten Entwurf des Finanzplans einschließlich des Stellenplans, - Genehmigungen der Ausschreibungsverfahren und der Auftragsvergabe gemäß den vom Verwaltungsrat festzulegenden Vergabebestimmungen, wobei der Verwaltungsrat keinen Einfluss auf die Ausführung der vom Exekutivkomitee zu treffenden einschlägigen Entscheidungen nehmen darf, - Ausführung der ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. 3. Sitzungen, Geschäftsordnung des Exekutivkomitees Das Exekutivkomitee kommt mindestens einmal monatlich zusammen. In der Regel finden die Zusammenkünfte am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt. Der Direktor nimmt teil. Das Exekutivkomitee erstellt seine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist. Artikel 10 1. Der Direktor ist das ausführende Organ, das für die Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig ist, sowie sein rechtlicher Vertreter. Er wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Europäischen Kommission ernannt. 2. Der Direktor ist verantwortlich für die Durchführung des Programms im Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsrats, dem er verantwortlich ist, und übermittelt dem Verwaltungsrat, dem Exekutivkomitee, dem Beirat sowie sämtlichen anderen Unternehmensorganen alle Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. 3. Zu den Aufgaben des Direktors zählen: - Organisation, Anleitung und Überwachung des Personals des gemeinsamen Unternehmens, - Unterbreitung von Vorschlägen über den Aufbau des Unternehmens an den Verwaltungsrat, - Erstellung und regelmäßige Bearbeitung der Programmplanung und der Kostenschätzungen im Einklang mit der Finanzordnung, und Vorlage an den Verwaltungsrat, - Erstellung des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans gemäß der Finanzordnung, und Vorlage an den Verwaltungsrat, - Gewährleistung, dass die Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission gemäß dem Vertrag zwischen ihr und dem gemeinsamen Unternehmen erfuellt werden, insbesondere die Bestimmungen des Vertrags, nach denen Vertreter der Europäischen Kommission befugt sind, wirksame Kontrollen vorzunehmen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen, - Vorlage der Bilanzen und Jahresabschlüsse an den Verwaltungsrat, - Vorlage von Vorschlägen, die erhebliche Veränderungen der Programmkonzeption beinhalten, an den Verwaltungsrat, - Gewährleistung der Sicherheit und Durchführung aller hierfür erforderlichen Maßnahmen, - Erstellung des Jahresberichts über die Programmentwicklung und die finanzielle Lage sowie sämtlicher sonstiger Berichte, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, und ihre Vorlage an den Verwaltungsrat. Artikel 11 1. Die Zahl der Stellen richtet sich nach dem im Jahresfinanzplan vorgegebenen Stellenplan. 2. Die Beschäftigten des gemeinsamen Unternehmens erhalten einen befristeten Antellungsvertrag, dessen Konditionen sich an die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anlehnen. 3. Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen. 4. Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einvernehmen mit der Kommission. Artikel 12 Sämtliche Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens werden für die Verwirklichung des in Artikel 2 definierten Unternehmenszwecks verwendet. Vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 2 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens aufgeteilt. Artikel 13 1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2. Vor dem 31. März eines jeden Jahres legt der Direktor den Mitgliedern die vom Verwaltungsrat genehmigte Programmkostenschätzung vor. Die Programmkostenschätzung enthält eine Vorausschau der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre. Die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für das erste dieser beiden Geschäftsjahre (Vorentwurf des Finanzplans) enthalten sämtliche für das interne Haushaltsverfahren der einzelnen Mitglieder erforderlichen Einzelheiten, da diese Mitglieder einen finanziellen Beitrag in das gemeinsame Unternehmen einzahlen. Der Direktor übermittelt den Mitgliedern sämtliche hierfür erforderlichen zusätzlichen Angaben. 3. Die Mitglieder übermitteln dem Direktor unverzüglich ihre Bemerkungen zur Projektkostenschätzung und insbesondere zu den geschätzten Einnahmen und Ausgaben des Folgejahres. 4. Auf der Grundlage der genehmigten Programmkostenschätzung und unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Mitglieder bereitet der Direktor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr vor und legt diesen dem Verwaltungsrat vor dem 30. September zur Annahme mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen vor. Artikel 14 1. Die Finanzordnung soll die gesunde und wirtschaftliche Finanzverwaltung des gemeinsamen Unternehmens gewährleisten. 2. Sie enthält vor allem die wichtigsten Regeln betreffend: - Aufmachung und Struktur der Programmkostenschätzung und des Jahresfinanzplans, - die Durchführung des Finanzplans und die interne Finanzkontrolle, - die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, - Bestimmungen zur Rechnungslegung und zu den Inventaren sowie zu Erstellung und Aufmachung des Jahresabschlusses, - Verfahrensbestimmungen zu Ausschreibungen, wobei zwischen den Ländern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nicht diskriminiert werden darf und der gemeinschaftlichen Natur des Vorhabens Rechnung zu tragen ist, zur Auftragsvergabe sowie die Auftragsmodalitäten und die Verfahren für Bestellungen im Auftrag des gemeinsamen Unternehmens. 3. Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen erlassen. 4. Die Modalitäten der Umsetzung, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 274 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen, sind in einer Vereinbarung zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission festzulegen. Artikel 15 Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Direktor dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die Bilanzen und Jahresabschlüsse des Vorjahres vor. Der Rechnungshof prüft sowohl anhand der Unterlagen als auch vor Ort. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat die Bilanz und den Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Annahme mit der Mehrheit von 75 % der Stimen vor. Er ist berechtigt und - auf Aufforderung des Verwaltungsrats -verpflichtet, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof übermittelt seinen Bericht den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens. Artikel 16 1. Im Programmentwicklungsplan ist die Ausführung der einzelnen Programmschritte ausführlich darzulegen. Er ist für den gesamten Bestandszeitraum des gemeinsamen Unternehmens gültig und wird regelmäßig aktualisiert. 2. Im Jahresbericht werden die Projektfortschritte insbesondere im Hinblick auf Zeitplan, Kosten und Programmdurchführung beschrieben. Artikel 17 1. Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen. 2. Die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie den auf diesen Vertrag Anwendung findenden Vorschriften. 3 Außervertraglich haftet das gemeinsame Unternehmen für sämtliche von ihm verursachten Schäden nach Maßgabe des einschlägigen innerstaatlichen Rechts. 4. Zahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund seiner Haftpflicht gemäß Absätze 2 und 3 sowie damit zusammenhängende Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens im Sinne von Artikel 12. 5. Das gemeinsame Unternehmen schließt auf Vorschlag des Direktors und Beschluss des Verwaltungsrats die erforderlichen Versicherungsverträge. Artikel 18 1. Der Beitritt anderer Mitglieder als den in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Unterabsatz genannten zum gemeinsamen Unternehmen ist möglich. 2. Beitrittsgesuche sind an den Direktor zu richten, der sie an den Verwaltungsrat weiterleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob das gemeinsame Unternehmen Verhandlungen über die Beitrittsbedingungen mit dem Antragsteller aufnimmt. Im Falle eines positiven Beschlusses handelt das gemeinsame Unternehmen die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vor, für die 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. 3. Die Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden. Jede nicht genehmigte Übertragung führt automatisch zum sofortigen Verlust der Mitgliedschaft und zur Haftung für sämtliche dem gemeinsamen Unternehmen entstandenen Schäden. Artikel 19 1. Das gemeinsame Unternehmen wird für eine Dauer von vier Jahren ab Datum der Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gegründet. 2. Dieser Bestandszeitraum kann je nach Stand der Verwirklichung des Unternehmenszwecks im Sinne von Artikel 2 durch Änderung dieser Satzung gemäß Artikel 22 verlängert werden. Der Zeitraum wird in jedem Fall bis zur Erfuellung der sich aus der Vereinbarung nach Artikel 3 ergebenden Verpflichtungen verlängert. Artikel 20 Zur Abwicklung der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen getroffenen Entscheidungen des Verwaltungsrats unterliegen. Artikel 21 In sämtlichen nicht von dieser Satzung erfassten Fragen gilt das innerstaatliche Recht des Landes, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat. Artikel 22 1. Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist berechtigt, dem Verwaltungsrat Änderungsvorschläge zu dieser Satzung vorzulegen. 2. Befürwortet der Verwaltungsrat diese Vorschläge mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen, schlägt die Kommission sie dem Ministerrat gemäß dem Verfahren nach Artikel 172 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Annahme vor. FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE Politikbereich(e): ENERGIE UND VERKEHR Tätigkeit(en): Entwicklungs- und Validierungsphase des GALILEO-Programms Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens - GALILEO 1. HAUSHALTSLINIE(N) + BEZEICHNUNG(EN) Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens setzen sich aus Beiträgen seiner Mitglieder zusammen. Die Einlagen auf das Kapital des gemeinsamen Unternehmens werden zum Zeitpunkt der Errichtung des Unternehmens oder beim Beitritt eines neuen Mitglieds geleistet. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Höhe der jährlich freizugebenden Mittel. Beiträge sind auch in Form von Sacheinlagen möglich. Sie müssen Gegenstand einer unabhängigen Bewertung hinsichtlich ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens sein. Alle im folgenden aufgeführten Haushaltsangaben waren bereits Bestandteil des Finanzbogens, der der Mitteilung der Kommission zu GALILEO vom 22.11.2000 (KOM(2000) 750 endg.) beigefügt war. Der Beitrag der Europäischen Gemeinschaft müsste aus zwei Haushaltslinien geleistet werden: B5 - 700 Transeuropäische Verkehrsnetze: 550 Mio. EUR B6 - 6 Forschung und technologische Entwicklung: 6tes FTE-Rahmenprogramm(2001-2006) (pm) in Mio. EUR (laufende Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Aufschlüsselung der Finanzmittel nach Jahren ist vorläufig und hängt sowohl von der zeitlichen Abfolge des Vorhabens als auch von der Verfügbarkeit der Mittel ab. Hinsichtlich des Beitrags der Europäischen Weltraumorganisation könnte die Programm erklärung zu GALILEO der ESA das Mandat zur Übertragung eines Beitrags an das gemeinsame Unternehmen erteilen. 2. ALLGEMEINE ANGABEN 2.1 Gesamtumfang der Maßnahme: Geschätzte Kosten der Entwicklungs- und Validierungs phase: 1,1 Mrd. EUR Nach den Finanzschätzungen belaufen sich die Kosten der Entwicklungs- und Validierungs phase (2001-2005) auf rund 1,1 Mrd. EUR. Dieser Betrag wird vollständig durch öffentliche Mittel (Haushalt der Gemeinschaft (550 Mio. EUR) und Europäische Weltraumorganisation (550 Mio. EUR)) gedeckt. In der folgenden Tabelle sind nur für den Zeitraum 2001-2005 unverbindlich die Finanzierungsquellen auf europäischer Ebene angegeben: Finanzierungsquellen zur Deckung der Fixkosten // in Mio. EUR // Validierungs- und Entwicklungsphase Europäische Weltraumorganisation // 550 [13] [13] Davon 50 Mio. EUR Anteile am Fonds des gemeinsamen Unternehmens gezeichnet und 500 Mio. EUR unmittelbar durch die Europäische Weltraumorganisation verwaltete Mittel. davon: TEN-Verkehr Künftige Forschungs maßnahmen // 550 + 6. FTE-RP 550 pm [14] [14] Die Bezugnahmen auf künftige Forschungsmaßnahmen präjudizieren nicht die politischen Entscheidungen des Rates und des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Priorität dieser Maßnahmen, ihrer Mittel und ihrer Durchführung. Insgesamt // 1100 + pm 2.2 Geltungsdauer: 2002-2005 2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen (siehe Ziffer 5.2) b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben Ausgaben dieser Art fallen in diesem Bereich nicht an c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben Die gesamten Ausgaben (Verwaltung/Betrieb) sind durch Mittel des gemeinsamen Unternehmens abgedeckt. 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau Vorschlag vereinbar mit der vorhandenen Finanzplanung und der aktuellen finaziellen Vorausschau 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 171 EG-Vertrag 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1 Ziele Allgemeines Ziel der Maßnahme Das gemeinsame Unternehmen hat das Ziel, ein satellitengestütztes Funknavigationssystem für die Entwicklungs- und Validierungsphase bereitzustellen. Die drei Hauptaufgaben des gemeinsamen Unternehmens sind: 1. die Durchführung der Entwicklungsphase des Programms zu gestalten und die Errichtungsphase vorzubereiten; 2. über die Europäische Weltraumorganisation die Einleitung von Forschungs- und Entwicklungs maßnahmen sicherzustellen, die zur Durchführung der Entwicklungsphase und für die Koordinierung der nationalen Maßnahmen in diesem Bereich notwendig sind; sie wird den Start einer ersten Baureihe von Satelliten gewährleisten, mit denen die Bereitstellung technologischer Entwicklungen und eine Demonstration der Kapazität und Zuverlässigkeit des Systems im technischen Maßstab ermöglicht wird; 3. die erforderlichen öffentlichen und privaten Mittel aufzubringen und die Verwaltungs strukturen für die verschiedenen aufeinander abfolgenden Bestandteile des Programms einzurichten. 5.1.2 Planung infolge der Ex-ante-Bewertung Angesichts der zunehmenden Komplexität der während der Entwicklungsphase (2001-2005) durchzuführenden Maßnahmen und des Finanzvolumens (rund 1,1 Mrd. EUR) erfordert die Fortführung des Programms die Errichtung einer Struktur, die die Einheitlichkeit der Programm durchführung gewährleistet und sowohl die ordnungsgemäße Entwicklung des Programms als auch die Einbindung der erforderlichen öffentlichen und privaten Finanzierung leisten und die Modalitäten für das Management der Errichtungs- und Betriebsphasen des Programms erarbeiten muss, einschließlich der Überführung in eine andere Rechtsform, möglicherweise die einer Europäischen Gesellschaft (SE). Während dieser Entwicklungsphase wird die Europäische Weltraumorganisation [15] eine besondere Verantwortung für die Forschung und technologische Entwicklung des Raumsegments und des zugehörigen Bodensegments des Systems übernehmen. [15] Gemäß der Entschließung des Rates (Forschung) vom November 2000, der Europäischen Weltraum organisation die Verantwortung für die Umsetzung zu übertragen. Dies wurde vom Europäischen Rat von Stockholm (23./24. März 2001) bestätigt; er forderte ,den Rat auf, die erforderlichen Vorkehrungen für die Einleitung der nächsten Phase des Projekts zu treffen, wozu auch die Schaffung einer einheitlichen, effizienten Verwaltungsstruktur vor Ende 2001 in Form eines gemeinsamen Unternehmens nach Artikel 171 des Vertrags, einer Agentur oder einer anderen geeigneten Einrichtung gehört". Der Europäische Rat von Stockholm hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass ,der private Sektor zur Aufstockung der öffentlichen Mittel für die Entwicklungsphase bereit ist". Die Vertreter der hauptsächlich interessierten Branchen haben im März 2001 eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) unterzeichnet, laut der sie angeben werden, welchen Beitrag sie zur GALILEO-Entwicklungsphase in Form einer Beteiligung am Kapital des gemeinsamen Unternehmens oder in anderer Form, etwa in vertraglicher Weise, in einer Gesamthöhe von 200 Mio. EUR leisten werden. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage von Artikel 171 EG-Vertrag vor. Ziel ist es, innerhalb einer einzigen Einrichtung alle Mittel zu mobilisieren, die für das Programm bereitgestellt werden, was beim gegenwärtigen Stand der Dinge im Wesentlichen die Europäische Union und die Europäische Weltraumorganisation betrifft. Dazu bedarf es im Hinblick auf eine öffentlich-private Partnerschaft einer flexiblen Struktur, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und in der Lage ist, die zum Aufbau eines europäischen Satellitennavigations systems erforderlichen Verträge zu schließen und die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung voranzubringen. Diese Struktur wird jedoch nicht über Regelungsbefugnisse im Bereich der Satellitennavigation verfügen. Diese Befugnisse werden von der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit ausgeübt. Es wurden mehrere Lösungen in Betracht gezogen, insbesondere die Errichtung einer gemeinschaftlichen Agentur, die aus folgenden Gründen verworfen wurde: - die erforderliche Rechtsgrundlage (Artikel 154 oder 308 EG-Vertrag) impliziert Entscheidungsverfahren (Mitentscheidung oder Einstimmigkeit im Rat), die mit den - insbesondere vom Europäischen Rat von Stockholm - festgelegten Fristen (Ende 2001) für die Schaffung einer einheitlichen Managementstruktur unvereinbar sind; - eine Beteiligung der Privatwirtschaft an einer Agentur wäre nicht möglich gewesen, weil diese nicht über Mittel verfügt, in die der privat wirtschaftliche Beitrag integriert werden könnte, es sei denn, es würde ein neben der Agentur bestehender Fonds zur Sammlung der öffentlichen und privat wirtschaftlichen Mittel für GALILEO geschaffen. Da GALILEO eine bedeutende Forschungs- und Entwicklungskomponente umfasst, die sich sowohl auf das 4. und 5. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung als auch auf die transeuropäischen Verkehrsnetze stützt, und dieses Programm außerdem erhebliche Fortschritte bei der Weiterentwicklung der Satellitennavigationstechnik ermöglicht, bot sich der Rückgriff auf Artikel 171 EG-Vertrag an, um ein gemeinsames Unternehmen für die Dauer der Entwicklungsphase des Programms bis Ende 2005 zu gründen. 5.1.3 Planung infolge der Ex-post-Bewertung Nicht zutreffend 5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Das gemeinsame Unternehmen muss über eine gewisse rechtliche und finanzielle Autonomie verfügen, damit es alle Rechtsgeschäfte vornehmen kann, die zur Erreichung seines Zwecks nötig sind. Begünstigt von einer solchen Maßnahmen wird das GALILEO-Programm mit der Gesamtheit der das Programm unterstützenden Faktoren. Von der Struktur profitieren werden die Bewohner der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation sowie von Drittländern und die Privatunternehmen, die einen Beitrag zum Kapital des gemeinsamen Unternehmens leisten. Nach Artikel 2 des Entwurfs der Unternehmenssatzung hat das gemeinsame Unternehmen zum Ziel, ein europäisches Satellitennavigationssystem bereitzustellen. Artikel 3 des Statuts sieht vor, dass das gemeinsame Unternehmen der Europäischen Weltraumorganisation die Umsetzung der während der Entwicklungs phase erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des Raumsegments und des zugehörigen Bodensegments durch Vereinbarung überträgt. Das gemeinsame Unternehmen wird der Europäischen Weltraumorganisation die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, die diese gemäß den zu vereinbarenden Modalitäten verwalten wird. Ebenfalls vorgesehen ist, dass sich das gemeinsame Unternehmen das Recht vorbehält, die Vereinbarung den während der Entwicklungsphase eintretenden Entwicklungen anzupassen. Die Vereinbarung soll auch die von der Europäischen Weltraumorganisation durchgeführten Maßnahmen abdecken, deren Finanzierung mit Mitteln erfolgt, die nicht dem gemeinsamen Unternehmen zugewiesen sind. Hinsichtlich der Vorbereitung der Errichtungsphase und der Schaffung der Bedingungen für eine Beteiligung der Privatwirtschaft an der Finanzierung ist vorgesehen, dass das gemeinsame Unternehmen nach Ausschreibung einen Dienstleistungsvertrag mit Privatunternehmen oder einem Konsortium von Privatunternehmen schließen kann. Die Intervention der Europäischen Gemeinschaft sowie der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens wird in Form von Einlagen auf das Kapital des Unternehmens erfolgen. 5.3 Durchführungsmodalitäten Das gemeinsame Unternehmen wird von drei Organen geführt, die eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und zugehörige Richtlinien zu erstellen haben werden: I. Verwaltungsrat (kann ggf. einen beratenden Ausschuss konsultieren) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens (Artikel 8). Der Verwaltungsrat ist das Organ für alle strategischen Entscheidungen hinsichtlich Programm und Finanzen. Er ernennt auf Vorschlag der Kommission den Direktor des gemeinsamen Unternehmens und genehmigt den Unternehmensaufbau. II. Exekutivkomitee Das Exekutivkomitee besteht aus drei Personen: einem Vertreter der Europäischen Kommission, einem Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation und einem vom Verwaltungsrat benannten Vertreter. Artikel 9 Absatz 2 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens beschreibt die Aufgaben des Exekutivkomitees, an das der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen Aufgaben delegieren kann, um eine flexiblere Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens zu ermöglichen. Selbstverständlich wird das Exekutivkomitee eng mit dem Direktor zusammen arbeiten, der an seinen Sitzungen teilnimmt. Diese Sitzungen finden mindestens zweimal monatlich statt. III. Direktor Der Direktor, der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt wird, ist der rechtliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens und gewährleistet die Geschäftsführung des Unternehmens unter unmittelbarer Aufsicht des Exekutivkomitees. Er übt die Verantwortung über das Personal gemäß den Richtlinien des Verwaltungsrats aus. Für den Verwaltungsrat erstellt er satzungsgemäß verschiedene Unterlagen und Berichte (Unternehmensaufbau, Entwicklungsplan, Finanzplan, Bilanz, Jahresbericht und alle weiteren erforderlichen Unterlagen). Der Direktor wird vom Verwaltungsrat ernannt, während das restliche Personal auf der Grundlage von Verfahren ernannt wird, die vom Verwaltungsrat festzulegen sind. Das Personal wird vom Direktor auf der Grundlage von Zeitverträgen in Anlehnung an die Bestimmungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften eingestellt. Die Finanzwirtschaft des gemeinsamen Unternehmens wird durch seine (vom Verwaltungsrat erlassene) Finanzordnung geregelt, die insbesondere Bestimmungen zu folgenden Punkten umfassen wird: - Darlegung und Struktur der Programmkosten-Schätzungen und des jährlichen Finanzplans; - Durchführung des jährlichen Finanzplans und interne Finanzkontrolle; - Art der Beitragsleistung durch die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens; - Bestimmungen zur Rechnungslegung und zu den Inventaren sowie zu Erstellung und Aufmachung der Bilanz; - Verfahren für Ausschreibungen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen den Ländern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, Vergabe und Bedingungen von Aufträgen und Bestellungen im Auftrag des gemeinsamen Unternehmens. Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen sieht die Finanzordnung die Auswahl des wirtschaftlich und technisch günstigsten Angebots vor. In Zusammenarbeit mit dem Exekutivkomitee bemüht sich der Direktor darum, angesichts des gemeinschaftlichen Charakters des Vorhabens eine möglichst breit gefächerte Vergabe von Aufträgen vorzunehmen. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Die gesamten Ausgaben (Verwaltung und Betrieb) werden durch Mittel des gemeinsamen Unternehmens abgedeckt. 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONALBESTAND UND VERWALTUNGS AUSGABEN Der Beitrag der Gemeinschaften zu den Mitteln des gemeinsamen Unternehmens erfolgt global und zu Lasten der Interventionsausgaben des Gemeinschaftshaushalts. Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens decken die Betriebskosten des Unternehmens, einschließlich aller Personalausgaben. 8. FOLLOW-UP UND BEWERTUNG 8.1 Follow-up Das Follow-up des gemeinsamen Unternehmens nach dessen Errichtung erfolgt nach dem in seiner Satzung vorgesehenen Verfahren. 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Die Bewertung des gemeinsamen Unternehmens ist auf der Grundlage eines Jahresberichts sichergestellt, den der Verwaltungsrat verabschiedet und in dem der Sachstand des Projekts, insbesondere hinsichtlich des Zeitplans, der Kosten und der Programmdurchführung, dargelegt wird. Hinsichtlich des Betriebs des gemeinsamen Unternehmens ist in der Satzung vorgesehen, dass der Direktor die Bücher und die Bilanz des Vorjahres dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegt. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Genehmigung vor. 9. KONTROL- MECHANISMUS Es sind spezifische Kontrollmaßnahmen vorgesehen: 9.1 Für das gemeinsame Unternehmen Der Direktor führt den Finanzplan des gemeinsamen Unternehmens aus. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs legt der Direktor des Programms die Bücher und die Bilanz des Vorjahres dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften vor. Der Rechnungshof prüft sowohl anhand der Unterlagen als auch vor Ort. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Genehmigung vor. Der Rechnungshof übermittelt seinen Bericht den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens. Der Verwaltungsrat erlässtt die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens. Gemäß der Satzung soll die Finanzordnung die gesunde und wirtschaftliche Finanzverwaltung des gemeinsamen Unternehmens gewährleisten. Sie enthält vor allem wichtige Regeln betreffend - Darlegung und Struktur der Programmkosten-Schätzungen und des jährlichen Finanzplans; - Durchführung des jährlichen Finanzplans und interne Finanzkontrolle; - Art der Beitragsleistung durch die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens; - Bestimmungen zur Rechnungslegung und zu den Inventaren sowie zu Erstellung und Aufmachung der Bilanz; - Verfahren für Ausschreibungen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen den Ländern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, Vergabe und Bedingungen von Aufträgen und Bestellungen im Auftrag des gemeinsamen Unternehmens. Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen sieht die Finanzordnung die Auswahl des wirtschaftlich und technisch günstigsten Angebots vor. 9.2 Für den Rechnungshof Der Rechnungshof prüft die Bücher des gemeinsamen Unternehmens und gibt jährlich einen Bericht über die budgetäre Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens heraus. 9.3 Für die Europäische Kommission Das gemeinsame Unternehmen wird ihm übertragene Aufgaben wahrnehmen, wobei die Wahrung der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen ist. Das Unternehmen wird der Kommission die Durchführung wirksamer Kontrollen und im Fall von Unregelmäßigkeiten die Auferlegung abschreckender und angemessener Sanktionen ermöglichen. Die Durchführung der Kontrollen und die Auferlegung von Saktionen durch die Kommission werden gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) 2988/95, (Euratom, EG) 2186/96, (EG) 1073/99 und (Euratom) 1074/99 erfolgen. Einziehungsanordnungen der Kommission werden gemäß Artikel 256 EG-Vertrag als vollstreckbare Titel angesehen. Die Vertragspartner des gemeinsamen Unternehmens (Artikel 3 und 4) können ebenfalls Kontrollen der Kommission unterzogen werden.