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Document 52001PC0128(04)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung der Republik Ungarn am Programm ,Kultur 2000"

/* KOM/2001/0128 endg. Band 4 - ACC 2001/0067 */

52001PC0128(04)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung der Republik Ungarn am Programm ,Kultur 2000" /* KOM/2001/0128 endg. Band 4 - ACC 2001/0067 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung der Republik Ungarn am Programm ,Kultur 2000"

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Dezember 1999 bekräftigte der Europäische Rat in Helsinki die Bedeutung des auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg eingeleiteten Erweiterungsprozesses. Er ging erneut auf die damals festgelegte intensivierte Heranführungsstrategie ein, die die Teilnahme der 13 Beitrittsländer an den Gemeinschaftsprogrammen als wichtiges Element einschließt.

Die Teilnahme der zehn Beitrittsländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) an den Gemeinschaftsprogrammen ist in den jeweiligen Europa-Abkommen vorgesehen. Gemäß den Europa-Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder von dem betreffenden Assoziationsrat festgelegt.

Das Programm ,Kultur 2000" ist ein neues Programm, das am 14. Februar 2000 verabschiedet wurde, aber alle MOEL haben 1998 oder 1999 an einem oder mehreren der vorangegangenen Kulturförderprogramme (Ariane, Kaleidoskop und Raphael) teilgenommen. Die Teilnahme der MOEL an diesen Programmen war ein wichtiges Element ihres Heranführungsprozesses.

Artikel 7 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm ,Kultur 2000" regelt die Teilnahme der MOEL an dem Programm. Alle MOEL haben ihre Bereitschaft zur Teilnahme an den neuen Programmen ab 2001 bekräftigt und wollen ihren finanziellen Beitrag teils aus ihrem Staatshaushalt, teils aus ihrer jährlichen PHARE-Zuweisung bestreiten. Nach den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg sollen diese Länder einen stetig ansteigenden eigenen finanziellen Beitrag leisten.

In dem Beschlussentwurf des Assoziationsrates wird insbesondere Folgendes dargelegt:

* Für Projekte und Initiativen von Teilnehmern aus den MOEL gelten im Rahmen dieses Programms dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten im Hinblick insbesondere auf die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen und Projekten.

* Die MOEL leisten gemäß den Assoziationsratsbeschlüssen jedes Jahr einen finanziellen Beitrag zu den Programmen. Dieser Beitrag wird den MOEL nicht zurückerstattet, falls er am Ende des Jahres mit den durchgeführten Maßnahmen nicht ausgeschöpft wurde.

* Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg wird den MOEL angeboten, am Verwaltungsausschuss für das Programm ,Kultur 2000" als Beobachter teilzunehmen, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden.

* Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Eine rasche Annahme des Beschlusses des Assoziationsrats würde es den Beitrittsländern ermöglichen, an den gemeinschaftlichen Netzen und sonstigen Maßnahmen im Bereich Kultur so schnell wie möglich teilzunehmen.

Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Ungarns am Programm ,Kultur 2000" anzunehmen.

2001/0067 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung der Republik Ungarn am Programm ,Kultur 2000"

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits wurde durch Beschluss des Rates und der Kommission am 4. Dezember 1995 abgeschlossen.

(2) Gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann Ungarn sich an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft vor allem im Bereich Kultur beteiligen, und gemäß Artikel 2 werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Ungarns an diesen Aktionen vom Assoziationsrat festgelegt.

(3) Laut Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm ,Kultur 2000" [1], insbesondere gemäß Artikel 7, steht das Programm ,Kultur 2000" den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas entsprechend den Bedingungen offen, die in den Assoziationsabkommen, in den Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegt sind -

[1] ABl. L 63 vom 10.03.2000, S. 1.

BESCHLIESST:

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Rahmen des Assoziationsrat durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits bezüglich der Beteiligung Ungarns am Programm "Kultur 2000" einnimmt, ist in dem beigefügten Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrates dargelegt.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf Beschluss Nr../2001 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Ungarn am Programm ,Kultur 2000"

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Teilnahme Ungarns an Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere auf Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann sich Ungarn an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten oder anderen Aktionen insbesondere im Bereich Kultur beteiligen.

(2) Gemäß Artikel 2 werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Ungarns an Maßnahmen in diesem Bereich vom Assoziationsrat festgelegt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ungarn beteiligt sich am Programm ,Kultur 2000" gemäß den Voraussetzungen und Bedingungen in den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für die Laufzeit des Programms ,Kultur 2000", das am 1. Januar 2001 beginnt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Republik Ungarn

am Programm ,Kultur 2000"

(1) Sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist, beteiligt sich Ungarn an den Aktivitäten im Rahmen des Programms ,Kultur 2000" (nachstehend ,das Programm" genannt) in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen des Beschlusses Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über die Durchführung dieses gemeinschaftlichen Aktionsprogramms.

(2) Im Hinblick auf seine Teilnahme an den Programmen zahlt Ungarn jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten. Um dem Fortgang im Rahmen des Programms oder der veränderten Aufnahmekapazität der ungarischen Wirtschaft Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsausschuss befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, dass Haushaltsungleichgewichte bei der Programmdurchführung vermieden werden.

(3) Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Ungarn dieselben Bedingungen und Voraussetzungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft. Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Experten nach den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm die Benennung ungarischer Experten in Erwägung ziehen, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen.

(4) Um den Gemeinschaftscharakter des Programms zu gewährleisten, muss an den von Ungarn vorgeschlagenen Projekten und Aktivitäten mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein.

(5) Die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit der Kultur-Kontaktstellen beträgt höchstens 50 % der für deren Tätigkeiten vorgesehenen Mittelausstattung.

(6) Unbeschadet der Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf das Monitoring und die Evaluierung des Programms ,Kultur 2000" gemäß dem Beschluss (Artikel 8) wird die Teilnahme Ungarns an diesem Programm von der Kommission und Ungarn laufend partnerschaftlich überwacht. Ungarn unterbreitet der Kommission entsprechende Berichte und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

(7) In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von ungarischen Einrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von oder unter Aufsicht der Kommission und dem Rechnungshof durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Aus Kooperationsgeist und im beiderseitigen Interesse leisten die ungarischen Behörden soweit sinnvoll und möglich jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den jeweiligen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

(8) Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm ,Kultur 2000" nehmen die Vertreter Ungarns als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teil, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden. Zur Erörterung der übrigen Punkte sowie zu Abstimmungen tritt der Ausschuss ohne die Vertreter Ungarns zusammen.

(9) Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen des Programms erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

(10) Die Gemeinschaft und Ungarn können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Beschlusses fortgesetzt.

ANHANG 2

Finanzieller Beitrag der Republik Ungarn zum Programm ,Kultur 2000"

1. Ungarn leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm ,Kultur 2000" folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in EUR):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Ungarn entrichtet den oben genannten Beitrag zum Teil aus dem ungarischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm Ungarns. Die beantragten PHARE-Mittel werden Ungarn im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem ungarischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Ungarns, aus dem Ungarn die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet.

3. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der restliche Beitrag Ungarns wird aus dem ungarischen Staatshaushalt finanziert.

4. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Ungarns.

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Ungarns infolge der Teilnahme an den Ausschuss-Sitzungen als Beobachter im Sinne von Anhang I Punkt 8 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

5. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Ungarn Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach diesem Beschluss zu dem Programm zu entrichten hat.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

Ungarn zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

- den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. Mai, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. April anfordert, bzw. spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt;

- den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. Mai, sofern Ungarn die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Ungarn.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Ungarn ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Teilnahme Ungarns am Programm ,Kultur 2000".

2. Haushaltslinie

B7-030 Wirtschaftliche Hilfe für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas 6091 Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder an Programmen der Gemeinschaft

3. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 151 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2;

Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit Ungarn, das die Beteiligung an den Gemeinschaftsprogrammen vorsieht;

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm ,Kultur 2000", insbesondere Artikel 7.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit Ungarn sieht eine Beteiligung Ungarns an den Gemeinschaftsprogrammen in einer Reihe von Bereichen vor, darunter im Bereich Kultur.

Diese Beteiligung wird zur Umsetzung der Bestimmungen des Europa-Abkommens über die wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beitragen; außerdem kann Ungarn sich bei dieser Gelegenheit mit den Verfahren und Methoden der Gemeinschaftsprogramme vertraut machen.

Ungarn hat in der Vergangenheit an Kulturprogrammen der Gemeinschaft teilgenommen. Gemäß der Kommissionsmitteilung ,Agenda 2000" vom 16.7.1997 und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg ist die Beteiligung Ungarns an diesen Programmen Teil der intensivierten Heranführungsstrategie, mit der diesem Land bei der Vorbereitung auf seinen künftigen Beitritt zur Union geholfen wird.

Voraussetzung für die Teilnahme an Programmen ist ein Beschluss des Assoziationsrates EU-Ungarn.

Dieser Entwurf für einen Beschluss des Assoziationsrates zielt darauf ab, dass Ungarn die im Rahmen des Programms ,Kultur 2000" gebotenen Möglichkeiten durch seine Teilnahme nutzen kann. In dem Entwurf werden die Bedingungen insbesondere für den finanziellen Beitrag Ungarns und die praktischen Vorkehrungen für die Teilnahme an dem Programm festgelegt.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Bis zum Ende der Laufzeit der Gemeinschaftsprogramme, d. h. bis zum 31.12.2004.

5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Da Ungarn nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls die Kosten seiner Teilnahme selbst trägt, wird es aufgefordert werden, einen finanziellen Beitrag zur Teilnahme an dem Programm zu leisten. Derselbe Artikel sieht vor, dass die Gemeinschaft einen Teil des ungarischen Beitrags übernehmen kann, sodass Ungarn lediglich einen Teil des Beitrags aus seinem Staatshaushalt finanzieren muss. Der restliche Beitrag wird aus dem PHARE-Länderprogramm beigesteuert. Die benötigten PHARE-Mittel gehen zu Lasten der Haushaltslinie B7-030 und werden Ungarn aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem ungarischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Ungarns, aus dem Ungarn die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet. Nach Entrichtung des Gesamtbeitrags durch Ungarn wird dieser auf den Einnahmenposten 6091 des EU-Haushaltsplans übertragen.

6. Art der Ausgaben / Einnahmen

- Zuschuss zu 100%.

- Zuschuss zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Gebern.

- Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft ist nicht vorgesehen.

- Bei den Einnahmen ist als Verbuchungsstelle für den Beitrag Ungarns zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme Posten 6091 vorgesehen. Die Ausgaben werden bei den Ausgabenposten für das betreffende Programm und gegebenenfalls bei den einschlägigen Posten für operationelle Ausgaben verbucht. Die erwarteten Gesamteinnahmen sind unter Punkt 7.4 angegeben.

7. Finanzielle Belastung

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Auf der Grundlage des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit Ungarn wurden folgende Finanz- und Haushaltsregelungen für das Programm ,Kultur 2000" vereinbart: Der Beitrag Ungarns trägt drei Elementen Rechnung:

- den voraussichtlichen operationellen Kosten, die auf der Grundlage des Programmbudgets berechnet wurden, sowie das BIP gewichtet mit der Kaufkraftparität;

- dem Beitrag für eine Kultur-Kontaktstelle;

- den voraussichtlichen Verwaltungsausgaben für Sitzungen und Dienstreisen. Diese Verwaltungskosten dürften sich jährlich auf 10 250 EUR belaufen.

Ungarn wird die Mittelausstattung seines jährlichen PHARE-Länderprogramms zum Teil dazu verwenden, seinen Beitrag aus dem Staatshaushalt zu den operationellen Kosten zu ergänzen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen (in EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

z.E.: richtet sich nach den Beiträgen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zum Programm ,Kultur 2000" innerhalb der Grenzen, die durch den Teil des Beitrags vorgegeben werden, den das jeweilige Land aus seinem Staatshaushalt bestreitet.

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Bei Posten B7-030 zu verbuchende Beträge

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Voraussichtliche jährliche Einnahmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

In allen Verträgen, Abkommen und sonstigen rechtsverbindlichen Zusagen der Kommission ist vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Unter anderem sind die Begünstigten der Maßnahmen verpflichtet, Berichte und Finanzausweise vorzulegen. Diese werden auf ihren Inhalt und auf die Vereinbarkeit der Ausgaben mit dem Ziel der Finanzierung durch die Gemeinschaft geprüft.

Die Betrugsbekämpfungsbestimmungen für die grundlegenden Haushaltslinien gelten nach einer Anpassung an die Situation der mitteleuropäischen Länder auch für diese Haushaltslinie.

9. Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Mit der Öffnung des Programms ,Kultur 2000" für Ungarn soll dieses Land die gleichen Vorteile erhalten wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Das Programm ,Kultur 2000" trägt zur Förderung eines gemeinsamen Kulturraums der Völker Europas bei. Es stärkt die Zusammenarbeit von Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen, von privaten und öffentlichen Trägern, von kulturellen Netzen und sonstigen Partnern sowie den Kulturinstitutionen der Mitgliedstaaten und der übrigen Teilnehmerstaaten im Hinblick auf die Erreichung folgender Ziele:

- Förderung des kulturellen Dialogs und des wechselseitigen Kennenlernens der Kultur und der Geschichte der europäischen Völker;

- Förderung des kulturellen Schaffens und der transnationalen Verbreitung der Kultur sowie des Austausches von Künstlern, Kulturschaffenden und deren Werken unter besonderer Berücksichtigung junger und sozial benachteiligter Menschen als auch der kulturellen Vielfalt;

- Hervorhebung der kulturellen Vielfalt und Entwicklung neuer Formen des kulturellen Ausdrucks;

- auf europäischer Ebene Austausch und Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung; Verbreitung von Know-how und Förderung optimaler Verfahren in Bezug auf die Erhaltung und Bewahrung dieses Erbes;

- Berücksichtigung der Rolle, die der Kultur im Rahmen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung zukommt;

- Förderung des interkulturellen Dialogs und eines gegenseitigen Austausches zwischen den europäischen und nichteuropäischen Kulturen;

- ausdrückliche Anerkennung der Kultur als Wirtschaftsfaktor und sozialer und staatsbürgerlicher Integrationsfaktor;

- Verbesserung des Zugangs zum und der Beteiligung am Kulturbetrieb in der Europäischen Union für die größtmögliche Zahl von Bürgern.

9.2 Begründung der Maßnahme

- Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt

Angesichts der hohen Kosten, die die Beteiligung an dem Programm verursacht, sowie der angespannten Haushaltslage Ungarns ist der Einsatz von PHARE-Mitteln unerlässlich.

- Wahl der Modalitäten

Durch die Einbeziehung Ungarns in das Programm, die aus dem Staatshaushalt und durch einen ergänzenden PHARE-Beitrag finanziert wird, erhalten die ungarischen Bürger die Möglichkeit, mit den Bürgern der jetzigen EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Die Integration ungarischer Staatsangehöriger in die Gemeinschaftsnetze trägt zweifellos zur Vorbereitung Ungarns auf seinen künftigen Beitritt bei.

- wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können.

Da bei der Projektauswahl Qualitätskriterien zugrunde gelegt werden, lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen erst dann beurteilen, wenn sich zeigt, inwieweit ungarische Organisationen den Aufforderungen der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms nachkommen können.

9.3 Monitoring und Evaluierung der Maßnahme

Die im Programm ,Kultur 2000" vorgesehenen Monitoring- und Evaluierungsmodalitäten (vor allem die im Beschluss über das Programm vorgesehenen Evaluierungen) gelten auch für die Maßnahmen, die zugunsten ungarischer Begünstigter finanziert werden.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf die Anzahl der Stellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Gesamtkosten für Personal

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Für die Durchführung der Maßnahme wird bereits vorhandenes Personal herangezogen (Berechnung basiert auf den Titeln A1, A2, A4, A5 und A7)

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die obigen Ausgaben werden durch die Einnahmen (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Haushaltsordnung) aus dem Beitrag Ungarns (siehe Punkte 5.3 und 7.4 des Finanzbogens) gedeckt.

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