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Document 52001PC0101

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

/* KOM/2001/0101 endg. - CNS 2001/0055 */

OJ C 180E, 26.6.2001, p. 146–150 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0101

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs /* KOM/2001/0101 endg. - CNS 2001/0055 */

Amtsblatt Nr. 180 vom 26/06/2001 S. 0146 - 0150


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Als Teil des Agrarpreiskompromisses für 2000/01, den der Rat der Agrarminister am 17. Juli 2000 angenommen hat, wurde die Kommission gebeten, die Einführung einer Rahmenregelung für Agraralkohol zu erwägen. Nach Prüfung der Frage und mehreren Konsultationen mit Alkoholexperten aus den Mitgliedstaaten ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass eine gemeinsame Rahmenregelung in Form einer sich auf einige wesentliche Grundregeln beschränkenden "leichten" gemeinsamen Marktorganisation vorgeschlagen werden sollte. Der Vorschlag ist an Rat, Parlament und Wirtschafts- und Sozialausschuss weitergeleitet worden.

Der Gemeinschaftsmarkt für Agraralkohol

Der gemeinschaftliche Alkoholmarkt ist durch eine Überschussproduktion gekennzeichnet. Die EU produziert jährlich rd. 20 Mio. Hektoliter Alkohol, davon 13 Mio. landwirtschaftlichen Ursprungs. Die Gemeinschaftsnachfrage nach Alkohol, die z.Z. auf rd. 17 Mio. Hektoliter geschätzt wird, ist rückläufig.

Die Agraralkoholproduktion stellt für bestimmte gemeinschaftlich erzeugte Rohstoffe (Getreide, Zuckerrüben, Melasse, Kartoffeln, Obst und Wein) eine wichtige Absatzmöglichkeit dar und fördert die Existenzfähigkeit der diese Rohstoffe erzeugenden ländlichen Gebiete und der Verarbeitungsindustrie, die aus diesem Alkohol Spirituosen, Arzneimittel und kosmetische Mittel herstellt. In manchen Fällen reduziert die Alkoholerzeugung die Umweltauswirkungen der Rohstoffverarbeitung.

Der Spirituosen-, Kosmetik- und Arzneimittelsektor und - in geringerem Maße - die Alkoholbranche sind traditionelle Abnehmer von Agraralkohol. Von der Spirituosenbranche abgesehen, kann der gemeinschaftliche Ethylalkoholmarkt uneingeschränkt sowohl mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen als auch nicht landwirtschaftlichen Ursprungs versorgt werden.

In den letzten fünf Jahren sah sich der Sektor mit einer Reihe von Problemen konfrontiert, die im wesentlichen auf den stärkeren Wettbewerb im Binnenmarkt zurückzuführen sind:

-aufgrund der 30%igen Herabsetzung der Zölle im Zuge der Durchführung der Übereinkommen der Uruguay-Runde von 1995 sind die Einfuhren aus Drittländern angestiegen (von rd. 400 000 Hektoliter 1995 auf wenig über 1,1 Mio. Hektoliter im Jahre 1999). Die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt sind erheblich, da ein Großteil (80%) zollfrei eingeführt oder im eigenen Land subventioniert wird,

-außerdem werden zunehmende Mengen als vergällte Alkoholmischungen zu niedrigeren Zollsätzen eingeführt. Einmal importiert, kann der in der Mischung enthaltene Alkohol extrahiert und traditionell verwendet werden,

-seit Januar 2000 erlaubt ein auf Spirituosen anzuwendender Zoll-Nulltarif, mit Wasser verdünnten Alkohol unter der Tarifnummer für losen Wodka einzuführen. Aufgrund dieser Änderung könnte es möglich sein, dass das Wasser nach der Einfuhr extrahiert und der Alkoholzoll auf diesem Wege umgangen wird.

Auch künftige Entwicklungen dürften die Spannungen in diesem Sektor verschärfen :

-bestimmte Beitrittskandidaten erzeugen große Mengen Agraralkohol. Abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz des freien Warenverkehrs gibt es bisher keine gemeinschaftliche Rahmenregelung bzw. keine Gemeinschaftsvorschrift, die ihre Integration erleichtern würde,

-die nächsten WTO-Verhandlungen dürften weitere Zollsenkungen nach sich ziehen und den Wettbewerb weiter verschärfen,

-außerdem muss die gemeinschaftliche Alkoholindustrie auch auf ihren traditionellen Absatzmärkten mit Alkohol aus großangelegten Biobrennstoffprogrammen konkurrieren, die als zusätzlichen Anreiz Steuerfreiheit genießen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 hat die Kommission im Rahmen der Verordnung über das allgemeine Präferenzsystem (SAP) ein System zur Überwachung von Alkoholeinfuhren eingeführt, das auf freiwilliger Basis auf Alkoholeinfuhren aus AKP-Ländern ausgedehnt wurde. Obgleich ein wirksames Überwachungselement, ist das System kein praktisches politisches Instrument zur Lösung der genannten Einfuhrprobleme.

Vorschlag

Als geeignetes Instrument zur Lösung dieser Probleme wird eine gemeinsame Marktorganisation für Agraralkohol vorgeschlagen. Schon in der Vergangenheit wurde - allerdings unter anderen sozio-ökonomischen Voraussetzungen - wiederholt erfolglos versucht, eine Marktorganisation für Agraralkohol zu schaffen.

Dieser Vorschlag zielt im wesentlichen darauf ab, die Marktkenntnis zu verbessern, die Handelsströme zu überwachen und in Vorbereitung der eventuellen Beschlussfassung ein Diskussionsforum zu schaffen.

Der Auftrag des Rates, die Möglichkeit einer Rahmenregelung zur prüfen, wurde auf folgende Elemente beschränkt: Definitionen, Verbesserung statistischer Angaben für mehr Markttransparenz, Ein- und Ausfuhrlizenzregelung und Einsetzung eines Verwaltungsausschusses.

Nach Prüfung der Erfordernisse des Sektors ist eine gemeinsame Rahmenregelung in Form einer sich auf einige wesentliche Punkte beschränkenden "leichten" gemeinsamen Marktorganisation vorgeschlagen, die vom Rat vorgesehenen Elemente sowie einige weitere Bestimmungen über staatliche Beihilfen und eine Schutzklausel enthält. Alle vorgeschlagenen Maßnahmen sind traditionell auch bei anderen gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse üblich.

1. Definition der verschiedenen Typen von Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Alkohol kann je nach Endverwendung aus einer Vielzahl von Rohstoffen hergestellt werden. Für Spirituosen sind spezielle Rohstoffe erforderlich, um die Qualität des Enderzeugnisses zu gewährleisten, wodurch bestimmte Stoffe bestimmten Märkten vorbehalten sind. Obgleich Alkohol als solcher nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, könnte die Angabe des Rohstoffursprungs die Bewertung des Enderzeugnisses durch den Verbraucher beeinflussen. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Kriterien für die Definition der je nach verwendetem Rohstoff verschiedenen Typen von Agraralkohol festzulegen.

2. Statistische Angaben

Diese Bestimmung sieht vor allem die Erstellung einer Jahresbilanz vor, die Produktion und Absatzmärkten Rechnung trägt. Eine solche Bilanz bildet die Basis für Sektorinformationen und dürfte eventuelle Entscheidungen über die Marktentwicklung erleichtern.

3. Ein- und Ausfuhrlizenzen

Es sollen Einfuhrlizenzen erteilt werden können, um insbesondere angesichts der Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zunahmen zollfreier Einfuhren verlässlichere Einfuhrinformationen an der Hand zu haben. Die Lizenzen ermöglichen (erforderlichenfalls) auch die Inanspruchnahme der vorgesehenen Schutzklausel.

Soweit eine Überwachung der Ausfuhren notwendig wird, können auch Ausfuhrlizenzen eingeführt werden.

4. Zollkontingente

Da die sich aus internationalen Übereinkommen ergebenden Zollkontingente, wie dies bereits in anderen Agrarsektoren der Fall ist, jetzt auf vertikaler Basis geregelt werden, sollte für die Verwaltung dieser Kontingente, einschließlich der Entscheidung über die beste Methode für ihre Zuteilung, die Kommission (Verwaltungsausschussverfahren) zuständig sein.

5. Schutzklausel

Wie bereits in anderen Agrarsektoren, sind für den Fall schwerwiegender Marktstörungen Dringlichkeitsmaßnahmen vorgesehen. Der Agraralkoholmarkt ist durch zunehmende Einfuhren gekennzeichnet, und im Zuge künftiger Zollsenkungen ist mit weiteren Einfuhrsteigerungen zu rechnen. Der vorgeschlagene Schutzmechanismus gibt die Möglichkeit, in Fällen von schwerwiegenden Marktstörungen zu intervenieren.

6. Aktiver Veredelungsverkehr

Wie in anderen Agrarsektoren ist für den Fall von Marktstörungen vorgesehen, die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs zu verbieten.

7. Staatliche Beihilfen

Um gleiche Bedingungen für die Erzeugung von Agraralkohol zu schaffen, müssen von den Mitgliedstaaten gewährte staatliche Beihilfen vertragsgemäß mit dem Grundsatz des Gemeinsamen Marktes vereinbar sein.

8. Verwaltungsausschuss

Die Einsetzung eines Verwaltungsausschusses für diesen Sektor ist eines der wesentlichen Elemente des Vorschlags. Es empfiehlt sich, die Tätigkeit dieses Ausschusses in den Rahmen des Verwaltungsausschusses für Wein einzugliedern, da der Markt für Alkoholerzeugnisse in den meisten Mitgliedstaaten von ein und derselben Verwaltungseinheit verwaltet wird.

Im Rahmen dieses Verwaltungsausschusses könnten die Mitgliedstaaten auftretende Probleme prüfen und in bestimmten Fällen Stellungnahmen zu Kommissionsvorschlägen abgeben. Agraralkohol wird aus einer Vielzahl landwirtschaftlicher Rohstoffe (Getreide, Rüben, Melasse, Kartoffeln, Obst und Wein) hergestellt. Er kann auch Nebenerzeugnis eines Verarbeitungsprozesses zur Gewinnung anderer Erzeugnisse sein. Die Wahl des Rohstoffes hängt zum einen von der Verfügbarkeit dieses Stoffes (Preis und Qualität) und zum anderen von der voraussichtlichen Endverwendung des Erzeugnisses ab. Daher sollte ein Gremium geschaffen werden, in dem nationale Sachverständige zu einer besseren Kenntnis der Lage des Sektors beitragen können.

9. Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs kann aus Rohstoffen hergestellt werden, die Gegenstand gemeinschaftlicher Interventionsmaßnahmen oder anderer Sondervorschriften waren (z.B. Stilllegung von Anbauflächen). In diesen Fällen enthalten die betreffenden Verordnungen Bestimmungen, mit denen der Absatz dieses Alkohols auf den traditionellen Alkoholmärkten verhindert wird.

10. Aufgrund des Bezugs zwischen Alkohol landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Ursprungs sollte der Verordnungsvorschlag der globalen Marktlage im Alkoholsektor Rechnung tragen und keine Maßnahmen vorsehen, die dazu führen, dass auf dem Binnenmarkt zwischen den beiden Alkoholtypen diskriminiert wird.

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSWIRKUNGEN

Der Vorschlag enthält gemeinsame Rahmenvorschriften für Agraralkohol und trägt zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels der einheitlichen Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik bei. Die vorgeschlagene Regelung steht im Einklang mit dem Erfordernis der Vereinfachung von Rechtsvorschriften.

Die vorgeschlagene Marktorganisation sieht keine Interventionen auf dem Gemeinschaftsmarkt vor und hat dementsprechend keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Im wesentlichen wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, durch Erteilung von Agraralkohollizenzen ein Verfahren zur Handelsüberwachung zu schaffen, und das Dossier Agraralkohol zur besseren Verfolgung der Marktentwicklung und zur Vorbereitung etwaiger Entscheidungen in den Tätigkeitsbereich des Verwaltungsausschusses für Wein einzugliedern.

Die vorgeschlagenen Massnahmen kommen sowohl dem gesamten Agraralkoholsektor wie auch den Regionen zugute, in denen kleine und mittlere Unternehmen produzieren.

2001/0055 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABL. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABL. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABL. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Verwaltung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Markts für landwirtschaftliche Erzeugnisse erfordern eine Gemeinsame Agrarpolitik und insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, die sich für jedes Erzeugnis unterschiedlich präsentieren können.

(2) Die Gemeinsame Agrarpolitik dient der Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrags. Zu diesem Zweck können Instrumente eingeführt werden, mit denen sich die Marktentwicklung sowohl in der Gemeinschaft als auch auf Ebene des Außenhandels besser verfolgen lässt.

(3) Die Verarbeitung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu Ethylalkohol steht in engem Zusammenhang zur ökonomischen Effizienz dieser Rohstoffe, zu deren Valorisierung sie in hohem Maße beitragen kann: Diese Verarbeitung ist nicht nur für die Wirtschaft bestimmter Gemeinschaftsregionen von besonderem wirtschaftlichen und sozialen Interesse, sie sichert auch einen nicht zu unterschätzenden Anteil der Einkommen der Erzeuger dieser Rohstoffe. Ferner ermöglicht sie die Verwertung von Erzeugnissen unzureichender Qualität sowie von konjunkturellen Produktionsüberschüssen, die in bestimmten Sektoren die Ursache vorübergehender wirtschaftlicher Probleme sein können.

(4) Es ist angezeigt, eine erste gemeinsame Marktorganisation für Agraralkohol zu errichten.

(5) Um angemessene Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und Störungen auf dem traditionellen Alkoholmarkt zu vermeiden, ist der Absatz von Alkohol, der aus für die Alkoholerzeugung geeigneten Erzeugnissen hergestellt wurde, die Gegenstand von Interventionsmaßnahmen oder anderen Sondermaßnahmen waren, an spezifische Verfahrensvorschriften gebunden, die in den für diese Erzeugnisse geltenden Verordnungen festgelegt sind.

(6) Im Interesse einer besseren Marktübersicht und zur Aufstellung einer Marktbilanz für Agraralkohol ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle maßgeblichen Angaben übermitteln.

(7) Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt für Alkohol macht eine einheitliche Außenhandelsregelung erforderlich. Eine Handelsregelung, die Einfuhrabgaben vorsieht, dürfte den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Sie sollte den Verpflichtungen Rechnung tragen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen ergeben.

(8) Um die Handelsströme genau verfolgen zu können, sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung mit Sicherheitsleistung ins Auge gefasst werden, die effektive Durchführung der Transaktionen, für die die Lizenzen beantragt wurden, gewährleistet.

(9) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die in internationalen Übereinkommen, die auf der Grundlage des Vertrags oder anderer Rechtsakte des Rates geschlossen wurden, vorgesehenen Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten.

(10) Ergänzend zur genannten Handelsregelung sollte, soweit dies zum reibungslosen Funktionieren der Regelung erforderlich ist, die Inanspruchnahme oder, soweit die Marktlage dies erfordert, das Verbot der Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs geregelt werden.

(11) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf andere Schutzmaßnahmen an der Außengrenze der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings kann sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen in der Lage sein, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den sich aus den betreffenden WTO-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehen.

(12) Die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen in Frage gestellt. Daher empfiehlt es sich, die Vertragsbestimmungen über die Prüfung staatlicher Beihilfen und das Verbot solcher Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, auch auf den Sektor Agraralkohol anzuwenden.

(13) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [4] handelt, sollten sie nach dem in Artikel 4 dieses Beschlusses vorgesehenen Verwaltungsausschussverfahren festgelegt werden.

[4] ABL. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(14) Die gemeinsame Marktorganisation für Agraralkohol sollte gleichzeitig den Zielen der Artikel 39 und 131 des Vertrags in angemessener Weise Rechnung tragen.

(15) Die gemeinsame Marktorganisation für Agraralkohol sollte auch den in Anwendung von Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags sowie insbesondere im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und in erster Linie dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geschlossenen Abkommen Rechnung tragen.

(16) Um das reibungslose Funktionieren der Regelung zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen festzulegen. Sie sollte ferner ermächtigt werden, in Ausnahmefällen vorübergehende Maßnahmen zur Lösung bestimmter praktischer Probleme zu treffen.

(17) Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Ethylalkoholmarkt in der Europäischen Union, mit Ausnahme des Spirituosensektors, sowohl mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen als auch Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs uneingeschränkt versorgt wird. Daher ist bei der Durchführung dieser Verordnung dafür Sorge zu tragen, dass keine Maßnahmen erlassen werden, die auf eine Diskriminierung zwischen diesen beiden Alkoholtypen hinauslaufen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Erzeugnisse

1. Die mit dieser Verordnung errichtete gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gilt für folgende Erzeugnisse:

KN-Code // Warenbezeichnung

ex 2207 10 00 // Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt, landwirtschaftlichen Ursprungs

ex 2207 20 00 // Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, landwirtschaftlichen Ursprungs

ex 2208 90 91 und ex 2208 90 99 // Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt, landwirtschaftlichen Ursprungs.

2. Zum Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a) "Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs": Flüssigkeit, die durch Destillation oder Osmose - nach Vergärung bestimmter Zucker unter Zusatz von Hefe oder anderer Gärungsmittel - von für die Alkoholerzeugung geeigneten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen wurde, ausgenommen Spirituosen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen [5];

[5] ABL. 160 vom 12.6.1989, s. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABL. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

b) "Ethylalkohol und Branntwein landwirtschaftlichen Ursprungs, vergällt": Flüssigkeiten, denen absichtlich bestimmte Stoffe zugesetzt wurden, die sie zum Genuß für Menschen ungeeignet machen, ohne jedoch ihre Verarbeitungsfähigkeit zu beeinträchtigen;

c) "Für die Alkoholerzeugung geeignete landwirtschaftliche Erzeugnisse": Erzeugnisse im Sinne der Kapitel 7, 8, 10, 11, 12, 23 und der Positionen 1701, 1702, 1703, 2008, 2009, 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur.

TITEL I

BINNENMARKT

Artikel 2 Definitionen

Das Verfahren der Gewinnung und die Produktmerkmale eines Alkohols, der aus einem bestimmten für die Alkoholerzeugung geeigneten Erzeugnis landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird, können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 3 Informationsübermittlung

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Informationen:

-vor Ende des Monats, der auf ein Quartal folgt, und für das betreffende Quartal: Angaben zur Agraralkoholproduktion, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol (HRA) und aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten geeigneten Erzeugnissen,

-vor Ende März für das Vorjahr: Angaben zum Agraralkoholabsatz, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol (HRA) und aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren (Spirituosen, Parfums/Kosmetika, Pharmaindustrie, Essigindustrie, andere industrielle Verwendungszwecke),

-vor Ende März für das Vorjahr: Angaben über die in ihrem Hoheitsgebiet am Ende des Vorjahres verfügbaren Agraralkoholbestände,

-vor Ende März: Angaben über die Produktion des laufenden Jahres (Schätzwerte).

2. Auf der Grundlage dieser und anderer verfügbarer Informationen erstellt die Kommission eine gemeinschaftliche Bilanz des Agraralkoholmarktes für das Vorjahr und eine vorläufige Bilanz für das laufende Jahr.

3. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten diese Bilanzen vor Ende April mit.

TITEL II

AUSSENHANDEL

Artikel 4 Ein- und Ausfuhrlizenzen

1. Für die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in die Gemeinschaft kann eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben werden. Gleichermaßen kann für die Ausfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Drittländer eine Ausfuhrlizenz zur Auflage gemacht werden.

2. Die Mitgliedstaaten erteilen die Lizenz jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der Maßnahmen in Anwendung von Artikel 6.

Erteilte Lizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

3. Die Lizenzerteilung ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die gewährleistet, dass der Ein- bzw. der Ausfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nachgekommen wird, und die, außer im Falle höherer Gewalt, ganz oder teilweise verfällt, wenn die Ein- bzw. die Ausfuhrverpflichtung während der genannten Gültigkeitsdauer nicht oder nur teilweise erfuellt wird.

4. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt.

5. Nach demselben Verfahren kann die Kommission beschließen, die Regelung dieses Artikels auch auf in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern gestellte Erzeugnisse des KN-Code 2208 anzuwenden, die alle Eigenschaften eines neutralen Alkohols im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 aufweisen.

Artikel 5 Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung.

Artikel 6 Zollkontingente

1. Die Zollkontingente für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags oder einem anderen Rechtsakt des Rates geschlossenen Übereinkommen ergeben, werden nach Maßgabe der nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Modalitäten von der Kommission eröffnet und verwaltet.

2. Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

a) Berücksichtigung der Anträge in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs (sog. "Windhundverfahren");

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sog. "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sog. "Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller").

Es können auch andere geeignete Verfahren festgelegt werden. In diesem Falle ist dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern vermieden wird.

3. Das Verwaltungsverfahren trägt gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und der Notwendigkeit der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die bereits in der Vergangenheit auf Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen ergeben.

4. Die Modalitäten gemäß Absatz 1 betreffen die Eröffnung der Kontingente auf Jahresbasis, erforderlichenfalls gestaffelt, und die Festlegung des anzuwendenden Verwaltungsverfahrens und umfassen gegebenenfalls

a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses;

b) Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise;

c) die Bedingungen für die Erteilung der Einfuhrlizenzen und ihre Gültigkeitsdauer.

Artikel 7 Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs

Soweit dies für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Ethylalkohol erforderlich ist, kann die Kommission die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Anhang 1 des Vertrags nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 ganz oder teilweise ausschließen.

Artikel 8 Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

1. Die allgemeinen Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln für ihre Anwendung gelten auch für die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse; das Tarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

2. Soweit in dieser Verordnung oder in Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen wurden, nicht anders geregelt, ist es verboten,

a) Abgaben mit Zollwirkung zu erheben,

b) mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.

Artikel 9 Dringlichkeitsmaßnahmen bei schwerwiegenden Marktstörungen

1. Ist der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse einfuhr- oder ausfuhrbedingt schwerwiegenden Störungen ausgesetzt oder von schwerwiegenden Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags in Frage stellen, so können auf den Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewendet werden, bis die bestehende oder drohende Störung behoben ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Marktlage die Anwendung dieser Maßnahmen rechtfertigt, werden insbesondere die Mengen berücksichtigt, für die Einfuhrlizenzen erteilt oder beantragt wurden, sowie die Angaben der Jahresbilanz.

Nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags erläßt der Rat die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

2. Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und die unverzüglich anzuwenden sind. Bei Antrag eines Mitgliedstaats beschließt die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags.

3. Die Mitgliedstaaten können die von der Kommission beschlossene Maßnahme innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

4. Bei der Anwendung dieses Artikels wird den Verpflichtungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkommen ergeben, Rechnung getragen.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 10 Staatliche Beihilfen

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden auf die Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Artikel 11 Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und Kommission

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung, insbesondere hinsichtlich Art und Format der zu übermittelnden Angaben, sowie die Fristen für die Mitteilung und Veröffentlichung der Angaben werden nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 12 Verwaltungsausschuss

1. Die Kommission wird von dem auf der Grundlage von Artikel 174 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Wein (im folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG das in Artikel 4 dieses Beschlusses vorgesehene Verwaltungsverfahren Anwendung.

3. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 13

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 14 Einhaltung des Vertrags und internationaler Verpflichtungen

Bei der Durchführung dieser Verordnung wird zugleich den in Artikel 33 und 131 des Vertrags festgelegten Zielen in geeigneter Weise Rechnung getragen.

TITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15 Übergangsmaßnahmen

Nach dem Verfahren des Artikels 12 erlässt die Kommission erforderlichenfalls Maßnahmen

a) zur Erleichterung des Übergangs zur Regelung dieser Verordnung,

b) zur Lösung bestimmter praktischer Probleme; diese Maßnahmen können mit ordnungsgemäßer Begründung von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung abweichen.

Artikel 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab .... .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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