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Document 52001IE0400

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Die Gemeinschaftspolitik betreffend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Erfahrungen aus der Gemeinschaftsinitiative INTERREG"

ABl. C 155 vom 29.5.2001, pp. 12–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001IE0400

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Die Gemeinschaftspolitik betreffend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Erfahrungen aus der Gemeinschaftsinitiative INTERREG"

Amtsblatt Nr. C 155 vom 29/05/2001 S. 0012 - 0016


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Die Gemeinschaftspolitik betreffend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Erfahrungen aus der Gemeinschaftsinitiative INTERREG"

(2001/C 155/04)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 11. Juli 2000 gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu dem vorgenannten Thema zu erarbeiten.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 13. März 2001 an. Berichterstatter war Herr Barros Vale.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 380. Plenartagung am 28. und 29. März 2001 (Sitzung vom 28. März) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Mit der vorliegenden Stellungnahme verfolgt der Wirtschafts- und Sozialausschuss das Ziel, eine Analyse der praktischen Erfahrungen bei der bisherigen Durchführung der Gemeinschaftsinitiative für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit INTERREG vorzunehmen, um die Wirksamkeit und Effizienz des Programms einzuschätzen und gegebenenfalls für Korrekturen sorgen zu können.

1.2. Der Ausschuss hatte im Dezember 1999 Gelegenheit, sich zu dem Vorschlag der Kommission über das Programm INTERREG III(1) zu äußern, und hat hierzu eine Stellungnahme(2) abgegeben, die aufgrund des großen Zeitdrucks, unter dem sie erstellt wurde, ergänzende Untersuchungen insbesondere hinsichtlich der praktischen Erfahrungen bei der Durchführung früherer derartiger Gemeinschaftsinitiativen notwendig machte, was der Grund für die Ausarbeitung der vorliegenden Stellungnahme war.

1.3. Der Ausschuss hat sich bei der Ausarbeitung dieses Dokuments auf die Meinungen der in den Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Programms zuständigen Regionalbehörden sowie verschiedener Endbegünstigter im Rahmen des Programms gestützt. Er hat hierzu einige von ihnen zu ihren Erfahrungen befragt; ihre Anliegen sind in dieses Dokument eingeflossen und wurden durch die Ergebnisse der Anhörung vom 19. Dezember 2000 sowie die Ergebnisse eines Fragebogens ergänzt.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der Ausschuss stellt fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Hinblick auf die verschiedenen Phasen des Programms - von der Konzipierung über die Verwaltung und die angewandten Verfahren bis hin zur Art der Vorhaben - ein deutlicher Unterschied zu erkennen ist. Die Ansichten über das Funktionieren und den Erfolg von INTERREG I und II lassen sich daher insgesamt betrachtet in zwei große Blöcke unterteilen, je nachdem, ob sie aus mehr oder weniger entwickelten bzw. zentralistischen Ländern kommen.

2.2. Eine weitere Feststellung des Ausschusses waren die hohen Anforderungen, die das Programm an die Projektträger stellt; von den Projektträgern wird sehr viel praktische Erfahrung verlangt, insbesondere was die Durchführung, Begleitung und Verwaltung von Projekten angeht, vor allem von Kooperationsprojekten. Diese Forderung ist zwar verständlich und wünschenswert, führt jedoch dazu, dass junge Einrichtungen, die ihr Können bislang nur wenig unter Beweis stellen konnten, ausgeschlossen sind und somit die Entwicklung und Vorlage von häufig sehr wertvollen Projekten verhindert wird.

2.3. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Kommission vereinfachte Verfahren festlegen sollte, die jungen Organisationen den Zugang zu dem Programm ermöglichen, da sonst immer dieselben Organisationen Kooperationsprojekte betreuen und dadurch den Zugang anderer, unter Umständen ebenbürtiger oder sogar überlegener Organisationen verhindern.

2.4. Der Ausschuss hat festgestellt, dass bei einigen Projekten die Projektträger und die beteiligten Organisationen erhebliche Investitionen vor der Beantragung der INTERREG-Förderung getätigt haben, die im Förderantrag nicht berücksichtigt wurden. Da es sich hierbei um immaterielle Projektvorbereitungskosten handelt, vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass die betreffenden Organisationen rückwirkend entschädigt werden sollten, obwohl die Investitionen vor der Antragstellung getätigt wurden, sofern ihr Zusammenhang mit dem betreffenden Projekt nachgewiesen werden kann und sofern nicht gegen die allgemeinen Normen der Kommission für die Förderfähigkeit verstoßen wird. Die Nichtberücksichtigung dieser Kosten kann dazu führen, dass bestimmte Projekte nicht eingereicht werden, weil sie vor der Antragstellung Investitionen z. B. für Studien erfordern und die Projektträger diese Mittel aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Möglichkeiten nicht aufbringen können.

2.5. Eine weitere Feststellung des Ausschusses betrifft die Tatsache, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über das Programm und seine Funktionsweise in ungenügendem Umfang und nicht zeitgerecht zur Verfügung stellen. Diese Informationen werden zwar bekannt gemacht, kommen aber zu spät bei den Projektträgern an, was zu Verzögerungen bei der Durchführung des Programms führt. Der Ausschuss ist daher der Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten stärker darum bemühen müssen, die Endbegünstigten zeitgerecht zu informieren.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Aus der Analyse der Erfahrungen bei der bisherigen Durchführung des Programms INTERREG I und II kristallisieren sich aufgrund ihrer Wichtigkeit verschiedene Fragen heraus, die die einzelnen Phasen und Komponenten des Programms betreffen und über die die Kommission nach Ansicht des Ausschusses gründlich nachdenken sollte.

3.1.1. Tatsächliche und angemessene Beteiligung der verschiedenen Regionen an einem bestimmten Projekt, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung der verschiedenen regionalen Akteure

3.1.1.1. Es gibt Regionen, wo "grenzüberschreitende Koordinierungsagenturen" bestehen - Einrichtungen, die für grenzüberschreitende Probleme in ihren verschiedenen Formen verantwortlich sind, insbesondere für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen, und denen zahlreiche Vertreter der regionalen Akteure angehören. In den betreffenden Regionen haben diese Agenturen eine maßgebliche Rolle gespielt, und zwar auch im Hinblick auf die Verfahrensweisen, aber vor allem in Bezug auf die tatsächliche Beteiligung der Regionen an Vorhaben, die für sie eindeutig von Belang sind.

3.1.1.2. In den Ländern, in denen derartige Agenturen nicht bestehen, sind größere Schwierigkeiten zu verzeichnen, da die Kontrolle und Begleitung des Programms durch die Projektträger nur in geringerem Maße wahrgenommen werden kann und es schwierig ist, die potenziellen Partner auf der anderen Seite der Grenze zu ermitteln, was vielfach dazu führt, dass ein Partner mit völlig anderen Merkmalen gewählt wird, insbesondere was die Finanzkraft betrifft, und die Regionen daher von vornherein in unterschiedlichem Maße an den Projekten beteiligt sind.

3.1.1.3. In vielen Fällen scheint es ein besonderes Problem zu sein, die verschiedenen regionalen Akteure zu beteiligen, wenn keine grenzüberschreitende Koordinierungsstelle besteht.

3.1.1.4. Aus den Erfahrungen der Regionen, in denen es grenzüberschreitende Koordinierungsagenturen gibt, lassen sich die Vorteile derartiger Stellen leicht ablesen, weshalb es ratsam wäre, dass sich die Kommission mit diesem Problem beschäftigt, um vor der Durchführung des Programms die Schaffung derartiger Agenturen zu fördern.

3.1.1.5. Die mehr oder weniger starke Beteiligung der Regionen ist nicht nur auf die spezifischen Interessen dieser Regionen zurückzuführen, sondern hängt auch von den politischen Interessen auf staatlicher Ebene ab, die für die Art der genehmigten Vorhaben maßgeblich sind, zumal sich der diesbezügliche Entscheidungsfindungsprozess immer noch zu stark auf zentraler Ebene abspielt.

3.1.1.6. Der Ausschuss hält es ferner für wünschenswert, dass die regionalen Akteure bei interregionalen Projekten innerhalb der Europäischen Union effektiv und mit maßgeblichem Einfluss intervenieren können, wobei im Falle der Teilnahme von Regionen aus Nachbarländern der Union eine stärkere Koordinierung auf nationaler Ebene erfolgen sollte, weil die dortigen Erfahrungen mit einer solchen Zusammenarbeit noch sehr begrenzt sind und in manchen Fällen ganz und gar fehlen.

3.1.2. Die Abgrenzung der förderfähigen Regionen und ihre (In)Adäquanz - Folgen dieser Abgrenzung für die Auswahl der Projekte

3.1.2.1. An der Abgrenzung der förderfähigen Regionen auf der Grundlage der NUTS-Einheiten möchte der Ausschuss nicht rütteln, weil sie die Abläufe innerhalb der Kommission erleichtert und es außerdem von Vorteil ist, wenn eine etablierte und in allen Mitgliedstaaten bekannte und eingeführte Nomenklatur verwendet wird.

3.1.2.2. Allerdings lässt sich in bestimmten Fällen feststellen, dass die Verwendung der NUTS-Einheiten zur Abgrenzung der im Rahmen von INTERREG förderfähigen Gebiete nicht zweckmäßig ist, z. B. wenn wichtige Projekte von hoher Qualität ausgeschlossen werden, weil die Projektträger außerhalb der förderfähigen Gebiete ansässig sind.

3.1.2.3. Nach Auffassung des Ausschusses sollte von dem Grundsatz der projektbegünstigten Region(en) ausgegangen werden, d. h. das Kriterium der Förderfähigkeit wäre erfuellt, wenn die positiven Wirkungen des betreffenden Projekts der förderfähigen Region zugute kämen. Dieser Ansatz wurde während der Laufzeit früherer Programme bei einigen Regionen ziemlich erfolgreich gehandhabt.

3.1.2.4. Letzten Endes kommt es darauf an, den Charakter der Interventionen so beizubehalten, dass die Grundsätze und Ziele des Programms - das ja im Zeichen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit steht - nicht verfälscht werden.

3.1.3. Aktionsradius der einzelnen Ausrichtungen vs Querschnittcharakter der Projekte

3.1.3.1. Wie der Ausschuss feststellen konnte, lassen sich einige Projekte wegen ihres Querschnittcharakters nicht nahtlos in eine der Ausrichtungen "einpassen", sondern entsprechen mit ihren Merkmalen den Spezifikationen mehrerer Ausrichtungen. In den meisten Fällen hatte dies eine Ablehnung der Vorhaben oder eine Zerstückelung zur Folge, so dass für jedes Teilstück ein Förderantrag im Rahmen der betreffenden Ausrichtung gestellt werden musste; dies wirft ein Licht auf die starren Auswahlkriterien.

3.1.3.2. Nach Ansicht des Ausschusses tragen diese Verfahren nicht zum Erfolg des Programms bei, weil sie in manchen Fällen zu einer Verfälschung der Projektziele führen, was sogar zu Lasten der Qualität gehen kann. (Die Notwendigkeit, anstatt eines einzigen integrierten Projekts verschiedene Vorhaben zu verwalten, bringt natürlich zusätzliche Schwierigkeiten mit sich).

3.1.3.3. Abgesehen davon werden die Projektträger, wenn sich in der Phase der Vorbereitung ihrer Anträge und der Prüfung der Projekte Hindernisse vor ihnen aufbauen, leicht entmutigt, denn das Verfahren ist auch ohne diese zusätzlichen Schwierigkeiten schon schwerfällig und komplex. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass wichtige Vorhaben von großer Qualität und mit enormem Erfolgspotential im Rahmen der INTERREG-Ziele auf diese Weise vielleicht nicht zum Zuge kommen.

3.1.3.4. Wieder einmal bewahrheitet sich die Notwendigkeit, die Kriterien für die Projektauswahl flexibler zu gestalten, um zu verhindern, dass taugliche, wichtige Vorhaben abgelehnt werden.

3.1.4. Hindernisse aufgrund von Unterschieden zwischen den an einem Projekt beteiligten Regionen hinsichtlich der Wirtschaftsorganisation, der Rechtsordnung, des Verwaltungssystems und der Verfahren

3.1.4.1. Aus den bisherigen Erfahrungen zieht der Ausschuss den Schluss, dass die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten in der Praxis die Durchführung der Projekte erschweren. Seiner Ansicht nach sollten die für die Durchführung des Programms Verantwortlichen aufgefordert werden, gemeinsame Normen aufzustellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, konzertierte Leitlinien und Verfahren anzuwenden; dadurch könnten die Verfahren, insbesondere für die Vorbereitung der Anträge, die Prüfung der Projekte und die Auswahl optimiert werden.

3.1.4.2. Auch die Unterschiede zwischen den Modellen der Wirtschaftsorganisation rufen Engpässe hervor, vor allem wegen der Unmöglichkeit, gemeinsame Entwicklungskonzepte zu finden, die die Festlegung wirklich gemeinsamer Projekte ermöglichen.

3.1.4.3. In der Phase der Projektprüfung und -auswahl stellte der Ausschuss fest, dass die unterschiedlichen Verfahren und Regeln in den einzelnen Ländern in einigen Fällen die Verfahren verzögert und manchmal sogar zur Aufgabe der Projekte geführt haben.

3.1.4.4. Damit eine Zusammenarbeit tatsächlich zustande kommen kann, ist nach Ansicht des Ausschusses die Aufstellung gemeinsamer Regeln, die die Beziehungen zwischen den Regionen erleichtern, zu empfehlen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Kommission die Annäherung zwischen den Regionen hinsichtlich der Abläufe und Verfahren, ja sogar hinsichtlich der Rechtsvorschriften fördert. Eine (im Falle einiger Regionen schon erfolgreich ausprobierte) Möglichkeit, dies zu tun, wäre für die Kommission die Förderung von Vereinbarungen zwischen den Grenzregionen zur Festlegung gemeinsamer Regeln im Rahmen von INTERREG.

3.1.4.5. Das vom Ausschuss festgestellte Manko ist im Falle der an die Union angrenzenden Regionen noch ausgeprägter, weil diejenigen Regeln und Normen, die bereits für alle Mitgliedstaaten gelten, in den Nachbarländern nicht anwendbar sind. Nach Ansicht des Ausschusses muss die Kommission gegenüber diesen Regionen verstärkte Anstrengungen unternehmen, damit die Zusammenarbeit eine konkretere Gestalt annehmen kann.

3.1.4.6. Der Ausschuss sieht gemeinsame Kooperationsstrukturen (insbesondere für die Verwaltung, Zahlungsvorgänge und Begleitung des Programms), da sie die Festlegung gemeinsamer Regeln für das Projektmanagement ermöglichen würden, als einen Weg zur Einebnung der Unterschiede, wodurch die Effizienz des Programms erhöht würde.

3.1.5. Eingreifen der Kommission in den verschiedenen Programmphasen - von der Konzipierung der Projekte bis hin zur Auswahl und Überwachung

3.1.5.1. Die Dezentralisierung der INTERREG-Abläufe ermöglicht nach Ansicht des Ausschusses eine wirksamere und effizientere Programmdurchführung. Daher müssen sich die Kommission und die zentralen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten aus der Projektauswahl zurückziehen und sich stärker auf die Phase der Programmkonzipierung konzentrieren.

3.1.5.2. Außerdem wirkt ein übertriebenes Eingreifen der zentralen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten als Hemmschuh für die Initiative der regionalen Akteure.

3.1.5.3. Andererseits hält der Ausschuss unter bestimmten Umständen ein stärkeres Eingreifen der Kommission für notwendig, um einer Zweckentfremdung des Programms vorzubeugen, d. h. zu verhindern, dass die Mittel, insbesondere von den zentralen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, für andere Vorhaben verwendet werden.

3.1.5.4. Eine stärkere Intervention der Kommission in der Phase der Programmkonzipierung erscheint dem Ausschuss auch insofern wichtig, als die Politik und die Grundsätze der Union durch INTERREG in die Regionen ausstrahlen und das Programm daher die Leitlinien der Union zu jedem Zeitpunkt widerspiegeln muss.

3.1.5.5. Auch im Bereich der Koordinierung und der Beratung der auf regionaler Ebene für das Programm Verantwortlichen sollte die Präsenz der Kommission nach Auffassung des Ausschusses verstärkt werden.

3.1.6. Zügige Abwicklung des Programms von der Phase der Konzipierung bis hin zur Endphase der Durchführung

3.1.6.1. In der Geschichte der Durchführung von INTERREG ist dem Ausschuss aufgefallen, dass es auf den verschiedenen Ebenen zu Verzögerungen gekommen ist, durch die der Gesamtablauf langsamer wurde als notwendig und wünschenswert ist.

3.1.6.2. Durch die verspätete Bereitstellung der Informationen über das Programm sind in der Vergangenheit Verzögerungen bei der Durchführung aufgetreten. Der Ausschuss macht erneut darauf aufmerksam, dass es unabdingbar ist, Anstrengungen zur rechtzeitigen Weiterleitung relevanter Informationen an die Mitgliedstaaten zu machen.

3.1.6.3. Des Weiteren stellt der Ausschuss fest, dass die Verzögerungen auch in beträchtlichem Maße aus den Verfahrensunterschieden zwischen den Mitgliedstaten resultieren, weshalb er der Kommission nochmals nahe legt, diesen Umstand besonders aufmerksam zu prüfen und auf jeden Fall die notwendigen Schritte einzuleiten.

3.1.6.4. Die größten Verspätungen waren in der Phase der Projektvorbereitung zu verzeichnen - was sich, wie bereits erwähnt, aus den in den einzelnen Regionen unterschiedlichen Abläufen erklärt -, und auch in der Phase der Rechnungsprüfung vor der Auszahlung der Finanzierungshilfen.

3.1.6.5. Nach Ansicht des Ausschusses wäre es vielleicht ratsam, über eine zentrale Programmverwaltungsstelle hinaus auch eine zentrale Zahlstelle einzurichten, weil dies die Abläufe beschleunigen könnte.

3.1.6.6. Zu betonen ist ferner, dass in den Ländern mit stark zentralisierter Beschlussfassung noch mehr Zeit vergeht, bis die Projekte genehmigt werden; diese Tatsache veranlasst den Ausschuss, erneut für eine weiter gehende Dezentralisierung des Programms zu plädieren.

3.1.6.7. In diesem Zusammenhang ist noch zu vermerken, dass infolge der Langsamkeit der Verwaltungsverfahren zwangsläufig weniger Zeit für die Durchführung der Projekte zur Verfügung steht, was sich nachteilig auf das gesamte Programm auswirkt. Die Kommission muss daher über diese Probleme nachdenken, um eine beschleunigte und damit auch effizientere Abwicklung des Programms herbeiführen zu können.

3.1.7. Verteilung der INTERREG-Mittel auf die verschiedenen Projektträger

3.1.7.1. Der Ausschuss hat festgestellt, dass während des gesamten Durchführungszeitraums der vorangegangenen INTERREG-Programme die Zentralverwaltungen in den weniger entwickelten Mitgliedstaaten bei einem Großteil der Projekte die Trägerfunktion innehatten.

3.1.7.2. Nach Ansicht des Ausschusses sollten die von den Zentralverwaltungen für INTERREG eingereichten Projektanträge nach strengen Maßstäben geprüft werden, um die Verwendung der Mittel transparent zu machen, denn diese Projekte entfernen sich oft von dem übergeordneten Ziel des Programms, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Wichtig ist, dass die Hauptziele von INTERREG nicht den Prioritäten der Zentralverwaltungen untergeordnet werden. Auch dieses Problem ist in den Ländern mit stark zentralisierter Programmverwaltung deutlicher ausgeprägt.

3.1.7.3. Im Zusammenhang mit dieser Frage muss auch auf die enormen Probleme beim Zugang zu dem Programm hingewiesen werden, denen sich junge private Organisationen gegenübersehen, die häufig aufgrund ihrer geringen Erfahrung in der Verwaltung, Begleitung und Durchführung von Projekten abschlägig beschieden werden. Wie bereits dargelegt ist es daher nach Ansicht des Ausschusses wichtig, vereinfachte Verfahren für die Bewertung weniger erfahrener Projektträger sowie eine u. U. stärkere Begleitung ihrer Projekte einzuführen.

3.1.8. Weiterführung der Projekte über die Laufzeit von INTERREG hinaus:

3.1.8.1. Der Ausschuss stellt fest, dass das Ende des Programms für einen großen Teil der durch INTERREG finanzierten Projekte das endgültige Aus bedeutet.

3.1.8.2. Der Ausschuss stellt außerdem fest, dass für einen Teil der Projekte, die über die Laufzeit des Programms hinaus weitergeführt werden, öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden.

3.1.8.3. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass bei der Auswahl der Projekte deren Eigentragfähigkeit ein wesentlicher Faktor sein sollte. Durch die Zulassung von "subventionsabhängigen" Projekten werden die Projektträger zu notorischer Unverantwortlichkeit erzogen, was in keiner Weise dazu beiträgt, die Fähigkeit zu Eigeninitiative und effizienter, konkreter Zusammenarbeit zu fördern.

3.1.8.4. INTERREG muss nach Ansicht des Ausschusses dazu dienen, Strukturen - im vorliegenden Fall in den Grenzregionen - aufzubauen, die in der Lage sein müssen, die Zusammenarbeit auch nach der Laufzeit eines Gemeinschaftsprogramms oder einer öffentlichen Finanzierung fortzusetzen, also selbsttragend sind und den positiven Auswirkungen des Programms Bestand verleihen.

3.1.9. Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner an den verschiedenen Phasen des Programms

3.1.9.1. Der Ausschuss hat in verschiedenen Mitgliedstaaten eine mangelhafte Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner festgestellt, und zwar von der Konzipierung bis hin zur konkreten Durchführung des Programms.

3.1.9.2. Wenn sichergestellt werden soll, dass das Programm und die in seinem Rahmen durchgeführten Projekte den sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten, zu deren Verbesserung sie beitragen sollen, auch tatsächlich gerecht werden, ist nach Ansicht des Ausschusses die systematische Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner der verschiedenen Regionen unverzichtbar; die Kommission muss daher sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten diese Beteiligung auch wirklich durchführen.

4. Schlussbemerkungen

4.1. Aus der Untersuchung der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung von INTERREG ergeben sich einige wichtige Fragen, die der Ausschuss hier erneut mit Nachdruck stellen möchte:

4.1.1. Hinsichtlich der verschiedenen Aspekte des Programms und seiner Durchführung tritt ein deutlicher Unterschied zwischen den Ländern mit höherem und mit niedrigerem Entwicklungsstand zutage, wobei die Probleme der Programmabwicklung und -verwaltung im zweiten Fall gravierender sind. Der Ausschuss hält es für dringend geboten, dass die Kommission sich sorgfältig mit diesem Problem auseinandersetzt, mit dem Ziel, die weniger entwickelten Länder für eine korrekte Programmabwicklung zu rüsten, was für die Effizienz und Wirksamkeit des Programms unmittelbar von Vorteil sein dürfte.

4.1.2. Die zweite Frage betrifft die mangelnde Flexibilität der Auswahlkriterien, durch die - wie bereits nachgewiesen wurde - wertvolle Projekte und potente Projektträger, die einen brauchbaren Beitrag leisten könnten, unter Umständen ausgeschlossen werden. Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass die Kommission dieser Problematik Aufmerksamkeit widmen und das Programm flexibler gestalten sollte.

4.1.3. Die Dezentralisierung der Programmabwicklung ist ebenfalls ein wesentlicher Punkt, denn sie ermöglicht den regionalen Akteuren, die die Gegebenheiten vor Ort besser kennen, ein wirksameres Management, d. h. ein direkteres, engagierteres Handeln in Fragen der Zusammenarbeit. Im Übrigen wird das Problem, dass die Zentralverwaltungen das INTERREG-Programm bisweilen zweckentfremden, durch eine verstärkte Dezentralisierung ebenfalls entschärft.

4.1.4. Nach Ansicht des Ausschusses wird Zusammenarbeit immer mehr zu einem Erfolgsfaktor, und die Europäische Union bildet hier keine Ausnahme. Die Förderung der Begegnung von Regionen, die jahrhundertelang durch Grenzen voneinander abgeschnitten waren, ist ein zentraler Faktor, wenn es um das Ziel geht, Länder wirklich zu einen. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss auch auf die Schlussfolgerungen und Untersuchungsergebnisse seiner unlängst verabschiedeten Stellungnahme zum Thema "PRISM - Grenzübergreifende Initiativen"(3). INTERREG ist ein wichtiges, wirkungsvolles Instrument zur erfolgreichen Verwirklichung dieses Ziels. Von grundlegender Bedeutung ist eine sorgfältige, ergebnisorientierte Konzipierung, an der die regionalen Akteure von Anfang an beteiligt sind und bei der die vielfältigen Unterschiede zwischen den Ländern - im Wirtschaftsmodell, in der Rechtsordnung und in Verfahrensfragen, aber auch hinsichtlich des Entwicklungsstandes - nicht vergessen werden.

Brüssel, den 28. März 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) KOM(1999) 479 endg.

(2) ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 92.

(3) ABl. C 116 vom 20.4.2001.

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