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Document 51999PC0668

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan

/* KOM/99/0668 endg. */

51999PC0668

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan /* KOM/99/0668 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter grosser Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Mit Verordnung (EWG) Nr. 3482/92 [1], geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2593/97 [2], führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter grosser Aluminium-Elektrolytkondensatoren (nachstehend "LÄC" genannt) mit Ursprung in Japan ein. Dabei handelte es sich um Wertzölle zwischen 4,2 % und 75 %.

[1] ABl. L 353 vom 3.12.1992, S.1.

[2] ABl. L 351 vom 23.12.1997, S.6.

2. Mit Verordnung (EG) Nr. 1384/94 [3] führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan ein. Dabei handelte es sich um Wertzölle zwischen 10,7% und 75,8%.

[3] ABl. L 152 vom 18.6.1994, S.1.

3. Am 3. Dezember 1997 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [4] eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in Japan gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [5] (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

[4] ABl. C 365 vom 3.12.1997, S.5.

[5] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S.18).

4. Am 7. April 1998 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung [6] über die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

[6] ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 4.

5. Die Überprüfungen ergaben für die drei betroffenen Länder das Vorliegen erheblichen Dumpings.

6. Ausserdem wurde nachgewiesen, daß die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan insgesamt dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten. Diese Schädigung äusserte sich zwischen 1995 und dem Ende des Untersuchungszeitraums insbesondere in Form von Verkaufs- und Marktanteileinbussen sowie in rückläufigen Gewinnen.

7. Was das Interesse der Gemeinschaft angeht, so sprachen keine zwingenden Gründe gegen die Einführung neuer Maßnahmen. Diese Schlußfolgerung stützte sich insbesondere auf die Tatsache, daß die voraussichtlichen Auswirkungen der Einführung endgültiger Maßnahmen auf die Abnehmer angesichts des geringen Anteils der LÄC an den Gesamtkosten der Fertigware als unerheblich angesehen werden konnten.

8. Ausserdem wurde festgestellt, daß die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung groß war.

9. Im November 1997 wurde ein neues Verfahren betreffen die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in den USA und Thailand eingeleitet. Im grossen und ganzen wurden bei diesem neuen Verfahren dieselben endgültigen Schlußfolgerungen gezogen wie bei den genannten Überprüfungen. Da diese Schlußfolgerung im Prinzip die Einführung endgültiger Antidumpingzölle erforderlich machten, schlug die Kommission die Einführung solcher Zölle auf die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in den USA und Thailand vor. Der Rat nahm jedoch innerhalb der in der Grundverordnung festgelegten Frist keine endgültigen Schlußfolgerungen an. Folglich wurden auf die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand keine endgültigen Maßnahmen eingeführt und die vorläufigen Maßnahmen, die im August 1998 in Kraft getreten waren, liefen aus.

10. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Der Grundverordnung ist ein Antidumpingzoll ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren einer Ware gleich welcher Herkunft einzuführen, sofern festgestellt wurde, daß sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.

11. Die neue Untersuchung betreffend die USA und Thailand und die beiden Überprüfungen wurden weitgehend parallel durchgeführt und betrafen dieselbe Ware. Im grossen und ganzen wurden für alle fünf betroffenen Länder (d.h. Japan, die Republik Korea, Taiwan, Thailand und die USA) dieselben Schlußfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse gezogen. Diese Schlußfolgerungen machen im Prinzip die Einführung neuer endgültiger Maßnahmen erforderlich. Da jedoch gegenüber den USA und Thailand keine Maßnahmen eingeführt wurden, würden alle etwaigen Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan diese Länder diskriminieren.

12. Aus diesen Gründen müssen im Interesse eines kohärenten Vorgehens und der Wahrung des Prinzips der Nichtdiskriminierung die Verfahren betreffend die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in Japan, der Republik Korea bzw. Taiwan ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden.

13. Die Anwendung des Prinzips der Nichtdiskrimnierung bedeutet, daß die beiden vorgenannten Verfahren rückwirkend zum 28. Februar 1999 eingestellt werden. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die vorläufigen Maßnahmen gegenüber den USA und Thailand ausliefen und damit auch der Zeitpunkt, zu dem die Diskriminierung von Japan, Taiwan und der Republik Korea begann.

14. Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, diese Verfahren einzustellen. Alle Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahmen wurden berücksichtigt und die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

15. Der Beratende Ausschuß wurde am 23. Juni 1999 konsultiert. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt die vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens.

16. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den als Anhang beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter grosser Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan rückwirkend zum 28. Februar 1999 anzunehmen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter grosser Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [7], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

[7] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 3482/92 [8], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2593/97 [9], führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter grosser Aluminium-Elektrolytkondensatoren (nachstehend "LÄC" genannt) mit Ursprung in Japan ein. Dabei handelte es sich um Wertzölle zwischen 4,2 % und 75 %.

[8] ABl. L 353 vom 3.12.1992, S.1.

[9] ABl. L 351 vom 23.12.1997, S.6.

(2) Mit Verordnung (EG) Nr. 1384/94 [10] führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan ein. Dabei handelte es sich um Wertzölle zwischen 10,7 % und 75,8 %.

[10] ABl. L 152 vom 18.6.1994, S.1.

2. Gründe für die Überprüfung

Japan

(3) Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Ausserkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter grosser Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan [11] stellte die "Federation for Appropriate Remedial Anti-Dumping" (FARAD) im Namen der "Nederlandse Philipsbedrijven BV" (Niederlande), jetzt "BC Components International BV", und "BHC Ärovox Ltd." (Vereinigtes Königreich) einen Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

[11] ABl. C 168 vom 3.6.1997, S.4.

(4) Ausserdem beschloß die Kommission, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von sich aus eine Interimsüberprüfung der genannten Antidumpingmaßnahmen einzuleiten, um zu untersuchen, wie sich die veränderten Umstände infolge der Einführung neuer Techniken und der Marktentwicklung im Bereich der betroffenen Ware auf Dumping und Schädigung auswirkten.

(5) Folglich veröffentlichte die Kommission am 3. Dezember 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung [12] über die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in Japan (nachstehend "Überprüfung für Japan" genannt).

[12] ABl. C 365 vom 3.12.1997, S. 5.

Republik Korea und Taiwan

(6) Zusätzlich zu der Einleitung der Überprüfung für Japan und der Einleitung einer neuen Untersuchung betreffend die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in den USA und Thailand [13] beschloß die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von sich aus, eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan einzuleiten.

[13] ABL. C 363 vom 29.11.1997, S. 4.

(7) Diese Überprüfung wurde eingeleitet, weil die verfügbaren Informationen darauf hindeuteten, daß sich der Marktanteil der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan in der Gemeinschaft trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhöht hatte. Angesichts der internationalen Interdependenzen auf dem Markt für diese Ware und der Verflechtung der auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen wurde die Auffassung vertreten, daß sich die Kommission mit Hilfe dieser Überprüfung, der Überprüfung für Japan und des neuen Verfahrens gegenüber Thailand und den USA einen umfassenden Überblick über die Auswirkungen der Einfuhren aus den Hauptausfuhrländern auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verschaffen könnte.

(8) Die Überprüfung (nachstehend "Überprüfung für Korea und Taiwan" genannt) wurde im April 1998 durch die Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung [14] im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eingeleitet.

[14] ABL. C 107 vom 7.4.1998, S. 4.

3. Untersuchungen

(9) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Hersteller/Ausführer und Einführer sowie ihre Vereinigungen, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer, die Gemeinschaftshersteller, die die Überprüfung für Japan beantragt hatten, und die ihr bekannten Abnehmer über die Einleitung der Überprüfungen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den genannten Bekanntmachungen über die Einleitung der Untersuchungen gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10) Zahlreiche Hersteller/Ausführer in den betroffenen Ländern sowie ein Gemeinschaftshersteller und mehrere Abnehmer und Einführer in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die dies fristgerecht beantragten und nachwiesen, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden von der Kommission gehört.

(11) Die Kommission sandte den bekanntermassen betroffenen Parteien und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Einleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten von einem Gemeinschaftshersteller, drei Herstellern/Ausführern in Taiwan, vier Herstellern/Ausführern in Japan sowie von deren verbundenen Einführern in der Gemeinschaft. Die Kommission erhielt ferner von einem unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft eine Antwort, die als aussagekräftig und vollständig angesehen wurde.

(12) Im Rahmen der Untersuchungen wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

Gemeinschaftshersteller:

- Nederlandse Philipsbedrijven BV (Zwolle, Niederlande) und ein mit ihm verbundenes Unternehmen, Österreichische Philips Industrie, GmbH (Klagenfurt, Österreich).

Am 1. Januar 1999 wurden diese beiden Unternehmen an ein Investorenkonsortium verkauft und bilden seitdem gemeinsam mit einigen anderen Betrieben der Philips-Gruppe ein neues Unternehmen namens "BC components BV". Dieses Unternehmen übernahm von der Philips-Gruppe alle Aktivitäten im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von LÄC. Folglich werden diese beiden Unternehmen nachstehend als "BC components" bezeichnet.

Hersteller/Ausführer in den betroffenen Ländern

- Nippon Chemi-con ( Tokio, Japan)

- Nichicon Corporation (Kyoto, Japan)

- Rubycon Corporation (Ina, Japan)

- Hitachi AIC Inc (Tokyo, Japan)

- Teapo Electronic Corp. (Taipei, Taiwan)

- Lelon Electronics Corp. (Taichung, Taiwan)

- Kaimei Electronic Corp. (Taipei, Taiwan)

Unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

- Beck Elektronik Bauelemente GmbH (Nürnberg, Deutschland)

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft

- Nichicon UK (Europe) Ltd. (Camberley, VK)

- Rubycon Corporation UK branch (South Ruislip, VK)

- HPC Distribution (Krefeld, Deutschland)

- Europe Chemi-con (Nürnberg, Deutschland)

(13) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Schlußfolgerungen im Rahmen der beiden Überprüfungen zum Zwecke der Sachaufklärung als notwendig erachtete, und prüfte sie.

(14) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Schlußfolgerungen dieser Überprüfung gezogen wurden. Alle Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen wurden berücksichtigt und die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

(15) Die Überprüfung für Japan konnte nicht innerhalb des normalen, in Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums abgeschlossen werden, da wegen der Anpassung der Definition der betroffenen Ware eine vollständige Untersuchung von Dumping, Schädigung und Schadensursache erforderlich war. Der zeitliche Ablauf der Überprüfung für Korea und Taiwan wurden dem der Überprüfung für Japan angepasst.

(16) Im Rahmen der Überprüfung für Japan betraf die Dumpinguntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1997 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt) und im Rahmen der Überprüfung für Korea und Taiwan den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997.

Die Schadensprüfung betraf bei beiden Untersuchungen den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997; auf diese Weise wurde der Tatsache Rechnung getragen, daß bei der Untersuchung des Dumpings zwei unterschiedliche Untersuchungszeiträume zugrunde gelegt wurden.

B. Ware und gleichartige Ware

1. 1. Betroffene Ware

(17) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte elektrische nasse Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit einer CV-Leistung (Kapazität multipliziert mit Nennspannung) zwischen 8 000 und 550 000 Mikro-Coulomb (µC) bei einer Spannung von 160 V oder mehr. Diese Ware wird derzeit dem KN-Code ex 8532 22 00 zugewiesen. Wie weiter unten erläutert, sollte der Ausdruck "groß" nicht länger zur Beschreibung dieser Ware verwendet werden. Aus praktischen Gründen werden die Kondensatoren jedoch weiterhin wie in den Ausgangsuntersuchungen für Japan, die Republik Korea und Taiwan als "LÄC" bezeichnet.

(18) Kondensatoren sind elektronische Bauteile, die elektrische Energie speichern und wieder freisetzen. Diese Bauteile werden in die Schaltkreise praktisch aller Arten von elektronischen Ausrüstungen eingebaut, die für Computer, Telekommunikation, Messinstrumente, industrielle und militärische Zwecke, Kraftfahrzeuge und andere Konsumgüter hergestellt werden. Die von diesen Überprüfungen betroffenen Kondensatorenmodelle (d.h. LÄC) werden in erster Linie in den Netzteilen von Gebrauchsgütern der Unterhaltungselektronik wie Fernsehapparaten, Videorecordern und Personalcomputern verwendet.

(19) LÄC werden in vielen verschiedenen Modellen hergestellt, die unter anderem Unterschiede bei der Kapazität, der Nennspannung, der maximalen Betriebstemperatur, den Anschlüssen und der Grösse aufweisen. Trotz dieser Unterschiede haben all diese Modelle dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen. Sie wurden deshalb als eine einzige Ware angesehen.

2. Anpassung der Warendefinition im Rahmen der Überprüfung für Japan

(20) Im Zusammenhang mit der Überprüfung für Japan ist daran zu erinnern, daß die ursprüngliche Definition der betroffenen Ware in der Verordnung (EWG) Nr. 3482/92 beschränkt war auf bestimmte grosse elektrische nasse Aluminium-Elektrolytkondsatoren mit einer CV-Leistung zwischen 18 000 und 310 000 µC, einer Spannung von 160 V oder mehr, einem Durchmesser von 19 mm oder mehr und einer Länge von 20 mm oder mehr.

In der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung für Japan wurde jedoch dargelegt, daß diese ursprüngliche Definition so angepasst werden sollte, daß sie alle LÄC, d.h. die gleiche Warenpalette wie in dem Verfahren betreffend die Republik Korea und Taiwan, abdeckt. Diese Änderung war wegen der technologischen Entwicklung und den veränderten Marktbedingungen im Bereich der betroffenen Ware notwendig.

(21) Die Überprüfung bestätigte, daß sich die Umstände geändert hatten. Erstens wurde festgestellt, daß dank des technologischen Fortschritts immer kleinere LÄC mit steigender Kapazität und folglich höherer CV-Leistung entwickelt wurden. Zweitens entstand durch die nachweisliche Verringerung des Stromverbrauchs bestimmter Netzteile eine neue Nachfrage nach LÄC mit geringerer CV-Leistung (d.h. geringerer Kapazität bei einer bestimmten Spannung). Drittens wurde festgestellt, daß auf dem Gemeinschaftsmarkt LÄC verschiedener Grössen mit ein und derselben CV-Leistung angeboten wurden.

Infolge dieser Entwicklungen fiel eine ganze Palette von LÄC-Einfuhren mit Ursprung in Japan nicht unter die ursprüngliche Warendefinition für dieses Land. Die eingeführten Antidumpingmaßnahmen galten folglich nicht für diese Waren, obwohl sie die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen hatten wie die durch diese Definition abgedeckten (und somit von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen) Kondensatoren. Da ausserdem Kondensatoren unterschiedlicher Grösse, aber mit gleicher CV-Leistung angeboten werden konnten und die CV-Leistung weitgehend über die Art der Verwendung der LÄC entscheidet, wurde die Auffassung vertreten, daß eine Unterscheidung der LÄC nach ihrer Grösse nicht länger begründet ist. Der Ausdruck "groß" sollte daher nicht länger zur Beschreibung dieser Ware verwendet werden.

(22) Aus diesen Gründen wurde bestätigt, daß die bei der Überprüfung für Japan verwendete Warendefinition so angepasst werden sollte, daß sie alle LÄC in der vorstehenden Definition abdeckt, d.h. bestimmte elektrische nasse Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit einer CV-Leistung (Kapazität multipliziert mit Nennspannung) zwischen 8 000 und 550 000 Mikro-Coulomb (µC) bei einer Spannung von 160 V oder mehr.

3. Gleichartige Ware

(23) Einige japanische Hersteller/Ausführer behaupteten, daß die ausgeführte und die in der Gemeinschaft hergestellte Ware aufgrund von Unterschieden bei der Grösse, der Lebensdauer und der Art der Anschlüsse nicht gleichartig seien.

(24) Es wurde jedoch festgestellt, daß die auf dem Inlandsmarkt der fraglichen Länder verkauften LÄC, die von diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten LÄC und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften LÄC trotz dieser Unterschiede, die von untergeordneter Bedeutung sind, die gleiche Basistechnik aufwiesen und gemäß den weltweit angewandten Industrienormen hergestellt wurden. Diese Waren hatten demnach die gleichen materiellen und technischen Eigenschaften, dienten ausserdem denselben Anwendungen und wurden für dieselben Funktionen verwendet. Die einzelnen Modelle waren folglich austauschbar und konkurrierten direkt miteinander.

(25) Der Antrag wurde daher abgelehnt, und es wurde der Schluß gezogen, daß die auf dem Inlandsmarkt der betroffenen Länder verkauften LÄC, die aus diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten LÄC und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften LÄC als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen waren.

C. DUMPING

1. Japan

(26) Da die Änderung der Warendefinition die Situation in bezug auf das Dumping erheblich veränderte, führte die Kommission eine vollständige Dumpinguntersuchung durch, in deren Verlauf für den UZ eine neue Dumpingspanne berechnet wurde.

(27) Vier Unternehmen beantworteten den Fragebogen für Hersteller/Ausführer.

Normalwert

(28) Zur Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst für jeden Hersteller/Ausführer, ob seine gesamten LÄC-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt für seine Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die gesamten Inlandsverkäufe jedes einzelnen Herstellers als repräsentativ angesehen, wenn sie mindestens 5 % seiner Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft ausmachten.

Anschließend wurden die LÄC-Modelle ermittelt, die die Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften und die mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Modellen identisch oder unmittelbar vergleichbar waren.

(29) Für jedes von den Herstellern/Ausführern auf dem Inlandsmarkt verkaufte und unmittelbar mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Modellen vergleichbare Modell wurde anschließend geprüft, ob die Inlandsverkäufe repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warenmodells wurden als ausreichend repräsentativ angesehen, sofern die Verkäufe dieses LÄC-Modells insgesamt im UZ 5 % oder mehr der Gesamtverkäufe des vergleichbaren in die Gemeinschaft ausgeführten LÄC-Modells ausmachten.

(30) Ausserdem prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe jedes einzelnen Warenmodells als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem sie den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des jeweiligen Modells an unabhängige Abnehmer ermittelte. Entfielen auf die LÄC, deren Nettoverkaufspreis den ermittelten Produktionskosten entsprach bzw. diese überstieg, 80 % oder mehr der gesamten Verkaufsmengen, so wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ ausgedrückt wurde, unabhängig davon, ob diese Geschäfte gewinnbringend waren oder nicht. Entfielen auf die gewinnbringenden LÄC-Verkäufe weniger als 80 %, aber mehr als 10% der gesamten Verkaufsmengen, so erfolgte die Ermittlung des Normalwerts anhand des tatsächlichen Inlandspreises, der als gewogener Durchschnitt allein der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

(31) Waren diese Voraussetzungen erfuellt, wurde der Normalwert für jedes Modell gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(32) Entfielen auf die gewinnbringenden Verkäufe der einzelnen Modelle weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmengen, wurde die Auffassung vertreten, daß das betreffende Modell nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde und der Inlandspreis keine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes darstellte.

(33) Auf der Grundlage der oben dargelegten Methode konnte der Normalwert für rund 60 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Modelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung anhand des Inlandspreises vergleichbarer Modelle ermittelt werden. In allen Fällen, in denen die Inlandspreise eines von einem Hersteller/Ausführer verkauften Modells nicht verwendet werden konnten, wurden wegen der Vielzahl der verschiedenen Modelle und der grossen Anzahl der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Faktoren anstatt der Inlandspreise anderer vergleichbarer Modelle oder der Inlandspreise anderer Hersteller/Ausführer rechnerisch ermittelte Normalwerte verwendet. Die Verwendung der Inlandspreise anderer Warenmodelle hätte in diesem Fall zahlreiche, überwiegend auf Schätzungen basierende Berichtigungen erforderlich gemacht. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, daß rechnerisch ermittelte Werte eine geeignetere Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts darstellten.

(34) Folglich wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der gegebenenfalls berichtigten Herstellkosten der ausgeführten Modelle, eines angemessenen Prozentsatzes für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission die Zuverlässigkeit der Angaben über die VVG-Kosten und die Gewinne jedes betroffenen Herstellers/Ausführers auf dem Inlandsmarkt. Die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig erachtet, wenn die Inlandsverkäufe des betroffenen Unternehmens als repräsentativ angesehen werden konnten.

(35) Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr ermittelt.

Im Falle zweier japanischer Unternehmen wurde festgestellt, daß die Angaben zu den Produktionskosten der auf dem Inlandsmarkt verkauften LÄC die Kosten im UZ nicht genau widerspiegelten. Folglich musste gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung teilweise auf die verfügbaren Informationen zurückgegriffen werden, um die falschen Angaben zu korrigieren. Zu diesem Zweck holte die Kommission in einem Fall vor Ort die Informationen ein, die das Unternehmen bei seiner Kostenrechnung verwendete, prüfte sie und nahm eine Berichtigung vor, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Kosten in der Antwort auf den Fragebogen durchweg zu niedrig angesetzt worden waren. Im Falle des anderen Unternehmens stellte sich heraus, daß einige Angaben zu den Produktionskosten eines Betriebs in der Antwort auf den Fragebogen nicht den UZ betrafen. Daher wurde beschlossen, die Verkäufe dieses Betriebs gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung bei der Bestimmung der Rentabilität und der Dumpingspanne nicht zu berücksichtigen.

Im Falle eines weiteren Unternehmens erwiesen sich die Angaben zu den Inlandsverkäufen in der Antwort auf den Fragebogen als unzuverlässig, denn die Verkäufe bestimmter Modelle waren nicht enthalten, wohingegen zahlreiche Verkäufe an inländische Händler zur späteren Ausfuhr und zum Verkauf an verbundene Unternehmen für deren Eigenbedarf angegeben waren. Daher wurde beschlossen, gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heranzuziehen, um diese mangelnde Mitarbeit in Teilbereichen zu korrigieren. Die zur Wiederausfuhr bzw. zum Verkauf an verbundene Unternehmen bestimmten Verkäufe wurden daher nicht berücksichtigt. Für die nicht angegebenen Inlandsverkäufe bestimmter Modelle wurde die Gewinnspanne anhand der auf dem Inlandsmarkt verkauften Modelle ermittelt, die höhere Gewinne erzielten.

Ausfuhrpreis

(36) Im Falle der Direktausfuhren an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(37) Wurden die Ausfuhren an einen verbundenen Einführer verkauft, so wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurde.

In solche Fällen wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf angefallenen Kosten und für die Gewinne vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis auf der Stufe frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln. Die Gewinne wurden auf der Grundlage der Angaben eines unabhängigen Einführers auf rund 5 % festgelegt. Hierbei handelt es sich für den betroffenen Sektor um eine vorsichtige Schätzung.

(38) Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung wurde in den Fällen, in denen der Ausfuhrpreis rechnerisch ermittelt werden musste, geprüft, ob sich der geltende Antidumpingzoll in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft ordnungsgemäß niederschlug, um festzustellen, ob der entrichtete Zoll von dem Preis abzuziehen war. Zu diesem Zweck wurden die Unternehmen aufgefordert, hierfür schlüssige Beweise vorzulegen.

(39) Zwei der japanischen Hersteller/Ausführer übermittelten schlüssige Beweise dafür, daß sich die geltenden Antidumpingzölle ordnungsgemäß in ihren Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft niederschlugen. Daher wurde gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung beschlossen, den entrichteten Zoll nicht von den fraglichen Ausfuhrpreisen abzuziehen. Die anderen Unternehmen legten keine schlüssigen Beweise dafür vor, daß sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft niederschlug, und die Kommission brachte folglich den entrichteten Zollbetrag von den Weiterverkaufspreisen in Abzug.

Vergleich

(40) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen.

So wurden für Unterschiede bei den Einfuhrabgaben, den Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, den Verpackungskosten, den Kreditkosten sowie den Provisionen und den Preisnachlässen gegebenenfalls Berichtigungen gewährt, sofern diese gerechtfertigt waren und wenn die betroffene Partei nachweisen konnte, daß die angeblichen Unterschiede die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

(41) Der Antrag eines Herstellers/Ausführers auf eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe wegen angeblicher Unterschiede bei den Werbekosten wurde abgelehnt, da kein Unterschied zwischen den Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt und dem Ausfuhrmarkt festgestellt wurde.

(42) Die Anträge zweier Hersteller/Ausführer auf Berichtigungen wegen der Entgelte für das Verkaufspersonal wurden ebenfalls abgelehnt, da die Unternehmen keine Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise nachwiesen.

Dumpingspannen

(43) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert auf Modellgrundlage mit dem entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(44) Dieser Vergleich ergab für alle Hersteller/Ausführer, die mit der Kommission zusammenarbeiteten, das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrugen:

- Hitachi AIC Inc: 25,5 %

- Rubycon Corporation: 5,4 %

- Nichicon Corporation: 20,5 %

- Nippon-Chemicon: 23,1 %

(45) Die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.

Angesichts der umfangreichen Mitarbeit auf seiten der japanischen Hersteller/Ausführer wurde beschlossen, die Dumpingspanne für sonstige Unternehmen auf dem Niveau der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen ermittelten Dumpingspanne festzulegen.

Die Dumpingspanne für die sonstigen Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrug 25,5 %.

2. Taiwan

(46) Angesichts der völlig neuen Situation im Hinblick auf das Dumping führte die Kommission eine vollständige Untersuchung durch, die zur Berechnung neuer Dumpingspannen führte.

Umfang der Mitarbeit

(47) Drei Unternehmen beantworteten den Fragebogen für Hersteller/Ausführer.

Eines dieser Unternehmen verkaufte die betroffene Ware ausschließlich in die Gemeinschaft. Da dieses Unternehmen die betroffene Ware jedoch nicht selbst herstellte, konnte keine individuelle Dumpingermittlung durchgeführt werden.

Normalwert

(48) Bei der Ermittlung des Normalwerts für die Waren mit Ursprung in Taiwan wandte die Kommission dieselben Verfahren und Methoden an wie im Falle Japans. Die einzige Ausnahme bilden die Fälle, in denen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen wurden.

(49) Im Falle der beiden Hersteller/Ausführer in Taiwan wurde festgestellt, daß die Angaben zu den Inlandsverkäufen in ihrer Antwort auf den Fragebogen nicht zuverlässig waren, da zahlreiche von dieser Untersuchung betroffene LÄC-Verkäufe nicht angegeben wurden. Daher wurde beschlossen, den Normalwert für beide Unternehmen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu ermitteln. Zu diesem Zwecke wurde beschlossen, gemäß der für Japan angewandten Methode den für die nicht angegebenen Inlandsverkäufe geschätzten Betrag für Gewinne zu verwenden.

(50) Auf der Grundlage der genannten Methode konnte der Normalwert für eine Reihe von zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften LÄC-Modellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung anhand des Inlandspreises der vergleichbaren Modelle ermittelt werden.

Für alle anderen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften LÄC-Modelle musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.

Ausfuhrpreis

(51) Bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises der Waren mit Ursprung in Taiwan wandte die Kommission dieselben Verfahren und Methoden an wie oben im Zusammenhang mit der Überprüfung für Japan beschrieben.

(52) Alle LÄC-Verkäufe der taiwanesischen Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen an unabhängige Einführer. Folglich wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

Vergleich

(53) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(54) So wurden für Unterschiede bei den Transport-, Bereitstellungs- und Nebenkosten sowie den Kreditkosten gegebenenfalls Berichtigungen gewährt, sofern diese gerechtfertigt waren, d.h., wenn die betroffene Partei nachweisen konnte, daß die angeblichen Unterschiede die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

Dumpingspannen

(55) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Modell mit dem entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(56) Dieser Vergleich ergab für alle Hersteller/Ausführer, die mit der Kommission zusammenarbeiteten, das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrugen:

- Teapo Electronic Corporation: 8,1 %

- Kaimei Electronic Corp.: 13,8 %

(57) Angesichts des geringen Umfangs der Mitarbeit wurde die Dumpingspanne für sonstige Unternehmen anhand der am stärksten gedumpten Ware des Unternehmens mit der höchsten Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, ermittelt. Diese Methode wurde als besonders geeignet angesehen, um die Verweigerung der Mitarbeit nicht zu belohnen.

Die Dumpingspanne für die sonstigen Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrug 39,7%.

3. Republik Korea

(58) Kein Unternehmen beantwortete den Fragebogen für Hersteller/Ausführer. Angesichts dieser Verweigerung der Mitarbeit musste die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Hierzu ist festzustellen, daß nur begrenzte Informationen zur Verfügung standen. Statistische Angaben über die Ausfuhrpreise der Republik Korea lagen lediglich für eine weiter definierte Ware vor. Da diese Ware ausserdem in der Regel von dem inländischen Hersteller/Ausführer direkt und nicht über Händler an gewerbliche Abnehmer verkauft wird, konnten keine zuverlässigen Angaben über die Preise auf dem koreanischen Inlandsmarkt eingeholt werden. Daher wurde die höchste ermittelte Dumpingspanne gewählt, die für ein Warenmodell festgestellt wurde, das in einem der anderen betroffenen Länder, in diesem Fall Japan, in repräsentativen Mengen verkauft wurde.

(59) Demzufolge betrug die Dumpingspanne für die Unternehmen in der Republik Korea, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, 76,2%.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1. Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(60) Die beiden Überprüfungen betreffen dieselbe Ware und stützen sich auf Angaben über weitgehend die gleichen Zeiträume. Daher wird es als angemessen angesehen, die Untersuchungen parallel durchzuführen. Folglich werden bei der Bestimmung der Gemeinschaftsproduktion und der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei beiden Überprüfungen dieselben Gemeinschaftshersteller berücksichtigt.

(61) Vier grosse LÄC-Hersteller, und zwar BC components, BHC Ärovox Ltd. (Vereinigtes Königreich), Vishay Röderstein GmbH (Deutschland) und Siemens-Matsushita Components GmbH & Co. KG (Deutschland), sowie einige kleine und mittlere Hersteller hatten ihren Sitz in der Gemeinschaft.

Drei Hersteller unterstützten den Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für Japan: BC components, BHC Ärovox Ltd. und Vishay Röderstein GmbH. Die beiden letztgenannten Hersteller arbeiteten jedoch nicht mit der Kommission zusammen und wurden daher nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen.

(62) Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei BC components um ein neues Unternehmen, das nach Ablauf des Untersuchungszeitraum gegründet wurde. Es übernahm von Philips components BV insbesondere die Aktivitäten im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von LÄC. Diese Übernahme, und zwar insbesondere die Übernahme der Herstellung und des Verkaufs von LÄC in der Gemeinschaft, erfolgte nach dem Prinzip der Unternehmensfortführung. Ausserdem unterstützte BC components BV die Anträge für die beiden Überprüfungen.

(63) Siemens-Matsushita Components GmbH & Co. KG (nachstehend "Siemens-Matsushita" genannt) und die kleinen und mittleren Hersteller hatten sich dem Überprüfungsantrag für Japan nicht angeschlossen. Ausserdem meldeten sich diese Unternehmen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachungen über die Einleitung der Überprüfungen nicht selbst bei der Kommission. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung konnten diese Hersteller daher nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden.

(64) Ein japanischer Hersteller/Ausführer beanstandete, daß die Kommission keinen Kontakt zu Siemens-Matsushita aufnahm und dieses Unternehmens aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausschloß. Diesem Antrag konnte, wie bereits erwähnt, nicht stattgegeben werden, da sich Siemens-Matsushita nach der Veröffentlichung der vorgenannten Bekanntmachungen nicht selbst als interessierte Partei meldete und keinerlei Interesse an der Mitarbeit zeigte. Das Unternehmen selbst erhob auch keine Einwände dagegen, daß es aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen wurde.

Ausserdem deuteten die verfügbaren Informationen darauf hin, daß es sich bei Siemens-Matsushita um ein Joint-venture handelt, an dem die Siemens AG (Deutschland) und Matsushita Electric Industrial Ltd Group (Japan), ein nichtkooperierender japanischer Hersteller/Ausführer, zu gleichen Teilen beteiligt sind. Die Siemens AG bestimmt das Unternehmensmanagement und hat in Zweifelsfällen die ausschlaggebende Stimme. Siemens-Matsushita führte anscheinend keine LÄC mit Ursprung in den betroffenen Ländern ein und verkaufte seine LÄC auf dem Gemeinschaftsmarkt unter dem eigenen Markennamen. Angesichts seiner 50-prozentigen Beteiligung kann die Matsushita Electric Industrial Ltd Group das Unternehmen Siemens-Matsushita jedoch kontrollieren oder unter Druck setzen. Die verfügbaren Informationen deuteten ausserdem darauf hin, daß Siemens-Matsushita von dem gemeinsamen Know-How seiner zwei Anteilseigner profitierte. Diese beiden Unternehmen sind daher im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung als verbundene Unternehmen anzusehen.

(65) Die grosse Beteiligung von Matsushita Electric Industrial Ltd an Siemens-Matsushita und das erwähnte gemeinsame Know-How lassen den Schluß zu, daß Siemens-Matsushita sich in einer grundsätzlich anderen Lage befindet als BC components. Daher wurde es gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als angemessen erachtet, Siemens-Matsushita aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen.

(66) Schließlich ist zu betonen, daß Siemens-Matsushita bereits in den Ausgangsuntersuchungen betreffend die Einfuhren aus Japan und die Einfuhren aus der Republik Korea und Taiwan aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen wurde. Dieses Vorgehen wurde in keiner der beiden Untersuchungen beanstandet.

(67) Einige japanische Hersteller/Ausführer beantragten den Ausschluß von BC components aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, da verbundene Unternehmen, insbesondere Philips Consumer Electronics BV, bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erhebliche Mengen der betroffenen Ware aus Japan eingeführt hätten.

(68) Die Kommission prüfte erneut, ob die Tatsache, daß Philips Consumer Electronics BV LÄC aus Japan einführte, ausreichte, um BC components, zu diesem Zeitpunkt der einzige LÄC-Hersteller in der Philips-Gruppe, aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen.

Sie stellte fest, daß fast alle Einfuhren der Philips-Gruppe nicht zum Weiterverkauf bestimmt waren, sondern von Philips Consumer Electronics BV als Bauteile für die Produktion elektronischer Waren verwendet wurden. Ausserdem ergab die Untersuchung, daß es sich bei dem Grossteil dieser Einfuhren (mehr als 85 %) um "radiale" Waren handelte, deren Produktion bei BC components noch nicht angelaufen war oder sich gerade in der Anlaufphase befand. Unter diesen Umständen hatte Philips Consumer Electronics BV keine andere Wahl als auf Hersteller/Ausführer in den betroffenen Ländern zurückzugreifen.

Festgestellt wurde ferner, daß es sich bei den verbleibenden Einfuhren von Philips Consumer Electronics BV um Waren handelte, die direkt mit der Produktion von BC components konkurrierten, und daß sie nur einen unbedeutenden Teil der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft ausmachten. Ausserdem war Philips Consumer Electronics BV trotz der genannten Einfuhren der grösste traditionelle Abnehmer von BC components, da auf ihn im UZ rund 40 % der Gesamtverkäufe von BC components entfielen. Die Entscheidung von Philips Consumer Electronics BV, unter anderem von den Herstellern/Ausführern in den betroffenen Ländern zu kaufen, war dadurch möglich, daß die Philips-Gruppe in verschiedene unabhängige Profit Center untergliedert ist, die ihre Lieferanten frei wählen können, insbesondere, wenn Waren benötigt werden, die in der Angebotspalette der Philips-Gruppe nicht enthalten sind (wie radiale LÄC).

(69) Aus diesen Gründen waren die Einfuhren von Philips Consumer Electronics BV bis zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt als normales Unternehmensverhalten anzusehen.

(70) Auf BC components entfiel ein grosser Teil (41 %) der gesamten geschätzten Gemeinschaftsproduktion.

(71) Im Zusammenhang mit der Prüfung der Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde die geschätzte Produktion von Siemens-Matsushita gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung bei der Ermittlung der Gemeinschaftsproduktion nicht berücksichtigt. Ein kooperierender japanischer Hersteller/Ausführer behauptete, daß bei einer Berücksichtigung der geschätzten Produktion von Siemens-Matsushita das Unternehmen BC components für die Gemeinschaftsproduktion insgesamt nicht repräsentativ gewesen wäre.

Es wurde jedoch festgestellt, daß die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch dann einen grösseren Teil der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung ausgemacht hätte, wenn die Produktion von Siemens-Matsushita nach den Angaben der kooperierenden Parteien bei der Bestimmung der Gemeinschaftsproduktion insgesamt berücksichtigt worden wäre.

(72) Daher wurde bestätigt, daß BC components bei beiden Überprüfungen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bildete.

E. SCHÄDIGUNG

1. Gemeinschaftsverbrauch

(73) Zur Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs wurden die überprüften Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die geschätzten Verkäufe der anderen Hersteller in der Gemeinschaft und die geschätzten Einfuhren in die Gemeinschaft addiert.

(74) Bei der Ermittlung des Einfuhrvolumens wurde berücksichtigt, daß der KN-Code, unter den die LÄC fallen, auch andere Kondensatorenmodelle abdeckt, die nicht von diesen Überprüfungen betroffen sind. Folglich waren den Eurostat-Statistiken keine genauen Angaben über die Gesamthöhe der LÄC-Einfuhren zu entnehmen. Aus diesem Grund wurde das Volumen der Einfuhren in die Gemeinschaft anhand einer Schätzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt. Diese Schätzung wurde für die betroffenen Länder gemäß den überprüften Informationen der kooperierenden betroffenen Hersteller/Ausführer berichtigt. Dieses Vorgehen entsprach der bei den Ausgangsuntersuchungen angewandten Methode.

(75) Auf dieser Grundlage stieg der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1993 und 1995 von 78,8 Mio. Stück auf 91 Mio. Stück, ging anschließend im UZ leicht auf 87,9 Mio. Stück zurück und erhöhte sich 1997 erneut auf 90,8 Mio. Stück. Damit stieg der Gesamtverbrauch im Bezugszeitraum um 12 %.

2. Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft

Kumulation der gedumpten Einfuhren

(76) Angesichts der Anpassung der Warendefinition bei der Überprüfung für Japan erschien es angemessen, für die Einfuhren mit Ursprung in diesem Land eine vollständige Prüfung der Schädigung und der Schadensursache durchzuführen. Da parallel zu dieser Überprüfung die Überprüfung für Korea und Taiwan durchgeführt wurde, wurde ausserdem geprüft, ob die Einfuhren aus diesen drei Ländern kumulativ bewertet werden sollten.

(77) Wie bereits festgestellt, lagen die Dumpingspannen für alle drei Länder über der Geringfügigkeitsschwelle, und das Volumen der Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern war während des UZ bedeutend.

(78) Was die Wettbewerbsbedingungen angeht, so wurde festgestellt, daß die aus den betroffenen Ländern eingeführte Ware und die in der Gemeinschaft hergestellte Ware die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen hatten und daß sie über vergleichbare Vertriebskanäle verkauft wurden. Folglich konkurrierten die eingeführte und die in der Gemeinschaft hergestellte Ware miteinander. Festgestellt wurde ferner, daß die Durchschnittspreise der eingeführten Ware grundsätzlich die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten und folglich mit den letztgenannten in gleicher Weise konkurrierten. Ausserdem wiesen die Durchschnittspreise der von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Einfuhren mit Ursprung in allen drei fraglichen Ländern im Bezugszeitraum die gleiche steigende Tendenz auf wie die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(79) Daher wurde der Schluß gezogen, daß die gedumpten Einfuhren aus allen betroffenen Ländern gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert bewertet werden sollten.

Volumen und Marktanteil der kumulierten gedumpten Einfuhren

(80) Das Gesamtvolumen der gedumpten LÄC-Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan in die Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum um 11% von 33,3 Mio. Stück auf 37,1 Mio. Stück. Ende 1997 erreichte das kumulierte Einfuhrvolumen mit 38,9 Mio. Stück seinen Hoechststand. Der kumulierte Marktanteil dieser Einfuhren sank zwischen 1993 und 1995 von 42,5% auf 36,6% und erhöhte sich dann im UZ wieder auf 42,2%. Ende 1997 betrug der Marktanteil 42,8 %. Insgesamt blieben Volumen und Marktanteil der kumulierten gedumpten Einfuhren konstant.

Preise der gedumpten Einfuhren

(81) Die Untersuchung ergab, daß die durchschnittlichen Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich unterboten.

(82) Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die Preise, die die betroffenen Hersteller/Ausführer den unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, oder gegebenenfalls die Preise, die die mit den Herstellern/Ausführern verbundenen Einführer den ersten unabhängigen Käufern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, auf Modellgrundlage mit den Preisen verglichen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Käufern in Rechnung stellte. Da die interessierten Parteien in der Republik Korea nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die Preisunterbietung mit Hilfe der Methode ermittelt, die bei der Bestimmung der Dumpingspanne für dieses Land angewandt wurde, d.h. für die Republik Korea wurde die höchste Preisunterbietungsspanne herangezogen, die für einen kooperierenden japanischen Hersteller/Ausführer ermittelt wurde. Da keine zuverlässigen Eurostat-Angaben vorlagen (vgl. unten), wurde dies als die am besten geeignete verfügbare Information angesehen.

(83) Die eingeführten LÄC und die in der Gemeinschaft hergestellten LÄC wurden auf Modellgrundlage verglichen. Die Modelle wurden anhand der folgenden Kriterien unterschieden, die den grössten Einfluß auf die Verkaufspreise und die Kaufentscheidung des Kunden hatten, und zwar Kapazität, Nennspannung, Betriebstemperatur, Art der Anschlüsse, Grösse. In Fällen, in denen anhand dieser Kriterien keine identischen ausgeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Modelle gefunden werden konnten, wurden sehr ähnliche Modelle verwendet. Auf diese Weise wurden 40 % bis 70 % der Ausfuhren der Hersteller/Ausführer abgedeckt.

(84) Der Preisvergleich erfolgte auf der Grundlage ausgewählter Geschäftsvorgänge, die rund 95 % aller Geschäftsvorgänge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachten. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden gegebenenfalls durch Berichtigung auf die Stufe ab Werk gebracht. Beim Vergleich der Ausfuhrpreise der Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer wurden ausserdem Berichtigungen der Verkaufspreise der Hersteller/Ausführer (cif frei Grenze der Gemeinschaft) für die Einfuhrabgaben (einschließlich etwaiger Antidumpingzölle) sowie die nach der Einfuhr entstandenen Kosten und Gewinne gewährt. Die Preise wurden auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts nach Abzug aller Preisnachlässe und Mengenrabatte auf einer vergleichbaren Handelsstufe verglichen.

(85) Dieser Vergleich ergab die folgenden beträchtlichen gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft:

- Japan: 0% bis 68,6%, im Durchschnitt 32,2%

- Taiwan: 0% bis 60,0%, im Durchschnitt 30,6%

- Republik Korea: 68,8 %

3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Verkaufsvolumen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(86) Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg zwischen 1993 und 1995 bei einem Index 100 auf 121 und ging anschließend im UZ auf 95 zurück. Dies entspricht einem Rückgang von insgesamt 5% im Bezugszeitraum. Ende 1997 erreichten diese Verkäufe den Index 97, womit der Rückgang gegenüber 1993 3% betrug.

(87) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank zwischen 1993 und dem UZ bei einem Index 100 auf 85. Dies entspricht einem Rückgang von 15%. Dieser Marktanteil stagnierte bis Ende 1997 bei 84.

Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung

(88) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg zwischen 1993 und 1995 bei einem Index 100 auf 123, sank dann im UZ auf 98 und stieg Ende 1997 erneut auf 100. Obwohl die Produktion im Bezugszeitraum insgesamt nur leicht zurückging, sank sie doch in der zweiten Hälfte, d.h. zwischen 1995 und dem UZ, um fast 20 %.

(89) Die Kapazität erhöhte sich zwischen 1993 und 1995 um 25 %, blieb 1996 konstant und erhöhte sich dann im UZ um weitere 16 %. Bis Ende 1997 blieb sie dann unverändert. Der Kapazitätsanstieg zwischen 1993 und 1995 entsprach der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs in diesem Zeitraum. Die Kapazitätserweiterung im UZ war unter anderem auf die Entwicklung der neuen Produktpalette, der sogenannten radialen LÄC, zurückzuführen.

(90) Auf der Grundlage der Produktions- und der Kapazitätsentwicklung erhöhte sich die Kapazitätsauslastung zwischen 1993 und 1994 bei einem Index 100 auf 109, sank im UZ jedoch kontinuierlich auf 70 und lag Ende 1997 bei 71.

Lagerbestände

(91) Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schwankten. Zwischen 1993 und 1995 stiegen sie bei einem Index 100 auf 168, sanken 1996 auf 93 und erhöhten sich im UZ erneut auf 252. Damit verdreifachte sich die Anzahl der durch die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gesicherten Verkaufstage im Bezugszeitraum von 13 Tagen im Jahre 1993 auf 37 Tage im UZ. Ende 1997 gingen die Lagerbestände jedoch wieder auf 113 zurück.

Entwicklung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(92) Die durchschnittlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Verkäufe an unabhängige Parteien stiegen zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum um 16%. Zwischen 1995 und dem UZ gingen sie jedoch um fast 8 % zurück. Im gleichen Zeitraum stiegen auch die durchschnittlichen Preise der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und der Republik Korea um 28 % bzw. 23 %. Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Japan blieben zwischen 1993 und dem UZ insgesamt konstant. Während jedoch die Preise für die von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Waren deutlich stiegen, gingen die Preise für die Waren, auf die kein Antidumpingzoll erhoben wurde, stark zurück (um rund 40 %).

(93) Diese Entwicklung der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der gedumpten Einfuhren ist auf den deutlichen Anstieg des Verbrauchs im Bezugszeitraum, die Änderung des Sortiments im Laufe der Jahre, die Vielzahl der LÄC-Modelle und die entsprechenden Unterschiede der Verkaufspreise, die Einführung neuer Waren mit tendenziell höheren Verkaufspreisen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Auswirkungen der vorausgegangenen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Japan (1992) sowie Taiwan und Südkorea (1994) zurückzuführen.

Rentabilität

(94) Die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoabsatzes, wiesen 1993 einen Verlust von fast -6% aus. Anschließend verbesserte sich die Lage, und 1995 machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gewinne von fast 6 %. Nach 1995 jedoch trat eine erhebliche Verschlechterung ein, und im UZ und Ende 1997 arbeitete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gerade kostendeckend.

(95) Hierzu ist festzustellen, daß der Rentabilitätsanstieg zwischen 1993 und 1995 unmittelbar in die Zeit nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Japan sowie der Republik Korea und Taiwan fiel. Ausserdem stieg gleichzeitig der Verbrauch. All dies wirkte sich sowohl mengen- als auch wertmässig positiv auf die Verkäufe und die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Der Rückgang der Rentabilität nach 1995 hingegen hängt in erster Linie mit den rückläufigen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem relativen Rückgang der Verkaufspreise zusammen. Der Verkaufsrückgang führte zu einem deutlichen Rückgang der Produktion und der Kapazitätsauslastung, was wegen des steigenden Anteils der Fixkosten an den Produktionsstückkosten einen Anstieg der Stückkosten bewirkte.

Investitionen, Beschäftigung und Produktivität

(96) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte seine jährlichen Investitionen zwischen 1993 und 1996 bei einem Index 100 auf 576. Im UZ wurden keine Investitionen mehr getätigt. Die Investitionen zwischen 1993 und 1995 versetzten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage, seine Kapazität für die Produktion neuer LÄC-Modelle auszubauen und seine Gesamtleistung zu steigern.

(97) Die Beschäftigung ging während des Bezugszeitraums infolge einer höheren Produktivität und einer generellen Umstrukturierung aufgrund der rückläufigen Geschäftsergebnisse nach 1995 um 22 % zurück Ende 1997 war das Beschäftigungsniveau ungefähr genau so hoch wie zum Ende des UZ.

(98) Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen als Output pro Beschäftigtem, stieg zwischen 1993 und 1995 bei einem Index 100 auf 128, und zwar insbesondere wegen des Beschäftigungsrückgangs und der Produktionssteigerung. Nach 1995 ging sie infolge des starken Produktionsrückgangs deutlich zurück, stieg jedoch im UZ aufgrund des weiteren Beschäftigungsabbaus wieder an. Insgesamt erhöhte sich die Produktivität im Bezugszeitraum um 26 %.

Schlußfolgerung

(99) Zwischen 1993 und dem Ende des UZ erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz steigender Nachfrage (+ 12%) auf dem Gemeinschaftsmarkt Verkaufs- und Marktanteileinbussen (-5 % bzw. -15 %). Ausserdem gingen auch die Produktion (-2 %), die Kapazitätsauslastung (-30 %) und die Beschäftigung (-22 %) zurück.

Ferner waren die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Ende des UZ nach einer kurzen Verbesserung zwischen 1993 und 1995 weiterhin unbefriedigend und bei weitem nicht ausreichend für weitere Investitionen und FuE-Ausgaben (im UZ wurden keine Gewinne erzielt).

(100) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich insbesondere zwischen 1995 und dem UZ. In dieser Zeit waren nicht nur erhebliche Verkaufs- und Marktanteileinbussen sowie ein Produktionsrückgang zu beobachten, sondern es verschlechterte sich auch die Gewinnsituation: Nach Gewinnen von rund 6 % des Umsatzes im Jahre 1995 konnten im UZ gerade noch die Kosten gedeckt werden.

(101) Die bis Ende 1997 ausgedehnte Schadensprüfung, die in Anpassung an die Dauer der Dumpinguntersuchung im Zusammenhang mit der Überprüfung für Korea und Taiwan durchgeführt wurde, bestätigte diese Feststellungen.

(102) Im Lichte dieser Analyse kam die Kommission zu dem Schluß, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung verursacht wurde.

F. SCHADENSURSACHE

1. Auswirkungen der kumulierten gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan

(103) Die Absatz- und Marktanteileinbussen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum fielen zeitlich mit einem sehr deutlichen Anstieg der kumulierten gedumpten Einfuhren und ihres Marktanteils zusammen. Während die Verkäufe und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 % bzw. 15 % zurückgingen, nahmen die gedumpten Einfuhren insgesamt um 11 % zu, und ihr Marktanteil blieb konstant.

(104) Diese Entwicklung ist besonders deutlich, wenn man den Zeitraum untersucht, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am stärksten geschädigt wurde, also die Zeit zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum. In diesem Zeitraum verringerten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 22 %, während das Volumen der gedumpten Einfuhren um 11 % stieg. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging um 19 % zurück, der Marktanteil der Einfuhren dagegen stieg um 15 % von 36,6 % auf 42,2 %. Vor dem Hintergrund leicht sinkenden Verbrauchs gingen die gedumpten Einfuhren nicht zurück, wie man hätte erwarten können, sondern sie nahmen zu Lasten des Verkaufsvolumens und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sogar zu.

Ausserdem wurde für alle betroffenen Länder erhebliches Dumping und eine beträchtliche Preisunterbietung festgestellt. Angesichts der Preisempfindlichkeit des Marktes und seiner relativen Transparenz führte diese Preisunterbietung zu einem Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dieser Rückgang verursachte zusammen mit den sinkenden Verkaufspreisen eine Verschlechterung der Rentabilität. Infolge der unzureichenden Geschäftsergebnisse musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schließlich im Untersuchungszeitraum alle Investitionsvorhaben aussetzen.

(105) Die Zunahme der gedumpten Einfuhren verhinderte ausserdem, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vollständig von der Schädigung erholte, die ihm vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan verursacht wurde.

2. Andere Faktoren

(106) Die Kommission prüfte, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht anderen Faktoren als den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern zuzuschreiben war.

Andere Einfuhren

(107) Der Marktanteil der Einfuhren aus nicht von diesen Überprüfungen betroffenen Drittländern erhöhte sich im Bezugszeitraum um 5,7 %. Vor allem die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand nahmen im Bezugszeitraum beträchtlich zu. Ausserdem waren die Preise dieser Einfuhren im Durchschnitt niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher ist nicht auszuschließen, daß die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(108) Einer der japanischen Hersteller/Ausführer behauptete, daß die Einfuhren mit Ursprung in Brasilien die Hauptursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurden Statistiken über den KN-Code 8532 22 00 vorgelegt, die im Bezugszeitraum einen starken Anstieg der Einfuhren aus Brasilien in die Gemeinschaft auswiesen.

(109) Wie bereits erwähnt, umfasst dieser KN-Code jedoch nicht nur LÄC, sondern auch viele andere Kondensatoren. Es wurden weder Beweise dafür vorgelegt, daß diese Statistiken nur LÄC betrafen, noch dafür, daß die Preise dieser Einfuhren gedumpt waren und eine Schädigung verursachten. Schließlich deuten die verfügbaren Informationen über die LÄC-Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft darauf hin, daß die etwaigen Einfuhren aus Brasilien die Geringfügigkeitsschwelle nicht überstiegen. Dem Antrag wurde daher nicht stattgegeben.

Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs

(110) Einer der japanischen Hersteller/Ausführer behauptete, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf eine generelle Konjunkturabschwächung auf dem LÄC-Markt nach 1995 zurückzuführen sei.

(111) Der Gemeinschaftsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 12 %. Trotz dieses Anstiegs gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 % und sein Marktanteil um 15 % zurück. Zwischen 1995 und dem UZ verringerte sich der Gemeinschaftsverbrauch um 4 %; die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen jedoch noch wesentlich stärker zurück (-25 %). Gleichzeitig stiegen die kumulierten gedumpten Einfuhren trotz des Rückgangs des Verbrauchs um 11 % und gewannen folglich an Marktanteil (+15 %). Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konnte daher nicht ausschließlich dem Rückgang des Verbrauchs zwischen 1995 und dem UZ zugeschrieben werden.

Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(112) Ein japanischer Hersteller/Ausführer machte geltend, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen sei, sondern darauf, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vergleichsweise ineffizient arbeitete. Im einzelnen wurden folgende Argumente vorgebracht:

(113) Die Hersteller/Ausführer arbeiteten angeblich kosteneffizienter und produktiver als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und konnten aufgrund dieses Kosten- und Produktionsvorteils die LÄC billiger anbieten.

Ohne zu prüfen, ob die Hersteller/Ausführer tatsächlich Kostenvorteile hatten, ist in diesem Zusammenhang jedoch folgendes zu bemerken: Die Tatsache, daß die Einfuhren aus den von diesen Überprüfungen betroffenen Ländern trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen zunahmen, hinderte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, seine Produktionskapazität voll auszulasten, und verursachte ihm dadurch eine schwere Schädigung. Unter diesen Umständen wird die Auffassung vertreten, daß unabhängig davon, ob die Existenz etwaiger Kostenvorteile anerkannt wird oder nicht, dieses Dumping seitens der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachte.

(114) Weiter wurde behauptet, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bereich der Produktinnovation und bei der Miniaturisierung weniger Fortschritte gemacht habe als die Hersteller/Ausführer in den betroffenen Ländern und daß folglich die Produktpalette des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Abnehmer weniger attraktiv sei.

Daraufhin verglich die Kommission das Produktangebot der kooperierenden Parteien. Dieser Vergleich ergab, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum eine nach Umfang und Eigenschaften weitgehend mit dem Angebot der ausführenden Hersteller vergleichbare Produktpalette anbot, die auch miniaturisierte Modelle umfasste. Der Vergleich auf Modellgrundlage, der zum Zwecke der Ermittlung der Preisunterbietung durchgeführt wurde, zeigte eindeutig, daß sich das Produktangebot des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die eingeführte Produktpalette sehr stark überschnitten. Ausserdem wurde festgestellt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entsprechend der gängigen Praxis in dieser Industrie in der Lage war, für den spezifischen Bedarf bestimmter Abnehmer "Sonder-" oder "kundenspezifische Designs" herzustellen. Bei der Untersuchung wurden folglich keine grösseren Unterschiede zwischen dem Produktangebot des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem Produktangebot der betroffenen Hersteller/Ausführer festgestellt, die eine unterschiedliche Attraktivität für die Endverbraucher begründet hätten.

(115) Schließlich wurde behauptet, daß die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften LÄC im Hinblick auf die Lebensdauer überspezifiziert seien. Dies führe zu Verkaufspreisen, die deutlich über den Preisen der betroffenen Hersteller/Ausführer lägen.

Die Untersuchung ergab, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Ware gemäß den Spezifikationen der Abnehmer herstellte. Ausserdem wurde festgestellt, daß die Katalogangaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über die Lebensdauer nicht immer auf denselben Kriterien beruhten wie die Angaben der Hersteller/Ausführer, da die Lebensdauer von LÄC je nach den verwendeten Meßkriterien auf unterschiedliche Weise ausgedrückt werden kann (z.B. Lebensdauer bei voller Belastung, Lebensdauer unter Testbedingungen, Standzeit). In diesem Zusammenhang wurden keine Beweise dafür vorgelegt, daß die angebliche Überspezifikation der Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf eine andere Ursache als die Verwendung unterschiedlicher Kriterien bei der Messung der Lebensdauer zurückzuführen war. Unter diesen Umständen konnte dieses Argument nicht als stichhaltig angesehen werden, und die Behauptungen des Herstellers/Ausführers konnten nicht akzeptiert werden.

Selbstverursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Kapazitätsausbau und Investitionen

(116) Der Kapazitätsausbau und die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach 1995 fielen in eine Zeit, in der sich die Konjunktur auf dem Markt abschwächte. Es wurde jedoch festgestellt, daß die Investitionen nach 1995 und der darauf folgende Kapazitätsausbau im wesentlichen mit der Entwicklung hochmoderner neuer "radialer" Kondensatoren zusammenhing. Diese Investitionen machten nicht mehr als 1 % des Umsatzes aus. Ihre finanziellen Auswirkungen (d.h. zusätzliche Abschreibung und zusätzliche Zinsbelastung) waren im Vergleich zu anderen Kosten so gut wie bedeutungslos. Ausserdem wurde mit dem Verkauf dieser neuen "radialen" Kondensatoren ein kleiner Gewinn erzielt, der jedoch nicht ausreichte, um die Verluste bei anderen LÄC auszugleichen. Der Verkauf dieser neuen LÄC zwischen 1996 und dem UZ verhinderte auch einen noch stärkeren Rückgang der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Aus diesen Gründen können die nach 1995 getätigten Investitionen und die anschließende Kapazitätssteigerung nicht für den starken Rückgang der Rentabilität nach diesem Zeitpunkt verantwortlich gemacht werden, zumal die Verkaufspreise gleichzeitig infolge des starken Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren zurückgingen (-8 %).

3. Schlußfolgerung

(117) Obwohl nicht auszuschließen ist, daß die Einfuhren aus anderen Drittländern, insbesondere aus den USA und Thailand, und der leichte Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten, haben doch die kumulierten gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan für sich genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht.

(118) Diese Schlußfolgerung stützt sich insbesondere auf die Absatz- und Marktanteileinbussen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in einer Zeit steigender Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt. Diese Einbussen fielen zeitlich zusammen mit dem Anstieg des Volumens der genannten gedumpten Einfuhren, deren Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich unterboten. Der unfaire Wettbewerb durch LÄC mit Ursprung in den betroffenen Ländern verursachte ausserdem einen Rückgang der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und führte zwischen 1995 und dem UZ zu einen relativen Preisrückgang. Das Zusammenwirken dieser beiden Faktoren führte im letztgenannten Zeitraum zu einem deutlichen Rückgang der Rentabilität.

G.VORAUSSICHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER AUFHEBUNG DER AntidumpingmaSSnahmen

(119) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Aufhebung der derzeit für Japan, die Republik Korea und Taiwan geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden geprüft. Gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurden vor allem die folgenden Aspekte untersucht: die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen und die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung.

1. Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen

(120) Wie bereits erwähnt, decken die derzeit für Japan geltenden Maßnahmen eine kleinere Produktpalette ab als die Überprüfung. Folglich konnte die Wirkung der für die Einfuhren aus Japan geltenden Antidumpingmaßnahmen nur für diese kleinere Produktpalette untersucht werden.

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, daß das Volumen der von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Einfuhren mit Ursprung in Japan im Bezugszeitraum um rund 40 % zurückging und die Einfuhrpreise während dieses Zeitraums stetig stiegen. Infolge dieser Entwicklung sank der Marktanteil dieser Einfuhren zwischen 1993 und dem UZ von rund 18 % auf rund 9 %.

Gleichzeitig wurde für den Bezugszeitraum ein relativer Rückgang des Volumens der Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan festgestellt, was zu einer Verringerung ihres Marktanteils führte. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise stiegen ebenfalls an, blieben jedoch weiterhin auf einem schädigenden Niveau.

(121) Dies lässt den Schluß zu, daß die geltenden Maßnahmen zumindest teilweise zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt beitrugen.

(122) Dennoch wurde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiterhin bedeutend geschädigt. Dies ist auf den Anstieg der nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffenen gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Japan und auf die geänderte Situation beim Dumping im Zusammenhang mit den Einfuhren aus der Republik Korea und Taiwan zurückzuführen. Tatsächlich erhöhte sich die Dumpingspanne für die Republik Korea seit der Ausgangsuntersuchung von 70,6 % auf 76,2 %. Die Dumpingspanne für den einzigen Hersteller/Ausführer in Taiwan, der sowohl bei der Ausgangsuntersuchung als auch bei der Überprüfung für Taiwan mitarbeitete (Kaimei electronic Corp.), stieg ebenfalls, und zwar von 10,7 % auf 13,8 %.

2. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

(123) Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen wurde das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung nachgewiesen, die durch die kumulierten Einfuhren mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Republik Korea verursacht wurde. Damit lagen ausreichende Beweise dafür vor, daß die Schädigung im Falle eines Auslaufens der für Japan, die Republik Korea und Taiwan geltenden Antidumpingmaßnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit anhalten würde.

Was Japan angeht, so deuteten die verfügbaren Informationen ausserdem darauf hin, daß die kooperierenden japanischen Hersteller/Ausführer noch über beträchtliche freie Kapazität verfügten und bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen ihre Produktion und ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft erhöhen könnten.

(124) Die Überprüfung deutete ferner darauf hin, daß zwischen bestimmten japanischen Herstellern/Ausführern und bestimmten Herstellern/Ausführern in Ländern wie den USA und Thailand, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen enge Verbindungen bestehen. In diesem Zusammenhang wurde die Auffassung vertreten, daß die fraglichen japanischen Hersteller/Ausführer infolge dieser Verbindungen eine globale Strategie verfolgen könnten, zumal sie zuweilen in der Gemeinschaft die selben Vertriebskanäle nutzten wie die Hersteller/Ausführer in den USA und Thailand. Angesichts der starken Zunahme der Einfuhren mit Ursprung in den beiden letztgenannten Ländern im Bezugszeitraum ist es noch wahrscheinlicher, daß die Einfuhren mit Ursprung in Japan im Falle des Auslaufens der Maßnahmen erneut zunehmen und somit auch das schädigende Dumping anhält oder erneut auftritt.

H.INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Vorbemerkungen

(125) In den Ausgangsuntersuchungen für Japan und für die Republik Korea und Taiwan kam der Rat zu dem Schluß, daß keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprachen. Diese Schlußfolgerung stützte sich insbesondere auf die Tatsache, daß der Anteil der LÄC an den Gesamtkosten der Endverbraucher (weniger als 1 %) unerheblich war.

Die Kommission prüfte, ob sich die Umstände seit der Ausgangsuntersuchung verändert hatten und eine andere Schlußfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse zu ziehen war. Zu diesem Zweck wurden Informationen von allen bekanntermassen interessierten Parteien einschließlich der vorgelagerten Wirtschaftszweige, der Gemeinschaftshersteller, der Einführer/Händler und der Abnehmer eingeholt. Von den vorgelagerten Industrien gingen keine Antworten ein.

2. Voraussichtliche Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Abnehmer

(126) Zwei Kategorien von Abnehmern wurden ermittelt:

- die Hersteller von Netzteilen; diese Netzteile werden anschließend in die Fertigwaren der Unterhaltungselektronik eingebaut.

- die Hersteller von Fertigwaren der Unterhaltungselektronik.

(127) Was die Hersteller von Netzteilen angeht, so beschäftigt diese Industrie laut den verfügbaren Informationen rund 12 000 Personen und macht einen Gesamtumsatz von rund 1,5 Milliarden EUR. Einige Unternehmen, auf die laut den verfügbaren Informationen rund 9 % des Gesamtumsatzes und der Beschäftigung der Branche entfallen und deren LÄC-Verbrauch im UZ rund 5 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft ausmachte, übermittelten Stellungnahmen. Diese Unternehmen behaupteten daß die geltenden Antidumpingmaßnahmen eine deutliche Verteuerung der Ausgangsstoffe verursachten. Auf längere Sicht könnte dieser Kostenanstieg zahlreiche Unternehmen dazu zwingen, ihre Produktion aus der Gemeinschaft zu verlagern, was einen beträchtlichen Verlust an Arbeitsplätzen zur Folge hätte.

Die Prüfung der Fakten zeigte jedoch, daß auf die LÄC rund 4 % der Gesamtkosten eines Netzteils entfallen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen hätten einen geringfügigen Anstieg der Kosten zur Folge (weniger als 1 %). Festgestellt wurde ferner, daß die gewogene durchschnittliche Rentabilität der Unternehmen, die Informationen übermittelten, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoabsatzes im UZ über 18% lag. Diese Rentabilität wurde trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen erzielt und konnte zwischen 1993 und dem UZ sogar noch erhöht werden.

(128) Im Falle der Hersteller der Fertigwaren der Unterhaltungselektronik machten die Kosten für die LÄC sogar weniger als 4 % der Produktionskosten aus (im allgemeinen rund 1 %). Dies träfe auch zu, wenn für die derzeit nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffenen LÄC derartige Maßnahmen eingeführt werden sollten.

(129) Schließlich wurden der Kommission keine Informationen vorgelegt, die dafür sprechen würden, daß die Abnehmer (Hersteller von Netzteilen oder Fertigwaren der Unterhaltungselektronik) ihre Produktion infolge der Einführung von Maßnahmen gegenüber Japan, die Republik Korea und Taiwan aus der Gemeinschaft verlagerten. Daher dürfte es im Falle der Verlängerung und/oder Änderung der Antidumpingmaßnahmen nicht zu einer Standortverlagerung kommen.

3. Wahrscheinliche Auswirkungen auf die Einführer und Händler

(130) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde der Schluß gezogen, daß die Verlängerung und/oder Änderung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einführer und Händler von LÄC in der Gemeinschaft nur minimale Auswirkungen hätte, da die LÄC auf der Grundlage der gewogenen Durchschnitte nach Umsatz und Deckungsbeitrag nur einen relativ kleinen Teil ihrer Tätigkeit ausmachten.

4. Schlußfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(131) Auf der Grundlage der genannten Elemente wurde festgestellt, daß sich die Umstände im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse nicht geändert hatten, so daß keine andere Schlußfolgerung zu ziehen ist als in den Ausgangsuntersuchungen für Japan, die Republik Korea und Taiwan. Daher wird bestätigt, daß keine zwingenden Gründe dafür sprechen, daß die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von LÄC mit Ursprung Japan, der Republik Korea und Taiwan nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

I. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(132) Wie unter Randnummer 6 festgestellt, wurde im November 1997 gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein neues Verfahren betreffend LÄC mit Ursprung in den USA und Thailand eingeleitet. Die Untersuchung der Kommission ergab endgültig das Vorliegen erheblichen Dumpings sowie einer daraus resultierenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es sprachen keine zwingenden Gründe dafür, daß die neuen endgültigen Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen. Folglich schlug die Kommission dem Rat vor, für die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in den USA und Thailand endgültige Antidumpingmaßnahmen einzuführen. Der Rat nahm den Vorschlag jedoch nicht innerhalb der in der Grundverordnung gesetzten Frist an. Infolgedessen wurden für die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand keine endgültigen Maßnahmen eingeführt, und die vorläufigen Maßnahmen, die im August 1998 in Kraft traten, liefen am 28. Februar 1999 aus.

(133) Die neue Untersuchung betreffend die USA und Thailand und die beiden genannten Überprüfungen wurden weitgehend gleichzeitig durchgeführt. Wie erwähnt, wurden in den Überprüfungen und in dem neuen Verfahren gegenüber den USA und Thailand im Zusammenhang mit derselben Ware weitgehend die gleichen Schlußfolgerungen gezogen. Diese Schlußfolgerungen machen im Prinzip eine Änderung der endgültigen Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan erforderlich.

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung ist jedoch ein Antidumpingzoll ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren einer Ware gleich welcher Herkunft einzuführen, sofern festgestellt wurde, daß sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.

(134) Aus diesen Gründen wird der Schluß gezogen, daß alle etwaigen Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan eingeführt würden, eine Diskriminierung dieser drei Länder darstellen würden, da für die USA und Thailand keine Maßnahmen eingeführt wurden.

(135) Aus diesen Gründen müssen im Interesse eines kohärenten Vorgehens und der Wahrung des Prinzips der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung die Verfahren betreffend die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in Japan, der Republik Korea bzw. Taiwan ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden.

(136) Ein japanischer ausführender Hersteller behauptete, daß das Verfahren betreffend Japan rückwirkend zum Datum der Einleitung dieser Überprüfung, d.h. zum 3. Dezember 1997, eingestellt werden müsse, da die Einfuhren mit Ursprung in Japan während der Dauer des Verfahrens weiterhin Maßnahmen unterlagen und folglich gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand, für die keine Zölle erhoben wurden, benachteiligt wurden.

(137) Wie unter Randnummer 132 festgestellt, waren jedoch die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand zwischen Dezember 1997 und dem 28. Februar 1999 ebenfalls Gegenstand einer Untersuchung. Daß für Japan, nicht jedoch für die USA und Thailand in diesem Zeitraum Antidumpingmaßnahmen galten, ist lediglich Ausdruck der Tatsache, daß sich das Verfahren betreffend die USA und Thailand in einer anderen Phase befand; bei dieser Untersuchung handelte es sich nämlich um die Ausgangsuntersuchung, während gegenüber Japan bereits die mit der Verordnung (EG) Nr. 3482/92 eingeführten Maßnahmen galten. Unter diesen Umständen lag keine Diskriminierung vor, da die Situation bei den jeweiligen Verfahren unterschiedlich war.

(138) Dennoch wird akzeptiert, daß angesichts der Erwägungen unter Randnummer 132 bis 135 die Einfuhren mit Ursprung in Japan ab dem 28. Februar 1999 genauso behandelt werden sollten wie die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand. Das gleiche gilt für die Republik Korea und Taiwan. Die Untersuchung betreffend die USA und Thailand musste bis zum 28. Februar 1999 beendet werden, und zwar entweder durch die Einführung von Maßnahmen oder die Einstellung des Verfahrens. Bei der vorliegenden Untersuchung wurden ähnliche Schlußfolgerungen gezogen wie bei der Untersuchung betreffend die USA und Thailand, und folglich muß dieses Verfahren auch auf die gleiche Weise beendet werden.

(139) Aus diesen Gründen sollten die Verfahren betreffend die Einfuhren von LÄC mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan ohne erneute Einführung von Antidumpingmaßnahmen rückwirkend zum 28. Februar 1999 eingestellt werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter grosser Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan wird eingestellt.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter grosser Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Februar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, den ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

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