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Document 51997AC0774

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem - ein Programm für den Binnenmarkt"

OJ C 296, 29.9.1997, p. 51–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AC0774

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem - ein Programm für den Binnenmarkt"

Amtsblatt Nr. C 296 vom 29/09/1997 S. 0051


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem - ein Programm für den Binnenmarkt" (97/C 296/10)

Die Kommission beschloß am 18. Februar 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Thema zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts-, Finanz- und Währungsfragen nahm ihre Stellungnahme am 10. Juni 1997 an. Berichterstatter war Herr Walker.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 347. Plenartagung (Sitzung vom 9. Juli 1997) mit 78 gegen 7 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Seit der Inkraftsetzung der sogenannten Umsatzsteuer-Übergangsregelung im Jahre 1993 haben sich in der Gemeinschaft bedeutsame Entwicklungen vollzogen. Der Wegfall der Binnengrenzen der Europäischen Union bedeutet natürlich schon an sich einen wesentlichen Fortschritt, doch ist der Prozeß der wirtschaftlichen Integration damit nur unvollständig beschrieben.

1.2. Ein weiterer Ausbau der Binnenmarktpolitik ist unumgänglich, um deren ursprünglichen Ansatz voll zur Geltung zu bringen. Dies gilt in ganz besonderem Maße für die Mehrwertsteuer, weil sie auf Güter und Dienstleistungen erhoben wird, deren freier Verkehr eine wesentliche Komponente des Binnenmarkts darstellt, und weil sie konzeptionell und rechtlich als Gemeinschaftssteuer angelegt ist. Die Existenz fünfzehn unterschiedlicher Auflagenkataloge und Überwachungssysteme ist mit den Grundprinzipien des Binnenmarkts und der für Europa bestehenden Notwendigkeit, sich gegenüber dem Rest der Welt in eine günstige Wettbewerbsposition zu bringen, nicht zu vereinbaren.

1.3. Solange die MWSt von fünfzehn unterschiedlichen Steuerbehörden in Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungstraditionen, Auslegungen, Verfahren, Systemen und Sprachen eingezogen wird, ist die These, grenzüberschreitende Transaktionen (die zwei oder mehr steuer- und allgemeinrechtlichen Zuständigkeiten unterworfen sind) könnten genauso besteuert werden wie inländische Transaktionen, die nur einer einzigen Zuständigkeit unterliegen, völlig unhaltbar. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn es bereits eine einheitliche europäische Währung gäbe. Veränderungen sollten deshalb darauf abzielen, Wettbewerbsverzerrungen und den Verwaltungsund Anpassungsaufwand auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

1.4. So ist alles andere als offenkundig, welches Land am ehesten das Recht hat, eine Transaktion zu besteuern, die beispielsweise einen auf elektronischem Wege (über in Spanien und Luxemburg befindliche EDV-Anlagen) getätigten Verkauf von Waren mit Ursprung in Griechenland an einen Endempfänger in Schweden betrifft und zwischen Personen abgewickelt wird, die vorübergehend in Österreich und Belgien ansässig sind, ihren Wohnsitz jedoch normalerweise in Portugal bzw. Italien haben. Gleichermaßen schwierig ist es, Modalitäten für die Bemessung der Steuerpflicht oder den Einzug der Steuer festzulegen. Zusätzliche Komplikationen treten bei Transaktionen auf, von denen ein oder mehrere Drittstaaten betroffen sind.

1.5. Die MWSt ist eine Steuer, bei der praktische Details sehr viel ausmachen können. Dies gilt insbesondere für die Kosten, die den Unternehmen bei der Anpassung an die einschlägigen Vorschriften entstehen, sowie für den Spielraum, der für die Steuervermeidung und -hinterziehung vorhanden ist. Es ist daher von größter Wichtigkeit, daß Vorschläge zur Änderung des Systems sorgfältig geprüft werden, damit sowohl ihre praktischen Konsequenzen für Wirtschaft und Verbraucher als auch ihre fiskalpolitischen Auswirkungen evaluiert werden können.

1.6. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Umsatzsteuer-Übergangsregelung der Verwirklichung des Binnenmarkts zwar insofern förderlich gewesen ist, als sie den Warenverkehr durch die Einschränkung der Grenzkontrollen erleichtert hat, daß sie jedoch gleichzeitig kompliziert ist, in einigen Fällen zu mehr Unsicherheit führt, das Betrugsrisiko erhöht und zwischen innerstaatlichen und EU-internen Transaktionen unterscheidet. Der Ausschuß ist deshalb wie die Kommission der Meinung, daß so rasch wie möglich Maßnahmen zur Modernisierung des MWSt-Systems ergriffen werden sollten.

1.7. Die derzeitige Regelung, der es an Objektivität mangelt, bürdet den Gewerbetreibenden unannehmbare Kosten auf, weil sie sehr unterschiedliche Faktoren berücksichtigen müssen. Dazu gehören die folgenden, steuerlich relevanten Aspekte:

- der steuerrechtliche Niederlassungsort des Verkäufers und des Käufers,

- der umsatzsteuerliche Status des Abnehmers,

- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,

- der Ort, an dem sich die Waren bei Lieferung befinden,

- der Erbringer der Beförderungsleistung sowie deren Abgangs- und Ankunftsort,

- die Art der gelieferten Waren bzw. der erbrachten Dienstleistungen,

- die Höhe des vom Verkäufer im Bestimmungs-Mitgliedstaat bewirkten Gesamtumsatzes,

- das Erfordernis, innerhalb der EU getätigte Käufe getrennt von anderen Käufen zu melden und darüber eine MWSt-Abrechnung vorzunehmen,

- das generelle Erfordernis, die Übertragung eigener Vermögenswerte in einen anderen Mitgliedstaat so zu behandeln, als stelle sie einen Ver- und Ankauf dar.

1.7.1. Darüber hinaus weist die bestehende Regelung noch weitere gravierende Mängel auf.

1.7.1.1. Gewerbetreibende haben Probleme beim Abzug bzw. der Erstattung der MWSt-Beträge, die sie in Mitgliedstaaten entrichtet haben, in denen sie nicht niedergelassen sind, und müssen unter Umständen nachweisen, daß die MWSt-Zahlungen tatsächlich erfolgt sind.

1.7.1.2. Von Unternehmen kann außerdem verlangt werden, daß sie sich in einem Staat, der nicht ihr Heimat-Mitgliedstaat ist, registrieren lassen - selbst dann, wenn sich ihre dortige Geschäftstätigkeit nicht in einer physischen Präsenz manifestiert.

1.7.1.3. Außerdem müssen Kleinunternehmen, die wegen ihres unterhalb einer bestimmten Schwelle bleibenden Umsatzes in ihrem Heimatstaat möglicherweise nicht verpflichtet sind, die MWSt in Rechnung zu stellen, und infolgedessen dort von sämtlichen MWSt-Verpflichtungen befreit sind, unter Umständen weiterhin EU-interne Transaktionen melden und regelmäßig auflisten. Darüber hinaus ist es für diese Unternehmen in bestimmten Fällen erforderlich, sich im Heimatstaat zu Mehrwertsteuerzwecken registrieren zu lassen und dort MWSt-pflichtig zu werden (weil sie beispielsweise in anderen Mitgliedstaaten Waren einkaufen, deren Wert eine bestimmte Schwelle übersteigt) und/oder die Dienste eines Fiskalvertreters in Anspruch zu nehmen, um den Zahlungs- und Meldeverpflichtungen in Mitgliedstaaten nachzukommen, in deren Hoheitsgebiet sie nicht physisch präsent sind.

1.7.1.4. Den kleinen und mittleren Unternehmen war es bislang versagt, die Möglichkeiten, die ihnen der Binnenmarkt eigentlich bieten müßte, voll auszuschöpfen. In ganz besonderem Maße gilt dies für Kleinstunternehmen.

1.7.1.5. Das derzeitige System gewährleistet noch nicht einmal die Gleichbehandlung aller Transaktionen, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs ein und derselben Steuerbehörde abgewickelt werden. So hängt beispielsweise in einigen Ländern die bei der Mittelbeschaffung für betriebliche Zwecke gegebene Vorsteuer-Abzugsfähigkeit vor allem von der Finanzierungsmethode und erst in zweiter Linie vom steuerrechtlichen Status des jeweiligen Unternehmens ab.

1.7.1.6. Das Fehlen eines gemeinsamen Systems sowie die unterschiedliche Auslegung und Anwendung der bestehenden MWSt-Richtlinien durch die Mitgliedstaaten hemmen den Handels- und Industriesektor der EU in seiner Entwicklung.

1.7.1.7. Es gibt Anzeichen dafür, daß die negativen Veränderungen der Steuerlandschaft eine zunehmende Erosion des Umsatzsteueraufkommens zur Folge haben.

1.8. Der Ausschuß befürwortet deshalb eine einfachere und klarere Regelung. In seiner Initiativstellungnahme zum Thema "Direkte und indirekte Steuern" () billigte der Ausschuß grundsätzlich - wenn auch mit einigen Vorbehalten - eine endgültige MWSt-Regelung auf der Grundlage des Ursprungslandprinzips. Er vertrat allerdings die Ansicht, daß die "allgemeine Anwendung dieses Grundsatzes (...) nicht mit zu großen Unterschieden in den Mehrwertsteuersätzen (...) zu vereinbaren (ist)", und stellte ferner folgendes fest: "Ohne eine vollständige Angleichung anzustreben (...), müssen sich die Sätze in einer engeren Annäherungsspanne bewegen (...)".

1.8.1. Eine Angleichung der Steuersätze macht jedoch nur dann Sinn, wenn sie mit einer Harmonisierung der Besteuerungsgrundlage einhergeht.

1.9. Die derzeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden MWSt-Sätze sind in Anhang I aufgeführt.

1.10. Der Ausschuß stellte in seiner vorgenannten Stellungnahme außerdem fest, daß ein "endgültiges System (...) erst eingeführt werden (sollte), wenn sich klare (anfängliche und dauerhafte) Vorteile von ausreichendem Umfang, der die Umstellungskosten rechtfertigt, herausgestellt haben."

1.10.1. Die Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen sollte nach wie vor anhand der folgenden Kriterien vorgenommen werden:

- Die sich aus der Anpassung an die einschlägigen Vorschriften ergebende Belastung der Unternehmen muß verringert werden.

- Die Gefahr des Steuerbetrugs darf sich auf keinen Fall erhöhen, sondern sollte nach Möglichkeit verringert werden.

- Die Beeinträchtigung durch Wettbewerbsverzerrungen muß so gering wie möglich sein.

- Es muß weniger stark zwischen innerstaatlichen und EU-internen Transaktionen unterschieden werden.

- Das Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten darf nicht geschmälert werden.

- Die Wettbewerbsneutralität der Steuer muß so weit wie möglich erhalten bleiben.

2. Das Programm der Kommission zur Einführung eines gemeinsamen MWSt-Systems

2.1. Kernpunkt des Arbeitsprogramms der Kommission ist die an folgenden drei Hauptzielen ausgerichtete Schaffung eines gemeinsamen MWSt-Systems:

- Modernisierung des derzeitigen MWSt-Systems;

- einheitliche Anwendung des gemeinsamen MWSt-Systems innerhalb der gesamten EU;

- Schaffung der Voraussetzungen dafür, daß das Steuersystem an sich das neue MWSt-System im engeren Sinne werden kann.

2.1.1. Die dringendsten Probleme sollen in der Anfangsphase des Programms angegangen werden. Das derzeitige System bedarf der Modernisierung, damit die Besteuerung den technischen und sonstigen Entwicklungen angepaßt werden kann, die sich in jüngster Zeit in diversen Bereichen vollzogen haben.

2.2. Der Übergang zur Besteuerung am Ursprungsort soll in der Endphase des Programms vollzogen werden. Da die MWSt eine Steuer ist, die auf Waren und Dienstleistungen erhoben wird und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr ein zentrales Merkmal des Binnenmarkts darstellt, hat die Kommission dem neuen System binnenmarktorientierte Überlegungen zugrunde gelegt.

2.2.1. Die erklärten Ziele der Kommission im Hinblick auf die Erfuellung der Binnenmarktkriterien im MWSt-Bereich bestehen darin,

- die Aufspaltung des Binnenmarkts in fünfzehn Steuerräume zu beenden,

- die Regelung einfacher und moderner zu gestalten, damit sie den Erfordernissen des 21. Jahrhunderts gerecht wird,

- die Gleichbehandlung aller Umsätze, die in der Gemeinschaft bewirkt werden, sicherzustellen,

- die Sicherheit und Kontrolle der Besteuerung zu gewährleisten, damit das Mehrwertsteueraufkommen in der bisherigen Höhe erhalten bleibt.

2.3. Die geplante Regelung, mit der diese Ziele erreicht werden sollen, weist folgende Hauptmerkmale auf:

- Beseitigung der zwischen innerstaatlichen und EU-internen Umsätzen bestehenden Unterschiede,

- Besteuerung aller innerhalb der Union bewirkten Umsätze auf der Grundlage des Ursprungslandprinzips,

- Schaffung eines neuen Mechanismus zur Festlegung des Lieferorts für Waren und Dienstleistungen.

2.4. Die nachstehend dargelegten Hauptelemente des von der Kommission vorgelegten Programms sollen die Erfuellung dieser Kriterien gewährleisten.

2.4.1. Jeder Händler müßte sich demnach künftig nur noch in einem Staat registrieren lassen. Diese einmalige Registrierung würde für alle Transaktionen gelten, die der betreffende Händler innerhalb der EU tätigt.

2.4.1.1. Unabhängig vom Ort ihrer Abwicklung würde auf alle EU-internen Transaktionen der MWSt-Satz angewendet, der zu dem betreffenden Zeitpunkt in dem Land in Kraft ist, in dem der Gewerbetreibende registriert ist. Letzterer müßte alle Umsatzsteuerbeträge, die bei diesen Transaktionen angefallen sind, gegenüber den Steuerbehörden seines Registrierungslandes in der Währung dieses Landes abrechnen.

2.4.1.2. Diese Verfahrensweise impliziert, daß das Recht auf Vorsteuerabzug zwingend und ausschließlich in dem Land der Registrierung ausgeübt wird.

2.4.1.3. Händler, die in mehr als einem Mitgliedstaat präsent sind, müßten sich in lediglich einem Land registrieren lassen. Auf welcher Grundlage die Festlegung des Registrierungslandes erfolgen soll, teilt die Kommission jedoch nicht mit.

2.4.1.4. Wenn ein Gewerbetreibender in einem anderen Mitgliedstaat als dem Registrierungsstaat mit einer Zweigniederlassung vertreten ist, würden diese und alle weiteren Zweigniederlassungen durch die nach dem Einzelortprinzip erfolgte Registrierung abgedeckt, und die Steuer würde auf die von einer jeden Zweigniederlassung bewirkten Umsätze zu dem Satz erhoben, der in dem Registrierungsstaat zum fraglichen Zeitpunkt in Kraft ist. Dabei würde keine Rücksicht darauf genommen, in welchem (bzw. welchen) Mitgliedstaat(en) sich die Zweigniederlassung(en) befindet (befinden). Rückerstattungen würden an die Behörden des Registrierungsstaates in dessen Landeswährung geleistet. Ist der Gewerbetreibende jedoch über eine Tochtergesellschaft oder eine andere mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Unternehmenseinheit vertreten, würde eine derartige Vertretung in puncto Mehrwertsteuer als ein eigenständiges Unternehmen betrachtet, das sich in dem Land, in dem es ansässig ist, registrieren lassen, die MWSt. zu dem in dem betreffenden Land geltenden Satz in Rechnung stellen und gegenüber den dortigen Behörden in der betreffenden Landeswährung abrechnen müßte.

2.4.2. Obwohl die MWSt durch die nationalen Steuerbehörden auf der Grundlage der von ihnen erhobenen Steuersätze von den in ihren Zuständigkeitsgebieten registrierten Gewerbetreibenden einzuziehen wäre, würden die vereinnahmten Beträge in einen zentralen Topf fließen und anschließend entsprechend den einzelstaatlichen Verbrauchszahlen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Regierungen der Mitgliedstaaten würden die Steuer somit im Auftrag des zentralen Fonds einziehen und wären gegenüber dieser Stelle in Höhe der eingezogenen Beträge rechenschaftspflichtig.

2.4.2.1. Die Kommission weist darauf hin, daß eine Umverteilung des Steueraufkommens zwischen den Mitgliedstaaten unter keinen Umständen auf Daten aus den Steuererklärungen der Steuerpflichtigen beruhen darf und daß das einem Mitgliedstaat zustehende Aufkommen, das ja dem besteuerten Verbrauch auf seinem Territorium entspricht, am besten durch statistische Ermittlung dieses Verbrauchs festgestellt werden sollte.

2.4.2.2. Die Kommission vertritt die Ansicht, daß es anhand von volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, angemessenen Input-Output-Tabellen und sonstigen Informationen (statistische Übersichten, Jahresberichte usw.) möglich sei, den jährlichen Verbrauch der verschiedenen Wirtschaftssektoren (Privatsektor, Staatssektor) nach Funktionen aufgegliedert und mit detaillierteren Angaben festzustellen. Entsprechende Informationen lägen auch für andere Sektoren und Teilsektoren vor, wie z. B. private Organisationen ohne Erwerbscharakter, das Kreditwesen, Versicherungsunternehmen, das Gesundheitswesen usw.

2.4.2.3. Die Verbrauchszahlen, die zur Berechnung des jedem Mitgliedstaat zustehenden Anteils am Steueraufkommen ermittelt werden, wären um die Werte für die volkswirtschaftlichen Teilbereiche zu bereinigen, in denen zwar ein Endverbrauch, jedoch keine Besteuerung stattfindet. Soweit die Schattenwirtschaft bei der Berechnung des BSP berücksichtigt wurde, wären die entsprechenden Zahlen folglich wieder abzuziehen. In Abzug zu bringen wäre(n) auch der Verbrauch, für den der Gesetzgeber Steuerfreiheit vorgesehen hat, wie zum Beispiel die von Gewerbetreibenden bewirkten Umsätze, die unterhalb der Schwelle liegen, ab der eine MWSt-Registrierungspflicht besteht, sowie Dienstleistungsumsätze, die gemäß der sechsten Richtlinie steuerfrei sind oder außerhalb des MWSt-Geltungsbereichs liegen.

2.4.2.4. Der so ermittelte Anteil der einzelnen Mitgliedstaaten am gesamten theoretischen MWSt-Aufkommen der Mitgliedstaaten würde als Schlüssel zur Umverteilung der gesamten MWSt-Einnahmen der EU auf die Mitgliedstaaten dienen. Der Verbrauch eines jeden Landes würde gewichtet, um die Unterschiede zu berücksichtigen, die zwischen den von den Mitgliedstaaten angewandten MWSt-Sätzen sowie hinsichtlich des Anteils am Waren- und Dienstleistungsverbrauch bestehen, auf den ermäßigte MWSt-Sätze zur Anwendung kamen.

2.4.2.5. Die Mitgliedstaaten würden die im Auftrag des zentralen Fonds vereinnahmten Beträge einbehalten, allerdings wären letztere auf Monatsbasis um die Differenz zwischen dem von jedem Mitgliedstaat eingezogenen Gesamtbetrag und dem Betrag, der dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund der auf statistischem Wege ermittelten Verbrauchskoeffizienten zusteht, zu bereinigen. Diese Koeffizienten würden für jeweils ein Jahr auf der Grundlage der neuesten (verfügbaren) Daten festgelegt. Im Normalfall handelt es sich dabei um etwa zwei Jahre zuvor ermittelte Daten. Nach der unlängst getroffenen Entscheidung, ab dem Jahr 2000 das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) in der 1995 aktualisierten Fassung anzuwenden, ist vorstellbar, daß von diesem Zeitpunkt an mit Daten gearbeitet werden kann, deren Aktualitätsabstand nur noch ein Jahr beträgt. Sobald die tatsächlichen Daten für den fraglichen Zeitraum vorliegen, wären rückwirkende Bereinigungen vorzunehmen, um den jeweils gültigen Verteilungsschlüssel der theoretisch erforderlichen Aufteilung anzupassen.

2.4.3. Die MWSt wäre auf sämtliche Lieferungen zu erheben, die einen Verbrauch innerhalb der EU bewirken und durch einen in der EU registrierten Gewerbetreibenden erfolgt sind, und es würde nicht mehr danach unterschieden, in welchem Mitgliedstaat die Ware oder Dienstleistung physisch bereitgestellt wurde.

2.4.4. Die Kommission ist sich der Tatsache bewußt, daß die Normalsteuersätze in ganz erheblichem Maße harmonisiert werden müßten.

2.4.5. Was die ermäßigten Sätze anbetrifft, so hält die Kommission rein technisch gesehen eine Harmonisierung der Zahl und der Anwendungsgebiete für erforderlich. Sie ist davon überzeugt, daß nur eine begrenzte Zahl von Steuersätzen mit dem Ziel der Vereinfachung vereinbar ist.

2.4.6. Die Einführung des vorgeschlagenen Systems würde einheitliche MWSt-Vorschriften auf EU-Ebene erfordern. Obwohl in der Sechsten Richtlinie bereits einheitliche Vorschriften festgelegt wurden, bestehen in der Praxis zahlreiche Unterschiede. Erstens läßt die Richtlinie selbst den Mitgliedstaaten in verschiedenen Teilbereichen Wahlmöglichkeiten. Zweitens wurden den mit Schwierigkeiten konfrontierten Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen zugebilligt, und drittens werden die Bestimmungen der Richtlinie nicht überall in der gleichen Weise interpretiert oder angewandt. Die Kommission schlägt vor, den Anwendungsbereich der Steuer dadurch zu erweitern, daß Steuerbefreiungen und sonstige Ausnahmeregelungen, die in dem derzeit geltenden System vorgesehen sind, eingeschränkt werden.

2.4.6.1. Weitreichender Harmonisierungsbedarf bestuende auch hinsichtlich der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, der Steuerbefreiungen, der steuerlichen Behandlung von Kleinunternehmen, der Schwellenwerte für die MWSt-Registrierung, der MWSt-Abrechnungszeiträume, der Sonderregelungen, der nicht abzugsfähigen Ausgaben und der von den Steuerbehörden angewandten Verfahren.

2.4.6.2. Um für eine einheitlichere Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu sorgen, beabsichtigt die Kommission, die Umwandlung des Ausschusses für Mehrwertsteuer in einen Regelungsausschuß vorzuschlagen, wobei der Kommission die Befugnis zum Erlaß der Durchführungsvorschriften zu den vom Rat erlassenen Rechtsakten übertragen würde.

2.4.7. Bei der ins Auge gefaßten Regelung würde eine kollektive Verantwortung an die Stelle der Einzelkompetenz eines jeden Mitgliedstaats für die Verwaltung, Kontrolle und Erhebung der Steuer treten. Alle Mitgliedstaaten trügen eine gesamtschuldnerische Haftung für die gesamten Steuereinnahmen, die einem jeden von ihnen entsprechend dem jeweiligen Verbrauch zustehen. Die Effizienz, mit der ein Mitgliedstaat die vorstehend genannten Aufgaben erfuellt, hätte somit unmittelbare Auswirkungen auf den Haushalt aller übrigen Mitgliedstaaten.

2.4.7.1. Die neue Regelung würde somit für eine stärkere Betonung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sorgen und die Entwicklung neuer Koordinierungsinstrumente und -methoden erfordern. Die Mitgliedstaaten müßten einander in dreierlei Hinsicht vertrauen: bei den Befugnissen, den Aufgaben und deren Erfuellung. Jeder Mitgliedstaat müßte sich darauf verlassen können,

- daß alle übrigen Mitgliedstaaten über ein ausreichendes Mindestmaß an nationalen Kontroll- und Erhebungsbefugnissen verfügen;

- daß ein ausreichendes Mindestmaß an gemeinsamen Kontroll- und Erhebungsaufgaben durchgeführt wird;

- daß die Qualität der Erfuellung dieser Aufgaben bestimmten Anforderungen genügt.

2.4.8. Die Kommission hat ein Arbeitsprogramm mit einem Zeitplan für die Unterbreitung von Vorschlägen auf der Grundlage eines mehrstufigen Konzepts vorgelegt, das die schrittweise Einführung von Änderungen bis Mitte 1999 sowie eine zweijährige Frist für deren Umsetzung nach Verabschiedung durch den Rat vorsieht.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. In seiner Stellungnahme zum Thema "Vollendung des Binnenmarktes: Annäherung der Sätze und Harmonisierung der Strukturen der indirekten Steuern" () unterstützte der Ausschuß uneingeschränkt das Ziel "einer Abschaffung sämtlicher Grenzen und Grenzkontrollen bis 1. Januar 1993 einschließlich derjenigen Kontrollen, die z.Z. für die Erhebung der zu entrichtenden indirekten Steuern (Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern) vorgenommen werden. Die Begriffe 'Ausfuhr` und 'Einfuhr` sollen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr entfallen."

3.1.1. Der Ausschuß begrüßt deshalb viele der jetzigen Absichten der Kommission als einen weiteren Schritt auf dem Wege zum verspäteten Erreichen dieser Zielvorstellung. Dies gilt insbesondere für folgende Ziele:

- Beendigung der Aufspaltung des Binnenmarkts in 15 separate Steuerräume;

- Vereinfachung und Modernisierung des Systems, damit die sich im 21. Jahrhundert stellenden Herausforderungen bewältigt werden können;

- Gleichbehandlung aller innerhalb der EU bewirkten Umsätze;

- Gewährleistung der Sicherheit und Kontrolle der Besteuerung;

- Senkung der sich aus dem Zwang zur Erfuellung einschlägiger Vorschriften ergebenden Belastung der Unternehmen.

3.1.2. In seiner Stellungnahme zu dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem (Höhe des Normalsteuersatzes) () vertrat der Ausschuß die Ansicht, "daß die vorgeschlagene Einführung eines endgültigen Systems nicht den Blick darauf verstellen darf, daß weitere Zwischenreformen der bestehenden Übergangsregelung notwendig sind, die fortgeführt und in das neue, endgültige System übernommen werden sollten".

3.1.2.1. Der Ausschuß ist deshalb mit der Entscheidung der Kommission einverstanden, die Modernisierung des derzeitigen MWSt-Systems zum ersten Hauptziel ihres Arbeitsprogramms zu machen und den diesbezüglichen Maßnahmen in ihrem Zeitplan Vorrang einzuräumen.

3.1.2.2. Der Ausschuß ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, daß die sechste Richtlinie unabhängig davon, wie das endgültige MWSt-System gestaltet sein wird, der Modernisierung bedarf. Die Tatsache, daß die in der Richtlinie enthaltenen mehrdeutigen Formulierungen zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofs geführt haben, mit denen von der angenommenen Bedeutung bestimmter Vorschriften abgewichen wurde, bereitet vielen Mitgliedstaaten Sorge. Als besonders gravierend wird der Umstand empfunden, daß diese Urteile durchweg rückwirkend sind, was zu erheblichen Einnahmeverlusten und häufig auch zu Komplizierungen führen kann, wenn geklärt werden muß, was eine seit langem bestehende Praxis ist. Der Ausschuß würde es sehr begrüßen, wenn bestimmte Mehrdeutigkeiten in dieser Richtlinie ausgeräumt würden, damit die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen und europäischen Vorschriften auf der Grundlage einer ausreichenden Rechtssicherheit anwenden können. Am günstigsten wäre eine Neufassung der sechsten Richtlinie in Form eines MWSt-Kodex der Gemeinschaft.

3.1.2.3. Sorge bereitet den meisten Mitgliedstaaten auch, daß Änderungen der ständigen Bestimmungen der sechsten Richtlinie grundsätzlich viel Zeit erfordern. Wollen Mitgliedstaaten rasch handeln, um Mißbräuchen einen Riegel vorzuschieben oder Vereinfachungen einzuführen, können sie sich dabei theoretisch auf Artikel 27 stützen. Dessen Anwendung ist jedoch Einschränkungen unterworfen, weshalb dieser Artikel oder Artikel 29 flexibler gefaßt werden sollte.

3.1.3. In seiner Initiativstellungnahme zum Thema "Direkte und indirekte Steuern" vertrat der Ausschuß folgenden Standpunkt: "Gemeinsam mit den Sozialpartnern und der Geschäftswelt sollten ausführliche Vorschläge ausgearbeitet werden. Von Anfang an sollte eine umfassende Konsultation hinsichtlich der Bedürfnisse der Wirtschaft und der Durchführungskosten alternativer Optionen einschließlich der zusätzlichen Kosten und Verwaltungslasten von Kontrollmaßnahmen stattfinden."

3.1.3.1. Der Ausschuß begrüßt deshalb die von der Kommission vorgenommene Veröffentlichung eines Arbeitsprogramms, die ausreichenden Raum für derartige Konsultationen schafft, und hofft, daß die dadurch gebotenen Möglichkeiten auch optimal genutzt werden.

3.1.4. Der Ausschuß nimmt die Prämisse der Kommission zur Kenntnis, der zufolge keine Unterscheidung zwischen innerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Umsätzen getroffen werden dürfe. Er stimmt diesem Konzept im Prinzip zu, möchte jedoch unterstreichen, daß die Gleichbehandlung dieser beiden Umsatzarten durch die Vereinfachung der EU-internen Transaktionen erreicht werden muß und nicht dadurch, daß der bereits auf den innerstaatlichen Transaktionen lastende Anpassungsdruck noch verstärkt wird.

3.2. Der Ausschuß äußert allerdings einige Vorbehalte zu bestimmten Teilaspekten, die seiner Ansicht nach praktische Probleme aufwerfen könnten, wenn sie gemäß den derzeitigen Absichten umgesetzt würden. Er vertritt deshalb die Auffassung, daß diese Punkte eingehender erörtert werden sollten, bevor die Kommission konkrete Legislativvorschläge unterbreitet.

3.2.1. Der Ausschuß ist grundsätzlich mit dem Postulat der Kommission einverstanden, die Steuereinnahmen in einen gemeinsamen Topf fließen zu lassen und das Gesamtaufkommen anschließend auf der Grundlage der Verbrauchszahlen auf die Mitgliedstaaten zu verteilen, weil sich mit dieser Verfahrensweise die Einrichtung eines Abrechnungssystems ("clearing-house system") vermeiden läßt, das sonst zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung des Steueraufkommens unter den Mitgliedstaaten erforderlich wäre und nach Ansicht des Ausschusses ein umständliches Verwaltungsprozedere mit sich bringen würde.

3.2.1.1. Von der Tauglichkeit der statistischen Grundlage, die zur Berechnung des Verbrauchs der einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschlagen wird, ist der Ausschuß jedoch nicht überzeugt. Statistische Daten haben sich oft genug als unzuverlässig erwiesen. Die von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten Statistiken müßten unbedingt daraufhin geprüft werden, ob sie

- den jeweiligen Anforderungen entsprechen,

- eine ausreichende Genauigkeit aufweisen,

- häufig und schnell genug aktualisiert werden,

- so erstellt werden, daß sie miteinander verglichen werden können.

3.2.1.2. Die Frage, ob die Grundlage, auf der Statistiken gegenwärtig erstellt werden, den Anforderungen entspricht, muß dahingehend beantwortet werden, daß sie möglicherweise nicht in allen Punkten für den neuen Verwendungszweck geeignet ist. Statistiken leisten wertvolle Dienste bei der Trenderkennung, wo unter Umständen bis zu einem gewissen Grade mit Näherungswerten gearbeitet werden kann, sofern diese bei aufeinanderfolgenden Datensätzen durchgehend in der gleichen Weise ermittelt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in Sachen MWSt vorzunehmenden Berechnungen, die auf absoluten Zahlen basieren sollten. Hinsichtlich der Genauigkeit ist zu bedenken, daß ein für derzeitige Verwendungszwecke akzeptabler Genauigkeitsgrad möglicherweise nicht für künftige Anforderungen ausreichen wird. Außerdem ist nicht auszuschließen, daß der derzeitige Genauigkeitsgrad von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist. Auch hinsichtlich der Häufigkeit und der Schnelligkeit, mit der Statistiken erstellt werden, bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Das Gleiche gilt für die Aufbereitung und Aufmachung des Zahlenmaterials. Auch wenn die Kommission die Auffassung vertritt, daß auf dem Weg zur Verbesserung dieser Situation erhebliche Fortschritte erzielt worden seien, hält es der Ausschuß nur bei einer Streckung des Zeitplans für möglich, eine wirkliche Vergleichbarkeit herbeizuführen.

3.2.1.3. Der Ausschuß stellt beispielsweise fest, daß es erforderlich wäre, den auf die Schattenwirtschaft entfallenden BSP-Anteil von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen, und weist darauf hin, daß man in den meisten Mitgliedstaaten überwiegend auf Mutmaßungen angewiesen ist, wenn man den Umfang dieses Anteils beziffern will.

3.2.1.4. In dem Kommissionsdokument wird die Auffassung vertreten, daß es möglich sei, den jährlichen Verbrauch der verschiedenen Wirtschaftssektoren zu ermitteln. In Anbetracht der Tatsache, daß eine Gewichtung der Verbrauchszahlen mit den in jedem Mitgliedstaat geltenden MWSt-Sätzen erfolgen würde, wäre es erforderlich, zwischen dem Verbrauch zum Normalsatz, dem Verbrauch zum ermäßigten Satz, dem steuerbefreiten Verbrauch und dem Verbrauch von Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, die - obwohl sie MWSt-pflichtig wären - der Besteuerung entgangen sind, weil sie von nicht registrierungspflichtigen Gewerbetreibenden geliefert wurden. Außerdem wäre es erforderlich, die Auswirkungen der Schattenwirtschaft mit hinreichender Genauigkeit zu quantifizieren. Ob all dies realisierbar wäre, erscheint dem Ausschuß zweifelhaft.

3.2.1.5. So ist beispielsweise schwer vorstellbar, wie grenzüberschreitende Transaktionen zwischen Gewerbetreibenden und Endverbrauchern oder zwischen nicht registrierten Gewerbetreibenden auf präzise Weise in den Statistiken des Landes, in dem der Verbrauch stattgefunden hat, berücksichtigt werden könnten.

3.2.1.6. Es dürfte somit erforderlich sein, in die neue Regelung ein sorgfältig strukturiertes und strenges Prüfungssystem einzubauen, bei dem unabhängige Prüfer dafür sorgen, daß es zu keinen Verzerrungen aufgrund der - versehentlichen oder sonstwie bedingten - Verwendung von irreführenden Statistiken kommt.

3.2.1.7. Der Ausschuß hält es für unwahrscheinlich, daß mit Hilfe vorhandener staatlicher Daten oder auf andere Weise eine statistische Grundlage für diese Berechnungen geschaffen werden kann, die so genau ist, daß sie eine gerechte Verteilung ermöglicht und - was noch wichtiger ist - das Vertrauen aller Beteiligten genießt.

3.2.2. Obwohl der Ausschuß das Bestreben, gleichzeitig auch die Besteuerung der Unternehmen zu vereinfachen, erkennt und rückhaltlos billigt, meldet er einige Vorbehalte gegen den Vorschlag an, jeden Gewerbetreibenden nur an einem einzigen Ort zu registrieren und den in dem Staat der Registrierung geltenden Steuersatz auf alle Transaktionen zu erheben, die ein Gewerbetreibender innerhalb der gesamten EU durchführt. Er ist nicht der Ansicht, daß die Verwirklichung dieses Vorschlags automatisch die beabsichtigte Vereinfachung herbeiführen würde, sondern fürchtet vielmehr, daß sich dann in anderen Bereichen Komplikationen ergeben könnten, die die erwarteten Vorteile überwiegen.

3.2.2.1. Gemäß dem Vorschlag der Kommission müßte ein beispielsweise in Deutschland registriertes Einzelhandelsunternehmen, das Zweigniederlassungen in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten hat, in jedem dieser Staaten den deutschen MWSt-Satz in Rechnung stellen. Es würden Situationen entstehen, bei denen z. B. in einer Einkaufsstraße einer britischen Großstadt Läden, die im Vereinigten Königreich registriert sind, den britischen MWSt-Satz anwenden, während nebenan niederländische Zweigniederlassungen den niederländischen MWSt-Satz, dänische Zweigniederlassungen den dänischen MWSt-Satz, schwedische Zweigniederlassungen den schwedischen MWSt-Satz, französische Zweigniederlassungen den französischen MWSt-Satz und belgische Zweigniederlassungen den belgischen MWSt-Satz berechnen.

3.2.2.2. In den Läden, in denen die MWSt bereits in die Preise eingerechnet ist, hätte dergleichen möglicherweise keine Auswirkungen für den Verbraucher, da der Wettbewerbsdruck die betroffenen Läden zu einer Angleichung ihrer Verkaufspreise für gleichartige Waren zwingen würde, wodurch die in Ländern mit hohen MWSt-Sätzen registrierten Gewerbetreibenden Wettbewerbsnachteile erleiden würden. Selbst eine Normalsatz-Bandbreite von 2 % würde sich angesichts der niedrigen Gewinnspannen, mit denen viele Einzelhändler kalkulieren, deutlich bemerkbar machen. Infolgedessen könnten Unternehmen, die in Ländern mit hohen MWSt-Sätzen registriert sind, davon abgehalten werden, Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu eröffnen, und Unternehmen, die bereits Zweigniederlassungen betreiben, könnten gezwungen sein, diese Niederlassungen in Unternehmenseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzuwandeln, was den Zielen des Binnenmarkts zuwiderlaufen würde.

3.2.2.3. Unternehmen aus Drittstaaten, die am EU-Markt teilnehmen wollen, könnten sich in dem Land ihrer Wahl registrieren lassen und würden dazu neigen, sich in Ländern mit niedrigen MWSt-Sätzen niederzulassen. Sie besäßen damit Vorteile gegenüber ihren europäischen Konkurrenten, deren Spielraum in bezug auf die Wahl des Registrierungslandes wohl geringer wäre.

3.2.2.4. Auch wenn eine nur in einem Mitgliedstaat erforderliche Registrierung auf den ersten Blick eine Vereinfachung darstellen mag, könnte sie dennoch zusätzliche Komplikationen hervorrufen. Die Gewerbetreibenden müßten ihre Abrechnungen gegenüber den Steuerbehörden ihres Registrierungsstaats nämlich für alle Transaktionen, die sie EU-intern getätigt haben, in der Währung dieses Staates vornehmen.

3.2.2.5. Dies würde bedeuten, daß alle in anderen Währungen erfolgten Transaktionen in die Währung des Registrierungsstaates umgerechnet werden müßten. Solange nicht alle Mitgliedstaaten an der Währungsunion teilnehmen, würde dieses Erfordernis eine Belastung darstellen und Gelegenheit zu Manipulationen auf Kosten des Fiskus bieten.

3.2.2.6. Es könnte auch der Fall eintreten, daß Gelder zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld in das Registrierungsland zurücktransferiert werden müssen, was selbst innerhalb einer Währungsunion einen zusätzlichen Kosten- und Verwaltungsaufwand verursachen würde.

3.2.3. Die Vorschläge bieten zudem beträchtlichen Spielraum für legitime Steuervermeidungsmanöver. So könnte beispielsweise ein Unternehmen in einem Staat mit hohen MWSt-Sätzen eine Tochtergesellschaft in einem Staat mit niedrigen MWSt-Sätzen gründen, die als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit separat registriert würde und die MWSt zu dem in ihrem Niederlassungsland geltenden Satz abzuführen hätte. Die Muttergesellschaft könnte dann ihre komplette Produktion an die Adresse des Tochterunternehmens "exportieren" und für die betreffenden Waren den höheren MWSt-Satz berechnen, obwohl letztere das Niederlassungsland der Muttergesellschaft nie verlassen haben. Die Tochtergesellschaft würde den höheren MWSt-Satz in ihrem Niederlassungsland als Vorsteuer abziehen und die Waren dann unter Berechnung des niedrigeren MWSt-Satzes an Zweigstellen, die sie im Ursprungsland eröffnet hat, "transferieren". Ebenso könnte eine Gesellschaft als Firmenmantel in einem Staat mit niedrigen MWSt-Sätzen zum Zwecke der Einfuhr von Waren aus Drittländern gegründet werden. Die Waren würden dann zwar von der in dem Staat mit niedrigen MWSt-Sätzen ansässigen Tochtergesellschaft bestellt und bezahlt, ihr Versand würde jedoch auf direktem Wege an Zweigniederlassungen in Staaten mit hohen MWSt-Sätzen erfolgen. Das Kriterium der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen würde somit nicht erfuellt.

3.2.3.1. Weil es für große Gesellschaften erheblich leichter wäre, derartige Winkelzüge in die Tat umzusetzen, würden die Vorschläge unter dem Strich darauf hinauslaufen, diesen Unternehmen Wettbewerbsvorteile auf Kosten der KMU (insbesondere der Kleinstunternehmen) zu verschaffen und in Drittstaaten ansässige Gesellschaften gegenüber Unternehmen mit Sitz in der EU zu bevorteilen.

3.2.4. Für Unternehmen mit offiziellen Hauptniederlassungen in Staaten mit niedrigen MWSt-Sätzen wäre es sehr verlockend, ihre Geschäfte in Staaten mit höheren MWSt-Sätzen über Zweigniederlassungen abzuwickeln, während für die in Staaten mit höheren MWSt-Sätzen registrierten Unternehmen ein ebenso starker Anreiz bestuende, ihre Aktivitäten in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Sätzen so zu strukturieren, daß sie dort in Gestalt rechtlich selbständiger Unternehmen agieren. Man kann mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, daß derartige Überlegungen in die Praxis umgesetzt würden. Dies hätte eine Verringerung des erzielbaren MWSt-Gesamtaufkommens zur Folge, womit gleichzeitig das Kriterium, das MWSt-Aufkommen der Mitgliedstaaten dürfe nicht geschmälert werden, verfehlt würde.

3.2.5. Von entscheidender Bedeutung ist auch die Tatsache, daß die Steuerbehörden des Registrierungslandes hinsichtlich der Überprüfung der außerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets erfolgten Transaktionen auf die Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten angewiesen wären, was die Verhinderung von Steuerhinterziehungen nicht erleichtern würde und schließlich auch zur Folge hätte, daß Unternehmen in Steuerangelegenheiten und sonstigen Rechtssachen zwei oder mehr Gerichtsbarkeiten unterstuenden. Die Aufspaltung des Binnenmarkts in fünfzehn separate Steuerräume würde deshalb nur teilweise aufgehoben, und das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit und Kontrolle der Besteuerung würde nicht erreicht. Zudem müßten von Lieferanten in anderen Mitgliedstaaten eingereichte Rechnungen in die Sprache des die Steuer vereinnahmenden Mitgliedstaats übersetzt werden, damit sie geprüft werden können.

3.2.6. Die Möglichkeit der Registrierung nach dem Einzelortprinzip bestuende auf jeden Fall nur dort, wo es sich bei allen Unternehmenseinheiten in anderen Mitgliedstaaten um Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft handelt. In den anders gelagerten Fällen (dies gilt für die meisten Unternehmenseinheiten in Produktion und Handel mit Ausnahme von Einzelhandelsniederlassungen, Sozietäten und einigen Unternehmen des Finanzsektors) wäre es den Gewerbetreibenden nicht möglich, ihre Umsätze nach dem Einzelortprinzip zu versteuern. Es würde somit ein zweigleisiges System geschaffen, bei dem in ähnlichen Sektoren tätige Unternehmen nach Maßgabe ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur unterschiedlich behandelt werden. Dies würde bedeuten, daß das erklärte Ziel der Kommission, die Gleichbehandlung aller innerhalb der EU bewirkten Umsätze zu gewährleisten, nicht erreicht und zudem von den Prinzipien des Binnenmarkts abgerückt würde.

3.2.7. In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten für die über Zweigniederlassungen getätigten Geschäfte ist der Ausschuß der Auffassung, daß die meisten Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat präsent sind, gezwungen wären, als separate Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung zu agieren, und daß das Einzelortprinzip deshalb nur eingeschränkte Anwendung finden würde. Dadurch würde das Erreichen des erklärten Ziels, das System einfacher und moderner zu gestalten, in Frage gestellt.

3.3. Der Ausschuß möchte darauf hinweisen, daß die Mehrzahl der Unternehmen keine grenzüberschreitenden Transaktionen tätigt und auch nicht damit zu rechnen ist, daß sich dies auf absehbare Zeit ändert. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, daß die neue Regelung diese Mehrheit, der eine große Zahl von KMU - speziell Kleinstunternehmen - angehören würde, in keiner Weise benachteiligt.

3.3.1. Des weiteren möchte der Ausschuß anmerken, daß die grenzüberschreitenden Transaktionen überwiegend zwischen MWSt-registrierten Gewerbetreibenden erfolgen, wobei der Käufer die vom Lieferer in Rechnung gestellte MWSt als Vorsteuer in Abzug bringen kann. Im Rahmen der vorgeschlagenen Umverteilung des MWSt-Aufkommens zwischen den Mitgliedstaaten anhand von Verbrauchsindizes würden stark voneinander abweichende Steuersätze deshalb keine Wettbewerbsverzerrungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen hervorrufen. Sie könnten allerdings dazu führen, daß die Privatverbraucher und Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, steuerlich motivierte Käufe in anderen Mitgliedstaaten tätigen.

3.3.1.1. Überdies könnten sie einen erheblichen Anstieg der Verkäufe von Versandhäusern, die in Staaten mit niedrigen MWSt-Sätzen niedergelassen sind, an Verbraucher in Staaten mit höheren MWSt-Sätzen bewirken, weshalb stark voneinander abweichende Steuersätze bei einer Regelung, die auf der Besteuerung im Ursprungsland basiert, nicht aufrechtzuerhalten wären.

3.4. Wären die Bandbreiten für die Normalsteuersätze und die ermäßigten Sätze bzw. ein oder mehrere Einheitssteuersätze erst einmal einvernehmlich festgelegt, dann hätten nachträgliche Änderungswünsche kaum noch Aussicht auf Zustimmung. Die Kommission vertritt die Ansicht, daß die aus diesem Faktor erwachsenden Zwänge das Erreichen und die dauerhafte Einhaltung der Maastrichter Konvergenzkriterien durch die Mitgliedstaaten erleichtern würden.

3.4.1. Die Annahme, mit der Vereinbarung einer Bandbreite stuende Spielraum zur Verfügung, würde sich wahrscheinlich als trügerisch erweisen, weil ein Mitgliedstaat, der einen über dem Mindestsatz liegenden MWSt-Satz anwendete, seine Gewerbetreibenden damit in eine ungünstige Wettbewerbsposition gegenüber den Gewerbetreibenden brächte, die in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Sätzen registriert sind.

3.4.2. Dies läßt den Gedanken aufkommen, daß das vorgeschlagene System de facto nur bei einem einheitlichen MWSt-Satz zufriedenstellend funktionieren könnte, so daß die für die MWSt-Sätze vorgesehene Bandbreite relativ kurze Zeit nach der Einführung dieses Systems zu einem Einheitssatz komprimiert werden müßte.

3.4.2.1. Auch das Kommissionsdokument enthält eine diesbezügliche Vorahnung in Form des folgenden Eingeständnisses: "Auch wenn für den Normalsteuersatz ein einheitlicher Steuersatz die geeignete Lösung darstellen würde, um jegliche Wettbewerbsverfälschung zu vermeiden, vor allem aber, um eine einfache und einheitliche Anwendung der Steuer innerhalb der Union zu gewährleisten, ist dennoch nicht auszuschließen, daß eine Annäherung im Rahmen einer Bandbreite ausreichend sein könnte."

3.4.3. Der Ausschuß erkennt das Gewicht dieses Arguments an, ist sich jedoch gleichzeitig darüber im klaren, daß der Prozeß einer weitgehenden Annäherung der Steuersätze den Regierungen der Mitgliedstaaten mit hohen MWSt-Sätzen Schwierigkeiten bereiten dürfte, weil sie zur Heraufsetzung anderer Steuern gezwungen wären, um die MWSt-seitigen Einnahmeverluste auszugleichen. Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall einer Harmonisierung auf dem Niveau der höchsten Sätze befänden sich diese Regierungen nach wie vor in einer sehr ungünstigen Position, weil die Mitgliedstaaten, die gegenwärtig niedrigere Sätze anwenden, dank ihrer MWSt-Mehreinnahmen beispielsweise dazu in der Lage wären, die Lohnnebenkosten zu senken und dadurch Wettbewerbsvorteile zu erlangen.

3.4.3.1. Aus diesen Gründen bezweifelt der Ausschuß, daß dergleichen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für alle Mitgliedstaaten politisch akzeptabel wäre, zumal alle diesbezüglichen Entscheidungen Einstimmigkeit im Rat erfordern würden. Ein Mehrstufenkonzept ist deshalb nach Ansicht des Ausschusses der gangbarste Weg zur Herbeiführung einer Harmonisierung der Steuersätze. Nichtsdestoweniger muß ein hoher Harmonisierungsgrad erreicht werden, bevor das neue System als vollständig umgesetzt betrachtet werden kann.

3.4.3.2. Diese Erwägungen wären auch im Zusammenhang mit der Bandbreite für ermäßigte Sätze in gleichem Umfang zu berücksichtigen.

3.4.3.3. In seiner Stellungnahme zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem (Höhe des Normalsteuersatzes) () nahm der Ausschuß zur Kenntnis, daß der Kommission zufolge "keine wesentlichen Wettbewerbsverzerrungen durch das Übergangssystem der Mehrwertbesteuerung im innergemeinschaftlichen Handel feststellbar waren, die sich auf die Anwendung von verschiedenen ermäßigten Steuersätzen (stark ermäßigter Satz, Nullsatz, Zwischensatz usw.) zurückführen ließen". Es besteht deshalb kein Grund, vom Konzept der ermäßigten Steuersätze abzurücken.

3.4.3.4. Der Ausschuß stimmt deshalb den Maßnahmen zu, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für die ermäßigten Sätze vorgesehen hat. Er ist der Meinung, daß das geeignetste Mittel zu ihrer Verwirklichung in der Einführung einer relativ engen Bandbreite für die ermäßigten Sätze bestuende, die von allen Mitgliedstaaten anzuwenden wäre.

3.4.3.5. Der Ausschuß möchte darauf hinweisen, daß die MWSt eine unvermeidbare Steuer ist, bei der für den Endverbraucher keine Ausnahmeregelungen bestehen und die von Arm und Reich in gleicher Höhe entrichtet wird. Für die sozial Schwachen stellt sie deshalb eine besonders große Belastung dar. Der Ausschuß ist aus diesem Grunde der Auffassung, daß die Bandbreite für die ermäßigten MWSt-Sätze sehr niedrig angesetzt werden und sich auf alle lebensnotwendigen Ausgabenposten erstrecken sollte.

3.4.3.6. In seiner Initiativstellungnahme zum Thema "Direkte und indirekte Steuern" () vertrat der Ausschuß folgende Auffassung: "Bei der Angleichung der Steuersätze ist es wichtig, einen ermäßigten Satz und einen Normalsatz beizubehalten. Zur Förderung der Beschäftigung bzw. aus umwelt- und einkommenspolitischen Gründen kann erwogen werden, den ermäßigten Satz auf weitere Waren und Dienstleistungen auszudehnen." Der Ausschuß bekräftigt diesen Standpunkt.

3.5. Der Ausschuß ist wie die Kommission der Meinung, daß eine EU-weite Harmonisierung der MWSt-Vorschriften hinsichtlich der MWSt-Schwellenwerte, der Steuerbefreiungen, des Rechts auf Vorsteuerabzug, der Behandlung von Kleinunternehmen und der Sonderregelungen erforderlich ist. Er würde es begrüßen, wenn die Kommission ihre diesbezüglichen Vorschläge näher erläutern würde. Um die Auswirkungen der Regelung auf Kleinstunternehmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen, befürwortet er eine relativ hohe Schwelle für die obligatorische Registrierung.

3.6. Die Regelung würde die Einrichtung einer neuen Kommissionsdienststelle erfordern, die die Verbrauchsstatistiken zusammenträgt und prüft bzw. ihre Übermittlung im Falle von Verzögerungen anmahnt. Bei der Erfassung der einzelstaatlichen MWSt-Zahlen wäre ähnlich zu verfahren. Anschließend würde die ausschlaggebende Berechnung der den einzelnen Staaten zustehenden bzw. von ihnen zu zahlenden Beträge erfolgen, die ggf. im nachhinein zu korrigieren und anzupassen wären. Die Mitgliedstaaten, die Zahlungen in den gemeinsamen Topf zu leisten hätten, könnten mit ihren Zahlungen in Verzug geraten. Ein Streitfall würde sich dann ergeben, wenn gegen einen Mitgliedstaat, der den MWSt-Einzug nicht termingerecht durchgeführt hat, Sanktionen verhängt werden sollen. Wenn der betreffende Mitgliedstaat dann einige Zeit später mitteilt, er habe die ausstehenden Beträge eingezogen, wäre die Angelegenheit erneut zu erörtern.

3.6.1. Die Kommissionsdienststelle hätte auch im Auftrag der EU-Mitglieder zu prüfen, wie effizient der Einzug des MWSt-Gesamtbetrages in den einzelnen Staaten gehandhabt wird. Dies müßte sowohl mittels systematischer Prüfverfahren als auch stichprobenartig erfolgen. Daß die für die Bewältigung dieses umfangreichen Arbeitsvolumens erforderlichen Gelder aus den vorhandenen Haushaltmitteln der Kommission abgezweigt werden können, wird wohl niemand ernsthaft erwarten. Es müßte unbedingt sichergestellt sein, daß die von der Kommission zu diesem Zweck angestellten Berechnungen auf ihre Genauigkeit und ihre Angemessenheit überprüft werden.

4. Schlußfolgerungen

4.1. Der Ausschuß begrüßt die allgemeine Stoßrichtung des von der Kommission vorgelegten Arbeitsprogramms. Dies gilt insbesondere für die nachstehend aufgelisteten Vorteile, die sich für die Gewerbetreibenden aus der Umsetzung dieses Programms ergeben müßten:

- Sie müssen nicht mehr darüber informiert sein, in welchem Mitgliedstaat ihr Kunde niedergelassen ist, ob er im MWSt-Register geführt wird und wie ggf. seine MWSt-Identifikationsnummer lautet.

- Sie müssen nicht mehr nachweisen, daß die Waren den Mitgliedstaat des Verkäufers verlassen haben.

- Es soll künftig nicht mehr erforderlich sein, die Summe der in der EU getätigten Käufe und Verkäufe auf der Steuererklärung anzugeben.

- Es soll künftig nicht mehr erforderlich sein, die in der EU getätigten Verkäufe detailliert aufzulisten.

- Es soll künftig nicht mehr erforderlich sein, innerhalb der EU getätigte Käufe getrennt von anderen Käufen abzurechnen.

- Die Übertragung eigener Vermögenswerte in einen anderen Mitgliedstaat braucht künftig nicht mehr so behandelt zu werden, als stelle sie einen Ver- und Ankauf dar.

- Es sollen künftig einheitliche MWSt-Vorschriften innerhalb der gesamten EU angewendet werden.

4.1.1. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß der Umfang der Angaben, die Gewerbetreibende auf ihren MWSt-Erklärungen machen müssen, in Zukunft eingeschränkt werden soll, und befürwortet dies. Er vermutet jedoch, daß einige dieser Informationen für die Erstellung der einzelstaatlichen Verbrauchsstatistiken benötigt werden. Es brächte den Unternehmen keine Vorteile, wenn die Vereinfachung der MWSt-Erklärungen darauf hinausliefe, daß sie fortan eine größere Anzahl statistischer Informationen in anderer Form übermitteln müßten. Der Ausschuß ist deshalb nicht völlig davon überzeugt, daß sich die Belastungen, die sich für die Unternehmen aus dem Zwang zur Erfuellung einschlägiger Vorschriften ergeben, tatsächlich in dem von der Kommission erwarteten Umfang verringern würden.

4.1.1.1. Nichtsdestoweniger wären bestimmte Entlastungen, die den Unternehmen zugute kommen, eine sehr wünschenswerte Verbesserung, weshalb der Ausschuß die diesbezügliche Initiative der Kommission begrüßt.

4.2. Der Ausschuß spricht sich nachdrücklich für den Grundsatz der Umverteilung des MWSt-Aufkommens gemäß den einzelstaatlichen Verbrauchszahlen aus, hält es jedoch nicht für möglich, eine statistische Grundlage zu schaffen, die eine ausreichende Genauigkeit bieten würde bzw. als ausreichend genau akzeptiert werden könnte.

4.2.1. Er ist deshalb der Auffassung, daß eine andere empirische Methode für die verbrauchsorientierte Umverteilung der in die gemeinsame MWSt-Kasse geflossenen Gelder auf die Mitgliedstaaten gefunden werden muß.

4.2.2. Der Ausschuß bezweifelt, daß eine statistikgestützte Regelung dem Kriterium, das Betrugsrisiko dürfe sich nicht erhöhen, standhalten könnte. Durch die Verwendung statistischer Daten bei der Berechnung des einzelstaatlichen Verbrauchs würden potentielle Fehlerquellen in die Regelung eingeschleust und Betrugsmöglichkeiten eröffnet. So wäre es beispielsweise schwierig, auch nur mit annähernder Genauigkeit die aufgrund der Auswirkungen der Schattenwirtschaft auf die einzelstaatlichen Verbrauchszahlen notwendigen Bereinigungen zu berechnen, wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Zahlen implizit in die Berechnung des BSP eingeflossen oder als gesondert ausgewiesener Posten hinzuaddiert wurden.

4.3. Der Ausschuß vertritt die Ansicht, daß das Konzept einer nur in einem Land erfolgenden Registrierung zwar auf den ersten Blick reizvoll ist, in der Praxis hingegen mehr Probleme aufwerfen als lösen würde. Es würde selbst bei einer vollständigen Angleichung der Steuersätze folgende Nachteile mit sich bringen:

- Gewerbetreibende, die in mehr als einem Staat niedergelassen sind, müßten ihre MWSt-Abrechnungen in mehreren Währungen erstellen.

- In zahlreichen Fällen könnten zwecks Begleichung der Steuerschuld Rücküberweisungen in das Registrierungsland erforderlich sein.

- Rechnungen müßten übersetzt werden.

- Steuerhinterziehungen wären wegen der Vielzahl der für Transaktionen in Frage kommenden Länder schwerer feststellbar, und die Aufsichtsbehörde des Registrierungsstaates wäre bei der Überprüfung der Transaktionen auf die Behörden anderer Staaten angewiesen.

4.3.1. Der Ausschuß hält es deshalb für unwahrscheinlich, daß das System der einmaligen Registrierung weitverbreitete Anwendung finden würde, weil sich die meisten Gewerbetreibenden dazu veranlaßt sähen, ihre Aktivitäten in anderen Mitgliedstaaten so zu strukturieren, daß sie dort als rechtlich selbständige Unternehmen agieren, und zwar auch dort, wo sie gegenwärtig über Zweigniederlassungen vertreten sind (was allerdings nicht so häufig der Fall ist). Der Ausschuß spricht sich für eine Gleichbehandlung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften aus und empfiehlt deshalb, ein wie auch immer geartetes neues System auf dem Grundsatz aufzubauen, daß sich Gewerbetreibende in jedem Staat, in dem sie physisch präsent sind, registrieren lassen und für alle in einem Staat bewirkten Umsätze (einschließlich der Verkäufe an Kunden in anderen Mitgliedstaaten) MWSt an die Behörden dieses Staates in dessen Währung abführen müssen.

4.3.1.1. Auf den ersten Blick könnte der Eindruck entstehen, daß dieser Vorschlag größere Belastungen für die betroffenen Gewerbetreibenden mit sich bringt, doch gibt der Ausschuß zu bedenken, daß eine physische Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat ohnehin bereits verschiedene Registrierungen erfordert und dieses zusätzliche Erfordernis in Kauf genommen werden sollte, weil sich damit die vorstehend dargelegten Probleme vermeiden ließen. Die Unternehmen sind beispielsweise verpflichtet, sich in jedem Land zu Körperschaftsteuerzwecken registrieren zu lassen, und für diese Steuer ist in vielen Mitgliedstaaten dieselbe Behörde wie für die MWSt zuständig. Der Ausschuß vertritt auf alle Fälle den Standpunkt, daß die Einführung des von der Kommission vorgeschlagenen Systems die überwältigende Mehrheit der in mehr als einem Mitgliedstaat physisch präsenten Unternehmen dazu veranlassen würde, ihre Geschäfte über rechtlich selbständige Unternehmen abzuwickeln, und daß sie infolgedessen ohnehin verpflichtet wären, sich in jedem Land separat registrieren zu lassen.

4.4. Der Ausschuß teilt die Auffassung, daß eine auf dem Ursprungslandprinzip beruhende Regelung eine sehr enge Normalsatz-Bandbreite erfordern und bei Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes am besten funktionieren würde. Er ist der Ansicht, daß bei den Maßnahmen, die zum Erreichen dieses Ziels getroffen werden, die Positionen der einzelnen Mitgliedstaaten ausreichend berücksichtigt werden müssen.

4.5. Der Ausschuß begrüßt den Gedanken, für ermäßigte Steuersätze eine enge Bandbreite vorzusehen. Sie müßte seiner Ansicht nach auf einem niedrigen Niveau angesetzt werden. Hinsichtlich der Umsatzarten, für die ermäßigte Steuersätze gelten sollen, wäre eine vollständige Harmonisierung erforderlich.

4.6. Der Ausschuß teilt die von der Kommission vertretene Ansicht, daß die Entscheidung über die Festlegung der Steuersätze oder Bandbreiten (sowohl für Normal- als auch für ermäßigte Sätze) sowie der Umsatzarten, für die ermäßigte Steuersätze gelten sollen, als eine politische Entscheidung getroffen werden sollte. Gleichzeitig sollte sie der Notwendigkeit einer ausreichenden Aufkommenserzielung, dem Erfordernis einer Verteilung der Last auf die wichtigsten obligatorischen Abschöpfungen (direkte und indirekte Steuern, Sozialbeiträge) und dem mittelfristigen steuerpolitischen Orientierungsrahmen Rechnung tragen. Sozial- und beschäftigungspolitischen Erwägungen sollte ein hoher Stellenwert eingeräumt werden, indem beispielsweise der lebensnotwendige Verbrauch sowie besonders arbeitsintensive Waren und Dienstleistungen nur gering belastet werden.

4.7. Der Ausschuß möchte darauf hinweisen, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten einen effektiven Verlust ihrer Kontrollmöglichkeiten über ihre MWSt-Sätze, die fester Bestandteil ihrer gegenwärtigen Fiskalpolitiken sind, hinnehmen müßten. Da das Prinzip der Übertragung von währungs- und geldpolitischen Zuständigkeiten jedoch im Zusammenhang mit der einheitlichen Währung bereits Akzeptanz gefunden hat, könnte man die Ausweitung dieses Prinzips auf die Fiskalpolitik als eine folgerichtige Entwicklung betrachten.

4.7.1. In jedem Falle sind weit auseinanderklaffende MWSt-Sätze und ein funktionierender Binnenmarkt nicht miteinander vereinbar.

4.7.2. Es sei daran erinnert, daß das MWSt-System nur eine von mehreren Einnahmequellen der öffentlichen Hand ist und daß sich Änderungen der MWSt-Sätze und -struktur auf andere Bereiche des gesamten Steuersystems auswirken. Die fiskalpolitischen Anpassungsmaßnahmen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten ergreifen, um MWSt-seitige Einnahmeverluste oder Mehrerträge, die sich aus der erforderlichen Angleichung oder Annäherung ihrer MWSt-Sätze ergeben, zu berücksichtigen, hätten mittelbare Auswirkungen auf eine große Zahl gesellschaftlicher Gruppen (Verbraucher, Arbeitslose, Rentner, Geringverdienende und Kinder). Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß die Sozialpartner und andere wirtschaftliche und gesellschaftliche Interessengruppen im Vorfeld dieser Änderungen konsultiert werden sollten.

4.7.3. Der Anteil der MWSt-Einnahmen am gesamten Steueraufkommen der einzelnen Mitgliedstaaten ist aus Anhang II ersichtlich.

4.8. Nach Ansicht des Ausschusses muß im Rahmen des Übergangs zu dem neuen gemeinsamen System einer Reihe von Erwägungen Rechnung getragen werden.

4.8.1. Im Zuge dieses Übergangs sollten keine Maßnahmen ergriffen werden, die der Teilnahme europäischer Akteure an den globalen Märkten abträglich sein könnten. Dies gilt insbesondere für die Märkte, auf denen Waren und Finanzprodukte gehandelt werden.

4.8.1.1. Insbesondere sollte die Behandlung von Holdinggesellschaften in einer kohärenten und vorurteilsfreien Weise erfolgen, damit sichergestellt ist, daß diesen Gesellschaften keine Lasten auferlegt werden, die ihr Interesse am Standort Europa schwinden lassen.

4.8.2. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß ein zentrales Gremium für die öffentliche Erörterung gemeinschaftsrelevanter Auslegungsfragen benötigt wird, damit Lösungen für praktische Schwierigkeiten auf einer unterhalb des Europäischen Gerichtshofs liegenden Ebene geprüft werden können.

4.8.3. Da die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm keine Überprüfung des Mechanismus der fraktionierten Zahlungen vorschlägt, geht sie vermutlich davon aus, daß dieses System unverändert aufrechterhalten werden sollte. Nach Ansicht des Ausschusses sollte selbst dann, wenn letztlich doch die Beibehaltung des Mechanismus der fraktionierten Zahlungen beschlossen werden sollte, über Alternativen nachgedacht werden - vor allem deshalb, weil durchaus die Möglichkeit besteht, daß dieser oder jener Alternativvorschlag den Cash-flow der KMU verbessern hilft.

4.8.4. Die Funktionsweise der Kontrollmechanismen sollte zum Gegenstand einer Studie gemacht werden. Teil dieser Studie sollten auch ein umfassender Audit in bezug auf die Kosten, die den Unternehmen durch administrative Verpflichtungen entstehen, sowie eine grundlegende Untersuchung der Frage sein, wie wirksam die verschiedenen Kontrollsysteme in puncto Betrugsverhinderung sind und wie sie sich auf die Betriebsausgaben der Unternehmen niederschlagen.

4.9. Der Ausschuß stellt fest, daß das vorgeschlagene System eine wesentlich engere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfordern würde, damit es funktionieren kann. Obwohl er anerkennt, daß in diesem Bereich Fortschritte erzielt wurden und auch weiterhin erzielt werden, ist er angesichts der von Staat zu Staat unterschiedlichen Systeme, Traditionen, Usancen, Verfahren, Arbeitsmethoden, Auslegungen, Rechtsordnungen und Sprachen der Auffassung, daß es sehr lange dauern würde, bis das erforderliche Maß an Übereinstimmung herbeigeführt werden kann, und er befürchtet, daß die Funktionsfähigkeit des Systems unterdessen beeinträchtigt würde.

4.9.1. Die Umverteilung des Steueraufkommens zwischen den Mitgliedstaaten wäre ein sehr zeitaufwendiges und sich lange hinziehendes Verfahren, denn es ist ja nicht nur so, daß die Statistiken für ein bestimmtes Jahr erst mit einer gewissen Verzögerung verfügbar sind, sondern es kommt zudem häufig genug vor, daß diese Statistiken nach ihrer Veröffentlichung noch einer (oder zuweilen gar mehreren) Korrektur(en) unterzogen werden. Dies würde einen ausgedehnten Berichtigungs- und Neuverteilungsprozeß erfordern, der nicht nur sehr ineffizient, sondern auch alles andere als transparent wäre.

4.10. Der Ausschuß teilt die Ansicht der Kommission, daß für eine sehr weitreichende Harmonisierung des Anwendungsbereichs der Steuer und der Kernpunkte der MWSt-Regelung (Recht auf Vorsteuerabzug, Registrierungs-Schwellenwerte, Steuerbefreiungen, Sonderregelungen usw.) gesorgt werden müßte. Gleichzeitig müßte auch eine weitgehende Übereinstimmung zwischen den Steuer- und Zollterritorien herbeigeführt werden. Es wäre sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten die Vorschriften einheitlich anwenden und auslegen, was möglicherweise - der unmittelbaren Wirksamkeit wegen - im Wege von Verordnungen (und nicht von Richtlinien) geschehen müßte. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Verbrauchsteuern sollten nicht außer acht gelassen werden.

4.11. Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, wie sich die vorgeschlagenen Änderungen auf die KMU und die Kleinstunternehmen auswirken, weil sie für diese Wirtschaftsakteure wohl erheblich deutlicher zu spüren sein werden als für größere Unternehmen. Gemildert werden sollten die Auswirkungen durch eine deutliche Heraufsetzung der Schwellenwerte für die MWSt-Registrierung und die Zulassung von Pauschalsatzregelungen, soweit dies möglich ist. Außerdem sollte erwogen werden, Kleinbetrieben häufiger als bisher die Möglichkeit zur Istversteuerung und/oder zur Einreichung von MWSt-Erklärungen auf jährlicher Basis zu geben.

4.12. Eine Vereinfachung, für die die neue Regelung sorgen sollte, bestuende darin, daß Unternehmensgruppen, die in mehr als einem Staat tätig sind, die Möglichkeit einer Gruppenregistrierung eingeräumt wird, so daß sowohl innerstaatliche als auch innergemeinschaftliche Transaktionen zwischen den Gruppenmitgliedern MWSt-frei abgewickelt werden könnten. Damit wäre ein weiteres erklärtes Ziel der vorgeschlagenen Regelung erreicht, die frühzeitig eingeführt werden sollte.

4.13. Der Vorschlag, den Ausschuß für die Mehrwertsteuer in einen Regelungsausschuß umzuwandeln, impliziert eine Übertragung wesentlicher Befugnisse. Gleiches gilt auch in bezug auf die Kommission, die sich natürlich in die Berechnungs-, Prüf-, Zuteilungs- und Verwaltungsverfahren einschalten muß, welche mit der Aufteilung des in den zentralen Fonds geflossenen MWSt-Aufkommens zwischen den Mitgliedstaaten verbunden sind. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hält es im Hinblick auf die hier notwendige Transparenz für angebracht, daß Steuerberater zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses für die Mehrwertsteuer eingeladen und die Ergebnisse der Arbeiten veröffentlicht werden.

4.14. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß der bevorstehende Übergang zu einem endgültigen System, der wesentliche Veränderungen impliziert, nicht den Blick darauf verstellen darf, daß weitere Zwischenreformen der bestehenden Übergangsregelung notwendig sind, die fortgeführt und in das neue, endgültige System übernommen werden sollten. Er begrüßt deshalb die Absicht der Kommission, als ersten Schritt eine Modernisierung des bestehenden Systems in Angriff zu nehmen.

4.15. Der Ausschuß legt Wert darauf, in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Arbeitsprogramms der Kommission (wann immer dies angebracht ist), in jedem Falle aber vor der Erarbeitung konkreter Legislativvorschläge gehört zu werden.

4.16. Der Ausschuß hält den von der Kommission aufgestellten Zeitplan für unrealistisch. Seiner Ansicht nach erfordert die vollständige Umsetzung des Arbeitsprogramms eine Streckung dieses Plans.

4.17. Der Ausschuß begrüßt die Initiative der Kommission und stimmt der Gesamtkonzeption des vorgelegten Arbeitsprogramms grundsätzlich zu. Er äußert einige Vorbehalte in bezug auf die praktische Durchführbarkeit bestimmter Detailkonzepte und hält es infolgedessen für dringend geboten, daß die Kommission diesbezüglich die Sozialpartner und weitere Beteiligte konsultiert, bevor sie Legislativvorschläge unterbreitet. Die zu bestimmten Aspekten geäußerte Kritik sollte jedoch nicht so ausgelegt werden, als stelle der Ausschuß die generelle Zielrichtung des vorgelegten Programms in Frage.

Brüssel, den 9. Juli 1997.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() Stellungnahme vom Dezember 1995; ABl. C 82 vom 19. 3. 1996, S. 49.

() Stellungnahme vom Juli 1988; ABl. C 237 vom 12. 9. 1988, S. 14.

() Stellungnahme vom April 1996; ABl. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 94.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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