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Document 42000A0922(05)

Schengen-Besitzstand - Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist

OJ L 239, 22.9.2000, p. 76–82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 002 P. 67 - 73
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 002 P. 67 - 73
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 002 P. 67 - 73
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 002 P. 67 - 73
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 002 P. 67 - 73
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 002 P. 67 - 73
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 002 P. 67 - 73
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 002 P. 67 - 73
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 002 P. 67 - 73
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 001 P. 241 - 247
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 001 P. 241 - 247
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 009 P. 63 - 69

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/922(4)/oj

42000A0922(05)

Schengen-Besitzstand - Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0076 - 0082


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist

Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend "das Übereinkommen von 1990" genannt, und die Italienische Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, einerseits

und die PORTUGIESISCHE REPUBLIK andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Portugiesische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Beamten der "Polícia Judiciária", sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(2) Für die Portugiesische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: "A Direcção-Geral da Polícia Judiciária".

Artikel 3

(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: die Beamten der Kriminalpolizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung der Portugiesischen Republik gegenüber der Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegt.

Artikel 4

Für die Portugiesische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: das Justizministerium.

Artikel 5

Hinsichtlich des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird Buchstabe c) der von der Portugiesischen Republik zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 abgegebenen Erklärung wie folgt ausgelegt:

Die Portugiesische Republik bewilligt die Auslieferung nicht, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei zusichert, nach Maßgabe des nationalen Rechts und der Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen zu fördern, die zugunsten der auszuliefernden Person getroffen werden könnten.

Artikel 6

Im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Portugiesische Republik die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, dass die strafbaren Handlungen, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und die Portugiesische Republik, frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttretens dieses Übereinkommens zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 8

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in portugiesischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Für die Regierung der Französischen Republik

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Für die Regierung der Italienischen Republik

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Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

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Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

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Für die Regierung der Portugiesischen Republik

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SCHLUSSAKTE

I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich die Portugiesische Republik die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Portugiesische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der portugiesische Wortlaut der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlussakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:

1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Beitrittsübereinkommens

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und der Republik Portugal erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei diesen sechs Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Für die Italienische Republik tritt dieses Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Sichtvermerksregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Sichtvermerksregelung gilt.

3. Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass durch die Portugiesische Republik am 29. April 1991 ein Gesetz über den Schutz automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten verkündet wurde.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Regierung der Portugiesischen Republik sich verpflichtet, vor der Ratifikation des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zur Ergänzung des portugiesischen Gesetzes zu ergreifen mit dem Ziel, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang anzuwenden.

III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Portugiesischen Republik entgegen:

1. Erklärung über die brasilianischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des am 9. August 1960 zwischen Portugal und Brasilien geschlossenen Visabefreiungsabkommens in Portugal einreisen

Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, brasilianische Staatsangehörige, die im Rahmen des Visabefreiungsabkommens zwischen Portugal und Brasilien über Portugal in das Gebiet der Vertragsparteien eingereist sind und nach Ablauf des in Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens von 1990 vorgesehenen Zeitraums dort angetroffen werden, von den anderen Vertragsparteien zu übernehmen.

Die portugiesische Regierung verpflichtet sich, die brasilianischen Staatsangehörigen nur einreisen zu lassen, soweit sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Übereinkommens von 1990 einhalten, und alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die Reisepapiere dieser Staatsangehörigen beim Überschreiten der Außengrenzen abgestempelt werden.

2. Erklärung über das europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen

Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990 für Portugal zu ratifizieren.

3. Erklärung über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu der Regelung für die Ausfuhr von Raketentechnologie und -bestandteilen

Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, sich im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 123 des Übereinkommens von 1990 baldmöglichst und spätestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990 für Portugal der Regelung für die Ausfuhr von Raketentechnologie und -bestandteilen anzuschließen.

4. Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990

Die Regierung der Portugiesischen Republik erklärt, dass sie, mit Ausnahme von frischen Zitrusfrüchten, ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990 die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.

Die Regierung der Portugiesischen Republik erklärt, dass sie bis zum 1. Januar 1992 ein "pest risk assessment" in Bezug auf frische Zitrusfrüchte durchführen wird, das, falls sich herausstellt, dass eine Gefahr der Einschleppung oder der Verbreitung von Schadorganismen besteht, nach Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 gegebenenfalls die Ausnahme nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Übereinkommens begründen kann.

5. Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens nimmt die Regierung der Portugiesischen Republik den Inhalt des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990, sowie der entsprechenden Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis.

Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Für die Regierung der Französischen Republik

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Für die Regierung der Italienischen Republik

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Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

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Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

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Für die Regierung der Portugiesischen Republik

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ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Portugiesischen Republik in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Portugiesischen Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierung der Italienischen Republik beigetreten ist, anzuschließen.

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