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Document 32026R1215

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1215 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie der Genehmigung oder Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten

C/2026/3759

ABl. L, 2026/1215, 7.8.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1215/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1215/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1215

7.8.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1215 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2026

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die Prävention und Bekämpfung der gelisteten Seuchen im Sinne ihres Artikels 4 Nummer 18 und legt fest, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genehmigt oder aberkennt. Ferner ist in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b sowie optionale Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) wurde die Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt und wurden die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) wurde jede gelistete Seuche als Seuche der Kategorie A, B, C, D oder E eingestuft, für die jeweils die entsprechenden seuchenspezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 (4) geänderten Fassung wurde die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (im Folgenden „Infektion mit BTV“) als Seuche der Kategorien D+E eingestuft. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 gilt ab dem 1. November 2026. Vor der genannten Änderung war die Infektion mit BTV mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 jedoch als Seuche der Kategorien C+D+E eingestuft worden, sodass für sie die seuchenspezifischen Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/429 galten. Infolge der genannten Neueinstufung sind die Vorschriften betreffend die Infektion mit BTV in Bezug auf optionale Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Artikel 2, Artikel 12, Artikel 37 bis 45, Artikel 66, Artikel 70, Artikel 72 und Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sowie in deren Anhang V Teil II nicht mehr maßgeblich, da sie ausschließlich für Seuchen der Kategorie C gelten.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (5) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem genehmigten Status „seuchenfrei“ oder mit den genehmigten Tilgungsprogrammen in Bezug auf die genannten gelisteten Seuchen aufgeführt.

(5)

In Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 ist insbesondere festgelegt, dass die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV in Anhang VIII Teil I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt werden und dass die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Nach der Neueinstufung der Infektion mit BTV in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 sind Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 und deren Anhang VIII jedoch nicht mehr maßgeblich und sollten daher aufgehoben bzw. gestrichen werden.

(6)

Aufgrund von Änderungen bei der Seuchenlage in der Union hinsichtlich der Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (im Folgenden MTBC“), der Infektion mit Bonamia ostreae und der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit müssen überdies die Anhänge II, X und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 geändert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(7)

Was die Infektion mit MTBC angeht, so hat Spanien gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 bei der Kommission für die Provinz Huesca in der Autonomen Gemeinschaft Aragon die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ beantragt und Nachweise darüber vorgelegt, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 ergänzten Fassung erfüllt sind. Nach Auswertung dieser Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/429 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 ergänzten Fassung für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für die genannte Zone in Spanien erfüllt ist. Daher sollte die Provinz Huesca in der Autonomen Gemeinschaft Aragon in Spanien in Bezug auf Infektionen mit MTBC als seuchenfrei in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt werden. Anhang II der genannten Durchführungsverordnung sollte folglich entsprechend geändert werden.

(8)

In Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae haben Irland und Schweden der Kommission Ausbrüche der genannten gelisteten Seuche in zuvor seuchenfreien Zonen gemeldet. Insbesondere die Bertrabhoy Bay in Irland und das gesamte Hoheitsgebiet Schwedens haben in Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae den Status „seuchenfrei“ und sind in Anhang XVII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt. Da es bestätigte Ausbrüche der genannten Seuche gegeben hat, sollte für die Bertrabhoy Bay in Irland und eine Zone an der Südwestküste Schwedens die Genehmigung für den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae entzogen werden. Folglich sollten die Einträge für Irland und Schweden in dem genannten Anhang entsprechend geändert werden.

(9)

Was den Status der Seuchenfreiheit ohne Impfung in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit angeht, so hat Schweden der Kommission gemeldet, dass in seinem Hoheitsgebiet mit der Durchführung von Impfungen begonnen wird. Derzeit verfügt das gesamte Hoheitsgebiet Schwedens in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit über den Status der Seuchenfreiheit ohne Impfung und ist in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt. Angesichts der von Schweden mitgeteilten Änderung der Impfstrategie in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit sollte für das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats die Genehmigung für den Status der Seuchenfreiheit ohne Impfung entzogen werden. Folglich sollte der Eintrag für Schweden in dem genannten Anhang entsprechend geändert werden.

(10)

Da die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 an der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Neueinstufung der Infektion mit BTV als Seuche der Kategorien D+E ab dem 1. November 2026 gelten, sollten die Aufhebung von Artikel 9 und die Streichung von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 ebenfalls ab diesem Datum gelten.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 9 wird aufgehoben.

b)

Die Anhänge II, VIII, X und XVII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 des Anhangs gelten ab dem 1. November 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 der Kommission vom 26. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hinsichtlich der Einstufung der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) als gelistete Seuche (ABl. L, 27.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/169/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).


ANHANG

Die Anhänge II, VIII, X und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Teil I erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

„Spanien

Autonome Gemeinschaft Aragonien: Provinz Huesca

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: Provinzen Burgos, León, Valladolid

Autonome Gemeinschaft Katalonien

Autonome Gemeinschaft Galicien

Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

Autonome Gemeinschaft Murcia

Autonome Gemeinschaft Baskenland

Autonome Gemeinschaft Asturien“

2.

Anhang VIII wird gestrichen

3.

die Tabelle in Anhang X erhält folgende Fassung:

„Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet“

4)

Anhang XVII Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Irland erhält folgende Fassung:

„Irland

Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von: Cork Harbour; Galway Bay; Ballinakill Harbour; Clew Bay; Achill Sound; Loughmore, Blacksod Bay; Lough Foyle; Lough Swilly; Kilkieran Bay und Bertrabhoy Bay“

b)

Der Eintrag für Schweden erhält folgende Fassung:

„Schweden

Das gesamte Hoheitsgebiet mit Ausnahme des Küstengebiets im Bereich von Altarefjorden im Norden bis Sälö fjord im Süden.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1215/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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