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Document 32026D1208

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1208 der Kommission vom 9. Juni 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Einzelheiten für Modellierungsanwendungen und die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen

C/2026/3542

ABl. L, 2026/1208, 10.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1208/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1208/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1208

10.6.2026

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1208 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2026

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Einzelheiten für Modellierungsanwendungen und die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie (EU) 2024/2881 werden Luftqualitätsnormen festgelegt sowie die Überwachung der Luftqualität und die Berichterstattung darüber geregelt, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

(2)

Angesichts der Fortschritte bei der Modellierung der Luftqualität in den letzten Jahrzehnten sieht die Richtlinie (EU) 2024/2881 eine wichtigere Rolle für die Modellierung der Luftqualität vor, auch in Bezug auf die Beurteilung der Luftqualität und die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen.

(3)

Die Kommission muss Vorschriften über die technischen Einzelheiten für Modellierungsanwendungen festlegen, die einerseits zur Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen und andererseits zur Beurteilung der Luftqualität verwendet werden. Um dem derzeitigen Wissensstand und bewährten Verfahren zur Beurteilung der Luftqualität und zur Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen gemäß dem technischen Begleitdokument für den Einsatz von Modellierung für verschiedene Anwendungsbereiche gemäß der Richtlinie (EU) 2024/2881 (2) Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, solche Vorschriften in Form von technischen Mindestanforderungen für den Einsatz von Modellierungsanwendungen sowie Mindestqualitätssicherungskriterien und Validierungsgrundsätze für Modellierungsanwendungen, die für die Beurteilung der Luftqualität und für die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen verwendet werden, festzulegen.

(4)

Gemäß Anhang IV Abschnitt D Nummern 2, 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2024/2881 müssen die Mitgliedstaaten mindestens alle fünf Jahre Informationen über die räumliche Repräsentativität aller Probenahmestellen veröffentlichen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IV Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2024/2881 klar festlegen, für welchen Bereich jede einzelne Probenahmestelle in den Gebieten, in denen der Wert der Luftschadstoffe über der Beurteilungsschwelle liegt, repräsentativ ist. Die Beurteilung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen ist in verschiedenen Fällen gemäß Artikel 8 Absätze 5 und 6, Artikel 9 Absatz 7 und Anhang IV Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2024/2881 heranzuziehen. Um sicherzustellen, dass die räumliche Repräsentativität von Probenahmestellen in allen Mitgliedstaaten auf vergleichbare Weise bestimmt wird, sollten technische Einzelheiten zum Ablauf der Beurteilung der räumlichen Repräsentativität bereitgestellt werden. Daher ist es erforderlich, die Methoden und Kriterien für die Beurteilung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen festzulegen und eine Schritt-für-Schritt-Methode für diese Beurteilung mithilfe von Messungen und Modellierungsanwendungen zu definieren. Um zu verstehen, inwieweit ein Gebiet oder ein alternativer geografischer Bereich von den verschiedenen für Probenahmestellen festgelegten repräsentativen Bereichen abgedeckt wird, muss außerdem die Methode für die Erstellung einer Karte der Bereiche der räumlichen Repräsentativität festgelegt werden.

(5)

Gemäß den Artikeln 8 und 23 der Richtlinie (EU) 2024/2881 müssen die Mitgliedstaaten Luftqualitätsbeurteilungen durchführen und der Kommission jährlich über die Ergebnisse dieser Beurteilungen Bericht erstatten. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten verschiedene Methoden anwenden, nämlich ortsfeste Messungen, orientierende Messungen, Modellierungsanwendungen und objektive Schätzungen. Dieser Beschluss ergänzt die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2024/2881; die bereits darin enthaltenen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

(6)

In Anhang V Abschnitt A der Richtlinie (EU) 2024/2881 wird anerkannt, dass der Einsatz von Modellierungsanwendungen und orientierenden Messungen zu einer höheren Unsicherheit führt als ortsfeste Messungen. Daher ist es angezeigt, Vorschriften darüber festzulegen, wie die Ergebnisse aus Modellierungsanwendungen und orientierenden Messungen bei der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Grenz- und Zielwerte zu berücksichtigen sind und wie potenzielle Überschreitungen, die mithilfe dieser Beurteilungsmethoden festgestellt werden, überprüft werden können. Darüber hinaus sind Vorschriften darüber festzulegen, wie die Mitgliedstaaten Modellierungsergebnisse nutzen müssen, um Informationen über die räumliche Verteilung der Luftschadstoffkonzentrationen zu erhalten, potenzielle Schwerpunkte in dem Gebiet zu ermitteln und Informationen über das mithilfe von Modellierungsanwendungen berechnete Überschreitungsgebiet zu erhalten.

(7)

Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung an die technischen Anforderungen dieses Beschlusses einzuräumen, sollte dessen Anwendung aufgeschoben werden. In Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2881 ist ein Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Annahme des Einsatzes von Modellierungsanwendungen oder orientierenden Messungen zusätzlich zu ortsfesten Messungen zur Beurteilung der Luftqualität in allen Gebieten vorgesehen, in denen die Schadstoffwerte einen einschlägigen Grenz- oder Zielwert überschreiten. Dieser Zeitraum wird auch angesichts der administrativen und technischen Anpassungen, die für die anderen in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen erforderlich sind, als angemessen und verhältnismäßig erachtet.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftqualität —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Gebiet von Interesse“ einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, für das eine spezifische Beurteilung der Luftschadstoffkonzentrationen mittels einer Modellierungsanwendung vorgesehen ist;

2.

„Konzentrationsspanne“ den Bereich der Konzentrationswerte eines bestimmten Schadstoffs unter Berücksichtigung der maximal anwendbaren Unsicherheit;

3.

„zentraler Wert“ die modellierte oder gemessene Konzentration eines bestimmten Schadstoffs, um den herum die Konzentrationsspanne berechnet wird.

Artikel 2

Kriterien für den Einsatz von Modellierungsanwendungen

Bei dem Einsatz von Modellierungsanwendungen für die Beurteilung der Luftqualität und für die Bestimmung des Bereichs der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die jeweilige Modellierungsanwendung die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die Modellierungsanwendung ist in der Lage, Ergebnisse mit denselben Mittelungszeiträumen zu reproduzieren, wie sie für die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/2881 festgelegten Grenz- oder Zielwerte (im Folgenden „Grenz- oder Zielwert“) definiert sind. Perzentilverhältnisse zwischen Jahresmittelwerten und Kurzzeitwerten können für die Beurteilung der Grenz- oder Zielwerte, die stündlich, in acht Stunden eines Tages und täglich gemessen werden, verwendet werden, sofern ihre Belastbarkeit durch Messungen an repräsentativen Standorten überprüft wird;

b)

die räumliche Auflösung der Modellierungsanwendung ist so beschaffen, dass die erwartete Variabilität der Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre im Gebiet von Interesse so weit wie möglich reproduziert werden kann;

c)

erfordert die Modellierungsanwendung die Verwendung von Inputdaten zu Emissionen, so müssen diese Daten

i)

nach Möglichkeit mit einem räumlichen Raster unterlegt sein oder in einer Auflösung definiert sein, die der räumlichen Auflösung der Modellierungsanwendung entspricht oder diese übertrifft;

ii)

nach Möglichkeit entsprechend der Freisetzungshöhe der Quelle vertikal verteilt sein;

iii)

nach Möglichkeit auf die zeitliche Auflösung der Modellierungsanwendung abgestimmt sein;

iv)

nach Möglichkeit hinsichtlich der chemischen Speziation auf die Anforderungen der Modellierungsanwendung abgestimmt sein;

v)

die einschlägigen Quellen im Gebiet von Interesse berücksichtigen;

d)

erfordert die Modellierungsanwendung die Verwendung meteorologischer Daten, so werden diese Daten entweder aus Beobachtungen oder über ein meteorologisches Modell gewonnen, das nach Möglichkeit eine ähnliche räumliche und zeitliche Auflösung wie die Modellierungsanwendung aufweist und das die Repräsentativität des modellierten Zeitraums gewährleistet;

e)

erfordert die Modellierungsanwendung die Verwendung von Hintergrundkonzentrationen, so werden diese in Bezug auf die zeitliche Auflösung, die räumliche Auflösung, die räumliche Ausdehnung und die Detailgenauigkeit in der chemischen Speziation so weit wie möglich an die Anforderungen an die Modellierungsanwendung für das Gebiet von Interesse angeglichen;

f)

die Modellierungsanwendung ist nach Möglichkeit in der Lage, die folgenden für das Gebiet von Interesse spezifischen Elemente zu erfassen:

i)

standortspezifische Ausbreitungsbedingungen;

ii)

orografische Bedingungen;

iii)

meteorologische Bedingungen;

iv)

ungünstige klimatische Bedingungen;

v)

grenzüberschreitende Einträge;

g)

die Modellierungsanwendung ist qualitätsgesichert und gemäß den in Artikel 3 festgelegten Kriterien validiert.

Artikel 3

Qualitätssicherung und Validierung von Modellierungsanwendungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität der Modellierung sicher und validieren Modellierungsanwendungen gemäß den in diesem Artikel festgelegten Kriterien.

(2)   Soweit möglich müssen alle Inputdatensätze qualitätsgeprüft und gesichert sein, bevor sie als Inputdaten für eine Modellierungsanwendung verwendet werden. Die Mitgliedstaaten führen diese Qualitätskontrollen vor dem Einsatz jeder Modellierungsanwendung durch.

(3)   Soweit möglich müssen die Messdaten, die zur Validierung von Modellierungsanwendungen herangezogen werden, hinsichtlich der Standorte der Probenahmestellen variieren, um die relevanten Umgebungen für den jeweiligen Schadstoff in dem Gebiet von Interesse abzudecken.

(4)   Das Qualitätsziel für die Modellierung wird an einer ausreichenden Zahl von Probenahmestellen gemäß den Anforderungen in Anhang V Abschnitt A der Richtlinie (EU) 2024/2881 überprüft.

(5)   Bei der Bewertung von Modellierungsanwendungen, die die integrierte Verwendung von Modellen und Messungen umfassen, werden für die Beurteilung, ob das Qualitätsziel für die Modellierung erreicht wird, nur Messdaten verwendet, die nicht in die Ergebnisse der Modellierungsanwendung eingeflossen sind und den Datenqualitätszielen gemäß Anhang V der Richtlinie (EU) 2024/2881 entsprechen. In einem solchen Fall bewerten die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Modellierungsanwendungen, die die integrierte Verwendung von Modellen und Messungen umfassen, unter Verwendung der in Anhang II dargelegten Methode oder einer anderen Methode, die gleichwertige Ergebnisse liefert.

(6)   Werden Modellierungsanwendungen für die Bestimmung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen verwendet, so müssen diese Modellierungsanwendungen die Anforderungen in Anhang V Abschnitt A der Richtlinie (EU) 2024/2881 erfüllen.

Artikel 4

Methoden für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen

(1)   In allen Gebieten, die als Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/2881 überschritten werden, eingestuft sind, wenden die Mitgliedstaaten entweder Messungen gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses oder Modellierungsanwendungen gemäß Artikel 7 dieses Beschlusses oder eine Kombination aus beiden an, um die Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen in diesen Gebieten zu beurteilen.

(2)   In allen Gebieten, die als Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/2881 unterschritten werden, eingestuft sind und in denen Probenahmestellen für die Beurteilung der Luftqualität verwendet werden, können die Mitgliedstaaten die Bereiche der räumlichen Repräsentativität dieser Probenahmestellen beurteilen. Wird eine solche Beurteilung durchgeführt, so kann sie durch Messungen, Modellierungsanwendungen, Sachverständigenanalysen oder eine Kombination dieser Methoden untermauert werden.

Artikel 5

Kriterien für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen

(1)   Die Mitgliedstaaten beurteilen den Bereich der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen gemäß den Bestimmungen dieses Artikels.

(2)   Die Mitgliedstaaten ermitteln Standorte oder Bereiche mit ähnlichen Konzentrationen wie denen, die an einer Probenahmestelle für einen bestimmten Schadstoff gemessen wurden, unter Verwendung von Toleranzwerten gemäß Artikel 6 Absatz 3 für Messungen und Toleranzwerten gemäß Artikel 7 Absatz 2 für Modellierungsanwendungen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird der zentrale Wert wie folgt gewählt:

a)

Werden Messungen durchgeführt, wird der Jahresmittelwert der an der Probenahmestelle gemessenen Konzentration als zentraler Wert zur Bestimmung von Standorten mit ähnlichen Konzentrationen verwendet;

b)

werden Modellierungsanwendungen eingesetzt, wird der Jahresmittelwert der für den Standort der Probenahmestelle modellierten Konzentration als zentraler Wert zur Bestimmung von Standorten mit ähnlichen Konzentrationen verwendet.

Die Mitgliedstaaten können andere Parameter als den Jahresmittelwert verwenden, z. B. relevante Perzentile oder saisonale Mittelwerte, einschließlich Stunden-, 8-Stunden-, Tages-, AOT40- und Wintermittelwerte für Schadstoffe mit Grenz- oder Zielwerten, die für andere Parameter als den Jahresdurchschnitt festgelegt wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die gemäß Absatz 2 ermittelten Bereiche nach Maßgabe dieses Absatzes genauer fest.

Der geografische Bereich kann Bereiche umfassen, die nicht aneinandergrenzen, muss jedoch grundsätzlich innerhalb der Grenzen des betreffenden Gebiets liegen. Für Probenahmestellen, die für Bereiche repräsentativ sein sollen, die über ein bestimmtes Luftqualitätsgebiet hinausgehen, können die Mitgliedstaaten alternative geografische Beschränkungen anwenden.

Standorte an oder in der Nähe von Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen in vorstädtischen oder ländlichen Gebieten können von den für Probenahmestellen für den städtischen Hintergrund ermittelten Bereichen ausgenommen werden, auch wenn die Konzentrationen in diesen Bereichen innerhalb des für die Probenahmestelle berechneten Toleranzintervalls liegen.

Erstreckt sich der für eine Probenahmestelle ermittelte Bereich über einen größeren Bereich als die Stadt oder das städtische Gebiet, in der bzw. dem sich die Probenahmestelle befindet, so kann der ermittelte Bereich weiter auf die Stadt oder das städtische Gebiet beschränkt werden.

Standorte, an denen eine Beurteilung der Luftqualität gemäß Anhang IV Abschnitt A Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2024/2881 nicht erforderlich ist, können aus dem ermittelten Bereich ausgeschlossen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen quellenbezogene Informationen, um Standorte aus den gemäß den Absätzen 2 und 3 ermittelten und genauer festgelegten Bereichen auszuschließen, die erheblich voneinander abweichende Verschmutzungsprofile oder Ausbreitungsbedingungen aufweisen. Die Mitgliedstaaten führen Sachverständigenanalysen durch, um solche Standorte zu ermitteln.

Artikel 6

Verwendung von Messungen für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen

(1)   Zur Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen können je nach Bedarf sowohl ortsfeste als auch orientierende Messungen verwendet werden.

(2)   Bei der Verwendung orientierender Messungen zur Beurteilung des Bereichs der räumlichen Repräsentativität einer Probenahmestelle stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Messungen gleichmäßig über das Kalenderjahr und – für Ozon – über den Zeitraum April bis September verteilt sind und dass bestimmte Zeiträume des Jahres nicht über- oder unterrepräsentiert sind.

Wenn die Mitgliedstaaten zur Beurteilung des Bereichs der räumlichen Repräsentativität einer Probenahmestelle nur orientierende Messungen verwenden, müssen sie sicherstellen, dass die Anzahl und die räumliche Verteilung der orientierenden Messungen so beschaffen sind, dass die erwartete Variabilität der Schadstoffkonzentrationen so weit wie möglich reproduziert werden kann.

Als Unsicherheit der orientierenden Messung für einen bestimmten Schadstoff kann die Unsicherheit angenommen werden, die für Modellierungsanwendungen in Anhang V Abschnitt A der Richtlinie (EU) 2024/2881 für den betreffenden Schadstoff ermittelt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten ermitteln Standorte mit ähnlichen Konzentrationen wie dem zentralen Wert gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a für den jeweiligen Schadstoff nach der in diesem Absatz dargelegten Methode.

Zur Berechnung eines Konzentrationsintervalls wird oberhalb und unterhalb des zentralen Werts ein Toleranzwert von 15 % des zentralen Werts oder ein Mindesttoleranzwert gemäß Anhang I angewandt, je nachdem, welcher Wert höher ist.

Bei der Berechnung des Konzentrationsintervalls gemäß Unterabsatz 2 können die Werte auf zwei signifikante Stellen gerundet werden.

Die gemessene Konzentration des betreffenden Schadstoffs an dem jeweiligen Standort ist mit dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten Konzentrationsintervall zu vergleichen.

Liegt die gemessene Konzentration an dem jeweiligen Standort innerhalb des gemäß Unterabsatz 2 berechneten Konzentrationsintervalls, so wird dieser Standort in den gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bereich aufgenommen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Modellierungsanwendungen gemäß Artikel 7 verwenden, um auch Bereiche in der Nähe der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten Standorte in den Bereich der räumlichen Repräsentativität einer Probenahmestelle einzubeziehen.

Sachverständigenanalysen, die die Beurteilung von standort- und quellenbezogenen Informationen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 einschließen, aber nicht zwingend auf diese beschränkt sind, können auch auf Bereiche in der Nähe der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten Standorte im Bereich der räumlichen Repräsentativität einer Probenahmestelle angewandt werden. Sachverständigenanalysen können auch mit Messergebnissen aus Nichtreferenzmessmethoden oder nicht gleichwertigen Messmethoden untermauert werden.

Artikel 7

Einsatz von Modellierungsanwendungen für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen

(1)   Bei der Verwendung von Modellierungsanwendungen zur Beurteilung des Bereichs der räumlichen Repräsentativität einer Probenahmestelle erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte der modellierten Konzentrationen des jeweiligen Schadstoffs in dem Gebiet von Interesse, in dem sich die Probenahmestelle befindet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Erstellung der Karte modellierter Konzentrationen verwendeten Modellierungsanwendungen die in den Artikeln 2 und 3 dieses Beschlusses festgelegten Kriterien erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ermitteln Bereiche mit dem zentralen Wert ähnlichen modellierten Konzentrationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b für den jeweiligen Schadstoff nach der in diesem Absatz dargelegten Methode.

Zur Berechnung eines Konzentrationsintervalls wird oberhalb und unterhalb des zentralen Werts ein Toleranzwert von 15 % des zentralen Werts oder ein Mindesttoleranzwert gemäß Anhang I angewandt, je nachdem, welcher Wert höher ist.

Bei der Berechnung des Konzentrationsintervalls gemäß Unterabsatz 2 können die Werte auf zwei signifikante Stellen gerundet werden.

Die modellierte Konzentration in allen Bereichen ist mit dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten Konzentrationsintervall zu vergleichen.

Liegt die für einen Bereich modellierte Konzentration innerhalb des gemäß Unterabsatz 2 berechneten Konzentrationsintervalls, so wird dieses Gebiet in den gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bereich aufgenommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auf Sachverständigenanalysen, die die Beurteilung von standort- und quellenbezogenen Informationen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 einschließen, aber nicht zwingend auf diese beschränkt sind, zurückgreifen, um die Ähnlichkeit eines Bereichs mit einer bestimmten Probenahmestelle zu beurteilen.

Artikel 8

Methode zur Erstellung einer Karte der Bereiche der räumlichen Repräsentativität

(1)   Unbeschadet des Artikels 4 erstellen die Mitgliedstaaten nach der in diesem Artikel festgelegten Methode eine Karte, in der die Bereiche der räumlichen Repräsentativität aller Probenahmestellen für einen bestimmten Schadstoff innerhalb eines bestimmten Bereichs oder alternativen geografischen Gebiets ausgewiesen werden.

(2)   Wird nach der in den Artikeln 5 bis 7 festgelegten Methode ein Standort oder ein Bereich für den Bereich der räumlichen Repräsentativität von mehr als einer Probenahmestelle ermittelt, so beziehen die Mitgliedstaaten entweder den Standort oder den gesamten sich überschneidenden Bereich in die Bereiche der räumlichen Repräsentativität aller betreffenden Probenahmestellen ein oder beziehen ihn gemäß Absatz 3 dieses Artikels nur in den Bereich der räumlichen Repräsentativität der Probenahmestelle ein, der dem betreffenden Standort oder Bereich am ähnlichsten ist.

(3)   Die Ähnlichkeit zwischen Probenahmestellen sowie zwischen einer Probenahmestelle und einem modellierten Bereich gemäß Absatz 2 wird anhand der Art der Probenahmestelle, der Standortmerkmale, der relevanten Emissionsquellen und der Konzentrationswerte bewertet.

(4)   Sobald der Bereich der räumlichen Repräsentativität aller Probenahmestellen für den jeweiligen Schadstoff gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 bis 8 beurteilt wurde, erstellen die Mitgliedstaaten die Karte der Bereiche der räumlichen Repräsentativität der Probenahmestellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Die Karte der Bereiche der räumlichen Repräsentativität wird anhand von Daten aus einem einzelnen Jahr innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erstellt. Die Mitgliedstaaten können eine geeignete Methode anwenden, darunter auch die Verwendung von Daten aus mehreren Jahren, um jährlichen Schwankungen Rechnung zu tragen, sofern die Zuverlässigkeit der Methode nachgewiesen wird.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Karte der Bereiche der räumlichen Repräsentativität mindestens nach jeder gemäß Anhang IV Abschnitt D Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2024/2881 durchgeführten Überprüfung sowie bei relevanten Änderungen des Überwachungsnetzes oder wesentlichen Änderungen der Verschmutzungsquellen oder der meteorologischen Gegebenheiten.

Artikel 9

Verwendung von orientierenden Messungen für die Beurteilung der Luftqualität

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden Ergebnisse aus orientierenden Messungen für die Beurteilung der Luftqualität und für die Bereitstellung von Informationen über die räumliche Verteilung von Luftschadstoffen, wenn diese eine Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts anzeigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Ergebnisse aus orientierenden Messungen für die Beurteilung der Luftqualität und für die Bereitstellung von Informationen über die räumliche Verteilung von Luftschadstoffen verwenden, wenn diese keine Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts anzeigen.

(3)   Wird die Einhaltung der Grenz- oder Zielwerte, die stündlich, in acht Stunden eines Tages und täglich gemessen werden, anhand orientierender Messungen beurteilt, können die Mitgliedstaaten das entsprechende Perzentil für die Berechnung der Überschreitungsstatistiken verwenden.

Artikel 10

Verwendung von Modellierungsergebnissen für die Beurteilung der Luftqualität

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden modellierte Konzentrationen zur Beurteilung der Luftqualität anhand der Grenz- oder Zielwerte, wenn sowohl die modellierte Konzentration an einem Standort, der zum Bereich der räumlichen Repräsentativität einer Probenahmestelle gehört, als auch die Messung an der Probenahmestelle eine Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts anzeigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen keine modellierten Konzentrationen für die Beurteilung der Luftqualität anhand der Grenz- oder Zielwerte an einem bestimmten Standort verwenden, wenn diese Konzentrationen an diesem Standort keine Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts anzeigen und der Standort gleichzeitig in den Bereich der räumlichen Repräsentativität einer Probenahmestelle fällt, an der eine Überschreitung des betreffenden Grenz- oder Zielwerts festgestellt wird.

Tritt der in Unterabsatz 1 beschriebene Fall ein, so prüfen die Mitgliedstaaten, ob eine Überprüfung ihrer Modellierungsanwendung erforderlich ist. Bei dieser Überprüfung wird bewertet, ob die Modellierungsanwendung ihren Zweck erfüllt, und sie wird spätestens ein Jahr nach der Ausführung der Modellierungsanwendung, die die Überprüfung ausgelöst hat, abgeschlossen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verwenden modellierte Konzentrationen zur Beurteilung der Luftqualität anhand der Beurteilungsschwellen an einem bestimmten Standort, wenn die modellierte Konzentration an diesem Standort über der Beurteilungsschwelle und unter dem Grenz- oder Zielwert liegt und der Standort nicht in den Bereich der räumlichen Repräsentativität einer festen Probenahmestelle fällt.

In einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, für die Beurteilung der Luftqualität anhand der Beurteilungsschwellen keine modellierten Konzentrationen zu verwenden, wenn sie mindestens eine zusätzliche Messung durchführen, deren Bereich der Repräsentativität den modellierten Standort abdeckt. Diese Messungen werden innerhalb von zwei Kalenderjahren nach der Ausführung der Modellierungsanwendung vorgenommen, wenn es sich um ortsfeste Messungen handelt, und innerhalb eines Kalenderjahres nach der Ausführung der Modellierungsanwendung, wenn es sich um orientierende Messungen handelt. Die zusätzlichen Messungen umfassen im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung gemäß Anhang V Abschnitt B der Richtlinie (EU) 2024/2881 mindestens ein Kalenderjahr.

(4)   In allen Fällen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, und unbeschadet des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/2881 können die Mitgliedstaaten modellierte Konzentrationen zur Beurteilung der Luftqualität anhand der Grenz- oder Zielwerte und der Beurteilungsschwellen verwenden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Modellierungsergebnisse nutzen, um Informationen über die räumliche Verteilung der Luftschadstoffkonzentrationen zu erhalten, potenzielle Schwerpunkte in dem Gebiet zu ermitteln und gegebenenfalls Informationen über den mittels der Modellierungsanwendung berechneten Bereich der Überschreitung zu erhalten.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 30. Juni 2028.

Brüssel, den 9. Juni 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2024/2881, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2881/oj.

(2)  „Air quality modelling for air quality policy – Technical support document on the use of modelling for various application domains under the Ambient Air Quality Directive“, April 2025, ISBN 978-92-68-27149-0.


ANHANG I

Mindesttoleranzwerte

Luftschadstoff

Mindesttoleranzwert

PM10, NO2, O3, SO2

± 2,0 μg/m3

PM2,5

± 1,0 μg/m3

CO

± 0,025 mg/m3

B(a)P

± 0,1 ng/m3

C6H6

± 0,34 μg/m3

Pb

± 0,05 μg/m3

As

± 0,6 ng/m3

Cd

± 0,5 ng/m3

Ni

± 2,0 ng/m3


ANHANG II

Methode für die Kreuzvalidierung nach dem Grundsatz „Leaving one out“

Die Kreuzvalidierungsstrategie „Leaving one out“ („Eine auslassen“) ist eine Methode, die für die Bewertung von Modellierungsanwendungen verwendet wird, die den integrierten Einsatz von Modellierung und Messungen umfassen. Sie umfasst die folgenden Schritte:

a)

Auswahl einer Probenahmestelle, die bei der Datenverknüpfung oder -assimilation (d. h. Schritt b) nicht berücksichtigt wird.

Im Zusammenhang mit diesem Beschluss bezieht sich die Datenverknüpfung auf die Kombination von Beobachtungsdatensätzen und -modellen, um die bestmögliche Schätzung einer bestimmten Variablen zu erhalten.

Im Zusammenhang mit diesem Beschluss bezieht sich die Datenassimilation auf die Kopplung von Beobachtungen mit dynamischen numerischen Modellen zur Optimierung von Modellzuständen und -prognosen;

b)

Ableitung eines verknüpften oder assimilierten Konzentrationsfelds mit den verbleibenden Probenahmestellen;

c)

Extraktion einer Zeitreihe am Standort der Probenahmestelle, die im Verknüpfungs- oder Assimilationsprozess ausgelassen wird (d. h. die in Schritt a ausgewählte Stelle);

d)

Berechnung eines Indikatorwerts für die Modellierungsqualität auf der Grundlage der unabhängigen Messwerte und des verknüpften oder assimilierten Ergebnisses aus Schritt c;

e)

Wiederholung des Verfahrens aus Schritt a mit einer anderen Probenahmestelle, bis alle Stellen jeweils einmal in einem Durchlauf dieser Methode ausgelassen wurden;

f)

Bewertung des Qualitätsziels für die Modellierung anhand des Satzes von an allen Probenahmestellen unabhängig abgeleiteten Qualitätsindikatoren für die Modellierung.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1208/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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