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Document 32025R1200
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1200 of 12 June 2025 amending Annexes V, XIII and XIV to Implementing Regulation (EU) 2021/404 as regards the entries for Canada, Eswatini, the United Kingdom and the United States in the lists of third countries, territories or zones thereof authorised for the entry into the Union of consignments of poultry and germinal products of poultry, fresh meat of bovine animals, farmed and wild game ungulates and fresh meat of poultry and game birds
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1200 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Eswatini, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Rindern, als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1200 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Eswatini, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Rindern, als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
C/2025/3848
ABl. L, 2025/1200, 13.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1200/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1200 |
13.6.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1200 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2025
zur Änderung der Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Eswatini, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Rindern, als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
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(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten. |
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(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, von frischem Fleisch von Rindern, als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
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(5) |
Am 20. Mai 2025 und am 28. Mai 2025 hat Eswatini der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) insgesamt fünf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche (MKS) bei Rindern, Schafen und Ziegen in der Region Shiselweni gemeldet, die zwischen dem 19. Mai 2025 und dem 28. Mai 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR und NSP-ELISA) bestätigt wurden. |
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(6) |
Gemäß der Liste von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Rindern sowie von als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren aus den Zonen SZ-1 und SZ-2 in Eswatini zulässig. |
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(7) |
Aufgrund des Risikos der Einschleppung der MKS in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Rindern sowie von als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren aus den Zonen SZ-1 und SZ-2 in Eswatini und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen in die Union nicht länger zulässig sein. |
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(8) |
Die Einträge für die Zonen SZ-1 und SZ-2 in Eswatini in der Liste von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in dem genannten Drittland Rechnung zu tragen. |
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(9) |
Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission am 28. Mai 2025 und am 3. Juni 2025 vier neue Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Arizona (3) und New Jersey (1) gemeldet, die zwischen dem 19. Mai 2025 und dem 30. Mai 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(10) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
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(11) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission auch weitere Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen haben. |
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(12) |
Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Außerdem haben Kanada und das Vereinigte Königreich der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihren Hoheitsgebieten vorgelegt, die zuvor zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte. |
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(14) |
Kanada hat am 1. Mai 2025 und am 13. Mai 2025 aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf zwei HPAI-Ausbrüche bei Geflügel in der Provinz Ontario vorgelegt, die am 13. März 2025 bzw. am 24. März 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(15) |
Am 27. Mai 2025 und am 2. Juni 2025 hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Grafschaften East Sussex und North Yorkshire, England, ergriffen hat, die am 17. Januar 2025 bzw. am 14. April 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(16) |
Kanada und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mitgeteilt, dass sie nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt haben, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen hat. |
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(17) |
Die Kommission hat die von Kanada und vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den betroffenen Zonen gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas und des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für die genannten Drittländer in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden. |
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(18) |
Unter Berücksichtigung der jüngsten MKS-Ausbrüche in Eswatini und der neuen HPAI-Ausbrüche in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada und dem Vereinigten Königreich zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
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(19) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
ANHANG
Die Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang XIII Teil I erhält der Eintrag für Eswatini folgende Fassung:
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3. |
In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1200/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)