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Document 32025R1200

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1200 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Eswatini, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Rindern, als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

C/2025/3848

ABl. L, 2025/1200, 13.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1200/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1200/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1200

13.6.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1200 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2025

zur Änderung der Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Eswatini, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Rindern, als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, von frischem Fleisch von Rindern, als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Am 20. Mai 2025 und am 28. Mai 2025 hat Eswatini der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) insgesamt fünf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche (MKS) bei Rindern, Schafen und Ziegen in der Region Shiselweni gemeldet, die zwischen dem 19. Mai 2025 und dem 28. Mai 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR und NSP-ELISA) bestätigt wurden.

(6)

Gemäß der Liste von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Rindern sowie von als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren aus den Zonen SZ-1 und SZ-2 in Eswatini zulässig.

(7)

Aufgrund des Risikos der Einschleppung der MKS in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Rindern sowie von als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren aus den Zonen SZ-1 und SZ-2 in Eswatini und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen in die Union nicht länger zulässig sein.

(8)

Die Einträge für die Zonen SZ-1 und SZ-2 in Eswatini in der Liste von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in dem genannten Drittland Rechnung zu tragen.

(9)

Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission am 28. Mai 2025 und am 3. Juni 2025 vier neue Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Arizona (3) und New Jersey (1) gemeldet, die zwischen dem 19. Mai 2025 und dem 30. Mai 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(10)

Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(11)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission auch weitere Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen haben.

(12)

Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(13)

Außerdem haben Kanada und das Vereinigte Königreich der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihren Hoheitsgebieten vorgelegt, die zuvor zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte.

(14)

Kanada hat am 1. Mai 2025 und am 13. Mai 2025 aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf zwei HPAI-Ausbrüche bei Geflügel in der Provinz Ontario vorgelegt, die am 13. März 2025 bzw. am 24. März 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden.

(15)

Am 27. Mai 2025 und am 2. Juni 2025 hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Grafschaften East Sussex und North Yorkshire, England, ergriffen hat, die am 17. Januar 2025 bzw. am 14. April 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(16)

Kanada und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mitgeteilt, dass sie nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt haben, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen hat.

(17)

Die Kommission hat die von Kanada und vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den betroffenen Zonen gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas und des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für die genannten Drittländer in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(18)

Unter Berücksichtigung der jüngsten MKS-Ausbrüche in Eswatini und der neuen HPAI-Ausbrüche in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada und dem Vereinigten Königreich zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(19)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).


ANHANG

Die Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

in Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.260 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.260

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

13.3.2025

31.5.2025“

ii)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.262 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.262

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

24.3.2025

24.5.2025“

iii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.344 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.344

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

17.1.2025

19.2.2025“

iv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.379 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.379

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

14.4.2025

30.5.2025“

v)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1034 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.1035 bis US-2.1038 angefügt:

„US

Vereinigte Staaten

US-2.1035

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

19.5.2025

 

US-2.1036

N, P1

 

27.5.2025

 

US-2.1037

N, P1

 

27.5.2025

 

US-2.1038

N, P1

 

30.5.2025“

 

b)

in Teil 2 werden im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.1034 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.1035 bis US-2.1038 angefügt:

„Vereinigte Staaten

US-2.1035

State of Arizona

Maricopa 02

Maricopa County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 112.9723142°W 33.5770952°N)

US-2.1036

State of Arizona

Maricopa 03

Maricopa County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 112.7712189°W 33.4531835°N)

US-2.1037

State of New Jersey

Essex 02

Essex County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 74.1630250°W 40.8412742°N)

US-2.1038

State of Arizona

Maricopa 04

Maricopa County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 112.7783177°W 33.4553922°N)“

2.

In Anhang XIII Teil I erhält der Eintrag für Eswatini folgende Fassung:

„SZ

Eswatini

SZ-1

Rinder

BOV

Reifung und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

 

19.5.2025

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

SZ-2

Rinder

BOV

 

19.5.2025“

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

3.

In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.260 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.260

POU, RAT

N, P1

 

13.3.2025

31.5.2025

GBM

P1

 

13.3.2025

31.5.2025“

b)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.262 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.262

POU, RAT

N, P1

 

24.3.2025

24.5.2025

GBM

P1

 

24.3.2025

24.5.2025“

c)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.344 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.344

POU, RAT

N, P1

 

17.1.2025

19.2.2025

GBM

P1

 

17.1.2025

19.2.2025“

d)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.379 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.379

POU, RAT

N, P1

 

14.4.2025

30.5.2025

GBM

P1

 

14.4.2025

30.5.2025“

e)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.1034 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.1035 bis US-2.1038 angefügt:

„US

Vereinigte Staaten

US-2.1035

POU, RAT

N, P1

 

19.5.2025

 

GBM

P1

 

19.5.2025

 

US-2.1036

POU, RAT

N, P1

 

27.5.2025

 

GBM

P1

 

27.5.2025

 

US-2.1037

POU, RAT

N, P1

 

27.5.2025

 

GBM

P1

 

27.5.2025

 

US-2.1038

POU, RAT

N, P1

 

30.5.2025

 

GBM

P1

 

30.5.2025“

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1200/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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