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Document 32025R0917

Durchführungsverordnung (EU) 2025/917 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind

C/2025/3017

ABl. L, 2025/917, 20.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/917/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/917/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/917

20.5.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/917 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 bildet unter anderem den Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die in Bezug auf aus Drittländern in die Union verbrachte Sendungen von Tieren und Waren durchgeführt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission (2) wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen und enthält unter anderem allgemeine und spezifische Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen in Bezug auf bestimmte Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden.

(2)

Konkret ist in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 vorgesehen, dass die Räume und Bereiche der Grenzkontrollstellen über ein angemessenes Abflusssystem verfügen müssen. Da hinsichtlich der Rolle dieses Abflusssystems eine gewisse Unklarheit herrscht, ist es notwendig, seinen Zweck zu verdeutlichen. Da die einzelnen Kategorien der abgefertigten Tiere und Waren zudem unterschiedliche Risiken bergen und unterschiedliche Reinigungs- sowie Desinfektionsmaßnahmen erfordern, muss präzisiert werden, dass das Abflusssystem an diese Maßnahmen angepasst werden sollte.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 dürfen nicht containerisierte Sendungen von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr in nicht überdachten Bereichen entladen werden. Fischereierzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und Wassertiere, die für sämtliche Zwecke verwendet werden, können ebenfalls in nicht containerisierten Sendungen an den Grenzkontrollstellen eintreffen. Da das Entladen derartiger Sendungen in nicht überdachten Bereichen keine Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt, sollte auch das Entladen von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen und von Wassertieren, die für sämtliche Zwecke verwendet werden, in nicht überdachten Bereichen gestattet werden.

(4)

Das Entladen von gebrauchten land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, die an Grenzkontrollstellen einer pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen werden, ist aufgrund der großen Abmessungen solcher Maschinen ein kompliziertes Unterfangen. Da das Entladen von gebrauchten land- und forstwirtschaftlichen Maschinen in nicht überdachten Bereichen keine Risiken für die Pflanzengesundheit birgt, sollte das Entladen solcher Maschinen in nicht überdachten Bereichen gestattet werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 müssen Grenzkontrollstellen für die Durchführung amtlicher Kontrollen von flüssiger Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs nicht über Bereiche oder Räume zum Entladen sowie Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche verfügen, da diese Waren unmittelbar vom Transportmittel über besondere Rohre in Tanks entladen werden. Auch für großvolumige lose Ware nicht tierischen Ursprungs bedarf es keiner solcher Bereiche oder Räume, da diese mithilfe spezieller Ausrüstung, wie z. B. Förderanlagen, unmittelbar vom Transportmittel in Silos oder Lagerhäuser entladen werden kann. Daher sollten für großvolumige lose Ware nicht tierischen Ursprungs, die mithilfe spezieller Ausrüstung unmittelbar in Silos oder Lagerhäuser entladen wird, keine Bereiche oder Räume zum Entladen von Waren sowie Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 vorgeschrieben sein. Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 sind Grenzkontrollstellen, die für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 benannt worden sind, von der Auflage, fließend Warm- und Kaltwasser sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen vorzuhalten, sowie von der Auflage, Räume mit Decken vorzuhalten, die sich leicht desinfizieren lassen, ausgenommen. Grenzkontrollstellen, die für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände benannt worden sind, für die Maßnahmen und Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625 gelten, sollten ebenfalls von diesen Auflagen ausgenommen werden, da eine solche Ausnahme kein Risiko für die Pflanzengesundheit darstellt. Artikel 3 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 dürfen gewerbliche Lagereinrichtungen für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs genutzt werden, sofern diese Einrichtungen den in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Mindestanforderungen genügen und sich nahe der Grenzkontrollstelle sowie im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde wie die Grenzkontrollstelle befinden. Den zuständigen Behörden sollte es gestattet sein, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in gewerblichen Lagereinrichtungen unter denselben Bedingungen durchzuführen, da die Durchführung solcher Kontrollen und Untersuchungen in gewerblichen Lagereinrichtungen keine Risiken für die Pflanzengesundheit mit sich bringt. Daher sollte Artikel 3 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 dahin gehend geändert werden, dass die Kategorien von Waren, bei denen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in gewerblichen Lagereinrichtungen durchgeführt werden dürfen, erweitert werden.

(8)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 müssen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere benannt worden sind, über Unterbringungsbereiche oder Unterbringungsräume verfügen, um Huftiere — ausgenommen registrierte Equiden —, registrierte Equiden und andere Tiere als Huftiere (aber einschließlich Zoo-Huftieren) getrennt voneinander unterzubringen. Wurden Grenzkontrollstellen für Tiere benannt, so sind die Unterbringungsbereiche oder Unterbringungsräume an die Tierkategorien anzupassen, für die die Stellen benannt wurden. Bestimmte Tierkategorien können jedoch in denselben Unterbringungsbereichen oder Unterbringungsräumen untergebracht werden, ohne dass dadurch gegen die Anforderungen an die Tiergesundheit und das Tierwohl verstoßen wird. Daher ist es angezeigt, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 zu ändern, um Flexibilität in Bezug auf die Bestimmungen über die räumliche Trennung zwischen bestimmten Tierkategorien zu ermöglichen.

(9)

Da die Untersuchung von Sendungen von Bruteiern an für Tiere benannten Grenzkontrollstellen mit Blick auf die an diesen Grenzkontrollstellen abgefertigten Tiere und Waren keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren darstellt, sollte es den zuständigen Behörden gestattet sein, Sendungen von Bruteiern an für Tiere benannten Grenzkontrollstellen zu untersuchen. Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Nach Artikel 6 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 dürfen Sendungen von lebenden Fröschen, lebenden Fischen und lebenden Wirbellosen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie Sendungen von Bruteiern und Fischködern an Grenzkontrollstellen untersucht werden, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind. Aufgrund der geringen Größe dieser Tierarten und der Tatsache, dass sie in Containern oder Kisten befördert werden, ist das Risiko einer Kreuzkontamination mit anderen Warenkategorien minimal. Lebende Wirbellose, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, haben eine ähnliche Größe und werden auf die gleiche Weise befördert wie die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere. Da das Risiko einer Kreuzkontamination bei beiden Arten von lebenden Wirbellosen dasselbe ist, sollte Artikel 6 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 dahin gehend geändert werden, dass auch die Untersuchung von lebenden Wirbellosen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, an Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind, gestattet wird.

(11)

Die Begriffsbestimmung für „Zuchtmaterial“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) schließt auch Bruteier ein. Da Sendungen von Zuchtmaterial an Grenzkontrollstellen untersucht werden, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind, ist es nicht erforderlich, in Artikel 6 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 auf Bruteier Bezug zu nehmen; aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher angebracht, diese Bezugnahme aus Artikel 6 Absatz 5 zu streichen.

(12)

Nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die Mitgliedstaaten Informationen über die Benennung ihrer Grenzkontrollstellen veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten müssen die Abkürzungen und spezifischen Angaben nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 verwenden, wenn sie die Kategorien von Tieren und Waren, für die die Grenzkontrollstellen benannt worden sind, veröffentlichen. Aus Gründen der Kohärenz sollten die Einleitungssätze der Buchstaben a, c und d von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 auf die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e bzw. f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren ausgeweitet werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Das in den Absätzen 2 und 3 genannte Abflusssystem ist so beschaffen, dass jegliches Kontaminationsrisiko ausgeschlossen ist und die Unterbringung, Lagerung, Reinigung und Desinfektion unter Bedingungen erfolgen kann, die für die Kategorien von Tieren oder Waren geeignet sind, die in den Bereichen oder Räumen im Sinne dieser Absätze abgefertigt werden.“

b)

Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die Auflage gemäß Absatz 1 Buchstabe a, dass die Entladebereiche überdacht sein müssen, gilt in folgenden Fällen nicht:

a)

bei nicht containerisierten Sendungen von Wassertieren und Fischereierzeugnissen;

b)

bei Sendungen von tierischen Nebenprodukten: Wolle, loses verarbeitetes tierisches Eiweiß, Gülle oder Guano;

c)

bei Sendungen von großvolumiger loser Ware und gebrauchten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Maschinen im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2017/625.

(5)   Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf folgende Waren sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Einrichtungen nicht vorgeschrieben:

a)

flüssige Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs;

b)

großvolumige lose Ware nicht tierischen Ursprungs, die mithilfe spezieller Ausrüstung unmittelbar in Lagereinrichtungen entladen wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten dürfen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen benannt worden sind, von folgenden Anforderungen ausnehmen:

a)

von der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Auflage, fließend Warm- und Kaltwasser sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen vorzuhalten; sowie

b)

von der in Absatz 2 genannten Auflage, Räume mit Decken vorzuhalten, die sich leicht desinfizieren lassen.“

c)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Die für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörden können unter ihrer Aufsicht gestatten, dass für in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Waren gewerbliche Lagereinrichtungen genutzt werden, sofern sich diese Einrichtungen nahe der Grenzkontrollstelle und im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde befinden.

Sofern diese gewerblichen Lagereinrichtungen den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen genügen, dürfen sie genutzt werden, um Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie Waren nicht tierischen Ursprungs durchzuführen.“

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Unterbringungsbereiche oder Unterbringungsräume, um die Kategorien von Tieren unterzubringen, für die die Grenzkontrollstellen benannt worden sind;“.

b)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Bruteier dürfen an Grenzkontrollstellen untersucht werden, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere benannt worden sind.“

3.

Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Lebende Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, lebende Frösche, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, lebende Wirbellose und Fischköder dürfen an Grenzkontrollstellen untersucht werden, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind.“

4.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„a)

Für Tiere, die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder für die Bedingungen oder Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 gelten“.

b)

In Buchstabe c erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„c)

Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder für die Bedingungen oder Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 gelten“.

c)

In Buchstabe d erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„d)

Für Waren nicht tierischen Ursprungs, für die Bedingungen oder Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 gelten“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1014/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/917/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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