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Document 32025R0411
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/411 of 3 March 2025 amending Implementing Regulation (EU) 2015/2447 as regards adding Georgia to the list of countries in the guarantor’s undertakings for transit
Durchführungsverordnung (EU) 2025/411 der Kommission vom 3. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Aufnahme Georgiens in die Liste der Länder in der Verpflichtungserklärung des Bürgen für den Versand
Durchführungsverordnung (EU) 2025/411 der Kommission vom 3. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Aufnahme Georgiens in die Liste der Länder in der Verpflichtungserklärung des Bürgen für den Versand
C/2025/1263
ABl. L, 2025/411, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/411/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/411 |
6.3.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/411 DER KOMMISSION
vom 3. März 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Aufnahme Georgiens in die Liste der Länder in der Verpflichtungserklärung des Bürgen für den Versand
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Anschluss an die Beschlüsse Nr. 2/2024 und Nr. 1/2024 der Gemischten Ausschüsse EU-CTC über ein gemeinsames Versandverfahren bzw. zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (2) in Bezug auf die Einladungen an Georgien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (3) bzw. dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (4) beizutreten. |
(2) |
Es ist notwendig, die Anhänge 32-01, 32-02 und 32-03 sowie Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) an das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren anzupassen, um dem Beitritt Georgiens zu diesem Übereinkommen gemäß dem Beschluss Nr. 3/2024 der Gemischten Ausschüsse EU-CTC (6) Rechnung zu tragen. Damit jedoch der vorhandene Vorrat an Verpflichtungserklärungen des Bürgen aufgebraucht werden kann, sollten die in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 festgelegten Mustererklärungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültig sind, bis zum 30. Juni 2026 weiter gelten, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen unter Nummer 1 dieser Anhänge sowie die Angabe des Namens und des Wahldomizils des Zustellungsbevollmächtigten in Georgien unter Nummer 4 dieser Anhänge vorgenommen werden. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Da Georgien dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr am 1. Februar 2025 beigetreten ist, sollte die vorliegende Durchführungsverordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang 32-01 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird vor den Worten „der Republik Island“ das Wort „Georgien“ eingefügt. |
2. |
In Anhang 32-02 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird vor den Worten „der Republik Island“ das Wort „Georgien“ eingefügt. |
3. |
In Anhang 32-03 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird vor den Worten „der Republik Island“ das Wort „Georgien“ eingefügt. |
4. |
In Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI (Gesamtsicherheitsbescheinigung) (TC 31 — Gesamtsicherheitsbescheinigung) (Vorderseite) Nummer 7 wird vor dem Wort „Island“ das Wort „Georgien“ eingefügt. |
5. |
In Anhang 72-04 Teil II Kapitel VII (Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung) (TC 33 — Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung) (Vorderseite) Nummer 6 wird vor dem Wort „Island“ das Wort „Georgien“ eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2025.
Die auf den Mustern in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie in Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 basierenden Formulare dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung bis zum 30. Juni 2026 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen sowie die Angabe des Wahldomizils und des Namens des Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.
(2) Beschluss Nr. 2/2024 des durch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC vom 21. Oktober 2024 über eine Einladung an Georgien, diesem Übereinkommen beizutreten [2025/197] (ABl. L, 2025/197, 30.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/197/oj) und Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses EU-CTC vom 18. Oktober 2024 zur Änderung der Anlagen I und IIIa zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2025/137] (ABl. L, 2025/137, 30.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/137/oj).
(3) Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/415/oj).
(4) Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1987/267/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
(6) Beschluss Nr. 3/2024 des Gemischten Ausschusses EU-CTC vom 5. November 2024 in Bezug auf Änderungen der Anlagen III und IIIa zu dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren angesichts des Beitritts Georgiens [2025/174] (ABl. L, 2025/174, 27.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/174/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/411/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)