Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32025O0333

Leitlinie (EU) 2025/333 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2025 über zu meldende statistische Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum privater Haushalte (EZB/2025/3)

ECB/2025/3

ABl. L, 2025/333, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2025/333/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2025/333/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/333

27.2.2025

LEITLINIE (EU) 2025/333 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Januar 2025

über zu meldende statistische Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum privater Haushalte (EZB/2025/3)

Der EZB-Rat —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Daten auf Ebene der privaten Haushalte zu den Hauptkomponenten von Vermögen, Einkommen und Konsum sind überaus wertvoll für das Verständnis von Trends in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage verschiedener im Euro-Währungsgebiet ansässiger Gruppen von Bürgern. Diese Daten sind notwendig, um die Auswirkungen geldpolitischer Maßnahmen auf unterschiedliche private Haushalte zu analysieren, was eine Schlüsselkomponente der Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Ausführung der Geldpolitik gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt. Daten auf Ebene der privaten Haushalte sind auch erforderlich für den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(2)

Daten zum Nettovermögen (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) auf Ebene der privaten Haushalte, die in vergleichbarer Weise in allen Ländern des Euro-Währungsgebiets erhoben werden, stehen derzeit nur im Rahmen der Haushaltsbefragung zu Finanzen und Konsum (Household Finance and Consumption Survey, HFCS) zur Verfügung. Die HFCS wird in jedem Mitgliedstaat durch die nationale Zentralbank (NZB) oder durch andere zuständige Behörden auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften durchgeführt, die die Datenerhebung auf Haushaltsebene mittels Befragung natürlicher Personen ermöglichen. Da diese Informationen zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB notwendig sind, sollte die Erhebung statistischer Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte durch die EZB bei den NZBen in einer auf der Grundlage von Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) verabschiedeten Leitlinie geregelt werden. Dies sollte der Verwendung der entsprechenden statistischen Daten, die zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statistischen Berichtsanforderungen der EZB oder zusätzlich zu diesen erhoben werden, zu diesen anderen Zwecken nicht entgegenstehen

(3)

Diese Leitlinie zielt darauf ab, die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten zu fördern, die gemäß Artikel 5.3 der Satzung des ESZB anhand der im Rahmen der HFCS erhobenen Daten erstellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die der EZB von den NZBen gemeldeten statistischen Daten die erforderliche Kohärenz für die Erstellung von für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets repräsentativen Statistiken aufweisen. Aus diesem Grund sollten die NZBen verpflichtet werden, einen Satz zentraler wirtschaftlicher, finanzieller und demografischer Output-Variablen zu melden, die für die Erstellung statistischer Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte benötigt werden, zusammen mit erläuternden Informationen zu den Merkmalen der in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Erhebungen. Um Unterschieden in den Erhebungen der Länder des Euro-Währungsgebiets Rechnung zu tragen, ohne den Meldeaufwand für die NZBen zu erhöhen, können die NZBen der EZB einen Satz sonstiger wirtschaftlicher, finanzieller und demografischer Output-Variablen übermitteln. Diese Informationen sind erforderlich, da sie die wirtschaftlichen, finanziellen und statistischen Analysen der EZB verbessern, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB verwendet werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Geldpolitik

(4)

Zur Beurteilung der Auswirkungen geopolitischer und anderer bedeutsamer unvorhergesehener Entwicklungen auf die wirtschaftliche oder finanzielle Lage von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Gruppen von Bürgern, wie zum Beispiel eine Energieversorgungskrise oder der Ausbruch einer Pandemie, welche die Ausführung der Geldpolitik oder die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten, ist es erforderlich, die Regelungen für die Meldung von entsprechenden durch die NZBen erhobenen statistischen Daten an die EZB genauer festzulegen. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Daten dem gleichen Schutz unterliegen wie Sätze zentraler und Sätze sonstiger wirtschaftlicher, finanzieller und demografischer Output-Variablen, welche die EZB und die NZBen gemäß dieser Leitlinie erheben

(5)

Die zur Erfüllung der Anforderungen der EZB im Bereich des Vermögens, Einkommens und Konsums der privaten Haushalte erforderlichen statistischen Daten können von zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhoben oder erstellt werden. Daher ist in manchen Mitgliedstaaten für bestimmte, gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben die Zusammenarbeit zwischen der EZB bzw. den NZBen und diesen zuständigen Behörden erforderlich. Gemäß Artikel 2a und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB und dem Europäischen Statistischen System (ESS) zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung sicherzustellen. Eine solche Zusammenarbeit ist auch zwischen den NZBen und den nationalen zuständigen Behörden oder anderen Stellen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, auch um zwischen diesen Behörden oder Stellen auf nationaler Ebene Vereinbarungen über die Funktion des Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen

(6)

Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist es zweckmäßig, dass die NZBen die benötigten statistischen Daten bis zu den festgesetzten Zeitpunkten melden

(7)

Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, dass die EZB Regeln für die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten festlegt. Aus denselben Gründen sollten die NZBen der EZB — bei Bedarf und auf Verlangen der EZB — detaillierte Erläuterungen zu den gemeldeten statistischen Daten zur Verfügung stellen, insbesondere im Hinblick auf die NZB-Auslegung von Aspekten der Output-Variablen aufgrund länderspezifischer Gegebenheiten oder Strukturbrüchen, die sich auf die statistischen Daten selbst oder auf ihre Qualität auswirken können

(8)

Aus Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtsanforderungen gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, sollten verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann

(9)

Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom ESZB ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden

(10)

Mit dieser Leitlinie soll sichergestellt werden, dass die NZBen für die Verarbeitung der in Verbindung mit der HFCS in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat erhobenen personenbezogenen Daten zuständig sind. Jede solche Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, namentlich der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Diese Verarbeitung ist rechtmäßig, da sie für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB im öffentlichen Interesse und für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist, denen jede NZB als Verantwortlicher für die von ihr im Rahmen ihrer nationalen Erhebung oder gegebenenfalls auf andere Weise in ihrem Mitgliedstaat erhobenen Daten gemäß dieser Leitlinie unterliegt. Gemäß dem in diesen Verordnungen festgelegten Grundsatz der Datenminimierung sollten die der EZB von den NZBen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 und in Verbindung mit der HFCS zu meldenden statistischen Daten von den NZBen so weit aggregiert oder anonymisiert werden, dass Einzelpersonen weder direkt noch indirekt identifiziert werden können

(11)

Werden der EZB gemäß dieser Leitlinie zu meldende statistische Daten von den NZBen aggregiert oder anonymisiert, um sicherzustellen, dass natürliche Personen weder direkt noch indirekt durch Ableitung identifiziert werden können, fallen diese Daten nicht unter die Definition von „vertraulichen statistischen Daten“ nach Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Des Weiteren sollten die statistischen Daten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldet werden müssen, keine direkte oder indirekte Identifizierung von sonstigen juristischen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ermöglichen

(12)

Die von der EZB erhobenen statistischen Daten sollten ausschließlich für statistische Zwecke und zur Gewährung des Zugangs zu Statistiken und statistischen Analysen für Nutzer und/oder zu deren Verbreitung an Nutzer verwendet werden. Da die EZB beabsichtigt, eine Teilmenge der von ihr erhobenen statistischen Daten mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen auszutauschen, müssen auch geeignete Vorkehrungen für die Gewährung eines solchen Zugangs getroffen werden

(13)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen der Leitlinie verändert noch der Meldeaufwand der NZBen erhöht werden. Dementsprechend sollte das Direktorium der EZB derartige technische Änderungen vornehmen können, wobei bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden sollte. Der Ausschuss für Statistik berücksichtigt in der Regel die Ansichten der Nutzer, insbesondere der Leiterinnen und Leiter der Forschungsabteilung der EZB und der NZBen sowie des Household Finance and Consumption Network, das sich aus Erhebungsexperten, Statistikern und Wirtschaftswissenschaftlern der EZB, der NZBen und einer Reihe nationaler Statistikämter zusammensetzt.

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Leitlinie werden die Anforderungen an die NZBen in Bezug auf die der EZB zu meldenden statistischen Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte festgelegt, welche sie auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erhoben haben. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB von den NZBen zu meldenden statistischen Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Zeitplan der Meldung und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„HFCS“ (Household Finance and Consumption Survey — Haushaltsbefragung zu Finanzen und Konsum): die Reihe der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Erhebungen zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte;

2.

„nationale Erhebung“: eine in einem Mitgliedstaat durchgeführte Erhebung, die Teil der HFCS ist;

3.

„Feldarbeitszeitraum“: der Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen einer nationalen Erhebung erhoben werden;

4.

„Bezugszeitraum“: der Zeitraum, auf den sich die statistischen Daten beziehen;

5.

„Bezugszeitpunkt“: das Datum, auf das sich die statistischen Daten beziehen;

6.

„privater Haushalt“: eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die sich eine private Wohneinheit einschließlich der Ausgaben teilen sowie die Kosten des täglichen Lebens gemeinschaftlich bestreiten und gemeinschaftlich finanzielle Entscheidungen treffen, wie in Anhang I Teil 3 näher spezifiziert;

7.

„personenbezogene Daten“: die diesem Begriff in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 zugewiesene Bedeutung;

8.

„Anonymisierung“: das Verfahren, durch das die Möglichkeit der direkten oder indirekten Identifizierung ausgeschlossen wird, sodass weder ein privater Haushalt noch eine natürliche Person identifiziert und die Anonymisierung nicht rückgängig gemacht werden kann;

9.

„Output-Variablen“: die standardisierten Datenkategorien, welche die in Anhang I und Anhang II aufgeführten statistischen Daten umfassen;

10.

„Imputation“: die Zuordnung eines Schätzwerts zu einer Output-Variablen, die nicht erhoben werden konnte oder nicht ordnungsgemäß erhoben wurde; der Schätzwert beruht auf für andere private Haushalte erhobenen Werten;

11.

„Verwaltungsdaten“: Daten, die eine nicht statistische Quelle, üblicherweise eine öffentliche Stelle, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;

12.

„aggregierte Indikatoren“: zusammenfassende Statistiken zu bestimmten, für die Grundgesamtheit repräsentativen Output-Variablen, die keine vertraulichen statistischen Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) enthalten;

13.

„üblicher Aufenthaltsort“: der übliche Aufenthaltsort im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

14.

„Stichprobengrundlagen“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1700;

15.

„Forschungsdatensatz“: Dateien einschließlich statistischer Ergebnisse, die auf statistischen Daten zu den privaten Haushalten und Haushaltsmitgliedern basieren, welche gemäß dieser Leitlinie erhoben und zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB entsprechend angepasst wurden.

Artikel 3

Von den NZBen zu meldende statistische Daten

(1)   Die NBZen melden der EZB statistische Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte sowie damit zusammenhängende zentrale wirtschaftliche, finanzielle und demografische Output-Variablen gemäß Anhang I.

(2)   Eine NZB kann bestimmte sonstige wirtschaftliche, finanzielle und demografische Output-Variablen gemäß Anhang II melden.

(3)   Eine NZB kann beschließen, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Output-Variablen freiwillig sonstige wirtschaftliche, finanzielle und demografische Output-Variablen zu melden, wenn sich diese auf aktuelle oder kürzlich eingetretene Entwicklungen beziehen, die unmittelbare Auswirkungen auf die wirtschaftliche oder finanzielle Lage verschiedener im Euro-Währungsgebiet ansässiger Gruppen von Bürgern haben könnten.

(4)   Die NZBen melden der EZB die Informationen zur Erläuterung der Merkmale der von den NZBen durchgeführten nationalen Erhebungen gemäß den Vorgaben in Anhang III.

(5)   Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu meldenden statistischen Daten stammen aus einer oder mehrerer der folgenden Quellen:

a)

Daten aus den nationalen Erhebungen, die direkt von den Auskunftspersonen der HFCS bereitgestellt und vorzugsweise durch computergestützte persönliche Befragungen (CAPI) erhoben werden. Erfolgt die Datenerhebung nicht durch computergestützte persönliche Befragungen (CAPI), können für einige oder alle Teile der Datenerhebung computergestützte telefonische Befragungen (CATI), computergestützte Internetbefragungen (CAWI), computergestützte Offline-Selbstausfüller-Befragungen (CASI) oder andere computergestützte Verfahren eingesetzt werden. Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zur Verwendung computergestützter Verfahren außer CAPI zur Verfügung.

b)

Verwaltungsdaten.

Artikel 4

Statistische Grundgesamtheit

(1)   Die NZBen stellen sicher, dass die zu meldenden statistischen Daten im Rahmen einer statistischen Grundgesamtheit erhoben werden, deren Definition alle Personen mit üblichem Aufenthaltsort in privaten Haushalten in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets umfasst.

(2)   Die NZBen stellen sicher, dass die statistischen Daten aus einer repräsentativen Stichprobe der statistischen Grundgesamtheit erhoben werden.

Artikel 5

Stichprobenziehung

(1)   Die NZBen erheben die statistischen Daten aus auf nationaler Ebene gebildeten Stichprobengrundlagen, welche die Zufallsauswahl von privaten Haushalten oder natürlichen Personen mit einer bekannten, von null verschiedenen Auswahlwahrscheinlichkeit erlauben. Die Stichprobengrundlagen müssen darauf abzielen, die statistische Grundgesamtheit mit einem minimalen Erfassungsfehler zu identifizieren und erschöpfend abzudecken, und werden regelmäßig aktualisiert.

(2)   Sind durch die eine nationale Erhebung abgedeckte Teilgesamtheiten in der erstellten Stichprobe deutlich unterrepräsentiert, ergreifen die NZBen Maßnahmen wie Oversampling oder wenden andere einschlägige Methoden zur Korrektur von Verzerrungen an, wobei sie der Notwendigkeit der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Die NZBen erläutern und bewerten die angewandten Methoden, ihre Auswirkungen und etwaige Nachteile in Bezug auf die in Anhang III aufgeführten statistischen Daten.

(3)   Die NZBen können die kontrollierte Ersetzung der in die Stichprobe einbezogenen private Haushalte oder natürlichen Personen erlauben, wenn die Antwortquote der nationalen Erhebung bei den für die Erstbefragung ausgewählten Personen unter 60 % sinkt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Der Stichprobenhaushalt oder die Stichprobenperson kann nicht kontaktiert werden.

b)

Der Stichprobenhaushalt oder die Stichprobenperson wird kontaktiert, die Befragung kann jedoch nicht durchgeführt werden.

Die Auswahl der für eine kontrollierte Ersetzung vorgesehenen Stichprobenhaushalte beziehungsweise Stichprobenpersonen wird vor der Datenerhebung festgelegt. Es findet keine kontrollierte Ersetzung mit privaten Haushalten oder natürlichen Personen statt, die nicht dieser Auswahl angehören.

Artikel 6

Imputation

(1)   Vor der Meldung der statistischen Daten an die EZB stellen die NZBen sicher, dass jede zentrale Output-Variable, die aufgrund von Antwortausfällen fehlt, erforderlichenfalls gemäß Anhang I imputiert wird.

(2)   Für jeden fehlenden Wert, der imputiert wird, ist der Imputationsvorgang fünfmal unter Anwendung multipler stochastischer Imputationen so durchzuführen, dass die Zahl der Datensätze (implicates) fünf beträgt.

(3)   Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die NZB der Auffassung ist, dass sich die fehlenden Daten nicht auf die Gesamtheit der durch die Befragung generierten Daten auswirken.

Artikel 7

Feldarbeitszeiträume

(1)   Die NZBen führen mindestens 50 % der in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a genannten Befragungen in ihrer nationalen Erhebung während des anwendbaren HFCS-Bezugsjahres gemäß Artikel 9 durch.

(2)   Die NZBen melden die statistischen Daten gemäß Artikel 3 auf der Grundlage eines Feldarbeitszeitraums, der die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Der Feldarbeitszeitraum beträgt höchstens neun Monate.

b)

Der Feldarbeitszeitraum beginnt weder vor Oktober des Jahres, das dem HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, noch nach Ende Oktober im HFCS-Bezugsjahr.

c)

Der Feldarbeitszeitraum endet spätestens Ende Juni des Jahres, das auf das HFCS-Bezugsjahr folgt.

Artikel 8

Bezugszeitpunkte und Bezugszeiträume

(1)   Für statistische Daten zum Vermögen aus nationalen Erhebungen gilt als Bezugszeitpunkt einer der folgenden Zeitpunkte:

a)

das Datum, an dem die statistischen Daten mittels Befragung erhoben wurden, oder

b)

der 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem in Artikel 9 genannten HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, sofern der Feldarbeitszeitraum innerhalb dieses HFCS-Bezugsjahres abgeschlossen wird.

(2)   Für statistische Daten zum Vermögen auf der Grundlage von Verwaltungsdaten gilt als Bezugszeitpunkt entweder:

a)

ein Zeitpunkt im HFCS-Bezugsjahr, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird, oder

b)

der 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird.

(3)   Für die statistischen Daten zum Einkommen aus nationalen Erhebungen gilt als Bezugszeitraum ein Zwölfmonatszeitraum, der entweder

a)

am 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Beginn des Feldarbeitszeitraums vorausgeht, oder

b)

in dem Monat, der dem Datum der Erhebung der statistischen Daten durch Befragung vorausgeht, endet.

(4)   Für die statistischen Daten zum Einkommen auf der Grundlage von Verwaltungsdaten gilt als Bezugszeitraum ein Zwölfmonatszeitraum, der entweder:

a)

am 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird, oder

b)

zu einem Zeitpunkt im HFCS-Bezugsjahr, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird, endet.

(5)   Die Bezugszeitpunkte und Bezugszeiträume für alle anderen in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten statistischen Daten sind in Anhang I Teil 1 Nummer 5 und Tabelle A bzw. Anhang II Teil 1 Nummer 3 und Tabelle A festgelegt.

Artikel 9

Meldefrequenz und Übermittlungsfristen

(1)   Das HFCS-Bezugsjahr der ersten Übermittlung der in Artikel 3 genannten statistischen Daten von den NZBen an die EZB ist 2026.

(2)   Die HFCS-Bezugsjahre für die nachfolgenden Übermittlungen folgen dem Jahr 2026 mit einer Meldefrequenz von drei Jahren.

(3)   Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten gemäß Artikel 3 alle drei Jahre.

(4)   Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten gemäß Artikel 3 innerhalb von 19 Monaten nach Ende des Feldarbeitszeitraums und spätestens 36 Monate nach dem Beginn des HFCS-Bezugsjahres.

(5)   Leiten die NZBen einen Teil der gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten aus Verwaltungsdaten ab, sind die in Artikel 3 genannten statistischen Daten 22 Monate nach dem Ende des Feldarbeitszeitraums an die EZB zu übermitteln, spätestens jedoch 36 Monate nach dem Beginn des HFCS-Bezugsjahres.

Artikel 10

Revisionen

(1)   Die NZBen können der EZB Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten übermitteln, die sich auf frühere HFCS-Bezugsjahre beziehen.

(2)   Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den nach Absatz 1 übermittelten Revisionen zur Verfügung.

Artikel 11

Datenschutz

(1)   Für die Zwecke dieser Leitlinie ist jede NZB der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Daten, die sie im Rahmen ihrer nationalen Erhebung oder gegebenenfalls auf andere Weise in ihrem Mitgliedstaat erhoben hat, und ferner für die Meldung an die EZB gemäß Artikel 3 verantwortlich.

(2)   Die NZBen stellen sicher, dass der EZB keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt werden, wenn sie statistische Daten gemäß Artikel 3 melden oder sonstige Informationen im Zusammenhang mit der HFCS weitergegeben werden. Dies bedeutet, dass jedes Datenelement, das es ermöglichen würde, eine natürliche Person oder einen privaten Haushalt direkt oder indirekt zu identifizieren, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, entfernt oder anonymisiert wird, bevor die statistischen Daten der EZB gemeldet werden, auch in Fällen, in denen eine NZB die statistischen Daten ganz oder teilweise von Dritten erhält.

(3)   Stellt die EZB fest oder wird sie von einer NZB davon in Kenntnis gesetzt, dass personenbezogene Daten irrtümlich übermittelt wurden, so löscht sie diese unverzüglich und informiert die betreffende NZB entsprechend.

Artikel 12

Statistische Grundsätze und Erläuterungen

(1)   Die NZBen überwachen und gewährleisten die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß dieser Leitlinie der EZB gemeldeten statistischen Daten und stellen sicher, dass die statistischen Daten der EZB entsprechend den in Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten statistischen Grundsätzen ordnungsgemäß gemeldet werden.

(2)   Bei Bedarf stellen die NZBen der EZB detaillierte Erläuterungen zur Interpretation von Aspekten der Output-Variablen aufgrund landesspezifischer Gegebenheiten oder zu Strukturbrüchen zur Verfügung, einschließlich Erläuterungen zu den Auswirkungen auf die statistischen Daten. Die NZBen stellen diese Erläuterungen auch auf Verlangen der EZB zur Verfügung.

Artikel 13

Übermittlung

(1)   Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das vom ESZB festgelegte Format verwendet.

(2)   Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden oder Stellen als NZBen

(1)   In den Fällen, in denen zuständige Behörden oder Stellen, die keine NZBen sind, einige oder alle der in Artikel 3 genannten statistischen Daten liefern, können die NZBen geeignete Kooperationsvereinbarungen mit diesen Behörden oder Stellen schließen, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, welche die in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen der EZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind die NZBen dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen der EZB erfüllt werden, wenn sie sich bei der Erhebung der in Artikel 3 beschriebenen statistischen Daten auf Kooperationsvereinbarungen mit anderen zuständigen Behörden oder Stellen stützen.

Artikel 15

Nutzung und Verbreitung von statistischen Daten

Die EZB nutzt die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Daten für statistische Zwecke wie folgt:

a)

zur Gewährung des Zugangs zum Forschungsdatensatz i) innerhalb des ESZB und ii) für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen gemäß den in Anhang IV festgelegten Kriterien und Verfahren;

b)

zur Verbreitung von Berichten, die aggregierte Indikatoren enthalten.

Es wird davon ausgegangen, dass jede NZB ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung erteilt und die vorherige ausdrückliche Zustimmung jeder anderen Behörde, die ihr die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Daten übermittelt hat, eingeholt hat, bevor der Zugang gemäß Buchstabe a gewährt wird.

Artikel 16

Bestandschutz (Grandfathering)

Hat die EZB Personen, die die Kriterien für die Benennung in Frage kommender Forscher gemäß Anhang IV erfüllen, Zugang zum Forschungsdatensatz gewährt, so können diese Forscher im Einklang mit diesen Kriterien weiterhin Zugang zu diesem Forschungsdatensatz haben.

Artikel 17

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge vornehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen dieser Leitlinie verändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der NZBen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

(1)   Bei der ersten Übermittlung können die NZBen der EZB die in Artikel 3 genannten statistischen Daten wie folgt melden:

a)

innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Feldarbeitszeitraums und spätestens 36 Monate nach Beginn des HFCS-Bezugsjahres;

b)

in Fällen, in denen die NZBen einen Teil der gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten aus Verwaltungsdaten ableiten, innerhalb von 25 Monaten nach Ende des Feldarbeitszeitraums und spätestens 36 Monate nach Beginn des HFCS-Bezugsjahres.

(2)   Benötigt eine NZB für die Erhebung der in Artikel 3 genannten erforderlichen statistischen Daten einen längeren Übergangszeitraum, so kann der EZB-Rat im Einzelfall eine vorübergehende Ausnahme von der Pflicht zur Meldung der für die erste Übermittlung erforderlichen statistischen Daten an die EZB gemäß Artikel 9 Absatz 1 gewähren. Die vorübergehende Ausnahmeregelung im Einzelfall gilt nur für die erste Übermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 1.

(3)   Wird eine vorübergehende Ausnahmeregelung im Einzelfall gemäß Absatz 2 gewährt, so berichtet die betreffende NZB dem Ausschuss für Statistik des ESZB mindestens einmal jährlich über ihre Fortschritte bei der vollständigen Erfüllung der Meldepflicht an die EZB für die nachfolgenden Übermittlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2.

(4)   Der EZB-Rat kann entscheiden, dass einzelnen NZBen, die unter eine Ausnahmeregelung nach diesem Artikel fallen, weitere Beschränkungen aufzuerlegen sind.

Artikel 19

Wirksamwerden und Umsetzung

Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 20

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Januar 2025.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).


ANHANG I

Zentrale Output-Variablen

1.   

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) müssen zentrale Output-Variablen auf i) Haushaltsebene, ii) Einzelbasis für alle Haushaltsmitglieder oder iii) Einzelbasis für Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren melden.

Teil 1 — Zu meldende zentrale Output-Variablen

2.

Tabelle A enthält die zentralen Output-Variablen, welche die NZBen der Europäischen Zentralbank (EZB) melden müssen.

3.

Die NZBen melden der EZB die zentralen Output-Variablen für alle Auskunftspersonen. Die zentralen Output-Variablen können fehlende Werte für einige Auskunftspersonen umfassen, sofern die Output-Variable nicht anwendbar ist (d. h., weil sie aufgrund des Routing übersprungen wird oder die betreffende nationale Erhebung keine Panelkomponente aufweist). Alle verbleibenden fehlenden Werte und Sonderantworten (weiß nicht/keine Antwort) müssen vor der Meldung der statistischen Daten an die EZB imputiert werden, sofern in Tabelle A nichts anderes angegeben ist, d. h., die Codes -1 (weiß nicht) und -2 (keine Antwort) sind für die Output-Variable zulässig.

4.

Zentrale Output-Variablen können zu Anonymisierungszwecken auch mit fehlenden Werten gemeldet werden. Nach Klassen/Kategorien gruppierte Output-Variablen (d. h. Alter nach Altersgruppen — RA0300_B und Private Unternehmen $x: Anzahl der Beschäftigten nach Unternehmensgröße — HD050$x_B) müssen stets mit den Ist-Werten (1) gemeldet werden, unabhängig davon, ob die entsprechenden zentralen Output-Variablen mit detaillierteren statistischen Daten (d. h. Alter — RA0300 und Private Unternehmen $x: Anzahl der Beschäftigten — HD050$x) zu Anonymisierungszwecken als fehlend gemeldet werden.

5.

Bezugszeitpunkt/-zeitraum bezeichnet das Datum/den Zeitraum, auf das bzw. den sich eine bestimmte Output-Variable bezieht. „Derzeitig“ bezieht sich auf den Zeitpunkt der Datenerhebung. „Konstant“ bezieht sich auf Daten, die konstant bleiben und sich nicht mit der Zeit ändern (unabhängig vom Zeitpunkt der Datenerhebung). „Zeitpunkt der Vermögenserfassung“ bezeichnet das in Artikel 8 Absätze 1 und 2 definierte Datum. „Einkommensbezugszeitraum“ bezeichnet den in Artikel 8 Absätze 3 und 4 definierten Zeitraum.

6.

Für bestimmte zentrale Output-Variablen sind Schleifen vorgesehen, was impliziert, dass in solchen Fällen mehrere zentrale Output-Variablen gemeldet werden müssen. Die Kennungen der Output-Variablen von Variablen, für die Schleifen vorgesehen sind, enthalten das Zeichen „$“ (mindestens 1). Dies gilt für verschiedene Arten von Krediten, Immobilien, private Unternehmen und Schenkungen/Erbschaften, bei denen die Anzahl der Schleifen standardmäßig 3 beträgt, wobei die NZBen jedoch auch 2 Schleifen anwenden können. Bei Altersvorsorgeplänen können bis zu 7 Schleifen angewandt werden. So werden zum Beispiel im Fall von 3 Schleifen für die Variable „Hypothek HWS $x: Gegenwärtig ausstehender Kapitalbetrag“ (HB170$x in Tabelle A) 3 Variablen (HB1701, HB1702 und HB1703) gemeldet.

7.

Für bestimmte zentrale Output-Variablen sind Schleifen mit 2 Dimensionen vorgesehen. In diesen Fällen enden die Kennungen der Output-Variablen mit „$x$y“. So werden zum Beispiel im Fall der Variable HB330$x$y „Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Jahr der Kreditaufnahme“) 9 Variablen (HB33011, HB33012, HB33013, HB33021, HB33022, HB33023, HB33031, HB33032, HB33033) gemeldet (bei 3 Schleifen für „Sonstige Immobilien“ und „Hypotheken“).

8.

Für bestimmte zentrale Output-Variablen stehen mehrere Optionen zur Verfügung, was impliziert, dass mehrere zentrale Output-Variablen bereitgestellt werden müssen. Die Kennungen der Output-Variablen von Variablen, die Optionen enthalten, enden mit dem Buchstaben „v“. So werden beispielsweise 6 Variablen (HD1320a, HD1320b, HD1320c, HD1320d, HD1320e, HD1320f) für die Variable „Arten von Investmentfonds“ (HD1320v in Tabelle A) gemeldet.

9.

Für bestimmte zentrale Output-Variablen gibt es eine Kombination aus Schleifen und Optionen. In diesen Fällen enden die Kennungen der Output-Variablen mit „$xv“. So werden beispielsweise 6 Variablen (HB1201a, HB1201b, HB1202a, HB1202b, HB1203a, HB1203b) für die Variable „Hypothek HWS $x: Kreditzweck mit a: wichtigster Zweck und b: zweitwichtigster Zweck“ (HB120$xv in Tabelle A) gemeldet.

Tabelle A

Zentrale Output-Variablen, die von den NZBen an die EZB zu melden sind

Output-Variable: Kennung

Output-Variable: Bezeichnung

Kodierung

Angaben zur Kodierung

Erhebungseinheit

Zu melden, wenn (2):

Bezugszeitpunkt/-zeitraum

THEMA 1: DEMOGRAFISCHE DATEN

RA0100

Beziehung zur Bezugsperson

1

Bezugsperson (BP)

Alle Haushalts-(HH)-Mitglieder

Immer

Derzeitig

2

Ehepartner oder Partner der BP

3

Sohn/Tochter der BP

4

Elternteil oder Schwiegerelternteil der BP

9

Ein anderer Verwandter der RP

10

Anderes HH-Mitglied — kein Verwandter der BP

RA0010

Persönliche ID

Numerischer Wert bis zu 2 Stellen

Von der NZB vergebene persönliche Identifikationsnummer

Alle Haushaltsmitglieder

Immer

Konstant

RA0011

Persönliche Längsschnitt-ID

Numerischer Wert bis zu 10 Stellen

Von der NZB vergebene Längsschnitt-Identifikationsnummer

Alle Haushaltsmitglieder (Panel)

Nationale Erhebung hat eine Panelkomponente

Konstant

RA0015

Ursprüngliche Haushalts-ID der Person

Numerischer Wert bis zu 8 Stellen

Von der NZB vergebene ursprüngliche Haushaltsidentifikationsnummer der Person

Alle Haushaltsmitglieder (Panel)

Nationale Erhebung hat eine Panelkomponente

Konstant

RA0020 (ab HFCS-Bezugsjahr 2029 eingestellt)

Frühere persönliche ID

Numerischer Wert bis zu 2 Stellen

Bei der letzten Befragung verwendete, von der NZB vergebene persönliche Identifikationsnummer

Alle Haushaltsmitglieder (Panel)

Nationale Erhebung hat eine Panelkomponente

Derzeitig

RA0030

Jahr der letzten Befragung (Einzelperson)

Numerischer Wert, 4-stellig

Jahr der letzten Befragung

Alle Haushaltsmitglieder (Panel)

Nationale Erhebung hat eine Panelkomponente

Derzeitig

RA0031

Jahr der ersten Befragung (Einzelperson)

Numerischer Wert, 4-stellig

Jahr der ersten Befragung

Alle Haushaltsmitglieder (Panel)

Nationale Erhebung hat eine Panelkomponente

Konstant

RA0040

Grund für den Zugang zum Haushalt

1

Geburt

Neue Mitglieder des Panelhaushalts

Nationale Erhebung hat eine Panelkomponente

Derzeitig

2

Sonstiges

RA0200

Geschlecht

1

Männlich

Alle Haushaltsmitglieder

Immer

Derzeitig

2

Weiblich

RA0300

Alter

Numerischer Wert bis zu 2 Stellen, max. 85

Alter in vollendeten Jahren, Top-Kodierung bei 85

Alle Haushaltsmitglieder

Immer

Derzeitig

RA0300_B

Alter nach Altersgruppen

0

0 bis 6 Jahre

Alle Haushaltsmitglieder

Immer

Derzeitig

7

7 bis 13 Jahre

14

14 bis 15 Jahre

16

16 bis 19 Jahre

20

20 bis 24 Jahre

25

25 bis 29 Jahre

30

30 bis 34 Jahre

35

35 bis 39 Jahre

40

40 bis 44 Jahre

45

45 bis 49 Jahre

50

50 bis 54 Jahre

55

55 bis 59 Jahre

60

60 bis 64 Jahre

65

65 bis 69 Jahre

70

70 bis 74 Jahre

75

75 bis 79 Jahre

80

80 bis 84 Jahre

85

85 Jahre und älter

RA0400

Geburtsland

Code nach ISO 3166-1 Alpha 2, 2-stellig

Nationaler Code (des Euro-Währungsgebiets)

Alle Haushaltsmitglieder

Immer

Konstant

OEA

Andere Länder des Euro-Währungsgebiets

OEU

EU-Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets

OTH

Drittländer

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

RA0500

Aufenthaltsdauer im Wohnsitzland

Numerischer Wert bis zu 2 Stellen, max. 85

Dauer des Aufenthalts im Land in Jahren, Top-Kodierung bei 85

Alle Haushaltsmitglieder

RA0400 ≠ SA0100

Derzeitig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PA0100

Familienstand

1

Ledig/nie verheiratet

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Derzeitig

2

Verheiratet oder Lebensgemeinschaft mit einer Rechtsgrundlage

4

Verwitwet

5

Geschieden

PA0200

Höchster erzielter Bildungsabschluss

1

Frühkindliche oder fehlende Bildung (0) / Primarbereich (1)

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Derzeitig

2

Sekundarbereich I

3

Sekundarbereich II (3) / postsekundärer nichttertiärer Bereich (4)

5

Kurzes tertiäres Bildungsprogramm (5) / Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm (6) / Master- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm (7) / Promotion bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm (8)

HA0100

Kompetenzträger Haushaltsfinanzen

Numerischer Wert bis zu 2 Stellen

Numerischer Wert der persönlichen RA0010-ID, wenn der Kompetenzträger Haushaltsfinanzen (KT) HH-Mitglied ist

Haushalt

Immer

Derzeitig

99

Person, die nicht HH-Mitglied ist

THEMA 2: SACHVERMÖGEN UND DESSEN FINANZIERUNG

 

HB0100_B

Größe des Hauptwohnsitzes (HWS) nach Größenklassen

1

0 bis 29 Quadratmeter

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

30 bis 39 Quadratmeter

3

40 bis 49 Quadratmeter

4

50 bis 59 Quadratmeter

5

60 bis 79 Quadratmeter

6

80 bis 99 Quadratmeter

7

100 bis 119 Quadratmeter

8

120 bis 149 Quadratmeter

9

150 bis 199 Quadratmeter

10

über 200 Quadratmeter

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB0200

Wohndauer im HWS

Numerischer Wert bis zu 2 Stellen, max. 85

Wohndauer in vollendeten Jahren, Top-Kodierung 85

Haushalt

Immer

Zeitpunkt Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB0300

HWS — Wohnbesitzverhältnisse

1

Alleineigentum

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Miteigentum

3

Mieter/Untermieter

4

Unentgeltliche Nutzung

HB0400

Wird Miete für im Miteigentum stehenden HWS gezahlt?

1

Ja

Haushalt

HB0300 = 2

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB0410

Höhe der Miete für den im Miteigentum stehenden HWS

Numerischer Wert

Monatlicher Betrag in EUR

Haushalt

HB0400 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB0500

Anteil am Eigentum des HWS in %

Numerischer Wert

Prozent

Haushalt

HB0300 = 2

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB0600

Art des Immobilienübergangs

1

Kauf

Haushalt

HB0300 = 1 oder HB0300 = 2

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Selbst gebaut

3

Erbschaft

4

Schenkung

5

50 % erworben oder gebaut / 50 % geerbt oder als Schenkung erhalten

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB0700

Jahr des Immobilienerwerbs

Numerischer Wert, 4-stellig

Jahr des Erwerbs, Bottom-Kodierung bei „HFCS-Bezugsjahr“ minus 85

Haushalt

HB0300 = 1 oder HB0300 = 2

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB0800

Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB0300 = 1 oder HB0300 = 2

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB0900

Gegenwärtiger Preis des HWS

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB0300 = 1 oder HB0300 = 2

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HBZ020

Erwartungen bezüglich der Immobilienpreise — qualitativ

1

Sinken

Haushalt

Immer

Derzeitig

2

Bleiben gleich (0 % Änderung)

3

Steigen

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HBZ030

Erwartungen bezüglich der Immobilienpreise — offen, quantitativ

Numerischer Wert

Prozent

Haushalt

Immer

Derzeitig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB1000

Mit dem Wohnsitz besicherte Hypotheken oder Kredite

1

Ja

Haushalt

HB0300 = 1 oder HB0300 = 2

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB1010

Anzahl der mit dem HWS besicherten Hypotheken oder Kredite

Numerischer Wert

Anzahl der Hypotheken und Kredite

Haushalt

HB1000 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB120$xv,

wobei v = a,b

Hypothek Hauptwohnsitz $x: Kreditzweck

a:

wichtigster Zweck

b:

zweitwichtigster Zweck

1

Zum Erwerb oder Bau des HWS

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Zum Erwerb anderer Immobilien

3

Zur Modernisierung oder Renovierung des Wohnsitzes

4

Zum Kauf eines Fahrzeugs oder eines anderen Beförderungsmittels

5

Zur Finanzierung eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit

6

Zur Konsolidierung oder Refinanzierung von Schulden

7

Für Ausbildungszwecke

8

Zur Deckung von Lebenshaltungskosten oder sonstigen Anschaffungen

9

Sonstige Zwecke

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB130$x

Hypothek HWS $x: Jahr der Kreditaufnahme

Numerischer Wert, 4-stellig

Jahr, in dem der Kredit aufgenommen wurde

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB140$x

Hypothek HWS $x: Ursprüngliche Höhe des Kredits

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB160$x

Hypothek HWS $x: Ursprüngliche Laufzeit des Kredits bei Kreditaufnahme

Numerischer Wert

Anzahl der Jahre

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-4

Kredit ohne feste Laufzeit

HB110$x

Hypothek HWS $x: Refinanzierung/Neuverhandlung der Hypothek

1

Ja

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB170$x

Hypothek HWS $x: Gegenwärtig ausstehender Kapitalbetrag

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB171$x

Hypothek HWS $x: Gegenwärtige Restlaufzeit

Numerischer Wert

Anzahl der Jahre

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-4

Keine Laufzeit / kein fester Rückzahlungstermin

HB180$x

Hypothek HWS $x: Variable Verzinsung

1

Ja

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB190$x

Hypothek HWS $x: Gegenwärtiger Zinssatz der HWS-Hypothek

Numerischer Wert

Zinssatz

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB200$x

Hypothek HWS $x: Höhe der monatlichen Kreditzahlung

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB2100

Restschuld aus zusätzlichen HWS-Krediten

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB1010 > $ Schleifen

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB2200

Monatlicher Betrag der Zahlungen für zusätzliche HWS-Kredite

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB2300

Als Miete gezahlter monatlicher Betrag

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB0300 = 3

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB2400

Weitere Immobilien des Haushalts außer dem HWS

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB2410

Anzahl der Immobilien neben dem HWS

Numerischer Wert, 1-stellig, max. 5

Anzahl der Immobilien, Top-Kodierung 5

Haushalt

HB2400 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB250$x

Sonstige Immobilien $x: Art der Immobilie

1

Haus oder Wohnung

Haushalt

HB2410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Mehrfamilienhaus

3

Industriegebäude/Lager

4

Bauland/Grundstück, Feld, Garten, Wald und Ackerland

5

Garage

6

Laden

7

Bürogebäude

8

Hotel

9

Landwirtschaftlicher Betrieb

10

Sonstiges

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB260$xv,

wobei v = a,b,c

Sonstige Immobilien $x: Nutzung

a:

hauptsächliche Nutzungsart

b:

weitere Nutzungsart

c:

weitere Nutzungsart

1

Als Ferienwohnung oder zur sonstigen privaten Eigennutzung

Haushalt

HB2410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Für die eigene Geschäftstätigkeit

3

An Unternehmen oder Personen, die nicht zum Haushalt gehören, vermietet oder verpachtet

4

Leerstehend

5

Dritten zur kostenlosen Nutzung überlassen

6

Sonstiges

-1 (nur für b und c)

Weiß nicht

-2 (nur für b und c)

Keine Angabe

HB270$x

Sonstige Immobilien $x: Anteil des Haushalts an der Immobilie in %

Numerischer Wert

Prozent

Haushalt

HB2410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB280$x

Sonstige Immobilien $x: Gegenwärtiger Wert

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB2410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB300$x

Mit der Immobilie $x besicherte Hypotheken oder Kredite

1

Ja

Haushalt

HB2410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB301$x

Anzahl der mit der Immobilie $x besicherten Hypotheken oder Kredite

Numerischer Wert

Anzahl der Hypotheken oder Kredite

Haushalt

HB300$x = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB330$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Jahr der Kreditaufnahme

Numerischer Wert, 4-stellig

Jahr

Haushalt

HB301$x > $y-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB340$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Ursprüngliche Höhe des Kredits

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB301$x > $y-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB360$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Ursprüngliche Laufzeit des Kredits bei Kreditaufnahme

Numerischer Wert

Dauer in Jahren

Haushalt

HB301$x > $y-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-4

Kredit ohne feste Laufzeit

HB370$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Gegenwärtig ausstehender Kapitalbetrag

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB301$x > $y-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB371$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Gegenwärtige Restlaufzeit

Numerischer Wert

Anzahl der Jahre

Haushalt

HB301$x > $y-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-4

Kredit ohne feste Laufzeit

HB380$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Variable Verzinsung

1

Ja

Haushalt

HB301$x > $y-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB390$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Gegenwärtiger Zinssatz der Hypothek

Numerischer Wert

Zinssatz

Haushalt

HB301$x > $y-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB400$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Höhe der monatlichen Kreditzahlung

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB301$x > $y-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB2900

Gegenwärtiger Wert der weiteren Immobilien

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB2410 > $ Schleifen

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB4099

Sonstige Kredite, die mit sonstigen Immobilien besichert sind

1

Ja

Haushalt

HB3011<=$Schleifen und HB3012 <=$Schleifen und HB3013 <=$Schleifen und HB2410>$ Schleifen

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB4105

Restschuld aus weiteren Krediten, die mit sonstigen Immobilien besichert sind

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB4099 = 1 oder HB3011> $Schleifen oder HB3012>$Schleifen oder HB3013>$ Schleifen

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB4205

Monatliche Zahlungen für weitere Kredite für sonstige Immobilien

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB4099 = 1 oder HB3011> $Schleifen oder HB3012>$Schleifen oder HB3013>$Schleifen

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB4300

Eigentum an Personenkraftwagen (Pkw)

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB4310

Anzahl der Pkw

Numerischer Wert, 1-stellig, max. 5

Anzahl der Pkw, Top-Kodierung bei 5

Haushalt

HB4300 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB4400

Gesamtwert der Pkw

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB4300 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB4500

Eigentum an sonstigen Fahrzeugen

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB4600

Gesamtwert der sonstigen Fahrzeuge

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB4500 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB4700

Eigentum an sonstigen Wertgegenständen

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB4710

Wert der sonstigen Wertgegenstände

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB4700 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HB4800

Kauf von Fahrzeugen

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HB4810

Preis der erworbenen Fahrzeuge

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HB4800 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

THEMA 3: SONSTIGE VERBINDLICHKEITEN / KREDITBESCHRÄNKUNGEN

 

HC0100

Haushalt hat einen Leasingvertrag abgeschlossen

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HC0110

Monatliche Leasingzahlungen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HC0100 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC0200

Haushalt verfügt über eine Kreditlinie oder einen Dispositionskredit

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HC0210

Haushalt hat ausstehende Dispokreditschulden

1

Ja

Haushalt

HC0200 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HC0220

Höhe der ausstehenden Dispokreditschulden

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HC0210 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC0300

Haushalt verfügt über eine Kreditkarte

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HC0310

Haushalt hat ausstehende Kreditkartenschulden

1

Ja

Haushalt

HC0300 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HC0320

Höhe der ausstehenden Kreditkartenschulden

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HC0310 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC0330

Haushalt verfügt über Privatkredite

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HC0340

Anzahl der Privatkredite

Numerischer Wert, 1-stellig, max. 5

Anzahl der Privatkredite, Top-Kodierung 5

Haushalt

HC0330 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC036$x

Privatkredite $x: Offener Forderungsbetrag

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HC0340 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC0370

Weitere Privatkredite — Offener Forderungsbetrag

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HC0340 > $Schleifen

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC0400

Haushalt verfügt über unbesicherte Kredite

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HC0410

Anzahl der unbesicherten Kredite

Numerischer Wert bis zu 1 Stelle, max. 5

Anzahl der Kredite, Top-Kodierung bei 5

Haushalt

HC0400 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC060$x

Unbesicherter Kredit $x: Ursprüngliche Höhe des Kredits

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HC0410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC070$x

Unbesicherter Kredit $x: Ursprüngliche Laufzeit des Kredits

Numerischer Wert

Anzahl der Jahre

Haushalt

HC0410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

-4

Kredit ohne feste Laufzeit

HC080$x

Unbesicherter Kredit $x: Offener Forderungsbetrag

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HC0410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC090$x

Unbesicherter Kredit $x: Gegenwärtiger Zinssatz des Kredits

Numerischer Wert

Zinssatz

Haushalt

HC0410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC100$x

Unbesicherter Kredit $x: Höhe der monatlichen Kreditzahlung

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HC0410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC1100

Gesamter Kapitalbetrag für weitere unbesicherte Kredite

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HC0410 > $Schleifen

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC1200

Monatliche Zahlung für weitere unbesicherte Kredite

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HC0410 > $Schleifen

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HC1250

Verspätete oder nicht erfolgte Zahlungen für Kredite

1

Alle Zahlungen erfolgen planmäßig

Haushalt

HB1000 = 1 oder (HB3001 = 1 oder HB3002 = 1 oder HB3003 = 1) oder HC0400 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Eine oder mehrere Zahlungen erfolgten aufgrund finanzieller Schwierigkeiten verspätet oder gar nicht

3

Eine oder mehrere Zahlungen erfolgten aus anderen Gründen verspätet oder gar nicht

4

Nicht zutreffend, da der Haushalt in den letzten 12 Monaten keine Kreditzahlungen zu leisten hatte

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HC1270

Zahlungen, die mehr als 90 Tage überfällig sind

1

Ja

Haushalt

HC1250 = 2

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HC1300

Haushalt hat in den letzten 3 Jahren ein Darlehen/einen Kredit beantragt

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HC1310a

In den letzten 3 Jahren wurde ein Kreditantrag abgelehnt

1

Ja, abgelehnt

Haushalt

HC1300 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Ja, es wurde ein niedrigerer Betrag gewährt

3

Nein

HC1320

Erneute Beantragung eines Kredits

1

Ja

Haushalt

HC1310a = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HC1400

Keine Stellung von Kreditanträgen aufgrund der wahrgenommenen Kreditbeschränkungen

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

THEMA 4: PRIVATE UNTERNEHMEN UND FINANZANLAGEN

 

HD0200

Beteiligung an nicht börsengehandelten privaten Unternehmen mit aktiver Rolle

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD0210

Anzahl der privaten Unternehmen

Numerischer Wert, 1-stellig, max. 5

Anzahl der Unternehmen, Top-Kodierung bei 5

Haushalt

HD0200 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD0301

Privates Unternehmen: Wirtschaftszweig (NACE)

A

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Haushalt

HD0210 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

B

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

C

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

D

Energieversorgung

E

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

F

Baugewerbe/Bau

G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

H

Verkehr und Lagerei

I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

J

Information und Kommunikation

K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

L

Grundstücks- und Wohnungswesen

M

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

O

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

P

Erziehung und Unterricht

Q

Gesundheits- und Sozialwesen

R

Kunst, Unterhaltung und Erholung

S

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

T

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

U

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HD040$x

Privates Unternehmen $x: Rechtsform des Unternehmens

1

Einzelunternehmer/freiberufliche Tätigkeit, Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Haushalt

HD0210 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

7

Einzelunternehmer/freiberufliche Tätigkeit, Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit

2

Personengesellschaft

3

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

4

Genossenschaft

5

Organisation ohne Erwerbszweck

6

Sonstiges

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HD050$x_B

Privates Unternehmen $x: Anzahl der Beschäftigten nach Unternehmensgröße

1

1 bis 2 Beschäftigte

Haushalt

HD0210 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

3 bis 9 Beschäftigte

3

10 und mehr Beschäftigte

HD061$x

Privates Unternehmen $x: Anzahl der Haushaltsmitglieder, die im Unternehmen beschäftigt sind

Numerischer Wert

Anzahl der Haushaltsmitglieder, die im Unternehmen beschäftigt sind

Haushalt

HD0210 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HD070$x

Privates Unternehmen $x: Anteil des Haushalts am Eigentum in %

Numerischer Wert

Prozent

Haushalt

HD0210 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD080$x

Privates Unternehmen $x: Wert des Unternehmens

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HD0210 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD0900

Wert der weiteren privaten Unternehmen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HD0210 > $ Schleifen

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD1000

Nicht börsennotierte Anteilsrechte mit passiver Rolle

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD1010

Wert der nicht privaten, nicht börsengehandelten Unternehmen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HD1000 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD1100

Haushalt unterhält Sichtkonten

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD1110

Wert der Sichtkonten

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HD1100 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD1200

Haushalt unterhält Sparkonten

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD1210

Wert der Sparkonten

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HD1200 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD1300

Haushalt hält Investmentfondsanteile

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD1310v

wobei v = a,b,c,d,e,f

Arten von Investmentfonds

Fonds, die überwiegend investieren in

a:

Aktien

b:

Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen)

c:

Geldmarktpapiere

d:

Immobilien

e:

Hedgefonds

f:

Sonstige Fonds

1

Ja

Haushalt

HD1300 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HD1320v

wobei v = a,b,c,d,e,f

Arten von Investmentfonds

Fonds, die überwiegend investieren in

a:

Aktien

b:

Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen)

c:

Geldmarktpapiere

d:

Immobilien

e:

Hedgefonds

f:

Sonstige Fonds

Numerischer Wert bis zu 9 Stellen

Betrag in EUR

Haushalt

HD1310v = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HD1330

Marktwert der Investmentfonds — alle Fonds zusammen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HD1300 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD1400

Haushalt hält Anleihen

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD1420

Marktwert der Anleihen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HD1400 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD1500

Haushalt hält börsennotierte Anteilsrechte

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD1510

Wert der börsennotierten Anteilsrechte

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HD1500 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD1600

Haushalt unterhält treuhänderisch verwaltete Konten (Managed Accounts)

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD1610

Treuhänderisch verwaltete Konten — Vermögenswerte noch nicht erfasst

1

Ja

Haushalt

HD1600 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD1620

Wert der weiteren Vermögenswerte auf treuhänderisch verwalteten Konten

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HD1610 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD1700

Geldschulden gegenüber dem Haushalt

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD1710

Höhe des dem Haushalt geschuldeten Betrags

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HD1700 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD1900

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

1

Ja

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

HD1920

Wert der sonstigen Vermögenswerte

Numerischer Wert bis zu 9 Stellen

Betrag in EUR

Haushalt

HD1900 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

HD1800

Anlageverhalten

1

Wir gehen erhebliche finanzielle Risiken ein und streben hohe finanzielle Renditen an.

Haushalt

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Wir gehen überdurchschnittliche finanzielle Risiken ein und streben überdurchschnittliche finanzielle Renditen an.

3

Wir gehen durchschnittliche finanzielle Risiken ein und streben durchschnittliche finanzielle Renditen an.

4

Wir sind nicht bereit, irgendein finanzielles Risiko einzugehen.

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

THEMA 5: ERWERBSTÄTIGKEIT

 

PE0100v

wobei v = a,b,c,d

Erwerbsstatus

a:

wichtigster Erwerbsstatus

b:

weiterer Erwerbsstatus

c:

weiterer Erwerbsstatus

d:

weiterer Erwerbsstatus

1

Regelmäßige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt / Selbständig / Mithelfender Familienangehöriger

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Derzeitig

2

Aktuell nicht erwerbstätig wegen Krankschreibung / Mutterschaftsurlaub / sonstiger Freistellung (außer Erholungsurlaub). Die Rückkehr zur Erwerbstätigkeit ist geplant.

3

Arbeitslos

4

Hochschulausbildung / Schulausbildung / unbezahltem Praktikum

5

Rentner oder Frührentner

6

Dauerhaft erwerbsunfähig

7

Wehrdienst oder Freiwilliges Soziales Jahr

8

Hausfrau / Hausmann

9

Sonstige Nichterwerbstätigkeit

-1 (nur für c und d)

Weiß nicht

-2 (nur für c und d)

Keine Angabe

PE0200

Beschäftigungsstatus

1

Arbeitnehmer

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0100a in (1,2) oder

PE0100b in (1,2) oder

PE0100c in (1,2) oder

PE0100d in (1,2)

Derzeitig

2

Selbstständig — mit Arbeitnehmern

3

Selbstständig — ohne Arbeitnehmer

4

Unbezahlter mithelfender Familienangehöriger

PE0300

Beschreibung der Tätigkeit / ISCO

10

Führungskräfte

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0100a in (1,2) oder

PE0100b in (1,2) oder

PE0100c in (1,2) oder

PE0100d in (1,2)

Derzeitig

20

Akademische Berufe

30

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe

40

Bürokräfte und verwandte Berufe

50

Dienstleistungsberufe und Verkäufer

60

Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

70

Handwerks- und verwandte Berufe

80

Bediener von Anlagen und Maschinen und Montageberufe

90

Hilfsarbeitskräfte

00

Angehörige der regulären Streitkräfte

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0400

Hauptbeschäftigung — NACE

A

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0200 = 1

Derzeitig

B

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

C

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

D

Energieversorgung

E

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

F

Baugewerbe/Bau

G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

H

Verkehr und Lagerei

I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

J

Information und Kommunikation

K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

L

Grundstücks- und Wohnungswesen

M

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

O

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

P

Erziehung und Unterricht

Q

Gesundheits- und Sozialwesen

R

Kunst, Unterhaltung und Erholung

S

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

T

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

U

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

PE0500

Vertragsart

1

Unbefristete Stelle

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0200 = 1

Derzeitig

2

Befristete Stelle

3

Sonstiges (kein Arbeitsvertrag bzw. kein anderes vertragliches Beschäftigungsverhältnis)

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0600

Wöchentliche Arbeitszeit — Haupttätigkeit

Numerischer Wert

Anzahl der Stunden pro Woche

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0100a in (1,2) oder

PE0100b in (1,2) oder

PE0100c in (1,2) oder

PE0100d in (1,2)

Derzeitig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0700

Anzahl der Jahre in der Haupttätigkeit

Numerischer Wert

Anzahl der Jahre

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0100a in (1,2) oder

PE0100b in (1,2) oder

PE0100c in (1,2) oder

PE0100d in (1,2)

Derzeitig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0800

Gegenwärtig mehr als eine Tätigkeit

1

Ja

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0100a in (1,2) oder

PE0100b in (1,2) oder

PE0100c in (1,2) oder

PE0100d in (1,2)

Derzeitig

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0900

Jemals beschäftigt

1

Ja

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0100a nicht in (1,2) oder

PE0100b nicht in (1,2) oder

PE0100c nicht in (1,2) oder

PE0100d nicht in (1,2)

Derzeitig

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0270

Hauptsächlicher Beschäftigungsstatus für Rentner oder sonstige Nichterwerbspersonen

1

Arbeitnehmer

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0100a nicht in (1,2,3) oder

PE0100b nicht in (1,2,3) oder

PE0100c nicht in (1,2,3) oder

PE0100d nicht in (1,2,3) und

PE0900 = 1

Derzeitig

2

Selbstständig — mit Arbeitnehmern

3

Selbstständig — ohne Arbeitnehmer

4

Unbezahlter mithelfender Familienangehöriger

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PEZ010

Wahrscheinlichkeit, den Arbeitsplatz zu verlieren

Numerischer Wert zwischen 0 und 100

Zahl zwischen 0 und 100

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0200 = 1 oder PE0200 = 2 oder PE0200 = 3

Derzeitig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PEZ020

Wahrscheinlichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden

Numerischer Wert

Zahl zwischen 0 und 100

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0100a = 3 oder PE0100b = 3 oder PE0100c = 3 oder PE0100d = 3 und

nicht (PE0100a = 1 oder PE0100b = 1 oder PE0100c = 1 oder PE0100d = 1)

Derzeitig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE1005

Anzahl der Beschäftigungsjahre

Numerischer Wert bis zu 2 Stellen, max. 73

Anzahl in Jahren, Top-Kodierung bei 73

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0100a in (1,2) oder

PE0100b in (1,2) oder

PE0100c in (1,2) oder

PE0100d in (1,2) oder

PE0900 = 1

Derzeitig

PE1100

Voraussichtliches Alter für die Einstellung der entgeltlichen Erwerbstätigkeit

Numerischer Wert

Alter

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0100a in (1,2) oder

PE0100b in (1,2) oder

PE0100c in (1,2) oder

PE0100d in (1,2) oder

PE0900 = 1

und PE0100a nicht in (5,6) und PE0100b nicht in (5,6) und PE0100c nicht in (5,6) und PE0100d nicht in (5,6)

Derzeitig

-7

Entgeltliche Erwerbstätigkeit wurde bereits vor langer Zeit eingestellt

-9

Überhaupt nicht / Erwerbstätigkeit so lange wie möglich

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

THEMA 6: ALTERSVORSORGE UND LEBENSVERSICHERUNGEN

 

PFA0100

Anzahl der Altersvorsorgepläne und Lebensversicherungspolicen

Numerischer Wert

Anzahl der Altersvorsorgepläne und Lebensversicherungspolicen

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

PFA020$x

Art des Altersvorsorgeplans $x

1

Gesetzlich

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PFA0100 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Betrieblich

3

Freiwilliges Altersvorsorgesystem

4

Kapitallebensversicherung

5

Sonstiges

PFA030$x

Es werden noch Beiträge zum Altersvorsorgeplan gezahlt $x

1

Ja

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PFA0100 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

-3

Nicht relevant / unbestimmt

PFA040$x

Dauer der Beitragszahlungen in Jahren $x

Numerischer Wert

Anzahl der Jahre, Top-Kodierung bei 73

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PFA0100 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

-4

Nicht erforderlich

PFA050$x

Monatlicher Beitrag zum Altersvorsorgeplan $x

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PFA030$x = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

-3

Nicht relevant / unbestimmt

-4

Nicht erforderlich

PFA060$x

Altersvorsorgeplan $x weist ein Guthaben auf

1

Ja

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PFA0100 > $x-1 und PFA020$x entspricht nicht 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

PFA080$x

Gegenwärtiger Wert des Altersvorsorgeplans $x

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PFA060$x = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

PFA100$x

Erwarteter Leistungsbeginn aus dem Altersvorsorgeplan — Alter

Numerischer Wert

Alter (in vollendeten Jahren)

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PFA0100 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

-8

Erhält bereits Leistungen

-9

Beabsichtigt nicht, die Leistungen in Anspruch zu nehmen / möchte sie als Erbe hinterlassen

THEMA 7: EINKOMMEN

 

PG0100

Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit

1

Ja

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

PG0110

Brutto-Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PG0100 = 1

Einkommensbezugszeitraum

PG0200

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

PG0210

Brutto-Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn/Verlust von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit)

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PG0200 = 1

Einkommensbezugszeitraum

PG0300

Einkommen aus einem staatlichen Alterssicherungssystem

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

PG0310

Brutto-Einkommen aus einem staatlichen Alterssicherungssystem

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PG0300 = 1

Einkommensbezugszeitraum

PG0400

Einkommen aus betrieblichen und privaten Altersvorsorgeplänen

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

PG0410

Brutto-Einkommen aus betrieblichen und privaten Altersvorsorgeplänen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PG0400 = 1

Einkommensbezugszeitraum

PG0500

Einkommen aus Arbeitslosenunterstützung

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

PG0510

Brutto-Einkommen aus Arbeitslosenunterstützung

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PG0500 = 1

Einkommensbezugszeitraum

HG0100

Einkommen aus staatlichen Transfers

1

Ja

Haushalt

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

HG0110

Brutto-Einkommen aus regelmäßigen staatlichen Transfers

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HG0100 = 1

Einkommensbezugszeitraum

HG0200

Einkommen aus regelmäßigen privaten Transferzahlungen

1

Ja

Haushalt

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

HG0210

Einkommen aus regelmäßigen privaten Transferzahlungen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HG0200 = 1

Einkommensbezugszeitraum

HG0250

Einkommen aus sonstigen privaten Transferzahlungen

1

Ja

Haushalt

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

HG0260

Einkommen aus sonstigen privaten Transferzahlungen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HG0250 = 1

Einkommensbezugszeitraum

HG0300

Einnahmen aus Immobilienbesitz

1

Ja

Haushalt

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

HG0310

Brutto-Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HG0300 = 1

Einkommensbezugszeitraum

HG0400

Einkommen aus Finanzanlagen

1

Ja

Haushalt

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

HG0410

Brutto-Einkommen aus Finanzanlagen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HG0400 = 1

Einkommensbezugszeitraum

HG0500

Einkommen aus privaten Unternehmen (ohne selbstständige Tätigkeit)

1

Ja

Haushalt

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

HG0510

Brutto-Einkommen aus privaten Unternehmen (ohne selbständige Tätigkeit)

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HG0500 = 1

Einkommensbezugszeitraum

HG0600

Einkommen aus sonstigen Einkommensquellen

1

Ja

Haushalt

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Nein

HG0610

Brutto-Einkommen aus sonstigen Einkommensquellen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HG0600 = 1

Einkommensbezugszeitraum

HG0700

Ist das Einkommen im Bezugszeitraum „normal“?

1

Höher als normal

Haushalt

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Normal

3

Niedriger als normal

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HG0800

Erwartungen hinsichtlich des künftigen Einkommens

1

Wird stärker als die Lebenshaltungskosten steigen

Haushalt

Immer

Einkommensbezugszeitraum

2

Wird schwächer als die Lebenshaltungskosten steigen

3

Wird in etwa so stark steigen wie die Lebenshaltungskosten

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

THEMA 8: SCHENKUNGEN/ERBSCHAFTEN

 

HH0100

Erhalt größerer Schenkungen oder Erbschaften

1

Ja

Haushalt

Immer

Derzeitig

2

Nein

HH0110

Anzahl erhaltener größerer Schenkungen/Erbschaften

Numerischer Wert

Anzahl erhaltener Schenkungen/Erbschaften

Haushalt

HH0100 = 1

Derzeitig

HH020$x

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Jahr der Schenkung/Erbschaft

Numerischer Wert, 4-stellig

Jahr der Schenkung/Erbschaft, Bottom-Kodierung bei „HFCS-Bezugsjahr“ minus 85

Haushalt

HH0110 > $x-1

Derzeitig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HH030$xv,

wobei v = a,b,c,d,e,f,g,h,i,j,k

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Art der erhaltenen Vermögenswerte

a:

Geld

b:

Wohnimmobilie (außer HWS)

c:

Nutzung einer Wohnimmobilie (Nießbrauch oder andere Beschränkungen)

d:

Grundstück

e:

Unternehmen

f:

Wertpapiere, Aktien

g:

Schmuck, Möbel, Kunstgegenstände

h:

Lebensversicherung

j:

Pkw/andere Fahrzeuge

k:

HWS

i:

Sonstige Vermögenswerte

1

Ja, solche Vermögenswerte erhalten

Haushalt

HH0110 > $x-1

Derzeitig

2

Nein, keine solchen Vermögenswerte erhalten

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HH040$x

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Wert

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HH0110 > $x-1

Derzeitig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

THEMA 9: KONSUM

 

HI0100

Monatliche Ausgaben für Lebensmittel zu Hause

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

Immer

Derzeitig

HI0200

Monatliche Ausgaben für Lebensmittel außer Haus

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

Immer

Derzeitig

HI0210

Monatliche Ausgaben für Nebenkosten

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

Immer

Derzeitig

HI0230

Jährliche Ausgaben für Reisen und Urlaub

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

Immer

Derzeitig

HI0240

Monatliche Ausgaben für sonstige Konsumgüter und Dienstleistungen

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

Immer

Derzeitig

HI0220

Monatliche Ausgaben für Konsumgüter und Dienstleistungen — insgesamt

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

Immer

Derzeitig

HI0300

Leistung sonstiger regelmäßiger Zahlungen

1

Ja

Haushalt

Immer

Derzeitig

2

Nein

HI0310

Monatlicher Zahlbetrag für Unterhalt, Unterstützung usw.

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HI0300 = 1

Derzeitig

HI0500

Vergleich der Ausgaben der letzten 12 Monate mit dem Durchschnitt

1

Höher als normal

Haushalt

Immer

Derzeitig

2

Niedriger als normal

3

In etwa normal

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HI0600

Die Ausgaben der letzten 12 Monate lagen unter/über dem Einkommen

1

Die Ausgaben waren höher als das Einkommen

Haushalt

Immer

Derzeitig

2

Die Ausgaben entsprachen in etwa dem Einkommen

3

Die Ausgaben waren niedriger als das Einkommen

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HI0400v

wobei v = a,b,c,d,e,f,g,h,i,j,k,l

Zweck des Sparens:

a:

Erwerb einer Wohnimmobilie

b:

Sonstige größere Anschaffungen (Zweitimmobilien, Fahrzeuge, Möbel usw.)

c:

Gründung eines privaten Unternehmens oder Finanzierung von Investitionen in ein bestehendes Unternehmen

d:

Investitionen in Finanzanlagen

e:

Vorsorge für Notsituationen

f:

Tilgung von Krediten/Schulden

g:

Altersvorsorge

h:

Reisen/Urlaub

i:

Ausbildung/Unterstützung von Kindern, Enkeln oder anderen Verwandten

j:

Nachlass

k:

Inanspruchnahme staatlicher Förderung (z. B. Wohnungsbauprämie)

l

Sonstiges

1

Ja

Haushalt

HI0600 = 3

Derzeitig

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HI0700v

wobei v =

a,b,c,d,e,f,g

Quelle zusätzlicher Liquidität zur Deckung von Ausgaben:

a:

Verkauf von Vermögenswerten

b:

Kreditkarte/Dispositionskredit

c:

Aufnahme eines anderen Kredits

d:

Rückgriff auf Ersparnisse

e:

Bitte um Hilfe bei Verwandten oder Freunden

f:

Nichtbegleichung einiger Rechnungen

g:

Sonstiges

1

Ja

Haushalt

HI0600 = 1

Derzeitig

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HIZ040v

wobei v = a,b

Unerwartete Sondereinnahmen — Lotterie

a:

In den nächsten 12 Monaten für Waren und Dienstleistungen ausgeben

b:

Für später sparen oder anlegen oder Schulden zurückzahlen

Numerischer Wert

Ganze Zahl 0 bis 100

Haushalt

Immer

Derzeitig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HI0800

Möglichkeit, finanzielle Unterstützung von Freunden oder Verwandten zu erhalten

1

Ja

Haushalt

Immer

Derzeitig

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

STICHPROBENREGISTERDATEI

 

SA0010

Haushalts-ID

Numerischer Wert bis zu 8 Stellen

Von der NZB vergebene persönliche Haushaltsidentifikationsnummer

Alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte

Immer

Derzeitig

SA0100

Wohnsitzland

Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode (ISO 3166-1 Alpha 2)

Wohnsitzland

Alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte

Immer

Derzeitig

SA0110

Frühere Haushalts-ID

Numerischer Wert bis zu 8 Stellen

Von der NZB vergebene frühere Haushaltsidentifikationsnummer

Panelhaushalte

Nationale Erhebung hat eine Panelkomponente

Derzeitig

SA0111

Ursprüngliche Haushalts-ID des Haushalts

Numerischer Wert bis zu 8 Stellen

Von der NZB vergebene ursprüngliche Haushaltsidentifikationsnummer des Haushalts

Panelhaushalte

Nationale Erhebung hat eine Panelkomponente

Konstant (es sei denn, ein neues Haushaltsmitglied tritt dem aktuellen Haushalt aus einem anderen Panelhaushalt bei)

SA0200

Erhebungsjahr (Haushalt)

Numerischer Wert, 4-stellig

Jahr der ersten Befragung

Alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte

Immer

Derzeitig

SA0210

Jahr der letzten Befragung (Haushalt)

Numerischer Wert, 4-stellig

Jahr der letzten Befragung

Panelhaushalte

Nationale Erhebung hat eine Panelkomponente

Derzeitig

SA0300

Wohnsitzregion des Haushalts (nationaler Code)

Höchstens 4 Zeichen

NUTS-Ebene 1 oder 2 (je nach Anonymisierung erforderlich). Alternativ vergleichbarer länderabhängiger Code. Code, beginnend mit dem zweistelligen ISO-Code des Landes und 1 bis 2 Buchstaben oder Ziffern

Alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte

Immer

Derzeitig

SA0900

Art der Befragung

1

CAPI (computergestützte persönliche Befragung, Interviewer anwesend)

Alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte

Immer

Derzeitig

2

CATI (computergestützte telefonische Befragung, Interviewer anwesend)

3

PAPI (persönliche Befragung mit Papier und Bleistift, Interviewer anwesend)

4

CAWI (computergestützte Internetbefragung, kein Interviewer anwesend)

5

CASI (computergestützte Offline-Selbstausfüller-Befragung, kein Interviewer anwesend)

6

SAQ (Selbstausfüller-Fragebogen in Papierform, kein Interviewer anwesend)

SB0100

Code für das Befragungsendergebnis (Final Outcome)

11

Vollständige Befragung der gewünschten Auskunftsperson(en), d. h. der „Bezugsperson“ und erwachsenen Haushaltsmitglieder

Alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte

Immer

Derzeitig

12

Vollständige Befragung: teilweise der gewünschten Auskunftsperson(en) und teilweise Proxy-Befragung bzw. vollständige Proxy-Befragung

20

Teilweise Befragung der gewünschten Auskunftspersonen oder Proxy-Befragung

31

Kein Kontakt mit Personen in der in die Stichprobe einbezogenen Wohnung

32

Kontakt in der Wohnung/dem Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen wurde, jedoch nicht mit einem verantwortlichen Bewohner, der bekanntermaßen an der Adresse lebt

41

Verweigerung beim Befragungsinstitut (Office Refusal)

42

Verweigerung bei der Vorstellung/vor der Befragung (entweder durch die gewünschte Auskunftsperson oder durch Proxy)

43

Verweigerung während der Befragung/Abbruch

44

Absage des Termins, kein erneuter Kontakt

51

Während des Erhebungszeitraums abwesend/im Krankenhaus

52

Während des Erhebungszeitraums körperlich oder geistig indisponiert/sachunkundig/krank zu Hause

53

Sprachbarriere

54

Fälle, die aufgrund des Endes der Feldarbeit nicht abgeschlossen wurden (und die nicht unter 44 oder 61 fallen)

55

Sonstiger Antwortausfall

61

Nicht versucht

62

Unzugänglich

63

Adresse konnte nicht ausfindig gemacht werden

64

Unbekannt, ob Adresse eine Wohnadresse enthält; sonstige unbekannte Zielgruppenzugehörigkeit

71

Noch nicht erbaut/im Bau befindlich/abgerissen/verlassen

72

Keine Wohnanschrift/Geschäftsgebäude/kommunale Einrichtung/Institution

73

Leerstehend/leer

74

Anschrift bewohnt, aber kein ansässiger Haushalt vorhanden (nicht der Hauptwohnsitz — wird nur als Zweitwohnsitz genutzt)

75

Anschrift außerhalb der Stichprobe/sonstige fehlende Voraussetzung

80

Befragung abgeschlossen, nach Überprüfung jedoch verworfen

SD0100

Schicht

Randomisierter numerischer Code

Kennung der Schicht

Alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte

Immer

Nach Wahl

SD0300

Designgewicht des Falls

Numerischer Wert

Designgewicht des Haushalts

Alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte

Immer

Derzeitig

SE0100

Ergebnis Erhebungsdatenbank

1

Erfolgreich befragt und in die Datenbank aufgenommen

Alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte

Immer

Derzeitig

2

Nicht in die Datenbank aufgenommen

TECHNISCHE OUTPUT-VARIABLEN

 

IM0100

ID Datensatz (implicate)

Numerischer Wert, 1-stellig

ID Datensatz (implicate)

Haushalt und Einzelperson

Immer

Derzeitig

HW0010

Gewicht des Haushalts

Numerischer Wert

Gewicht des Haushalts

Haushalt

Immer

Derzeitig

WR$$$$

Replikatgewicht

Numerischer Wert

Replikatgewicht

Haushalt

Immer

Derzeitig

Teil 2 — Beschreibung des Inhalts der Output-Variablen

10.

Tabelle B enthält eine detaillierte Beschreibung des Inhalts der zentralen Output-Variablen, die die NZBen der EZB gemäß dieser Leitlinie melden müssen.

11.

Gegebenenfalls stützen sich die Beschreibungen auf die Begriffsbestimmungen und Beschreibungen in einschlägigen amtlichen Dokumenten. Zu diesem Zweck werden folgende Quellen herangezogen:

a)

Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission (3);

b)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission (4);

c)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission (5);

d)

Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (6);

e)

Methodische Leitlinien und Beschreibung der Zielvariablen (Methodological Guidelines and description of EU-SILC target variables) der Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), Eurostat;

f)

Standardisierte soziale Schlüsselvariablen (Standardised key social variables), Durchführungsleitlinien, Mai 2020, Europäische Kommission;

g)

Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010);

h)

System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2008 (SNA 2008);

i)

Leitlinie (EU) 2021/831 der Europäischen Zentralbank (7);

j)

Eurostat — OECD-Handbuch zur Unternehmensdemografie (OECD Manual on Business Demography Statistics), Ausgabe 2007;

k)

Private Renten (Private Pensions): OECD-Klassifikation und -Glossar (OECD Classification and Glossary), 2005.

Tabelle B

Beschreibung des Inhalts der Output-Variablen

Output-Variable: Kennung

Output-Variable: Bezeichnung

Beschreibung des Inhalts der Output-Variablen

THEMA: DEMOGRAFISCHE DATEN

RA0100

Beziehung zur Bezugsperson

Die Bezugsperson (BP) bezeichnet die Bezugsperson für die Befragung, die zu Beginn der Befragung aus dem Kreis der Haushaltsmitglieder ausgewählt wird. Die Bezugsperson für die Befragung ist die Person, in Bezug auf die der Haushalt gebildet wird.

Die Befragungs-BP kann der Kompetenzträger Haushaltsfinanzen (KT) sein oder auch nicht — siehe Output-Variable HA0100.

Es sei darauf hingewiesen, dass die „Bezugsperson“ nicht die Referenzperson gemäß der Canberra-Gruppe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE), 2011) bezeichnet, welche die „Referenzperson“ auf der Grundlage der nach der Erhebung zur Verfügung stehenden Kriterien (einschließlich des Einkommens) definiert.

„Ehegatte“ bezeichnet eine Person, die durch Heirat (Ehemann/Ehefrau) oder eine alternative rechtliche Vereinbarung (eingetragener Lebenspartner in Ländern, in denen eine solche Regelung besteht) verbunden ist.

„Partner“ bezeichnet eine Person, die kein Ehegatte ist und mit der eine Person zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein, oder auf einer anderen Rechtsgrundlage eine alternative Partnerschaft unterhält (Partner in häuslicher Gemeinschaft, Lebensgefährte, Lebensgemeinschaft).

„Sohn/Tochter“ umfasst leibliche/adoptierte Söhne/Töchter oder Stiefsöhne/Stieftöchter.

„Schwiegerelternteil“ bezeichnet einen Elternteil des rechtlich anerkannten oder De-facto-Partners.

„anderer Verwandter“ (Code 9) bezeichnet eine Person, die nicht aufgrund von Geburt oder familiärer Beziehung einer der vorstehenden, mit der BP verwandten Kategorien angehört. Dazu gehören z. B. Großeltern (einschließlich leiblicher, Adoptiv- und Stiefeltern), Enkel, Brüder/Schwestern (einschließlich leiblicher, Adoptiv- oder Stiefbrüder/-schwestern), Tanten, Onkel, Cousins/Cousinen, Schwiegersöhne oder -töchter.

„sonstige Haushaltsmitglieder“ (Code 10) bezeichnet sonstige Personen ohne familiäre Beziehung.

RA0010

Persönliche ID

Von der NZB zugewiesene Information. Sondercode 99 kann nicht verwendet werden.

RA0011

Persönliche Längsschnitt-ID

Von der NZB zugewiesene Information. Kodiert als ursprüngliche Haushalts-ID einer Person (RA0015, bis zu 8 Stellen), gefolgt von einer Personennummer (bis zu 2 Stellen).

Personennummer: Nummer, die einer Person bei ihrer erstmaligen Eintragung als Haushaltsmitglied im „Haushaltsregister“ zugewiesen wird.

Die Personennummer jeder neuen Person im Haushalt wird durch Addition von 1 zur höchsten verwendeten Personennummer gebildet (in allen Erhebungsjahren und Fällen der Haushalts-ID).

In der Querschnittkomponente — und bei neuen Haushalten in der Längsschnittkomponente — sollte sie der Zeilenposition der Person im „Haushaltsregister“ entsprechen.

In der Längsschnitterhebung ändert sich die persönliche Längsschnitt-ID nie, selbst wenn die Person in einen anderen Haushalt zieht.

RA0010 (Zeilenposition der Person im Haushaltsregister) kann sich von der Personennummer, die Teil von RA0011 ist, unterscheiden. RA0011 bleibt unverändert, wenn die Person in einen anderen Haushalt zieht oder andere Personen in den aktuellen Haushalt aufgenommen werden.

RA0015

Ursprüngliche Haushalts-ID der Person

Die Haushalts-ID (SA0010) des Haushalts, dem die Person angehörte, als sie erstmals in der Erhebung erfasst wurde (in Verbindung mit RA0031).

RA0020 (ab HFCS-Bezugsjahr 2029 eingestellt)

Frühere persönliche ID

Frühere persönliche Identifikationsnummer, die der Person bei der Datenübermittlung für ein früheres HFCS-Bezugsjahr zugewiesen wurde.

Sollte sich auf die letzte Befragung beziehen; es sollte somit nur für Personen ausgefüllt werden, die in mindestens einem früheren HFCS-Bezugsjahr erfolgreich befragt wurden.

RA0030

Jahr der letzten Befragung (Einzelperson)

Gibt das Jahr an, in dem die Person zuletzt in die Erhebung aufgenommen wurde.

Sollte sich auf die letzte Befragung beziehen; es sollte also nur für Personen ausgefüllt werden, die in mindestens einem der Vorjahre erfolgreich befragt wurden.

RA0031

Jahr der ersten Befragung (Einzelperson)

Gibt das Jahr an, in dem die Person erstmals in die Erhebung aufgenommen wurde.

Sollte sich auf die erste Befragung beziehen, sollte also nur für Personen ausgefüllt werden, die erfolgreich befragt wurden.

RA0040

Grund für den Zugang zum Haushalt

Gibt den Grund für den Eintritt der Person in den Panelhaushalt an.

RA0200

Geschlecht

Geschlecht des Haushaltsmitglieds.

RA0300

Alter

Alter des Haushaltsmitglieds in vollendeten Jahren.

RA0300_B

Alter nach Altersgruppen

Alter des Haushaltsmitglieds in vollendeten Jahren, nach Altersgruppen.

RA0400

Geburtsland

Das Geburtsland einer Person ist definiert als das Land des üblichen Aufenthaltsorts (in den derzeitigen Grenzen) der Mutter der Person zum Zeitpunkt der Geburt.

Das Geburtsland sollte sich auf die derzeitigen Landesgrenzen beziehen und nicht auf die zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden Grenzen (Eingaben wie „Tschechoslowakei“, „Jugoslawien“ usw. dürfen für diese Output-Variable nicht verwendet werden).

Das Geburtsland einer Person, die während des Kurzaufenthalts der Mutter in einem anderen Land als dem Land ihres üblichen Aufenthaltsortes geboren wurde, sollte das Land sein, in dem die Mutter ihren üblichen Aufenthaltsort hatte.

Nur wenn die Angabe zum üblichen Aufenthaltsort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht vorliegt, sollte der Ort der Geburt gemeldet werden.

Besondere Aufmerksamkeit ist in den Fällen erforderlich, in denen sich die Landesgrenzen geändert haben und/oder in denen sich frühere Länder in zwei oder mehr neue Länder aufgespalten haben. In der Regel sollte eine Person nicht als im Ausland geboren (d. h. als in einem anderen Land als dem Meldeland geboren) betrachtet werden, nur weil sich die Landesgrenzen des Geburtslandes geändert haben. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser allgemeinen Regel zur Beachtung der derzeitigen Landesgrenzen: Wenn der übliche Aufenthaltsort der Mutter einer Person zum Zeitpunkt ihrer Geburt Teil des derzeitigen Herkunftslands der Person (z. B. ausweislich der Staatsangehörigkeit oder des gegenwärtigen üblichen Aufenthaltsorts) war, es jedoch infolge der geänderten Landesgrenzen nun nicht mehr ist, kann das Geburtsland ausnahmsweise gemäß den Grenzen zum Zeitpunkt der Geburt angegeben werden.

Für das Geburtsland bestehen die 4 folgenden Kategorien: Erhebungsland, andere Länder des Euro-Währungsgebiets, EU-Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Drittländer.

Das Geburtsland wird unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets und der EU am Ende des HFCS-Bezugsjahres dem Euro-Währungsgebiet, den EU-Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets und den Drittländern zugeordnet.

RA0500

Aufenthaltsdauer im Wohnsitzland

Bei in einem anderen Land geborenen Haushaltsmitgliedern: Anzahl der Jahre, die das Haushaltsmitglied im Land lebt.

Lebt das Haushaltsmitglied seit weniger als einem halben Jahr in dem Land, wird die Aufenthaltsdauer mit Null angegeben.

Bei wiederholten Aufenthalten im Land der Befragung entspricht die Aufenthaltsdauer der Gesamtdauer, in der das Haushaltsmitglied in dem Land gelebt hat, d. h. der Summe aller Aufenthalte von mehr als sechs Monaten. Hat kein Aufenthalt länger als sechs Monate gedauert, wird die Aufenthaltsdauer mit Null angegeben.

PA0100

Familienstand

Der Familienstand wird definiert als der (rechtliche) eheliche Status einer Einzelperson nach den Eheschließungsgesetzen (oder -bräuchen) eines Landes (d. h. der formalrechtliche Status).

Dies entspricht nicht unbedingt der Ist-Situation des Haushalts, z. B. in Bezug auf die Lebensumstände. So wird beispielsweise eine getrennt lebende verheiratete Person entsprechend dem rechtlichen Status als verheiratet eingestuft.

Beim Familienstand werden vier Hauptformen unterschieden: ledig/nie verheiratet, verheiratet, verwitwet und geschieden. Es kann auch ein anderer gesetzlicher Familienstand gelten, z. B. eingetragene Lebenspartnerschaft oder gesetzlich getrennt.

Ledig/nie verheiratet: gilt auch, wenn nie eine Lebensgemeinschaft mit einer Rechtsgrundlage bestand;

Lebensgemeinschaft mit einer Rechtsgrundlage umfasst eingetragene Partnerschaften oder vergleichbare nationale rechtliche Regelungen, sofern solche in einem Land bestehen;

Verwitwet: weder wiederverheiratet noch in einer Lebensgemeinschaft mit einer Rechtsgrundlage (einschließlich ggf. verwitwet aus eingetragener Partnerschaft);

Geschieden: weder wiederverheiratet noch in einer Lebensgemeinschaft mit einer Rechtsgrundlage (einschließlich gesetzlich getrennt sowie ggf. aufgelöste Partnerschaft).

PA0200

Höchster erzielter Bildungsabschluss

Der höchste erzielte Abschluss im Rahmen eines Bildungsprogramms, welches das Haushaltsmitglied erfolgreich absolviert hat. Ein Bildungsprogramm ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Haushaltsmitglied ein Zeugnis oder Zertifikat nach Erbringen der anerkannten Prüfungsleistungen erhalten hat. In Fällen, in denen keine anerkannte Prüfungsleistung erbracht wird, gilt die vollständige Teilnahme am Programm als Nachweis für den erfolgreichen Abschluss.

Bei der Festlegung des höchsten Bildungsabschlusses werden sowohl die allgemeine als auch die berufliche Bildung berücksichtigt.

Die Kategorien von Bildungsprogrammen basieren auf der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED-2011).

Auf nationaler Ebene gibt es offizielle Übersichtstabellen („Mappings“), um die nationalen Bildungssysteme dem internationalen ISCED-System zuzuordnen (zur Erstellung von EU-Bildungsstatistiken und in von Eurostat koordinierten Erhebungen). Diese Übersichtstabellen dienen als Referenz für die Zuordnung der Bildungsabschlüsse der Haushaltsmitglieder zu den ISCED-Kategorien für HFCS-Zwecke.

Für HFCS-Zwecke werden die ISCED-2011-Kategorien in vier Kategorien gruppiert.

HA0100

Kompetenzträger Haushaltsfinanzen

Der Kompetenzträger Haushaltsfinanzen (KT) ist die Person, die sich mit den Finanzen des Haushalts insgesamt und seiner einzelnen Mitglieder am besten auskennt und daher am besten geeignet ist, Informationen über die Finanzen des Haushalts bereitzustellen. Der KT kann, muss aber nicht Mitglied des Haushalts sein.

THEMA: SACHVERMÖGEN UND DESSEN FINANZIERUNG

HB0100_B

Größe des Hauptwohnsitzes (HWS) nach Größenklassen

Größe des Hauptwohnsitzes (HWS) in Quadratmetern, in 10 Größenklassen angeordnet.

Der HWS ist die Wohnstätte, in der die Haushaltsmitglieder gewöhnlich leben, typischerweise ein Haus oder eine Wohnung. Ein Haushalt kann jeweils nur einen Hauptwohnsitz haben, ihn aber mit Personen teilen, die nicht zum Haushalt gehören.

In einigen Fällen kann es schwierig sein, den HWS zu bestimmen, z. B. bei Personen, die häufig reisen oder in mehreren Häusern leben. In diesen Fällen folgen die Kriterien zur Bestimmung des HWS eher Leitlinien als festen Regeln, und der HWS ist von Fall zu Fall ermitteln. Potenzielle Faktoren sind dabei unter anderem: die pro Jahr am Wohnsitz verbrachte Zeit, die Postanschrift, der steuerrechtliche Wohnsitz, eine Wählerregistrierung, der Ort der persönlichen Gegenstände und der in Versicherungspolicen angegebene Wohnzweck.

Die Größe des Wohnsitzes ist die „Nutzfläche“ nach derselben Definition wie bei der Volks- und Wohnungszählung.

Die Nutzfläche ist die Fläche innerhalb der Außenmauern ohne nicht bewohnbare Keller und Dachböden und in Mehrfamilienhäusern ohne Gemeinschaftsflächen. Die Größe umfasst die Fläche, die ausschließlich vom Haushalt genutzt werden kann.

HB0200

Wohndauer im HWS

Wohndauer im HWS in Jahren.

HB0300

HWS — Wohnbesitzverhältnisse

Wohnbesitzverhältnisse HWS. Ist der HH teilweise Eigentümer des HWS und mietet den HWS, gilt der Wohnbesitzstatus „Miteigentum“.

Der Wohnbesitzstatus „Unentgeltliche Nutzung“ schließt Nießbrauch ein.

HB0400

Wird Miete für im Miteigentum stehenden HWS gezahlt?

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt Miete für einen im Miteigentum stehende HWS zahlt.

HB0410

Höhe der Miete für den im Miteigentum stehenden HWS

Monatlicher Mietbetrag in EUR, ohne Nebenkosten, Heizung usw.

HB0500

Anteil am Eigentum des HWS in %

Anteil des Haushalts am Wert des HWS in Prozent

HB0600

Art des Immobilienübergangs

Art und Weise, wie der Haushalt den HWS (oder einen Teil davon) erworben hat.

Selbst gebaut“ bezieht sich auf den Fall, dass der Haushalt das Grundstück gekauft und den HWS entweder selbst, mit Freunden und Familienangehörigen oder mittels Verpflichtung von Auftragnehmern gebaut hat. Dazu gehören auch bestehende Bauten, die abgerissen oder erheblich umgebaut wurden.

Ein Wohnsitz, der vor seiner Errichtung gekauft wurde und nach der Fertigstellung an den Haushalt zu übergeben ist (z. B. Wohnungserwerb „auf Plan“), sollte unter „Gekauft“ erfasst werden.

HB0700

Jahr des Immobilienerwerbs

Jahr, in dem der Haushalt das Eigentum am HWS oder am Grundstück, auf dem er sich befindet, erworben hat.

Wurde der HWS in mehreren Schritten erworben oder errichtet, sollte sich das Jahr auf das erste Jahr beziehen, in dem ein Teil des HWS erworben oder errichtet wurde. Wurde vor dem Bau des HWS ein Grundstück für den Bau des Wohnsitzes erworben, bezieht sich das Jahr des Grundstückserwerbs auf das erste Jahr des Erwerbs eines Teils des aktuellen HWS.

HB0800

Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs

Wert der Immobilie (und/oder des dazugehörigen Grundstücks) zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

Wurde eine Immobilie unentgeltlich (Schenkung, Erbschaft) oder nur gegen eine Teilzahlung unter dem Marktwert erworben, geschätzter Marktwert zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

Besteht nur ein Miteigentum an der Immobilie: geschätzter Marktwert des gesamten Wohnsitzes zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

Bei Erwerb des HWS in mehreren Schritten: geschätzter Gesamtwert zum Zeitpunkt des Erstübergangs eines Teils der Immobilie.

HB0900

Gegenwärtiger Preis des HWS

Gegenwärtiger Wert der Immobilie, d. h. geschätzter Verkaufspreis.

Besteht nur ein Miteigentum an der Immobilie: Schätzwert der gesamten Immobilie.

Handelt es sich beim HWS um einen landwirtschaftlichen Betrieb: Wert der landwirtschaftlichen Flächen und Gebäude (ohne Wert der landwirtschaftlichen Geräte, Kulturen oder Nutztiere).

HBZ020

Erwartungen bezüglich der Immobilienpreise — qualitativ

Erwartung des privaten Haushalts hinsichtlich der Preisänderung in den nächsten 12 Monaten für den Wohnsitz, in dem er lebt, bezogen auf den qualitativen Aspekt (d. h., er wird sinken, bleibt unverändert, wird steigen).

HBZ030

Erwartungen bezüglich der Immobilienpreise — offen, quantitativ

Erwartet der Haushalt (in den nächsten 12 Monaten) einen Anstieg oder Rückgang des Preises des Wohnsitzes, in dem er lebt, gemäß der Output-Variablen HBZ020, gibt diese Variable an, mit welchem Preisanstieg oder -rückgang (in Prozent) der Haushalt rechnet.

HB1000

Mit dem Wohnsitz besicherte Hypotheken oder Kredite

Gibt an (Ja/Nein), ob ausstehende Hypotheken oder Kredite bestehen, die mit dem HWS besichert sind.

Hypothekenkredite sind eine Art von Schuldtiteln, die von Privatpersonen verwendet werden, um Mittel für den Kauf einer Immobilie aufzunehmen. Das Finanzinstitut erhält eine Sicherheit in Form von Wohneigentum, bis die Hypothek vollständig getilgt ist. Im Rahmen eines Hypothekenkredits hat der Kreditgeber die Möglichkeit, die Immobilie unter bestimmten Umständen (vor allem bei Nichtzahlung des Hypothekenkredits) zu veräußern (u. a. mittels Zwangsvollstreckung, Wiederinbesitznahme oder Beschlagnahme) und den erhaltenen Betrag mit der ursprünglichen Schuld zu verrechnen.

Hypothekenkredite sind in vielen Ländern der wichtigste Mechanismus zur Finanzierung von Privateigentum an Wohnimmobilien. Obwohl sich die Terminologie und die genauen Formen von Land zu Land unterscheiden, sind die grundlegenden Komponenten tendenziell ähnlich.

Unter Sicherheiten versteht man einen Vermögenswert oder eine Reihe von Vermögenswerten, die zur Besicherung der Rückzahlung von Krediten verpfändet werden. Ein Haus, ein Auto, eine Immobilie oder eine Ausrüstung sind Beispiele für materielle Vermögenswerte, die als Sicherheit verwendet werden könnten. Ist der Kreditnehmer nicht in der Lage, den Kredit planmäßig zurückzuzahlen, werden die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gepfändet und verkauft, und der durch den Verkauf der Vermögenswerte erzielte Erlös wird zur Rückzahlung des Kredits verwendet.

Es werden nur Hypotheken berücksichtigt, die von Haushaltsmitgliedern aufgenommen wurden. Wird der HWS als Sicherheit für Hypotheken von Personen gestellt, die nicht dem Haushalt angehören (z. B. ein HWS, der als Sicherheit für Kredite für einen Sohn, eine Tochter oder andere Verwandte gestellt wird, die keine Haushaltsmitglieder sind), sollten diese nicht in die Hypothekenverbindlichkeiten des privaten Haushalts einbezogen werden. Die Hypothek sollte nur dann als Teil der Schulden des privaten Haushalts erfasst werden, wenn und sobald diese Eventualverbindlichkeiten zum Tragen kommen und die Mitglieder des Haushalts in die Schulden eintreten müssen.

Wird der HWS zusammen mit anderen Immobilien als Sicherheit gestellt, sollte der Kredit durch den HWS besichert ausgewiesen werden.

HB1010

Anzahl der mit dem HWS besicherten Hypotheken oder Kredite

Anzahl der vom Haushalt gehaltenen Hypotheken oder Kredite, die mit dem HWS besichert sind

HB120$xv,

wobei v = a,b

Hypothek Hauptwohnsitz $x: Kreditzweck

a:wichtigster Zweck

b:zweitwichtigster Zweck

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Zweck, für den die Mittel zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Hypothek verwendet wurden, beginnend mit dem Hauptzweck a), gefolgt vom zweitwichtigsten Zweck b), d. h. insgesamt 2 Output-Variablen (v = a und b) für jede HWS-Hypothek.

Schuldenkonsolidierung (Nummer 6): die Praxis, einen einzigen Kredit zur Tilgung mehrerer anderer Kredite aufzunehmen. Dies geschieht häufig, um einen niedrigeren oder festen Zinssatz zu sichern oder um nur einen Kredit innerhalb desselben Haushalts zu bedienen. Eine Schuldenkonsolidierung kann einfach die Zusammenlegung mehrerer unbesicherter Kredite zu einem unbesicherten Kredit beinhalten; häufiger wird jedoch ein besicherter Kredit gewählt, bei dem ein Vermögenswert, in der Regel ein Haus, als Sicherheit dient, um von den Kreditgebern einen niedrigeren Zinssatz zu erhalten.

HB130$x

Hypothek HWS $x: Jahr der Kreditaufnahme

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Datum (Jahr), an dem die derzeitige Hypothek aufgenommen wurde.

Im Falle einer umgekehrten Hypothek das Jahr, in dem die Zahlungen an den Haushalt begonnen haben.

HB140$x

Hypothek HWS $x: Ursprüngliche Höhe des Kredits

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Höhe der Gesamtkreditsumme bei Aufnahme der Hypothek.

Bei einer umgekehrten Hypothek: anfänglich ausgezahlter Betrag, sofern eine Auszahlung erfolgt ist. Der anfänglich ausgezahlte Betrag kann Null oder der refinanzierte Betrag eines früheren Kredits sein.

HB160$x

Hypothek HWS $x: Ursprüngliche Laufzeit des Kredits bei Kreditaufnahme

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Vereinbarte Laufzeit des Kredits in Jahren zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme.

Im Falle einer umgekehrten Hypothek: Anzahl der Jahre, in denen eine Zahlung aus dem Kreditvertrag erwartet wird. Wird eine Zahlung der Kreditraten auf Lebenszeit vereinbart, gibt es keine Laufzeit.

HB110$x

Hypothek HWS $x: Refinanzierung/Neuverhandlung der Hypothek

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Gibt an (Ja/Nein), ob der Kredit einen früheren Kredit refinanziert oder ersetzt, der mit dieser Immobilie besichert war.

Bei der Schulden-(Kredit-)Refinanzierung handelt es sich um den Ersatz eines bestehenden Schuldinstruments (Kredits), einschließlich etwaiger Zahlungsrückstände, durch ein neues Schuldinstrument (Kredit). Überfällige Zahlungen oder künftige Schuldendienstverpflichtungen werden durch eine neue Schuldverpflichtung „abgelöst“. Bei der Kreditrefinanzierung wird ein bestehender Kredit mit den Mitteln aus einem neuen Kredit getilgt, der in der Regel gleich hoch ist (er kann aber auch höher ausfallen, wenn der Kreditnehmer zusätzliche Mittel benötigt, oder niedriger, wenn andere Mittel zur Rückzahlung des vorherigen Kredits eingesetzt werden). Die Ersetzung eines Kredits kann für den Kreditnehmer eine Möglichkeit sein, von besseren Konditionen zu profitieren, möglicherweise in Form eines niedrigeren Zinssatzes und/oder einer längeren Kreditlaufzeit.

Neuverhandlungen bezeichnet die aktive Beteiligung des Haushalts an der Anpassung der Konditionen eines bestehenden Kreditvertrags. Dazu gehört auch die Änderung der Laufzeit oder des Zinssatzes, einschließlich einer Änderung von fester zu variabler Verzinsung und umgekehrt, ebenso die Aufnahme zusätzlicher Mittel.

Verlängerungen und sonstige Anpassungen der Konditionen, die automatisch, d. h. ohne aktive Beteiligung des Haushalts, vorgenommen werden, sind keine Neuverhandlungen.

Handelt es sich bei dem Kredit um eine umgekehrte Hypothek mit Zahlung von Kreditraten, sollte jede Anpassung eines früheren Kredits als Refinanzierung behandelt werden.

HB170$x

Hypothek HWS $x: Gegenwärtig ausstehender Kapitalbetrag

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Ausstehender Kapitalbetrag des noch geschuldeten Kredits ohne Zinsen, Gebühren usw., d. h. nicht die Summe künftiger Zahlungen.

Im Falle einer umgekehrten Hypothek: Betrag, der zum aktuellen Zeitpunkt zur Rückzahlung des Kredits erforderlich ist (d. h. nicht die Summe künftiger Zahlungen).

HB171$x

Hypothek HWS $x: Gegenwärtige Restlaufzeit

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Gegenwärtige Restlaufzeit des Kredits in vollen Jahren.

Bei umgekehrter Hypothek: verbleibende Anzahl von Jahren, in denen Kreditraten ausgezahlt werden dürften. Wird eine Zahlung der Kreditraten auf Lebenszeit vereinbart, gibt es keine Laufzeit.

HB180$x

Hypothek HWS $x: Variable Verzinsung

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Gibt an (Ja/Nein), ob für den Kredit eine variable Verzinsung gilt, die sich während der Vertragslaufzeit ändern kann.

HB190$x

Hypothek HWS $x: Gegenwärtiger Zinssatz der HWS-Hypothek

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Gegenwärtiger (jährlicher) Zinssatz für den Kredit. Bei variablen Zinssätzen bezieht sich dies auf den Zinssatz nach der letzten Änderung.

Sollten Länder Schwierigkeiten haben, zuverlässige Daten zu Zinssätzen zu erheben, können sich die Informationen zu dieser Output-Variablen nur auf Kredite mit variabler Verzinsung (HB180$x = 1) und Kredite mit fester Verzinsung beziehen, die vor weniger als 3 Jahren aufgenommen oder refinanziert wurden (HB180$x = 2 und HB130$x = laufendes Jahr -3)

HB200$x

Hypothek HWS $x: Höhe der monatlichen Kreditzahlung

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Monatlicher Betrag, der derzeit gezahlt wird, einschließlich Zinsen und Tilgung, jedoch ohne Zahlungen für Steuern, Versicherungen oder sonstige Abgaben. Dies muss nicht der vertraglich vereinbarte Betrag sein.

Bei einer umgekehrten Hypothek, die ein Einkommen generiert, sind die Beträge negativ.

HB2100

Restschuld aus zusätzlichen HWS-Krediten

Ausstehender Gesamtsaldo des verbleibenden Kredits/der verbleibenden Kredite für den Wohnsitz, der bzw. die nicht durch die HWS-Hypotheken in der Schleife von HB170$x (2 bis 3 Hypotheken) gedeckt.

Der ausstehende Saldo bezieht sich auf den noch offenen geschuldeten Kapitalbetrag des Kredits ohne Zinsen, Gebühren usw., d. h. nicht auf die Summe künftiger Zahlungen.

HB2200

Monatlicher Betrag der Zahlungen für zusätzliche HWS-Kredite

Monatlicher Betrag, der derzeit gezahlt wird, einschließlich Zinsen und Tilgung, jedoch ohne Zahlungen für Steuern, Versicherungen oder sonstige Abgaben. Dies muss nicht der vertraglich vereinbarte Betrag sein.

Bei einer umgekehrten Hypothek, die ein Einkommen generiert, sind die Beträge negativ.

HB2300

Als Miete gezahlter monatlicher Betrag

Als Miete gezahlter monatlicher Betrag (ohne Nebenkosten, Heizung usw., falls möglich).

HB2400

Weitere Immobilien des Haushalts außer dem HWS

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt andere Immobilien (außer dem HWS) wie Häuser, Wohnungen, Garagen, Büros, Hotels, sonstige gewerblich genutzte Immobilien, landwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke usw. besitzt.

Betriebsimmobilien können einbezogen werden, wenn sie ganz oder teilweise direkt im Eigentum des Haushalts stehen. Immobilien, die sich unmittelbar im Eigentum des Unternehmens befinden, sind nicht einzubeziehen.

HB2410

Anzahl der Immobilien neben dem HWS

Anzahl der im Eigentum stehenden Immobilien, außer dem HWS.

Immobilien, die sich ähneln und als Gruppe verwaltet werden (z. B. Gebäude mit mehreren Wohnungen), können als eine Immobilie gezählt werden.

HB250$x

Sonstige Immobilien $x: Art der Immobilie

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS.

Art der sonstigen Immobilie x im Eigentum.

„Haus oder Wohnung“ umfasst auch Maisonette-Wohnungen, Villen, Reihenhäuser, Landhäuser/Cottages und Chalets.

„Mehrfamilienhaus“ bezieht sich auf einen Wohnblock, d. h. auf das gesamte Gebäude.

HB260$xv

wobei v = a,b,c

Sonstige Immobilien $x: Nutzung

a: hauptsächliche Nutzungsart

b: weitere Nutzungsart

c: weitere Nutzungsart

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS.

Beschreibt, wofür der Haushalt die Immobilie nutzt. Für jede „sonstige Immobilie“ bis zu drei Nutzungsarten, d. h. insgesamt 3 Output-Variablen (v = a bis c) für jede sonstige Immobilie.

Eigene Geschäftstätigkeit setzt eine persönliche Mitarbeit im Unternehmen voraus.

Ist die Immobilie an ein Unternehmen vermietet, das nicht von Haushaltsmitgliedern geführt wird bzw. nicht mehrheitlich im Eigentum von Haushaltsmitgliedern steht, gilt: „An Unternehmen oder Personen, die nicht zum Haushalt gehören, vermietet oder verpachtet“.

HB270$x

Sonstige Immobilien $x: Anteil des Haushalts an der Immobilie in %

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS.

Anteil des Haushalts am Wert der Immobilie x in Prozent.

HB280$x

Sonstige Immobilien $x: Gegenwärtiger Wert

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS.

Geschätzter gegenwärtiger Wert der sonstigen Immobilie x. Bezieht sich auf den Preis für die gesamte Immobilie und nicht auf den Anteil des Haushalts an der Immobilie (falls der Haushalt lediglich ein Miteigentum daran besitzt).

Handelt es sich bei der Immobilie um einen landwirtschaftlichen Betrieb, so umfasst der Wert die landwirtschaftliche(n) Fläche(n) und die Gebäude, nicht jedoch den Wert der landwirtschaftlichen Geräte, Kulturen und Nutztiere.

HB300$x

Mit der Immobilie $x besicherte Hypotheken oder Kredite

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS.

Gibt an (Ja/Nein), ob ausstehende Hypotheken oder Kredite bestehen, die mit der sonstigen Immobilie x besichert sind.

Dienen der HWS und sonstige dem Haushalt gehörende Immobilien als Sicherheit für denselben Kredit, wird der Kredit als mit dem HWS besicherter Kredit (HB1000) erfasst und nicht erneut unter dieser Output-Variablen gemeldet.

HB301$x

Anzahl der mit der Immobilie $x besicherten Hypotheken oder Kredite

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS.

Anzahl der Hypotheken oder Kredite für die sonstige Immobilie x.

HB330$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Jahr der Kreditaufnahme

Schleife in Bezug auf $y für mit der Immobilie $x besicherte Kredite.

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS, $y: Schleife für 2 oder 3 Hypothekenkredite.

Jahr, in dem die derzeitige Hypothek aufgenommen wurde.

Bei einer umgekehrten Hypothek: das Jahr, in dem die Zahlungen an den Haushalt begonnen haben.

HB340$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Ursprüngliche Höhe des Kredits

Schleife in Bezug auf $y für mit der Immobilie $x besicherte Kredite.

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS, $y: Schleife für 2 oder 3 Hypothekenkredite.

Höhe der Gesamtkreditsumme bei Aufnahme der Hypothek.

Bei einer umgekehrten Hypothek: Höhe des anfänglich ausgezahlten Betrags, falls eine Auszahlung geleistet wurde. Der anfänglich ausgezahlte Betrag kann Null oder der refinanzierte Betrag eines früheren Kredits sein.

HB360$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Ursprüngliche Laufzeit des Kredits bei Kreditaufnahme

Schleife in Bezug auf $y für mit der Immobilie $x besicherte Kredite.

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS, $y: Schleife für 2 oder 3 Hypothekenkredite.

Vereinbarte Laufzeit des Kredits in Jahren bei der Kreditaufnahme.

Bei einer umgekehrten Hypothek mit Zahlung von Kreditraten: Anzahl der Jahre, in denen Zahlungen an den Haushalt erwartet werden.

HB370$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Gegenwärtig ausstehender Kapitalbetrag

Schleife in Bezug auf $y für mit der Immobilie $x besicherte Kredite.

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS, $y: Schleife für 2 oder 3 Hypothekenkredite.

Ausstehender Kapitalbetrag des noch geschuldeten Kredits ohne Zinsen, Gebühren usw., d. h. nicht die Summe künftiger Zahlungen.

Im Falle einer umgekehrten Hypothek: Betrag, der zum aktuellen Zeitpunkt zur Rückzahlung des Kredits erforderlich ist (d. h. nicht die Summe künftiger Zahlungen).

HB371$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Gegenwärtige Restlaufzeit

Schleife in Bezug auf $y für mit der Immobilie $x besicherte Kredite.

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS, $y: Schleife für 2 oder 3 Hypothekenkredite.

Anzahl der Jahre bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits gemäß den vereinbarten Kreditkonditionen. Ist 0, wenn die Restlaufzeit weniger als ein Jahr beträgt.

Bei einer umgekehrten Hypothek: Anzahl der Jahre, in denen der Haushalt Zahlungen aus dem Kreditvertrag erhält, bzw. „keine Laufzeit“, wenn die Zahlung der Kreditraten auf Lebenszeit vereinbart wurde.

HB380$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Variable Verzinsung

Schleife in Bezug auf $y für mit der Immobilie $x besicherte Kredite.

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS, $y: Schleife für 2 oder 3 Hypothekenkredite.

Gibt an (Ja/Nein), ob für den Kredit eine variable Verzinsung gilt, d. h., ob sich der Zinssatz gemäß dem Kreditvertrag während der Vertragslaufzeit von Zeit zu Zeit ändern kann.

HB390$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Gegenwärtiger Zinssatz der Hypothek

Schleife in Bezug auf $y für mit der Immobilie $x besicherte Kredite.

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS, $y: Schleife für 2 oder 3 Hypothekenkredite.

Gegenwärtiger (jährlicher) Zinssatz für den Kredit. Bezieht sich auf die letzte Zinsfestsetzung bei einem Kredit mit variabler Verzinsung.

HB400$x$y

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Höhe der monatlichen Kreditzahlung

Schleife in Bezug auf $y für mit der Immobilie $x besicherte Kredite.

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS, $y: Schleife für 2 oder 3 Hypothekenkredite.

Monatlicher Betrag, der derzeit gezahlt wird, einschließlich Zinsen und Tilgung, jedoch ohne Zahlungen für Steuern, Versicherungen oder sonstige Abgaben. Dies muss nicht der vertraglich vereinbarte Betrag sein.

Bei einer umgekehrten Hypothek, die ein Einkommen generiert, sind die Beträge negativ.

HB2900

Gegenwärtiger Wert der weiteren Immobilien

Gegenwärtiger Wert der Immobilie, d. h. geschätzter Verkaufspreis der Immobilie.

Besteht nur ein Miteigentum an der Immobilie: Schätzwert des Miteigentumsanteils.

HB4099

Sonstige Kredite, die mit sonstigen Immobilien besichert sind

Gibt an (Ja/Nein), ob es andere ausstehende Hypotheken oder Kredite gibt, die mit Immobilien besichert sind, die nicht an anderer Stelle erfasst sind.

HB4105

Restschuld aus weiteren Krediten für sonstige Immobilien

Noch geschuldeter Betrag für alle anderen Kredite (insgesamt), wenn „Sonstige Kredite, die mit sonstigen Immobilien besichert sind“ (HB4099) vorhanden sind.

Der ausstehende Saldo bezieht sich auf den noch offenen geschuldeten Kapitalbetrag des Kredits ohne Zinsen, Gebühren usw., d. h. nicht auf die Summe künftiger Zahlungen.

HB4205

Monatliche Zahlungen für weitere Kredite für sonstige Immobilien

Monatliche Zahlung für alle anderen Kredite (insgesamt), wenn „Sonstige Kredite, die mit sonstigen Immobilien besichert sind“ (HB4099) vorhanden sind.

Die monatliche Zahlung sollte Zinsen und Tilgung umfassen, nicht jedoch notwendige Zahlungen für Steuern, Versicherungen oder sonstige Abgaben.

Hat sich die monatliche Kreditzahlung während der Laufzeit des Kredits verändert, ist der derzeit gezahlte Betrag in dieser Output-Variable zu kodieren.

HB4300

Eigentum an Personenkraftwagen (Pkw)

Im Eigentum des Haushalts stehende Personenkraftwagen.

Umfasst Fahrzeuge, die für Geschäftstätigkeiten genutzt werden, wenn sie ganz oder teilweise direkt im Eigentum des Haushalts stehen. Unmittelbar im Eigentum des Unternehmens stehende Fahrzeuge sind nicht einzubeziehen.

Geleaste Fahrzeuge sind nicht einzubeziehen.

HB4310

Anzahl der Pkw

Anzahl der Pkw im Eigentum des Haushalts.

HB4400

Gesamtwert der Pkw

Gegenwärtiger Wert der Pkw, d. h. geschätzter Verkaufspreis.

HB4500

Eigentum an sonstigen Fahrzeugen

Gibt an (Ja/Nein), ob neben den Pkw noch andere Fahrzeuge im Eigentum des Haushalts stehen. Dazu können Fahrräder, Roller, Motorräder, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Flugzeuge, Boote oder Jachten, Anhänger, Wohnmobil, Wohnwagen usw. gehören.

Umfasst Fahrzeuge, die für Geschäftstätigkeiten genutzt werden, wenn sie ganz oder teilweise direkt im Eigentum des Haushalts stehen. Unmittelbar im Eigentum des Unternehmens stehende Fahrzeuge sind nicht einzubeziehen.

Geleaste Fahrzeuge sind nicht einzubeziehen.

HB4600

Gesamtwert der sonstigen Fahrzeuge

Gegenwärtiger Wert der sonstigen Fahrzeuge, d. h. geschätzter Verkaufspreis.

HB4700

Eigentum an sonstigen Wertgegenständen

Sonstige Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten usw.) im Eigentum des Haushalts.

HB4710

Wert der sonstigen Wertgegenstände

Gegenwärtiger Wert der sonstigen Wertgegenstände, d. h. geschätzter Verkaufspreis.

HB4800

Kauf von Fahrzeugen

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt in den letzten 12 Monaten Fahrzeuge (z. B. Pkw, Lkw, Motorräder) erworben hat.

HB4810

Preis der erworbenen Fahrzeuge

Gesamtbetrag in EUR, den der Haushalt für die in den letzten 12 Monaten erworbenen Fahrzeuge gezahlt hat, abzüglich etwaiger Beträge, die der Haushalt aus dem Verkauf oder Handel mit Fahrzeugen erhalten hat.

THEMA: SONSTIGE VERBINDLICHKEITEN / KREDITBESCHRÄNKUNGEN

HC0100

Haushalt hat einen Leasingvertrag abgeschlossen

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt Leasingverträge abgeschlossen hat (z. B. für einen Pkw usw.).

Finanzierungsleasinggeschäfte (financial leases) sind zu statistischen Zwecken Verträge, bei denen der Eigentümer eines dauerhaften Wirtschaftsguts (der „Leasinggeber“) dieses miethalber für die überwiegende oder gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Wirtschaftsguts gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten (dem „Leasingnehmer“) überlässt. Der Leasingnehmer wird dabei de facto so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Wirtschaftsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt.

HC0110

Monatliche Leasingzahlungen

Gesamtbetrag der Leasingzahlungen pro Monat. Mieten, die für den Haushaltswohnsitz gezahlt werden, sind nicht zu erfassen.

HC0200

Haushalt verfügt über eine Kreditlinie oder einen Dispositionskredit

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt über eine Kreditlinie oder ein Konto mit Dispositionskredit bei einem Finanzinstitut verfügt.

Eine Kreditlinie ist eine Vereinbarung zwischen einem Kreditgeber (Bank) und einem Kreditnehmer (Haushalt), die es dem Kreditnehmer erlaubt, für einen bestimmten Zeitraum und bis zu einem gewissen Betrag Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen und diese nach seinem Ermessen vor einem festgelegten Datum zurückzuzahlen.

Bei Dispositionskrediten handelt es sich um Sollsalden auf Bankkonten, die es dem Kreditnehmer (Haushalt) erlauben, über den verfügbaren Saldo hinaus Mittel abzuheben.

Ein Haushalt verfügt über einen Dispositionskredit, wenn er auf mindestens einem seiner Bankkonten einen negativen Saldo hält. Auf den geschuldeten Betrag werden Zinsen fällig. Bei den Bankkonten muss es sich nicht unbedingt um Girokonten handeln. Negative Salden sind als Schulden in den Output-Variablen HC0200 und HC0210 zu melden (sowohl bei einem mit der Bank vereinbarten Dispositionskredit als auch bei einer nicht genehmigten Überziehung).

Kreditkarten sind hier nicht zu erfassen.

HC0210

Haushalt hat ausstehende Dispokreditschulden

Gibt (Ja/Nein) an, ob der Haushalt ausstehende Salden im Rahmen einer Kreditlinie und/oder eines Dispositionskredits hat.

HC0220

Höhe der ausstehenden Dispokreditschulden

Gesamtbetrag der ausstehenden Dispokreditschulden.

HC0300

Haushalt verfügt über eine Kreditkarte

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt über eine Kreditkarte verfügt.

Kreditkarten sind Karten mit einer Kreditfunktion.

Kredite, die über Kreditkarten gewährt werden, umfassen unechte und echte Kreditkartenkredite, die auf speziellen Kartenkonten und nicht auf Giro- oder Überziehungskonten erfasst werden. Unechte Kreditkartenkredite sind Kredite, die im Zeitraum zwischen der Verwendung der Karte und dem entsprechenden Abrechnungsdatum zu einem Zinssatz von 0 % gewährt werden. Ein echter Kreditkartenkredit ist der nach dem jeweiligen Abrechnungsdatum noch bestehende Restsaldo aus dem unechten Kreditkartenkredit, auf den normalerweise Zinsen erhoben werden. Für die vollständige oder teilweise Rückzahlung von echten Kreditkartenkrediten sind in der Regel monatliche Mindestraten erforderlich.

Kundenkarten sind von einzelnen Unternehmen/Geschäften herausgegebene Kreditkarten, die nur für Zahlungen an dieses Unternehmen/Geschäft verwendet werden können.

Von Arbeitgebern bezahlte Kreditkarten sind nicht einzubeziehen.

Debitkarten, bei denen der Zahlbetrag sofort vom Bankkonto abgebucht wird, sind nicht zu erfassen.

HC0310

Haushalt hat ausstehende Kreditkartenschulden

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt ausstehende Kreditkartenschulden hat, für die ihm Zinsen berechnet werden (d. h. echte Kreditkartenkredite).

HC0320

Höhe der ausstehenden Kreditkartenschulden

Gesamtbetrag der ausstehenden Kreditkartenschulden (d. h. echter Kreditkartenschulden).

HC0330

Haushalt verfügt über Privatkredite

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt über Privatkredite verfügt, z. B. von Verwandten oder Freunden, die voraussichtlich zurückgezahlt werden.

HC0340

Anzahl der Privatkredite

Anzahl der Privatkredite des Haushalts (die voraussichtlich zurückgezahlt werden).

HC036$x

Privatkredite $x: Offener Forderungsbetrag

$x: Schleife für 2 oder 3 Privatkredite.

Ausstehender Gesamtsaldo des Privatkredits x, d. h. der Betrag, den der Haushalt voraussichtlich für den Privatkredit x zurückzahlen wird.

HC0370

Weitere Privatkredite — Offener Forderungsbetrag

Gesamter offener Forderungsbetrag der verbleibenden Privatkredite, der/die nicht durch die Privatkredite in der Schleife von HC036$x abgedeckt ist/sind.

HC0400

Haushalt verfügt über unbesicherte Kredite

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt über sonstige nicht besicherte Kredite verfügt (die nicht in früheren Output-Variablen erfasst sind).

Dazu gehören:

Verbraucher-/persönliche/Ratenkredite: Kredite, bei denen ein fester Kreditbetrag aufgenommen wird und in der Regel in gleich bleibenden Raten über einen festgelegten Zeitraum (die Laufzeit) zurückzuzahlen ist. Der Zinssatz kann fest oder variabel sein.

Sonstige Kredite einer Bank oder eines Kreditinstituts (z. B. zur Finanzierung eines Unternehmens).

Kredite von Kreditgenossenschaften.

Kredite von sonstigen Kreditgebern: im Allgemeinen kurzfristige Kredite über kleine Beträge, die innerhalb von 6 Monaten oder einem Jahr zurückzuzahlen sind. In der Regel werden sie wöchentlich eingezogen und haben (im Vergleich zu Bankkrediten) einen höheren Zinssatz.

Studienkredite einer Bank oder staatliche Studienkredite.

Nicht dazu gehören:

Rechnungen, die weniger als 30 Tage überfällig sind.

HC0410

Anzahl der unbesicherten Kredite

Anzahl der unbesicherten Kredite, die der Haushalt hat.

HC060$x

Unbesicherter Kredit $x: Ursprüngliche Höhe des Kredits

$x: Schleife für 2 oder 3 unbesicherte Kredite.

Ursprüngliche Höhe des Kredits zum Zeitpunkt der Kreditgewährung.

HC070$x

Unbesicherter Kredit $x: Ursprüngliche Laufzeit des Kredits

$x: Schleife für 2 oder 3 unbesicherte Kredite.

Vereinbarter Zeitraum für die Rückzahlung in Jahren zum Zeitpunkt der Kreditgewährung.

HC080$x

Unbesicherter Kredit $x: Offener Forderungsbetrag

$x: Schleife für 2 oder 3 unbesicherte Kredite.

Gesamter offener Forderungsbetrag des unbesicherten Kredits x.

HC090$x

Unbesicherter Kredit $x: Gegenwärtiger Zinssatz des Kredits

$x: Schleife für 2 oder 3 unbesicherte Kredite.

Gegenwärtiger jährlicher Zinssatz für den Kredit.

HC100$x

Unbesicherter Kredit $x: Höhe der monatlichen Kreditzahlung

$x: Schleife für 2 oder 3 unbesicherte Kredite.

Monatlicher Betrag, der gezahlt wird, einschließlich Zinsen und Tilgung, jedoch ohne Zahlungen für Steuern, Versicherungen oder sonstige Abgaben.

HC1100

Gesamter Kapitalbetrag für weitere unbesicherte Kredite

Ausstehender Gesamtsaldo der weiteren unbesicherten Kredite, die nicht durch die unbesicherten Kredite in der Schleife von HC080$x abgedeckt sind.

HC1200

Monatliche Zahlung für weitere unbesicherte Kredite

Monatlicher Betrag, der für weitere unbesicherte Kredite gezahlt wird, einschließlich Zinsen und Tilgung, jedoch ohne Zahlungen für Steuern, Versicherungen oder sonstige Abgaben.

HC1250

Verspätete oder nicht erfolgte Zahlungen für Kredite

Gibt an, ob alle in den letzten 12 Monaten fälligen Kredit- oder Hypothekenzahlungen planmäßig bzw. später oder gar nicht geleistet wurden.

Bezieht sich nur auf Kredite und Hypotheken bei Finanzinstituten.

HC1270

Zahlungen, die länger als 90 Tage überfällig sind

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt in den letzten 12 Monaten (aufgrund finanzieller Schwierigkeiten) zu irgendeinem Zeitpunkt mit einer der Zahlungen für Kredite und/oder Hypotheken 90 Tage oder länger im Rückstand war.

HC1300

Hat in den letzten 3 Jahren Darlehen/Kredit beantragt

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt in den letzten 3 Jahren einen Kredit oder ein sonstiges Darlehen beantragt hat.

HC1310a

In den letzten 3 Jahren wurde ein Kreditantrag abgelehnt

Gibt an, ob dem Haushalt in den letzten 3 Jahren ein Kreditantrag abgelehnt oder nicht in voller Höhe gewährt wurde.

HC1320

Erneute Beantragung eines Kredits

Gibt an (Ja/Nein), ob es dem Haushalt gelungen ist, die beantragte Summe zu einem späteren Zeitpunkt zu erhalten, indem beim gleichen Institut oder einem anderen Kreditgeber ein neuer Antrag gestellt wurde.

HC1400

Keine Stellung von Kreditanträgen aufgrund der wahrgenommenen Kreditbeschränkungen

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt in den vergangenen 3 Jahren die Beantragung eines Darlehens/Kredits in Erwägung gezogen hat, dann aber davon abgesehen hat aufgrund der Annahme, dieser würde abgelehnt.

THEMA: PRIVATE UNTERNEHMEN UND FINANZANLAGEN

HD0200

Beteiligung an nicht börsengehandelten privaten Unternehmen mit aktiver Rolle

Gibt an (Ja/Nein), ob sich ein Unternehmen, das nicht an einer Börse gehandelt wird und in dem der Haushalt eine aktive Rolle in der Unternehmensführung spielt, ganz oder teilweise im Eigentum des Haushalts befindet.

Dazu gehören private Unternehmen, die als Einzelunternehmen, freiberufliche Tätigkeit oder Personengesellschaft geführt werden, sowie die aktive Beteiligung an der Führung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Nicht börsengehandelte Unternehmen sind Unternehmen, deren Anteile nicht an einer Börse gehandelt werden, d. h., deren Anteile nicht an einer Börse oder an einem anderen Sekundärmarkt notiert sind, an dem sie gekauft und verkauft werden können.

HD0210

Anzahl der privaten Unternehmen

Anzahl der Unternehmen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum des Haushalts befinden.

Rechtlich selbstständige Unternehmen, die aber einer einheitlichen Leitung unterliegen, können als ein einziges Unternehmen behandelt werden.

HD0301

Privates Unternehmen: NACE

Haupttätigkeit des wichtigsten privaten Unternehmens, in der Kodierung gemäß der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2) (2008), erste Ebene.

HD040$x

Privates Unternehmen $x: Rechtsform des Unternehmens

$x: Schleife für 2 oder 3 private Unternehmen.

Rechtsform des Unternehmens x.

In den meisten Mitgliedstaaten gibt es folgende Rechtsformen:

Einzelunternehmen: Unternehmen, das ausschließlich im Eigentum einer natürlichen Person steht;

Personengesellschaft: Zusammenschluss von Personen, die ein Unternehmen unter einem gemeinsamen Namen führen. Sie kann die Form einer Kommanditgesellschaft annehmen;

Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Gesellschaften, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung umfassen. Harmonisierte Vorschriften auf europäischer Ebene für die Veröffentlichung von Abschlüssen für Unternehmen dieser Art sind in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt;

Genossenschaften: in jedem Land gesetzlich festgelegte Körperschaften. Für sie gelten eine Reihe allgemeiner Grundsätze, z. B. sind sie möglicherweise nur berechtigt, ihre Dienstleistungen für Mitglieder zu erbringen, Gewinne werden häufig im Verhältnis der Geschäfte der Mitglieder mit der Gesellschaft ausgeschüttet usw.;

Organisationen ohne Erwerbszweck;

Unternehmen mit anderen Rechtsformen: Diese Gruppe umfasst verstaatlichte Industrien, öffentliche Unternehmen und Monopole staatlicher oder lokaler Behörden.

Der Begriff mit eigener Rechtspersönlichkeit bezieht sich auf rechtmäßig gegründete Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften.

Eine rechtmäßig gegründete Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person, die zu dem Zweck errichtet wurde, Waren oder Dienstleistungen für den Markt zu produzieren, und eine Gewinnquelle oder einen sonstigen finanziellen Gewinn für ihre(n) Eigentümer(n) darstellen kann. Sie steht im Eigentum der Anteilseigner bzw. Aktionäre. Existenz, Name und Anschrift einer Kapitalgesellschaft werden in der Regel in einem zu diesem Zweck geführten speziellen Register erfasst.

Einige Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden in allen (oder fast allen) Aspekten so geführt, als wären sie rechtmäßig mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet worden (Quasi-Kapitalgesellschaften im System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA)). Eine Quasi-Kapitalgesellschaft ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das über ausreichende Informationen für die Erstellung einer vollständigen Rechnungsführung verfügt und so geführt wird, als handele es sich um eine getrennte Kapitalgesellschaft, und deren De-facto-Beziehung zu ihrem Eigentümer der einer Kapitalgesellschaft zu ihren Anteilseignern bzw. Aktionären entspricht (SNA 2008).

HD050$x_B

Privates Unternehmen $x: Anzahl der Beschäftigten nach Unternehmensgröße

$x: Schleife für 2 oder 3 private Unternehmen.

Anzahl der im Unternehmen tätigen Personen einschließlich der Haushaltsmitglieder (in drei Unternehmensgrößen).

HD061$x

Privates Unternehmen $x: Anzahl der Haushaltsmitglieder, die im Unternehmen beschäftigt sind

$x: Schleife für 2 oder 3 private Unternehmen.

Anzahl der im Unternehmen tätigen Personen, die zum Haushalt gehören (mindestens 1).

HD070$x

Privates Unternehmen $x: Anteil des Haushalts am Unternehmen in %

$x: Schleife für 2 oder 3 private Unternehmen.

Anteil des Haushalts am Unternehmen in Prozent.

HD080$x

Privates Unternehmen $x: Wert des Unternehmens

$x: Schleife für 2 oder 3 private Unternehmen.

Nettowert des Anteils des Haushalts am Unternehmen, d. h. der Preis, zu dem das Unternehmen unter Berücksichtigung aller Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Unternehmen und unter Abzug aller Verbindlichkeiten verkauft werden könnte. Handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, sollte der Wert der landwirtschaftlichen Geräte, Kulturen oder Nutztiere einbezogen werden.

Nicht einzubeziehen sind Vermögenswerte und Schulden im Zusammenhang mit diesem Unternehmen, die anderweitig erfasst werden.

Im Wert des Unternehmens sollte keine der in den Output-Variablen HB260$xv (Sonstige Immobilien $x: Nutzung) und HB280$x (Sonstige Immobilien $x: Gegenwärtiger Wert) gemeldeten Immobilien enthalten sein.

HD0900

Wert der weiteren privaten Unternehmen

Nettowert des Anteils des Haushalts an den übrigen nicht anderweitig erfassten Unternehmen, d. h. Preis, zu dem die Unternehmen unter Berücksichtigung aller Vermögenswerte im Zusammenhang mit den Unternehmen und unter Abzug aller Verbindlichkeiten verkauft werden könnte(n). Handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, sollte der Wert der landwirtschaftlichen Geräte, Kulturen oder Nutztiere einbezogen werden.

HD1000

Nicht börsennotierte Anteilsrechte mit passiver Rolle

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt ein Unternehmen besitzt, das nicht an einer Börse gehandelt wird und an dem er nur als Investor oder stiller Teilhaber beteiligt ist.

Nicht börsengehandelte Unternehmen sind Unternehmen, deren Anteile nicht an einer Börse gehandelt werden, d. h., sie sind nicht an einer Börse oder an einem anderen Sekundärmarkt notiert, an dem sie gekauft und verkauft werden können.

HD1010

Wert der nicht privaten, nicht börsengehandelten Unternehmen

Wert des Anteils des Haushalts am nicht privaten Unternehmen, das nicht an einer Börse gehandelt wird und an dem der Haushalt nur als Investor oder stiller Teilhaber beteiligt ist.

HD1100

Haushalt unterhält Sichtkonten

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt Sichtkonten hält.

Sichtkonten entsprechen den „übertragbaren Einlagen“ innerhalb der Kategorie „Täglich fällige Einlagen“ in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2). Übertragbare Einlagen sind Einlagen, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe.

Sichtkonten umfassen alle Einlagen (in der Regel bei einer Bank), bei denen es dem Kontoinhaber gestattet ist, tägliche Abhebungen (z. B. am Bankschalter oder an Geldautomaten) und Überweisungen zwecks Zahlungsleistung an Dritte oder sonstige Personen oder Überweisungen auf andere Konten vorzunehmen.

HD1110

Wert der Sichtkonten

Gesamtbetrag in EUR, den der Haushalt auf Sichtkonten hält.

Entspricht der Summe der positiven Kontosalden.

Ist der Kontosaldo negativ, ist auf der Aktivseite in HD1110 Null anzugeben.

Negative Kontosalden sind in HC0210 als Überziehungen auszuweisen.

HD1200

Haushalt unterhält Sparkonten

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt Sparkonten unterhält.

Sparkonten beziehen sich auf Spar- und Termineinlagen.

Spareinlagen entsprechen den „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ und „nicht übertragbaren täglich fälligen Einlagen“ im Sinne der EZB-Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2). Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist stellen nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit dar, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Nicht übertragbare täglich fällige Einlagen sind täglich fällige Einlagen, die nicht jederzeit unmittelbar übertragbar sind, um Zahlungen zu leisten.

Termineinlagen entsprechen „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ in der EZB-Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2). Sie sind nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird.

HD1210

Wert der Sparkonten

Gesamtbetrag in EUR, den der Haushalt auf Sparkonten hält.

Entspricht der Summe der positiven Kontosalden.

Ist der Kontosaldo negativ, ist auf der Aktivseite in HD1210 Null anzugeben.

Negative Kontosalden sind in HC0210 als Überziehungen auszuweisen.

HD1300

Haushalt hält Anteile an Investmentfonds

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt Anteile an Investmentfonds hält.

Anteile an Investmentfonds sind Anteilszertifikate, die von Investmentfonds ausgegeben werden.

Investmentfonds bezieht sich auf Geldmarktfonds gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) sowie auf Investmentfonds ohne Geldmarktfonds gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2024/1988 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/17) (9).

Investmentfonds sind Organismen für gemeinsame Anlagen, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit das Ziel darin besteht, Publikumskapital zu investieren.

Investmentfonds sammeln Gelder von Anlegern und investieren sie z. B. in Aktien, Anleihen, kurzfristige Geldmarktinstrumente, Immobilien sowie andere Investmentfonds.

HD1310v

wobei v = a,b,c,d,e,f

Arten von Investmentfonds

Fonds, die überwiegend investieren in

a:

Aktien

b:

Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen)

c:

Geldmarktpapiere

d:

Immobilien

e:

Hedgefonds

f:

Sonstige Fonds

Arten von Investmentfonds, die der Haushalt hält.

Handelt es sich bei dem Fonds um einen Hedgefonds, sollte er unabhängig von der Anlagepolitik des Fonds unter „e: Hedgefonds“ erfasst werden.

„Überwiegend“ bezieht sich auf den größten prozentualen Anteil.

HD1320v

wobei v = a,b,c,d,e,f

Marktwert der Investmentfonds — Portfolio

Fonds, die überwiegend investieren in

a:

Aktien

b:

Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen)

c:

Geldmarktpapiere

d:

Immobilien

e:

Hedgefonds

f:

Sonstige Fonds

Gegenwärtiger Marktwert der Anlagen des Haushalts in jeder Fondsart.

HD1330

Marktwert der Investmentfonds — alle Fonds zusammen

Marktwert der vom privaten Haushalt gehaltenen Anteile an Investmentfonds insgesamt (in EUR).

HD1400

Haushalt hält Anleihen

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt Anleihen hält.

Anleihen entsprechen „Schuldverschreibungen“ in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2). Schuldverschreibungen sind handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung, die in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Dazu gehören auch Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen.

HD1420

Marktwert der Anleihen

Marktwert der vom Haushalt gehaltenen Anleihen in EUR insgesamt.

HD1500

Haushalt hält börsennotierte Anteilsrechte

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt börsennotierte Anteilsrechte hält.

Börsennotierte Anteilsrechte entsprechen „börsennotierten Aktien“ unter „Anteilsrechte“ in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2). Anteilsrechte repräsentieren Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften; sie stellen eine Forderung auf den Restwert dar, nachdem die Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt wurden.

Börsennotierte Aktien sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als „quotierte Aktien“ bezeichnet. Aus der Tatsache, dass für an einer Börse notierte Aktien ein offizieller Kurs besteht, ergibt sich, dass jeweilige Marktpreise in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.

HD1510

Wert der börsennotierten Anteilsrechte

Marktwert der vom Haushalt gehaltenen börsennotierten Anteilsrechte insgesamt (in EUR).

HD1600

Haushalt unterhält treuhänderisch verwaltete Konten (Managed Accounts)

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt treuhänderisch verwaltete Konten unterhält.

Treuhänderisch verwaltete Konten sind Konten, die der Haushalt besitzt, aber gegen Entgelt von einem professionellen Vermögensverwalter verwaltet werden, d. h., der Vermögensverwalter entscheidet im Namen des Anlegers über die Anlagen.

Renten oder Versicherungsverträge sind nicht Gegenstand von treuhänderisch verwalteten Konten.

HD1610

Treuhänderisch verwaltete Konten — Vermögenswerte noch nicht erfasst

Gibt an (Ja/Nein), ob die vom Haushalt unter HD1600 angegebenen verwalteten Konten Vermögenswerte enthalten, die in früheren Output-Variablen noch nicht erfasst wurden.

HD1620

Wert der weiteren Vermögenswerte auf treuhänderisch verwalteten Konten

Gesamtwert (in EUR) aller weiteren Vermögenswerte auf verwalteten Konten, die in vorherigen Output-Variablen nicht erfasst wurden.

HD1700

Geldschulden gegenüber dem Haushalt

Gibt an (Ja/Nein), ob jemand dem Haushalt Geld schuldet, das irgendwann in der Zukunft zurückgezahlt werden soll. Dies können Kredite an Freunde oder Verwandte, sonstige Privatkredite, Mietkautionen oder sonstige Kredite vergleichbarer Art sein, die nicht anderweitig erfasst werden.

HD1710

Höhe des dem Haushalt geschuldeten Betrags

Dem Haushalt geschuldeter Gesamtbetrag (siehe HD1700).

HD1900

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Sonstige, nicht anderweitig erfasste finanzielle Vermögenswerte.

Diese können z. B. Vermögenswerte wie Optionen, Futures, Indexzertifikate, Kryptowerte, Edelmetalle, Förderrechte für Öl und Gas, künftige Erlöse aus einem Gerichtsverfahren oder einem Nachlass und Lizenzgebühren umfassen.

Schmuck ist in dieser Output-Variable nicht enthalten, da er in der Output-Variable HB4700 („Eigentum an sonstigen Wertgegenständen“) erfasst ist.

Rentenanwartschaften und Versicherungsverträge sind hier nicht zu berücksichtigen, da sie von den Output-Variablen zu „Altersvorsorge und Versicherungspolicen“ erfasst werden.

HD1920

Wert der sonstigen Vermögenswerte

Gesamtwert der sonstigen, nicht anderweitig erfassten finanziellen Vermögenswerte (siehe HD1900).

HD1800

Anlageverhalten

Beschreibt die Höhe des finanziellen Risikos, das der Haushalt beim Sparen oder Investieren einzugehen bereit ist.

THEMA: ERWERBSTÄTIGKEIT

PE0100v

wobei v = a,b,c,d

Erwerbsstatus

a:

wichtigster Erwerbsstatus

b:

weiterer Erwerbsstatus

c:

weiterer Erwerbsstatus

d:

weiterer Erwerbsstatus

Erwerbsstatus des Haushaltsmitglieds, beginnend mit dem wichtigsten Erwerbsstatus a), gefolgt von jedem anderen Erwerbsstatus b)-d).

Die Output-Variable bezieht sich auf die eigene Wahrnehmung einer Person, was ihren aktuellen Haupterwerbsstatus betrifft.

Der Hauptstatus bezieht sich auf die aktuelle Erwerbssituation (d. h. die Situation zum Zeitpunkt der Datenerhebung/Befragung). Daraus folgt, dass alle endgültigen Änderungen der Erwerbssituation zu berücksichtigen sind. Wenn beispielsweise eine Person einen Arbeitsplatz verloren hat, vor Kurzem in den Ruhestand getreten ist oder sich der Erwerbsstatus in anderer Weise endgültig geändert hat, ist die Situation zum Zeitpunkt der Befragung zu erfassen.

Der selbst angegebene Haupterwerbsstatus richtet sich grundsätzlich danach, wofür am meisten Zeit aufgewendet wird; es werden jedoch keine ausdrücklichen Kriterien festgelegt.

Wenn Auskunftspersonen zwischen der Antwort „dauerhaft erwerbsunfähig“ und „im Ruhestand“ schwanken, sollte bei Personen, die das am häufigsten vorkommende gesetzliche Renteneintrittsalter oder das Renteneintrittsalter in ihrem früheren Beruf erreicht haben, der Code „im Ruhestand“ verwendet werden.

Die Kategorie „Aktuell nicht erwerbstätig wegen Krankschreibung / Mutterschaftsurlaub / sonstiger Freistellung (außer Erholungsurlaub). Die Rückkehr zur Erwerbstätigkeit ist geplant“ bezieht sich auf Situationen, in denen eine Auskunftsperson einen gültigen Arbeitsvertrag oder gültige Arbeitsverträge hat bzw. eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sie aufgrund von Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder aus anderen vorübergehenden Gründen nur zeitweilig ruhen lassen, wobei sie erwartet, diese Arbeit oder Tätigkeit wieder aufzunehmen. Diese Person gilt als erwerbstätig, weshalb auch andere zentrale Output-Variablen zur Erwerbstätigkeit auf sie anwendbar sind.

Die Kategorie „Wehrdienst oder Freiwilliges Soziales Jahr“ gilt möglicherweise nicht in allen Ländern und kann in diesem Fall ausgelassen werden.

Unbezahlte mithelfende Familienangehörige fallen unter Kategorie 1 „Regelmäßige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt / Selbständig / Mithelfender Familienangehöriger“.

PE0200

Beschäftigungsstatus

Derzeitige Haupttätigkeit einer erwerbstätigen Person. Die Output-Variable basiert auf der Internationalen Klassifikation des Beschäftigtenstatus (International Classification of Status in Employment, ICSE-93).

Werden oder wurden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, bezieht sich die Haupttätigkeit auf die Tätigkeit, in der für gewöhnlich die meisten Arbeitsstunden geleistet werden bzw. wurden.

Arbeitnehmer: Eine Person, die auf der Grundlage eines schriftlichen oder mündlichen Vertrags für einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber arbeitet und eine Bezahlung in Geld oder in Sachleistungen erhält. Personen in ziviler Beschäftigung bei den militärischen Streitkräften sind auch umfasst. Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Regel für einen externen Arbeitgeber.

Unter „Arbeitnehmer“ fallen auch folgende Personen:

ein Familienangehöriger (z. B. Sohn oder Tochter), der im Familienunternehmen arbeitet und ein regelmäßiges Gehalt bezieht;

eine Person, die die Kinder von Dritten in ihrer eigenen Wohnung betreut, wenn sie von der örtlichen Behörde (oder einer anderen öffentlichen Verwaltungsstelle) dafür bezahlt wird und keine unternehmerischen Entscheidungen trifft (z. B. betreffend Zeitpläne oder die Anzahl der Kinder). Eine Person, die diese Tätigkeit privat ausübt, sollte als „Selbstständiger“ eingestuft werden;

Auszubildende oder Praktikanten, die eine Vergütung erhalten;

Priester (jeder Religion).

Selbstständiger mit Arbeitnehmern: Eine Person, die in ihrem eigenen Geschäft oder Gewerbebetrieb, in ihrer freiberuflichen Praxis oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in der Absicht arbeitet, mit den erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen einen Gewinn zu erzielen, und mindestens eine weitere Person beschäftigt. Erhält eine Person, die im Unternehmen, in der freiberuflichen Praxis oder im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet, keine Vergütung, ist die Person als „Selbstständiger ohne Arbeitnehmer“ zu betrachten.

Selbstständiger ohne Arbeitnehmer: Eine Person, die in ihrem eigenen Geschäft oder Gewerbebetrieb, in ihrer freiberuflichen Praxis oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in der Absicht arbeitet, mit den erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen einen Gewinn zu erzielen, und keine weitere Person beschäftigt. Personen, die nur Angehörige ihrer eigenen Familie oder Praktikanten beschäftigen, die nicht bezahlt werden, sollten in diese Kategorie eingeordnet werden. Dazu gehören Landwirte, die lediglich die Unterstützung von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.

Als „Selbstständig“ gelten:

eine Person, die ein oder mehrere Kinder betreut, die nicht ihre eigenen sind, und eine Vergütung für diese Dienstleistung erhält;

Freiberufler. In Fällen, in denen ein Freiberufler für einen einzigen Arbeitgeber arbeitet und dieser Arbeitgeber ihm Arbeitnehmerrechte (z. B. Urlaubsgeld) gewährt, sollte er jedoch als Arbeitnehmer eingestuft werden.

Unbezahlte mithelfende Familienangehörige: eine Person, die einem anderen Familienmitglied hilft, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen anderen Familienbetrieb zu führen, vorausgesetzt, sie gilt nicht als Arbeitnehmer, und zwar insofern, als sie für ihre Arbeit keine Vergütung erhalten darf.

Die Kategorie „Unbezahlte mithelfende Familienangehörige“ umfasst Verwandte, die für ein Familienunternehmen oder in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb ohne Entgelt arbeiten. Dazu gehören z. B. ein Sohn oder eine Tochter, der oder die für das Unternehmen der Eltern oder im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern tätig ist, oder eine Ehefrau, die ihren Ehemann ohne Vergütung unterstützt, oder umgekehrt.

Mithelfende Familienangehörige bedeutet nicht, dass sie im selben Haushalt oder am gleichen Ort leben müssen.

Sonderfall: Mitglied einer Erzeugergenossenschaft

Mitglieder einer Erzeugergenossenschaft sollten als „selbstständig“ betrachtet werden, wenn in der Genossenschaft jedes Mitglied gleichberechtigt an Entscheidungen über die Organisation von Erzeugung, Verkauf und/oder anderen Arbeiten sowie über die Investitionen und die Verteilung der Erlöse des Geschäftsbetriebs unter ihren Mitgliedern mitwirkt.

Falls eine Genossenschaft Mitarbeiter eingestellt hat und diese über einen Arbeitsvertrag verfügen, der ihnen einen Grundlohn gewährt (der nicht unmittelbar von den Einnahmen der Genossenschaft abhängt), werden diese Mitarbeiter als Arbeitnehmer der Genossenschaft eingestuft.

Doch selbst wenn die Genossenschaft Arbeitnehmer hat (z. B. einen Buchhalter), sollten die Mitglieder der Genossenschaft als „Selbstständige ohne Arbeitnehmer“ betrachtet werden, da die Genossenschaft als Körperschaft (und nicht eines ihrer Mitglieder) der Arbeitgeber ist.

Sonstige Fälle:

Personen, die für steuerliche Zwecke selbstständig sind, aber unter der Weisungsbefugnis/dem Direktionsrecht von Dritten arbeiten und ein vorgegebenes Gehalt (d. h. ein Gehalt, das nicht von den wirtschaftlichen Ergebnissen des Unternehmens/der Einrichtung abhängt, für das bzw. die sie tätig sind) erhalten, sind als Arbeitnehmer zu kodieren.

Der Inhaber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der für diese Gesellschaft tätig ist (oder eine aktive Rolle in der Führung dieser Gesellschaft spielt) und ein Entgelt erhält, sollte als „Selbständiger“ gelten und mit 2 oder 3 kodiert werden, je nachdem, ob es außer den Inhabern andere Arbeitnehmer gibt.

PE0300

Beschreibung der Tätigkeit / ISCO

Derzeitige Haupttätigkeit einer erwerbstätigen Person. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, bezieht sich die Haupttätigkeit auf die Tätigkeit, in der für gewöhnlich die meisten Arbeitsstunden geleistet werden.

Der in der Haupttätigkeit ausgeübte Beruf wird auf der Grundlage der ISCO-08-Klassifikation, Internationale Standardklassifikation der Berufe (Internationale Arbeitsorganisation, IAO), kodiert.

In der IAO-Entschließung zur Annahme der ISCO-08 wird „Beruf“ als eine Reihe von Tätigkeiten definiert, deren wichtigste Aufgaben und Pflichten sehr ähnlich sind.

PE0400

Hauptbeschäftigung — NACE

Wirtschaftszweig des Hauptarbeitgebers, kodiert gemäß der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2) (2008), erste Ebene.

Bezieht sich auf die Haupttätigkeit. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, ist die Haupttätigkeit die Tätigkeit, in der für gewöhnlich die meisten Arbeitsstunden geleistet werden.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein diversifiziertes Unternehmen, so bezieht sie sich auf die Tätigkeit des Tochterunternehmens, in dem das Haushaltsmitglied arbeitet.

Ist der Arbeitgeber an mehreren Standorten aktiv, bezieht sich der Wirtschaftszweig des Arbeitgebers auf die örtliche Einheit, bei der das Haushaltsmitglied arbeitet. Die „örtliche Einheit“ ist der geografische Ort, an dem die Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird oder, im Fall von Berufen mit wechselnden Arbeitsorten, der als Ausgangsbasis für die Tätigkeit gelten kann. Sie besteht in der Regel aus einem einzelnen Gebäude, einem Gebäudeteil oder höchstens aus einer in sich geschlossenen Gruppe von Gebäuden. Die „örtliche Einheit“ ist somit die Gruppe der Arbeitnehmer des Unternehmens, die sich geografisch am selben Standort befinden.

PE0500

Vertragsart

Art des Vertrags, den das Haushaltsmitglied hat.

Bezieht sich auf die Haupttätigkeit. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, ist die Haupttätigkeit die Tätigkeit, in der für gewöhnlich die meisten Arbeitsstunden geleistet werden.

Eine unbefristete Stelle bezeichnet eine Tätigkeit mit einem auf unbestimmte Dauer geschlossenen schriftlichen oder mündlichen Vertrag, auch als „unbefristeter Arbeitsvertrag“ bezeichnet (d. h., das Beschäftigungsverhältnis endet nicht zu einem festgelegten Zeitpunkt).

Eine befristete Stelle bezieht sich auf eine Tätigkeit mit einem schriftlich oder mündlich geschlossenen befristeten Vertrag, auch als „befristeter Arbeitsvertrag“ bezeichnet (d. h., das Beschäftigungsverhältnis endet nach einem vorab festgelegten Zeitraum).

Eine Tätigkeit gilt als befristet, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sich darüber einig sind, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch objektive Kriterien wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erledigung eines Auftrags oder die Rückkehr eines anderen vorübergehend ersetzten Arbeitnehmers definiert wird. Bei befristeten Arbeitsverträgen wird die Bedingung für dessen Beendigung im Allgemeinen im Vertrag genannt.

Als befristete Tätigkeiten gelten:

Saisonarbeitnehmer;

Personen mit einem Vertrag über eine Probezeit, der am Ende der Probezeit automatisch endet, sodass ein neuer Vertrag erforderlich ist, wenn die Person bei demselben Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird;

Personen mit spezifischen Ausbildungsverträgen, es sei denn, es gibt kein objektives Kriterium für die Beendigung des Arbeitsvertrags.

Bei Leiharbeitnehmern hängt die Kategorisierung von der Art des Vertrags mit dem Leiharbeitsunternehmen ab. Sie gelten nur dann als unbefristet beschäftigt, wenn ein Arbeitsvertrag mit unbestimmter Dauer mit dem Leiharbeitsunternehmen besteht.

Entscheidend ist das Vorliegen einer vertraglichen (oder informellen/mündlichen) Vereinbarung eines Beschäftigungsverhältnisses; nicht relevant sind die Erwartung, dass das Haushaltsmitglied den Arbeitsplatz verlieren könnte, sein Plan, der Tätigkeit den Rücken zu kehren, oder sein Wunsch, zu bleiben, oder die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft dort zu bleiben.

PE0600

Wöchentliche Arbeitszeit — Haupttätigkeit

Anzahl der Wochenarbeitsstunden im Durchschnitt eines Jahres in der Haupttätigkeit.

Übt das Haushaltsmitglied mehrere Tätigkeiten aus, so ist die Haupttätigkeit diejenige, in der für gewöhnlich die meisten Arbeitsstunden geleistet werden.

Die Stundenzahl entspricht der Anzahl der Stunden, welche die Person normalerweise in ihrer Haupttätigkeit arbeitet. Dies umfasst alle Stunden, einschließlich bezahlter oder unbezahlter Überstunden, welche die Person normalerweise arbeitet, nicht jedoch die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Hauptpausenzeit. Personen, die in der Regel auch zu Hause arbeiten oder in Heimarbeit tätig sind (im Rahmen der nachstehenden Definitionen), sollten auch die Anzahl dieser Stunden angeben.

Auszubildende, Praktikanten und sonstige Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, sollten die Zeit, die sie in der Schule oder anderen speziellen Ausbildungszentren verbringen, nicht berücksichtigen.

Manche Personen, insbesondere Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, haben möglicherweise keine regelmäßigen Arbeitszeiten insofern, als ihre Arbeitszeit von Woche zu Woche oder von Monat zu Monat erheblich schwankt. Ist das Haushaltsmitglied aus diesem Grund nicht in der Lage, die Anzahl der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit anzugeben, wird der Durchschnitt der wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden in den letzten 4 Wochen als Maßstab für die regelmäßige Arbeitszeit herangezogen.

Insbesondere bei Selbstständigen kann die normale Arbeitszeit auch zu Hause geleistete Arbeit, z. B. Planung, Aufzeichnungstätigkeiten usw., umfassen.

Personen, die in der Regel auch zu Hause arbeiten:

Dieses Konzept gilt für viele Selbstständige, z. B. in künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeiten, die ganz oder teilweise zu Hause arbeiten, oft in einem Teil ihrer Wohnung, der diesem Zweck vorbehalten ist. Umfasst der Arbeitsort jedoch eine separate Räumlichkeit (z. B. Arztpraxis oder Steuerberatungskanzlei), die an die Wohnung der Person angrenzt, aber einen separaten Eingang aufweist, so sollte die dort geleistete Arbeit nicht als „zu Hause“ ausgeführt betrachtet werden. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass ein Landwirt „zu Hause“ arbeitet, wenn er auf Feldern oder in Gebäuden arbeitet, die an sein Haus angrenzen. Im Falle von Arbeitnehmern sollte der Begriff „zu Hause arbeiten“ eng im Sinne formeller Arbeitsvereinbarungen ausgelegt werden, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber darunter verstehen, dass ein bestimmter Teil der Arbeit zu Hause zu verrichten ist. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich in die Beschäftigungsbedingungen aufgenommen oder auf andere Weise anerkannt werden (z. B., wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber ausdrücklich über diese Arbeit informiert, indem er einen Arbeitszeitnachweis ausfüllt oder zusätzliche Vergütung oder eine andere Form der Entschädigung verlangt). Diese Regelung wird auch anerkannt, wenn ein Arbeitnehmer zu Hause mit einem Computer ausgestattet ist, um seine Arbeit zu verrichten. Weitere typische Beispiele für „zu Hause Arbeiten“ sind reisende Handelsvertreter, die sich zu Hause auf Termine mit Kunden vorbereiten, welche anschließend in den Büros oder Wohnungen der Kunden stattfinden, oder Personen, die Schreib- oder Strickarbeiten ausführen, welche nach der Fertigstellung an eine Zentralstelle eingesandt werden. „Zu Hause arbeiten“ umfasst nicht die Fälle, in denen Arbeitnehmer Aufgaben (aus persönlichem Interesse oder wegen Zeitdrucks) zu Hause erledigen, die im Rahmen ihrer Beschäftigungsvereinbarungen auch an ihrem Arbeitsplatz hätten ausgeführt werden können.

Handelt es sich bei der Person um einen Saisonarbeitnehmer, sollte die Anzahl der zu meldenden Wochenarbeitsstunden dem Durchschnitt über das Jahr gesehen entsprechen, d. h. der Anzahl der Stunden pro Woche (während der aktiven Beschäftigungszeiten) multipliziert mit der Zahl der Arbeitswochen pro Jahr geteilt durch 52.

PE0700

Anzahl der Jahre in der Haupttätigkeit

Anzahl der aufeinanderfolgenden Jahre, in denen das Haushaltsmitglied für das Unternehmen/die Organisation oder als Selbstständiger gearbeitet hat, für das/die es zum Zeitpunkt der Befragung tätig ist. Kodiert als Null, wenn weniger als ein Jahr bei diesem Arbeitgeber.

Keinen Einfluss auf die Dauer der aktuellen Beschäftigung haben: 1) Stellenwechsel innerhalb des Unternehmens, 2) Freistellungen, während denen das Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen wurde und die nicht länger als ein Jahr gedauert haben, 3) Elternzeiten oder 4) Änderungen des Firmennamens des Unternehmens aufgrund von Eigentümerwechseln oder Fusionen und Übernahmen.

PE0800

Gegenwärtig mehr als eine Tätigkeit

Gibt an (Ja/Nein), ob das Haushaltsmitglied neben der Haupttätigkeit noch eine andere Tätigkeit ausübt.

PE0900

Jemals beschäftigt

Gibt an (Ja/Nein) an, ob das Haushaltsmitglied jemals während des gesamten oder überwiegenden Teils eines Jahres (Vollzeit oder Teilzeit) gearbeitet hat.

PE0270

Hauptsächlicher Beschäftigungsstatus für Rentner oder sonstige Nichterwerbspersonen

Haupttätigkeit eines Haushaltsmitglieds, das in der Vergangenheit gearbeitet hat, nun jedoch im Ruhestand oder nicht erwerbstätig ist. Die Output-Variable basiert auf der Internationalen Klassifikation des Beschäftigtenstatus (International Classification of Status in Employment, ICSE-93).

Wurden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, bezieht sich die Haupttätigkeit auf die Tätigkeit, in der die meisten Arbeitsstunden geleistet wurden.

Die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Hauptbeschäftigungsstatus (d. h. Arbeitnehmer, Selbstständige mit Arbeitnehmern, Selbstständige ohne Arbeitnehmer und unbezahlte mithelfende Familienangehörige) sind unter der Output-Variablen PE0200 („Beschäftigungsstatus“) beschrieben.

PEZ010

Wahrscheinlichkeit, den Arbeitsplatz zu verlieren

Bewertung der Haushaltsmitglieder, wie wahrscheinlich es ist, dass sie ihren derzeitigen Arbeitsplatz in den nächsten 12 Monaten verlieren (auf einer Skala von 0 bis 100, wobei 0 sich auf „überhaupt nicht wahrscheinlich“ und 100 auf „äußerst wahrscheinlich“ bezieht).

Arbeitnehmer können ihren Arbeitsplatz aus ganz unterschiedlichen Gründen verlieren, die sich ihrer unmittelbaren Kontrolle entziehen, wie z. B. Auslaufen oder Beendigung ihres Arbeitsvertrags, Entlassung oder vergleichbare Gründe.

Selbständige müssen eventuell ihre selbständige Tätigkeit aus Gründen, die sich ihrer unmittelbaren Kontrolle entziehen, aufgeben, wie z. B. Verlust von Kunden, Insolvenz des Unternehmens oder vergleichbare Gründe.

PEZ020

Wahrscheinlichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden

Bewertung der Haushaltsmitglieder, wie wahrscheinlich es ist, dass sie in den nächsten 12 Monaten einen Arbeitsplatz finden (auf einer Skala von 0 bis 100, wobei 0 sich auf „überhaupt nicht wahrscheinlich“ und 100 auf „äußerst wahrscheinlich“ bezieht).

PE1005

Anzahl der Beschäftigungsjahre

Anzahl der Jahre seit Beginn der ersten regulären Tätigkeit, die das Haushaltsmitglied als Arbeitnehmer oder Selbstständiger erwerbstätig war.

Hatte eine Person einen Arbeitsplatz, war aber wegen Mutterschaftsurlaub, Verletzung oder zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit oder Mangel an Arbeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend abwesend, wird der relevante Zeitraum bei der Berechnung der Anzahl der Jahre, die sie in bezahlter Arbeit verbracht hat, als Beschäftigung angerechnet.

„Erwerbstätig“ ist selbsterklärend. In Zweifelsfällen, z. B., wenn die Person mehrere Jahre in Teilzeit gearbeitet hat, sollte die Wahrnehmung der betreffenden Person, ob ihre Haupttätigkeit „erwerbstätig“ oder etwas anderes war, erfasst werden.

PE1100

Voraussichtliches Alter für die Einstellung der entgeltlichen Erwerbstätigkeit

Alter, in dem das Haushaltsmitglied die entgeltliche Erwerbstätigkeit einzustellen plant.

THEMA: ALTERSVORSORGE UND LEBENSVERSICHERUNGEN

PFA0100

Anzahl der Altersvorsorgepläne und Lebensversicherungspolicen

Anzahl der Altersvorsorgepläne und kapitalbildenden Lebensversicherungen, über die das Haushaltsmitglied verfügt.

PFA020$x

Art des Altersvorsorgeplans $x

$x: Schleife für bis zu 7 Altersvorsorgepläne

Art des Altersvorsorgeplans allgemein (öffentlich-rechtlicher, betrieblicher, freiwilliger, kapitalbildende Lebensversicherung usw.).

Betriebliche Altersvorsorgepläne: Der Zugang zu solchen Plänen ist an ein Beschäftigungsverhältnis oder eine berufliche Beziehung zwischen dem Teilnehmer des Plans und dem Anbieter geknüpft, der den Plan auflegt (Träger des Plans). Betriebliche Altersvorsorgepläne können von Arbeitgebern oder Arbeitgebergruppierungen (z. B. Industrieverbänden) und Gewerkschafts- oder Berufsverbänden gemeinsam oder separat aufgelegt werden. Der Plan kann unmittelbar von seinem Träger oder von einem unabhängigen Anbieter (einem Pensionsfonds oder einem Finanzinstitut, das als Versorgungsträger fungiert) verwaltet werden. Im letzteren Fall kann der Träger des Plans dennoch für die Aufsicht über die Durchführung des Plans verantwortlich sein. Pläne dieser Art werden auch als „betriebliche oder Arbeitgeber-Rentensysteme“ bezeichnet.

Private (freiwillige) Altersvorsorgepläne: Der Zugang zu diesen Plänen muss nicht an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft sein. Die Pläne werden direkt von einem Pensionsfonds oder einem Finanzinstitut, der bzw. das als Versorgungsträger fungiert, ohne Beteiligung des Arbeitgebers aufgelegt und verwaltet. Die privaten Vertragspartner wählen unabhängig die wesentlichen Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen aus und erwerben die entsprechenden Produkte. Arbeitgeber können jedoch Zuschüsse zu privaten Altersvorsorgeplänen leisten. Bei manchen privaten Altersvorsorgeplänen kann die Teilnahme auf einem bestimmten Personenkreis beschränkt sein (z. B. auf Selbständige, Mitglieder eines bestimmten Handwerks- oder Berufsverbands, Personen, die nicht bereits einen betrieblichen Altersvorsorgeplan abgeschlossen haben usw.).

Die Teilnahme an diesen Plänen ist für Einzelpersonen im Allgemeinen freiwillig. Gesetzlich sind Einzelpersonen nicht verpflichtet, in einen Altersvorsorgeplan einzuzahlen.

Lebensversicherung: Die Inhaber von Lebensversicherungspolicen leisten Zahlungen an einen Versicherer, der dem Versicherungsnehmer im Gegenzug garantiert, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder beim Tod des Versicherungsnehmers, falls das letztgenannte Ereignis zuerst eintritt, eine vereinbarte Mindestsumme oder eine Rente auszuzahlen. Risikolebensversicherungen, bei denen Leistungen ausschließlich im Todesfall gewährt werden, sind ausgeschlossen.

PFA030$x

Es werden noch Beiträge zum Altersvorsorgeplan gezahlt $x

$x: Schleife für bis zu 7 Altersvorsorgepläne.

Gibt an (Ja/Nein), ob das Haushaltsmitglied noch Beiträge zum Altersvorsorgeplan leistet.

Das Haushaltsmitglied kann z. B. aufgrund von Mutterschaftsurlaub oder Arbeitslosigkeit die Beitragszahlungen ausgesetzt haben.

Kann nicht festgestellt werden, ob der Haushalt noch Beiträge leistet und wie hoch der Beitrag ist (PFA050x), ist Code -3 (nicht relevant) zu verwenden.

Diese Output-Variable ist für Altersvorsorgepläne erforderlich, die kein Guthaben aufweisen und als Systeme mit Leistungszusage betrachtet werden können.

Bei Systemen mit Leistungszusage werden die (an den Arbeitnehmer) im Ruhestand zu zahlenden Leistungen mithilfe einer Formel ermittelt, und zwar entweder für sich genommen oder in Kombination mit einer garantierten Mindestleistung.

PFA040$x

Dauer der Beitragszahlungen in Jahren $x

$x: Schleife für bis zu 7 Altersvorsorgepläne.

Anzahl der Jahre, in denen das Haushaltsmitglied Beiträge zum Altersvorsorgeplan geleistet hat.

Diese Output-Variable ist für Altersvorsorgepläne erforderlich, die kein Guthaben aufweisen und als Systeme mit Leistungszusage betrachtet werden können.

Code -4 (nicht erforderlich) ist zu verwenden, wenn der aktuelle Wert des Altersvorsorgeplans (PF080$x) angegeben wird.

PFA050$x

Monatlicher Beitrag zum Altersvorsorgeplan $x

$x: Schleife für bis zu 7 Altersvorsorgepläne.

Durchschnittlicher monatlicher Beitrag zum Altersvorsorgeplan in den letzten 12 Monaten.

Diese Output-Variable ist für Altersvorsorgepläne erforderlich, die kein Guthaben aufweisen und als Systeme mit Leistungszusage betrachtet werden können.

Code -3 (nicht relevant/unbestimmt) ist zu verwenden, wenn die Informationen aus der Situation des Haushaltsmitglieds und den Merkmalen des Plans nicht abgeleitet werden können.

Code -4 (nicht erforderlich) ist zu verwenden, wenn der aktuelle Wert des Altersvorsorgeplans (PF080$x) angegeben wird.

PFA060$x

Altersvorsorgeplan $x weist ein Guthaben auf

$x: Schleife für bis zu 7 Altersvorsorgepläne.

Gibt an (Ja/Nein), ob der Altersvorsorgeplan ein Guthaben aufweist und somit, ob der Plan im Sinne eines Systems mit Beitragszusage funktioniert.

Bei Systemen mit Beitragszusage bestimmen sich die Leistungen ausschließlich durch die Höhe des (während des Erwerbslebens des Arbeitnehmers) aus Beitragszahlungen gebildeten Kapitals und Wertsteigerungen, die durch Anlage solchen Kapitals erzielt werden.

PFA080$x

Gegenwärtiger Wert des Altersvorsorgeplans $x

$x: Schleife für bis zu 7 Altersvorsorgepläne.

Aktuelles Guthaben des Plans, bezogen auf den aktuellen Wert der aufgelaufenen und angelegten Beiträge (d. h. die im Altersvorsorgeplan zur Verfügung stehende Summe).

PFA100$x

Erwarteter Leistungsbeginn aus dem Altersvorsorgeplan $x — Alter

$x: Schleife für bis zu 7 Altersvorsorgepläne.

Alter, ab dem das Haushaltsmitglied voraussichtlich Zahlungen aus dem Plan erhalten wird.

THEMA: EINKOMMEN

PG0100

Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit

Gibt an (Ja/Nein), ob das Haushaltsmitglied während des Einkommensbezugszeitraums Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen bezogen hat.

Beim Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen handelt es sich um die monetäre Komponente des Entgelts, das Arbeitnehmer in Form von Geldleistungen oder geldwerten Leistungen vom Arbeitgeber erhalten. Es schließt alle vom Arbeitnehmer selbst gezahlten oder vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden abgeführten Sozialbeiträge und Einkommensteuern ein.

Zum Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen zählen (und sollten erfasst werden, auch wenn Zahlungsrückstände bestehen):

Löhne und Gehälter als Entgelt für haupt- oder nebenberuflich oder im Rahmen von Gelegenheitsarbeiten erbrachte Arbeitsleistungen;

Entgelte für arbeitsfreie Feiertage und bezahlte Urlaubstage;

Zuschläge für Überstunden;

Vergütung für Direktoren von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit;

Akkordlöhne;

Kinderzuschläge (Geldbetrag, den der Staat oder private Organisationen ohne Erwerbszweck Familien für die Betreuung von Kindern gewähren. Diese Kinder leben nicht in einer Einrichtung, sondern in einer Familie. Die Kinder haben nicht den rechtlichen Status von „Kindern der Familie“);

Provisionen und Trinkgelder;

zusätzliche Zahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt);

Gewinnbeteiligungen und Geldprämien;

Produktivitätszuschläge;

Zulagen für auswärtige Tätigkeit (als Teil der Arbeitsbedingungen betrachtet);

Fahrtkostenzuschüsse;

zusätzliche Zahlungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer oder eine andere anspruchsberechtigte Person zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Kranken-, Invaliditäts-, Mutterschafts- oder Hinterbliebenenleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind;

Lohnersatzleistungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Invalidität oder Mutterschaft über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind;

vom Arbeitgeber erhaltene Barzuschüsse für Wohnungskosten.

Zum Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen zählen nicht:

Erstattung berufsbedingter Aufwendungen durch den Arbeitgeber (z. B. Reisekosten);

Abfindungen an einen Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters für diesen Beruf und bei betriebsbedingten Kündigungen (unter „Einkommen aus anderen Einkommensquellen“ (HG0600/HG0610) erfasst);

Zuschüsse zu rein berufsbedingten Ausgaben wie Fahrtkosten, Verpflegung und Schutzkleidung;

Einmalzahlungen bei Erreichung des normalen Ruhestandsalters (unter HG0610/HG0610 erfasst);

Streikgeld der Gewerkschaften;

Sozialbeiträge der Arbeitgeber;

An Inhaber nicht börsengehandelter Unternehmen gezahlte Vergütung, die für das Unternehmen, dessen Eigentümer sie sind, tätig sind.

Hat ein Selbstständiger für sich selbst ein Gehalt angegeben (z. B. aus Verwaltungsdaten), das von anderen Jahreslöhnen und -gehältern nicht getrennt werden kann, kann der Betrag in das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit in Form von Geldleistungen einbezogen werden.

PG0110

Brutto-Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen, den das Haushaltsmitglied während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

PG0200

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

Gibt an (Ja/Nein), ob das Haushaltsmitglied während des Einkommensbezugszeitraums ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bezogen hat.

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist Einkommen, das Einzelpersonen während des Einkommensbezugszeitraums für sich selbst oder im Hinblick auf Familienangehörige aufgrund ihrer derzeitigen oder früheren Ausübung selbstständiger Tätigkeiten beziehen. Selbstständige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, deren Vergütung direkt von dem mit den produzierten Waren und Dienstleistungen erzielten Gewinn (oder Gewinnpotenzial) abhängt (wobei der Eigenverbrauch als Teil des Gewinns angesehen wird). Selbstständige treffen die betrieblichen Entscheidungen für das Unternehmen oder delegieren sie, behalten jedoch die Verantwortung für das Wohlergehen des Unternehmens. („Unternehmen“ bezieht sich hier auch auf Einpersonenunternehmen). Wird die Ausübung von Hobbys vergütet, gilt dies als selbstständige Erwerbstätigkeit.

Beziehen sich die erhobenen oder aus anderen Quellen stammenden Einkommensdaten auf einen Zeitraum vor dem Bezugszeitraum, müssen einfache Korrekturen zur Anpassung der Daten an den Einkommensbezugszeitraum vorgenommen werden.

Zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zählen:

Nettobetriebsgewinn/-verlust, der tätigen Inhabern oder Teilhabern von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsteht, abzüglich von Zinsen auf gewerbliche Kredite;

Lizenzgebühren für Schriftstücke, Erfindungen usw., die nicht im Nettobetriebsgewinn/-verlust von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthalten sind;

Einnahmen aus der Vermietung von Gewerberäumen, Fahrzeugen, Anlagen usw., die nicht im Gewinn/Verlust von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthalten sind, abzüglich der durch die Vermietung entstehenden Kosten wie Darlehenszinsen, Reparaturen, Instandhaltung und Versicherungen.

Nicht dazu gehören:

Verwaltungsratsvergütungen an Eigentümer von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (unter „Brutto-Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen“ (PG0110) erfasst);

Dividendenzahlungen von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (unter „Brutto-Einkommen aus Finanzanlagen, HG0410)“ erfasst);

Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in dem die Person nicht tätig ist („stiller Teilhaber“) (diese Gewinne sind unter „Brutto-Einkommen aus privaten Unternehmen (ohne selbstständige Tätigkeit)“ (HG0510) erfasst);

Einnahmen aus der Verpachtung von Grund und Boden sowie von Kostgängern oder Untermietern empfangene Einnahmen (unter „Brutto-Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz“ (HG0310) erfasst);

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden, die nicht im Gewinn/Verlust von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthalten sind (unter „Brutto-Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz“ (HG0310) erfasst);

Wert der für den Eigenverbrauch produzierten Waren.

In der Praxis muss der Selbstständige oder das Unternehmen den Bruttogewinn/-verlust als den in seiner jährlichen Steuerbilanz für den letzten Zwölfmonatszeitraum ausgewiesenen Nettobetriebsgewinn/-verlust vor Abzug von Einkommensteuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung berechnen.

Liegt kein für steuerliche Zwecke oder als Unternehmensbilanz erstellter Jahresabschluss vor, wird das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit anhand der Geldbeträge (und Waren) ermittelt, die dem Unternehmen für den Eigenbedarf entnommen werden (zum Konsum oder zur Ersparnis, einschließlich des Marktwerts der vom Unternehmen produzierten oder gekauften, jedoch für den Eigenbedarf entnommenen Waren).

PG0210

Brutto-Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn/Verlust von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit)

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus selbstständiger Tätigkeit, den das Haushaltsmitglied während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

PG0300

Einkommen aus einem staatlichen Alterssicherungssystem

Gibt an (Ja/Nein), ob das Haushaltsmitglied während des Einkommensbezugszeitraums Einkommen aus einem staatlichen Alterssicherungssystem bezogen hat.

Einkommen aus staatlichen Alterssicherungssystemen sind Sozialleistungen, die von Haushaltsmitgliedern bezogen werden.

Sozialleistungen sind laufende Transfers, die während des Einkommensbezugszeitraums im Rahmen kollektiver Versorgungssysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden, um die Lasten zu decken, die diesen durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen.

Sozialleistungen enthalten sämtliche Sozialbeiträge und auf die Leistungen zu zahlende Einkommensteuern, die der Empfänger an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden entrichtet.

Ein Transfer wird nur dann als Sozialleistung betrachtet, wenn er eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt:

1.

Für die betreffende Gruppe besteht eine (gesetzlich oder tarifvertraglich geregelte) Pflichtversicherung.

2.

Er beruht auf dem Grundsatz der sozialen Solidarität (d. h., im Falle von Versicherungsrenten entsprechen Prämien und Ansprüche nicht dem individuellen Risiko der Versicherten).

Altersleistungen sind Leistungen, die älteren Menschen beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein Ersatzeinkommen oder bei Erreichen eines festgesetzten Alters ein bestimmtes Mindesteinkommen sichern.

Die Funktion Hinterbliebene umfasst Leistungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Einkommenssicherung von Personen dienen, die das Ruhestandsalter noch nicht erreicht und den Ehepartner oder einen Angehörigen verloren haben, wobei es sich bei diesem in aller Regel um den Hauptverdiener im Haushalt des Leistungsempfängers handelte.

Die Funktion Invalidität umfasst Leistungen, die körperlich oder geistig Behinderten, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und deren Erwerbsfähigkeit über ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mindestmaß hinaus eingeschränkt ist, ein Einkommen sichern.

Zum Einkommen aus staatlichen Alterssicherungssystemen gehören (auch wenn Rückstände bestehen):

Altersruhegeld: regelmäßige Zahlungen zur Sicherung des Einkommens von Leistungsempfängern nach altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder als Beihilfe zum Einkommen älterer Menschen;

Frührente: regelmäßige Zahlungen zur Sicherung des Einkommens eines Leistungsempfängers, der vor Erreichen des im entsprechenden System oder im Bezugssystem festgesetzten normalen Ruhestandsalters in den Ruhestand tritt. Dies kann mit einer Kürzung der normalen Rente einhergehen;

Teilrente: regelmäßige Zahlungen eines Teils des vollen Altersruhegeldes an ältere Arbeitnehmer, die ihre Erwerbstätigkeit mit verkürzten Arbeitszeiten fortsetzen oder deren Arbeitseinkommen unter einem festgelegten Betrag liegt;

Hinterbliebenenrente: regelmäßige Zahlungen, die selbst nach Erreichen des normalen Ruhestandsalters gezahlt werden, an eine Person, deren Anspruch aus der Verwandtschaft mit einer verstorbenen, vom System geschützten Person (Witwen, Witwer, Waisen usw.) abgeleitet ist;

Invaliditätsrente: regelmäßige Zahlungen zur Sicherung des Einkommens einer Person, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat und bei der eine Invalidität vorliegt, aufgrund deren ihre Erwerbsfähigkeit über ein gesetzlich festgelegtes Mindestmaß hinaus eingeschränkt ist.

Auch Einkommen aus staatlichen Alterssicherungssystemen aus dem Ausland gehört dazu.

Nicht dazu gehören:

Renten, die aus betrieblichen und privaten Altersvorsorgeplänen bezogen werden;

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

PG0310

Brutto-Einkommen aus einem staatlichen Alterssicherungssystem

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus einem staatlichen Alterssicherungssystem, den das Haushaltsmitglied während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

PG0400

Einkommen aus betrieblichen und privaten Altersvorsorgeplänen

Gibt an (Ja/Nein), ob das Haushaltsmitglied während des Einkommensbezugszeitraums Einkommen aus betrieblichen und individuellen privaten Altersvorsorgeplänen/Versicherungsverträgen bezogen hat.

Eine regelmäßige Rente aus privaten Systemen umfasst Renten und Leibrenten, die während des Einkommensbezugszeitraums in Form von Zins- oder Dividendenerträgen aus privaten Versicherungssystemen empfangen wurden, d. h. aus Systemen, bei denen die Beiträge nicht vom Arbeitgeber oder vom Staat bestimmt werden, sondern im Ermessen des Versicherten liegen.

Dazu gehören (auch wenn Rückstände bestehen):

Alters-, Hinterbliebenen-, Kranken-, Invaliden- und Erwerbslosenrenten, die als Zinsen oder Dividenden aus individuellen privaten Versicherungssystemen bezogen wurden.

Nicht dazu gehören:

Renten aus staatlichen Alterssicherungssystemen (unter PG0310).

PG0410

Brutto-Einkommen aus betrieblichen und privaten Altersvorsorgeplänen

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus betrieblichen und privaten Altersvorsorgeplänen, den das Haushaltsmitglied während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

PG0500

Einkommen aus Arbeitslosenunterstützung

Gibt an (Ja/Nein), ob das Haushaltsmitglied während des Einkommensbezugszeitraums regelmäßige Transfers in Form von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Sozialversicherungsträgern oder anderen staatlichen Stellen erhalten hat.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind Sozialleistungen, die Haushaltsmitglieder erhalten. Eine allgemeine Definition von Sozialleistungen findet sich in PG0300.

Die Funktion Leistungen bei Arbeitslosigkeit umfasst Leistungen, die den Einkommensausfall eines Arbeitnehmers bei Verlust der Erwerbstätigkeit vollständig oder teilweise ersetzen; Personen, die (wieder) ins Erwerbsleben eintreten, ein Mindesteinkommen (oder ein besseres Einkommen) zur Verfügung stellen; für Einkommenseinbußen infolge von Kurzarbeit entschädigen; den Einkommensausfall eines älteren Arbeitnehmers, der sich vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters infolge des Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Erwerbsleben zurückzieht, vollständig oder teilweise ersetzen; zur Deckung der Ausbildungs- oder Umschulungskosten Arbeitsuchender beitragen oder Erwerbslosen bei der Deckung der Reise- oder Umzugskosten helfen, die bei der Aufnahme einer Beschäftigung anfallen.

Dazu gehören:

Umfassende Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Leistung als Ersatz für Verdienstausfall von Personen, die erwerbsfähig und für eine Arbeit verfügbar sind, jedoch keine zumutbare Beschäftigung finden können, darunter auch bisher noch nicht erwerbstätige Personen;

Kurzarbeitergeld: Leistung als Ersatz für Entgeltausfall infolge betrieblich vereinbarter Kurzarbeit und/oder unregelmäßiger Arbeitszeiten, unabhängig von der Ursache (Rezession oder konjunktureller Abschwung, Betriebsstörung, klimatische Bedingungen, Unfälle usw.), sofern das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt;

Vorruhestandsgeld aus Arbeitsmarktgründen: regelmäßige Zahlung an ältere Arbeitnehmer, die aufgrund von Erwerbslosigkeit oder wirtschaftlich bedingtem Stellenabbau (z. B. Umstrukturierung einer Wirtschaftsbranche oder eines Unternehmens) vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Der Bezug von Vorruhestandsgeld aus Arbeitsmarktgründen endet mit dem Eintritt des Empfängers in den Altersruhestand;

Unterhaltsgeld für Erwerbspersonen in beruflicher Bildung: Geldleistungen von Sozialversicherungskassen oder staatlichen Stellen an bestimmte Gruppen von Erwerbspersonen, die an Bildungsmaßnahmen zur Förderung ihrer Beschäftigungsfähigkeit teilnehmen;

Mobilität und Wiedereingliederung: Geldleistungen von Sozialversicherungskassen oder staatlichen Stellen, die Erwerbslose dazu anregen sollen, im Hinblick auf eine künftige Beschäftigung ihren Wohnort oder Beruf zu wechseln;

sonstige Geldleistungen: andere Arten der finanziellen Unterstützung, insbesondere Zahlungen an Langzeiterwerbslose.

Nicht dazu gehören:

Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder, auch wenn der Anspruch auf sie von der Arbeitslosigkeit des Haushaltsmitglieds abhängt (unter „Einkommen aus staatlichen Transfers“, HG0100/HG0110 erfasst);

Abfindungszahlungen: Leistungen zur Entschädigung von Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichung des normalen Ruhestandsalters für den jeweiligen Beruf (unter „sonstigen Einkommensquellen“, HG0600/HG0610 erfasst);

Entlassungsabfindung: Pauschalzahlung an Arbeitnehmer, die ohne eigenes Verschulden von einem Unternehmen entlassen worden sind, das seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einschränkt (unter „sonstigen Einkommensquellen“, HG0600/HG0610 erfasst).

PG0510

Brutto-Einkommen aus Arbeitslosenunterstützung

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus Leistungen bei Arbeitslosigkeit, den das Haushaltsmitglied während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

HG0100

Einkommen aus regelmäßigen staatlichen Transfers

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums regelmäßige staatliche Transfers von Sozialversicherungsträgern oder anderen staatlichen Stellen erhalten hat, die nicht anderweitig erfasst sind.

Einkommen aus regelmäßigen staatlichen Transfers sind Sozialleistungen, die von Haushalten bezogen werden. Eine allgemeine Definition von Sozialleistungen findet sich in PG0300.

Zum Einkommen aus regelmäßigen staatlichen Transfers gehören:

Familienleistungen/Kindergeld (z. B. Eltern-, Familien- oder Kindergeld);

Wohnungsbeihilfe: Maßnahmen staatlicher Behörden, die private Haushalte bei der Aufbringung der Wohnkosten unterstützen;

ausbildungsbezogene Leistungen: Zuschüsse, Stipendien und sonstige Schülern/Studierenden für Bildungszwecke gewährte Beihilfen. Bei Zweifeln in Bezug auf die Herkunft von Stipendien sind sie in diese Output-Variable einzubeziehen;

regelmäßige Alters- und Witwenrenten, Krankheits- und Invaliditätsleistungen, die nicht beschäftigungsbezogen sind oder von direkten Beiträgen des Leistungsempfängers zu einem Versicherungssystem abhängig sind;

im Rahmen von Mindesteinkommensregelungen ausgezahltes Existenzminimum, regelmäßige Zahlungen an Personen mit unzureichenden Mitteln;

andere Arten von Sozialleistungen.

Nicht dazu gehören:

Einkommen aus staatlichen Alterssicherungssystemen (unter PG0300 erfasst);

Leistungen bei Arbeitslosigkeit (unter PG0500 erfasst);

einmalige Sonderzahlungen.

HG0110

Brutto-Einkommen aus regelmäßigen staatlichen Transfers

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus regelmäßigen staatlichen Transfers, den der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

HG0200

Einkommen aus regelmäßigen privaten Transferzahlungen

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums regelmäßige Transferzahlungen von privaten Einrichtungen und/oder anderen Haushalten erhalten hat.

Regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten sind während des Einkommensbezugszeitraums regelmäßig von anderen privaten Haushalten oder Personen empfangene Geldbeträge.

Diese Transfers zwischen privaten Haushalten sollten

regelmäßig sein, d. h., die Transferzahlungen müssen bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar und verlässlich sein;

laufend erfolgen, d. h., während des Einkommensbezugszeitraums für den Konsum zur Verfügung stehen.

Der Begriff „regelmäßig“ impliziert keinen genauen Zeitpunkt und erfordert keine starke Periodizität.

Regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten sind u. a.:

gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;

regelmäßige freiwillige Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;

regelmäßige finanzielle Unterstützung durch haushaltsfremde Personen (z. B. finanzielle Unterstützung für Kinder, die auswärts studieren, oder für ältere Verwandte, die in einem anderen Haushalt leben);

regelmäßige finanzielle Unterstützung durch private Haushalte in anderen Ländern.

Zu regelmäßig empfangenen Geldtransfers zwischen privaten Haushalten gehören nicht:

Erbschaften und andere Vermögenstransfers, d. h. von anderen Haushalten empfangene Transfers, die dem Haushalt innerhalb des Einkommensbezugszeitraum nicht vollständig für den Konsum zur Verfügung stehen (unter HH0100 als Erbschaften erfasst);

Geschenke und andere große, einmalige und unerwartete Geldzuflüsse, z. B. Einmalzahlungen für den Kauf eines Autos, eines Hauses usw. oder zur Rücklage für den langfristigen Konsum (mehr als ein Jahr im Voraus) (unter HH0100 als Schenkungen erfasst);

Zum Einkommen aus regelmäßigen privaten Transferzahlungen gehören auch regelmäßige Zuwendungen von Organisationen ohne Erwerbszweck, einschließlich gemeinnütziger Einrichtungen, wie regelmäßige Unterstützung durch Organisationen ohne Erwerbszweck für Haushalte, regelmäßig erhaltene Streikgelder von Gewerkschaften oder Stipendien von gemeinnützigen Trusts.

Anmerkung: Die Definition entspricht der Definition für geleistete Transferzahlungen zwischen privaten Haushalten gemäß HI0300.

HG0210

Einkommen aus regelmäßigen privaten Transferzahlungen

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus regelmäßigen privaten Transferzahlungen, den der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

HG0250

Einkommen aus sonstigen privaten Transferzahlungen

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums finanzielle Unterstützung von haushaltsfremden Personen wie Verwandten, Freunden oder privaten Organisationen erhalten hat.

Nicht dazu gehören die Unterstützung von ehemaligen Ehegatten und ehemaligen Partnern oder andere regelmäßige Transferzahlungen, die bereits in vorstehenden Output-Variablen erfasst wurden.

HG0260

Einkommen aus sonstigen privaten Transferzahlungen

Gesamtbetrag (in EUR) des Einkommens aus sonstigen privaten Transferzahlungen, den der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

HG0300

Einnahmen aus Immobilienbesitz

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien bezogen hat.

Einkommen aus Vermietung und Verpachtung umfasst während des Einkommensbezugszeitraums empfangene Mieteinnahmen (z. B. Vermietung einer nicht in der Gewinn-/Verlustrechnung eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthaltenen Wohnung, von Kostgängern oder Untermietern empfangene Einnahmen oder Einnahmen aus der Verpachtung von Grund und Boden) abzüglich der durch die Vermietung entstehenden Kosten wie Hypothekenzinsen, Reparaturen, Instandhaltung und Versicherungen.

Erfolgt die Vermietung des Immobilienbesitzes durch ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Vermietung von Ferienwohnungen als selbständiges Unternehmen), sollte das Einkommen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemäß PG0200 erfasst werden.

HG0310

Brutto-Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus der Vermietung von Immobilienbesitz, den der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

HG0400

Einkommen aus Finanzanlagen

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums Einkommen in Form von Zinsen oder Dividenden aus Finanzanlagen bezogen hat.

Dazu gehören Zinsen und Dividenden von börsengehandelten Unternehmen (ohne Gewinn/Verlust von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Anlagen in Unternehmen, die nicht an der Börse gehandelt werden). Anzugeben ist der Betrag der Zinsen aus Vermögenswerten wie Bankeinlagen, Einlagenzertifikaten, Anleihen usw. und Dividenden aus börsennotierten Anteilsrechten usw., der während des Einkommensbezugszeitraums abzüglich der entstandenen Aufwendungen bezogen wurde.

Zinsen sind Vermögenseinkommen, das die Eigentümer einer finanziellen Forderung (Gläubiger) dafür erhalten, dass sie dem Schuldner finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.

Ausschüttungen (Dividenden) sind eine Form von Vermögenseinkommen, das die Eigentümer von Anteilsrechten als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie beispielsweise Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.

Bezieht sich nur auf während des Bezugszeitraums erzieltes Einkommen. Zinsen aus Sparkonten, die erst bei Fälligkeit der Einlage verfügbar werden, werden hier z. B. nicht berücksichtigt, wenn die Fälligkeit im Bezugszeitraum noch nicht eingetreten ist.

HG0410

Brutto-Einkommen aus Finanzanlagen

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus Finanzanlagen, den der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

HG0500

Einkommen aus privaten Unternehmen (ohne selbstständige Tätigkeit)

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums Einkommen aus einem privaten Unternehmen oder einer Personengesellschaft bezogen hat.

Hierunter fallen Gewinne aus Kapitalanlagen in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (ohne Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (PG0210) und Einkommen aus Finanzanlagen (HG0400)). Bezieht sich auf die während des Einkommensbezugszeitraums erzielten Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und in einem nicht börsengehandelten privaten Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, in denen die Person nicht arbeitet, abzüglich der angefallenen Aufwendungen.

HG0510

Brutto-Einkommen aus privaten Unternehmen (ohne selbständige Tätigkeit)

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus einem privaten Unternehmen (ohne selbständige Tätigkeit), den der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

HG0600

Einkommen aus sonstigen Einkommensquellen

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums Einkommen aus sonstigen Einkommensquellen bezogen hat.

Dies ist ein Restposten und bezieht sich auf jedes sonstige Einkommen, das in keiner der anderen Output-Variablen zu Einkommensquellen erfasst wird.

Dazu gehören:

Abfindungszahlungen: Leistungen zur Entschädigung von Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichung des normalen Ruhestandsalters für den jeweiligen Beruf;

Entlassungsabfindung: Pauschalzahlung an Arbeitnehmer, die ohne eigenes Verschulden von einem Unternehmen entlassen worden sind, das seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einschränkt;

Einmalzahlungen bei Erreichen des normalen Ruhestandsalters;

vorzeitige Entnahmen aus privaten Altersvorsorgesystemen;

Preisgelder;

Versicherungsleistungen;

Nicht dazu gehören:

Steuererstattungen.

HG0610

Brutto-Einkommen aus sonstigen Einkommensquellen

Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens (in EUR) aus sonstigen Einkommensquellen, den der Haushalt während des Einkommensbezugszeitraums bezogen hat.

HG0700

Ist das Einkommen im Bezugszeitraum „normal“?

Gibt an, wie der Haushalt sein Einkommen in den letzten 12 Monaten unter Berücksichtigung aller Einkommensquellen bewertet.

HG0800

Erwartungen hinsichtlich des künftigen Einkommens

Gibt an, wie der Haushalt erwartet, dass sich sein Gesamteinkommen im Laufe des nächsten Jahres im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten entwickeln wird.

THEMA: SCHENKUNGEN/ERBSCHAFTEN

HH0100

Erhalt größerer Schenkungen oder Erbschaften

Gibt an (Ja/Nein), ob ein Haushaltsmitglied jemals von einer Person, die nicht zum gegenwärtigen Haushalt gehört, eine größere Erbschaft oder Schenkung (einschließlich Geld oder sonstigen Vermögenswerten) erhalten hat.

Der Begriff „Erbschaft“ bezieht sich auf Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem Tod einer Person.

Der Begriff „Schenkung“ bezieht sich auf eine Übertragung von Vermögenswerten, die zu Lebzeiten des Schenkers erfolgt und nicht mit dem Tod dieser Person in Zusammenhang steht.

Regelmäßig erhaltene Schenkungen und Zuwendungen gehören nicht dazu. Sie sind in HG0200/HG0210 („Einkommen aus regelmäßigen privaten Transferzahlungen“) erfasst.

Alle anderen Schenkungen und Zuwendungen gehören dazu, unabhängig davon, ob sie der Steuerbehörde gemeldet werden müssen oder nicht.

Schenkungen/Erbschaften, die noch nicht zugeflossen sind, gehören nicht dazu.

Die Interpretation des Begriffs „größer“ obliegt dem Haushalt. Er lässt sich als eine Schenkung oder Erbschaft beschreiben, die sich erheblich auf die finanzielle Lage des Haushalts ausgewirkt hat.

HH0110

Anzahl erhaltener größerer Schenkungen/Erbschaften

Anzahl der größeren Schenkungen oder Erbschaften, die Haushaltsmitglieder erhalten haben.

Schenkungen oder Erbschaften, die zeitgleich von derselben Person zufließen, werden als eine Schenkung oder Erbschaft behandelt.

HH020$x

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Jahr der Schenkung/Erbschaft

$x: Schleife für 2 oder 3 Schenkungen/Erbschaften.

Jahr, in dem der Haushalt die Schenkung/Erbschaft erhalten hat, beginnend mit dem Jahr, das für das derzeitige Vermögen des Haushalts am wichtigsten ist, gefolgt von weiteren Schenkungen/Erbschaften in abnehmender Rangfolge der Wichtigkeit.

HH030$xv,

wobei v = a bis k

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Art der erhaltenen Vermögenswerte

a:

Geld

b:

Wohnimmobilie (außer HWS)

c:

Nutzung einer Wohnimmobilie (Nießbrauch oder andere Beschränkungen)

d:

Grundstück

e:

Unternehmen

f:

Wertpapiere, Aktien

g:

Schmuck, Möbel, Kunstgegenstände

h:

Lebensversicherung

j:

Pkw/andere Fahrzeuge

k:

HWS

i:

Sonstige Vermögenswerte

$x: Schleife für 2 oder 3 Schenkungen/Erbschaften.

Beschreibt die Vermögenswerte, die bei jeder Schenkung/Erbschaft x zugeflossen sind, d. h. insgesamt 10 Output-Variablen (v a bis i) für jede Schenkung/Erbschaft x.

c —

Nießbrauch: das Recht, die Nutzung und die Vorteile des Vermögens einer anderen Person in Anspruch zu nehmen.

e —

Unternehmen: umfasst auch landwirtschaftliche Betriebe.

h —

Lebensversicherung: bezieht sich auf Fälle, in denen eine haushaltsfremde Person eines der Haushaltsmitglieder zum Begünstigten einer Lebensversicherungspolice macht. Erkennt das Haushaltsmitglied erst nach der Monetarisierung, dass er/sie Anspruchsberechtigte(r) der Lebensversicherungspolice ist, so ist dies unter a — Geld zu erfassen.

HH040$x

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Wert

$x: Schleife für 2 oder 3 Schenkungen/Erbschaften.

Bruttowert der Schenkung/Erbschaft zum Zeitpunkt des Empfangs durch den Haushalt (d. h., Erbschafts- oder Schenkungssteuern werden nicht abgezogen).

THEMA: KONSUM

HI0100

Monatliche Ausgaben für Lebensmittel zu Hause

Im Durchschnitt pro Monat (in den letzten 12 Monaten/im letzten Kalenderjahr) für zu Hause konsumierte Lebensmittel und Getränke ausgegebener Betrag.

Lebensmittel und Getränke umfassen im Einklang mit der Klassifikation gemäß COICOP 2018 (Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs):

01.1 —

Lebensmittel (Getreide und Getreideerzeugnisse; Fleisch; Fisch und Meeresfrüchte, Milch, sonstige Milcherzeugnisse und Eier; Öle und Fette; Früchte und Nüsse; Gemüse; Zucker, Süßwaren und Desserts; Fertiggerichte; sonstige Lebensmittel)

01.2 —

Alkoholfreie Getränke (Obst- und Gemüsesäfte; Kaffee und Kaffeemittel; Tee; Kakaogetränke; Wasser; Erfrischungsgetränke; sonstige Getränke)

02.1 —

Alkoholische Getränke (Spirituosen und Liköre; Wein; Bier; sonstige alkoholische Getränke)

Nicht dazu gehören Beträge, die für von Restaurants und Cateringdiensten nach Hause gelieferte Mahlzeiten ausgegeben werden.

HI0200

Monatliche Ausgaben für Lebensmittel außer Haus

Im Durchschnitt pro Monat (in den letzten 12 Monaten/im letzten Kalenderjahr) für Lebensmittel und Getränke außer Haus ausgegebener Betrag.

Dazu zählen Ausgaben für Restaurants, Kantinen, Cafés und dergleichen. Diese entsprechen der folgenden COICOP 2018-Klassifikation:

11.1.1 —

Restaurants, Cafés und Ähnliches

11.1.2 —

Kantinen, Cafeterien und Mensen

Dazu gehören Beträge, die für von Restaurants und Cateringdiensten nach Hause gelieferte Mahlzeiten ausgegeben werden.

Bei subventionierten Mahlzeiten, die im Rahmen des Beschäftigungspakets bereitgestellt werden, ist nur der vom Haushalt tatsächlich gezahlte Betrag zu erfassen.

HI0210

Monatliche Ausgaben für Nebenkosten

Im Durchschnitt pro Monat (in den letzten 12 Monaten/im letzten Kalenderjahr) für Nebenkosten ausgegebener Betrag.

Dazu gehören Zahlungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Wasserversorgung, Strom, Gas und anderen Brennstoffen, Telefonkosten (Festnetz und Mobilfunk), Internet-, Kabel- und Satellitenanschlüssen.

Diese entsprechen der folgenden COICOP 2018-Klassifikation:

04.4 —

Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

04.5 —

Strom, Gas und andere Brennstoffe

08.3 —

Informations- und Kommunikationsdienstleistungen

Steuern oder steuerähnliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Rundfunk, die für jeden Haushalt in einem Land obligatorisch sind, sind nicht einzubeziehen.

Schließt Zahlungen für alle Wohnungen ein, die der Haushalt besitzt und/oder gemietet hat.

Umfasst sowohl die während des Zeitraums für den Abschluss des Vertrags angefallenen Kosten als auch die regelmäßigen Kosten.

HI0230

Jährliche Ausgaben für Reisen und Urlaub

Betrag, der in den letzten 12 Monaten/im letzten Kalenderjahr für Urlaubsreisen oder Urlaub ausgegeben wurde.

Dazu gehören Transport, Unterkunft, Mahlzeiten, Pauschalreisen, Unterhaltung und sonstige damit zusammenhängende Ausgaben.

HI0240

Monatliche Ausgaben für sonstige Konsumgüter und Dienstleistungen

Im Durchschnitt pro Monat (in den letzten 12 Monaten/im letzten Kalenderjahr) für Konsumgüter und Dienstleistungen ausgegebener Betrag, die nicht anderweitig erfasst sind.

Gemäß COICOP 2018-Klassifikation sind darin enthalten:

03 —

Bekleidung und Schuhe

05 —

Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung

06 —

Gesundheitswesen (Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, Gesundheitsdienstleistungen)

Teile von 07 — Verkehr (z. B. Kraftstoff, Fahrzeuginstandhaltung, Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel)

Teile von 09 — Freizeit, Sport und Kultur (z. B. Bücher, Zeitungen, Kinokarten, Beiträge für Fitnesscenter, Veterinär- und sonstige Dienstleistungen für Haustiere)

10 —

Dienstleistungen im Bildungsbereich

Teil von 13 — Körperpflege, Dienstleistungen sozialer Einrichtungen sowie verschiedene Waren und Dienstleistungen (z. B. Körperpflegegeräte, Friseure, Kinderbetreuung, Dienstleistungen von Altersheimen)

HI0220

Monatliche Ausgaben für Konsumgüter und Dienstleistungen — insgesamt

Durchschnittlich ausgegebener Gesamtbetrag pro Monat (in den letzten 12 Monaten/im letzten Kalenderjahr) für Konsumgüter und Dienstleistungen (Summe aus HI0100, HI0200, HI0210, HI0230/12, HI0240)

HI0300

Leistung sonstiger regelmäßiger Zahlungen

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt in den letzten 12 Monaten regelmäßig Zahlungen an Personen oder Einrichtungen außerhalb des Haushalts (z. B. Unterhalt, Kindesunterhalt, gemeinnützige Einrichtungen usw.) geleistet hat. Einmalige Zahlungen gehören nicht dazu.

Regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten beziehen sich auf regelmäßige Geldbeträge, die während des Einkommensbezugszeitraums an andere Haushalte gezahlt werden. Sie beziehen sich auf regelmäßige Zahlungen, auch einmal im Jahr, aus dem Einkommen.

Die Transfers zwischen Haushalten müssen

regelmäßig sein, d. h., die Transferzahlungen müssen bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar und verlässlich sein;

laufend erfolgen, d. h., aus dem Einkommen des Einkommensbezugszeitraums stammen.

Der Begriff „regelmäßig“ bezieht sich nicht auf einen genauen Zeitpunkt und erfordert keine starke Periodizität.

Regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten umfassen:

gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;

regelmäßige freiwillige Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;

regelmäßige finanzielle Unterstützung für Personen, die nicht im selben Haushalt leben;

regelmäßige finanzielle Unterstützung für private Haushalte in anderen Ländern.

Nicht zu regelmäßig geleisteten Geldtransfers zwischen privaten Haushalten zählen:

Vermögenstransfers und Geld aus Sparvermögen;

Rückzahlungen für erhaltene Kredite/Transfers.

Sonstige regelmäßige Zahlungen umfassen auch:

regelmäßige Spenden/Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen/Organisationen (z. B. die Kirche).

Die Definition spiegelt Transfers zwischen Haushalten wider, die im Rahmen von HG0200 empfangen werden.

HI0310

Monatlicher Zahlbetrag für Unterhalt, Unterstützung usw.

Betrag sonstiger regelmäßiger Zahlungen (HI0300) pro Monat.

HI0500

Vergleich der Ausgaben der letzten 12 Monate mit dem Durchschnitt

Gibt an, wie die Auskunftsperson die Gesamtausgaben des Haushalts (abgesehen von etwaigen Käufen von Vermögenswerten) in den letzten 12 Monaten im Vergleich zu den „normalen“ Ausgaben des Haushalts bewertet hat.

HI0600

Die Ausgaben der letzten 12 Monate lagen unter/über dem Einkommen

Gibt an, wie die Auskunftsperson die Gesamtausgaben des Haushalts (abgesehen von etwaigen Käufen von Vermögenswerten) in den letzten 12 Monaten im Vergleich zum Einkommen des Haushalts bewertet hat.

HI0400v

wobei v = a,b,c,d,e,f,g,h,i,j,k,l

Zweck des Sparens:

a:

Erwerb einer Wohnimmobilie

b:

Sonstige größere Anschaffungen (Zweitimmobilien, Fahrzeuge, Möbel usw.)

c:

Gründung eines privaten Unternehmens oder Finanzierung von Investitionen in ein bestehendes Unternehmen

d:

Investitionen in Finanzanlagen

e:

Vorsorge für Notsituationen

f:

Tilgung von Krediten/Schulden

g:

Altersvorsorge

h:

Reisen/Urlaub

i:

Ausbildung/Unterstützung von Kindern, Enkeln oder anderen Verwandten

j:

Nachlass

k:

Inanspruchnahme staatlicher Förderung (z. B. Wohnungsbauprämie)

l

Sonstiges

Gibt die wichtigsten Spargründe des Haushalts an.

HI0700v

wobei v =

a,b,c,d,e,f,g

Quelle zusätzlicher Liquidität zur Deckung von Ausgaben:

a —

Verkauf von Vermögenswerten

b —

Kreditkarte/Dispositionskredit

c —

Aufnahme eines anderen Kredits

d —

Rückgriff auf Ersparnisse

e —

Bitte um Hilfe von Verwandten oder Freunden

f —

Nichtbegleichung einiger Rechnungen

g —

Sonstiges

Gibt an, wie der Haushalt die Ausgaben bestritten hat, die in den letzten 12 Monaten über dem Einkommen lagen.

HIZ040v

wobei v = a,b

Unerwartete Sondereinnahmen — Lotterie

a —

In den nächsten 12 Monaten für Waren und Dienstleistungen ausgeben

b —

Für später sparen oder anlegen oder Schulden zurückzahlen

Gibt an, wie hoch im Falle eines unerwarteten Lotteriegewinns (in Höhe des monatlichen Haushaltseinkommens) der Prozentsatz ist, den der Haushalt in den nächsten 12 Monaten für Waren und Dienstleistungen ausgeben würde, statt zu sparen, anzulegen oder Schulden zu tilgen.

HI0800

Möglichkeit, finanzielle Unterstützung von Freunden oder Verwandten zu erhalten

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt in einer Notlage finanzielle Unterstützung (5 000  EUR) von Freunden oder Verwandten erhalten könnte, die nicht mit dem Haushalt zusammenleben.

THEMA: STICHPROBENREGISTERDATEI

SA0010

Haushalts-ID

Haushaltsidentifikationsnummer, die jedem in die Stichprobe einbezogenen Haushalt zugewiesen wird.

SA0100

Wohnsitzland

Land, in dem der Haushalt seinen üblichen Aufenthaltsort hat.

SA0110

Frühere Haushalts-ID

Haushaltsidentifikationsnummer, die einem Panelhaushalt bei der Datenübermittlung für ein früheres HFCS-Bezugsjahr zugewiesen wurde.

Sollte sich auf die letzte Befragung beziehen und daher nur für Haushalte ausgefüllt werden, die in mindestens einem früheren HFCS-Bezugsjahr erfolgreich befragt wurden. Wenn z. B. der Haushalt in einem früheren HFCS-Bezugsjahr kontaktiert, aber nicht befragt wurde, und nun im laufenden HFCS-Bezugsjahr erneut kontaktiert wurde, wird diese Output-Variable bei der Datenübermittlung für das laufende HFCS-Bezugsjahr als „Fehlt“ übermittelt. Wurde der Haushalt hingegen in einem früheren HFCS-Bezugsjahr befragt und im laufenden HFCS-Bezugsjahr erneut kontaktiert, so enthält diese Output-Variable die Haushalts-ID des Haushalts, unter der er im vorangegangenen HFCS-Bezugsjahr befragt wurde.

SA0111

Ursprüngliche Haushalts-ID des Haushalts

Haushaltsidentifikationsnummer (SA0010) für das Jahr der ersten Befragung (RA0031) des Haushaltsmitglieds im aktuellen Haushalt, das am längsten in die Erhebung einbezogen ist.

SA0111 bleibt konstant, wenn Haushaltsmitglieder den Panelhaushalt verlassen oder wenn Nicht-Panelmitglieder einem bestehenden Haushalt beitreten.

Wenn ein Panelmitglied aus einem anderen Haushalt dem derzeitigen Haushalt beitritt, wird SA0111 überprüft.

Wenn Haushaltsmitglieder ausscheiden und einen anderen Haushalt gründen, der in das Panel aufgenommen wird, wird SA0111 für den neuen Haushalt neu definiert.

SA0200

Erhebungsjahr

Jahr der Befragung in Bezug auf die aktuellen Daten.

SA0210

Jahr der letzten Befragung (Haushalt)

Gibt das Befragungsjahr an, in dem ein Haushalt (d. h. ein Panelhaushalt) zuletzt in die Erhebung einbezogen wurde.

Sollte sich auf die letzte Befragung beziehen und somit nur für Haushalte ausgefüllt werden, die in mindestens einem früheren HFCS-Bezugsjahr erfolgreich befragt wurden. Siehe auch die Output-Variable SA0110 (frühere Haushalts-ID).

SA0300

Wohnsitzregion des Haushalts (nationaler Code)

Region, in der der Haushalt ansässig ist. Dabei handelt es sich um ein landesspezifisches Konzept, das in jedem Land an dessen Größe und das statistische Offenlegungsrisiko angepasst wird.

SA0900

Art der Befragung

Vorwiegend eingesetzte Befragungsart für den Erhalt von Informationen von der Auskunftsperson.

Werden Informationen mittels Verknüpfung von Befragungsdaten mit Verwaltungsdaten erhoben, erfasst diese Output-Variable die Art der Befragung, mit der die Befragungsdaten erhoben wurden.

SB0100

Code für das Befragungsendergebnis (Final Outcome)

Gibt das Ergebnis der Befragung für alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte an.

SD0100

Schicht

Die Output-Variable gibt den Identifikationscode der Schicht an, zu der jeder Haushalt gehört, falls die Stichprobe geschichtet wurde.

SD0300

Designgewicht des Falls

Das Designgewicht eines Haushalts verhält sich umgekehrt zur Wahrscheinlichkeit seiner Einbeziehung in die Stichprobe.

Mit den Designgewichten wird die Verzerrung korrigiert, die sich aus der ungleichen Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Haushalt aufgrund des Stichprobenplans ausgewählt wird.

SE0100

Ergebnis Erhebungsdatenbank

Gibt an, ob der in die Stichprobe einbezogene Haushalt erfolgreich befragt wurde und ob die statistischen Daten zu diesem Haushalt in die der EZB übermittelten statistischen Daten aufgenommen wurden oder nicht.

THEMA: TECHNISCHE OUTPUT-VARIABLEN

IM0100

ID Datensatz (implicate)

Gemäß Artikel 6 muss jeder fehlende Wert, der imputiert wird, fünfmal imputiert werden. Diese Output-Variable bezieht sich auf die Zahl der Imputationen und kann daher die Zahlenwerte 1 bis 5 umfassen.

HW0010

Gewicht des Haushalts

Finale Querschnittsgewichte, aus denen hervorgeht, wie viele Haushalte der statistischen (Ziel-)Grundgesamtheit jeder Haushalt repräsentiert.

Diese finalen Gewichte dienen der Korrektur von Unzulänglichkeiten in der nicht gewichteten Stichprobe im Hinblick auf die statistische (Ziel-)Grundgesamtheit der HFCS. Zu diesen Unzulänglichkeiten gehören z. B. die ungleiche Wahrscheinlichkeit, dass der Haushalt ausgewählt wird, oder die Unit-Non-Response.

WR$$$$

Replikatgewicht $$$$

Die zwecks Varianzschätzung unter Berücksichtigung des in jeder nationalen Erhebung verwendeten Stichprobenplans erstellten Replikatgewichte.

Die Länder sollten die Bootstrap-Replikationsmethode für die Erstellung der Replikatgewichte heranziehen.

Es sollten 1 000 Sätze von Replikatgewichten übermittelt werden, nummeriert von WR0001 bis WR1000 (für jeden Haushalt).

Teil 3: Weitere Präzisierungen zur Definition des Begriffs „privater Haushalt“

12.

Die Definition des Begriffs „privater Haushalt“ in Artikel 2 umfasst Personen, die für gewöhnlich nicht bei der Auskunftsperson leben, jedoch — wie in diesem Anhang dargelegt — vollständig oder überwiegend finanziell vom Haushalt abhängig sind.

13.

Arbeitnehmer sonstiger Bewohner (d. h. im Haushalt lebende Hausangestellte, Au-pair-Kräfte usw.) und Mitbewohner ohne sonstige familiäre oder partnerschaftliche Bindungen zu Haushaltsmitgliedern (z. B. im Haushalt lebende Kostgänger, Untermieter, Mieter, Besucher usw.) gelten als getrennte Haushalte.

14.

Vorbehaltlich der weiteren und besonderen Bedingungen dieses Anhangs müssen folgende Personen, wenn sie Haushaltsausgaben und finanzielle Entscheidungen teilen, als Haushaltsmitglieder betrachtet werden:

a)

Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Haushalt haben und mit anderen Haushaltsmitgliedern verwandt sind;

b)

Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Haushalt haben und nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern verwandt sind;

c)

Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Haushalt haben, aber vorübergehend abwesend sind (aufgrund von Urlaub, Reisen, Arbeit, Ausbildung o. Ä.);

d)

zum Haushalt zählende Kinder, die eine auswärtige Ausbildung absolvieren;

e)

Personen, die längere Zeit abwesend sind, aber eine persönliche Bindung zum Haushalt haben: Personen, die auswärts arbeiten;

f)

Personen, die vorübergehend abwesend sind, aber eine persönliche Bindung zum Haushalt haben: Personen in stationärer Behandlung oder in Pflegeheimen, Internaten oder in sonstigen Einrichtungen.

15.

Für die Zwecke der Nummer 14 gelten für die Einbeziehung als Haushaltsmitglieder auch die folgenden Bedingungen:

a)

Für die Zwecke der Nummer 14 Buchstabe c: Die Person hat derzeit keine Privatadresse an einem anderen Ort und die tatsächliche oder beabsichtigte Dauer der Abwesenheit beträgt weniger als 6 Monate.

b)

Für die Zwecke der Nummer 14 Buchstaben d und e: Unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten Dauer der Abwesenheit ist die Person Partner oder Kind eines Haushaltsmitglieds, unterhält weiterhin enge Bindungen zum Haushalt, kehrt regelmäßig an diese Adresse zurück (z. B. am Ende des Studiensemesters) und betrachtet sie als ihren Hauptwohnsitz.

c)

Für die Zwecke der Nummer 14 Buchstabe f: Die Person hat klare finanzielle Bindungen zum Haushalt und die tatsächliche oder beabsichtigte Dauer der Abwesenheit vom Haushalt beträgt weniger als 6 Monate.

16.

Unter Aufteilung der Haushaltsausgaben ist zum einen zu verstehen, dass Personen (z. B. Kinder, Personen ohne Einkommen) durch die Ausgaben begünstigt werden, und zum anderen, dass ein Beitrag zu den Ausgaben geleistet wird. Wenn die Ausgaben nicht geteilt werden und die Finanzen getrennt bleiben, dann bildet die betreffende Person einen eigenen Haushalt unter derselben Adresse.

17.

Eine Person gilt als Haushaltsmitglied mit üblichem Aufenthaltsort, wenn sie den größten Teil ihrer täglichen Nachtruhe, bezogen auf die vorangegangenen 6 Monate, im Haushalt verbringt (einschließlich Kinder, für die das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird, und Eltern im fortgeschrittenen Alter, die mehr Tage in der Wohnung des Haushalts als an einem anderen Ort verbringen).

18.

Personen, die einen neuen Haushalt gründen oder einem bestehenden Haushalt beitreten, gelten in der Regel als Haushaltsmitglieder am neuen Ort; ebenso gelten Personen, die den Haushalt verlassen, um an einem anderen Ort zu leben, nicht mehr als Mitglieder des ursprünglichen Haushalts. Das in Nummer 17 genannte Kriterium der „vorangegangenen 6 Monate“ wird durch die Absicht ersetzt, mindestens 6 Monate lang am neuen Wohnort zu bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, was als „dauerhafter“ Zuzug zu oder Auszug aus einem Haushalt angesehen werden kann. So gilt eine Person, die auf unbestimmte Zeit oder mit der Absicht, mindestens 6 Monate lang zu bleiben, in einen Haushalt eingezogen ist, als Haushaltsmitglied, selbst wenn sie sich noch keine 6 Monate im Haushalt aufgehalten und den größten Teil dieses Zeitraums an einem anderen Wohnort verbracht hat. Ebenso gilt eine Person, die den Haushalt verlassen hat und mit der Absicht, mindestens 6 Monate außerhalb des ersten Haushalts zu verbringen, an einen anderen Wohnort gezogen ist, nicht mehr als Mitglied dieses Haushalts.

19.

Ist die vorübergehend abwesende Person privat untergebracht, hängt die Bestimmung des Haushalts, zu dem sie gehört, von der Dauer der Abwesenheit ab.

20.

Ausnahmsweise können bestimmte Kategorien von Personen mit sehr engen Bindungen zum Haushalt unabhängig von der Dauer der Abwesenheit als Mitglieder dieses Haushalts eingestuft werden, sofern sie nicht auch als Teil eines anderen privaten Haushalts betrachtet werden. Insbesondere sind Studierende, die an einem anderen Ort wohnen, aber eine enge Bindung zum Haushalt haben, regelmäßig an diesen Haushalt zurückkehren und den Haushalt als ihren Hauptwohnsitz betrachten, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts an einer anderen Adresse als Teil des Haushalts zu betrachten.

21.

Durch die Anwendung dieser Kriterien soll das Risiko minimiert werden, dass Personen mit zwei Privatadressen, unter denen sie als wohnhaft gelten könnten, in der Stichprobengrundlage doppelt gezählt werden. Ebenso wird das Risiko minimiert, dass bestimmte Personen von der Zugehörigkeit zu einem Haushalt ausgeschlossen werden, obwohl sie dem Sektor der privaten Haushalte angehören.

22.

Personen, die in Gemeinschafts- und Anstaltshaushalten leben, werden nicht in der Zielgrundgesamtheit erfasst und fallen nicht unter die Definition des „privaten Haushalts“.

23.

„Gemeinschaftshaushalte“ bezeichnet eine Gemeinschaftswohnung außerhalb eines Anstaltshaushalts, z. B. eine Pension, ein Wohnheim in einer Bildungseinrichtung oder andere Unterkünfte, die von mehr als fünf Personen gemeinsam bewohnt werden, ohne dass die Haushaltsausgaben geteilt werden. Personen, die als Untermieter in Haushalten mit mehr als fünf Untermietern leben, sind ebenfalls eingeschlossen.

24.

„Anstaltshaushalt“ bezeichnet Altersheime, Gesundheitsversorgungseinrichtungen, religiöse Einrichtungen (Klöster, Stifte usw.) sowie Justizvollzugsanstalten und Haftanstalten. Anstaltshaushalte unterscheiden sich von Gemeinschaftshaushalten dadurch, dass die Bewohner von Anstaltshaushalten keine individuelle Verantwortung für die Haushaltsführung tragen. In bestimmten Fällen können Altersheime auf der Grundlage dieses Prinzips als „Gemeinschaftshaushalte“ betrachtet werden.

(1)  Es sei denn, die Werte werden zu Anonymisierungszwecken ebenfalls auf „Fehlt“ gesetzt.

(2)   „$x“ bezieht sich auf die Nummer in der Schleife. So ist zum Beispiel HB130$x zu melden, wenn Hb1010 > $x-1 ist. Dies bedeutet, dass die Variable HB1301 zu melden ist, wenn HB1010 > 0 ist, die Variable HB1302, wenn HB1010 > 1 ist, und die Variable HB1303, wenn HB1010 > 2 ist;

„$Schleifen“ bezieht sich auf die Anzahl der Schleifen. So ist zum Beispiel HB2100 zu melden, wenn HB1010 > $Schleifen ist. Dies bedeutet, dass bei 3 Schleifen die Variable HB2100 zu melden ist, wenn HB1010 > 3 ist.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Merkmale von in mehreren Datensätzen vorkommenden Elementen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 16).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 133).

(6)  Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).

(7)  Leitlinie (EU) 2021/831 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (EZB/2021/12) (ABl. L 208 vom 11.6.2021, S. 59).

(8)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(9)  Verordnung (EU) 2024/1988 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juni 2024 zur Statistik über Investmentfonds und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/32 (EZB/2014/62) (EZB/2024/17) (ABl. L, 2024/1988, 23.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1988/oj).


ANHANG II

Sonstige Output-Variablen

1.   

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können sonstige Output-Variablen auf i) Haushaltsebene, ii) auf Einzelbasis für alle Haushaltsmitglieder oder iii) auf Einzelbasis für Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren melden.

Teil 1 — Sonstige Output-Variablen

2.

Tabelle A enthält die sonstigen Output-Variablen, welche die NZBen der Europäischen Zentralbank (EZB) zusätzlich zu den in Anhang I aufgeführten zentralen Output-Variablen melden können.

3.

„Bezugszeitpunkt/-zeitraum“ bezeichnet das Datum/den Zeitraum, auf das bzw. den sich eine bestimmte Output-Variable bezieht. „Derzeitig“ bezieht sich auf den Zeitpunkt der Datenerhebung, „Konstant“ bezieht sich auf Daten, die konstant bleiben und sich nicht mit der Zeit ändern (unabhängig vom Zeitpunkt der Datenerhebung), „Zeitpunkt der Vermögenserfassung“ bezeichnet das in Artikel 8 Absätze 1 und 2 definierte Datum, und „Einkommensbezugszeitraum“ bezeichnet den in Artikel 8 Absätze 3 und 4 definierten Zeitraum.

4.

Für bestimmte sonstige Output-Variablen sind Schleifen vorgesehen, was impliziert, dass in solchen Fällen mehrere sonstige Output-Variablen gemeldet werden. Die Kennungen der Output-Variablen von Variablen, für die Schleifen vorgesehen sind, enthalten das Vorzeichen „$“ (mindestens 1). Dies gilt für verschiedene Arten von Krediten, Immobilien und Schenkungen/Erbschaften, bei denen die Anzahl der Schleifen standardmäßig 3 beträgt, wobei die nationalen Erhebungen jedoch auch 2 Schleifen anwenden können. So werden zum Beispiel im Fall von 3 Schleifen für die Variable „Hypothek HWS $x: Änderung der Hypothekenkreditbedingungen“ (HB201$x in Tabelle A) 3 Variablen (HB2011, HB2012, HB2013) gemeldet. Bei Altersvorsorgeplänen können bis zu 7 Schleifen angewandt werden.

5.

Für bestimmte sonstige Output-Variablen stehen mehrere Optionen zur Verfügung, was impliziert, dass mehrere sonstige Output-Variablen bereitgestellt werden müssen. Die Kennungen der Output-Variablen von Variablen, die Optionen umfassen, enden mit dem Buchstaben „v“. So werden beispielsweise 4 Variablen (HD1910a, HD1910b, HD1910c, HD1910d) für die Variable „Art der gehaltenen sonstigen Vermögenswerte“ (HD1910v in Tabelle A) gemeldet.

6.

Für bestimmte sonstige Output-Variablen gibt es eine Kombination aus Schleifen und Optionen. In diesen Fällen enden die Kennungen der Output-Variablen mit „$xv“. So werden beispielsweise 6 Variablen (HB1131a, HB1131b, HB1132a, HB1132b, HB1133a, HB1133b) für die Variable „Hypothek HWS $x: Grund für Refinanzierung/Neuverhandlung mit a: wichtigster Grund für Refinanzierung/Neuverhandlung und b: zweitwichtigster Grund für Refinanzierung/Neuverhandlung“ (HB113$xv in Tabelle A) gemeldet.

7.

Für die sonstige Output-Variable „Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Kreditzweck“ (HB320$x$yv) sind Schleifen mit 2 Dimensionen ($x Sonstige Immobilien und $y Hypothek) und 4 verfügbaren Optionen (a, b, c, d) vorgesehen. In diesem Fall werden 36 Variablen (HB32011a bis HB32011d, HB32012a bis HB32012d, HB32013a bis HB32013d, HB32021a bis HB32021d, HB32022a bis HB32022d, HB32023a bis HB32023d, HB32031a bis HB32031d, HB32032a bis HB32032d, HB32033a bis HB32033d) gemeldet (bei 3 Schleifen für „Sonstige Immobilien“ und „Hypothek“).

Tabelle A

Sonstige Output-Variablen

Output-Variable: Kennung

Output-Variable: Bezeichnung

Kodierung

Angaben zur Kodierung

Erhebungseinheit

Zu melden, wenn (1):

Bezugszeitpunkt/-zeitraum

THEMA: SACHVERMÖGEN UND DESSEN FINANZIERUNG

 

HB113$xv,

wobei v = a,b

Hypothek HWS $x: Grund für Refinanzierung/Neuverhandlung

a: wichtigster Grund für Refinanzierung/Nichtrefinanzierung

b: zweitwichtigster Grund für Refinanzierung

1

Bessere Kreditbedingungen

Haushalt

HB1010 > $x-1 und HB110$x = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Aufnahme zusätzlicher, mit der Immobilie besicherter Mittel

3

Anderer Grund

-1

Weiß nicht

-2

Keine Antwort

HB201$x

Änderung der Hypothekenkreditbedingungen

1

Ja

Haushalt

HB1010 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB202$xv

wobei v = a,b

Art der Änderung der Hypothekenkreditbedingungen

a:

erste Änderung

b:

zweite Änderung

1

Wechsel von fester zu variabler Verzinsung

Haushalt

HB1010 > $x-1 und HB201$x = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Wechsel von variabler zu fester Verzinsung

3

Verringerung der Zinsspanne oder der festen Verzinsung

4

Erhöhung der Zinsspanne oder der festen Verzinsung

5

Verkürzung der Restlaufzeit des Kredits

6

Verlängerung der Restlaufzeit des Kredits

7

Verringerung der Restschuld

8

Aufnahme zusätzlicher Mittel

9

Änderung tilgungsfreier Zeiträume

10

Sonstige Änderungen

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB203$x

Jahr der Änderung der Hypothekenkreditbedingungen

Numerischer Wert, 4-stellig

Jahr der Änderung

Haushalt

HB1010 > $x-1 und HB201$x = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HB320$x$yv

Wobei v = a,b,c,d

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Kreditzweck

a:

wichtigster Zweck

b:

zweitwichtigster Zweck

c:

zweitwichtigster Zweck

d:

zweitwichtigster Zweck

1

Zum Erwerb oder Bau dieser Immobilie

Haushalt

HB301$x > $y-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Zum Erwerb anderer Immobilien

3

Zur Modernisierung oder Renovierung des Wohnsitzes

4

Zum Kauf eines Fahrzeugs oder eines anderen Beförderungsmittels

5

Zur Finanzierung eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit

6

Zur Konsolidierung oder Refinanzierung von Schulden

7

Für Ausbildungszwecke

8

Zur Deckung von Lebenshaltungskosten oder sonstigen Anschaffungen

9

Sonstige

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

THEMA: SONSTIGE VERBINDLICHKEITEN / KREDITBESCHRÄNKUNGEN

 

HC035$xv

wobei v = a,b,c,d

Privatkredit $x: Kreditzweck

a:

wichtigster Zweck

b:

zweitwichtigster Zweck

c:

zweitwichtigster Zweck

d:

zweitwichtigster Zweck

1

Zum Erwerb oder Bau des Hauptwohnsitzes (HWS)

Haushalt

HC0340 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Zum Erwerb anderer Immobilien

3

Zur Modernisierung oder Renovierung der Wohnsitzes

4

Zum Kauf eines Fahrzeugs oder eines anderen Beförderungsmittels

5

Zur Finanzierung eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit

6

Zur Konsolidierung von Schulden

7

Für Ausbildungszwecke

8

Zur Deckung von Lebenshaltungskosten oder sonstigen Anschaffungen

9

Sonstige

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HC050$x

Unbesicherter Kredit $x: Kreditzweck

a:

wichtigster Zweck

b:

zweitwichtigster Zweck

c:

zweitwichtigster Zweck

d:

zweitwichtigster Zweck

1

Zum Erwerb oder Bau des HWS

Haushalt

HC0410 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Zum Erwerb anderer Immobilien

3

Zur Modernisierung oder Renovierung der Wohnsitzes

4

Zum Kauf eines Fahrzeugs oder eines anderen Beförderungsmittels

5

Zur Finanzierung eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit

6

Zur Konsolidierung von Schulden

7

Für Ausbildungszwecke

8

Zur Deckung von Lebenshaltungskosten oder sonstigen Anschaffungen

9

Sonstige

10

Zur Unterstützung von Verwandten und Freunden

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

THEMA: PRIVATE UNTERNEHMEN UND FINANZANLAGEN

 

HD1410v

wobei v = a,b,c,d

Arten gehaltener Anleihen

a:

Staat oder sonstige öffentliche Haushalte

b:

Banken/sonstige Finanzinstitute

c:

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

d:

Sonstige

1

Ja

Haushalt

HD1400 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HD1910v

wobei v = a,b,c,d

Art der sonstigen gehaltenen Vermögenswerte

a:

Kryptowährung

b:

Edelmetalle

c:

Derivate

d:

Sonstige

1

Ja

Haushalt

HD1900 = 1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Nein

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

THEMA: ERWERBSTÄTIGKEIT

 

PE0810

Art der sonstigen Tätigkeit

1

Hat auch einen oder mehrere Verträge mit einem (oder mehreren) Arbeitgeber(n)

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0800 = 1

Derzeitig

2

Übt auch eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten aus

3

Hat auch einen oder mehrere Verträge mit einem (oder mehreren) Arbeitgeber(n) und übt selbständige Tätigkeiten aus

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0250

Beschäftigungsstatus bei Arbeitslosen gemäß vorheriger Tätigkeit

1

Arbeitnehmer

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0900 = 1 und (PE0100a = 3 oder PE0100b = 3 oder PE0100c = 3 oder PE0100d = 3) und nicht (PE0100a = 5 oder PE0100b = 5 oder PE0100c = 5 oder PE0100d = 5)

Derzeitig

2

Selbstständig — mit Arbeitnehmern

3

Selbstständig — ohne Arbeitnehmer

4

Unbezahlter mithelfender Familienangehöriger

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0350

Vorherige Beschreibung der Tätigkeit / ISCO bei Arbeitslosen

10

Führungskräfte

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0900 = 1 und (PE0100a = 3 oder PE0100b = 3 oder PE0100c = 3 oder PE0100d = 3) und nicht (PE0100a = 5 oder PE0100b = 5 oder PE0100c = 5 oder PE0100d = 5)

Derzeitig

20

Akademische Berufe

30

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe

40

Bürokräfte und verwandte Berufe

50

Dienstleistungsberufe und Verkäufer

60

Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

70

Handwerks- und verwandte Berufe

80

Bediener von Anlagen und Maschinen und Montageberufe

90

Hilfsarbeitskräfte

00

Angehörige der regulären Streitkräfte

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0450

Frühere Erwerbstätigkeit — NACE für Arbeitslose

A

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0250 = 1

Derzeitig

B

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

C

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

D

Energieversorgung

E

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

F

Baugewerbe/Bau

G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

H

Verkehr und Lagerei

I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

J

Information und Kommunikation

K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

L

Grundstücks- und Wohnungswesen

M

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

O

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

P

Erziehung und Unterricht

Q

Gesundheits- und Sozialwesen

R

Kunst, Unterhaltung und Erholung

S

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

T

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

U

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0370

Beschreibung der Haupttätigkeit / ISCO bei Rentnern oder sonstigen Nichterwerbspersonen

10

Führungskräfte

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Nicht (PE0100a in (1,2,3) oder PE0100b in (1,2,3) oder PE0100c in (1,2,3) oder PE0100d in (1,2,3)

Derzeitig

20

Akademische Berufe

30

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe

40

Bürokräfte und verwandte Berufe

50

Dienstleistungsberufe und Verkäufer

60

Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

70

Handwerks- und verwandte Berufe

80

Bediener von Anlagen und Maschinen und Montageberufe

90

Hilfsarbeitskräfte

00

Angehörige der regulären Streitkräfte

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE0470

Hauptbeschäftigung — NACE für Rentner oder sonstige Nichterwerbspersonen

A

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PE0270 = 1

Derzeitig

B

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

C

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

D

Energieversorgung

E

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

F

Baugewerbe/Bau

G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

H

Verkehr und Lagerei

I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

J

Information und Kommunikation

K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

L

Grundstücks- und Wohnungswesen

M

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

O

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

P

Erziehung und Unterricht

Q

Gesundheits- und Sozialwesen

R

Kunst, Unterhaltung und Erholung

S

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

T

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

U

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PE9020

Auskunftsperson für Abschnitt zu Erwerbstätigkeit

Numerischer Wert bis zu 2 Stellen

Persönliche ID, RA0010

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Derzeitig

99

Haushaltsfremde Person

THEMA: ALTERSVORSORGE UND LEBENSVERSICHERUNGEN

 

PFA070$x

Verpflichtender oder freiwilliger Altersvorsorgeplan $x

1

Verpflichtend

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PFA0100 > $x-1

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

2

Freiwillig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

PFA1300v

wobei v = a,b

Erwarteter Prozentsatz der Summe der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersvorsorgepläne im Verhältnis zum letzten Arbeitseinkommen bei Eintritt in den Ruhestand

a:

unterer Bereich des erwarteten Prozentsatzes

b:

oberer Bereich des erwarteten Prozentsatzes

Numerischer Wert

Prozent

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

PFA0100 > 0 und PFA100$x <> -8 und PFA020$x = 1,2

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

-4

Nicht erhoben, Auskunftsperson für Proxy-Befragung

PF9020

Auskunftsperson für Abschnitt zu Altersvorsorge

Numerischer Wert bis zu 2 Stellen

Persönliche ID, RA0010

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Zeitpunkt der Vermögenserfassung

99

Haushaltsfremde Person

THEMA: EINKOMMEN

 

PG9020

Auskunftsperson für Abschnitt zu persönlichem Einkommen

Numerischer Wert bis zu 2 Stellen

Persönliche ID, RA0010

Alle Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren

Immer

Einkommensbezugszeitraum

99

Haushaltsfremde Person

THEMA: SCHENKUNGEN/ERBSCHAFTEN

 

HH050$x

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Art des Übergangs

1

Schenkung

Haushalt

HH0110 > $x-1

Derzeitig

2

Erbschaft

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HH060$x

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Beziehung zum Schenker/Erblasser

1

Großeltern mütterlicherseits

Haushalt

HH0110 > $x-1

Derzeitig

2

Großeltern väterlicherseits

3

Eltern

4

Kinder

5

Sonstige Verwandte

6

Sonstige

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

HH080$x

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Erbschaftssteuer insgesamt

Numerischer Wert

Betrag in EUR

Haushalt

HH0100 = 1

Konstant

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

THEMA: KONSUM

 

HIZ050

Ungeduld

Numerischer Wert

Prozent

Haushalt

Immer

Derzeitig

-1

Weiß nicht

-2

Keine Angabe

THEMA: STICHPROBENREGISTERDATEI

 

SC0111

Änderung der Adresse

11

Haushalt an derselben Adresse wie bei vorheriger Welle

Panelhaushalte

Land hat eine Panelkomponente

Derzeitig

12

Haushalt an anderer Adresse gegenüber der vorherigen Welle

13

Adressinformationen fehlen bei diesem Haushalt

14

Neuer Haushalt bei dieser Welle

SC0310

Grad der Verstädterung

1

Dicht besiedelte Gebiete (Städte)

Alle in die Stichprobe einbezogenen Haushalte

SB0100 <> 63

Derzeitig

2

Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte (kleinere Städte und mittel besiedelte Gebiete)

3

Dünn besiedelte Gebiete (ländliche Gebiete)

Teil 2 — Beschreibung des Inhalts der sonstigen Output-Variablen

8.

Tabelle B enthält eine detaillierte Beschreibung der sonstigen Output-Variablen, die in Teil 1 aufgeführt sind.

Tabelle B

Beschreibung des Inhalts der sonstigen Output-Variablen

Output-Variable: Kennung

Output-Variable: Bezeichnung

Beschreibung des Inhalts der Output-Variablen

THEMA: SACHVERMÖGEN UND DESSEN FINANZIERUNG

HB113$xv

wobei v = a,b

Hypothek HWS $x: Grund für Refinanzierung/Neuverhandlung

a:

wichtigster Grund für Refinanzierung/Nichtrefinanzierung

b:

zweitwichtigster Grund für Refinanzierung

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Gibt den Grund für die Refinanzierung oder Neuverhandlung eines Kredits durch den Haushalt an. Siehe Beschreibung der Output-Variablen HB110$x (Hypothek HWS $x: Refinanzierung/Neuverhandlung der Hypothek) in Anhang I.

HB201$x

Änderung der Hypothekenkreditbedingungen

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Gibt an (Ja/Nein), ob sich eine der Kreditbedingungen (Zinssatz, Zinsspanne, Laufzeit oder ausstehender Kreditsaldo) seit der erstmaligen Aufnahme des Kredits geändert hat. Dies schließt Änderungen im Zusammenhang mit Neuverhandlungen oder der Refinanzierung eines früheren Kredits ein. Siehe Beschreibung der Output-Variablen HB110$x in Anhang I.

Änderungen, die bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehen waren, werden nicht berücksichtigt.

HB202$xv

wobei v = a,b

Art der Änderung der Hypothekenkreditbedingungen

a:

erste Änderung

b:

zweite Änderung

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Gibt die Änderungen an, die auf den Kredit vorgenommen wurden und im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren.

HB203$x

Jahr der Änderung der Hypothekenkreditbedingungen

$x: Schleife für 2 oder 3 mit dem HWS besicherte Kredite.

Gibt das Jahr an, in dem die letzten Änderungen der Hypothekenkreditbedingungen vorgenommen wurden, d. h., wenn die Bedingungen mehrmals geändert wurden, wird das Jahr der letzten Änderungen angegeben.

HB320$x$yv

wobei v = a,b,c,d

Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Kreditzweck

a:

wichtigster Zweck

b:

zweitwichtigster Zweck

c:

zweitwichtigster Zweck

d:

zweitwichtigster Zweck

Schleife in Bezug auf $y für mit der Immobilie $x besicherte Kredite.

$x: Schleife für 2 oder 3 Immobilien neben dem HWS.

$y: Schleife für 2 oder 3 Hypothekenkredite

Zweck, für den das Geld bei der erstmaligen Aufnahme des Kredits durch den Haushalt verwendet wurde, gefolgt von den zweitwichtigsten Zwecken (b bis d) in abnehmender Reihenfolge der Wichtigkeit.

Siehe Beschreibung der Output-Variablen HB120$xv (Hypothek Hauptwohnsitz $x: Kreditzweck) in Anhang I.

THEMA: SONSTIGE VERBINDLICHKEITEN / KREDITBESCHRÄNKUNGEN

HC035$xv

wobei v = a,b,c,d

Privatkredit $x: Kreditzweck

a:

wichtigster Zweck

b:

zweitwichtigster Zweck

c:

zweitwichtigster Zweck

d:

zweitwichtigster Zweck

$x: Schleife für 2 oder 3 Privatkredite.

Zweck, für den die Mittel zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Hypothek durch den Haushalt verwendet wurden, beginnend mit dem Hauptzweck a), gefolgt von den zweitwichtigsten Zwecken b) bis d) in abnehmender Reihenfolge der Wichtigkeit, d. h. insgesamt 4 Output-Variablen (v = a bis d) für jeden Privatkredit.

HC050$x

Unbesicherter Kredit $x: Kreditzweck

a:

wichtigster Zweck

b:

zweitwichtigster Zweck

c:

zweitwichtigster Zweck

d:

zweitwichtigster Zweck

$x: Schleife für 2 oder 3 unbesicherte Kredite.

Zweck, für den die Mittel zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Hypothek durch den Haushalt verwendet wurden, beginnend mit dem Hauptzweck a), gefolgt von den zweitwichtigsten Zwecken b) bis d) in abnehmender Reihenfolge der Wichtigkeit, d. h. insgesamt 4 Output-Variablen (v = a bis d) für jeden unbesicherten Kredit.

THEMA: PRIVATE UNTERNEHMEN UND FINANZANLAGEN

HD1410v

wobei v = a,b,c,d

Arten gehaltener Anleihen

a:

Staat oder sonstige öffentliche Haushalte

b:

Banken/sonstige Finanzinstitute

c:

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

d:

Sonstige

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt Anleihen hält, die a) von einer ausländischen oder inländischen Gebietskörperschaft, b) von einer Bank oder sonstigem Finanzinstitut, c) von einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft oder d) von einer anderen Organisation begeben wurden.

HD1910v

wobei v = a,b,c,d

Art der sonstigen gehaltenen Vermögenswerte

a:

Kryptowährung

b:

Edelmetalle

c:

Derivate

d:

Sonstige

Gibt an (Ja/Nein), ob der Haushalt a) Kryptowährungen (z. B. Bitcoin), b) Edelmetalle (z. B. Gold), c) Derivate (z. B. Optionen, Futures, Swaps) oder d) andere „sonstige Vermögenswerte“ hält.

THEMA: ERWERBSTÄTIGKEIT

PE0810

Art der sonstigen Tätigkeit

Beschreibt die andere Art der Tätigkeit, die das Haushaltsmitglied ausübt (d. h. Arbeit für eine andere Person, selbstständige Tätigkeit, beides). Siehe Output-Variable PE0800 (gegenwärtig mehr als eine Tätigkeit) in Anhang I.

PE0250

Beschäftigungsstatus bei Arbeitslosen gemäß vorheriger Tätigkeit

Vorherige Haupttätigkeit bei arbeitslosen Personen. Die Output-Variable basiert auf der Internationalen Klassifikation des Beschäftigtenstatus (International Classification of Status in Employment, ICSE-93).

Siehe Beschreibung der Output-Variablen PE0200 (Beschäftigungsstatus) in Anhang I.

PE0350

Vorherige Beschreibung der Tätigkeit / ISCO bei Arbeitslosen

Vorherige Haupttätigkeit bei arbeitslosen Personen.

Der in der Haupttätigkeit ausgeübte Beruf wird auf der Grundlage der ISCO-08-Klassifikation, Internationale Standardklassifikation der Berufe (Internationale Arbeitsorganisation), kodiert.

Siehe Beschreibung der Output-Variablen PE0300 (Beschreibung der Tätigkeit / ISCO) in Anhang I.

PE0450

Frühere Erwerbstätigkeit — NACE für Arbeitslose

Wirtschaftszweig des vorherigen Hauptarbeitgebers, kodiert gemäß der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2) (2008), erste Ebene.

Siehe Beschreibung der Output-Variablen PE0400 (Hauptbeschäftigung — NACE) in Anhang I.

PE0370

Beschreibung der Haupttätigkeit / ISCO bei Rentnern oder sonstigen Nichterwerbspersonen

Vorherige Haupttätigkeit bei einem Rentner oder einer sonstigen Nichterwerbsperson.

Der in der Haupttätigkeit ausgeübte Beruf wird auf der Grundlage der ISCO-08-Klassifikation, Internationale Standardklassifikation der Berufe (Internationale Arbeitsorganisation), kodiert.

Siehe Beschreibung der Output-Variablen PE0300 (Beschreibung der Tätigkeit / ISCO) in Anhang I.

PE0470

Hauptbeschäftigung — NACE für Rentner oder sonstige Nichterwerbspersonen

Wirtschaftszweig des vorherigen Hauptarbeitgebers, kodiert gemäß der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2) (2008), erste Ebene.

Siehe Beschreibung der Output-Variablen PE0400 (Hauptbeschäftigung — NACE) in Anhang I.

PE9020

Auskunftsperson für Abschnitt zu Erwerbstätigkeit

Code zur Identifizierung der Person, die die Fragen im Abschnitt zu Erwerbstätigkeit beantwortet hat.

Dies kann der Code RA0010 (Persönliche ID) gemäß Anhang I oder der Sondercode 99 sein, wenn die Person nicht zum Haushalt gehört.

THEMA: ALTERSVORSORGE UND LEBENSVERSICHERUNGEN

PFA070$x

Verpflichtender oder freiwilliger Altersvorsorgeplan $x

$x: Schleife für bis zu 7 Altersvorsorgepläne

Gibt die Art des Altersvorsorgeplans an, d. h. verpflichtend oder freiwillig

PFA1300v

wobei v = a,b

Erwarteter Prozentsatz der Summe der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersvorsorgepläne im Verhältnis zum letzten Arbeitseinkommen bei Eintritt in den Ruhestand

a:

unterer Bereich des erwarteten Prozentsatzes

b:

oberer Bereich des erwarteten Prozentsatzes

Prozentsatz der Summe der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersvorsorgepläne, den die Auskunftsperson im Verhältnis zum letzten Arbeitseinkommen bei Eintritt in den Ruhestand erwartet

Der Prozentsatz bezieht sich auf das Arbeitseinkommen der Auskunftsperson vor dem Eintritt in den Ruhestand.

Die Werte der beiden Output-Variablen PFA1300a und PFA1300b können identisch sein, wenn die Auskunftsperson eine Punktschätzung für die erwartete Ersatzquote angeben kann.

PF9020

Auskunftsperson für Abschnitt zu Altersvorsorge

Code zur Identifizierung der Person, die die Fragen im Abschnitt zu Altersvorsorge und Lebensversicherungen beantwortet hat.

Dies kann der Code RA0010 (Persönliche ID) gemäß Anhang I oder der Sondercode 99 sein, wenn die Person nicht zum Haushalt gehört.

THEMA: EINKOMMEN

PG9020

Auskunftsperson für Abschnitt zu persönlichem Einkommen

Code zur Identifizierung der Person, die die Fragen PG0100-PG0510 im Abschnitt zu Einkommen des Anhangs I beantwortet hat.

Dies kann der Code RA0010 (Persönliche ID) gemäß Anhang I oder der Sondercode 99 sein, wenn die Person nicht zum Haushalt gehört.

THEMA: SCHENKUNGEN/ERBSCHAFTEN

HH050$x

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Art des Übergangs

$x: Schleife für 2 oder 3 Schenkungen/Erbschaften.

Gibt an, ob es sich bei der/den Schenkung(en)/Erbschaft(en), die dem Haushalt zugeflossen sind, um eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt.

HH060$x

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Beziehung zum Schenker/Erblasser

$x: Schleife für 2 oder 3 Schenkungen/Erbschaften.

Gibt die Beziehung des Haushalts zum Schenker/Erblasser an.

HH080$x

Größere Schenkung/Erbschaft $x: Erbschaftssteuer insgesamt

$x: Schleife für 2 oder 3 Schenkungen/Erbschaften.

Gesamtsumme der für die Schenkung/Erbschaft gezahlten Steuern.

Da Schenkungen oder Erbschaften, die zeitgleich von derselben Person zufließen, als eine Schenkung oder Erbschaft behandelt werden, wird hier der Gesamtsteuerbetrag für alle Schenkungen/Erbschaften erfasst. Dazu gehören auch Steuern, die auf den als Schenkung/Erbschaft zugeflossenen HWS gezahlt wurden.

Der entsprechende Bruttowert der Schenkung/Erbschaft wird gemäß Anhang I unter der zentralen Output-Variablen HH040$x erfasst.

THEMA: KONSUM

HIZ050

Ungeduld

Maß für die Ungeduld (impatience) des Haushalts in Bezug auf den Bezug zusätzlichen Einkommens.

Die Ungeduld wird wie folgt bewertet: Dem Haushalt wird mitgeteilt, dass er im Lotto gewonnen hat und in einem Jahr eine Summe in Höhe seines Jahreseinkommens erhalten wird. Der Haushalt kann jedoch auf einen Teil der Summe verzichten und die Differenz sofort erhalten. Der Haushalt wird anschließend gefragt, auf welchen Teil er bereit wäre zu verzichten (in Prozent des Gewinns), um das Geld zu erhalten.

THEMA: STICHPROBENREGISTERDATEI

SC0111

Änderung der Adresse

Enthält Informationen über mögliche Änderungen der Adresse des Haushalts.

SC0310

Grad der Verstädterung

Der Grad der Verstädterung (DEGURBA) ist eine Klassifizierung, die den Charakter des Gebiets beschreibt, in dem der Haushalt lebt.

Mithilfe von DEGURBA werden die örtlichen Verwaltungseinheiten (LAU2) in drei Kategorien klassifiziert:

Dicht besiedelte Gebiete (Städte): mindestens 50 % der Bevölkerung leben in urbanen Zentren.

Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte (kleinere Städte und mittel besiedelte Gebiete): weniger als 50 % der Bevölkerung leben in urbanen Zentren und höchstens 50 % der Bevölkerung leben in ländlichen Rasterzellen.

Dünn besiedelte Gebiete (ländliche Gebiete): über 50 % der Bevölkerung leben in ländlichen Rasterzellen.

Zu diesem Zweck werden folgende Definitionen herangezogen:

Urbane Zentren: Cluster zusammenhängender Rasterzellen von 1 km2 mit einer Bevölkerungsdichte von mindestens 1 500 Einwohnern pro km2 und einer Mindestbevölkerung von 50 000 Einwohnern.

Urbane Cluster: Cluster zusammenhängender Rasterzellen von 1 km2 mit einer Bevölkerungsdichte von mindestens 300 Einwohnern pro km2 und einer Mindestbevölkerung von 5 000 Einwohnern.

Ländliche Rasterzellen: Rasterzellen, die weder als urbane Zentren noch als urbane Cluster bestimmt sind.

Quelle: Eurostat.

Die zugrunde liegende Methodik wird in der Publikation „Applying the Degree of Urbanisation — A methodological manual to define cities, towns and rural areas for international comparisons“, Ausgabe 2021, beschrieben.


(1)   „$x“ bezieht sich auf die Nummer in der Schleife. So ist zum Beispiel HB201$x zu melden, wenn Hb1010 > $x-1 ist. Dies bedeutet, dass die Variable HB2011 zu melden ist, wenn HB1010 > 0 ist, die Variable HB2012, wenn HB1010 > 1 ist, und die Variable HB2013, wenn HB1010 > 2 ist;


ANHANG III

Von den NZBen zu meldende Informationen zur Erläuterung der Merkmale der nationalen Erhebung

1.   

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 müssen die NZBen der EZB die Informationen zur Erläuterung der Merkmale der nationalen Erhebungen gemäß den Abschnitten 1 bis 9 melden.

Abschnitt 1 — Stichprobenplan

Teil 1 — Allgemeine Informationen

2.

Die NZBen müssen die folgenden allgemeinen Informationen zum Stichprobenplan bereitstellen:

a)

Ob (Ja/Nein/Teilweise) die Stichprobe nach einem probabilistischen Konzept ausgewählt wurde;

b)

Ob (Ja/Nein) die Stichprobe geschichtet war und, falls ja, Beschreibung der Schichtungskriterien. Wenn die erforderlichen Daten für die Output-Variable SD0100 (Schicht) nicht an die EZB übermittelt werden, müssen die NZBen darüber hinaus die Anzahl der Schichten angeben.

c)

Gesamtzahl der Stichprobenstufen;

d)

Für jede der Stichprobenstufen (bis zu drei):

i)

Art der Stichprobeneinheiten: geografisches Gebiet, Adresse, Haushalt, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen);

ii)

Auswahlmethode: einfache Zufallsstichprobe, geschichtete Stichprobe, Wahrscheinlichkeit proportional zur Größe, systematische Stichprobe, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen);

iii)

Gesamtzahl der ausgewählten Einheiten;

iv)

Bezeichnung der Stichprobengrundlage.

e)

Angaben zu den über drei hinausgehenden Stichprobenstufen (falls zutreffend);

f)

Endgültige Stichprobeneinheiten: Adresse, Haushalt, Einzelperson, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen);

g)

Beschreibung der Stichprobengrundlage(n): Quelle, Einheiten, Alter, Aktualisierungen, Erfassungsbereich der Grundgesamtheit;

h)

Ausgeschlossene Gruppen (d. h. Teile der Grundgesamtheit, die vom Stichprobenplan nicht erfasst werden — soweit vorhanden): Anstaltsbevölkerung (d. h. Personen, die z. B. in Altersheimen, militärischen Einrichtungen, Gefängnissen oder Internaten leben), Obdachlose, sonstige (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen);

i)

Wurde bei den wohlhabenden Haushalten ein Oversampling durchgeführt (Ja/Nein) und wenn ja:

i)

Welche Kriterien wurden zur Bestimmung der bewusst überrepräsentierten Gruppe der vermögenden Haushalte verwendet (Mehrfachnennungen möglich): Einkommen, Konsum, Wohnmerkmale (z. B. Größe, Preis), geografisches Gebiet; sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen)?

ii)

Wie wurde das Verhältnis des Oversamplings festgelegt?

iii)

Hilfsquelle(n), die für das Oversampling verwendet wurde(n) (z. B. steuerliche Quellen, Register).

j)

Ob (Ja/Nein) Ersetzungen erlaubt waren und, wenn ja, die Gesamtzahl der in der Stichprobe ersetzten Haushalte;

k)

Ob (Ja/Nein) die Stichprobe eine Panelkomponente aufweist.

Teil 2 — Panelkomponente/Panelgestaltung auf Rotationsbasis (nur von Ländern zu melden, deren Erhebung eine Panelkomponente aufweist)

3.

Die NZBen (deren Erhebung eine Panelkomponente aufweist) müssen die folgenden Informationen zur Panelkomponente/Panelgestaltung auf Rotationsbasis bereitstellen:

a)

Erstes Jahr der Panelkomponente.

b)

Wenn die erforderlichen Daten (zu Auskunftspersonen und Personen, die nicht antworten) für die Output-Variable SB0100 (Code für das Befragungsendergebnis (Final Outcome)) nicht an die EZB übermittelt werden, müssen die NZBen folgende Informationen bereitstellen: die Anzahl der Haushalte aus früheren Wellen, die erneut kontaktiert wurden, die Haushalte aus früheren Wellen, die erneut kontaktiert wurden, als Prozentsatz aller kontaktierten Haushalte sowie die durchschnittliche Schwundrate von einer Welle zur nächsten.

c)

Struktur der Stichprobe im Zeitverlauf: reine Panelerhebung, reine Panelerhebung mit Auffrischungsstichprobe, Panelgestaltung auf Rotationsbasis, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen). Wenn eine Panelgestaltung auf Rotationsbasis verwendet wird, Dauer der Panelerhebung in Jahren angeben.

d)

Erläuterung der Panel-Regeln für die Weiterbefragung.

Teil 3 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)

4.

Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit dem Stichprobenplan bereitstellen, die sie für relevant halten.

Abschnitt 2 — Struktur der Stichprobe und Statistiken über die Ergebnisse der Erhebung

Teil 1 — Stichprobenumfang und Antwortausfall

5.

Wenn die erforderlichen Daten für die Output-Variable SB0100 (Code für das Befragungsendergebnis (Final Outcome)) nicht an die EZB übermittelt werden, müssen die NZBen die folgenden Informationen über den Stichprobenumfang und den Antwortausfall bereitstellen:

a)

Bruttostichprobenumfang, gemäß folgender Definition:

i)

Erhebung ohne Panelkomponente: Gesamtzahl der endgültigen Stichprobeneinheiten, die in der aktuellen Welle aus den Stichprobengrundlagen gezogen werden (unabhängig von ihrer Zielgruppenzugehörigkeit und unabhängig davon, ob sie an der Erhebung mitwirken oder nicht);

ii)

Erhebung mit Panelkomponente: Gesamtzahl der endgültigen Stichprobeneinheiten, die in der aktuellen Welle aus der/den Stichprobengrundlage(n) gezogen werden (unabhängig von ihrer Zielgruppenzugehörigkeit und unabhängig davon, ob sie an der Erhebung mitwirken oder nicht), sowie Zahl der Haushalte aus der vorherigen Welle, die in der aktuellen Welle erneut kontaktiert wurden.

b)

Gesamtzahl der infrage kommenden Fälle (Nenner der Antwortquote), die sowohl die Fälle mit bekannter Zielgruppenzugehörigkeit umfasst als auch die Fälle mit unbekannter Zielgruppenzugehörigkeit, die jedoch im Nachhinein als zugehörig behandelt wurden.

c)

Gesamtzahl der Fälle mit Zielgruppenzugehörigkeit unbekannt.

d)

Gesamtzahl der Haushalte, die nicht antworten, darunter die Gesamtzahl der nicht kontaktierten Haushalte, die Gesamtzahl der Verweigerungen und die Gesamtzahl der sonstigen Gründe für Antwortausfall (z. B. Sprachbarriere, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit).

e)

Nettostichprobenumfang, entsprechend der Zahl der abgeschlossenen Haushaltsbefragungen.

Teil 2 — Statistiken über die Ergebnisse der Erhebung

6.

Wenn die erforderlichen Daten für die Output-Variable SB0100 (Code für das Befragungsendergebnis (Final Outcome) nicht an die EZB übermittelt werden, müssen die NZBen Informationen zu den folgenden Statistiken über die Ergebnisse der Erhebung bereitstellen:

a)

Antwortquote (in %): befragte Haushalte geteilt durch die infrage kommenden Einheiten;

b)

Kontaktquote (in %): kontaktierte Haushalte geteilt durch die infrage kommenden Einheiten;

c)

Kooperationsquote (in %): befragte Haushalte geteilt durch die kontaktierten Einheiten;

d)

Verweigerungsquote (in %): Haushalte, die sich verweigert haben, geteilt durch die infrage kommenden Einheiten.

Teil 3 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)

7.

Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit der Stichprobenstruktur und den Statistiken über die Ergebnisse der Erhebung übermitteln, die sie für relevant halten.

Abschnitt 3 — Konzepte und Begriffsbestimmungen

Teil 1 — Bezugszeiträume

8.

Die NZBen müssen den Bezugszeitraum für die statistischen Daten angeben, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

Output-Variablen zu Bilanz/Vermögen, z. B. „Zeitpunkt der Befragung“ (für jeden einzelnen Haushalt) oder festes Datum vor der ersten Befragung (für alle Haushalte), z. B. 31. Dezember JJJJ;

b)

Output-Variablen zu Einkommen, „12 Monate vor der Befragung“ (für jeden einzelnen Haushalt) oder das Kalenderjahr vor der ersten Befragung (für alle Haushalte), z. B. JJJJ;

c)

Output-Variablen zu Konsum, „12 Monate vor der Befragung“ (für jeden einzelnen Haushalt) oder das Kalenderjahr vor der ersten Befragung (für alle Haushalte), z. B. JJJJ;

d)

Output-Variablen zu demografischen Daten und Erwerbsfähigkeit.

Teil 2 — Output-Variablen zu Einkommen

9.

Die NZBen müssen Information dazu bereitstellen, ob die erhobenen Output-Variablen zu Einkommen i) brutto, ii) abzüglich Einkommensteuern, iii) abzüglich Einkommensteuern und Sozialbeiträgen oder iv) auf andere Weise erhoben werden (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen).

Teil 3 — Definition der Output-Variablen: wesentliche methodische Abweichungen

10.

Die NZBen müssen eine Beschreibung aller signifikanten methodischen Unterschiede bezüglich des Inhalts der an die EZB übermittelten Output-Variablen gegenüber den Beschreibungen der Output-Variablen in Anhang I, Teil 2 bereitstellen.

11.

Die NZBen müssen die Kennung(en)/Bezeichnung(en) der Output-Variablen angeben und die Abweichung(en) von den Definitionen der Output-Variablen beschreiben (z. B. HI0100, „Monatliche Ausgaben für Lebensmittel zu Hause“. Die Output-Variable umfasst auch „Lebensmittel außer Haus“).

Abschnitt 4 — Datenerhebung

Teil 1 — Aspekte der Feldarbeit

12.

Die NZBen müssen die folgenden Informationen zur Feldarbeit bereitstellen:

a)

Für die Feldarbeit verantwortliche(n) Organisation(en): NZB, Nationales Statistikamt (NSA) und/oder Befragungsunternehmen (einschließlich des Namens des Befragungsunternehmens);

b)

Für die Überprüfung/Bearbeitung der Daten verantwortliche(n) Organisation(en): NZB, NSA und/oder Befragungsunternehmen;

c)

Ob (Ja/Nein) die Haushalte im Falle möglicher Fehler/Unstimmigkeiten erneut kontaktiert wurden;

d)

Beginn und Ende des Feldarbeitszeitraums;

e)

Zusammenfassende Statistiken über die Dauer der Befragung in Minuten: Median, Mittelwert, Interquartilsbereich, Minimum und Maximum.

Wenn die erforderlichen Daten für die Output-Variable SA0900 (Art der Befragung) nicht an die EZB übermittelt werden, müssen die NZBen darüber hinaus Informationen über folgende Punkte bereitstellen.

f)

Verteilung der abgeschlossenen Befragungen nach Art der Datenerhebung (in % aller abgeschlossenen Befragungen) für: computergestützte persönliche Befragung (CAPI), computergestützte telefonische Befragung (CATI), persönliche Befragung mit Papier und Bleistift (PAPI), computergestützte Internetbefragung (CAWI), Selbstausfüller-Befragung und sonstiges.

Teil 2 — Interviewer (Rekrutierung, Schulung, Arbeitsbelastung, Vergütung)

13.

Die NZBen müssen die folgenden Angaben zu den Interviewern machen:

a)

Endgültige Anzahl der Interviewer;

b)

Für die Rekrutierung der Interviewer zuständige Organisationen: NZB, NSA, Befragungsunternehmen, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen);

c)

Beschäftigungsstatus der Interviewer: Beschäftigter der für die Feldarbeit verantwortlichen Organisation, freie Mitarbeiter, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen);

d)

Art der Interviewerschulung: in Präsenz oder virtuell;

e)

Durchschnittliche Anzahl der Schulungsstunden pro Interviewer;

f)

Vergütungs- und Anreizsystem(e) für Interviewer (Mehrfachnennungen möglich): Stundensatz, pro abgeschlossene Befragung, Auftragsvergütung, regelmäßiges Festgehalt, Bonusregelungen, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen).

Teil 3 — Design und Erprobung des Fragebogens

14.

Die NZBen müssen die folgenden Informationen zum Design und zur Erprobung des Fragebogens bereitstellen:

a)

Wurde (Ja/Nein) eine Piloterhebung durchgeführt, um den Fragebogen im Rahmen eines Pretest zu erproben?

b)

Wurden Pretests des Fragebogens unter Laborbedingungen oder anderweitig durchgeführt, z. B. Bewertung durch eine Expertengruppe, Fokusgruppen, kognitive Tests oder Verhaltenskodierung der Befragung o. Ä. (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen)?

c)

Sprachen, in die der Fragebogen übersetzt wurde.

Teil 4 — Kontaktstrategien und Vermeidung von Antwortausfällen

15.

Die NZBen müssen die folgenden Informationen zu Kontaktstrategien und zur Vermeidung von Antwortausfällen bereitstellen:

a)

Art der verwendeten Vorabinformationen: keine Vorabinformationen, Einführungsschreiben, Broschüre, Pressemitteilung, Link zur Datenerhebungs-Website, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen);

b)

Mindestanzahl der erforderlichen Kontakte;

c)

Anreize für die Auskunftspersonen: monetär, nicht monetär, keine Anreize verwendet:

i)

im Falle von monetären Anreizen: Höhe der Zuwendung;

ii)

bei nicht monetären Anreizen Art der Anreize (z. B. Geschenke, Lotterielose).

Teil 5 — Überprüfung der Feldarbeit

16.

Die NZBen müssen die folgenden Informationen zur Überprüfung der Feldarbeit bereitstellen:

a)

Für die Überprüfung der Feldarbeit zuständige Organisation(en);

b)

Ergebnis der Prüfung von Kontakten/Antwortausfällen: keine Prüfung, keine bedeutenden Probleme im Rahmen der Prüfung festgestellt, bedeutende Probleme im Rahmen der Prüfung festgestellt (in diesem Fall sind weitere Einzelheiten zu übermitteln);

c)

Ergebnis der Prüfung der Datenauthentizität: keine Prüfung, keine bedeutenden Probleme im Rahmen der Prüfung festgestellt, bedeutende Probleme im Rahmen der Prüfung festgestellt (in diesem Fall sind weitere Einzelheiten zu übermitteln).

Teil 6 — Nutzung anderer Datenquellen für die Datenerhebung

17.

Die NZBen müssen angeben, ob sie für die Erhebung oder Konstruierung der in Anhang I aufgeführten Output-Variablen andere Quellen als Befragungen genutzt haben (mit Ausnahme der Quellen, die für die Imputation bei Item-Non-Response verwendet werden). Falls dies der Fall ist, sind mögliche Quellen Register, statistischer Abgleich, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen).

Teil 7 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)

18.

Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit der Datenerhebung bereitstellen, die sie für relevant halten.

Abschnitt 5 — Datenaufbereitung und -bearbeitung

Teil 1 — Allgemeine Informationen

19.

Die NZBen müssen angeben, welches allgemeine Datenbankmanagementsystem sie für die Speicherung und Verarbeitung von Daten verwenden (z. B. SAS, Stata, SPSS).

20.

Die NZBen müssen angeben, welches Stichproben-/Fallverwaltungssystem sie verwenden. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Instrument zur automatischen Speicherung und Verknüpfung verschiedener Informationsquellen, das für die Organisation und Dokumentation der Feldarbeitsprozesse nützlich ist.

Teil 2 — Kodierung und Bearbeitung

21.

Die NZBen müssen die folgenden Informationen zur Kodierung und Bearbeitung bereitstellen:

a)

Wie oft werden die von den Interviewern gemachten Anmerkungen überprüft und im Bearbeitungsprozess verwendet: systematisch, in den meisten Fällen, gelegentlich oder nie?

b)

Arten der verwendeten Regeln (Mehrfachnennungen möglich): logische Regeln, Konsistenzregeln, Wertebereich, Verhältnis, Summierung (z. B. das Gesamteinkommen ist gleich der Summe der verschiedenen Einkommenskomponenten), Ausreißer, mehrdimensionale Kontrolle der Stichprobe, Auswirkung bestimmter Beobachtungen auf die Aggregate, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen);

c)

Ob (Ja/Nein) Daten aus Registern bei der Bearbeitung verwendet werden.

Teil 3 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)

22.

Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit der Datenaufbereitung und -bearbeitung bereitstellen, die sie für relevant halten.

Abschnitt 6 — Gewichtung

Teil 1 — Designgewichte der Haushalte (Output-Variable SD0300)

23.

Die NZBen müssen die folgenden Informationen zu den Designgewichten der Haushalte bereitstellen:

a)

Ob (Ja/Nein) die Designgewichte der Haushalte als Kehrwert ihrer Auswahlwahrscheinlichkeit konstruiert sind;

b)

Gegebenenfalls Beschreibung der Konstruktion;

c)

Wenn die erforderlichen Daten für die Output-Variable SD0300 (Designgewichte der Haushalte) nicht an die EZB übermittelt werden, sind die folgenden zusammenfassenden Statistiken über die Designgewichte der Haushalte bereitzustellen: Mittelwert, Summe, Minimum, Maximum, Standardabweichung und Variationskoeffizient (in %).

Teil 2 — Anpassungen der Gewichtung infolge Unit-Non-Response auf der Grundlage von Informationen auf Ebene der Stichprobe

24.

Die NZBen müssen die folgenden Informationen zu den Anpassungen der Gewichtung infolge von Unit-Non-Response bereitstellen:

a)

Ob (Ja/Nein) die Designgewichte durch explizite Schätzung der Antwortneigung der Haushalte anhand von Zusatzinformationen angepasst wurden, die sowohl für die Auskunftspersonen als auch für die Personen, die nicht antworten, verfügbar sind;

b)

Die verwendete Anpassungsmethode: regressionsbasierte Modellierung (z. B. Logit-/Probit-Modell), in Bezug auf die Antwort homogene Zellen, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Einzelheiten zu übermitteln);

c)

Beschreibung der für die Anpassung verwendeten Zusatzinformationen;

d)

Beschreibung der bei der Anpassung herangezogenen externen Quellen.

Teil 3 — Kalibrierung auf externe Quellen

25.

Die NZBen müssen die folgenden Informationen zur Kalibrierung auf externe Quellen bereitstellen:

a)

Kalibrierungsmethode: zellbasierte Nachschichtung, verallgemeinerte Regression, Kalibrierung oder verallgemeinerter Kalibrierungsansatz für externe Kontrollen, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Einzelheiten zu übermitteln);

b)

Bei der Kalibrierung verwendete externe Variablen: Alter, Geschlecht, Größe des Haushalts, Region, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Einzelheiten zu übermitteln);

c)

Beschreibung der für die Kalibrierung herangezogenen externen Quellen.

Teil 4 — Trimmen von Gewichten oder andere Anpassungen im Anschluss an die Erhebung

26.

Die NZBen müssen angeben, ob (Ja/Nein) sonstige Anpassungen der Gewichte (einschließlich Trimmen von Gewichten oder Winsorisierung) im Anschluss an die Erhebung durchgeführt wurden. Wenn ja, muss eine Beschreibung der Anpassungen bereitgestellt werden.

Teil 5 — Endgültige Gewichte und Gewichtsquotienten der Haushalte

27.

Wenn die erforderlichen Daten für die Output-Variablen HW0010 (Gewicht des Haushalts) und SD0300 (Designgewicht des Falls) nicht an die EZB übermittelt werden, müssen die NZBen die folgenden zusammenfassenden Statistiken bereitstellen:

a)

Zu den endgültigen Gewichten der Haushalte: Mittelwert, Summe, Minimum, Maximum, Standardabweichung und Variationskoeffizient (in %);

b)

Zu den Quotienten aus den endgültigen Gewichten der Haushalte und den Designgewichten der Haushalte: Mittelwert, Minimum und Maximum.

28.

Wenn die Erhebung eine Panelkomponente hat, müssen die NZBen das Gewichtungsverfahren erläutern, d. h. wie die Stichprobengewichte für die neu ausgewählten Haushalte mit den Gewichten aus der vorherigen Welle kombiniert werden (Anteilsgewichtungsmethode, jede andere Kombination).

Teil 6 — Replikatgewichte

29.

Die NZBen müssen die folgenden Informationen zu den Replikatgewichten bereitstellen (Output-Variable WR$$$$):

a)

Methode zur Berechnung der Replikatgewichte: Rescaling-Bootstrap, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Einzelheiten zu übermitteln);

b)

Kalibrierungsspannen: Gesamtzahl der Haushalte, Gesamtzahl der Personen, Anzahl der Personen nach Geschlecht, Anzahl der Personen nach Altersgruppe, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Einzelheiten zu übermitteln).

Teil 7 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)

30.

Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit der Gewichtung bereitstellen, die sie für relevant halten.

Abschnitt 7 — Imputationsverfahren

Teil 1 — Allgemeine Informationen

31.

Die NZBen müssen die für die Imputation verwendeten Softwaretools (z. B. SAS, Stata oder andere und, wenn andere, welches Tool) und die für die Imputation verantwortlichen Organisationen (d. h. NZB, NSA, Befragungsunternehmen, andere und, wenn andere, welche Organisation) angeben.

Teil 2 — Technische Informationen zu den Imputationsverfahren

32.

Die NZBen müssen die folgenden technischen Informationen über die Imputationsverfahren bereitstellen.

a)

Ob (Ja/Nein) Gewichte in den Imputationsmodellen verwendet wurden und, wenn ja, ob sie als gewichtete Regression und/oder als Kovariaten verwendet wurden.

b)

Ob (Ja/Nein) es eine Grenze für die Anzahl der gesammelten Beobachtungen gab, unterhalb derer fehlende Werte nicht imputiert wurden. Wenn ja, muss die Grenze angegeben werden.

c)

Verfahren, das bzw. die angewandt wurden, wenn die Imputation aufgrund einer geringen Zahl gesammelter Beobachtungen nicht durchgeführt wurde: Werte, die als fehlend belassen wurden, geschätzte Werte (z. B. als Mittelwert/Median der gesammelten Beobachtungen), Zusammenführung einer Output-Variablen mit anderen Output-Variablen, um eine ausreichende Zahl von Beobachtungen zu erhalten, und anschließende Imputation, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Einzelheiten zu übermitteln). Wenn mehrere Verfahren verwendet wurden, müssen die NZBen angeben, auf welche Output-Variablen die Verfahren Anwendung finden.

d)

Beschreibung des Verfahrens zur Auswahl von Kovariaten, die gute Prädiktoren für die betreffende Output-Variable sind: automatische Auswahl von Kovariaten (mit vorab festgelegten Grenzen, die in Korrelations-/Regressionsmodellen verwendet werden) mit begrenzter Bearbeitung, automatische Vorauswahl von Kovariaten und Einzelfallbewertung einzelner Output-Variablen, Bewertung einzelner Output-Variablen auf Einzelfallbasis zur Auswahl von Kovariaten, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Einzelheiten zu übermitteln).

e)

Angabe der einbezogenen Output-Variablen (außer Variablen, die gute Prädiktoren sind): Variablen, die Antwortausfälle erklären, Variablen, die gute Prädiktoren für Kovariaten sind, die für andere Kovariaten verwendet werden, Variablen, von denen nach der ökonomischen Theorie erwartet wird, dass sie gute Prädiktoren für die betreffende Variable sind, alle Elternvariablen von Kindvariablen, die als Kovariaten einbezogen wurden, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Einzelheiten zu übermitteln).

f)

Beschreibung der Identifizierung von Ausreißer-Werten während des Imputationsprozesses.

g)

Beschreibung der Bewertung von Konsistenzen zwischen einzelnen Output-Variablen während des Imputationsprozesses (z. B. ursprüngliche Höhe eines Kredits/einer Hypothek und ausstehender Forderungs-/Kapitalbetrag).

h)

Anzahl der Beobachtungen, die nach dem letzten Durchlauf des Imputationsprogramms manuell bearbeitet wurden, basierend auf jedem der folgenden Kriterien:

i)

„Ausreißer“-Werte;

ii)

Widersprüche zwischen einzelnen Output-Variablen (z. B. ursprüngliche Höhe eines Kredits/einer Hypothek und ausstehender Forderungs-/Kapitalbetrag);

iii)

Antworten, die in als unzuverlässig angesehenen Bereichen gesammelt wurden;

iv)

Sonstige (einschließlich weiterer Angaben).

i)

In Bezug auf Beobachtungen, für welche die Auskunftsperson keinen Punkt- oder Bereichswert genannt hat, müssen die NZBen angeben, ob Grenzen eingeführt wurden und ob Beobachtungen als oberer oder unterer Wert der Grenze imputiert wurden.

j)

Ob (Ja/Nein) beobachtete Ausreißer als Kovariaten in den Modellen ausgeschlossen wurden und, wenn ja, wie viele Beobachtungen davon betroffen waren.

k)

Anzahl der Kovariaten, die in dem Imputationsmodell für jede der folgenden Output-Variablen verwendet wurden:

i)

Wert des Hauptwohnsitzes (HWS) (HB0900);

ii)

Restschuld aus dem ersten, mit dem HWS besicherten Kredit (HB1701);

iii)

Wert der Sparkonten (HD1210);

iv)

Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit (PG0100).

Teil 3 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)

33.

Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit Imputationsverfahren bereitstellen, die sie für relevant halten.

Abschnitt 8 — Offenlegungskontrolle und nationale Verbreitung

Teil 1 — Offenlegungskontrolle

34.

Die NZBen müssen Informationen an die EZB melden, die eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Anonymisierung der Daten auf nationaler Ebene enthalten, bevor sie die statistischen Daten an die EZB übermitteln.

Teil 2 — Verbreitung der Daten

35.

Die NZBen müssen Informationen zu der ersten nationalen Veröffentlichung von Ergebnissen (Link, Datum und Art der Veröffentlichung) bereitstellen.

Abschnitt 9 — Zusätzliche Informationen aus nationalen Bewertungen

36.

Die NZBen müssen zusätzliche Informationen aus nationalen Bewertungen zur Verfügung stellen (die nicht durch die Abschnitte 1 bis 8 abgedeckt sind). Dazu können Dokumente/Verweise auf verfügbare methodische Dokumentationen gehören (z. B. nationale Qualitätsberichte, unabhängige methodische Studien, Vergleiche mit externen Quellen).

ANHANG IV

Kriterien und Verfahren für die Benennung infrage kommender Forscher

Die Europäische Zentralbank (EZB) darf den Zugang zum Forschungsdatensatz gemäß Artikel 15 Buchstabe a Ziffer ii auf Personen beschränken, welche die in Nummer 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Zugang zu den der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldeten Daten ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken gestattet ist. Die kommerzielle Nutzung des Forschungsdatensatzes ist streng untersagt.

Diese Bedingungen werden auf der Website der EZB veröffentlicht, um Forscher über die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Beantragung des Zugangs zum Forschungsdatensatz zu informieren. Die EZB ist bestrebt, Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen so weit wie möglich zu vermeiden.

Die EZB stellt sicher, dass nur sichere Datenübermittlungskanäle verwendet werden, und legt die zu verwendenden Mittel fest.

1.   Assoziierter Forscher

Ein assoziierter Forscher ist eine natürliche Person, die Mitarbeiter einer der folgenden Einrichtungen ist oder mit ihnen assoziiert ist:

a)

Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen,

b)

Organisationen oder Instituten, die wissenschaftliche Forschung betreiben, mit Ausnahme kommerzieller Unternehmen,

c)

Einrichtungen, deren Forscher für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gemäß der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission (1) erhalten können.

2.   Bedingungen für den Zugang zum Forschungsdatensatz

Die EZB kann assoziierten Forschern, die bei der EZB einen Antrag auf Zugang gestellt haben, gemäß diesem Anhang Zugang zum Forschungsdatensatz gewähren. Bei gemeinsamen Forschungsprojekten mit mehreren Forschern, die an demselben Projekt arbeiten, muss jeder Forscher einen individuellen Antrag stellen, in dem angegeben wird, auf welches gemeinsame Forschungsprojekt sich sein Antrag bezieht. Der Antrag auf Zugang zum Forschungsdatensatz muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Der Antragsteller muss der EZB die folgenden Informationen übermitteln:

i)

seinen Namen, seine Telefonnummer und seine Anschrift sowie einen Identitätsnachweis und Informationen zum Nachweis seiner Berechtigung, einen Antrag auf Zugang zum Forschungsdatensatz stellen zu können (d. h. seine Zugehörigkeit zu einer Einrichtung im Sinne von Nummer 1),

ii)

seinen Lebenslauf und

iii)

gegebenenfalls Namen und Anschriften der (öffentlichen oder privaten) kommerziellen Einrichtungen, die das Forschungsprojekt ganz oder teilweise finanzieren, sowie Angaben darüber, ob eine kommerzielle Nutzung der Forschungsergebnisse beabsichtigt ist.

b)

Ein Forschungsplan muss kurz und bündig

i)

den Forschungsgegenstand beschreiben und

ii)

die Notwendigkeit der Datenübermittlung, die Relevanz und die Angemessenheit der Daten unter Berücksichtigung des Projekts des assoziierten Forschers darlegen.

c)

Der Antragsteller muss Angaben zur Sicherheit der Datenspeicherung machen (durch Ankreuzen der zutreffenden Optionen), und zwar in Bezug auf:

i)

Sicherheit der logischen Datei;

ii)

Sicherheit der physischen Dokumente;

iii)

Sicherheit der Räumlichkeiten, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

d)

Der Antragsteller muss in seinem Antrag angeben, ob

i)

die Forschungsergebnisse der wissenschaftlichen Gemeinschaft unentgeltlich und zeitnah zugänglich gemacht werden und wie dies erfolgen wird;

ii)

ein Teil des Forschungsdatensatzes für rein interne Berichte oder andere Zwecke verwendet wird; in diesem Fall kann der Zugang zum Forschungsdatensatz restriktiver gehandhabt werden.

e)

Alle am Forschungsprojekt beteiligten Forscher müssen die ihnen von der EZB mitgeteilten Datennutzungsbedingungen und Geheimhaltungsverpflichtungen anerkennen und unterzeichnen.

f)

Der Antragsteller muss mit seiner Unterschrift die Genauigkeit und Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben bestätigen.

3.   Kriterien zur Prüfung von Anträgen auf Zugang zum Forschungsdatensatz

Die EZB prüft die Anträge anhand der nachstehend aufgeführten Kriterien:

Obligatorisches Kriterium 1

Alle Pflichtfelder sind ausgefüllt (Name, Telefonnummer, Anschrift, vorgeschlagener Forschungsplan, Nutzung der Ergebnisse, Lebenslauf und Ausweisdokument beigefügt, unterzeichnete Formulare).

Die gemachten Angaben werden überprüft (z. B. das Ausweisdokument stimmt mit dem Namen des Forschers überein, die wissenschaftliche Forschungseinrichtung, mit welcher der Forscher assoziiert ist, existiert, der Lebenslauf passt zum Namen des Forschers und zur wissenschaftlichen Forschungseinrichtung).

Obligatorisches Kriterium 2

Der Forscher hat mindestens ein Element aus jeder der drei Gruppen von Sicherheitsmaßnahmen ausgewählt (nämlich Sicherheit der logischen Datei, Sicherheit der physischen Dokumente und Sicherheit der Räumlichkeiten).

Obligatorisches Kriterium 3

Die Daten der Haushaltsbefragung zu Finanzen und Konsum dürfen nur für Forschungszwecke verwendet werden. Dies wird anhand verschiedener Punkte des Antragsformulars überprüft.

Aus dem vorgeschlagenen Forschungsplan in Verbindung mit die Erfahrung des Forschers (Lebenslauf) und der beabsichtigten Verbreitung der Ergebnisse muss sich ergeben, dass der Antrag auf Daten zu Forschungszwecken gestellt wird. Die Qualität der geplanten Forschung wird nicht geprüft, sondern es wird lediglich geprüft, dass die beabsichtigte Nutzung Forschungszwecken dient. Die Finanzierung (sofern sie für die geplante Forschung relevant ist) und die Absicht zur Veröffentlichung sind auch zu berücksichtigen. Ist die Forschungsabsicht unklar, bittet die EZB den Forscher um weitere Informationen und/oder Klarstellungen.

Verfahren für den Fall, dass eines der obligatorischen Kriterien nicht erfüllt ist

Wird eines der obligatorischen Kriterien nicht erfüllt, kontaktiert die EZB den Forscher und verlangt die Klarstellung und/oder Berichtigung. Vom Forscher kann beispielsweise verlangt werden, dass

einige Informationen (z. B. wenn die Angaben im Antrag und im Lebenslauf nicht übereinstimmen) berichtigt werden;

Angaben im Lebenslauf (z. B. die Tätigkeit der wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder die Verbindung zwischen dem Antragsteller und der wissenschaftlichen Forschungseinrichtung) näher ausgeführt und begründet werden;

zusätzliche Informationen zum vorgeschlagenen Forschungsplan vorgelegt werden.

Ist die Klarstellung und/oder Berichtigung unzureichend, wird der Antrag abgelehnt.


(1)  Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2025/333/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top