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Document 32025O0333
Guideline (EU) 2025/333 of the European Central Bank of 31 January 2025 on statistical information to be reported on household wealth, income and consumption (ECB/2025/3)
Leitlinie (EU) 2025/333 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2025 über zu meldende statistische Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum privater Haushalte (EZB/2025/3)
Leitlinie (EU) 2025/333 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2025 über zu meldende statistische Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum privater Haushalte (EZB/2025/3)
ECB/2025/3
ABl. L, 2025/333, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2025/333/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/333 |
27.2.2025 |
LEITLINIE (EU) 2025/333 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Januar 2025
über zu meldende statistische Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum privater Haushalte (EZB/2025/3)
Der EZB-Rat —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Daten auf Ebene der privaten Haushalte zu den Hauptkomponenten von Vermögen, Einkommen und Konsum sind überaus wertvoll für das Verständnis von Trends in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage verschiedener im Euro-Währungsgebiet ansässiger Gruppen von Bürgern. Diese Daten sind notwendig, um die Auswirkungen geldpolitischer Maßnahmen auf unterschiedliche private Haushalte zu analysieren, was eine Schlüsselkomponente der Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Ausführung der Geldpolitik gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt. Daten auf Ebene der privaten Haushalte sind auch erforderlich für den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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(2) |
Daten zum Nettovermögen (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) auf Ebene der privaten Haushalte, die in vergleichbarer Weise in allen Ländern des Euro-Währungsgebiets erhoben werden, stehen derzeit nur im Rahmen der Haushaltsbefragung zu Finanzen und Konsum (Household Finance and Consumption Survey, HFCS) zur Verfügung. Die HFCS wird in jedem Mitgliedstaat durch die nationale Zentralbank (NZB) oder durch andere zuständige Behörden auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften durchgeführt, die die Datenerhebung auf Haushaltsebene mittels Befragung natürlicher Personen ermöglichen. Da diese Informationen zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB notwendig sind, sollte die Erhebung statistischer Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte durch die EZB bei den NZBen in einer auf der Grundlage von Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) verabschiedeten Leitlinie geregelt werden. Dies sollte der Verwendung der entsprechenden statistischen Daten, die zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statistischen Berichtsanforderungen der EZB oder zusätzlich zu diesen erhoben werden, zu diesen anderen Zwecken nicht entgegenstehen |
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(3) |
Diese Leitlinie zielt darauf ab, die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten zu fördern, die gemäß Artikel 5.3 der Satzung des ESZB anhand der im Rahmen der HFCS erhobenen Daten erstellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die der EZB von den NZBen gemeldeten statistischen Daten die erforderliche Kohärenz für die Erstellung von für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets repräsentativen Statistiken aufweisen. Aus diesem Grund sollten die NZBen verpflichtet werden, einen Satz zentraler wirtschaftlicher, finanzieller und demografischer Output-Variablen zu melden, die für die Erstellung statistischer Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte benötigt werden, zusammen mit erläuternden Informationen zu den Merkmalen der in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Erhebungen. Um Unterschieden in den Erhebungen der Länder des Euro-Währungsgebiets Rechnung zu tragen, ohne den Meldeaufwand für die NZBen zu erhöhen, können die NZBen der EZB einen Satz sonstiger wirtschaftlicher, finanzieller und demografischer Output-Variablen übermitteln. Diese Informationen sind erforderlich, da sie die wirtschaftlichen, finanziellen und statistischen Analysen der EZB verbessern, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB verwendet werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Geldpolitik |
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(4) |
Zur Beurteilung der Auswirkungen geopolitischer und anderer bedeutsamer unvorhergesehener Entwicklungen auf die wirtschaftliche oder finanzielle Lage von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Gruppen von Bürgern, wie zum Beispiel eine Energieversorgungskrise oder der Ausbruch einer Pandemie, welche die Ausführung der Geldpolitik oder die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten, ist es erforderlich, die Regelungen für die Meldung von entsprechenden durch die NZBen erhobenen statistischen Daten an die EZB genauer festzulegen. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Daten dem gleichen Schutz unterliegen wie Sätze zentraler und Sätze sonstiger wirtschaftlicher, finanzieller und demografischer Output-Variablen, welche die EZB und die NZBen gemäß dieser Leitlinie erheben |
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(5) |
Die zur Erfüllung der Anforderungen der EZB im Bereich des Vermögens, Einkommens und Konsums der privaten Haushalte erforderlichen statistischen Daten können von zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhoben oder erstellt werden. Daher ist in manchen Mitgliedstaaten für bestimmte, gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben die Zusammenarbeit zwischen der EZB bzw. den NZBen und diesen zuständigen Behörden erforderlich. Gemäß Artikel 2a und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB und dem Europäischen Statistischen System (ESS) zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung sicherzustellen. Eine solche Zusammenarbeit ist auch zwischen den NZBen und den nationalen zuständigen Behörden oder anderen Stellen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, auch um zwischen diesen Behörden oder Stellen auf nationaler Ebene Vereinbarungen über die Funktion des Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen |
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(6) |
Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist es zweckmäßig, dass die NZBen die benötigten statistischen Daten bis zu den festgesetzten Zeitpunkten melden |
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(7) |
Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, dass die EZB Regeln für die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten festlegt. Aus denselben Gründen sollten die NZBen der EZB — bei Bedarf und auf Verlangen der EZB — detaillierte Erläuterungen zu den gemeldeten statistischen Daten zur Verfügung stellen, insbesondere im Hinblick auf die NZB-Auslegung von Aspekten der Output-Variablen aufgrund länderspezifischer Gegebenheiten oder Strukturbrüchen, die sich auf die statistischen Daten selbst oder auf ihre Qualität auswirken können |
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(8) |
Aus Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtsanforderungen gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, sollten verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann |
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(9) |
Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom ESZB ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden |
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(10) |
Mit dieser Leitlinie soll sichergestellt werden, dass die NZBen für die Verarbeitung der in Verbindung mit der HFCS in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat erhobenen personenbezogenen Daten zuständig sind. Jede solche Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, namentlich der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Diese Verarbeitung ist rechtmäßig, da sie für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB im öffentlichen Interesse und für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist, denen jede NZB als Verantwortlicher für die von ihr im Rahmen ihrer nationalen Erhebung oder gegebenenfalls auf andere Weise in ihrem Mitgliedstaat erhobenen Daten gemäß dieser Leitlinie unterliegt. Gemäß dem in diesen Verordnungen festgelegten Grundsatz der Datenminimierung sollten die der EZB von den NZBen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 und in Verbindung mit der HFCS zu meldenden statistischen Daten von den NZBen so weit aggregiert oder anonymisiert werden, dass Einzelpersonen weder direkt noch indirekt identifiziert werden können |
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(11) |
Werden der EZB gemäß dieser Leitlinie zu meldende statistische Daten von den NZBen aggregiert oder anonymisiert, um sicherzustellen, dass natürliche Personen weder direkt noch indirekt durch Ableitung identifiziert werden können, fallen diese Daten nicht unter die Definition von „vertraulichen statistischen Daten“ nach Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Des Weiteren sollten die statistischen Daten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldet werden müssen, keine direkte oder indirekte Identifizierung von sonstigen juristischen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ermöglichen |
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(12) |
Die von der EZB erhobenen statistischen Daten sollten ausschließlich für statistische Zwecke und zur Gewährung des Zugangs zu Statistiken und statistischen Analysen für Nutzer und/oder zu deren Verbreitung an Nutzer verwendet werden. Da die EZB beabsichtigt, eine Teilmenge der von ihr erhobenen statistischen Daten mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen auszutauschen, müssen auch geeignete Vorkehrungen für die Gewährung eines solchen Zugangs getroffen werden |
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(13) |
Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen der Leitlinie verändert noch der Meldeaufwand der NZBen erhöht werden. Dementsprechend sollte das Direktorium der EZB derartige technische Änderungen vornehmen können, wobei bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden sollte. Der Ausschuss für Statistik berücksichtigt in der Regel die Ansichten der Nutzer, insbesondere der Leiterinnen und Leiter der Forschungsabteilung der EZB und der NZBen sowie des Household Finance and Consumption Network, das sich aus Erhebungsexperten, Statistikern und Wirtschaftswissenschaftlern der EZB, der NZBen und einer Reihe nationaler Statistikämter zusammensetzt. |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Leitlinie werden die Anforderungen an die NZBen in Bezug auf die der EZB zu meldenden statistischen Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte festgelegt, welche sie auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erhoben haben. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB von den NZBen zu meldenden statistischen Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Zeitplan der Meldung und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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1. |
„HFCS“ (Household Finance and Consumption Survey — Haushaltsbefragung zu Finanzen und Konsum): die Reihe der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Erhebungen zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte; |
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2. |
„nationale Erhebung“: eine in einem Mitgliedstaat durchgeführte Erhebung, die Teil der HFCS ist; |
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3. |
„Feldarbeitszeitraum“: der Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen einer nationalen Erhebung erhoben werden; |
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4. |
„Bezugszeitraum“: der Zeitraum, auf den sich die statistischen Daten beziehen; |
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5. |
„Bezugszeitpunkt“: das Datum, auf das sich die statistischen Daten beziehen; |
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6. |
„privater Haushalt“: eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die sich eine private Wohneinheit einschließlich der Ausgaben teilen sowie die Kosten des täglichen Lebens gemeinschaftlich bestreiten und gemeinschaftlich finanzielle Entscheidungen treffen, wie in Anhang I Teil 3 näher spezifiziert; |
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7. |
„personenbezogene Daten“: die diesem Begriff in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 zugewiesene Bedeutung; |
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8. |
„Anonymisierung“: das Verfahren, durch das die Möglichkeit der direkten oder indirekten Identifizierung ausgeschlossen wird, sodass weder ein privater Haushalt noch eine natürliche Person identifiziert und die Anonymisierung nicht rückgängig gemacht werden kann; |
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9. |
„Output-Variablen“: die standardisierten Datenkategorien, welche die in Anhang I und Anhang II aufgeführten statistischen Daten umfassen; |
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10. |
„Imputation“: die Zuordnung eines Schätzwerts zu einer Output-Variablen, die nicht erhoben werden konnte oder nicht ordnungsgemäß erhoben wurde; der Schätzwert beruht auf für andere private Haushalte erhobenen Werten; |
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11. |
„Verwaltungsdaten“: Daten, die eine nicht statistische Quelle, üblicherweise eine öffentliche Stelle, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen; |
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12. |
„aggregierte Indikatoren“: zusammenfassende Statistiken zu bestimmten, für die Grundgesamtheit repräsentativen Output-Variablen, die keine vertraulichen statistischen Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) enthalten; |
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13. |
„üblicher Aufenthaltsort“: der übliche Aufenthaltsort im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
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14. |
„Stichprobengrundlagen“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1700; |
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15. |
„Forschungsdatensatz“: Dateien einschließlich statistischer Ergebnisse, die auf statistischen Daten zu den privaten Haushalten und Haushaltsmitgliedern basieren, welche gemäß dieser Leitlinie erhoben und zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB entsprechend angepasst wurden. |
Artikel 3
Von den NZBen zu meldende statistische Daten
(1) Die NBZen melden der EZB statistische Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte sowie damit zusammenhängende zentrale wirtschaftliche, finanzielle und demografische Output-Variablen gemäß Anhang I.
(2) Eine NZB kann bestimmte sonstige wirtschaftliche, finanzielle und demografische Output-Variablen gemäß Anhang II melden.
(3) Eine NZB kann beschließen, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Output-Variablen freiwillig sonstige wirtschaftliche, finanzielle und demografische Output-Variablen zu melden, wenn sich diese auf aktuelle oder kürzlich eingetretene Entwicklungen beziehen, die unmittelbare Auswirkungen auf die wirtschaftliche oder finanzielle Lage verschiedener im Euro-Währungsgebiet ansässiger Gruppen von Bürgern haben könnten.
(4) Die NZBen melden der EZB die Informationen zur Erläuterung der Merkmale der von den NZBen durchgeführten nationalen Erhebungen gemäß den Vorgaben in Anhang III.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu meldenden statistischen Daten stammen aus einer oder mehrerer der folgenden Quellen:
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a) |
Daten aus den nationalen Erhebungen, die direkt von den Auskunftspersonen der HFCS bereitgestellt und vorzugsweise durch computergestützte persönliche Befragungen (CAPI) erhoben werden. Erfolgt die Datenerhebung nicht durch computergestützte persönliche Befragungen (CAPI), können für einige oder alle Teile der Datenerhebung computergestützte telefonische Befragungen (CATI), computergestützte Internetbefragungen (CAWI), computergestützte Offline-Selbstausfüller-Befragungen (CASI) oder andere computergestützte Verfahren eingesetzt werden. Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zur Verwendung computergestützter Verfahren außer CAPI zur Verfügung. |
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b) |
Verwaltungsdaten. |
Artikel 4
Statistische Grundgesamtheit
(1) Die NZBen stellen sicher, dass die zu meldenden statistischen Daten im Rahmen einer statistischen Grundgesamtheit erhoben werden, deren Definition alle Personen mit üblichem Aufenthaltsort in privaten Haushalten in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets umfasst.
(2) Die NZBen stellen sicher, dass die statistischen Daten aus einer repräsentativen Stichprobe der statistischen Grundgesamtheit erhoben werden.
Artikel 5
Stichprobenziehung
(1) Die NZBen erheben die statistischen Daten aus auf nationaler Ebene gebildeten Stichprobengrundlagen, welche die Zufallsauswahl von privaten Haushalten oder natürlichen Personen mit einer bekannten, von null verschiedenen Auswahlwahrscheinlichkeit erlauben. Die Stichprobengrundlagen müssen darauf abzielen, die statistische Grundgesamtheit mit einem minimalen Erfassungsfehler zu identifizieren und erschöpfend abzudecken, und werden regelmäßig aktualisiert.
(2) Sind durch die eine nationale Erhebung abgedeckte Teilgesamtheiten in der erstellten Stichprobe deutlich unterrepräsentiert, ergreifen die NZBen Maßnahmen wie Oversampling oder wenden andere einschlägige Methoden zur Korrektur von Verzerrungen an, wobei sie der Notwendigkeit der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Die NZBen erläutern und bewerten die angewandten Methoden, ihre Auswirkungen und etwaige Nachteile in Bezug auf die in Anhang III aufgeführten statistischen Daten.
(3) Die NZBen können die kontrollierte Ersetzung der in die Stichprobe einbezogenen private Haushalte oder natürlichen Personen erlauben, wenn die Antwortquote der nationalen Erhebung bei den für die Erstbefragung ausgewählten Personen unter 60 % sinkt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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a) |
Der Stichprobenhaushalt oder die Stichprobenperson kann nicht kontaktiert werden. |
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b) |
Der Stichprobenhaushalt oder die Stichprobenperson wird kontaktiert, die Befragung kann jedoch nicht durchgeführt werden. |
Die Auswahl der für eine kontrollierte Ersetzung vorgesehenen Stichprobenhaushalte beziehungsweise Stichprobenpersonen wird vor der Datenerhebung festgelegt. Es findet keine kontrollierte Ersetzung mit privaten Haushalten oder natürlichen Personen statt, die nicht dieser Auswahl angehören.
Artikel 6
Imputation
(1) Vor der Meldung der statistischen Daten an die EZB stellen die NZBen sicher, dass jede zentrale Output-Variable, die aufgrund von Antwortausfällen fehlt, erforderlichenfalls gemäß Anhang I imputiert wird.
(2) Für jeden fehlenden Wert, der imputiert wird, ist der Imputationsvorgang fünfmal unter Anwendung multipler stochastischer Imputationen so durchzuführen, dass die Zahl der Datensätze (implicates) fünf beträgt.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die NZB der Auffassung ist, dass sich die fehlenden Daten nicht auf die Gesamtheit der durch die Befragung generierten Daten auswirken.
Artikel 7
Feldarbeitszeiträume
(1) Die NZBen führen mindestens 50 % der in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a genannten Befragungen in ihrer nationalen Erhebung während des anwendbaren HFCS-Bezugsjahres gemäß Artikel 9 durch.
(2) Die NZBen melden die statistischen Daten gemäß Artikel 3 auf der Grundlage eines Feldarbeitszeitraums, der die folgenden Kriterien erfüllt:
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a) |
Der Feldarbeitszeitraum beträgt höchstens neun Monate. |
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b) |
Der Feldarbeitszeitraum beginnt weder vor Oktober des Jahres, das dem HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, noch nach Ende Oktober im HFCS-Bezugsjahr. |
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c) |
Der Feldarbeitszeitraum endet spätestens Ende Juni des Jahres, das auf das HFCS-Bezugsjahr folgt. |
Artikel 8
Bezugszeitpunkte und Bezugszeiträume
(1) Für statistische Daten zum Vermögen aus nationalen Erhebungen gilt als Bezugszeitpunkt einer der folgenden Zeitpunkte:
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a) |
das Datum, an dem die statistischen Daten mittels Befragung erhoben wurden, oder |
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b) |
der 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem in Artikel 9 genannten HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, sofern der Feldarbeitszeitraum innerhalb dieses HFCS-Bezugsjahres abgeschlossen wird. |
(2) Für statistische Daten zum Vermögen auf der Grundlage von Verwaltungsdaten gilt als Bezugszeitpunkt entweder:
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a) |
ein Zeitpunkt im HFCS-Bezugsjahr, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird, oder |
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b) |
der 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird. |
(3) Für die statistischen Daten zum Einkommen aus nationalen Erhebungen gilt als Bezugszeitraum ein Zwölfmonatszeitraum, der entweder
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a) |
am 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Beginn des Feldarbeitszeitraums vorausgeht, oder |
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b) |
in dem Monat, der dem Datum der Erhebung der statistischen Daten durch Befragung vorausgeht, endet. |
(4) Für die statistischen Daten zum Einkommen auf der Grundlage von Verwaltungsdaten gilt als Bezugszeitraum ein Zwölfmonatszeitraum, der entweder:
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a) |
am 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird, oder |
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b) |
zu einem Zeitpunkt im HFCS-Bezugsjahr, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird, endet. |
(5) Die Bezugszeitpunkte und Bezugszeiträume für alle anderen in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten statistischen Daten sind in Anhang I Teil 1 Nummer 5 und Tabelle A bzw. Anhang II Teil 1 Nummer 3 und Tabelle A festgelegt.
Artikel 9
Meldefrequenz und Übermittlungsfristen
(1) Das HFCS-Bezugsjahr der ersten Übermittlung der in Artikel 3 genannten statistischen Daten von den NZBen an die EZB ist 2026.
(2) Die HFCS-Bezugsjahre für die nachfolgenden Übermittlungen folgen dem Jahr 2026 mit einer Meldefrequenz von drei Jahren.
(3) Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten gemäß Artikel 3 alle drei Jahre.
(4) Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten gemäß Artikel 3 innerhalb von 19 Monaten nach Ende des Feldarbeitszeitraums und spätestens 36 Monate nach dem Beginn des HFCS-Bezugsjahres.
(5) Leiten die NZBen einen Teil der gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten aus Verwaltungsdaten ab, sind die in Artikel 3 genannten statistischen Daten 22 Monate nach dem Ende des Feldarbeitszeitraums an die EZB zu übermitteln, spätestens jedoch 36 Monate nach dem Beginn des HFCS-Bezugsjahres.
Artikel 10
Revisionen
(1) Die NZBen können der EZB Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten übermitteln, die sich auf frühere HFCS-Bezugsjahre beziehen.
(2) Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den nach Absatz 1 übermittelten Revisionen zur Verfügung.
Artikel 11
Datenschutz
(1) Für die Zwecke dieser Leitlinie ist jede NZB der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Daten, die sie im Rahmen ihrer nationalen Erhebung oder gegebenenfalls auf andere Weise in ihrem Mitgliedstaat erhoben hat, und ferner für die Meldung an die EZB gemäß Artikel 3 verantwortlich.
(2) Die NZBen stellen sicher, dass der EZB keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt werden, wenn sie statistische Daten gemäß Artikel 3 melden oder sonstige Informationen im Zusammenhang mit der HFCS weitergegeben werden. Dies bedeutet, dass jedes Datenelement, das es ermöglichen würde, eine natürliche Person oder einen privaten Haushalt direkt oder indirekt zu identifizieren, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, entfernt oder anonymisiert wird, bevor die statistischen Daten der EZB gemeldet werden, auch in Fällen, in denen eine NZB die statistischen Daten ganz oder teilweise von Dritten erhält.
(3) Stellt die EZB fest oder wird sie von einer NZB davon in Kenntnis gesetzt, dass personenbezogene Daten irrtümlich übermittelt wurden, so löscht sie diese unverzüglich und informiert die betreffende NZB entsprechend.
Artikel 12
Statistische Grundsätze und Erläuterungen
(1) Die NZBen überwachen und gewährleisten die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß dieser Leitlinie der EZB gemeldeten statistischen Daten und stellen sicher, dass die statistischen Daten der EZB entsprechend den in Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten statistischen Grundsätzen ordnungsgemäß gemeldet werden.
(2) Bei Bedarf stellen die NZBen der EZB detaillierte Erläuterungen zur Interpretation von Aspekten der Output-Variablen aufgrund landesspezifischer Gegebenheiten oder zu Strukturbrüchen zur Verfügung, einschließlich Erläuterungen zu den Auswirkungen auf die statistischen Daten. Die NZBen stellen diese Erläuterungen auch auf Verlangen der EZB zur Verfügung.
Artikel 13
Übermittlung
(1) Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das vom ESZB festgelegte Format verwendet.
(2) Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden oder Stellen als NZBen
(1) In den Fällen, in denen zuständige Behörden oder Stellen, die keine NZBen sind, einige oder alle der in Artikel 3 genannten statistischen Daten liefern, können die NZBen geeignete Kooperationsvereinbarungen mit diesen Behörden oder Stellen schließen, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, welche die in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen der EZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 sind die NZBen dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen der EZB erfüllt werden, wenn sie sich bei der Erhebung der in Artikel 3 beschriebenen statistischen Daten auf Kooperationsvereinbarungen mit anderen zuständigen Behörden oder Stellen stützen.
Artikel 15
Nutzung und Verbreitung von statistischen Daten
Die EZB nutzt die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Daten für statistische Zwecke wie folgt:
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a) |
zur Gewährung des Zugangs zum Forschungsdatensatz i) innerhalb des ESZB und ii) für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen gemäß den in Anhang IV festgelegten Kriterien und Verfahren; |
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b) |
zur Verbreitung von Berichten, die aggregierte Indikatoren enthalten. |
Es wird davon ausgegangen, dass jede NZB ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung erteilt und die vorherige ausdrückliche Zustimmung jeder anderen Behörde, die ihr die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Daten übermittelt hat, eingeholt hat, bevor der Zugang gemäß Buchstabe a gewährt wird.
Artikel 16
Bestandschutz (Grandfathering)
Hat die EZB Personen, die die Kriterien für die Benennung in Frage kommender Forscher gemäß Anhang IV erfüllen, Zugang zum Forschungsdatensatz gewährt, so können diese Forscher im Einklang mit diesen Kriterien weiterhin Zugang zu diesem Forschungsdatensatz haben.
Artikel 17
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge vornehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen dieser Leitlinie verändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der NZBen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.
Artikel 18
Übergangsbestimmungen
(1) Bei der ersten Übermittlung können die NZBen der EZB die in Artikel 3 genannten statistischen Daten wie folgt melden:
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a) |
innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Feldarbeitszeitraums und spätestens 36 Monate nach Beginn des HFCS-Bezugsjahres; |
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b) |
in Fällen, in denen die NZBen einen Teil der gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten aus Verwaltungsdaten ableiten, innerhalb von 25 Monaten nach Ende des Feldarbeitszeitraums und spätestens 36 Monate nach Beginn des HFCS-Bezugsjahres. |
(2) Benötigt eine NZB für die Erhebung der in Artikel 3 genannten erforderlichen statistischen Daten einen längeren Übergangszeitraum, so kann der EZB-Rat im Einzelfall eine vorübergehende Ausnahme von der Pflicht zur Meldung der für die erste Übermittlung erforderlichen statistischen Daten an die EZB gemäß Artikel 9 Absatz 1 gewähren. Die vorübergehende Ausnahmeregelung im Einzelfall gilt nur für die erste Übermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 1.
(3) Wird eine vorübergehende Ausnahmeregelung im Einzelfall gemäß Absatz 2 gewährt, so berichtet die betreffende NZB dem Ausschuss für Statistik des ESZB mindestens einmal jährlich über ihre Fortschritte bei der vollständigen Erfüllung der Meldepflicht an die EZB für die nachfolgenden Übermittlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2.
(4) Der EZB-Rat kann entscheiden, dass einzelnen NZBen, die unter eine Ausnahmeregelung nach diesem Artikel fallen, weitere Beschränkungen aufzuerlegen sind.
Artikel 19
Wirksamwerden und Umsetzung
Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
Artikel 20
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Januar 2025.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(5) Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).
ANHANG I
Zentrale Output-Variablen
1.
Die nationalen Zentralbanken (NZBen) müssen zentrale Output-Variablen auf i) Haushaltsebene, ii) Einzelbasis für alle Haushaltsmitglieder oder iii) Einzelbasis für Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren melden.
Teil 1 — Zu meldende zentrale Output-Variablen
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2. |
Tabelle A enthält die zentralen Output-Variablen, welche die NZBen der Europäischen Zentralbank (EZB) melden müssen. |
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3. |
Die NZBen melden der EZB die zentralen Output-Variablen für alle Auskunftspersonen. Die zentralen Output-Variablen können fehlende Werte für einige Auskunftspersonen umfassen, sofern die Output-Variable nicht anwendbar ist (d. h., weil sie aufgrund des Routing übersprungen wird oder die betreffende nationale Erhebung keine Panelkomponente aufweist). Alle verbleibenden fehlenden Werte und Sonderantworten (weiß nicht/keine Antwort) müssen vor der Meldung der statistischen Daten an die EZB imputiert werden, sofern in Tabelle A nichts anderes angegeben ist, d. h., die Codes -1 (weiß nicht) und -2 (keine Antwort) sind für die Output-Variable zulässig. |
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4. |
Zentrale Output-Variablen können zu Anonymisierungszwecken auch mit fehlenden Werten gemeldet werden. Nach Klassen/Kategorien gruppierte Output-Variablen (d. h. Alter nach Altersgruppen — RA0300_B und Private Unternehmen $x: Anzahl der Beschäftigten nach Unternehmensgröße — HD050$x_B) müssen stets mit den Ist-Werten (1) gemeldet werden, unabhängig davon, ob die entsprechenden zentralen Output-Variablen mit detaillierteren statistischen Daten (d. h. Alter — RA0300 und Private Unternehmen $x: Anzahl der Beschäftigten — HD050$x) zu Anonymisierungszwecken als fehlend gemeldet werden. |
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5. |
Bezugszeitpunkt/-zeitraum bezeichnet das Datum/den Zeitraum, auf das bzw. den sich eine bestimmte Output-Variable bezieht. „Derzeitig“ bezieht sich auf den Zeitpunkt der Datenerhebung. „Konstant“ bezieht sich auf Daten, die konstant bleiben und sich nicht mit der Zeit ändern (unabhängig vom Zeitpunkt der Datenerhebung). „Zeitpunkt der Vermögenserfassung“ bezeichnet das in Artikel 8 Absätze 1 und 2 definierte Datum. „Einkommensbezugszeitraum“ bezeichnet den in Artikel 8 Absätze 3 und 4 definierten Zeitraum. |
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6. |
Für bestimmte zentrale Output-Variablen sind Schleifen vorgesehen, was impliziert, dass in solchen Fällen mehrere zentrale Output-Variablen gemeldet werden müssen. Die Kennungen der Output-Variablen von Variablen, für die Schleifen vorgesehen sind, enthalten das Zeichen „$“ (mindestens 1). Dies gilt für verschiedene Arten von Krediten, Immobilien, private Unternehmen und Schenkungen/Erbschaften, bei denen die Anzahl der Schleifen standardmäßig 3 beträgt, wobei die NZBen jedoch auch 2 Schleifen anwenden können. Bei Altersvorsorgeplänen können bis zu 7 Schleifen angewandt werden. So werden zum Beispiel im Fall von 3 Schleifen für die Variable „Hypothek HWS $x: Gegenwärtig ausstehender Kapitalbetrag“ (HB170$x in Tabelle A) 3 Variablen (HB1701, HB1702 und HB1703) gemeldet. |
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7. |
Für bestimmte zentrale Output-Variablen sind Schleifen mit 2 Dimensionen vorgesehen. In diesen Fällen enden die Kennungen der Output-Variablen mit „$x$y“. So werden zum Beispiel im Fall der Variable HB330$x$y „Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Jahr der Kreditaufnahme“) 9 Variablen (HB33011, HB33012, HB33013, HB33021, HB33022, HB33023, HB33031, HB33032, HB33033) gemeldet (bei 3 Schleifen für „Sonstige Immobilien“ und „Hypotheken“). |
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8. |
Für bestimmte zentrale Output-Variablen stehen mehrere Optionen zur Verfügung, was impliziert, dass mehrere zentrale Output-Variablen bereitgestellt werden müssen. Die Kennungen der Output-Variablen von Variablen, die Optionen enthalten, enden mit dem Buchstaben „v“. So werden beispielsweise 6 Variablen (HD1320a, HD1320b, HD1320c, HD1320d, HD1320e, HD1320f) für die Variable „Arten von Investmentfonds“ (HD1320v in Tabelle A) gemeldet. |
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9. |
Für bestimmte zentrale Output-Variablen gibt es eine Kombination aus Schleifen und Optionen. In diesen Fällen enden die Kennungen der Output-Variablen mit „$xv“. So werden beispielsweise 6 Variablen (HB1201a, HB1201b, HB1202a, HB1202b, HB1203a, HB1203b) für die Variable „Hypothek HWS $x: Kreditzweck mit a: wichtigster Zweck und b: zweitwichtigster Zweck“ (HB120$xv in Tabelle A) gemeldet.
Tabelle A Zentrale Output-Variablen, die von den NZBen an die EZB zu melden sind
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Teil 2 — Beschreibung des Inhalts der Output-Variablen
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10. |
Tabelle B enthält eine detaillierte Beschreibung des Inhalts der zentralen Output-Variablen, die die NZBen der EZB gemäß dieser Leitlinie melden müssen. |
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11. |
Gegebenenfalls stützen sich die Beschreibungen auf die Begriffsbestimmungen und Beschreibungen in einschlägigen amtlichen Dokumenten. Zu diesem Zweck werden folgende Quellen herangezogen:
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Teil 3: Weitere Präzisierungen zur Definition des Begriffs „privater Haushalt“
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12. |
Die Definition des Begriffs „privater Haushalt“ in Artikel 2 umfasst Personen, die für gewöhnlich nicht bei der Auskunftsperson leben, jedoch — wie in diesem Anhang dargelegt — vollständig oder überwiegend finanziell vom Haushalt abhängig sind. |
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13. |
Arbeitnehmer sonstiger Bewohner (d. h. im Haushalt lebende Hausangestellte, Au-pair-Kräfte usw.) und Mitbewohner ohne sonstige familiäre oder partnerschaftliche Bindungen zu Haushaltsmitgliedern (z. B. im Haushalt lebende Kostgänger, Untermieter, Mieter, Besucher usw.) gelten als getrennte Haushalte. |
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14. |
Vorbehaltlich der weiteren und besonderen Bedingungen dieses Anhangs müssen folgende Personen, wenn sie Haushaltsausgaben und finanzielle Entscheidungen teilen, als Haushaltsmitglieder betrachtet werden:
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15. |
Für die Zwecke der Nummer 14 gelten für die Einbeziehung als Haushaltsmitglieder auch die folgenden Bedingungen:
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16. |
Unter Aufteilung der Haushaltsausgaben ist zum einen zu verstehen, dass Personen (z. B. Kinder, Personen ohne Einkommen) durch die Ausgaben begünstigt werden, und zum anderen, dass ein Beitrag zu den Ausgaben geleistet wird. Wenn die Ausgaben nicht geteilt werden und die Finanzen getrennt bleiben, dann bildet die betreffende Person einen eigenen Haushalt unter derselben Adresse. |
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17. |
Eine Person gilt als Haushaltsmitglied mit üblichem Aufenthaltsort, wenn sie den größten Teil ihrer täglichen Nachtruhe, bezogen auf die vorangegangenen 6 Monate, im Haushalt verbringt (einschließlich Kinder, für die das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird, und Eltern im fortgeschrittenen Alter, die mehr Tage in der Wohnung des Haushalts als an einem anderen Ort verbringen). |
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18. |
Personen, die einen neuen Haushalt gründen oder einem bestehenden Haushalt beitreten, gelten in der Regel als Haushaltsmitglieder am neuen Ort; ebenso gelten Personen, die den Haushalt verlassen, um an einem anderen Ort zu leben, nicht mehr als Mitglieder des ursprünglichen Haushalts. Das in Nummer 17 genannte Kriterium der „vorangegangenen 6 Monate“ wird durch die Absicht ersetzt, mindestens 6 Monate lang am neuen Wohnort zu bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, was als „dauerhafter“ Zuzug zu oder Auszug aus einem Haushalt angesehen werden kann. So gilt eine Person, die auf unbestimmte Zeit oder mit der Absicht, mindestens 6 Monate lang zu bleiben, in einen Haushalt eingezogen ist, als Haushaltsmitglied, selbst wenn sie sich noch keine 6 Monate im Haushalt aufgehalten und den größten Teil dieses Zeitraums an einem anderen Wohnort verbracht hat. Ebenso gilt eine Person, die den Haushalt verlassen hat und mit der Absicht, mindestens 6 Monate außerhalb des ersten Haushalts zu verbringen, an einen anderen Wohnort gezogen ist, nicht mehr als Mitglied dieses Haushalts. |
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19. |
Ist die vorübergehend abwesende Person privat untergebracht, hängt die Bestimmung des Haushalts, zu dem sie gehört, von der Dauer der Abwesenheit ab. |
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20. |
Ausnahmsweise können bestimmte Kategorien von Personen mit sehr engen Bindungen zum Haushalt unabhängig von der Dauer der Abwesenheit als Mitglieder dieses Haushalts eingestuft werden, sofern sie nicht auch als Teil eines anderen privaten Haushalts betrachtet werden. Insbesondere sind Studierende, die an einem anderen Ort wohnen, aber eine enge Bindung zum Haushalt haben, regelmäßig an diesen Haushalt zurückkehren und den Haushalt als ihren Hauptwohnsitz betrachten, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts an einer anderen Adresse als Teil des Haushalts zu betrachten. |
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21. |
Durch die Anwendung dieser Kriterien soll das Risiko minimiert werden, dass Personen mit zwei Privatadressen, unter denen sie als wohnhaft gelten könnten, in der Stichprobengrundlage doppelt gezählt werden. Ebenso wird das Risiko minimiert, dass bestimmte Personen von der Zugehörigkeit zu einem Haushalt ausgeschlossen werden, obwohl sie dem Sektor der privaten Haushalte angehören. |
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22. |
Personen, die in Gemeinschafts- und Anstaltshaushalten leben, werden nicht in der Zielgrundgesamtheit erfasst und fallen nicht unter die Definition des „privaten Haushalts“. |
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23. |
„Gemeinschaftshaushalte“ bezeichnet eine Gemeinschaftswohnung außerhalb eines Anstaltshaushalts, z. B. eine Pension, ein Wohnheim in einer Bildungseinrichtung oder andere Unterkünfte, die von mehr als fünf Personen gemeinsam bewohnt werden, ohne dass die Haushaltsausgaben geteilt werden. Personen, die als Untermieter in Haushalten mit mehr als fünf Untermietern leben, sind ebenfalls eingeschlossen. |
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24. |
„Anstaltshaushalt“ bezeichnet Altersheime, Gesundheitsversorgungseinrichtungen, religiöse Einrichtungen (Klöster, Stifte usw.) sowie Justizvollzugsanstalten und Haftanstalten. Anstaltshaushalte unterscheiden sich von Gemeinschaftshaushalten dadurch, dass die Bewohner von Anstaltshaushalten keine individuelle Verantwortung für die Haushaltsführung tragen. In bestimmten Fällen können Altersheime auf der Grundlage dieses Prinzips als „Gemeinschaftshaushalte“ betrachtet werden. |
(1) Es sei denn, die Werte werden zu Anonymisierungszwecken ebenfalls auf „Fehlt“ gesetzt.
(2) „$x“ bezieht sich auf die Nummer in der Schleife. So ist zum Beispiel HB130$x zu melden, wenn Hb1010 > $x-1 ist. Dies bedeutet, dass die Variable HB1301 zu melden ist, wenn HB1010 > 0 ist, die Variable HB1302, wenn HB1010 > 1 ist, und die Variable HB1303, wenn HB1010 > 2 ist;
„$Schleifen“ bezieht sich auf die Anzahl der Schleifen. So ist zum Beispiel HB2100 zu melden, wenn HB1010 > $Schleifen ist. Dies bedeutet, dass bei 3 Schleifen die Variable HB2100 zu melden ist, wenn HB1010 > 3 ist.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Merkmale von in mehreren Datensätzen vorkommenden Elementen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 16).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 133).
(6) Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).
(7) Leitlinie (EU) 2021/831 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (EZB/2021/12) (ABl. L 208 vom 11.6.2021, S. 59).
(8) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(9) Verordnung (EU) 2024/1988 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juni 2024 zur Statistik über Investmentfonds und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/32 (EZB/2014/62) (EZB/2024/17) (ABl. L, 2024/1988, 23.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1988/oj).
ANHANG II
Sonstige Output-Variablen
1.
Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können sonstige Output-Variablen auf i) Haushaltsebene, ii) auf Einzelbasis für alle Haushaltsmitglieder oder iii) auf Einzelbasis für Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren melden.
Teil 1 — Sonstige Output-Variablen
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2. |
Tabelle A enthält die sonstigen Output-Variablen, welche die NZBen der Europäischen Zentralbank (EZB) zusätzlich zu den in Anhang I aufgeführten zentralen Output-Variablen melden können. |
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3. |
„Bezugszeitpunkt/-zeitraum“ bezeichnet das Datum/den Zeitraum, auf das bzw. den sich eine bestimmte Output-Variable bezieht. „Derzeitig“ bezieht sich auf den Zeitpunkt der Datenerhebung, „Konstant“ bezieht sich auf Daten, die konstant bleiben und sich nicht mit der Zeit ändern (unabhängig vom Zeitpunkt der Datenerhebung), „Zeitpunkt der Vermögenserfassung“ bezeichnet das in Artikel 8 Absätze 1 und 2 definierte Datum, und „Einkommensbezugszeitraum“ bezeichnet den in Artikel 8 Absätze 3 und 4 definierten Zeitraum. |
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4. |
Für bestimmte sonstige Output-Variablen sind Schleifen vorgesehen, was impliziert, dass in solchen Fällen mehrere sonstige Output-Variablen gemeldet werden. Die Kennungen der Output-Variablen von Variablen, für die Schleifen vorgesehen sind, enthalten das Vorzeichen „$“ (mindestens 1). Dies gilt für verschiedene Arten von Krediten, Immobilien und Schenkungen/Erbschaften, bei denen die Anzahl der Schleifen standardmäßig 3 beträgt, wobei die nationalen Erhebungen jedoch auch 2 Schleifen anwenden können. So werden zum Beispiel im Fall von 3 Schleifen für die Variable „Hypothek HWS $x: Änderung der Hypothekenkreditbedingungen“ (HB201$x in Tabelle A) 3 Variablen (HB2011, HB2012, HB2013) gemeldet. Bei Altersvorsorgeplänen können bis zu 7 Schleifen angewandt werden. |
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5. |
Für bestimmte sonstige Output-Variablen stehen mehrere Optionen zur Verfügung, was impliziert, dass mehrere sonstige Output-Variablen bereitgestellt werden müssen. Die Kennungen der Output-Variablen von Variablen, die Optionen umfassen, enden mit dem Buchstaben „v“. So werden beispielsweise 4 Variablen (HD1910a, HD1910b, HD1910c, HD1910d) für die Variable „Art der gehaltenen sonstigen Vermögenswerte“ (HD1910v in Tabelle A) gemeldet. |
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6. |
Für bestimmte sonstige Output-Variablen gibt es eine Kombination aus Schleifen und Optionen. In diesen Fällen enden die Kennungen der Output-Variablen mit „$xv“. So werden beispielsweise 6 Variablen (HB1131a, HB1131b, HB1132a, HB1132b, HB1133a, HB1133b) für die Variable „Hypothek HWS $x: Grund für Refinanzierung/Neuverhandlung mit a: wichtigster Grund für Refinanzierung/Neuverhandlung und b: zweitwichtigster Grund für Refinanzierung/Neuverhandlung“ (HB113$xv in Tabelle A) gemeldet. |
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7. |
Für die sonstige Output-Variable „Sonstige Immobilien $x Hypothek $y: Kreditzweck“ (HB320$x$yv) sind Schleifen mit 2 Dimensionen ($x Sonstige Immobilien und $y Hypothek) und 4 verfügbaren Optionen (a, b, c, d) vorgesehen. In diesem Fall werden 36 Variablen (HB32011a bis HB32011d, HB32012a bis HB32012d, HB32013a bis HB32013d, HB32021a bis HB32021d, HB32022a bis HB32022d, HB32023a bis HB32023d, HB32031a bis HB32031d, HB32032a bis HB32032d, HB32033a bis HB32033d) gemeldet (bei 3 Schleifen für „Sonstige Immobilien“ und „Hypothek“).
Tabelle A Sonstige Output-Variablen
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Teil 2 — Beschreibung des Inhalts der sonstigen Output-Variablen
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8. |
Tabelle B enthält eine detaillierte Beschreibung der sonstigen Output-Variablen, die in Teil 1 aufgeführt sind.
Tabelle B Beschreibung des Inhalts der sonstigen Output-Variablen
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(1) „$x“ bezieht sich auf die Nummer in der Schleife. So ist zum Beispiel HB201$x zu melden, wenn Hb1010 > $x-1 ist. Dies bedeutet, dass die Variable HB2011 zu melden ist, wenn HB1010 > 0 ist, die Variable HB2012, wenn HB1010 > 1 ist, und die Variable HB2013, wenn HB1010 > 2 ist;
ANHANG III
Von den NZBen zu meldende Informationen zur Erläuterung der Merkmale der nationalen Erhebung
1.
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 müssen die NZBen der EZB die Informationen zur Erläuterung der Merkmale der nationalen Erhebungen gemäß den Abschnitten 1 bis 9 melden.
Abschnitt 1 — Stichprobenplan
Teil 1 — Allgemeine Informationen
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2. |
Die NZBen müssen die folgenden allgemeinen Informationen zum Stichprobenplan bereitstellen:
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Teil 2 — Panelkomponente/Panelgestaltung auf Rotationsbasis (nur von Ländern zu melden, deren Erhebung eine Panelkomponente aufweist)
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3. |
Die NZBen (deren Erhebung eine Panelkomponente aufweist) müssen die folgenden Informationen zur Panelkomponente/Panelgestaltung auf Rotationsbasis bereitstellen:
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Teil 3 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)
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4. |
Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit dem Stichprobenplan bereitstellen, die sie für relevant halten. |
Abschnitt 2 — Struktur der Stichprobe und Statistiken über die Ergebnisse der Erhebung
Teil 1 — Stichprobenumfang und Antwortausfall
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5. |
Wenn die erforderlichen Daten für die Output-Variable SB0100 (Code für das Befragungsendergebnis (Final Outcome)) nicht an die EZB übermittelt werden, müssen die NZBen die folgenden Informationen über den Stichprobenumfang und den Antwortausfall bereitstellen:
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Teil 2 — Statistiken über die Ergebnisse der Erhebung
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6. |
Wenn die erforderlichen Daten für die Output-Variable SB0100 (Code für das Befragungsendergebnis (Final Outcome) nicht an die EZB übermittelt werden, müssen die NZBen Informationen zu den folgenden Statistiken über die Ergebnisse der Erhebung bereitstellen:
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Teil 3 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)
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7. |
Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit der Stichprobenstruktur und den Statistiken über die Ergebnisse der Erhebung übermitteln, die sie für relevant halten. |
Abschnitt 3 — Konzepte und Begriffsbestimmungen
Teil 1 — Bezugszeiträume
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8. |
Die NZBen müssen den Bezugszeitraum für die statistischen Daten angeben, die sich auf Folgendes beziehen:
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Teil 2 — Output-Variablen zu Einkommen
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9. |
Die NZBen müssen Information dazu bereitstellen, ob die erhobenen Output-Variablen zu Einkommen i) brutto, ii) abzüglich Einkommensteuern, iii) abzüglich Einkommensteuern und Sozialbeiträgen oder iv) auf andere Weise erhoben werden (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen). |
Teil 3 — Definition der Output-Variablen: wesentliche methodische Abweichungen
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10. |
Die NZBen müssen eine Beschreibung aller signifikanten methodischen Unterschiede bezüglich des Inhalts der an die EZB übermittelten Output-Variablen gegenüber den Beschreibungen der Output-Variablen in Anhang I, Teil 2 bereitstellen. |
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11. |
Die NZBen müssen die Kennung(en)/Bezeichnung(en) der Output-Variablen angeben und die Abweichung(en) von den Definitionen der Output-Variablen beschreiben (z. B. HI0100, „Monatliche Ausgaben für Lebensmittel zu Hause“. Die Output-Variable umfasst auch „Lebensmittel außer Haus“). |
Abschnitt 4 — Datenerhebung
Teil 1 — Aspekte der Feldarbeit
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12. |
Die NZBen müssen die folgenden Informationen zur Feldarbeit bereitstellen:
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Teil 2 — Interviewer (Rekrutierung, Schulung, Arbeitsbelastung, Vergütung)
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13. |
Die NZBen müssen die folgenden Angaben zu den Interviewern machen:
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Teil 3 — Design und Erprobung des Fragebogens
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14. |
Die NZBen müssen die folgenden Informationen zum Design und zur Erprobung des Fragebogens bereitstellen:
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Teil 4 — Kontaktstrategien und Vermeidung von Antwortausfällen
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15. |
Die NZBen müssen die folgenden Informationen zu Kontaktstrategien und zur Vermeidung von Antwortausfällen bereitstellen:
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Teil 5 — Überprüfung der Feldarbeit
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16. |
Die NZBen müssen die folgenden Informationen zur Überprüfung der Feldarbeit bereitstellen:
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Teil 6 — Nutzung anderer Datenquellen für die Datenerhebung
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17. |
Die NZBen müssen angeben, ob sie für die Erhebung oder Konstruierung der in Anhang I aufgeführten Output-Variablen andere Quellen als Befragungen genutzt haben (mit Ausnahme der Quellen, die für die Imputation bei Item-Non-Response verwendet werden). Falls dies der Fall ist, sind mögliche Quellen Register, statistischer Abgleich, sonstiges (in diesem Fall sind weitere Angaben zu machen). |
Teil 7 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)
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18. |
Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit der Datenerhebung bereitstellen, die sie für relevant halten. |
Abschnitt 5 — Datenaufbereitung und -bearbeitung
Teil 1 — Allgemeine Informationen
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19. |
Die NZBen müssen angeben, welches allgemeine Datenbankmanagementsystem sie für die Speicherung und Verarbeitung von Daten verwenden (z. B. SAS, Stata, SPSS). |
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20. |
Die NZBen müssen angeben, welches Stichproben-/Fallverwaltungssystem sie verwenden. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Instrument zur automatischen Speicherung und Verknüpfung verschiedener Informationsquellen, das für die Organisation und Dokumentation der Feldarbeitsprozesse nützlich ist. |
Teil 2 — Kodierung und Bearbeitung
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21. |
Die NZBen müssen die folgenden Informationen zur Kodierung und Bearbeitung bereitstellen:
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Teil 3 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)
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22. |
Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit der Datenaufbereitung und -bearbeitung bereitstellen, die sie für relevant halten. |
Abschnitt 6 — Gewichtung
Teil 1 — Designgewichte der Haushalte (Output-Variable SD0300)
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23. |
Die NZBen müssen die folgenden Informationen zu den Designgewichten der Haushalte bereitstellen:
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Teil 2 — Anpassungen der Gewichtung infolge Unit-Non-Response auf der Grundlage von Informationen auf Ebene der Stichprobe
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24. |
Die NZBen müssen die folgenden Informationen zu den Anpassungen der Gewichtung infolge von Unit-Non-Response bereitstellen:
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Teil 3 — Kalibrierung auf externe Quellen
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25. |
Die NZBen müssen die folgenden Informationen zur Kalibrierung auf externe Quellen bereitstellen:
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Teil 4 — Trimmen von Gewichten oder andere Anpassungen im Anschluss an die Erhebung
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26. |
Die NZBen müssen angeben, ob (Ja/Nein) sonstige Anpassungen der Gewichte (einschließlich Trimmen von Gewichten oder Winsorisierung) im Anschluss an die Erhebung durchgeführt wurden. Wenn ja, muss eine Beschreibung der Anpassungen bereitgestellt werden. |
Teil 5 — Endgültige Gewichte und Gewichtsquotienten der Haushalte
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27. |
Wenn die erforderlichen Daten für die Output-Variablen HW0010 (Gewicht des Haushalts) und SD0300 (Designgewicht des Falls) nicht an die EZB übermittelt werden, müssen die NZBen die folgenden zusammenfassenden Statistiken bereitstellen:
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28. |
Wenn die Erhebung eine Panelkomponente hat, müssen die NZBen das Gewichtungsverfahren erläutern, d. h. wie die Stichprobengewichte für die neu ausgewählten Haushalte mit den Gewichten aus der vorherigen Welle kombiniert werden (Anteilsgewichtungsmethode, jede andere Kombination). |
Teil 6 — Replikatgewichte
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29. |
Die NZBen müssen die folgenden Informationen zu den Replikatgewichten bereitstellen (Output-Variable WR$$$$):
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Teil 7 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)
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30. |
Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit der Gewichtung bereitstellen, die sie für relevant halten. |
Abschnitt 7 — Imputationsverfahren
Teil 1 — Allgemeine Informationen
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31. |
Die NZBen müssen die für die Imputation verwendeten Softwaretools (z. B. SAS, Stata oder andere und, wenn andere, welches Tool) und die für die Imputation verantwortlichen Organisationen (d. h. NZB, NSA, Befragungsunternehmen, andere und, wenn andere, welche Organisation) angeben. |
Teil 2 — Technische Informationen zu den Imputationsverfahren
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32. |
Die NZBen müssen die folgenden technischen Informationen über die Imputationsverfahren bereitstellen.
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Teil 3 — Sonstige relevante Informationen (fakultativ)
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33. |
Darüber hinaus müssen die NZBen alle anderen Informationen im Zusammenhang mit Imputationsverfahren bereitstellen, die sie für relevant halten. |
Abschnitt 8 — Offenlegungskontrolle und nationale Verbreitung
Teil 1 — Offenlegungskontrolle
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34. |
Die NZBen müssen Informationen an die EZB melden, die eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Anonymisierung der Daten auf nationaler Ebene enthalten, bevor sie die statistischen Daten an die EZB übermitteln. |
Teil 2 — Verbreitung der Daten
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35. |
Die NZBen müssen Informationen zu der ersten nationalen Veröffentlichung von Ergebnissen (Link, Datum und Art der Veröffentlichung) bereitstellen. |
Abschnitt 9 — Zusätzliche Informationen aus nationalen Bewertungen
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36. |
Die NZBen müssen zusätzliche Informationen aus nationalen Bewertungen zur Verfügung stellen (die nicht durch die Abschnitte 1 bis 8 abgedeckt sind). Dazu können Dokumente/Verweise auf verfügbare methodische Dokumentationen gehören (z. B. nationale Qualitätsberichte, unabhängige methodische Studien, Vergleiche mit externen Quellen). |
ANHANG IV
Kriterien und Verfahren für die Benennung infrage kommender Forscher
Die Europäische Zentralbank (EZB) darf den Zugang zum Forschungsdatensatz gemäß Artikel 15 Buchstabe a Ziffer ii auf Personen beschränken, welche die in Nummer 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Zugang zu den der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldeten Daten ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken gestattet ist. Die kommerzielle Nutzung des Forschungsdatensatzes ist streng untersagt.
Diese Bedingungen werden auf der Website der EZB veröffentlicht, um Forscher über die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Beantragung des Zugangs zum Forschungsdatensatz zu informieren. Die EZB ist bestrebt, Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen so weit wie möglich zu vermeiden.
Die EZB stellt sicher, dass nur sichere Datenübermittlungskanäle verwendet werden, und legt die zu verwendenden Mittel fest.
1. Assoziierter Forscher
Ein assoziierter Forscher ist eine natürliche Person, die Mitarbeiter einer der folgenden Einrichtungen ist oder mit ihnen assoziiert ist:
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a) |
Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen, |
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b) |
Organisationen oder Instituten, die wissenschaftliche Forschung betreiben, mit Ausnahme kommerzieller Unternehmen, |
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c) |
Einrichtungen, deren Forscher für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gemäß der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission (1) erhalten können. |
2. Bedingungen für den Zugang zum Forschungsdatensatz
Die EZB kann assoziierten Forschern, die bei der EZB einen Antrag auf Zugang gestellt haben, gemäß diesem Anhang Zugang zum Forschungsdatensatz gewähren. Bei gemeinsamen Forschungsprojekten mit mehreren Forschern, die an demselben Projekt arbeiten, muss jeder Forscher einen individuellen Antrag stellen, in dem angegeben wird, auf welches gemeinsame Forschungsprojekt sich sein Antrag bezieht. Der Antrag auf Zugang zum Forschungsdatensatz muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Der Antragsteller muss der EZB die folgenden Informationen übermitteln:
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b) |
Ein Forschungsplan muss kurz und bündig
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c) |
Der Antragsteller muss Angaben zur Sicherheit der Datenspeicherung machen (durch Ankreuzen der zutreffenden Optionen), und zwar in Bezug auf:
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d) |
Der Antragsteller muss in seinem Antrag angeben, ob
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e) |
Alle am Forschungsprojekt beteiligten Forscher müssen die ihnen von der EZB mitgeteilten Datennutzungsbedingungen und Geheimhaltungsverpflichtungen anerkennen und unterzeichnen. |
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f) |
Der Antragsteller muss mit seiner Unterschrift die Genauigkeit und Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben bestätigen. |
3. Kriterien zur Prüfung von Anträgen auf Zugang zum Forschungsdatensatz
Die EZB prüft die Anträge anhand der nachstehend aufgeführten Kriterien:
Obligatorisches Kriterium 1
Alle Pflichtfelder sind ausgefüllt (Name, Telefonnummer, Anschrift, vorgeschlagener Forschungsplan, Nutzung der Ergebnisse, Lebenslauf und Ausweisdokument beigefügt, unterzeichnete Formulare).
Die gemachten Angaben werden überprüft (z. B. das Ausweisdokument stimmt mit dem Namen des Forschers überein, die wissenschaftliche Forschungseinrichtung, mit welcher der Forscher assoziiert ist, existiert, der Lebenslauf passt zum Namen des Forschers und zur wissenschaftlichen Forschungseinrichtung).
Obligatorisches Kriterium 2
Der Forscher hat mindestens ein Element aus jeder der drei Gruppen von Sicherheitsmaßnahmen ausgewählt (nämlich Sicherheit der logischen Datei, Sicherheit der physischen Dokumente und Sicherheit der Räumlichkeiten).
Obligatorisches Kriterium 3
Die Daten der Haushaltsbefragung zu Finanzen und Konsum dürfen nur für Forschungszwecke verwendet werden. Dies wird anhand verschiedener Punkte des Antragsformulars überprüft.
Aus dem vorgeschlagenen Forschungsplan in Verbindung mit die Erfahrung des Forschers (Lebenslauf) und der beabsichtigten Verbreitung der Ergebnisse muss sich ergeben, dass der Antrag auf Daten zu Forschungszwecken gestellt wird. Die Qualität der geplanten Forschung wird nicht geprüft, sondern es wird lediglich geprüft, dass die beabsichtigte Nutzung Forschungszwecken dient. Die Finanzierung (sofern sie für die geplante Forschung relevant ist) und die Absicht zur Veröffentlichung sind auch zu berücksichtigen. Ist die Forschungsabsicht unklar, bittet die EZB den Forscher um weitere Informationen und/oder Klarstellungen.
Verfahren für den Fall, dass eines der obligatorischen Kriterien nicht erfüllt ist
Wird eines der obligatorischen Kriterien nicht erfüllt, kontaktiert die EZB den Forscher und verlangt die Klarstellung und/oder Berichtigung. Vom Forscher kann beispielsweise verlangt werden, dass
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einige Informationen (z. B. wenn die Angaben im Antrag und im Lebenslauf nicht übereinstimmen) berichtigt werden; |
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Angaben im Lebenslauf (z. B. die Tätigkeit der wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder die Verbindung zwischen dem Antragsteller und der wissenschaftlichen Forschungseinrichtung) näher ausgeführt und begründet werden; |
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zusätzliche Informationen zum vorgeschlagenen Forschungsplan vorgelegt werden. |
Ist die Klarstellung und/oder Berichtigung unzureichend, wird der Antrag abgelehnt.
(1) Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2025/333/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)