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Document 32025L2206

Richtlinie (EU) 2025/2206 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

PE/43/2025/INIT

ABl. L, 2025/2206, 5.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2206/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2206/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2206

5.11.2025

RICHTLINIE (EU) 2025/2206 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2025

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist ein vorrangiges Ziel der Verkehrspolitik der Union. In ihrem EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 bekannte sich die Kommission erneut zu dem ehrgeizigen Ziel, die Zahl der Todesfälle und schweren Verletzungen auf den Straßen der Union bis 2050 auf annähernd Null („Vision Null Verkehrstote“) und mittelfristig bis 2030 um 50 % zu senken.

(2)

Um die angestrebte Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zu erreichen, forderten die Verkehrsminister der Mitgliedstaaten in der 2017 verabschiedeten Erklärung von Valletta zur Straßenverkehrssicherheit vom 29. März 2017, den Rechtsrahmen der Union für die Straßenverkehrssicherheit zu stärken und dabei einen besonderen Schwerpunkt darauf zu legen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Fahrberechtigungsverlust von Gebietsfremden zusammenarbeiten müssen.

(3)

Infolge der Freizügigkeit und des zunehmenden grenzüberschreitenden Straßenverkehrs werden Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust häufig von einem anderen Mitgliedstaat erlassen als dem, in dem der Fahrzeugführer seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder in dem der Führerschein ausgestellt wurde.

(4)

Derzeit können andere Mitgliedstaaten als der, in dem der Fahrzeugführer seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder als der Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat (im Folgenden „Ausstellungsmitgliedstaat“), gemäß ihrem nationalen Recht als Reaktion auf ein rechtswidriges Verhalten des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen ergreifen. Solche Maßnahmen führen dazu, dass die Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht anerkannt und damit die Fahrerlaubnis der betroffenen Person, die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegt, eingeschränkt wird. Der Geltungsbereich solcher Maßnahmen ist jedoch auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, in dem das rechtswidrige Verhalten stattgefunden hat, und sie bewirken lediglich, dass die Gültigkeit des Führerscheins in diesem Hoheitsgebiet nicht anerkannt wird. Daher wird ohne ein Tätigwerden des Ausstellungsmitgliedstaats dieser Führerschein in allen übrigen Mitgliedstaaten weiter anerkannt. Dies beeinträchtigt das Erreichen einer höheren Straßenverkehrssicherheit in der Union. Fahrzeugführer, die die Fahrberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat verlieren als dem Ausstellungsmitgliedstaat sollten sich den Auswirkungen dieser Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde („Deliktsmitgliedstaat“), nicht entziehen können.

(5)

Um für alle Verkehrsteilnehmer in der Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, müssen konkrete Vorschriften für die Umsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust festgelegt werden, die aufgrund von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikten von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden als dem, der den Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person ausgestellt hat.

(6)

Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte jedoch nicht die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Begriffsbestimmung und Rechtsnatur von Verkehrsdelikten sowie über deren mögliche Rechtsfolgen erforderlich machen. Insbesondere sollte die Umsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust in dem Ausstellungsmitgliedstaat unabhängig davon gelten, ob der Deliktsmitgliedstaat die nationalen Maßnahmen als verwaltungs- oder als strafrechtlich einstuft. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sollten die Mitgliedstaaten ihre internen Verfahren innerhalb ihrer nationalen Rechtsvorschriften festlegen, um die schnellstmögliche und effizienteste Umsetzung dieser Richtlinie zu erreichen.

(7)

Diese Richtlinie sollte die Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie über die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen unberührt lassen. Des Weiteren sollte sie nicht die Möglichkeit der Justizbehörden der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die von ihnen erlassenen Entscheidungen zu vollstrecken; dies gilt insbesondere für strafrechtliche Entscheidungen. Insbesondere sollte diese Richtlinie die sich aus den Rahmenbeschlüssen 2005/214/JI (3) und 2008/947/JI (4) des Rates ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen gemäß den Richtlinien 2010/64/EU (5), 2012/13/EU (6), 2013/48/EU (7), (EU) 2016/343 (8), (EU) 2016/800 (9) und (EU) 2016/1919 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.

(8)

Mit dieser Richtlinie soll es der Union ermöglicht werden, ihr Ziel zu verfolgen, die Straßenverkehrssicherheit in der Union zu verbessern. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-43/12 entschieden hat (11), gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zur Verkehrspolitik und können auf der Grundlage des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, da sie unter den Begriff „Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

(9)

Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die aufgrund von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikten erlassen werden, können in Form der Entziehung, der Aussetzung oder der Einschränkung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins erfolgen. Daher sollte die Umsetzung solcher Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust in der Union durch die Anwendung solcher Entziehungen, Einschränkungen oder Aussetzungen durch den Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, erreicht werden.

(10)

Die Begehung eines Delikts ist jedoch nicht der einzige Umstand, der zu einer Entziehung, einer Aussetzung oder einer Einschränkung der Fahrerlaubnis, eines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins führen kann. Andere Umstände, etwa die Nichteinhaltung der in Anhang III der Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Mindestanforderungen, können ebenfalls zu einer solchen Entziehung, einer solchen Aussetzung oder einer solchen Einschränkung führen. Da diese Mindestanforderungen in der Richtlinie (EU) 2025/2205 geregelt sind, sollte in den entsprechenden Begriffsbestimmungen klargestellt werden, dass sie für alle Fälle gelten, die zu einer solchen Entziehung, einer solchen Aussetzung oder einer solchen Einschränkung führen, und nicht nur für solche, die aus der Begehung eines Delikts resultieren.

(11)

Da Trunkenheit im Straßenverkehr — das heißt das Fahren unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats —, Fahren unter Drogeneinfluss und Geschwindigkeitsübertretungen — das heißt das Überschreiten der im Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße oder den betreffenden Fahrzeugtyp geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen — in der Union die häufigsten Ursachen für Straßenverkehrsunfälle mit und ohne Todesfolge darstellen, sollte auf Fälle, die mit solchen Delikten in Zusammenhang stehen, größtmögliche Sorgfalt angewendet werden; diese Delikte sollten für die Zwecke dieser Richtlinie als zum Fahrberechtigungsverlust führende Delikte gelten. Darüber hinaus sollten Straßenverkehrsdelikte, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Opfers zur Folge haben, aufgrund ihrer Schwere ebenfalls als in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende zum Fahrberechtigungsverlust führende Delikte gelten. Der Erlass einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust sollte die genaue Identifizierung des Fahrzeugführers erfordern, der das zum Fahrberechtigungsverlust führende Delikt begangen hat, und sollte nicht auf der Grundlage einer verschuldensunabhängigen Haftung wie etwa der Haftung des Fahrzeughalters entschieden werden.

(12)

Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust sollten dem Ausstellungsmitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie nur dann mitgeteilt werden, wenn sie aufgrund der Begehung eines zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts im Sinne dieser Richtlinie verhängt wurden.

(13)

Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die von einem Mitgliedstaat gegen eine Person erlassen werden, deren Führerschein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollten im gesamten Gebiet der Union ähnliche Wirkung haben wie Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust gegen Personen, deren Führerschein von dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlässt. Ferner sollten die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie selbst entscheiden, wie dieses Ergebnis gemäß ihrem nationalen Recht am besten zu erreichen ist.

(14)

Der Deliktsmitgliedstaat sollte den Ausstellungsmitgliedstaat unverzüglich über jede in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust von mindestens dreimonatiger Dauer, bei welcher der verbleibende Zeitraum, in dem die Aussetzung oder Einschränkung gemäß der betreffenden Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu vollstrecken ist, zum Zeitpunkt der Mitteilung mehr als einen Monat beträgt, unterrichten, damit die erforderlichen Verfahren eingeleitet werden, um die Umsetzung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust im Ausstellungsmitgliedstaat sicherzustellen. Diese Mitteilung sollte elektronisch und unter Verwendung einer Standardbescheinigung für die Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust (im Folgenden „Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust“) übermittelt werden, um einen reibungslosen, zuverlässigen und wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(15)

Die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust sollte mindestens eine Reihe von Angaben enthalten, durch welche die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie ermöglicht wird; insbesondere sollte sie Angaben über die Behörde des Deliktsmitgliedstaats, von der die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlassen wurde, das begangene zum Fahrberechtigungsverlust führende Delikt, die daraus resultierende Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust und die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person umfassen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die in Anhang I Teil E der Richtlinie (EU) 2025/2205 aufgeführten Codes durch einen delegierten Rechtsakt im Rahmen der vorliegenden Richtlinie aktualisieren, damit diese weit vor dem endgültigen Datum der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie verfügbar sind. Durch die Verwendung der Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet, ohne die Mitgliedstaaten zu verpflichten, eine unverhältnismäßige oder übertriebene Menge an Informationen weiterzugeben.

(16)

Die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust sollte zudem in eine Amtssprache der Organe der Union, das eine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats darstellt, oder in eine andere vom Ausstellungsmitgliedstaat akzeptierte Sprache der Organe der Union übersetzt werden, um eine zügige Verarbeitung durch den Empfänger zu ermöglichen.

(17)

Der Erlass von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust aufgrund von Zuwiderhandlungen trägt zur Gewährleistung einer hohen Straßenverkehrssicherheit in der Union bei. Gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen sollten Maßnahmen, die die Entziehung, die Aussetzung oder die Einschränkung eines vom Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Gegenstand haben, automatisch von allen anderen Mitgliedstaaten durchgesetzt werden können, da die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person kein gültiges Dokument zum Nachweis ihrer Fahrerlaubnis vorweisen kann. Daher sollte der Ausstellungsmitgliedstaat nach Eingang der Mitteilung über den verhängten Fahrberechtigungsverlust geeignete Maßnahmen für die Umsetzung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust ergreifen, sofern nicht ein Grund für eine Ausnahme vorliegt oder geltend gemacht wird.

(18)

In Abhängigkeit vom konkreten Charakter der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust sollte der Ausstellungsmitgliedstaat unterschiedliche Maßnahmen ergreifen. Da Entziehungen, Aussetzungen und Einschränkungen zwangsläufig unterschiedliche Folgen haben, sind unterschiedliche Verfahren erforderlich, um sie gemäß den Zuständigkeiten des betreffenden Mitgliedstaats umzusetzen. Im Hinblick auf die Entziehung sollte die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person gemäß der Richtlinie (EU) 2025/2205 ihren Führerschein wiedererlangen oder einen neuen Führerschein beantragen können. Wenn die Möglichkeit einer Entziehung im Ausstellungsmitgliedstaat nicht vorgesehen ist, sollte der Ausstellungsmitgliedstaat den Führerschein aussetzen, die Tauglichkeit oder Befähigung des Führerscheininhabers zum Führen eines Fahrzeugs beurteilen und alle Maßnahmen ergreifen, die nach dieser Beurteilung als angemessen erachtet werden. Wurde die Fahrerlaubnis ausgesetzt oder eingeschränkt, so sollte sichergestellt werden, dass diese Maßnahmen lediglich im Hinblick auf ihre Dauer umgesetzt werden, selbst wenn der Fahrberechtigungsverlust mit ergänzenden Bedingungen verbunden ist, da das vorrangige Ziel dieser Aussetzung oder Einschränkung darin besteht, der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person die Fahrberechtigung vorübergehend oder teilweise zu entziehen, und nicht darin, festzulegen, wie diese Person ihren Führerschein wiedererlangen sollte. Dies sollte jedoch das Recht unberührt lassen, zu beurteilen, ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person ein Risiko für die Straßenverkehrssicherheit darstellt, und Maßnahmen zu ergreifen, die diese Bewertung widerspiegeln.

(19)

Der Ausstellungsmitgliedstaat sollte anstreben, innerhalb der bestehenden rechtlichen Grenzen des nationalen Rechts sicherzustellen, dass die in Bezug auf Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust ergriffenen Maßnahmen so weit wie möglich den vom Deliktsmitgliedstaat verhängten Maßnahmen entsprechen.

(20)

Wenn ein Deliktsmitgliedstaat gegenüber einer Person, die ihren ordentlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, deren Führerschein jedoch von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlässt, hat der Deliktsmitgliedstaat, der die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlässt, das Recht, den Führerschein umzutauschen, um diese Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust anzuwenden. Entzieht ein Deliktsmitgliedstaat den Führerschein einer Person, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat hat, so sollte der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig sein, wobei die vom Ausstellungsmitgliedstaat im EU-Führerscheinnetz der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bereitgestellten Informationen zu berücksichtigen sind.

(21)

Der Deliktsmitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust sowie damit verbundene ergänzende Bedingungen gemäß seinem nationalen Recht und mit auf sein Hoheitsgebiet beschränkter Wirkung weiter anzuwenden, bis die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die Bedingungen erfüllt hat. Darüber hinaus sollte der Deliktsmitgliedstaat auch Anforderungen hinsichtlich des Ablaufs eines bestimmten Zeitraums festlegen können, wie zum Beispiel ein Zeitraum, in dem es dem Fahrzeugführer, der einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegt, untersagt ist, seinen vorhandenen Führerschein wiederzuerlangen oder einen neuen Führerschein zu beantragen (im Folgenden „Verbot“), und diese Anforderungen sollten nicht als ergänzende Bedingungen im Sinne dieser Richtlinie gelten. Der Deliktsmitgliedstaat sollte entscheiden können, die Gültigkeit des im Ausstellungsmitgliedstaat wiedererlangten oder neu erworbenen Führerscheins während eines solchen Verbots nicht anzuerkennen. Nach Ablauf eines solchen Verbots sollte die Gültigkeit eines vom Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins jedoch vom Deliktsmitgliedstaat anerkannt werden, unabhängig davon, ob er während eines solchen Verbots ausgestellt wurde.

(22)

Diese Richtlinie sollte die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2025/2205 unberührt lassen, wonach ein Führerschein als aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt gelten sollte, bis die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person alle vom Ausstellungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfüllt hat, die diese Person zu erfüllen hat, um den Führerschein wiedererlangen oder einen neuen Führerschein beantragen zu können. Wird ein Führerschein irrtümlicherweise einem Antragsteller ausgestellt, der diese Bedingungen noch zu erfüllen hat, so sollten die Mitgliedstaaten die Anerkennung auch nach Ablauf eines Verbots verweigern können.

(23)

Hat der Ausstellungsmitgliedstaat Maßnahmen ergriffen, um die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust umzusetzen, und anschließend erneut bewertet, ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person geeignet ist, ihren Führerschein wiederzuerlangen, so sollte diese Bewertung in der ganzen Union und damit auch im Deliktsmitgliedstaat anerkannt werden, sofern der im Rahmen der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust durch den Deliktsmitgliedstaat bestimmte Zeitraum abgelaufen ist.

(24)

Die Anwendung von Maßnahmen durch den Ausstellungsmitgliedstaat sollte dem Zweck dienen, die Umsetzung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu gewährleisten, und keine neue Bewertung der Sachverhalte erfordern, die zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust geführt haben.

(25)

Um sicherzustellen, dass die Umsetzung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen Grundrechte oder gegen im Recht des Ausstellungsmitgliedstaats vorgesehene Ausnahmeregelungen verstößt, ist es angemessen, bestimmte Gründe festzulegen, aus denen der Ausstellungsmitgliedstaat von der Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, entbunden wird. In Bezug auf nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sollten Mitgliedstaaten beschließen können, dass diese Gründe systematisch von der zuständigen Behörde zu prüfen sind oder nur dann zu prüfen sind, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass diese Gründe Anwendung finden. In jedem Fall sollte die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die Möglichkeit haben, gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf in Bezug auf die Prüfung und Anwendung der Gründe für eine Ausnahme durch den Ausstellungsmitgliedstaat einzulegen.

(26)

Darüber hinaus werden durch die Digitalisierung der Straßenverkehrsvorschriften Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste unterstützt, wodurch ein rechtmäßiges Verhalten erleichtert und es den Fahrzeugführern ermöglicht wird, nationale Verkehrsvorschriften auch beim Fahren im Ausland einzuhalten. Gemäß der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass statische und dynamische Daten über Geschwindigkeitsbegrenzungen, die für das transeuropäische Gesamtstraßennetz, andere Autobahnen und Abschnitte von Primärstraßen sowie für Städte im Zentrum städtischer Knoten gelten, unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2028 verfügbar und über nationale Zugangspunkte zugänglich sind. In der Richtlinie 2010/40/EU werden die Mitgliedstaaten ferner angeregt, Daten über Geschwindigkeitsbegrenzungen für andere Teile ihres Straßennetzes zugänglich zu machen. Sie enthält eine Überprüfungsklausel, auf deren Grundlage die Kommission unter anderem die Fortschritte bei der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten überprüfen und gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2028 eine Anpassung der geografischen Abdeckung bestimmter Datenarten, die als wesentlich erachtet werden, vorschlagen soll.

(27)

Im Sinne der Straßenverkehrssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person und für den Deliktsmitgliedstaat sollte der Ausstellungsmitgliedstaat unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der gegebenenfalls in den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Verhängung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust vorgeschriebenen Fristen die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust umsetzen oder von einem der Gründe für eine Ausnahme Gebrauch machen. Der Ausstellungsmitgliedstaat sollte den Deliktsmitgliedstaat über jegliche Verzögerung in Kenntnis setzen.

(28)

Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie setzt eine direkte, reibungslose und wirksame Kommunikation zwischen den beteiligten zuständigen nationalen Behörden voraus. Die gesamte Kommunikation zwischen dem Deliktsmitgliedstaat und dem Ausstellungsmitgliedstaat zur Umsetzung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust sollte über das EU-Führerscheinnetz der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfolgen, und die Kommission sollte sicherstellen, dass dieses Netz mit den zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Ressourcen ausgestattet ist. In bestimmten, genau festgelegten Fällen sollten darüber hinaus der Ausstellungsmitgliedstaat und der Deliktsmitgliedstaat unverzüglich wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie austauschen. Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sollten einander konsultieren, wenn es für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, auch in Bezug auf Folgendes: den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust; Entscheidungen über Gründe für eine Ausnahme; den Vollzug der Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust; jegliche Umstände, die sich auf die ursprünglich verhängten Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust auswirken, etwa die Überprüfung der ursprünglich vom Deliktsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust durch die nationalen Behörden oder die Erfüllung der ergänzenden Bedingungen durch die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person im Deliktsmitgliedstaat.

(29)

Der Ausstellungsmitgliedstaat sollte die einer durch den Deliktsmitgliedstaat verhängte Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person soweit möglich spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung über den verhängten Fahrberechtigungsverlust gemäß den Verfahren nach seinem nationalen Recht unterrichten.

(30)

Nach der Umsetzung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust sollte der Ausstellungsmitgliedstaat die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person innerhalb der in seinem nationalen Recht für die Mitteilung ähnlicher Entscheidungen festgelegten Fristen von dem Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterrichten, insbesondere damit diese ihre Grundrechte ausüben kann.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Rechtsbehelfe in Bezug auf die nach dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen verfügbar sind und dass Informationen über diese Rechtsbehelfe rechtzeitig bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass sie wirksam ausgeübt werden können. Jedoch sollten vom Deliktsmitgliedstaat verhängte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust nicht im Wege einer im Ausstellungsmitgliedstaat erhobenen Klage angefochten werden können.

(32)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 16 Absatz 1 AEUV haben Personen das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union, namentlich die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), sollten gemäß ihrem jeweiligen Anwendungsbereich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie Anwendung finden.

(33)

Mit dieser Richtlinie wird die Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten für den Zweck, von anderen Mitgliedstaaten als dem Ausstellungsmitgliedstaat erlassene Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust umzusetzen, geschaffen. Diese Rechtsgrundlage steht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680. Die mit dem Ausstellungsmitgliedstaat auszutauschenden personenbezogenen Daten sollten auf das für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen notwendige Maß beschränkt sein.

(34)

Um den reibungslosen, zuverlässigen und wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie eine oder mehrere nationale Kontaktstellen benennen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung der unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere nationale Kontaktstellen und zuständige Behörden benennen können, die die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Aufgaben wahrnehmen, und sie sollten die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen diesen nationalen Stellen festlegen können, um die effiziente Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(36)

Im Sinne einer wirksamen Durchsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Fahrerlaubnis überprüfen, insbesondere wenn Zweifel bestehen, ob der betreffende Fahrzeugführer von einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust betroffen ist, vor allem in den Fällen, in denen physische Führerscheine nicht ausgehändigt werden.

(37)

Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig umfassende statistische Daten über die Anwendung dieser Richtlinie erheben und diese der Kommission übermitteln; dies sollte zunächst vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre geschehen.

(38)

Nationale Strafpunktesysteme, bei denen der Inhaber eines Führerscheins im Zusammenhang mit der Begehung bestimmter Delikte Punkte verliert oder ansammelt, fallen nicht unter diese Richtlinie. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze, zum Beispiel was die unverzügliche Verhängung strengerer Maßnahmen oder die Schwerpunktsetzung auf gezielte Durchsetzungs- und Vorbeugungskampagnen betrifft. Bei der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission bewerten, wie die Straßenverkehrssicherheit verbessert und die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung vielfältiger Herausforderungen unterstützt werden können, ohne dass ein spezifischer Ansatz Vorrang erhält.

(39)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung von Format und Inhalt der Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

(40)

Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in der Union durch die Mitteilung und Umsetzung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die aufgrund der Begehung eines in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts in einem anderem Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes verhängt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(41)

Die Richtlinie (EU) 2025/2205 sollte daher entsprechend geändert werden.

(42)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) angehört und hat am 14. Juni 2023 eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie (EU) 2025/2205

Die Richtlinie (EU) 2025/2205 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

die Mitteilung und Umsetzung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die aufgrund der Begehung eines zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat oder als dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes verhängt wird.“

2.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:

„15.

‚Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust‘ die Aufhebung, die Entziehung, die Aussetzung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis eines Führers eines Kraftfahrzeugs, seines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit seines Führerscheins kraft einer von einer zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung, die vollstreckbar geworden ist, unabhängig davon, ob diese Entziehung, diese Aufhebung, diese Einschränkung oder diese Aussetzung als verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme eingestuft werden kann, und unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt-, Neben- oder Zusatzstrafe oder eine Sicherheitsmaßnahme handelt;

16.

‚Aufhebung‘ die Ungültigerklärung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung des Führerscheins aus verwaltungsrechtlichen Gründen wie die Nichterfüllung der Kriterien für den Erhalt eines Führerscheins oder die Beschaffung des Führerscheins mit betrügerischen Mitteln nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung des Führerscheins für ungültig erklärt;

17.

‚Entziehung‘ die Aberkennung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins wegen der Begehung eines Delikts gemäß nationalem Recht des Deliktsmitgliedstaats oder, wenn die Fahrerlaubnis, der Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins aus anderen Gründen aberkannt wird, des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins entzieht;

18.

‚Aussetzung‘ die vorübergehende Beschränkung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Zeitraum und bis zur Erfüllung ergänzender Bedingungen wegen der Begehung eines Delikts gemäß nationalem Recht des Deliktsmitgliedstaats oder, wenn die Fahrerlaubnis, der Führerschein oder die Gültigkeit des Führerscheins aus anderen Gründen vorübergehend beschränkt ist, des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins aussetzt;

19.

‚Einschränkung‘ die teilweise Beschränkung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins entweder für einen bestimmten Zeitraum oder bis zur Erfüllung ergänzender Bedingungen oder für einen bestimmten Zeitraum und bis zur Erfüllung ergänzender Bedingungen wegen der Begehung eines Delikts gemäß nationalem Recht des Deliktsmitgliedstaats oder, wenn die Fahrerlaubnis, der Führerschein oder die Gültigkeit des Führerscheins aus anderen Gründen teilweise beschränkt ist, des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins einschränkt;

20.

‚ergänzende Bedingungen‘ andere Bedingungen als den Ablauf eines bestimmten Zeitraums, die eine einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person entweder erfüllen muss, um die Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein wiederzuerlangen oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins wiederzuerhalten, oder erfüllen kann, um dies zu erleichtern;

21.

‚Deliktsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde;

22.

‚Ausstellungsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat;

23.

‚zum Fahrberechtigungsverlust führendes Delikt‘ die folgenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:

a)

Trunkenheit im Straßenverkehr im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1),

b)

Fahren unter Drogeneinfluss im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2015/413,

c)

Geschwindigkeitsübertretungen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/413,

d)

gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweisen, die mit einem Kraftfahrzeug ausgeübt werden und die eine schwere Körperverletzung oder den Tod einer anderen Person zur Folge haben, nach Maßgabe des nationalen Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

(*1)  Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen und der Amts- und Rechtshilfe über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/413/oj).“ "

3.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 15a

Pflicht zur Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

(1)   Der Deliktsmitgliedstaat teilt, nachdem gegebenenfalls überprüft wurde, dass die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person ihren ordentlichen Wohnsitz nicht auf seinem Gebiet hat und kein Inhaber eines vom Deliktsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist, dem Ausstellungsmitgliedstaat unverzüglich die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust mit, vorausgesetzt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust stellt eine Entziehung, eine Aussetzung oder eine Einschränkung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins dar;

b)

die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wurde aufgrund der Begehung eines zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts gemäß dem nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats verhängt;

c)

gegen die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust kann im Deliktsmitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden;

d)

die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird für einen bestimmten Zeitraum verhängt und dieser Zeitraum beläuft sich auf mindestens drei Monate;

e)

der verbleibende Zeitraum, in dem die Aussetzung oder Einschränkung gemäß der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu vollstrecken ist, beträgt zum Zeitpunkt der Mitteilung mehr als einen Monat; und

f)

die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person wurde als der Fahrzeugführer identifiziert, der das zum Fahrberechtigungsverlust führende Delikt begangen hat.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt gemäß dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren.

(3)   Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats füllt die Standardbescheinigung für die Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust (im Folgenden ‚Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust‘) aus, unterzeichnet sie und übermittelt sie an die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 3a. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt auch die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust und den Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person, sofern dieser ausgehändigt wurde, an die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats.

(4)   Die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird elektronisch übermittelt. Diese Bescheinigung enthält mindestens die folgenden Informationen in strukturierter Weise:

a)

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der zuständigen Behörde, die im Deliktsmitgliedstaat die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verhängt hat;

b)

Art des begangenen zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts;

c)

Beschreibung des Sachverhalts, der zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust geführt hat;

d)

die im Deliktsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften;

e)

gegebenenfalls die Methode zur Feststellung des zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts und die Ergebnisse der betreffenden Messungen zum Zeitpunkt der Begehung dieses Delikts;

f)

die folgenden Daten zu der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person: Name; Adresse, die der Deliktsmitgliedstaat zur Kommunikation verwendet; Führerscheinnummer; falls erforderlich, nationale Identifikationsnummer; und, sofern verfügbar, Fahrernummer;

g)

den genauen Anwendungsbereich, Inhalt und die Dauer der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, gegebenenfalls einschließlich des Zeitpunkts, zu dem das Verfahren der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust begonnen hat, den Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung oder Einschränkung unwirksam wird, die in Anhang I Teil E aufgeführten Codes, sowie die vom Deliktsmitgliedstaat festgelegten ergänzenden Bedingungen;

h)

gegebenenfalls den Zeitraum in Tagen, für den die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust bereits im Deliktsmitgliedstaat vollstreckt wurde;

i)

gegebenenfalls die Dauer des im Deliktsmitgliedstaat geltenden Verbots der Wiedererlangung eines vorhandenen Führerscheins oder der Beantragung eines neuen Führerscheins; und

j)

die Mitteilung, ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person von der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust durch den Deliktsmitgliedstaat unterrichtet wurde, ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person im Deliktsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust eingelegt hat und ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person im Rechtsbehelfsverfahren vertreten war.

(5)   Mindestens sechs Monate vor der Umsetzungsfrist legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest:

a)

Format und Inhalt der Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust und

b)

Format der gemäß den Artikeln 15f und 15g bereitzustellenden Informationen.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15b

Spezifikationen für die Sprache der Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust

(1)   Die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird in einer Amtssprache der Organe der Union, die eine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats ist, oder in einer anderen Amtssprache der Organe der Union, die der Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Absatz 2 akzeptiert, übermittelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass sie Standardbescheinigungen zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer oder mehreren Amtssprachen der Organe der Union, die keine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats sind, akzeptieren. Der betreffende Mitgliedstaat kann eine solche Erklärung jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Kommission macht diese Informationen allen Mitgliedstaaten zugänglich, einschließlich im EU-Führerscheinnetz, um die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.

(3)   Der Deliktsmitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die Entscheidung über die Verhängung des Fahrberechtigungsverlustes zu übersetzen.

Artikel 15c

Verpflichtung des Ausstellungsmitgliedstaats zur Umsetzung einer vom Deliktsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust

(1)   Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden befugt sind, eine Entziehung, eine Aussetzung oder eine Einschränkung des Führerscheins auf der Grundlage einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die ihnen gemäß Artikel 15a mitgeteilt wurde, umzusetzen.

(2)   Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt unbeschadet der in Artikel 15e festgelegten Gründe für Ausnahmen sicher, dass seine zuständigen Behörden, wenn sie eine Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust nach Artikel 15a erhalten, den Führerschein gemäß dem in Artikel 15d festgelegten Verfahren entziehen, aussetzen oder einschränken.

Artikel 15d

Umsetzung einer dem Ausstellungsmitgliedstaat mitgeteilten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust

(1)   Besteht die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer Entziehung im Deliktsmitgliedstaat, so handelt der Ausstellungsmitgliedstaat wie folgt:

a)

Er ergreift Maßnahmen, die dazu führen, dass entweder

i)

der Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person entzogen wird oder,

ii)

wenn im Ausstellungsmitgliedstaat keine Entziehung vorgesehen ist, die Gültigkeit des Führerscheins für einen Zeitraum, der im nationalen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für ein solches zum Fahrberechtigungsverlust führendes Delikt festgelegt ist, ausgesetzt wird, die Tauglichkeit oder Befähigung des Fahrzeugführers zum Führen eines Fahrzeugs beurteilt wird und alle nach dieser Beurteilung für angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen werden;

b)

er berücksichtigt die ergänzenden Bedingungen, welche die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person erfüllen muss und die bereits im Deliktsmitgliedstaat erfüllt wurden, insoweit diese mit seinem nationalen Recht vereinbar sind; und

c)

er registriert die gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes ergriffenen Maßnahmen in seinem nationalen Führerscheinregister für die Zwecke der Offenlegung dieser Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 3a.

Im Falle einer Entziehung kann die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person gemäß den Artikeln 10, 16 und 20 ihren Führerschein wiedererlangen oder einen neuen Führerschein beantragen.

(2)   Besteht die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer Aussetzung oder Einschränkung, so handelt der Ausstellungsmitgliedstaat wie folgt:

a)

Er setzt — je nach Fall — den Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person aus oder schränkt diesen ein, und zwar bis die vom Deliktsmitgliedstaat verhängte und mitgeteilte Aussetzung oder Einschränkung unwirksam wird, oder für einen Zeitraum, welcher der vom Ausstellungsmitgliedstaat für ein solches zum Fahrberechtigungsverlust führendes Delikt angewandten Dauer entspricht, wenn diese kürzer ist als die vom Deliktsmitgliedstaat verhängte Dauer;

b)

er registriert die ergriffene Maßnahme im nationalen Führerscheinregister für die Zwecke der Offenlegung dieser Information gemäß Artikel 22 Absatz 3a;

c)

er berücksichtigt in dem Fall, dass für eine vom Deliktsmitgliedstaat verhängte und mitgeteilte Aussetzung oder Einschränkung nicht nur der Ablauf eines bestimmten Zeitraums, sondern auch ergänzende Bedingungen festgelegt wurden, die erfüllt werden müssen, ausschließlich den bestimmten Zeitraum; und

d)

er berücksichtigt in dem Fall, dass vom Deliktsmitgliedstaat eine Einschränkung verhängt und mitgeteilt wurde, diese Einschränkung, insoweit sie hinsichtlich ihrer Art mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats vereinbar ist.

(3)   Beim Erlass von Maßnahmen gemäß diesem Artikel ist der Ausstellungsmitgliedstaat unbeschadet des in Artikel 15e Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Grundes für eine Ausnahme an die Angaben und Sachverhalte gebunden, die der Deliktsmitgliedstaat gemäß Artikel 15a zur Verfügung gestellt hat, und stützt sich auf diese Angaben und Sachverhalte.

(4)   Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht zu Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust vorgeschriebenen Fristen die im vorliegenden Artikel genannten Maßnahmen oder erlässt eine Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 15e.

(5)   Diese Richtlinie hindert den Deliktsmitgliedstaat nicht daran,

a)

die Gültigkeit des wiedererlangten oder neu erworbenen Führerscheins für die Dauer eines im Deliktsmitgliedstaat geltenden Verbots der Wiedererlangung des vorhandenen Führerscheins oder der Beantragung eines neuen Führerscheins nicht anzuerkennen und

b)

die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet für dessen gesamte Dauer gemäß seinem nationalen Recht und unter der Voraussetzung, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind, durchzusetzen:

i)

Wurde die Entscheidung über den mit ergänzenden Bedingungen verbundenen Fahrberechtigungsverlust dem Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15a mitgeteilt, so kann der Deliktsmitgliedstaat diese Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet weiterhin anwenden, bis die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person diese Bedingungen erfüllt; in diesem Fall gibt der Deliktsmitgliedstaat im EU-Führerscheinnetz das Datum an, an dem die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die ergänzenden Bedingungen erfüllt hat;

ii)

hat der Ausstellungsmitgliedstaat positiv festgestellt, dass die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die im Ausstellungsmitgliedstaat für die Wiedererlangung ihres Führerscheins oder für die Beantragung eines neuen Führerscheins geltenden Bedingungen erfüllt, so betrachtet der Deliktsmitgliedstaat die mit einer gemäß Artikel 15a mitgeteilten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verbundenen ergänzenden Bedingungen als erfüllt; in diesem Fall gibt der Ausstellungsmitgliedstaat im EU-Führerscheinnetz das Datum an, an dem die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die geltenden Bedingungen erfüllt hat.

(6)   Diese Richtlinie hindert den Ausstellungsmitgliedstaat nicht daran, die Tauglichkeit und Befähigung des Inhabers des Führerscheins zum Führen eines Fahrzeugs zu beurteilen und im Anschluss an diese Beurteilung alle Maßnahmen zu ergreifen, die gemäß seinem nationalen Recht als angemessen erachtet werden, auch unter Berücksichtigung der vom Deliktsmitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Tauglichkeit oder Befähigung des Inhabers des Führerscheins zum Führen eines Fahrzeugs eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellt.

Artikel 15e

Gründe für eine Ausnahme

(1)   Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift keine Maßnahmen gemäß Artikel 15d Absätze 1 und 2, wenn

a)

die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unvollständig oder offensichtlich unrichtig ist und je nach Fall entweder die fehlenden oder die richtigen Angaben nicht gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt wurden;

b)

auf der Grundlage von vom Deliktsmitgliedstaat gemäß Artikel 15f Absatz 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen festgestellt wird, dass die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 15d Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen vom Ausstellungsmitgliedstaat ergriffen würden, im Deliktsmitgliedstaat bereits abgelaufen wäre.

(2)   Der Ausstellungsmitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht auch von den folgenden Gründen für eine Ausnahme Gebrauch machen:

a)

Die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust steht in Zusammenhang mit einem zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikt, das auf der Grundlage der gemäß Artikel 15a mitgeteilten Angaben nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats nicht zu einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust führen würde;

b)

die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wurde ausschließlich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängt, und die im Deliktsmitgliedstaat geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen wurden um weniger als 50 km/h überschritten;

c)

die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust ist nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats verjährt;

d)

nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats bestehen Immunitäten oder Vorrechte, die einer Umsetzung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust entgegenstehen;

e)

es bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte oder Rechtsgrundsätze vorliegt; oder

f)

der von der Mitteilung betroffene Führerschein unterliegt bereits in Artikel 15d Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen, die auf der Grundlage einer früheren Mitteilung getroffen wurden und von längerer Dauer sind.

(3)   Der Ausstellungsmitgliedstaat kann alle erforderlichen Informationen anfordern, um zu prüfen, ob ein in Absatz 1 oder 2 genannter Grund für eine Ausnahme vorliegt. Der Deliktsmitgliedstaat stellt die erbetenen Informationen unverzüglich bereit und kann zusätzliche Informationen oder Bemerkungen zur Verfügung stellen, die er für relevant erachtet.

Die gemäß diesem Absatz bereitgestellten Informationen dürfen nur die personenbezogenen Daten enthalten, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 unbedingt erforderlich sind, und dürfen ausschließlich zum Zwecke der Anwendung dieser Absätze verwendet werden.

Artikel 15f

Bei der Umsetzung einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschende Informationen

(1)   Die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unverzüglich in strukturierter Weise und unter Verwendung einer elektronischen Form gemäß Artikel 22 Absatz 3a die nach Artikel 15d ergriffenen Maßnahmen oder die Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 15e sowie die Gründe für diese Entscheidung mit.

(2)   Sofern anwendbar, unterrichtet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats unverzüglich

a)

über Umstände, die sich auf die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust auswirken;

b)

über das Ablaufen der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust im Deliktsmitgliedstaat.

Artikel 15g

Der Person, die einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegt, zu erteilende Informationen und zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe

(1)   Der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichtet die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person über eine Mitteilung nach Artikel 15a so weit wie möglich spätestens 20 Arbeitstage nach deren Eingang gemäß den Verfahren nach seinem nationalen Recht.

(2)   Die Informationen, welche der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person zu erteilen sind, umfassen mindestens die folgenden Angaben:

a)

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der für die Durchsetzung des Fahrberechtigungsverlustes zuständigen Behörden sowohl des Ausstellungsmitgliedstaats als auch des Deliktsmitgliedstaats und

b)

die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe, zusammen mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör.

(3)   Der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichtet die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person innerhalb der für die Mitteilung ähnlicher Entscheidungen im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen und gemäß den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren über mindestens:

a)

den Erlass von Maßnahmen nach Artikel 15d Absätze 1 und 2,

b)

ausführliche Angaben zu diesen Maßnahmen,

c)

die nach dem nationalen Recht verfügbaren Rechtsbehelfe zur Anfechtung dieser ergriffenen und

d)

das Verfahren für die Wiedererlangung eines vorhandenen Führerscheins oder die Beantragung eines neuen Führerscheins.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Rechtsbehelfe gegen nach Artikel 15a bis 15g erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen verfügbar sind, insbesondere gegen die Nichtanwendung eines Grundes für eine Ausnahme. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Informationen über diese Rechtsbehelfe rechtzeitig bereitgestellt werden, damit diese Rechtsbehelfe wirksam ausgeübt werden können.

(5)   Eine gemäß Artikel 15a mitgeteilte Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust kann ausschließlich im Wege einer im Deliktsmitgliedstaat erhobenen Klage angefochten werden.

(6)   Der Deliktsmitgliedstaat und der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichten einander über Rechtsbehelfe, die gegen nach Artikel 15a bis 15g erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen eingelegt werden. Auf Ersuchen des Ausstellungsmitgliedstaats stellt der Deliktsmitgliedstaat dem Ausstellungsmitgliedstaat alle für die Zwecke des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen bereit.“

4.

In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Jegliche Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 15a bis 15g erfolgt über das EU-Führerscheinnetz. Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten den für die Zwecke der Artikel 15a bis 15g benannten nationalen Kontaktstellen Zugang zu dem EU-Führerscheinnetz.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung der Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die wegen der Begehung von zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikten verhängt werden, zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden.“

5.

In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Bis zum 26. November 2029 und danach alle fünf Jahre teilen die Mitgliedstaaten der Kommission als Teil der unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Informationen auf der Grundlage der für jedes Kalenderjahr erhobenen Daten Folgendes mit:

a)

die Zahl der nach Artikel 15a Absatz 1 erhaltenen Mitteilungen, aufgeschlüsselt nach Deliktsmitgliedstaat,

b)

die Zahl der Fälle, in denen ein Grund für eine Ausnahme nach Artikel 15e geltend gemacht wurde, einschließlich der angeführten Gründe für eine Ausnahme, aufgeschlüsselt nach mitteilendem Mitgliedstaat und

c)

jegliche zweckdienlichen Informationen in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Richtlinie nach den Artikeln 15a bis 15g, einschließlich in Bezug auf Rechtsbehelfe.“

6.

In Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

die Möglichkeit, die Anwendung der Artikel 15a bis 15g auf Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die auf der Grundlage anderer Verkehrsdelikte als zum Fahrberechtigungsverlust führender Delikte verhängt werden, auszuweiten, um das EU-Führerscheinnetz so weit zu verbessern, wie es nötig ist, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Mitteilungsverfahren zu optimieren sowie um die Umsetzung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes verhängt wird, weiter zu erleichtern.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. November 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 26. November 2029 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)   ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 133.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 29. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2005/214/oj).

(4)  Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/947/oj).

(5)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/64/oj).

(6)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/13/oj).

(7)  Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/48/oj).

(8)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/343/oj).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/800/oj).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1919/oj).

(11)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Mai 2014, Kommission/Parlament und Rat, C-43/12, ECLI:EU:C:2014:298, Rn. 43.

(12)  Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (ABl. L, 2025/2205, 5.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2205/oj).

(13)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/126/oj).

(14)  Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/40/oj).

(15)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(16)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(18)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2206/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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