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Document 32025L0794
Directive (EU) 2025/794 of the European Parliament and of the Council of 14 April 2025 amending Directives (EU) 2022/2464 and (EU) 2024/1760 as regards the dates from which Member States are to apply certain corporate sustainability reporting and due diligence requirements (Text with EEA relevance)
Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (Text von Bedeutung für den EWR)
PE/6/2025/REV/1
ABl. L, 2025/794, 16.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/794/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/794 |
16.4.2025 |
RICHTLINIE (EU) 2025/794 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. April 2025
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025„Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ legte die Kommission ihre Vorstellungen von einer Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die für die Menschen und Unternehmen vor Ort rasche und sichtbare Verbesserungen mit sich bringt. Diese kann nicht schrittweise umgesetzt werden, sondern die Union muss entschlossen handeln, will sie das genannte Ziel erreichen. Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen und die Interessenträger müssen zusammenarbeiten, um die EU-, die nationalen und die regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen und die politischen Strategien wirksamer umzusetzen. |
(2) |
Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, die Berichtspflichten zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollten an den Richtlinien (EU) 2022/2464 (3) und (EU) 2024/1760 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates gezielte Änderungen vorgenommen werden, um die Erreichung dieser Ziele zu ermöglichen und gleichzeitig an den Zielsetzungen des Grünen Deals, wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt, und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ dargelegt, festzuhalten. |
(3) |
In der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Daten festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Daten nach Unternehmensgrößen gestaffelt sind. Große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, die während des Geschäftsjahres im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreitet, müssen 2025 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Andere große Unternehmen und andere Mutterunternehmen einer großen Gruppe müssen 2026 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Kleine und mittlere Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen müssen 2027 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. In Anbetracht der gegenwärtigen Initiativen der Kommission, die darauf abzielen, bestimmte Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten zu vereinfachen und den zugehörigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern, und um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass den Unternehmen, die nach jetzigem Stand für Geschäftsjahre Bericht erstatten müssen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 bzw. am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, unnötige und vermeidbare Kosten entstehen, sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für diese Unternehmen um zwei Jahre verschoben werden. |
(4) |
In der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Daten festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Daten nach Größe der jeweiligen Emittenten gestaffelt sind. Emittenten, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, die während des Geschäftsjahres im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sowie Emittenten, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreitet, müssen 2025 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die übrigen Emittenten, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, und die übrigen Emittenten, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, müssen 2026 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Emittenten, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, müssen 2027 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. In Anbetracht der gegenwärtigen Initiativen der Kommission, die darauf abzielen, bestimmte Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten zu vereinfachen und den zugehörigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern, und um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass den Emittenten, die nach jetzigem Stand für Geschäftsjahre Bericht erstatten müssen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 bzw. am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, unnötige und vermeidbare Kosten entstehen, sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für diese Emittenten um zwei Jahre verschoben werden. |
(5) |
Das Datum, ab dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2024/1760 anwenden müssen, sollte für die erste Gruppe der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen um ein Jahr verschoben werden, um den Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich auf die Anforderungen der genannten Richtlinie vorzubereiten, und es ihnen zu ermöglichen, den von der Kommission zu veröffentlichenden Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Praxis Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte der Geltungsbeginn des 1. Januar 2029 für die Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Berichtspflicht gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2024/1760 in Bezug auf die dritte Gruppe von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, nachzukommen, geändert werden, um Kohärenz mit den jeweiligen Daten des Geltungsbeginns für die anderen Gruppen von Unternehmen sicherzustellen. |
(6) |
Angesichts eines parallel vorgelegten Legislativvorschlags zur Vereinfachung des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Verringerung des Aufwands für die Unternehmen sollte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1760 durch die Mitgliedstaaten um ein Jahr verlängert werden, um möglichen Verzögerungen bei der laufenden Umsetzung, zu denen es aufgrund etwaiger Änderungen dieser Richtlinie kommen könnte, Rechnung zu tragen. |
(7) |
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(8) |
Die Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 sollten daher entsprechend geändert werden. Da die Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760 die Umsetzungsfrist und einige Daten des Geltungsbeginns ändert, die alle in die Zukunft fallen, müssten die Mitgliedstaaten die Daten des Geltungsbeginns nach Artikel 2 dieser Richtlinie nur dann verschieben, wenn sie die Richtlinie (EU) 2024/1760 bereits umgesetzt haben. |
(9) |
Wegen der Dringlichkeit und um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen. |
(10) |
Der Dringlichkeit halber und um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 wird wie folgt geändert:
a) |
Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
|
b) |
Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem
a) |
26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen an, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 3 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an; |
b) |
26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen an, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028 einen Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an; |
c) |
26. Juli 2029 auf alle anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Unternehmen sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Unternehmen an, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnende Geschäftsjahre an.“ |
Artikel 3
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. April 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SZŁAPKA
(1) Standpunkt vom 26. März 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. April 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2025.
(3) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).
(5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(6) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/109/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/794/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)