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Document 32025D1259

Beschluss (EU) 2025/1259 des Rates vom 19. Juni 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der durch das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks eingesetzten Kommission auf deren 28. Tagung zu vertreten ist

ST/9662/2025/INIT

ABl. L, 2025/1259, 26.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1259/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1259/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1259

26.6.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1259 DES RATES

vom 19. Juni 2025

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der durch das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks eingesetzten Kommission auf deren 28. Tagung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/249/EG des Rates (2) geschlossen und ist am 25. März 1998 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens kann die mit Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Kommission (im Folgenden „OSPAR-Kommission“) Beschlüsse und Empfehlungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens fassen.

(3)

Die OSPAR-Kommission soll auf ihrer 28. Sitzung Beschlüsse zur Beschränkung bestimmter Produkte, um die Freisetzung von Kunststoff in die Meeresumwelt zu verhindern, und zur Bewirtschaftung des Einleitwassers aus Abgasreinigungssystemen, die an Bord von Schiffen installiert sind, annehmen.

(4)

Es ist angebracht, den im Namen der Union in der OSPAR-Kommission zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die von der OSPAR-Kommission zu ergreifenden Maßnahmen Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags entfalten.

(5)

Der Standpunkt der Union sollte darin bestehen, für diese Maßnahmen der OSPAR-Kommission zu stimmen, weil diese die Umsetzung von Politiken und Rechtsakten der Union erleichtern, Schaden von der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt abwenden sowie deren Schutz verbessern werden.

(6)

Dieser Beschluss, in dem der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt festgelegt ist, betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, soweit sie gemeinsame Regeln des Unionsrechts berühren oder deren Tragweite verändern können. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln des Unionsrechts berührt oder deren Anwendungsbereich verändert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 28. Tagung der mit Artikel 10 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks eingesetzten Kommission (im Folgenden „OSPAR-Kommission“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

des Beschlusses über die Beschränkung bestimmter Produkte, um die Freisetzung von Kunststoff in die Meeresumwelt zu verhindern,

des Beschlusses oder Beschlusses und Empfehlung über die Bewirtschaftung von Einleitwasser aus Abgasreinigungssystemen, die an Bord von Schiffen installiert sind,

Artikel 2

Präzisierungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 28. Tagung der OSPAR-Kommission eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. DZIEMIANOWICZ-BĄK


(1)   ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 2. ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1998/249/oj.

(2)  Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/249/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1259/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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