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Document 32025D0866

Beschluss (EU) 2025/866 des Rates vom 14. April 2025 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas

ST/13622/2024/INIT

ABl. L, 2025/866, 7.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/866/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/866/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/866

7.5.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/866 DES RATES

vom 14. April 2025

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kann Eurojust auf der Grundlage einer Kooperationsstrategie eine Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden knüpfen und unterhalten.

(2)

Gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 kann Eurojust personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittlandes übermitteln, sofern unter anderem eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen wurde, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen vorsieht.

(3)

Im Einklang mit dem Beschluss des Rates (EU) 2024/2704 (3) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas (im Folgenden „Abkommen“) am 28. Oktober 2024 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas, um schwere Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

(5)

Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte der Union gewährleistet, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die in den Artikeln 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die von Eurojust im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.

(6)

Nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV sollte der Rat die Kommission ermächtigen, die Änderungen der Anhänge I, II und III des Abkommens im Namen der Union zu billigen, Modalitäten für die weitere Verwendung und Speicherung der Informationen, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens bereits übermittelt wurden, zu vereinbaren und die Informationen über den Adressaten der Notifikationen zu aktualisieren.

(7)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seine Stellungnahme 20/2024 am 6. September 2024 abgegeben.

(10)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(11)

Im Einklang mit den Verträgen sollte die Kommission, die in Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vornehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas (im Folgenden „Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission nimmt die in Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union, durch das Abkommen gebunden zu sein, auszudrücken.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 2 des Abkommens wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und III des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des Rates genehmigt.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 33 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach Konsultation des Rates Modalitäten für eine weitere Nutzung und Speicherung der Informationen, die zwischen den Vertragsparteien bereits im Rahmen des Abkommens übermittelt wurden, zu vereinbaren.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die Informationen über den Adressaten der Notifikationen nach Anhörung des Rates zu aktualisieren.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Zustimmung vom 2. April 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(3)  Beschluss des Rates (EU) 2024/2704 vom 10. Oktober 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas (ABl. L, 2024/2704, 16.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2704/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/866/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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