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Document 32025D0609

Beschluss (GASP) 2025/609 des Rates vom 24. März 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Mauretaniens

ST/5373/2025/INIT

ABl. L, 2025/609, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/609/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/609/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/609

25.3.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/609 DES RATES

vom 24. März 2025

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Mauretaniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.

(2)

Mauretanien ist ein wichtiger Partner für regionale, europäische und internationale Initiativen zur Stärkung von Frieden und Entwicklung in der Sahelzone. Das Land setzt sich nachdrücklich für die Bekämpfung der irregulären Migration über die westafrikanische Route ein. Die Union unterhält eine enge Partnerschaft mit der Regierung Mauretaniens, mit dem Ziel, durch einen umfassenden und integrierten Ansatz eine langfristige Entwicklung zu erreichen.

(3)

Am 13. Januar 2025 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Antrag Mauretaniens erhalten, in dem die Union ersucht wird, die mauretanischen Streitkräfte bei der Beschaffung essenzieller Ausrüstung zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten in zwei Bereichen, nämlich Land und See, zu unterstützen.

(4)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(5)

Der Rat bekräftigt, dass er entschlossen ist, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu verwirklichen und das Rechtsstaatsprinzip und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Zugunsten Mauretaniens (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

(2)   Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:

a)

Stärkung der Kapazitäten der mauretanischen Streitkräfte in den Bereichen Land und See zur Gewährleistung der Sicherheit im Land und in der Region;

b)

Unterstützung der Stärkung der Überwachungsmaßnahmen Mauretaniens in seinem nationalen Hoheitsgebiet und in seiner Meereszone;

c)

besserer Schutz der Zivilbevölkerung.

(3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme folgende Arten der Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:

a)

mobile Überwachungsmittel;

b)

ein Patrouillenboot.

Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen einschließlich der technischen Ausbildung finanziert, falls dies erforderlich ist.

(4)   Die Laufzeit der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 20 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der mauretanischen Streitkräfte;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten erfolgt durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, auch im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit Economat des Armées gemäß Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der mauretanischen Streitkräfte.

(2)   Nach der Lieferung werden die Ausrüstung und Ausstattung folgendermaßen kontrolliert:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind;

b)

Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.

(3)   Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, auch durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIEKIERSKI


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/609/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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