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Document 32024R3236

Verordnung (EU) 2024/3236 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 hinsichtlich der Regionalen Soforthilfe für den Wiederaufbau (RESTORE)

PE/102/2024/REV/1

ABl. L, 2024/3236, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3236/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3236/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3236

23.12.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/3236 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Dezember 2024

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 hinsichtlich der Regionalen Soforthilfe für den Wiederaufbau (RESTORE)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 178,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die jüngsten Überschwemmungen und Waldbrände in Mittel-, Ost- und Südeuropa hatten verheerende Auswirkungen auf die Bevölkerung dieser Regionen. In vielen Städten und Dörfern sind umfangreiche Wiederaufbauarbeiten erforderlich, um beschädigte Infrastruktur und Ausrüstung zu reparieren. Zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen dieser Naturkatastrophen sind Sofortmaßnahmen notwendig. Darüber hinaus besteht unmittelbarer Bedarf an materieller Basisunterstützung. Darüber hinaus muss der Erhalt von Arbeitsplätzen unterstützt werden, um Beschäftigten und Selbstständigen dabei zu helfen, ihre Arbeitsplätze für einen begrenzten Zeitraum zu behalten, wenn sie infolge einer Naturkatastrophe keinen Zugang zu ihren üblichen Arbeitsort haben. Um den verheerenden Auswirkungen von Naturkatastrophen auf die Gesundheit der Menschen entgegenzuwirken, sollte ein Zugang zur Gesundheitsversorgung möglich sein, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind. Es gibt Hinweise darauf, dass Naturkatastrophen in Zukunft verstärkt auftreten dürften. Daher ist es angezeigt, einen befristeten Rahmen zu schaffen, der Flexibilität und finanzielle Unterstützung bietet und gleichzeitig den langfristigen strategischen Charakter der kohäsionspolitischen Investitionen bewahrt.

(2)

Um die Haushalte der betroffenen Mitgliedstaaten rasch zu entlasten und das Risiko neuer territorialer Ungleichheiten zu mindern, sollte zusätzlich zu den verfügbaren Mitteln aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (4) eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Behörden sowie der von solchen Naturkatastrophen schwer betroffenen Menschen durch den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) vorgesehen werden.

(3)

Um den von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität zu bieten, sollte ein neues spezifisches Ziel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ vorgesehen werden, um die finanzielle Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds auf den Wiederaufbau in Reaktion auf solche Katastrophen zu lenken.

(4)

Das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), in dessen Rahmen das neue spezifische Ziel eingeführt werden soll, genannte politische Ziel 2, das ein grüneres, CO2-armes, auf eine CO2-neutrale Wirtschaft und widerstandsfähiges Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität fördert, unterstützt unmittelbar die Ziele des europäischen Grünen Deals. Die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ zielt darauf ab, Anpassungsmaßnahmen zur Bewältigung von Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen infolge des Klimawandels wie Überschwemmungen, Waldbrände oder Dürren zu entwickeln. Die Kontinuität und Verstärkung der geplanten Investitionen in die Katastrophenprävention und -vorsorge sowie in die Anpassung an den Klimawandel sollte sichergestellt sein, um die Auswirkungen der immer häufiger werdenden, auch klimabedingten, Naturkatastrophen zu mildern. Wiederaufbaumaßnahmen sollten nicht zulasten von Investitionen in strukturelle langfristige Katastrophenprävention und -vorsorge gehen. Die Anwendung der Sicherung der Klimaverträglichkeit und des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte bei Investitionen in Infrastruktur sichergestellt werden, um die Resilienz der von der Union finanzierten Infrastruktur gegenüber künftigen, häufigeren und schwereren klimabedingten Katastrophen zu erhöhen.

(5)

Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten Umfang der Unterstützung aus dem EFRE kann die Unterstützung des Wiederaufbaus als Reaktion auf Naturkatastrophen im Rahmen des neuen spezifischen Ziels die Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Infrastrukturen wie öffentliche Infrastruktur oder Investitionen in Anlagekapital für Unternehmen und Ausrüstung umfassen, erforderlichenfalls auch an einem anderen Standort oder in anderer Form, die vom Original abweichen, wobei auf Resilienz und Nachhaltigkeit zu achten ist. Darüber hinaus kann die Wiederherstellung von Naturgebieten, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur, auch in Natura-2000-Gebieten, unterstützt werden. Dies kann einschlägige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wiederaufforstung umfassen. Aus dem Kohäsionsfonds kann auch das neue spezifische Ziel unterstützt werden, sofern dies mit dem in der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Einklang steht.

(6)

Im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen sollten Maßnahmen, die auf dem Grundsatz des besseren Wiederaufbaus („Build Back Better“) beruhen, im Auswahlverfahren Vorrang haben. Dieser Grundsatz beinhaltet, dass die Wiederherstellungs-, Rehabilitations- und Wiederaufbauphasen nach einer Katastrophe genutzt werden, um die Resilienz von Gemeinschaften durch die Integration von Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge zu erhöhen, wie im Sendai-Rahmen der Vereinten Nationen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 dargelegt. Gleichzeitig sollte die Unterstützung für die ausgewählten Vorhaben verhältnismäßig bleiben und das beste Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung und dem Ziel der Gewährleistung der Katastrophenresilienz aufweisen. Kommt ein Mitgliedstaat für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Betracht, um wesentliche Notfall- und Wiederaufbaumaßnahmen zur Wiederherstellung des Zustands der Infrastruktur vor Eintritt der Naturkatastrophe zu finanzieren, kann die Unterstützung aus dem EFRE und aus dem Kohäsionsfonds ergänzend zum Solidaritätsfonds der Europäischen Union genutzt werden, um die Funktionalität der betroffenen Infrastruktur zu verbessern und ihre Kapazität, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Naturkatastrophen zu verbessern. Die Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds dient der Unterstützung der Verbesserung der Resilienz und Risikovorsorge.

(7)

Um Überzahlungen auszuschließen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich die Unterstützung aus dem ESF+, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht mit der Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union, aus einem nationalen Instrument oder aus einer privaten Versicherung überschneidet.

(8)

Um auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen reagieren zu können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, durch spezielle Prioritäten gezielte, schnelle und sofortige Hilfe zu leisten, um die negativen sozioökonomischen Folgen solcher Katastrophen abzufedern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, befristete Maßnahmen für unmittelbar von Naturkatastrophen betroffene Menschen in Form von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung entweder innerhalb oder außerhalb der speziellen Priorität zu unterstützen, ohne eine Verpflichtung, flankierende Maßnahmen vorzusehen. Zudem sollten Mitgliedstaaten, soweit unbedingt erforderlich und gerechtfertigt, auch Kurzarbeitsregelungen für Beschäftigte und Selbstständige, die von den Folgen von Naturkatastrophen betroffen sind, vorsehen, damit diese ihren Arbeitsplatz ohne das Vorsehen aktiver Maßnahmen (sofern diese Maßnahmen nicht durch nationales Recht vorgeschrieben sind) behalten können, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind, möglich sein. Es ist daher angezeigt, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1057 für einen begrenzten Zeitraum Flexibilitätsmöglichkeiten für diese befristeten Maßnahmen vorzusehen.

(9)

Die Mittel zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen sollten im Rahmen einer von mehreren speziellen Prioritäten mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % programmiert werden. Mitgliedstaaten können die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Möglichkeiten für die Übertragung von Zuweisungen zwischen den Fonds der Kohäsionspolitik nutzen, um die im Rahmen dieser speziellen Prioritäten verfügbaren Mittel aufzustocken. Sie können auch Mittel aus jedem anderen der politischen Ziele umschichten, wobei die geltenden Vorschriften einzuhalten sind.

(10)

Die im Rahmen der speziellen Prioritäten programmierten Gesamtmittel sollten auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung des Mitgliedstaats aus dem ESF+ und dem EFRE begrenzt werden. Es sollte möglich sein, diese Mittel im Rahmen mehrerer Programmänderungen zu programmieren und mit einer oder mehreren Katastrophen in Zusammenhang zu stellen. Der Grundsatz, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel zu erfolgen haben, sollte weiterhin gelten.

(11)

Um Investitionen in den Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen sofort zu unterstützen und die negativen sozioökonomischen Folgen solcher Naturkatastrophen abzufedern, sollte ein zusätzlicher Betrag an außerordentlicher Vorfinanzierung für die speziellen Prioritäten bereitgestellt werden. Die für diese außerordentlichen Vorfinanzierungsbeträge geltenden Vorschriften sollten mit den Vorschriften für Vorfinanzierungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Einklang stehen.

(12)

Damit die Mitgliedstaaten die Folgen von zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetretenen Naturkatastrophen gänzlich bewältigen können, sollte es ihren Verwaltungsbehörden gestattet sein, Unterstützungsmaßnahmen auszuwählen, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern das Vorhaben aufgrund einer solchen Naturkatastrophe erfolgt.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich angesichts der jüngsten Überschwemmungen und Waldbrände in Mittel-, Ost- und Südeuropa die negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen durch die Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 abzufedern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)

Wegen der verheerenden Folgen der jüngsten Naturkatastrophen und der dringenden Notwendigkeit, unmittelbare Unterstützung für die Mitgliedstaaten bereitzustellen, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(16)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057

In die Verordnung (EU) 2021/1057 wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 12b

Unterstützung der Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen

(1)   Die Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um die Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetretenen Naturkatastrophen zu unterstützen. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absätze 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*1) zu verstehen. Dies kann eine Naturkatastrophe einschließen, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, sofern sie von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Naturkatastrophe anerkannt wurde. Ist die Naturkatastrophe, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, nach dem 24. Dezember 2024 eingetreten, so ist sie als Naturkatastrophe zu verstehen, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch diese Naturkatastrophe verursacht wurden, von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als eine solche anerkannt wurde.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mittel im Rahmen spezieller Prioritäten der betreffenden Programme programmiert werden. Für den gesamten Programmplanungszeitraum wird der Gesamtbetrag der diesen speziellen Prioritäten aus dem ESF+, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds nach Artikel 3 Absatz 1b der Verordnung (EU) 2021/1058 zugewiesenen Mittel auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung aus dem ESF+ und dem EFRE begrenzt. Die betreffende Programmänderung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder, wenn die Naturkatastrophe vor dem 24. Dezember 2024 eingetreten ist, bis zum 25. Juni 2025 vorzulegen.

(3)   Mit der in Absatz 2 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten kann jedes in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführte spezifische Ziel unterstützt werden.

(4)   Sofern als befristete Maßnahmen unbedingt erforderlich können Kurzarbeitsregelungen, die eine Reaktion auf die Folgen von Naturkatastrophen darstellen, ohne dass sie mit aktiven Maßnahmen kombiniert werden müssen, sowie der Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind, für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, förderfähig sein.

(5)   Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m zu ergänzen, wenn die Abgabe eine Reaktion auf die Folgen einer Naturkatastrophe darstellt. Eine solche Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung kann ohne flankierende Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, und in jedem Fall nach dem 1. Januar 2024 für eine Finanzierung in Betracht kommen.

(6)   Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die betreffende Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde der Finanzierungsantrag eingereicht wurde, für eine Unterstützung im Rahmen einer speziellen Priorität auswählen, sofern das Vorhaben eine Reaktion auf eine Naturkatastrophe darstellt, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetreten ist.

(7)   Die Kommission zahlt 25 % der Zuweisung für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt. Wird die Mittelzuweisung für diese Prioritäten anschließend erhöht, wird ein zusätzlicher Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 25 % der Erhöhung gezahlt.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

(8)   Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung der Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegt wurde, auf 95 % festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union, aus einem nationalen Instrument oder aus einer privaten Versicherung für Vorhaben, die zur Reaktion auf Naturkatastrophen ausgewählt wurden, von den Ausgaben in dem bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag abgezogen wird.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058

Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe b wird folgende Ziffer angefügt:

„x)

Unterstützung von Investitionen, die dem Wiederaufbau als Reaktion auf eine Naturkatastrophe, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetreten ist, dienen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1b)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*2) zu verstehen. Dies kann eine Naturkatastrophe einschließen, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, sofern sie von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Naturkatastrophe anerkannt wurde.

Ist die Naturkatastrophe, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, nach dem 24. Dezember 2024 eingetreten, so ist sie als Naturkatastrophe zu verstehen, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch diese Naturkatastrophe verursacht wurden, von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als eine solche anerkannt wurde.

Die Mittel, die im Rahmen des in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x des vorliegenden Artikels genannten spezifischen Ziels zugewiesen werden, werden im Rahmen spezieller Prioritäten der Programme des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ entsprechend dem jeweiligen politischen Ziel programmiert. Für den gesamten Programmplanungszeitraum werden die Mittel, die im Rahmen dieses spezifischen Ziels und der gemäß Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegten speziellen Prioritäten zugewiesen wurden, auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung aus dem ESF+ und dem EFRE begrenzt. Die betreffende Programmänderung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schäden infolge der Naturkatastrophe zuerst aufgetreten sind, oder, wenn die Naturkatastrophe vor dem 24. Dezember 2024 eingetreten ist, bis zum 25. Juni 2025 vorzulegen.

Die Kommission zahlt 25 % der Zuweisung für die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt. Wird die Mittelzuweisung für diese Prioritäten anschließend erhöht, wird ein zusätzlicher Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 25 % der Erhöhung gezahlt.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x festgelegt wurde, auf 95 % festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union, aus einem nationalen Instrument oder aus einer privaten Versicherung für Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ausgewählt wurden, von den Ausgaben in dem bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag abgezogen wird.

Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die betreffende Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde der Finanzierungsantrag eingereicht wurde, für eine Unterstützung im Rahmen einer speziellen Priorität auswählen, sofern mit dem Vorhaben auf eine Naturkatastrophe reagiert wird, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetreten ist.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj).“ "

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt, einschließlich des spezifischen Ziels gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x, sofern dies mit dem in Artikel 6 festgelegten Umfang der Unterstützung im Einklang steht.“

2.

In Anhang I Tabelle 1 wird unter dem politischen Ziel 2 die folgende Zeile angefügt:

 

x)

Unterstützung von Investitionen, die dem Wiederaufbau als Reaktion auf eine zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetretene Naturkatastrophe dienen

Alle RCO, die für spezifische Ziele im Rahmen von PZ 1 bis 4 aufgeführt sind

Alle RCR, die für spezifische Ziele im Rahmen von PZ 1 bis 4 aufgeführt sind

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

BÓKA J.


(1)  Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 21. November 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2024.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3236/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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